Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 24.10.1997
Aktenzeichen: T-239/94
Rechtsgebiete: Entscheidungen 94/256/EGKS bis 94/261/EGKS, Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl


Vorschriften:

Entscheidungen 94/256/EGKS bis 94/261/EGKS
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 4 b
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 4 c
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 1
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 2
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 33 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Nach den Artikeln 34 Absatz 2 und 46 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes sowie Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts muß der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet, und mit den Anträgen seiner Beitrittserklärung können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Er kann daher keine Unzulässigkeitseinrede geltend machen, die im Vorbringen des Beklagten nicht erhoben wird.

Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob Prozeßvoraussetzungen einschließlich der von einem Streithelfer geltend gemachten fehlen.

7 Verbände im Sinne des Artikels 48 EGKS-Vertrag, deren Mitglieder Unternehmen der Stahlindustrie sind und die den Zweck verfolgen, die gemeinsamen Belange ihrer Mitglieder zu vertreten, sind von Entscheidungen betroffen - im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages -, durch die die Zahlung von staatlichen Beihilfen an Konkurrenzunternehmen ihrer Mitglieder genehmigt wird.

8 Nach der Systematik des EGKS-Vertrags steht es nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c, wenn die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigt, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen.

Artikel 95 Absätze 1 und 2 ermächtigt nämlich die Kommission, in allen im Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung erforderlich erscheint, um eines der in den Artikeln 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS diese Entscheidung oder Empfehlung zu erlassen. Die gleiche, in derselben Form erlassene Entscheidung oder Empfehlung bestimmt gegebenenfalls die anzuwendenden Sanktionen.

Die Kommission ist demnach bei Fehlen besonderer Vertragsbestimmungen befugt, jede allgemeine oder individuelle Entscheidung zu erlassen, die zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich ist. Artikel 95 Absätze 1 und 2, der ihr diese Befugnis verleiht, enthält nämlich keine näheren Angaben zur Tragweite der Entscheidungen, die sie erlassen kann. Sie hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche der beiden Arten von Entscheidungen - allgemeine oder individuelle - am geeignetsten ist, das oder die verfolgten Ziele zu erreichen.

Eine allgemeine Entscheidung wie der Kodex über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie bezweckt insoweit nur, zugunsten bestimmter, abschließend aufgezählter Kategorien von Beihilfen allgemein unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot der Beihilfen zu genehmigen. Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von dem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen.

9 Im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags beurteilt die Kommission nach ihrem Ermessen, ob die Beihilfen, die die Umstrukturierungsmaßnahmen im Stahlsektor begleiten sollen, mit den Grundprinzipien des Vertrages vereinbar sind. In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele besteht die Rolle der Kommission darin, diese verschiedenen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, wobei sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen.

Die Maßnahmen der Rationalisierung der europäischen Stahlindustrie durch Sanierung bestimmter Konzerne, der Stillegung der veralteten oder wenig wettbewerbsfähigen Anlagen, der Reduzierung der Überkapazitäten, der Privatisierung eines Konzerns, um dessen Lebensfähigkeit zu sichern, und des Abbaus von Arbeitsplätzen in einem vertretbaren Maß tragen zur Erreichung der Ziele des Vertrages bei, berücksichtigt man die Sensibilität des Stahlsektors und den Umstand, daß bei Fortbestand, wenn nicht Verschärfung der Krise die Gefahr besteht, daß im Wirtschaftsleben der betreffenden Mitgliedstaaten aussergewöhnlich schwere und anhaltende Störungen hervorgerufen werden. Daraus folgt, daß Entscheidungen der Kommission, mit denen die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer solchen Rationalisierung genehmigt wird, darauf abzielen, im Einklang mit den Zielen des Vertrages das gemeinsame Interesse zu schützen.

Die Kommission könnte jedoch keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung dieser Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden.

Damit diese Entscheidungen, die auf dem durch überschüssige Produktionskapazitäten gekennzeichneten Stahlmarkt ergehen, mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Einklang stehen, ist ausserdem zu prüfen, ob sie den begünstigten Unternehmen als Gegenleistung für die genehmigten Beihilfen angemessene Stillegungen und Kapazitätskürzungen auferlegen.

Zu diesem Zweck muß keine genaue mengenmässige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten festgelegt werden. Im Gegenteil sind als Faktoren, die die genauen Beträge der zu genehmigenden Beihilfen beeinflussen können, nicht nur die Anzahl der Tonnen abzubauender Produktionskapazität zu berücksichtigen; es kommen vielmehr noch andere Elemente hinzu, die von einer Region der Gemeinschaft zur anderen unterschiedlich sind, wie z. B. die Umstrukturierungsbemühungen, die durch die Krise der Stahlindustrie hervorgerufenen regionalen und sozialen Probleme, die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse. Daraus folgt, daß die Beurteilung der Kommission keiner Nachprüfung unterzogen werden kann, die sich nur auf wirtschaftliche Kriterien stützt. Die Kommission kann im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 EGKS-Vertrag einem weiten Spektrum politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Erwägungen Rechnung tragen.

10 Wenn auch jede Maßnahme auf dem Gebiet der Gewährung von Beihilfen an die Stahlindustrie ein Unternehmen gegenüber einem anderen begünstigen kann, darf die Kommission Beihilfen nicht genehmigen, deren Gewährung in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Konkret bedeutet die Verpflichtung der Kommission aus Artikel 3 EGKS-Vertrag, im gemeinsamen Interesse zu handeln, nicht, daß sie ausnahmslos im Interesse aller zu handeln hat; denn sie ist nicht gehalten, in Erfuellung ihrer Aufgabe nur dann zu handeln, wenn keinerlei Interessen beeinträchtigt werden. Vielmehr muß sie bei ihrem Vorgehen die verschiedenen Interessen abwägen und nachteilige Auswirkungen vermeiden, soweit es die zu erlassende Entscheidung vernünftigerweise ermöglicht. Die Kommission kann von ihrer Befugnis zum Erlaß von Entscheidungen im gemeinsamen Interesse so Gebrauch machen, wie die Umstände es erfordern, selbst wenn bestimmte Einzelinteressen hierdurch beeinträchtigt werden.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 1997. - Association des acieries européennes indépendantes (EISA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Rückwirkung - Artikel 4 Buchstaben b und c und 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages. - Rechtssache T-239/94.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend: Vertrag) verbietet grundsätzlich staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen, indem er in seinem Artikel 4 Buchstabe c bestimmt, daß "von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht", als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages untersagt werden.

2 Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages lautet:

"In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann diese Entscheidung oder Empfehlung mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ergehen.

Die gleiche, in derselben Form erlassene Entscheidung oder Empfehlung bestimmt gegebenenfalls die anzuwendenden Sanktionen."

3 Um den Erfordernissen einer Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie gerecht zu werden, erließ die Kommission auf der Grundlage der zitierten Bestimmungen des Artikels 95 des Vertrages zu Beginn der achtziger Jahre eine gemeinschaftliche Beihilferegelung, mit der in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen staatliche Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie genehmigt wurden. Diese Regelung wurde später mehrfach geändert, um den konjunkturellen Schwierigkeiten der Eisen- und Stahlindustrie zu begegnen. Daher ist der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende gemeinschaftliche Kodex über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, der durch die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57; nachstehend: Beihilfenkodex) erlassen wurde, bereits der fünfte seiner Art. Aus seinen Begründungserwägungen ergibt sich, daß mit ihm ebenso wie mit seinen Vorgängern ein Gemeinschaftssystem eingeführt wurde, das für allgemeine oder besondere Beihilfen gelten sollte, die die Mitgliedstaaten, in welcher Form auch immer, gewähren. Nach diesem Kodex waren Betriebs- oder Investitionshilfen - mit Ausnahme der Schließungsbeihilfen - untersagt.

Sachverhalt

4 Angesichts der Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation im Stahlsektor legte die Kommission in ihrer an den Rat und das Europäische Parlament gerichteten Mitteilung SEK(92) 2160 endg. vom 23. November 1992 mit dem Titel "Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie: Die Notwendigkeit einer erneuten Umstrukturierung" einen Umstrukturierungsplan vor. Dieser Plan ging von der Feststellung einer fortbestehenden strukturellen Überkapazität aus und sollte auf der Grundlage einer freiwilligen Beteiligung der Stahlunternehmen in erster Linie zu einem erheblichen endgültigen Abbau der Produktionskapazitäten in der Grössenordnung von mindestens 19 Millionen Tonnen führen. Zu diesem Zweck waren ein Bündel von Begleitmaßnahmen im sozialen Bereich sowie finanzielle Anreize einschließlich Gemeinschaftsbeihilfen vorgesehen. Parallel dazu beauftragte die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen, nämlich den ehemaligen Generaldirektor in der Generaldirektion Industrie der Kommission, Herrn Braun, mit einer Untersuchung, die im wesentlichen in einer Aufstellung der beabsichtigten Schließungen von Unternehmen des Stahlsektors in dem in der vorgenannten Mitteilung erwähnten Zeitraum der Jahre 1993 bis 1995 bestand. Herr Braun legte seinen Bericht "Die laufenden oder beabsichtigten Umstrukturierungen in der Stahlindustrie" am 29. Januar 1993 vor, nachdem er mit den Leitern von ungefähr 70 Unternehmen Kontakt aufgenommen hatte.

5 In seinen Schlußfolgerungen vom 25. Februar 1993 stimmte der Rat den Grundlinien des von der Kommission im Anschluß an den Braun-Bericht vorgelegten Programms für einen drastischen Abbau der Produktionskapazitäten zu. Die dauerhafte Umstrukturierung des Stahlsektors sollte "unter strikter Befolgung der Regeln für die Kontrolle der staatlichen Beihilfen" durch "ein Paket von befristeten Begleitmaßnahmen" erleichtert werden, wobei die Kommission hinsichtlich der staatlichen Beihilfen ihre Haltung bekräftigt habe, "daß der Beihilfenkodex strikt und objektiv angewandt werden muß, und [sie]... dafür Sorge tragen [werde], daß etwaige Ausnahmen, die dem Rat nach Artikel 95 vorgeschlagen werden könnten, die notwendige Gesamtanstrengung zur Verringerung der Kapazitäten in vollem Umfang unterstützen. Der Rat wird rasch nach objektiven Kriterien über die Vorschläge befinden."

6 In diesem Zusammenhang äusserten sich der Rat und die Kommission in ihrer gemeinsamen Erklärung im Ratsprotokoll vom 17. Dezember 1993 - unter Hinweis auf das globale Einvernehmen innerhalb des Rates hinsichtlich der Zustimmung nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages zu den staatlichen Beihilfen für die öffentlichen Unternehmen Sidenor (Spanien), Sächsische Edelstahlwerke GmbH (Deutschland), Corporación de la Siderurgia Integral (CSI, Spanien), ILVA (Italien), EKO Stahl AG (Deutschland) und Siderurgia Nacional (Portugal) - dahin, daß sie "der Auffassung [sind], daß der einzige Weg zu einer gesunden Stahlindustrie in der EG, die auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig ist, darin besteht, die staatliche Unterstützung für die Stahlindustrie endgültig einzustellen und unwirtschaftliche Kapazitäten zu schließen. Gleichzeitig mit seiner einstimmigen Zustimmung zu den vorliegenden Vorschlägen gemäß Artikel 95 bekräftigt der Rat, daß er den... Beihilfe-Kodex... streng einhalten und, wenn keine Genehmigung gemäß dem Kodex vorliegt, Artikel 4 c des EGKS-Vertrags anwenden wird. Unbeschadet des Rechts aller Mitgliedstaaten, eine Entscheidung nach Artikel 95/EGKS zu beantragen, verpflichtet sich der Rat entsprechend seinen Schlußfolgerungen vom 25. Februar 1993 ausdrücklich, alle weiteren Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 95 zugunsten einzelner Unternehmen zu vermeiden."

