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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: T-24/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 116 § 2 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
19. April 2007
"Streithilfe - Vereinigung - Vertraulichkeit"
Parteien:
In der Rechtssache T-24/06
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Schütte und Solicitor B. Immenkamp, dann Rechtsanwalt M. Schütte,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet und K. Gross als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat,
erlässt
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission erließ am 9. November 2005 die Entscheidung über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (im Folgenden: Entscheidung).
2 In Art. 1 der Entscheidung wird festgestellt, dass die von der Bundesrepublik Deutschland durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MAAB) (Medienbehörde für Berlin-Brandenburg) den privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Ferner wird in Art. 2 der Entscheidung die Rückforderung der erwähnten Beihilfe von den Begünstigten angeordnet, da diese nicht gemäß Art. 88 Abs. 3 angemeldet worden sei.
3 Die MABB hat mit Klageschrift, die am 24. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichterklärung dieser Entscheidung erhoben.
4 Die Zusammenfassung der Klageschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. April 2006 (ABl. C 86, S. 32) veröffentlicht worden.
5 Der Deutsche Kabelverband e.V. (im Folgenden: DKV), vertreten durch Rechtsanwälte C. Arhold, K. Struckmann und W. Wimmer, hat mit Schriftsatz, der am 19. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.
6 Gemäß Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist dieser Streithilfeantrag den Parteien zugestellt worden, und diese haben keine Einwände erhoben.
7 Der DKV bezeichnet sich als Verband zur Vertretung der Interessen der großen Kabelnetzbetreiber in Deutschland und gibt als Verbandszweck die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene zur Förderung des Kabelnetzes an.
8 Die Mitgliedsunternehmen des DKV stünden in direktem Wettbewerb zu den privaten Rundfunkanbietern, die die Begünstigten der von der MAAB an die erwähnten Rundfunkanbieter gewährten Beihilfe für die Einführung des digitalen Fernsehens in Berlin-Brandenburg seien.
9 Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, die gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits, mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Gemeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen, glaubhaft machen, diesem Rechtsstreit beitreten.
10 Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg. 2004, II-2977, Randnr. 37, und vom 28. Mai 2001, Poste Italiane/Kommission, T-53/01 R, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 51). Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors vertritt, ihre Ziele den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließen, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maß durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1993, Kruidvat/Kommission, T-87/92, Slg. 1993, II-1363, Randnr. 14, und vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, Slg. 2004, II-1603, Randnr. 21).
11 Im vorliegenden Fall ist in § 2 Nr. 1 Buchst. c der Satzung des DKV vorgesehen, dass zu den Aufgaben dieses Verbands u. a. die "Vertretung der Mitgliederinteressen in nationalen und internationalen Gremien, die sich mit den rechtlichen, wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen der Kabelnetzbetreiber befassen", gehört
12 Zum anderen ist die durch die in Rede stehende Beihilfe geförderte Form der digitalen terrestrischen Übertragung eine Form der Rundfunkübertragung, die in direktem Wettbewerb mit den von den Mitgliedern des DKV betriebenen Kabelinfrastrukturen steht.
13 Zudem war der DKV am Verwaltungsverfahren beteiligt, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat.
14 Nach alledem ist dem Streithilfeantrag des DKV stattzugeben.
15 Die Beklagte hat beantragt, gemäß Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung bestimmte vertrauliche Bestandteile der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung von der Übermittlung an den Streithelfer auszunehmen, und hat für die Zwecke dieser Übermittlung eine nichtvertrauliche Fassung der in Rede stehenden Unterlagen vorgelegt.
16 In diesem Verfahrensstadium ist die Übermittlung der zugestellten Verfahrensunterlagen daher auf eine nichtvertrauliche Fassung zu beschränken. Eine Entscheidung über die Begründetheit des Antrags auf Vertraulichkeit wird später, gegebenenfalls aufgrund der hierzu vorgebrachten Einwendungen oder Stellungnahmen, getroffen werden.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Der Deutsche Kabelverband e.V. wird in der Rechtssache T-24/06 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
2. Der Kanzler übermittelt dem Streithelfer eine nichtvertrauliche Fassung aller Verfahrensunterlagen, die den Parteien zugestellt werden.
3. Dem Streithelfer wird eine Frist für eine Stellungnahme zum Antrag auf vertrauliche Behandlung gesetzt. Die Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags bleibt vorbehalten.
4. Dem Streithelfer wird eine Frist für die Einreichung einer Streithilfeschrift gesetzt, vorbehaltlich der Möglichkeit, diese später aufgrund der oben in Nr. 3 vorgesehenen Entscheidung zu ergänzen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 19. April 2007
Ende der Entscheidung
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