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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: T-239/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände, Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung Nr. 774/94, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
Vorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände Art. 3 | |
Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung Nr. 774/94 Art. 1 | |
Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung Nr. 774/94 Anhang I | |
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 220 Abs. 2 Buchst. b |
Ende der Entscheidung
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