7 Der Rat stimmte am 22. Dezember 1993 nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages der Gewährung der genannten Beihilfen zu, die die Umstrukturierung oder Privatisierung der betroffenen öffentlichen Unternehmen begleiten sollten.

8 In diesem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang erließ die Kommission zur Erleichterung einer erneuten Umstrukturierung der Stahlindustrie am 12. April 1994 im Anschluß an die vorerwähnte Zustimmung des Rates sechs auf Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages gestützte Einzelfallentscheidungen, mit denen sie die Gewährung staatlicher Beihilfen genehmigte, die nicht die Kriterien erfuellten, die nach dem Beihilfenkodex eine Ausnahme von Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages ermöglichten. Die Kommission genehmigte in diesen sechs Entscheidungen das Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens EKO Stahl AG, Eisenhüttenstadt (Entscheidung 94/256/EGKS, ABl. L 112, S. 45), die geplanten Beihilfen Portugals an das Stahlunternehmen Siderurgia Nacional (Entscheidung 94/257/EGKS, ABl. L 112, S. 52), das Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des öffentlichen spanischen Stahlunternehmens Corporación de la Siderurgia Integral (CSI) (Entscheidung 94/258/EGKS, ABl. L 112, S. 58), die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (Entscheidung 94/259/EGKS, ABl. L 112, S. 64), das Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens Sächsische Edelstahlwerke GmbH, Freital/Sachsen (Entscheidung 94/260/EGKS, ABl. L 112, S. 71), und das Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des Edelstahlherstellers Sidenor (Entscheidung 94/261/EGKS, ABl. L 112, S. 77).

9 Diese Genehmigungen wurden gemäß der Zustimmung des Rates "mit Verpflichtungen versehen..., die einem Nettokapazitätsabbau von mindestens 2 Mio. t Rohstahl und höchstens 5,4 Mio. t Warmwalzkapazität entsprechen (mit Ausnahme des etwaigen Baus einer Breitbandstrasse in Sestão und einer Erhöhung der Kapazität von EKO-Stahl über 0.9 Mio. t hinaus nach Mitte 1999)", wie aus der Mitteilung der Kommission vom 13. April 1994 an den Rat und das Europäische Parlament (KOM[94] 125 endg.) hervorgeht, in der eine Zwischenbilanz der Umstrukturierung in der Stahlindustrie gezogen werden sollte und Vorschläge für eine Konsolidierung dieses Prozesses im Sinne der Schlußfolgerungen des Rates vom 25. Februar 1993 gemacht werden sollten.

Verfahren

10 Unter diesen Umständen hat die Association des aciéries européennes indépendantes (EISA) mit Klageschrift, die am 6. Juni 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Artikel 33 des Vertrages die Nichtigerklärung der vorgenannten sechs Entscheidungen vom 12. April 1994 beantragt.

11 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin ausserdem nach Artikel 39 des Vertrages die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 1 der angefochtenen Entscheidungen beantragt, soweit sie die fraglichen Beihilfen für mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar erklärten und damit genehmigten. Dieser Antrag ist mit Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R (EISA/Kommission, Slg. 1994, II-703) zurückgewiesen worden.

12 Parallel dazu sind zwei weitere Klagen erhoben worden, und zwar von der British Steel plc gegen die Entscheidungen 94/258 und 94/259 vom 12. April 1994, mit denen die Gewährung staatlicher Beihilfen an das Unternehmen CSI und den Stahlkonzern ILVA genehmigt wurde (Rechtssache T-243/94), und von der Wirtschaftsvereinigung Stahl sowie den Unternehmen Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Gröp BV gegen die Entscheidung 94/259, mit der die Gewährung staatlicher Beihilfen an den Stahlkonzern ILVA genehmigt wurde (Rechtssache T-244/94).

13 In der vorliegenden Rechtssache haben die Bundesrepublik Deutschland, der Rat, die Italienische Republik und die ILVA Laminati Piani SpA (nachstehend: ILVA) mit Schriftsätzen, die am 14., 24. und 28. Oktober sowie am 2. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt. Mit Beschlüssen vom 25. und 28. November sowie vom 15. Dezember 1994 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts diesen Streithilfeanträgen stattgegeben.

14 Am 21. Dezember 1994 hat die Kommission mit der Entscheidung 94/1075/EGKS über ein Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens EKO Stahl GmbH, Eisenhüttenstadt (ABl. L 386, S. 18) die dieses Unternehmen betreffende Entscheidung 94/256 aufgehoben.

15 Am 3. Dezember 1996 hat das Gericht gemäß Artikel 64 § 3 der Verfahrensordnung an die Kommission Fragen gerichtet, die sie innerhalb der gesetzten Frist beantwortet hat.

16 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 25. Februar 1997 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Verfahrensbeteiligten 17 Die Klägerin beantragt,

- die genannten Entscheidungen 94/256 bis 94/261 vom 12. April 1994 für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Die Beklagte, unterstützt durch den Rat und die Italienische Republik, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,

- die Klage abzuweisen, soweit sie auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 94/256 und 94/260 vom 12. April 1994 gerichtet ist.

20 ILVA beantragt,

- die zulässige Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin sämtliche Kosten einschließlich der Kosten von ILVA aufzuerlegen.

Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

21 Für die Zulässigkeit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie sei entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung durch die angefochtenen Entscheidungen betroffen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens/Kommission, Slg. 1985, 2831, und vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-180/88, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1990, I-4413). Ausserdem stuende die Erzeugung mehrerer ihrer Mitglieder in unmittelbarem Wettbewerb mit der Erzeugung der beiden deutschen beihilfebegünstigten Unternehmen und der ihrer Erwerber.

22 Die Bundesrepublik Deutschland stellt die Klagebefugnis mit der Begründung in Frage, die Klägerin habe nicht dargetan, durch die angegriffenen Entscheidungen in eigenen Rechten oder in Rechten der von ihr vertretenen Unternehmen verletzt zu sein. Insbesondere stuenden die Mitglieder der EISA nicht im Wettbewerb mit den Unternehmen EKO Stahl und Sächsische Edelstahlwerke, da nicht ersichtlich sei, daß sie die gleichen Erzeugnisse herstellten.

Würdigung durch das Gericht

23 Vor der Untersuchung der Begründetheit des von der Bundesrepublik Deutschland geltend gemachten Unzulässigkeitsgrundes ist die Zulässigkeit dieses Vorbringens nach den Verfahrensbestimmungen zu prüfen.

24 Die Beklagte hat diesen Unzulässigkeitsgrund nicht im schriftlichen Verfahren geltend gemacht. Mit den Anträgen einer Beitrittserklärung können aber nur die Anträge einer Partei unterstützt werden (Artikel 34 Absatz 2 und 46 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes). Ausserdem muß der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet (Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung).

25 Daraus folgt, daß die Streithelferin Bundesrepublik Deutschland die Zulässigkeit der Klage nicht bestreiten kann und das Gericht somit nicht verpflichtet ist, auf die von ihr insoweit vorgebrachten Gründe einzugehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125).

26 Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203).

27 Im vorliegenden Fall ist die von der Bundesrepublik Deutschland geltend gemachte Prozeßvoraussetzung unverzichtbar, da sie die Klagebefugnis und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin betrifft, und kann daher nach der genannten Rechtsprechung vom Gericht von Amts wegen geprüft werden.

28 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung Verbände im Sinne des Artikels 48 des Vertrages, deren Mitglieder Unternehmen der Stahlindustrie sind und die den Zweck verfolgen, die gemeinsamen Belange ihrer Mitglieder zu vertreten, von Entscheidungen betroffen sind - im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages -, durch die die Zahlung von staatlichen Beihilfen an konkurrierende Unternehmen genehmigt wird (vgl. Urteil Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, a. a. O., Randnr. 23).

29 Die EISA ist eine Vereinigung, deren Mitglieder unabhängige europäische Stahlwerke sind, was die Annahme erlaubt, daß die öffentlichen Stahlunternehmen, denen die mit den streitigen Entscheidungen genehmigten Beihilfen zugute kommen, konkurrierende Unternehmen der Mitgliedsunternehmen der EISA sind. Wie die Klägerin vorträgt, ist weder von den Beklagten noch von den Streithelfern - mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland - bestritten worden, daß die von der EISA vertretenen Unternehmen tatsächlich im Wettbewerb mit den öffentlichen Stahlunternehmen stehen, die die mit den streitigen Entscheidungen genehmigten Beihilfen erhalten haben. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auf den Vortrag beschränkt, daß "es... nicht ersichtlich [ist]", daß die Mitglieder der EISA die gleichen Erzeugnisse herstellten wie EKO Stahl und die Sächsischen Edelstahlwerke, ohne ausreichend Argumente vorzutragen, um die Konkurrenteneigenschaft der von der EISA vertretenen Unternehmen in Frage zu stellen.

30 Daraus folgt, daß die Klage der EISA zulässig ist.

Zum Gegenstand des Nichtigkeitsantrags

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

31 Bezueglich des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/256 betreffend die EKO Stahl AG (im folgenden: EKO) trägt die Bundesrepublik Deutschland vor, der Antrag sei gegenstandslos geworden, da die Kommission diese Entscheidung mit der Entscheidung 94/1075 vom 21. Dezember 1994 aufgehoben habe.

32 Die Klägerin bemerkt, selbst wenn die Entscheidung 94/256 betreffend EKO von der Kommission aufgehoben worden sei, sei der Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung deshalb nicht gegenstandslos, da die Klägerin ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einzelfallentscheidungen habe, mit denen die Gewährung staatlicher Betriebsbeihilfen auf der Grundlage von Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages genehmigt werde, um etwaige Wiederholungen dieser Praxis zu verhindern.

33 Die Kommission bekräftigt, daß sie mit ihrer Entscheidung 94/1075 vom 21. Dezember 1994 ihre Entscheidung 94/256 "zurückgenommen/aufgehoben" habe, weshalb das Gericht, da die Nichtigkeitsklage in bezug auf die Entscheidung 94/256 gegenstandslos geworden sei, hierüber nicht zu entscheiden brauche.

Würdigung durch das Gericht

34 Das Gericht ist der Auffassung, daß die Ansicht der Klägerin nicht begründet ist. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage für erledigt zu erklären, wenn die angefochtene Entscheidung aufgehoben worden und dadurch unanwendbar geworden ist (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1983 in der Rechtssache 75/83, Ferriere San Carlo/Kommission, Slg. 1983, 3123). Es steht aber fest, daß die streitige Entscheidung aufgehoben wurde und damit unanwendbar geworden ist. Die Nichtigkeitsklage der EISA gegen die Entscheidung 94/256 ist somit gegenstandslos geworden, ohne daß die Gründe zu prüfen sind, die die Kommission zur Aufhebung dieser Entscheidung veranlasst haben.

35 Daher braucht über den auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/256 gerichteten Teil der Klage nicht entschieden zu werden.

Begründetheit der Klage

36 Die Klägerin stützt ihren Nichtigkeitsantrag auf zwei Klagegründe, mit denen sie einerseits einen Verstoß gegen den Vertrag und den Beihilfenkodex sowie einen Ermessensmißbrauch und andererseits den angeblich rückwirkenden Charakter der streitigen Entscheidungen geltend macht.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen den Vertrag und den Beihilfenkodex sowie Ermessensmißbrauch

37 Im Rahmen dieses ersten Klagegrundes macht die Klägerin erstens einen Verstoß gegen das Verbot staatlicher Beihilfen, das im Vertrag und im Beihilfenkodex aufgestellt sein soll, sowie einen Ermessensmißbrauch, zweitens einen Verstoß gegen die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages und drittens einen Verstoß gegen das im Vertrag verankerte Diskriminierungsverbot geltend.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

38 Die Klägerin trägt zunächst vor, in den angefochtenen Entscheidungen räume die Kommission ausdrücklich ein, daß die fraglichen Beihilfen mit dem Vertrag und dem Beihilfenkodex unvereinbar seien. Die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, von dem sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verbot von Beihilfen unter Rückgriff auf Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages abzuweichen. Der Erlaß der streitigen Entscheidungen bedeute nämlich eine echte Änderung des Vertrages und hätte einer vorherigen Vertragsänderung nach dem in Artikel N des Vertrages über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren bedurft, nachdem Artikel 96 EGKS-Vertrag durch Artikel H Nr. 21 des Vertrages über die Europäische Union mit Wirkung vom 1. November 1993 aufgehoben worden sei.

39 Indem die Kommission eine Reihe individueller Ausnahmen gewährt habe, ohne die Umstände näher anzugeben, die sie veranlasst hätten, zugunsten der fünf Unternehmen, für die die streitigen Entscheidungen bestimmt seien, von den Vorschriften des Beihilfenkodex abzuweichen, habe sie sich eine zu vage und zu allgemeine Befugnis angemasst, die über eine sowohl in Absatz 1 als auch in den Absätzen 3 und 4 des Artikels 95 beabsichtigte Anpassung des Vertrages hinausgehe und jedenfalls nicht die Nachprüfung erlaube, ob die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften erfuellt seien.

40 Insbesondere bezögen sich die angefochtenen Entscheidungen nicht auf einen im Vertrag nicht vorgesehenen Fall, da der Vertrag im Gegenteil staatliche Beihilfen in Artikel 4 Buchstabe c ausdrücklich untersage. Die Klägerin weist das Vorbringen der Kommission zurück, mit den streitigen Entscheidungen würden keine nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages verbotenen staatlichen Beihilfen, sondern Gemeinschaftsbeihilfen genehmigt. Sie trägt insoweit vor, aus den angefochtenen Entscheidungen ergebe sich ausdrücklich, daß mit ihnen staatliche Beihilfen und keine Gemeinschaftsbeihilfen genehmigt würden. Es sei offensichtlich, daß sich die Maßnahme der Kommission darauf beschränke, die betroffenen Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen zu ermächtigen, ihren Unternehmen eine Beihilfe zu gewähren, deren Betrag und Modalitäten sie ausserhalb jedes gemeinschaftlichen Rahmens selbst festgelegt hätten. Indem die angefochtenen Entscheidungen so das im Vertrag aufgestellte Verbot staatlicher Beihilfen unangewendet ließen - auch wenn dies angeblich im Einklang mit den Zielen des Vertrages geschehe -, verletzten sie den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft.

41 In diesem Zusammenhang ist die Klägerin der Ansicht, daß der individuelle Charakter der mit den angefochtenen Entscheidungen gewährten Ausnahmen von dem im Vertrag angeordneten Verbot staatlicher Beihilfen zeige, daß mit ihnen nicht die Lösung eines im Vertrag nicht vorgesehenen Falles bezweckt werde, um die im Vertrag näher bezeichneten Ziele zu erreichen, sondern die Lösung der Schwierigkeiten, die sich für bestimmte Unternehmen stellten, wenn sie den Vorschriften des Vertrages nachkämen, deren Einhaltung von ihren Konkurrenten verlangt werde. Diese Entscheidungen zielten nämlich darauf ab, bestimmte staatliche Beihilfen zu legalisieren, die nicht in dem durch den Vertrag festgelegten gesetzlichen Rahmen erfolgen könnten. Ausserdem stelle es, auch wenn das in Rede stehende Problem ein im Vertrag nicht vorgesehener Fall sei, was die Klägerin bestreitet, einen Ermessensmißbrauch dar, wenn zur Lösung eines allgemeinen Problems Einzelfallentscheidungen nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages erlassen würden. Dies laufe nämlich einem der grundlegenden Ziele des Vertrages, und zwar der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer, zuwider.

42 Die Klägerin trägt sodann vor, die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages seien bei den streitigen Entscheidungen nicht erfuellt. Da mit diesen Entscheidungen Betriebsbeihilfen genehmigt würden, erfolgten sie nicht im Rahmen des Funktionierens des gemeinsamen Stahlmarktes und zielten nicht auf die Erreichung eines der Ziele der Gemeinschaft ab. Ausserdem seien sie zur Erreichung der verfolgten Ziele nicht erforderlich.

43 Die Klägerin macht in erster Linie geltend, die angefochtenen Entscheidungen erfolgten nicht im Rahmen des Funktionierens des gemeinsamen Stahlmarktes und zielten nicht, wie Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages dies verlange, auf die Erreichung eines der Ziele der Gemeinschaft ab, wie sie in den Artikeln 2, 3 und 4 näher bezeichnet seien. Die Entscheidungen bezweckten nämlich, Überschussproduktionen durch Betriebsbeihilfen künstlich aufrechtzuerhalten. Zur Begründung weist die Klägerin zunächst darauf hin, daß die angefochtenen Entscheidungen nicht die Angaben enthielten, die erforderlich seien, um die Durchführbarkeit der von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegten Umstrukturierungspläne zu bejahen. Die Klägerin äussert ausserdem Zweifel am Wert der Erklärungen, wonach die fraglichen Beihilfen die letzten Betriebsbeihilfen seien, die genehmigt würden, weil sich die Kommission in der Vergangenheit bereits zur Rücknahme solcher Zusagen veranlasst gesehen habe. Der Rat habe in seinen Schlußfolgerungen vom 17. Dezember 1993 eigens angegeben, daß er sich unbeschadet des Rechts aller Mitgliedstaaten, eine Entscheidung nach Artikel 95 zu beantragen, verpflichte, alle weiteren Ausnahmeregelungen zugunsten einzelner Unternehmen zu vermeiden. Die Klägerin weist auf die Schwierigkeiten - die schon von der Einreichung der ersten Berichte der Mitgliedstaaten an aufgetreten seien, wie sich aus der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Juni 1994 mit dem Titel "Wiederankurbelung des Umstrukturierungsprozesses in der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft" ergebe - hin, auf die die Kommission stosse, wenn sie die Einhaltung der in den angefochtenen Entscheidungen gemachten Auflagen kontrolliere.

44 Unter diesen Umständen liefen die angefochtenen Entscheidungen der Erreichung der meisten der in den genannten Artikeln des Vertrages bezeichneten Ziele zuwider, indem sie nicht lebensfähige Unternehmen künstlich aufrechterhielten, was die durch Überkapazität gekennzeichnete Lage weiterbestehen lasse, die Ursache einer Strukturkrise sei, die den gesamten Wirtschaftszweig betreffe. Auf diese Weise erlaubten die Entscheidungen nicht die Aufstellung von Voraussetzungen, die die in Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages genannte rationellste Verteilung der Erzeugung gewährleisteten. Ausserdem führten die fraglichen Beihilfen aufgrund einer Politik der Produktions- und/oder Preissubventionierung zu einer Verbesserung der Stellung der begünstigten Unternehmen auf dem Markt. Diese Beihilfen trügen zu einer künstlichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen bei und seien daher nicht geeignet, ein Preisniveau zu sichern, das die erforderlichen Abschreibungen und eine normale Verzinsung der hereingenommenen Kapitalien ermögliche (Artikel 3 Buchstabe c des Vertrages), sowie den Erhalt der Voraussetzungen, die einen Anreiz für die Unternehmen böten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern (Artikel 3 Buchstabe d), die Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter (Artikel 3 Buchstabe e), die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches (Artikel 3 Buchstabe f) oder die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung und die Verbesserung der Qualität (Artikel 3 Buchstabe g). Die Gewährung von Beihilfen an bestimmte Stahlunternehmen stelle ernstlich die Lebensfähigkeit der anderen Unternehmen in Frage, weil die Tätigkeit ihrer Konkurrenten künstlich aufrechterhalten werde. Zwar habe der Beihilfenkodex, der in der Zeit von 1980 bis 1985 gegolten habe, die Möglichkeit der Gewährung von Betriebsbeihilfen vorgesehen, doch seien damals die Auswirkungen solcher Beihilfen auf die Wettbewerbssituation der Unternehmen strikt beschränkt gewesen durch die Kontrolle der Produktion und der Preise, die die Kommission von 1980 bis 1988 im Rahmen der in Artikel 58 des Vertrages genannten Regelung einer offensichtlichen Krisensituation eingeführt habe.

45 Sodann seien die streitigen Entscheidungen für die Erreichung der verfolgten Ziele nicht erforderlich, wie Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages dies verlange. Die Klägerin weist insoweit das Vorbringen der Kommission zurück, wonach diese Entscheidungen im Rahmen einer allgemeinen Politik des mit Begleitmaßnahmen flankierten Kapazitätsabbaus gemäß dem Braun-Bericht vom 29. Januar 1993 erfolgten. Eine solche allgemeine Politik könne mit den vorhandenen gesetzlichen Instrumenten verwirklicht werden. Da der Beihilfenkodex ausdrücklich Schließungsbeihilfen genehmige, hätte ein Kapazitätsabbau mit sozialen Begleitmaßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Unternehmen im Fall der Schließung erreicht werden können. Dies sei im übrigen die Lösung, die im Braun-Bericht vorgeschlagen worden sei, der auf die schädlichen Folgen hinweise, die sich aus ähnlichen finanziellen Eingriffen der Staatsorgane wie den vorliegend mit den angefochtenen Entscheidungen genehmigten ergäben. Ausserdem sei die Klägerin nie in die Ausarbeitung des vom Rat genehmigten Umstrukturierungsplans eingebunden gewesen, der entgegen den Behauptungen des Rates nicht "gemeinsam mit der Stahlindustrie" ausgearbeitet worden sei.

46 Schließlich hätten die angefochtenen Entscheidungen eine Diskriminierung von Erzeugern zur Folge, was gegen Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages verstosse. Die Klägerin bestreitet zunächst, daß die in Artikel 3 der streitigen Entscheidungen genannte Stillegung von Produktionskapazitäten durch die beihilfebegünstigten Unternehmen zeige, daß es keine Diskriminierung zwischen diesen Unternehmen und den anderen Erzeugern des Stahlsektors gebe. Insbesondere sei der in den streitigen Entscheidungen angewandte Kapazitätsabbau um 750 000 Jahrestonnen für jede Milliarde ECU an gewährter Beihilfe besonders vorteilhaft, wenn man ihn mit dem Abbau um 516 000 t für die erst nach Schließung zu zahlenden 400 000 ECU vergleiche, der im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Kommission und Bresciani, einem privaten italienischen Stahlunternehmen, angesetzt worden sei. Überdies ergebe sich im vorliegenden Fall aus der von der Kommission vorgelegten Tabelle zu den in den angefochtenen Entscheidungen vorgesehenen Kapazitätskürzungen, daß die meisten Schließungen für das Ende des Zeitraums geplant seien, in dem die Beihilfen gewährt würden. Während dieses Zeitraums werde so die Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen künstlich gestärkt. Hinzu komme, daß bestimmte Kürzungen durch Neuinvestitionen weitgehend ausgeglichen würden. Diese führten zu einer Kapazitätserhöhung um 900 000 t sowohl für CSI als auch für Siderurgia Nacional. Ausserdem beträfen andere Kürzungen eher nominelle als tatsächliche Kapazitäten. Dies sei bei ILVA der Fall, und zwar mindestens in Höhe von 300 000 t.

47 Ferner bemerkt die Klägerin, daß die Diskriminierung auch darauf beruhe, daß die durch die fraglichen Beihilfen begünstigten Unternehmen ihre Zinsbelastung anläßlich der Umstrukturierung auf ein Niveau von mindestens 3,5 % des Jahresumsatzes verringern könnten, was dem Durchschnitt der Stahlunternehmen in der Gemeinschaft entspreche (Artikel 4 der Entscheidung 94/256 und Artikel 3 der anderen streitigen Entscheidungen). Die angefochtenen Entscheidungen ermöglichten somit, die Zinsbelastungen von Unternehmen, die nicht lebensfähig seien und die deswegen einen deutlich höheren Verschuldungsgrad aufwiesen, künstlich auf den Gemeinschaftsdurchschnitt zu senken. Hinzu komme, daß diese Diskriminierung nicht, wie die Kommission behaupte, den betreffenden Mitgliedstaaten zugerechnet werden könne, auch wenn die fraglichen Beihilfen von ihnen gewährt würden. Die Kommission sei, bevor sie eine Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 95 Absätze 1 und 2 treffe, verpflichtet, zu prüfen, ob diese Entscheidung keine den in Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages genannten Zielen zuwiderlaufende Diskriminierung mit sich bringe.

48 Die Kommission, unterstützt durch die Streithelfer, bestreitet, daß die mit den fraglichen Entscheidungen genehmigten Beihilfen mit dem Vertrag unvereinbar seien. Diese Beihilfen, wie sie von den betreffenden Mitgliedstaaten angemeldet worden seien, seien zwar als nationale Beihilfen nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages und nach dem Beihilfenkodex mit dem Vertrag unvereinbar, da sie nicht in den Geltungsbereich dieser Entscheidung fielen. Jedoch seien die betreffenden Beihilfen "vergemeinschaftlicht" worden durch die streitigen Entscheidungen, mit denen sie auf der Grundlage von Artikel 95 Absätze 1 und 2 genehmigt würden, nachdem sie mit strengen Auflagen verknüpft worden seien, so daß diese Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten.

49 Die Kommission führt aus, sie sei zum Erlaß der angefochtenen Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages befugt gewesen. Trotz des Erlasses immer strengerer Stahlbeihilfenkodizes erlebe die Stahlindustrie der Gemeinschaft seit dem Beginn der neunziger Jahre "ihre grössten Schwierigkeiten seit der ersten Hälfte der achtziger Jahre", wie aus den Begründungserwägungen der fünf angefochtenen Entscheidungen hervorgehe. Der Gerichtshof habe im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053) anerkannt, daß eine Krisensituation eine im Vertrag nicht vorgesehene Situation sei, die ein Eingreifen nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages rechtfertigen könne. Die einzige Grenze, die der Gerichtshof dem Handeln der Kommission gesetzt habe, bestehe darin, daß die Kommission "Beihilfen nicht genehmigen [darf], deren Gewährung eine offensichtlich diskriminierende Unterscheidung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor bewirken könnte. In einem solchen Fall würde die Beihilfegewährung nämlich in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen führen" (vgl. Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 304/85, Falck/Kommission, Slg. 1987, 871, Randnr. 27). Im vorliegenden Fall führten die mit den streitigen Entscheidungen genehmigten Beihilfen zu keiner Diskriminierung, insbesondere da die Kommission diese Genehmigungen von der Bedingung abhängig gemacht habe, daß die Netto-Zinsbelastung der begünstigten Unternehmen nicht unter 3,5 % (3,2 % beim Unternehmen AST) des Jahresumsatzes liege, was dem gegenwärtigen Durchschnitt der Stahlunternehmen in der Gemeinschaft entspreche. Ausserdem seien die angefochtenen Entscheidungen, indem sie die Genehmigung der betreffenden Beihilfen von entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen in Form bedeutender Kapazitätskürzungen abhängig gemacht hätten, Teil eines Planes zur Gesamtumstrukturierung, der auch im Interesse der privaten Unternehmen durchgeführt werde.

50 Die Klägerin habe nicht bestritten, daß Gemeinschaftsbeihilfen auf der Grundlage von Artikel 95 des Vertrages im Rahmen allgemeiner Entscheidungen gewährt werden könnten. Fraglich sei somit allein, ob Beihilfen zur Teilschließung, die nach dem Beihilfenkodex nicht zulässig seien, Gegenstand individueller Genehmigungsentscheidungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen sein könnten. Eine Ad-hoc-Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 95 sei möglich, wenn sie den gleichen Zweck verfolge und an die gleichen Bedingungen geknüpft sei wie die im Rahmen der verschiedenen Kodizes genehmigten Beihilfen. Dies sei vorliegend der Fall, da in den angefochtenen Entscheidungen die drei wesentlichen Bedingungen angeordnet würden, mit denen die Gewährung staatlicher Beihilfen im Stahlsektor nach der ständigen Praxis der Kommission seit 1980 verbunden sei. Insbesondere habe sich die Kommission anhand von Gutachten, die in der Mehrzahl der Fälle von unabhängigen Sachverständigen erstellt worden seien, davon überzeugt, daß die genehmigten Beihilfen die finanzielle Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens gewährleisteten. Der Betrag der Beihilfe sei auf das unbedingt Erforderliche begrenzt worden. Schließlich sei die Beihilfe mit einer Gegenleistung in Form von im Verhältnis zur Höhe der Beihilfe stehenden Kapazitätskürzungen verbunden worden, damit sie mit dem gemeinsamen Interesse in Einklang stehe.

51 Unter diesen Umständen bestreitet die Kommission, daß die Befugnis, die sie beim Erlaß der streitigen Entscheidungen ausgeuebt habe, zu vage und zu allgemein gewesen sei, um von Artikel 95 des Vertrages gedeckt zu sein. Sie räumt ein, worauf die Klägerin hinweist, daß "die angefochtenen Entscheidungen keinen rechtlichen Rahmen bilden, der es jedem Unternehmen, das sich in der in der Regelung beschriebenen objektiven Lage befindet, ermöglichen würde, eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 4 Buchstabe c des Vertrages zu erhalten". Diese Einzelfallentscheidungen führten jedoch den gleichen Grundgedanken fort wie die verschiedenen Kodizes, die seit 1980 eingeführt worden seien; sie stellten hinreichend klare und genaue Voraussetzungen auf, so daß die Rügen der Klägerin jeder Grundlage entbehrten.

52 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin zielten die angefochtenen Entscheidungen insbesondere auf die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft ab, wie Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages dies verlange. Die Kommission habe auf der Grundlage des Braun-Berichts zwei parallele und sich gegenseitig ergänzende Vorgehensweisen vorgesehen, die zum einen in der Ausarbeitung eines Programms zum Kapazitätsabbau um mindestens 19 Mio. t und zum anderen in der Einführung begleitender Maßnahmen bestanden hätten, die den sozialen Bereich, die Strukturverbesserung sowie die Stabilisierung des Marktes und der Aussenbeziehungen auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften, insbesondere des Beihilfenkodex und der Artikel 46, 53 Buchstabe a und 56 des Vertrages, betroffen hätten (Anlage 9 zur Klagebeantwortung), um die Durchführung dieses Programms zu erleichtern. Die angefochtenen Entscheidungen hätten die in den Artikeln 2 und 3 des Vertrages bezeichneten Ziele verfolgt, indem sie auf die geplante Beseitigung von Überkapazitäten im Rahmen eines Gesamtplans, auf die Sanierung der betroffenen Unternehmen und damit auf die Erhaltung Tausender Arbeitsplätze abgezielt hätten.

53 Die Kommission weist auch die Kritik der Klägerin am Überwachungsmechanismus zurück. Insbesondere seien die Berichte der Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall nicht relevant, da die Gültigkeit einer Entscheidung durch Handlungen, die auf ihren Erlaß folgten, nicht beeinträchtigt werden könne.

54 Der Rat weist darauf hin, daß die angefochtenen Entscheidungen einen wesentlichen Teil des Umstrukturierungsplans darstellten, der von der Kommission angesichts der im Stahlsektor neu aufgetretenen Schwierigkeiten in Absprache mit der Stahlindustrie ausgearbeitet worden sei. Die angefochtenen Entscheidungen bezögen sich auf Beihilfen, die, auch wenn sie im Vertrag nicht vorgesehen seien, zur Erreichung seiner Ziele beitrügen, insbesondere zu einer Gesundung des Marktes durch Teilstillegungen von Produktionsanlagen im Rahmen eines Programms zur endgültigen Reduzierung von Kapazitäten. Diese Beihilfen müssten daher als Gemeinschaftsbeihilfen angesehen werden, die nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages, der staatliche Beihilfen nur aus dem Grund untersage, daß solche Beihilfen grundsätzlich zu mit den Zielen des Vertrages unvereinbaren Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, nicht verboten seien. Im vorliegenden Fall stehe diese Vorschrift daher der Genehmigung der fraglichen Beihilfen nach Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages nicht entgegen. Die Kommission habe mit dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen ihre Befugnisse aus diesem Artikel nicht überschritten.

55 Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß die angefochtenen Entscheidungen im Rahmen des aktuellen Restrukturierungsprogramms für die Stahlindustrie der Gemeinschaft ergangen seien, das der Rat in seinen Schlußfolgerungen vom 25. Februar 1993 verabschiedet habe. Sie seien zutreffend auf Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages gestützt worden, da sie eine Situation zum Gegenstand hätten, die weder vom Vertrag noch vom Beihilfenkodex vorgesehen sei, und dies nicht nur wegen der Verschlechterung der Situation auf dem Stahlmarkt, sondern auch, weil die betroffenen deutschen Unternehmen vor Ende 1990 einer zentral geplanten Kommandowirtschaft unterstanden hätten. Die deutsche Regierung weist auch auf die Parallelität zwischen dem Beihilfenkodex und den angefochtenen Entscheidungen bei der Verfolgung der grundlegenden Ziele des Vertrages hin. In beiden Fällen sei es Sache des Mitgliedstaats, nach den nationalen Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen aus nationalen Haushaltsmitteln zu entscheiden und die begünstigten Unternehmen auszuwählen, auch wenn die Beihilfen nach dem Beihilfenkodex gewährt würden. Was den in den angefochtenen Entscheidungen angeordneten Kapazitätsabbau angehe, so entspreche dieser dem gewöhnlichen Verhältnis von 750 000 t für jede Milliarde ECU an Beihilfe. Auch führten die Entscheidungen zu keiner Besserstellung der begünstigten Unternehmen gegenüber konkurrierenden Unternehmen, da sie die Höhe der genehmigten Beihilfen auf das absolut Notwendige beschränkten, die schuldenentlastende Wirkung auf nicht weiter als das Branchenübliche begrenzten und eine angemessene Eigenfinanzierung durch die privaten Investoren vorsähen.

56 Die Italienische Republik trägt vor, die fraglichen Beihilfen seien nicht mit dem gemeinsamen Stahlmarkt unvereinbar, da sie zur Erreichung der in den Artikeln 2, 3 und 4 des Vertrages bezeichneten Ziele der Gemeinschaft erforderlich seien. Mit staatlichen Mitteln finanzierte Eingriffe seien nicht für sich mit dem Vertrag unvereinbar, wenn sie die dort festgelegten Ziele verfolgten. Insbesondere untersage Artikel 4, der staatliche Beihilfen auf eine Stufe mit Zöllen und mengenmässigen Beschränkungen stelle, nur die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer staatlichen Politik des Schutzes der inländischen Unternehmen. Dafür, daß es kein generelles Verbot staatlicher Beihilfen gebe, spreche auch, daß nach Artikel 5 des Vertrages auch finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zu den Mitteln gehörten, derer sich die Gemeinschaft bei der Erfuellung ihrer Aufgabe bedienen könne. Das Kriterium, anhand dessen sich bestimmen lasse, ob eine Beihilfe erlaubt sei, liege nicht darin, ob sie aus staatlichen oder gemeinschaftlichen Quellen finanziert werde, sondern darin, ob sie mit den Zielen des Vertrages in Einklang stehe. Im vorliegenden Fall hätten die schweren Krisen der europäischen Stahlindustrie ein Tätigwerden der Kommission erforderlich gemacht, um sowohl die Produktion als auch die Arbeitsplätze zu retten. Vor diesem Hintergrund sei die Kommission, da im Vertrag keine besondere Regelung vorgesehen sei, befugt gewesen, sich auf Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages zu stützen, um die fraglichen Beihilfen zu genehmigen.

57 ILVA trägt vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bezwecke Artikel 95 Absatz 1 die Einführung eines Systems besonderer Ausnahmen vom EGKS-Vertrag, um es der Kommission zu ermöglichen, unvorhergesehenen Situationen zu begegnen, die punktülle und vorübergehende Anpassungen des Vertrages rechtfertigten, sei es in Form einer einzigen individuellen Maßnahme oder in Form einer Entscheidung, die einen rechtlichen Rahmen für eine unbestimmte Zahl von Anwendungen schaffe. Der Erlaß eines allgemeinen rechtlichen Rahmens sei jedoch nicht erforderlich, wenn die Situation dies nicht gebiete, da Artikel 95 Absatz 1 keine dahin gehende Bestimmung enthalte. Im vorliegenden Fall bildeten jedenfalls die Schlußfolgerungen des Rates vom 25. Februar 1993 einen solchen Rahmen. Dementsprechend könne der Beihilfenkodex keinen abschließenden Charakter haben. Er diene nur dazu, die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen bestimmte Kategorien ganz spezieller Beihilfen mit dem Vertrag vereinbar seien. Keineswegs stehe er dem Erlaß ergänzender Entscheidungen entgegen, mit denen Beihilfen genehmigt würden, die diesen Kategorien nicht entsprächen oder nicht die vorgesehenen Voraussetzungen erfuellten, wenn die Kommission nach eingehender Prüfung dieser Beihilfen der Ansicht sei, daß sie auf die Erreichung eines der Ziele des Vertrages abzielten und daß die anderen Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 95 Absatz 1 erfuellt seien.

58 Im vorliegenden Fall ermöglichten die fraglichen Beihilfen eine Umstrukturierung der betroffenen Unternehmen und einen Abbau von Produktionskapazitäten. Sie zielten somit darauf ab, gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages zu vermeiden, daß es im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu anhaltenden und tiefgreifenden Störungen komme. Ausserdem erlaube die Sanierung der betroffenen Unternehmen gemäß den Artikeln 2 Absatz 2 und 3 Buchstabe e des Vertrages, Tausende von Arbeitsplätzen zu erhalten und die Leistungsfähigkeit ihrer Produktionsmittel zu maximieren, was in Artikel 3 Buchstaben d und g als Ziel genannt sei, und dies unter Beachtung der in Artikel 3 Buchstabe c aufgeführten Grundsätze einer ordnungsgemässen Wirtschaftsführung.

59 Schließlich bestreitet ILVA den diskriminierenden Charakter der fraglichen Beihilfen. Die Situation der Unternehmen, die die mit den angefochtenen Entscheidungen genehmigten Beihilfen erhielten, unterscheide sich hinreichend von der ihrer Konkurrenten im Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfen, was nach gefestigter Rechtsprechung jede Diskriminierung ausschließe (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O.). Ausserdem gehe eine solche Diskriminierung jedenfalls nicht auf die Kommission zurück, sondern auf die Mitgliedstaaten, die die Kommission um Genehmigung der Beihilfen ersucht hätten (vgl. Urteil Falck/Kommission, a. a. O.).

Würdigung durch das Gericht

- Zum behaupteten Verstoß gegen das Verbot staatlicher Beihilfen und zum Ermessensmißbrauch

60 Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, die Kommission habe, indem sie die fraglichen Beihilfen in den streitigen Einzelfallentscheidungen genehmigt habe, von ihren Befugnissen aus Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages Gebrauch gemacht, um das im Vertrag und im Beihilfenkodex aufgestellte Verbot staatlicher Beihilfen zu umgehen. Ihre Auffassung beruht auf der Prämisse, daß dieser Kodex - dessen Gültigkeit sie nicht ausdrücklich in Frage stellt - verbindlich und abschließend die genehmigungsfähigen Kategorien staatlicher Beihilfen festlege.

61 Insoweit ist vorab auf den rechtlichen Kontext der angefochtenen Entscheidungen hinzuweisen. Nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages sind staatliche Beihilfen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl grundsätzlich untersagt, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können. Nach dieser Vorschrift "[werden als] unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl... innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt:... c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen..., in welcher Form dies auch immer geschieht..."

62 Das Vorhandensein eines solchen Verbotes bedeutet jedoch nicht, daß jede staatliche Beihilfe im EGKS-Bereich als mit den Zielen des Vertrages unvereinbar anzusehen wäre. Artikel 4 Buchstabe c - ausgelegt im Lichte sämtlicher Ziele des Vertrages, wie sie in dessen Artikeln 2 bis 4 festgelegt sind - soll nicht die Gewährung staatlicher Beihilfen verhindern, die zur Erreichung der Ziele des Vertrages beitragen können. Er behält den Gemeinschaftsorganen im Bereich des Vertrages die Befugnis vor, die Vereinbarkeit mit dem Vertrag zu beurteilen und gegebenenfalls die Gewährung solcher Beihilfen zu genehmigen. Diese Feststellung wird durch das Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3) bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß, ebenso wie bestimmte nichtstaatliche finanzielle Zuwendungen an Montanunternehmen, die nach den Artikeln 55 § 2 und 58 § 2 des Vertrages zulässig sind, nur durch die Kommission oder mit deren ausdrücklicher Genehmigung gewährt werden können, auch Artikel 4 Buchstabe c dahin auszulegen ist, daß er den Gemeinschaftsorganen innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Beihilfen eine ausschließliche Zuständigkeit einräumt (a. a. O., 47).

63 Nach der Systematik des Vertrages steht es somit nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c, wenn die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigt, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 9/61, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1962, 435).

64 Die vorgenannten Bestimmungen des Artikels 95 ermächtigen die Kommission, in allen im Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung erforderlich erscheint, um eines der in den Artikeln 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS diese Entscheidung oder Empfehlung zu erlassen. Die gleiche, in derselben Form erlassene Entscheidung oder Empfehlung bestimmt gegebenenfalls die anzuwendenden Sanktionen. Da also der EGKS-Vertrag anders als der EG-Vertrag der Kommission oder dem Rat keine spezifische Befugnis zur Genehmigung staatlicher Beihilfen verleiht, ist die Kommission nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ziele des Vertrages zu erreichen, und somit nach dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren die Beihilfen zu genehmigen, die ihr zur Erreichung dieser Ziele erforderlich erscheinen.

65 Die Kommission ist demnach bei Fehlen besonderer Vertragsbestimmungen befugt, jede allgemeine oder individuelle Entscheidung zu erlassen, die zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich ist. Artikel 95 Absätze 1 und 2, der ihr diese Befugnis verleiht, enthält keine näheren Angaben zur Tragweite der Entscheidungen, zu deren Erlaß sie ermächtigt ist. Sie hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche der beiden Arten von Entscheidungen - allgemeine oder individuelle - am geeignetsten ist, das oder die verfolgten Ziele zu erreichen.

66 Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat die Kommission vom rechtlichen Instrument des Artikels 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages in zweierlei Weise Gebrauch gemacht. Sie hat zum einen allgemeine Entscheidungen - die Beihilfenkodizes - erlassen, die für bestimmte Kategorien von Beihilfen eine allgemeine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen vorsehen. Zum anderen hat sie Einzelfallentscheidungen erlassen, mit denen ausnahmsweise ganz bestimmte Beihilfen genehmigt wurden.

67 Im vorliegenden Fall besteht das Problem folglich darin, den Gegenstand und die Tragweite des Beihilfenkodex und der streitigen Einzelfallentscheidungen zu bestimmen.

68 Der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen anwendbare Beihilfenkodex wurde durch die Entscheidung Nr. 3855/91 der Kommission vom 27. November 1991 eingeführt. Es handelte sich um den fünften Beihilfenkodex, der gemäß seinem Artikel 9 am 1. Januar 1992 in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 1996 galt. Gestützt auf Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages, stand dieser Kodex ausdrücklich auf einer Stufe mit den vorangegangenen Kodizes (vgl. insbesondere Entscheidungen der Kommission Nr. 3484/85/EGKS vom 27. November 1985 und Nr. 322/89/EGKS vom 1. Februar 1989 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. 1985, L 340, S. 1, und ABl. 1989, L 38, S. 8), weshalb er im Zusammenhang mit diesen Kodizes ausgelegt werden kann. Aus seiner Begründung (vgl. Abschnitt I der Begründung der Entscheidung Nr. 3855/91) geht hervor, daß "der Eisen- und Stahlindustrie... vor allem nicht die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und diejenigen Beihilfen entzogen werden [sollten], mit deren Hilfe sie ihre Anlagen an die neuen Umweltschutznormen anpassen kann". Zur Verringerung der Überkapazitäten bei der Produktion und zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts waren ausserdem unter bestimmten Voraussetzungen "soziale Beihilfen [genehmigt], um die teilweise Schließung von Stahlwerksanlagen zu fördern, und Beihilfen, um die endgültige Einstellung der EGKS-Tätigkeit der am wenigsten konkurrenzfähigen Unternehmen zu finanzieren". Ausdrücklich untersagt waren schließlich Betriebs- oder Investitionsbeihilfen mit Ausnahme der "regionalen Investitionsbeihilfen... für bestimmte Mitgliedstaaten". Solche regionalen Beihilfen konnten Unternehmen erhalten, die im Hoheitsgebiet Griechenlands, Portugals oder der ehemaligen DDR niedergelassen waren.

69 Die fünf streitigen Entscheidungen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages erlassen, um - wie es in den Begründungen heisst - die Umstrukturierung von sich in erheblichen Schwierigkeiten befindenden öffentlichen Stahlunternehmen in den betreffenden Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in denen sich der Stahlsektor damals aufgrund der sich ständig verschlechternden Lage der Stahlindustrie in der Gemeinschaft in seiner schwersten Krise befand. Wesentliches Ziel der fraglichen Beihilfen war es, die begünstigten Unternehmen zu sanieren. Die Kommission stellte in den angefochtenen Entscheidungen klar, daß sich die sehr schwierige Konjunktur, mit der die Stahlindustrie der Gemeinschaft konfrontiert war, mit weitgehend unvorhersehbaren wirtschaftlichen Faktoren erklären lasse. Sie glaubte daher, es mit einer Ausnahmesituation zu tun zu haben, die im Vertrag nicht speziell vorgesehen sei (Abschnitt IV der Begründung).

70 Ein Vergleich zwischen dem Fünften Beihilfenkodex und den streitigen Entscheidungen ergibt somit, daß diese verschiedenen Handlungen alle auf dieselbe Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages, gestützt sind und daß sie Ausnahmen von dem in Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages aufgestellten Grundsatz des allgemeinen Verbotes der Beihilfen einführen. Ihr Anwendungsbereich ist verschieden, da sich der Kodex allgemein auf bestimmte Kategorien von Beihilfen bezieht, die als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden, während die streitigen Entscheidungen aus aussergewöhnlichen Gründen für ein Mal Beihilfen genehmigen, die grundsätzlich nicht als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden könnten.

71 Unter diesem Gesichtspunkt kann der Auffassung, die Kommission sei nicht befugt, durch Einzelfallentscheidungen von dem nicht nur in Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages, sondern auch im Beihilfenkodex vorgesehenen Verbot staatlicher Beihilfen abzuweichen, nicht gefolgt werden. Der Kodex stellt nämlich nur für die Beihilfen, die zu den darin aufgezählten Kategorien mit dem Vertrag zu vereinbarender Beihilfen gehören, einen verbindlichen rechtlichen Rahmen dar. In diesem Bereich führt er eine umfassende Regelung ein, die eine einheitliche Behandlung aller in die festgelegten Kategorien fallenden Beihilfen im Rahmen eines einzigen Verfahrens gewährleisten soll. Die Kommission ist durch diese Regelung nur gebunden, wenn sie die Vereinbarkeit von Beihilfen, für die der Kodex gilt, mit dem Vertrag beurteilt. Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. "Kugellager"-Urteile des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, in der Rechtssache 119/77, Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303, in der Rechtssache 120/77, Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337, und in der Rechtssache 121/77, Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Slg. 1979, 1363, sowie die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86, Stahlwerke Peine-Salzgitter und Hoogovens/Kommission, Slg. 1988, 4309 und CIRFS u. a./Kommission, a. a. O.).

72 Dagegen kann bei Beihilfen, die nicht zu den speziell von den Vorschriften des Kodex erfassten Kategorien gehören, eine individuelle Ausnahme von diesem Verbot gewährt werden, wenn die Kommission im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 des Vertrages der Ansicht ist, daß solche Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich sind. Der Beihilfenkodex bezweckt nämlich nur, zugunsten bestimmter, abschließend aufgezählter Kategorien von Beihilfen allgemein unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot der Beihilfen zu genehmigen. Die Kommission ist nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages, der nur auf die im Vertrag nicht vorgesehenen Fälle abstellt (vgl. Urteil Niederlande/Hohe Behörde, a. a. O., Randnr. 2), nicht befugt, bestimmte Kategorien von Beihilfen zu verbieten, da ein solches Verbot bereits im Vertrag selbst, nämlich in Artikel 4 Buchstabe c, vorgesehen ist. Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (siehe oben, Randnrn. 32 bis 36).

73 Vorliegend fallen die streitigen Entscheidungen - mit denen staatliche Beihilfen genehmigt werden, um die Umstrukturierung grosser staatseigener Stahlkonzerne zu ermöglichen - nicht in den Anwendungsbereich des Beihilfenkodex. Dieser führt unter bestimmten Voraussetzungen allgemein geltende Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen ein, jedoch ausschließlich in bezug auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Schließungsbeihilfen und regionale Beihilfen für Stahlunternehmen, die im Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets bestimmter Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Die fraglichen Betriebs- und Umstrukturierungsbeihilfen fallen offensichtlich in keine der vorgenannten Beihilfenkategorien. Folglich unterliegen die mit den angefochtenen Entscheidungen genehmigten Ausnahmen nicht den Bedingungen des Beihilfenkodex und haben daher gegenüber dem Kodex ergänzenden Charakter im Hinblick auf die Verfolgung der im Vertrag festgelegten Ziele (siehe unten, Randnrn. 77 bis 83).

74 Unter diesen Umständen können die streitigen Entscheidungen nicht als ungerechtfertigte Ausnahmen vom Fünften Beihilfenkodex angesehen werden, sondern stellen Handlungen dar, die ebenso wie dieser ihre Quelle in Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages haben.

75 Somit entbehrt die Ansicht der Klägerin jeder Grundlage, daß die angefochtenen Entscheidungen erlassen worden seien, um die beihilfebegünstigten Unternehmen durch eine verschleierte Änderung des Beihilfenkodex zu begünstigen. Die Kommission konnte nämlich keinesfalls durch den Erlaß des Beihilfenkodex auf ihre Befugnis aus Artikel 95 des Vertrages verzichten, zur Bewältigung unvorhergesehener Situationen Einzelfallentscheidungen zu erlassen. Da im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Situation, die die Kommission zum Erlaß der streitigen Entscheidung veranlasst hat, nicht in den Anwendungsbereich des Kodex fiel, konnte sich die Kommission auf Artikel 95 des Vertrages stützen, um die fraglichen Beihilfen zu genehmigen, sofern sie die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift beachtete.

76 Aus all diesen Gründen ist die Rüge des Verstosses gegen das Verbot staatlicher Beihilfen und des Ermessensmißbrauchs zurückzuweisen.

- Zum behaupteten Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages

77 Wie bereits entschieden worden ist, ist die Kommission nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages befugt, immer dann staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen, wenn die Wirtschaftslage im Stahlsektor den Erlaß derartiger Maßnahmen zur Erreichung eines der Ziele der Gemeinschaft erforderlich macht.

78 Diese Voraussetzung ist vor allem dann erfuellt, wenn der betreffende Sektor mit aussergewöhnlichen Krisensituationen konfrontiert ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) auf "den engen Zusammenhang hingewiesen..., der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht" (Randnr. 30). Die Kommission beurteilt im Rahmen dieser Anwendung nach ihrem Ermessen, ob die Beihilfen, die die Umstrukturierungsmaßnahmen begleiten sollen, mit den Grundprinzipien des Vertrages vereinbar sind.

79 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die europäische Stahlindustrie zu Beginn der neunziger Jahre unvermittelt in eine schwere Krise geriet, wozu mehrere Faktoren beitrugen, wie die internationale Wirtschaftsrezession, die Schließung traditioneller Exportwege, der steile Anstieg der Konkurrenz durch Stahlunternehmen der Entwicklungsländer und die rasche Zunahme der Gemeinschaftseinfuhren von Stahlerzeugnissen aus Mitgliedsländern der Organisation der Erdöl exportierenden Länder (OPEC). Vor diesem Krisenhintergrund ist zu beurteilen, ob die fraglichen Beihilfen, wie Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages es verlangt, erforderlich waren, um bestimmte grundlegende Ziele des Vertrages zu erreichen.

80 Die streitigen Entscheidungen sagen in Abschnitt IV ihrer Begründung eindeutig, daß sie auf die Sanierung des Stahlsektors in den betreffenden Mitgliedstaaten abzielen, um zur Verwirklichung der in den Artikeln 2 und 3 des Vertrages bezeichneten Ziele beizutragen. Zu diesem Zweck sind sie darauf gerichtet, den durch sie beihilfebegünstigten Unternehmen eine gesunde und lebensfähige Struktur zu verleihen.

81 In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die bezweifelt, daß die streitigen Entscheidungen tatsächlich die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen bezwecken, weil sie nicht die Angaben enthielten, die erforderlich seien, um zu dem Schluß zu kommen, daß die von den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelten Umstrukturierungspläne hierfür geeignet seien, und weil nicht gewährleistet sei, daß die Kommission nicht später die Gewährung neuer Beihilfen an eben diese Unternehmen genehmigen werde, wie dies in der Vergangenheit bereits geschehen sei.

82 Die Entstehungsgeschichte und die Begründung der streitigen Entscheidungen belegen nämlich, daß die gegenwärtige Krisensituation der europäischen Stahlindustrie und die geeignetsten Mittel zu ihrer Bewältigung eingehend analysiert worden sind. Die Kommission hatte einen unabhängigen Sachverständigen, Herrn Braun, mit einer Untersuchung beauftragt, die in der Aufstellung der beabsichtigten Schließungen von Unternehmen des Stahlsektors bestand; sein Bericht wurde am 29. Januar 1993 vorgelegt. Dieser Bericht bestätigte die Angaben in der Mitteilung der Kommission vom 23. November 1992 an den Rat und das Europäische Parlament (siehe oben, Randnr. 4). Ferner ergibt sich aus den Akten, daß die Kommission die Umstrukturierungspläne, die die Beihilfevorhaben der betreffenden Mitgliedstaaten begleiteten, mit Unterstützung externer Sachverständiger ganz genau daraufhin untersucht hat, ob sie die Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens herzustellen vermochten (Abschnitt III der Begründung der streitigen Entscheidungen). Hinzu kommt, daß in den Mitteilungen der Kommission an den Rat, die während des zum Erlaß der streitigen Entscheidungen führenden Verfahrens erfolgten, die Voraussetzungen für die Lebensfähigkeit des Unternehmens, das die betreffende Beihilfe erhält, ebenfalls eingehend untersucht wird.

83 Ausserdem werden in den angefochtenen Entscheidungen klar die Hauptaspekte der Umstrukturierungspläne angegeben, die mit der Gewährung der betreffenden Beihilfen durchgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich, daß die Beihilfen die Privatisierung der begünstigten öffentlichen Unternehmen oder bestimmter Anlagen dieser Unternehmen, die Schließung unrentabler Werke, die Reduzierung bestimmter Überkapazitäten und den Abbau von Arbeitsplätzen - gegebenenfalls begleitet von sozialen Maßnahmen, um ein Gleichgewicht zwischen den sozialen Erwägungen und den mit der künftigen Rentabilität der betroffenen Unternehmen in Zusammenhang stehenden Erfordernissen zu gewährleisten - erleichtern sollen. Diese verschiedenen Gesichtspunkte werden genau und im einzelnen dargelegt (siehe Abschnitt II der Begründung der streitigen Entscheidungen). Aufgrund all dieser Aspekte zielen die streitigen Entscheidungen darauf ab, die betroffenen Unternehmen mit einer gesunden und rentablen Struktur zu versehen.

84 Unter diesen Umständen stellt die Behauptung, daß die fraglichen Beihilfen es wahrscheinlich nicht ermöglichten, die erwarteten Ergebnisse zu erreichen, - die nur auf die Unwirksamkeit bestimmter früherer Beihilfen gestützt wird, ohne daß die konkreten Umstrukturierungsmaßnahmen geprüft werden, die in den streitigen Entscheidungen zur Sicherung der Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen vorgesehen sind - nichts anderes als eine rein spekulative und hypothetische Prognose dar. Was das Vorbringen der Klägerin in bezug auf Umstände betrifft, die nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen eingetreten sind und insbesondere in der Mitteilung vom 21. Juni 1994 erwähnt werden, so ist dieses jedenfalls - selbst wenn es zutreffend sein sollte, was nicht feststeht - für die Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Entscheidungen, die durch nach ihrem Erlaß eingetretene Umstände nicht beeinträchtigt werden kann, irrelevant.

85 Nachdem somit feststeht, daß die streitigen Entscheidungen tatsächlich darauf abzielen, die Lebensfähigkeit der vorliegend begünstigten Unternehmen zu gewährleisten, ist zu prüfen, ob diese Zielsetzung im Kontext der Krise, von der die Stahlindustrie betroffen war (siehe oben, Randnrn. 77 bis 79), an den in den Artikeln 2 und 3 des Vertrages bezeichneten Zielen ausgerichtet ist, auf die in der Begründung der Entscheidungen ausdrücklich Bezug genommen wird.

86 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Rolle der Kommission in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele darin besteht, diese verschiedenen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, wobei sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 43, vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 252, und vom 29. September 1987 in den Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1987, 3639, Randnr. 15). Insbesondere im Urteil vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78, 228/78, 263/78, 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79 (Valsabbia u. a./Kommission, Slg. 1980, 907, Randnr. 55) hat der Gerichtshof ausgeführt: "Wenn sich ein Kompromiß zwischen den verschiedenen Zielen schon bei einer gewöhnlichen Marktlage als notwendig erweist, so erst recht in einer Krisensituation, die zu ausserordentlichen Maßnahmen berechtigt, durch die von den normalen Funktionsgesetzen des gemeinsamen Stahlmarktes abgewichen wird und die es offensichtlich mit sich bringen, daß bestimmte Ziele des Artikels 3, und sei es nur dasjenige des Buchstabens c, wonach auf die Bildung niedrigster Preise zu achten ist, ausser acht gelassen werden."

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 694A0239.1

87 Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, daß die streitigen Entscheidungen verschiedene Ziele des Vertrages miteinander in Einklang bringen, um wichtige Interessen zu wahren. Die in den Entscheidungen genannten Maßnahmen der Rationalisierung der europäischen Stahlindustrie durch Sanierung bestimmter Konzerne, der Stillegung der veralteten oder wenig wettbewerbsfähigen Anlagen, der Reduzierung der Überkapazitäten, der Privatisierung bestimmter Unternehmen, um deren Lebensfähigkeit zu sichern, und des Abbaus von Arbeitsplätzen in einem, wie es die Kommission ausdrückt, "vertretbaren" Maß tragen nämlich zur Erreichung der Ziele des Vertrages bei, berücksichtigt man die Sensibilität des Stahlsektors und den Umstand, daß bei Fortbestand, wenn nicht Verschärfung der Krise die Gefahr bestanden hätte, daß im Wirtschaftsleben der betreffenden Mitgliedstaaten aussergewöhnlich schwere und anhaltende Störungen hervorgerufen worden wären. Es ist unstreitig, daß diesem Sektor in mehreren Mitgliedstaaten wegen des Standorts der Stahlanlagen in Regionen, die durch Unterbeschäftigung gekennzeichnet sind, und des Umfangs der in Frage stehenden wirtschaftlichen Interessen wesentliche Bedeutung zukommt. In diesem Kontext hätten Entscheidungen über Stillegungen und den Abbau von Arbeitsplätzen sowie die Übernahme der Kontrolle über die betreffenden Unternehmen durch ausschließlich nach marktwirtschaftlichen Gesetzen handelnde private Gesellschaften ohne unterstützende behördliche Maßnahmen sehr ernste Schwierigkeiten für die öffentliche Ordnung hervorrufen können, insbesondere durch eine Verschärfung des Problems der Arbeitslosigkeit und die Gefahr der Schaffung einer grösseren wirtschaftlichen und sozialen Krisensituation.

88 Somit zielen die streitigen Entscheidungen, die derartige Schwierigkeiten durch die Sanierung der betreffenden Stahlkonzerne lösen wollen, unbestreitbar darauf ab, dafür zu sorgen, daß "keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt", und zu vermeiden, "daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden", wie es Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages verlangt. Ausserdem verfolgen die Entscheidungen die in Artikel 3 verankerten Ziele u. a. in bezug auf die "[Erhaltung von] Voraussetzungen..., die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern" (Buchstabe d), und die Förderung der "geordnete[n] Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung sowie [der] Verbesserung der Qualität in einer Weise..., die jede Schutzmaßnahme gegen Konkurrenzindustrien ausschließt" (Buchstabe g). Sie zielen nämlich darauf ab, die europäische Stahlindustrie insbesondere durch die endgültige Stillegung veralteter oder wenig wettbewerbsfähiger Anlagen und durch die unwiederbringliche Kürzung der Kapazitäten zur Produktion bestimmter Erzeugnisse zu rationalisieren, um die durch Überkapazität gekennzeichnete Lage zu meistern (vgl. Artikel 2 der streitigen Entscheidungen). Sie sind Teil eines Gesamtprogramms zur dauerhaften Umstrukturierung des Stahlsektors und zur Reduzierung der Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft (siehe oben, Randnrn. 4 bis 6). Dementsprechend besteht die Zielsetzung der fraglichen Beihilfen nicht darin, das blosse Überleben des begünstigten Unternehmens zu sichern - was mit dem gemeinsamen Interesse unvereinbar wäre -, sondern mit ihr soll dessen Lebensfähigkeit wiederhergestellt werden, wobei die Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb auf ein Mindestmaß beschränkt wird und auf die Einhaltung der Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs geachtet wird.

89 Daraus folgt, daß sich die streitigen Entscheidungen darauf beziehen, im Einklang mit den Zielen des Vertrages das gemeinsame Interesse zu schützen. Die Ansicht der Klägerin, die Entscheidungen seien mit den meisten der in den Artikeln 2 und 3 des Vertrages bezeichneten Zielen unvereinbar, ist daher zurückzuweisen.

90 Dem Vorbringen der Klägerin, die fraglichen Beihilfen seien für die Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele nicht erforderlich, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich nämlich, daß die fünf streitigen Entscheidungen Teil eines Gesamtprogramms zur Umstrukturierung der Stahlindustrie und zur Reduzierung der Produktionskapazität in der Gemeinschaft sind (siehe oben, Randnrn. 4 bis 6). Der Kommission kann nicht vorgeworfen werden, im Rahmen dieses Programms nicht auf andere Mittel zurückgegriffen zu haben, die angeblich geringere Wettbewerbsverzerrungen als die betreffenden Beihilfen zur Folge hätten, um die Lebensfähigkeit der betroffenen Unternehmen wiederherzustellen. Selbst wenn Alternativlösungen denkbar und in der Praxis anwendbar gewesen wären, was nicht feststeht, würde das Vorhandensein solcher Wahlmöglichkeiten für sich allein nicht ausreichen, um darzutun, daß die fraglichen Beihilfen nicht erforderlich im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages sind, und um die Ungültigkeit der streitigen Entscheidungen herbeizuführen, da bei der von der Kommission gewählten Lösung weder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler noch ein Ermessensmißbrauch vorliegt. Es ist nämlich nicht Sache des Gerichts, die Zweckmässigkeit der von der Kommission getroffenen Wahl zu überprüfen, da das Gericht andernfalls die Sachverhaltsbeurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen würde.

91 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Klägerin kein überzeugendes Argument vorbringt, das Zweifel daran wecken könnte, daß die streitigen Entscheidungen in Einklang mit den in Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden sind.

- Zum behaupteten Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

92 Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich der diskriminierende Charakter der streitigen Entscheidungen insbesondere daraus, daß diese keinen ausreichenden Kapazitätsabbau als Gegenleistung für die betreffenden Beihilfen vorschrieben und es erlaubten, die Verschuldung der beihilfebegünstigten Unternehmen zu verringern.

93 Was zunächst den Kapazitätsabbau betrifft, so muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine "genaue mengenmässige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten" festgelegt werden (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 33). Im Gegenteil sind als Faktoren, die die genauen Beträge der zu genehmigenden Beihilfen beeinflussen können, "nicht nur die Anzahl der Tonnen abzubauender Produktionskapazität zu berücksichtigen; es kommen vielmehr noch andere Elemente hinzu, die von einer Region der Gemeinschaft zur anderen unterschiedlich sind", wie z. B. die Umstrukturierungsbemühungen, die durch die Krise der Stahlindustrie hervorgerufenen regionalen und sozialen Probleme, die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse (a. a. O., Randnr. 34). Daraus folgt, daß die Beurteilung der Kommission keiner Nachprüfung unterzogen werden kann, die sich nur auf wirtschaftliche Kriterien stützt. Die Kommission kann im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 des Vertrages einem weiten Spektrum politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Erwägungen Rechnung tragen.

94 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Kommission in den fünf streitigen Entscheidungen ausdrücklich darauf hinweist, daß die fraglichen Beihilfen auf den erforderlichen Mindestbetrag begrenzt werden müssen, damit die Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Maß geändert werden, das mit dem gemeinsamen Interesse unvereinbar ist. Sie folgert daraus, daß Gegenleistungen vorgesehen werden müssten, die im Hinblick auf die Höhe der ausnahmsweise genehmigten Beihilfen angemessen seien, um einen wichtigen Beitrag zu den in diesem Sektor durchzuführenden Strukturanpassungen zu leisten.

95 Demgemäß legt sie in Abschnitt V der Begründung der angefochtenen Entscheidungen die Höhe, die Modalitäten und den Zeitplan der den begünstigten Unternehmen auferlegten Stillegungen von Anlagen und Kapazitätskürzungen fest, wobei sie gegebenenfalls auf den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Umstrukturierungsplan Bezug nimmt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nichts dafür vorträgt, daß diese Stillegungen oder Kapazitätskürzungen im Hinblick auf die Höhe der genehmigten Beihilfen und die verfolgten Ziele nicht ausreichend sind.

96 Insbesondere ist der von der Klägerin vorgenommene Vergleich zwischen dem in den streitigen Entscheidungen angewandten Kapazitätsabbau von 750 000 Jahrestonnen je Milliarde ECU an gewährter Beihilfe und dem bei Verhandlungen zwischen der Kommission und dem öffentlichen italienischen Stahlunternehmen Bresciani angesetzten Abbau von 516 000 t für 400 000 ECU an Beihilfen irrelevant, weil er nicht die besondere Situation der vorliegend beihilfebegünstigten Unternehmen und die Spezifität der streitigen Entscheidungen berücksichtigt, die, wie bereits entschieden worden ist (siehe oben, Randnrn. 87 und 89), erlassen wurden, um auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages einer aussergewöhnlichen Krisensituation zu begegnen. In diesem Zusammenhang ist die Rüge, die meisten Stillegungen seien in diesen Entscheidungen für das Ende des Zahlungszeitraums der Beihilfen vorgesehen worden, nicht begründet. Die Kommission konnte nämlich bei der Festsetzung der Stillegungsfrist die Zielsetzung dieser Beihilfen berücksichtigen, die auf die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der betreffenden Unternehmen abzielten. Ausserdem wurden die verlangten Stillegungen nach den von der Kommission vorgelegten und von der Klägerin nicht bestrittenen näheren Angaben jedenfalls z. B. von Sidenor vollständig und von ILVA zu zwei Dritteln durchgeführt, obwohl erst ein sehr bescheidener Betrag der Beihilfe gezahlt war.

97 Bezueglich des Vorbringens zur Kapazitätssteigerung von CSI, die aus Neuinvestitionen resultiere, stellt das Gericht fest, daß diese Steigerung, die mit der vorgeschlagenen Schaffung einer Warmwalzkapazität in Sestao zusammenhängt, auf die sich die Klägerin bezieht, wenn sie die Kapazitätssteigerung von CSI geltend macht, von dem Umstrukturierungsplan getrennt ist, der mit der Beihilfe unterstützt wird, die in der dieses Unternehmen betreffenden streitigen Entscheidung genehmigt wird (Abschnitt V erster Absatz der Begründung dieser Entscheidung). Was die Kapazitätssteigerung von Siderurgia Nacional angeht, so ergibt sich aus Artikel 2 der betreffenden Entscheidung entsprechend den Erklärungen der Kommission, daß die Ersetzung des Hochofens im Werk von Seixal durch einen Lichtbogenofen mit einer Kapazität von 900 000 t keine Auswirkung auf die Verpflichtung dieses Unternehmens zum Abbau seiner Produktionskapazität um 140 000 t warmgewalzte Erzeugnisse hat.

98 Schließlich ist auch das Argument zurückzuweisen, der Kapazitätsabbau von ILVA sei in Höhe von 300 000 Jahrestonnen rein theoretisch. Insoweit ergibt sich aus den Angaben der Kommission, daß sie für die Schließung des Werkes Bagnoli - das über eine höchste Erzeugung von 1,25 Mio. Jahrestonnen verfügte - einen Kapazitätsabbau von 300 000 Jahrestonnen angesetzt hat, weil die Produktion dort eingestellt worden war. Mangels irgendeines gegenteiligen Anzeichens kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich hierbei nicht um einen wirklichen Kapazitätsabbau handelt, da der Abbau nicht anhand der tatsächlich vorhandenen Produktion des Unternehmens, die konjunkturabhängig ist, sondern anhand der tatsächlichen Produktionskapazität zu bestimmen ist, die schnell und mit geringem Kostenaufwand mobilisiert werden kann.

99 Unter diesen Umständen erlaubt nichts die Annahme, daß der in den streitigen Entscheidungen angeordnete Kapazitätsabbau keine angemessene Gegenleistung für die Gewährung der fraglichen Beihilfen darstellt, berücksichtigt man zum einen die Höhe der Beihilfen und zum anderen sowohl die mit den Entscheidungen verfolgten wirtschaftlichen und sozialen Ziele als auch das Erfordernis des Abbaus der Produktionskapazität im Rahmen des bereits genannten, vom Rat genehmigten Gesamtprogramms zur Umstrukturierung der Stahlindustrie.

100 Was sodann die Auswirkung der fraglichen Beihilfen auf den Wettbewerb betrifft, so kann zwar jede Beihilfe ein Unternehmen gegenüber einem anderen begünstigen, doch darf die Kommission Beihilfen nicht genehmigen, die "in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen" führen (vgl. Urteil Falck/Kommission, a. a. O., Randnr. 27). Konkret bedeutet die Verpflichtung der Kommission, im gemeinsamen Interesse zu handeln, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht, daß sie "ausnahmslos im Interesse aller zu handeln hat; denn sie ist nicht gehalten, in Erfuellung ihrer Aufgabe nur dann zu handeln, wenn keinerlei Interessen beeinträchtigt werden. Vielmehr muß sie bei ihrem Vorgehen die verschiedenen Interessen abwägen und nachteilige Auswirkungen vermeiden, soweit es die zu erlassende Entscheidung vernünftigerweise ermöglicht. Die Kommission kann von ihrer Befugnis zum Erlaß von Entscheidungen im gemeinsamen Interesse so Gebrauch machen, wie die Umstände es erfordern, selbst wenn bestimmte Einzelinteressen hierdurch beeinträchtigt werden" (Urteil Valsabbia u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 49).

101 Vorliegend stellt das Gericht fest, daß die streitigen Entscheidungen die Gewährung von Beihilfen genehmigen, die insbesondere der Überschuldung der betreffenden Unternehmen abhelfen sollen, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Lebensfähigkeit wiederzuerlangen (siehe Abschnitt II der Begründung der streitigen Entscheidungen). Sie begrenzen die finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen auf die erforderlichen Mindestbeträge, um nicht "die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft - insbesondere angesichts der derzeitigen Schwierigkeiten auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft -... in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise" zu beeinträchtigen (Abschnitt IV der Begründung der streitigen Entscheidungen). Um den begünstigten Unternehmen nicht ungerechte Vorteile gegenüber anderen Unternehmen des Sektors zu verschaffen, trägt die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen insbesondere dafür Sorge, daß diese Unternehmen nicht von vornherein Nettozinslasten unterhalb von 3,5 % des Jahresumsatzes (3,2 % bei AST, Acciai Speciali Terni) haben, was nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien der durchschnittlichen Verschuldung der Stahlunternehmen in der Gemeinschaft entspricht. Allgemein stellen die streitigen Entscheidungen in Artikel 2 eine Reihe von Bedingungen auf, die gewährleisten sollen, daß die Finanzierungsbeihilfe auf das unbedingt Erforderliche begrenzt wird.

102 Unter diesen Umständen kann es nicht als mit dem gemeinsamen Interesse unvereinbar angesehen werden, wenn die Verschuldung der begünstigten Unternehmen auf ein Niveau verringert wird, das der durchschnittlichen Verschuldung der Stahlunternehmen in der Gemeinschaft entspricht. Die Kommission hat nämlich im Rahmen ihrer Beurteilung der verschiedenen betroffenen Interessen die Erfordernisse berücksichtigt, die mit der für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der betreffenden Unternehmen notwendigen finanziellen Sanierung in Zusammenhang stehen, wobei sie nachteilige Auswirkungen für die anderen Wirtschaftsteilnehmer insoweit vermieden hat, als der Gegenstand und die Zielsetzung der streitigen Entscheidung dies erlaubten.

103 Daraus folgt, daß die Rüge des Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot unbegründet ist.

104 Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: der behauptete rückwirkende Charakter der streitigen Entscheidungen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

105 Die Klägerin trägt vor, die angefochtenen, am 12. April 1994 erlassenen und am 3. Mai 1994 veröffentlichten Entscheidungen hätten rückwirkenden Charakter, da die Genehmigung der betreffenden Beihilfen im Anschluß an die vom Rat am 17. Dezember 1993 erteilte Zustimmung als erteilt angesehen worden sei und die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Beihilfenprogramme von diesem Tag an durchgeführt hätten. Dies werde insbesondere durch die Tatsache belegt, daß in den Entscheidungen vorgesehen sei, daß jeder dieser Mitgliedstaaten am 15. März 1994 den ersten Bericht über das begünstigte Unternehmen und seine Umstrukturierung vorlege. Diese Rückwirkung, für die die Kommission keine befriedigende Rechtfertigung geliefert habe, beeinträchtige die Verteidigungsrechte, da die Klägerin erst mit viermonatiger Verzögerung Klage habe erheben können. Da ausserdem Nichtigkeitsklagen gemäß Artikel 39 des Vertrages keine aufschiebende Wirkung hätten, könnten sich die betroffenen Mitgliedstaaten auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich einem Rückerstattungsverlangen zu widersetzen.

106 Die Kommission entgegnet, die Verzögerung vom 17. Dezember 1993 bis zum 12. April 1994 sei allein auf administrative Gründe zurückzuführen, was das auf 15. März 1994 festgesetzte Datum für den ersten Bericht der betroffenen Mitgliedstaaten erkläre, das in den Entscheidungsvorschlägen enthalten gewesen sei, die dem Rat im Dezember 1993 vorgelegt worden seien. Ausserdem habe der Umstand, daß die Entscheidungen erst am 12. April 1994 ergangen seien, für die Klägerin keine Folgen gehabt, da sie die Möglichkeit gehabt habe, die Rechtmässigkeit der Entscheidungen zu bestreiten, indem sie sich vor den nationalen Gerichten auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages berufe (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1956 in den Rechtssachen 7/54 und 9/54, Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde, Slg. 1955, 55). Die Kommission macht weiter geltend, daß sie, wenn die angefochtenen Entscheidungen vom Gericht für nichtig erklärt würden, verpflichtet sei, die Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zu verlangen, um gemäß Artikel 34 des Vertrages die praktische Wirksamkeit des Urteils des Gerichts zu gewährleisten (vgl. Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O.). Jedenfalls habe der Klagegrund der Rechtswidrigkeit des rückwirkenden Charakters der angefochtenen Entscheidungen keinen Bezug zur vorliegenden Klage, die nur die Rechtmässigkeit dieser Entscheidungen und nicht eine etwaige Haftung der Kommission betreffe.

Würdigung durch das Gericht

107 Es ist unstreitig, daß sich der Erlaß der streitigen Entscheidungen nach der Zustimmung des Rates deutlich verzögert hat: Der Rat stimmte am 22. Dezember 1993 zu, während die Entscheidungen am 12. April 1994 erlassen wurden. Die Kommission beschränkt sich darauf, "administrative Gründe" geltend zu machen, ohne dies genau zu begründen.

108 Daher ist festzustellen, ob diese Verzögerung die Rechte der Klägerin beeinträchtigt hat.

109 Die EISA macht insoweit geltend, sie habe aufgrund dieser Verzögerung ihre Nichtigkeitsklage gegen die streitigen Entscheidungen erst einreichen können, nachdem die Beihilfen von den Mitgliedstaaten im Anschluß an die Zustimmung des Rates wahrscheinlich bereits gewährt worden seien. Selbst wenn die Beihilfen schon nach der Zustimmung des Rates gezahlt worden wären, was nicht feststeht, wäre dieser Umstand jedoch nicht geeignet, der Klägerin einen angemessenen Schutz ihrer Rechte zu nehmen. Denn wie die Kommission zutreffend bemerkt, hat der Gerichtshof seit langem die unmittelbare Wirkung des in Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages aufgestellten Verbotes staatlicher Beihilfen anerkannt (vgl. Urteil Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde, a. a. O., 90 f.); die Klägerin hätte sich vor den nationalen Gerichten darauf berufen können, um die Rechtswidrigkeit der Gewährung staatlicher Beihilfen vor ihrer Genehmigung durch die Kommission feststellen zu lassen. Ausserdem hat der einzelne nach der Gemeinschaftsrechtsprechung die Möglichkeit, Schadensersatz zu erhalten, wenn seine Rechte durch Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt worden sind, auch wenn es sich um Vorschriften mit unmittelbarer Wirkung handelt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnrn. 20 bis 36, und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnrn. 20 bis 29). Die Klägerin verfügte somit über einen angemessenen Rechtsschutz.

110 Überdies ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die behauptete Zahlung der betreffenden Beihilfen vor Erlaß der streitigen Entscheidungen habe bei den begünstigten Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen in die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Vertrag hervorgerufen, auf das sie sich berufen könnten, wenn die Kommission im Anschluß an die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen durch das Gericht von den Mitgliedstaaten die Rückforderung der Beihilfen verlange. Dieses Vorbringen ist vorliegend irrelevant, da es in keinem Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit der streitigen Entscheidungen steht.

111 Daraus folgt, daß die streitigen Entscheidungen nicht wegen des verzögerten Erlasses durch die Kommission rechtswidrig sind.

112 Nach alledem ist die Klage bezueglich des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/256 gegenstandslos und im übrigen abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

113 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Aus dem Vorstehenden folgt, daß die EISA - mit alleiniger Ausnahme des gegenstandslos gewordenen Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/256 - mit ihrem auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen gerichteten Vorbringen unterlegen ist. Da die Kommission und ihre Streithelferin ILVA einen entsprechenden Antrag gestellt haben, wären der EISA grundsätzlich deren Kosten aufzuerlegen.

114 Bezueglich des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/256 hat das Gericht die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung kann das Gericht nach freiem Ermessen über die Kosten entscheiden, unter Berücksichtigung insbesondere des Umstands, daß zum einen die angefochtene Entscheidung von der Beklagten nach Einreichung der Nichtigkeitsklage aufgehoben wurde und zum anderen die Klägerin nicht die Zwecklosigkeit einer Fortführung der Klage in diesem Punkt erkannt und, da sie die Klage insoweit nicht zurückgenommen hat, nicht beantragt hat, die Kosten wegen des Verhaltens der Kommission zum Teil dieser aufzuerlegen (siehe Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung).

115 Ausgehend von der Annahme, daß die sechs angefochtenen Entscheidungen für die Klägerin von gleicher Bedeutung waren, ist diese demnach zur Tragung von 5/6 der Kosten der beklagten Kommission und der gesamten Kosten von ILVA zu verurteilen.

116 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich haben der Rat, die Bundesrepublik Deutschland und die Italienische Republik als Streithelfer ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Über den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/256/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über ein Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens EKO Stahl AG, Eisenhüttenstadt, braucht nicht entschieden zu werden.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin wird zur Tragung von 5/6 der Kosten der Beklagten und der gesamten Kosten der Streithelferin ILVA Laminati Piani SpA verurteilt.

4. Der Rat, die Bundesrepublik Deutschland und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück