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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.06.1992
Aktenzeichen: T-24/91
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 38 des Anhangs VIII
EWG/EAG BeamtStat Art. 83 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Art. 39
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Keine Bestimmung verwehrt es einem Gemeinschaftsorgan, zur Berechnung der Versorgungsansprüche eines Bediensteten auf Zeit, der zunächst Hilfskraft war und aus dem Dienst der Gemeinschaften als Bediensteter auf Zeit ausscheidet, die Gleichstellung der Dienstzeit als Hilfskraft mit einer Dienstzeit als Bediensteter auf Zeit davon abhängig zu machen, daß der Betroffene zum einen an das Organ die Beträge zahlt, die er als Beitrag zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts hätte leisten müssen, und daß er zum anderen dem Organ den Arbeitgeberanteil der gemäß Artikel 70 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten an das nationale Versorgungssystem gezahlten Beiträge erstattet.

2. Die Beistandspflicht gemäß Artikel 24 des Statuts betrifft den Schutz der Beamten durch das Gemeinschaftsorgan gegen Handlungen Dritter und nicht gegen die Maßnahmen der Verwaltung selbst, deren Überprüfung sich nach anderen Bestimmungen des Statuts richtet.

3. Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betreffend das Abgangsgeld kann nicht so ausgelegt werden, daß ausser den gemäß Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen geleisteten Zahlungen keine anderen Abzuege vom Abgangsgeld vorgenommen werden dürften. Folglich verbietet es diese Bestimmung nicht, von dem Abgangsgeld, das einem Bediensteten auf Zeit, der zunächst Hilfskraft war und als Bediensteter auf Zeit aus dem Dienst der Gemeinschaften ausscheidet, zum einen die Beiträge, die der Betroffene an das Versorgungssystem der Gemeinschaften hätte zahlen müssen, wenn er sofort als Bediensteter eingestellt worden wäre, und zum anderen die vom Gemeinschaftsorgan an das nationale Versorgungssystem gezahlten Arbeitgeberbeiträge abzuziehen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 30. JUNI 1992. - CARLOS GOMEZ GONZALEZ UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ANERKENNUNG EINES HILFSKRAFTVERTRAGS ALS ZEITBEDIENSTETENVERTRAG - ABGANGSGELD - ABZUG DER BEITRAEGE ZUM VERSORGUNGSSYSTEM. - RECHTSSACHE T-24/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kläger wurden am 16. Juni 1986 vom Generalsekretariat des Rates als Hilfskräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben von Übersetzern spanischer Sprache eingestellt. Diese Beschäftigungsverhältnisse wurden durch eine Reihe aufeinanderfolgender Verträge verlängert, deren letzter am 31. März 1989 ablief. Im Anschluß hieran erhielt jeder der Kläger für die Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. Juli 1990 einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit. Keiner der Kläger wurde nach Ablauf dieser Verträge zum Beamten ernannt.

2 Mit Schreiben vom 24. November 1989 an die Dienststelle "Ruhegehälter" des Rates stellten alle Kläger gleichlautend folgenden Antrag: "Gemäß der Mitteilung für das Personal Nr. 210/83 bitte ich Sie, meinem damaligen Vertrag über die Einstellung als Hilfskraft im Hinblick auf den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen, insbesondere nach den in Nr. 4 dieser Mitteilung aufgestellten Kriterien, den Charakter eines Vertrags über die Anstellung als Bediensteter auf Zeit zuzuerkennen."

3 Mit Entscheidung vom 27. Juli 1990 gab der Leiter der Direktion Personal und Verwaltung des Generalsekretariats diesen Gleichstellungsanträgen aller Kläger wie folgt statt:

"Betrifft: Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

In Beantwortung Ihres Antrags auf Gleichstellung Ihres Vertrags über die Einstellung als Hilfskraft mit einem Vertrag über die Einstellung als Bediensteter auf Zeit teile ich Ihnen mit, daß ich beschlossen habe, dem Antrag stattzugeben; die Ihnen zustehenden Beträge werden daher von dem Zeitpunkt an berechnet, zu dem Ihr Vertrag als Hilfskraft zu laufen begonnen hat.

Von dem zu zahlenden Nettobetrag werden zum einen die Beiträge, die Sie als Bedienstete auf Zeit entrichtet hätten, und zum anderen der an die ONSS gezahlte Arbeitgeberanteil abgezogen also jeweils 6,75 und 8,87 % der an Sie gezahlten Grundgehälter."

4 Aufgrund dieser Entscheidung nahm die Verwaltung die Berechnung des Saldos des den Klägern zustehenden Abgangsgeldes vor, die Art und Weise der Berechnung wurde in einem Schreiben des bei der Direktion Personal und Verwaltung des Generalsekretariats des Rates tätigen Hauptverwaltungsrates an den Leiter des bei der Kommission bestehenden Referats "Ruhegehälter und Beziehungen zu den ehemaligen Bediensteten" vom 30. Juli 1990 wie folgt dargelegt:

"Auf der Grundlage der tatsächlich ausgezahlten Grundgehälter (für Hilfskräfte)

1) ist der persönliche Beitrag gemäß Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen unter Anwendung eines Prozentsatzes von 6,75 und

2) der an die innerstaatliche, hier die belgische Sozialversicherung entrichtete Arbeitgeberbeitrag vorliegend unter Anwendung eines Prozentsatzes von 8,87 zu berechnen.

Diese beiden Beiträge sind von dem gemäß Artikel 49 der Beschäftigungsbedingungen zu zahlenden Nettobetrag abzuziehen."

5 In seinem Antwortschreiben vom 30. Juli 1990 bestätigte der Referatsleiter diese Berechnungsweise, die seiner Auffassung nach "dazu dienen soll, im Rahmen des gemeinschaftsrechtlichen Systems die von einer Hilfskraft, die Bedienstete auf Zeit geworden ist und deren Anstellungsvertrag als Vertrag eines Bediensteten auf Zeit abläuft, abgeleistete Dienstzeit zu berichtigen". Er fügte hinzu: "In der Tat wird das ihm zu zahlende Abgangsgeld die als Hilfskraft abgeleistete Dienstzeit einbeziehen, wobei diese so berichtigt wird, als wäre sie von einem Bediensteten auf Zeit abgeleistet worden, vorausgesetzt, daß der Betroffene die Summe der persönlichen Beiträge zum Versorgungssystem der Gemeinschaft und der innerstaatlichen Arbeitgeberbeiträge, jeweils bezogen auf diese Dienstzeit als Hilfskraft, an die Gemeinschaft entrichtet."

6 Infolgedessen zog die Verwaltung von dem Nettobetrag des Abgangsgeldes ° der sich für den Kläger Gómez Gonzáles auf 1 283 351, für die Klägerin Sierra Santisteban auf 1 240 387, für den Kläger Mir Herrero auf 1 239 542 und für die Klägerin Torrella Ramos auf 1 240 812 BFR belief ° jeweils insgesamt 639 247 BFR ab. Den Betroffenen wurde der Saldo ausbezahlt, der für den Kläger Gómez Gonzáles 644 104, für die Klägerin Sierra Santisteban 601 140, für den Kläger Mir Herrero 600 295 und für die Klägerin Torrella Ramos 601 565 BFR betrug.

7 Mit Schreiben vom 3. Oktober 1990 (Kläger Gómez Gonzáles), 4. Oktober 1990 (Klägerin Sierra Santisteban), 20. September 1990 (Kläger Mir Herrero) und 24. Oktober 1990 (Klägerin Torrella Ramos) legten die Kläger gleichlautende Beschwerden gegen die Entscheidung vom 27. Juli 1990 ein. Sie legten dar, die Entscheidung beschwere sie,

"da sie [ihr] Abgangsgeld sowie andere Vergütungen und Rechtsvorteile rechtswidrig verkürzt, die [ihnen ihrer Auffassung nach] zustehen.

Sie ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:

° Weder Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen noch Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts erwähnen die Abzuege, die die Verwaltung vorzunehmen gedenkt;

° die Verwaltung kann keine Beträge einbehalten, die keiner Verwendung zugewiesen worden sind, weil sie sonst sowohl gegen den Grundsatz der ordnungsmässigen Verwaltung als auch gegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung von Mai 1990 verstossen würde."

8 Mit Schreiben vom 18. Januar 1991 wies der Generalsekretär des Rates die Beschwerden mit folgender Begründung zurück:

"Von der Möglichkeit, für die Zwecke des gemeinschaftlichen Versorgungssystems die als Hilfskraft abgeleistete Dienstzeit der aufgrund eines Vertrags über die Anstellung als Bediensteter auf Zeit abgeleisteten Dienstzeit gleichzustellen, wie dies bei zu Beamten ernannten Bediensteten geschieht, kann im Falle eines Bediensteten auf Zeit, der aus dem Dienst des betroffenen Organs ausscheidet, ohne zum Beamten ernannt worden zu sein, lediglich analog Gebrauch gemacht werden.

Von einem solchen Bediensteten kann nämlich nicht gefordert werden, daß er sich verpflichtet, dem Organ seine Versorgungsansprüche für den Zeitraum abzutreten, während dessen er als vertraglich angestellte Hilfskraft tätig war und für den das Organ die persönlichen Beiträge zur innerstaatlichen Sozialversicherung sowie seinen Arbeitgeberanteil entrichtet hat.

Hieraus folgt, daß

° das Organ nicht in der Lage ist, die zum Versorgungssystem geleisteten Beiträge wieder einzuziehen, wie es dies bei Beamten im Anschluß an die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf dem Wege über Artikel 11 Absatz 2 von Anhang VIII des Statuts tut;

° die ehemalige Hilfskraft Ruhegehaltsansprüche nach innerstaatlichem Recht behält, die zu gegebener Zeit mit anderen später erworbenen Ansprüchen kumuliert werden."

Verfahren

9 Angesichts dieses Sachverhalts haben die Kläger mit Klageschrift, die am 19. April 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 27. Juli 1990 erhoben.

10 Nach Eingang der Klagebeantwortung haben die Kläger erklärt, sie verzichteten auf die Einreichung einer Erwiderung. Entsprechend hat der Beklagte auf die Einreichung einer Gegenerwiderung verzichtet.

11 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, den Parteien die Vorlage einer Reihe von Unterlagen aufzugeben und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

12 Die mündliche Verhandlung hat am 15. Januar 1992 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichts beantwortet.

13 Mit Beschluß vom 7. Februar 1992 hat das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und die Parteien aufgefordert, sich zum Einfluß des belgischen Gesetzes vom 21. Mai 1991 zur Herstellung bestimmter Beziehungen zwischen den belgischen Versorgungsregelungen und denen völkerrechtlicher Einrichtungen zu äussern.

14 Der Beklagte hat am 27. Februar 1992, die Kläger haben am 5. März 1992 schriftliche Bemerkungen eingereicht.

15 Mit Entscheidung vom 23. März 1992 hat der Präsident der Vierten Kammer die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt.

16 Die Kläger beantragen,

° die Entscheidung des Leiters der Direktion Personal und Verwaltung des Generalsekretariats des Rates vom 27. Juli 1990 aufzuheben;

° den Rat zu verurteilen, ihnen die zu Unrecht einbehaltenen Beträge zuzueglich Zinsen in Höhe von 8 % vom 27. Oktober 1990 an zu zahlen;

° dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17 Der Beklagte beantragt,

° die Klage als unbegründet abzuweisen;

° den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

18 Zunächst ist festzustellen, daß die Mitteilung für das Personal Nr. 210/83 des Generalsekretariats des Rates vom 29. November 1983 (im folgenden: "Mitteilung für das Personal Nr. 210/83") betreffend die "Versorgungsansprüche der Beamten, die vor ihrer Ernennung zum Bediensteten auf Zeit oder zum Beamten einen Vertrag (Verträge) als Hilfskraft hatten" folgendes bestimmt:

"1. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs über den Rechtscharakter der Verträge von Bediensteten auf Zeit und Hilfskräften hat die Verwaltung geprüft, ob gewisse (frühere) Hilfskraftverträge als Verträge von Bediensteten auf Zeit anerkannt werden können (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1983 in den verbundenen Rechtssachen 225/81 und 242/81, Toledano Laredo u. a./Kommission, Slg. 1983, 347). Eine solche Anerkennung könne dazu führen, daß die bei den Organen der Gemeinschaften als Hilfskraft zurückgelegte Dienstzeit in bezug auf den Erwerb von Versorgungsansprüchen einer entsprechenden als Bediensteter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeit gleichgestellt würde.

Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil festgestellt, daß die Anerkennung einer Hilfskraftzeit als in der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit zurückgelegte Dienstzeit unter der zweifachen Voraussetzung erfolgen kann, daß zunächst nachgewiesen wird, daß im Stellenplan des Organs Planstellen, die den wahrgenommenen Aufgaben entsprachen, aufgeführt und verfügbar waren und ausserdem die als Hilfskraft wahrgenommenen Aufgaben nicht vorübergehender Art waren; in anderen Worten: daß es sich um Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften handelte.

2. Es sei hier daran erinnert, daß der Erwerb von Versorgungsansprüchen folgendermassen erfolgt:

° bei Hilfskräften durch Anschluß an ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit und zwar vorzugsweise an dasjenige des Landes, in dem sie zuletzt versichert waren, oder an dasjenige ihres Herkunftslandes (vgl. Artikel 70 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten);

° bei Bediensteten auf Zeit, die danach zu Beamten der Gemeinschaften ernannt wurden, durch Berücksichtigung der als Bediensteter auf Zeit abgeleisteten Dienstzeit bei der Berechnung der in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre (vgl. Artikel 40 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten).

3. Hieraus folgt, daß im Falle einer etwaigen Gleichstellung der als Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeit mit einer entsprechenden als Bediensteter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeit der Beamte sich verpflichten müsste, den in Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen Beitrag, der nach dem seiner Einstufung als Hilfskraft entsprechenden Grundgehalt berechnet würde, an die Gemeinschaften zu zahlen.

Um eine Kumulierung der von der Gemeinschaft gezahlten Versorgungsbezuege mit einzelstaatlichen Versorgungsbezuegen für die Hilfskraftzeit zu vermeiden, müsste der Beamte bei dem einzelstaatlichen System die Erstattung der für die betreffende Dienstzeit gezahlten Beiträge beantragen oder, wenn er bereits Versorgungsbezuege aus diesem System erhält, verlangen, daß dieses die Zahlung des auf diesen Zeitraum entfallenden Anteils einstellt und ihm den versicherungsmathematischen Gegenwert seiner diesbezueglich erworbenen Ansprüche auszahlt."

19 Weiterhin ist zwischen der für Hilfskräfte und der für Bedienstete auf Zeit geltenden Versorgungsregelung zu unterscheiden.

20 Artikel 70 Absatz 1, der zu Titel III ("Hilfskräfte") der Beschäftigungsbedingungen gehört, lautet wie folgt:

"Um die Hilfskräfte bei Krankheit und Unfällen sowie für den Invaliditäts- und Todesfall zu sichern und um ihnen die Schaffung einer Altersversorgung zu ermöglichen, werden sie einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit angeschlossen, und zwar vorzugsweise demjenigen des Landes, in dem sie zuletzt versichert waren, oder demjenigen ihres Herkunftslandes.

Das Organ übernimmt die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge, wenn die Hilfskräfte einer derartigen Sozialversicherungseinrichtung als Pflichtmitglieder angeschlossen sind, oder zwei Drittel der Beiträge der Hilfskräfte, wenn sie weiterhin freiwillig der innerstaatlichen Sozialversicherungseinrichtung angeschlossen sind, der sie vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften angehört haben, oder wenn sie sich freiwillig einer innerstaatlichen Sozialversicherungseinrichtung anschließen."

In der Praxis werden die persönlichen Beiträge der Hilfskräfte zur innerstaatlichen Sozialversicherung von ihrem Grundgehalt einbehalten; das Organ entrichtet die obligatorischen Arbeitgeberbeiträge an die innerstaatliche Sozialversicherung. Hierdurch erwirbt die Hilfskraft Ruhegehaltsansprüche nach dieser innerstaatlichen Versorgungsordnung, die mit später erworbenen weiteren Ansprüchen kumuliert werden können.

21 Demgegenüber sind die Bediensteten auf Zeit nach Artikel 41, der zum Titel II ("Bediensteter auf Zeit") der Beschäftigungsbedingungen gehört, dem Versorgungssystem der Gemeinschaft angeschlossen. Dieser Artikel lautet: "Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit gelten Artikel 83 des Statuts sowie die Artikel 36 und 38 seines Anhangs VIII entsprechend."

Nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften belief sich der Beitrag der Beamten ° denen die Bediensteten auf Zeit insoweit gleichgestellt sind - zur Zeit der Vorgänge, die diesem Rechtsstreit zugrunde liegen, auf 6,75 % ihres Grundgehalts.

Artikel 36 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt: "Bei jeder Gehaltszahlung wird der Beitrag zu der in den Artikeln 77 bis 84 des Statuts vorgesehenen Versorgung einbehalten."

Artikel 38 dieses Anhangs lautet: "Ordnungsgemäß einbehaltene Beträge können nicht zurückgefordert werden. Beiträge, die zu Unrecht erhoben worden sind, begründen keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt; sie werden auf Antrag des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger ohne Zinsen zurückgezahlt."

22 Gemäß Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen haben Bedienstete auf Zeit beim Ausscheiden aus dem Dienst Anspruch auf ein Abgangsgeld, das nach Maßgabe von Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts zu berechnen ist. Das Abgangsgeld wird um die gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt, d. h. um diejenigen Zahlungen, die das Organ gegebenenfalls auf Antrag des Bediensteten zur Bildung oder Aufrechterhaltung der Versorgungsansprüche des Bediensteten in dessen Herkunftsland geleistet hat.

23 Die Kläger stützen ihren Aufhebungsantrag auf vier Klagegründe. Die ersten beiden beziehen sich auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge von ihrem Abgangsgeld, der ihrer Meinung nach gegen Artikel 38 des Anhangs VIII des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstösst; beim dritten Grund geht es um die Verletzung der der Verwaltung obliegenden Fürsorgepflicht, beim vierten um die Verletzung von Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen, der das Abgangsgeld regelt.

Zu den ersten beiden Klagegründen: Verletzung von Artikel 38 des Anhangs VIII des Statuts sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Vorbringen der Parteien

24 Die Kläger stützen ihren ersten Klagegrund auf drei Argumente.

Sie machen erstens geltend, die vom Rat an die belgische Sozialversicherung gezahlten Arbeitgeberbeiträge seien rechtswidrig von ihren Dienstbezuegen einbehalten worden, weil die Verwaltung die Kläger zu Unrecht als Hilfskräfte angesehen habe.

25 Zweitens führen sie aus, die an die belgische Sozialversicherung entrichteten Arbeitgeberbeiträge stellten ebenfalls eine ohne rechtlichen Grund geleistete Zahlung dar, mit der sie nicht belastet werden könnten.

26 Drittens tragen sie vor, falls sie tatsächlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einen Beitrag von 6,75 % zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem zu leisten haben sollten, müsse eine Verrechnung mit den Arbeitnehmerbeiträgen vorgenommen werden, die sie an die belgische Sozialversicherung gezahlt hätten. Soweit deren Betrag höher sei als derjenige des Beitrags zum gemeinschaftlichen Versorgungssystems, sei nicht nur die Einbehaltung von 6,75 % nicht statthaft, vielmehr müsse ihnen gemäß Artikel 38 des Anhangs VIII des Statuts der Differenzbetrag erstattet werden.

27 Der Beklagte hält das erste Argument für nicht stichhaltig. Da die Kläger das Angebot eines Vertrags über die Einstellung als Hilfskraft für die Zeit von 1986 bis 1989 angenommen hätten, könnten sie ihre dienstrechtliche Stellung jetzt nicht mehr in Frage stellen. Gemäß der Mitteilung für das Personal Nr. 210/83 sowie nach den von den Klägern ausdrücklich gestellten Anträgen habe die Gleichstellung der als Hilfskraft abgeleisteten Dienstzeit mit einer entsprechenden Dienstzeit als Bediensteter auf Zeit nichts anderes bezweckt als "den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen". Die Rechtswirkungen der Entscheidung vom 27. Juli 1990 beschränkten sich daher auf die Berechnung des Ruhegehalts, da die dienstrechtliche Stellung der Kläger nicht rückwirkend geändert worden sei. Unter diesen Umständen sei Artikel 38 des Anhangs VIII des Statuts, der nur für Beamte und Bedienstete auf Zeit gelte, nicht auf die Kläger anwendbar; diese seien nach wie vor nach Artikel 70 der Beschäftigungsbedingungen zu behandeln, wonach sie Arbeitnehmerbeiträge nach belgischem Recht zu entrichten hätten, um sich eine Altersrente aufbauen zu können.

28 Gegenüber dem zweiten Argument weist der Beklagte darauf hin, daß er aufgrund des Artikels 70 der Beschäftigungsbedingungen die Arbeitgeberbeiträge zur belgischen Sozialversicherung übernommen habe. Er könne diese Beiträge nicht zurückverlangen, weil die Betroffenen nach der Gleichstellung ihrer Hilfskraftverträge mit Verträgen über die Einstellung als Bedienstete auf Zeit nicht zu Beamten ernannt worden seien und er daher nicht an die Stelle der Kläger als Gläubiger der Pensionskasse, der die Kläger angeschlossen gewesen seien, habe treten können; daher sei beschlossen worden, analog vorzugehen und die entsprechenden Beträge vom Abgangsgeld einzubehalten. Auf diese Weise habe er auch eine Diskriminierung zum Nachteil anderer ehemaliger Hilfskräfte vermeiden können, die später zu Beamten ernannt worden seien und im Gegensatz zu den Klägern ihre Ruhegehaltsansprüche nach innerstaatlichem Recht nicht behalten hätten.

29 Entgegen dem dritten Argument bestreitet der Beklagte erneut, daß die Einbehaltung der an die innerstaatliche Versicherung gezahlten Beiträge rechtswidrig gewesen sei; er beruft sich hierbei auf die zwingende Natur von Artikel 70 der Beschäftigungsbedingungen. Er verweist weiterhin auf die Artikel 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts, nach denen das Ruhegehalt nur insoweit gewährt werde, als der Bedienstete während seiner Dienstzeit die vorgesehenen Beiträge entrichtet habe. Das Abgangsgeld stelle nur die Rückzahlung der an die Pensionskasse geleisteten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge dar, weshalb der Empfänger einer solchen Vergütung mit den rückständigen Beiträgen belastet werden müsse. Die anderen ehemaligen Hilfskräfte, die inzwischen zu Beamten ernannt worden seien, hätten sich gemäß Nr. 3 Absatz 1 der Mitteilung für das Personal Nr. 210/83 verpflichten müssen, den in Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Beitrag an die Gemeinschaften zu leisten. Im vorliegenden Fall seien die Kläger den Bediensteten auf Zeit lediglich zu dem Zweck gleichgestellt worden, ihnen ein höheres Abgangsgeld gewähren zu können (+/- 600 000 BFR statt +/- 400 000 BFR). Im Gegenzug seien sie verpflichtet, die geforderten Beiträge zu entrichten. Die Kläger behielten ihre Ansprüche auf Altersrente nach innerstaatlichem Recht; der Beitrag von 6,75 % habe ihnen die Möglichkeit gegeben, Ansprüche aufgrund der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung zu erwerben, und habe nichts mit dem Beitrag zur innerstaatlichen Versicherung zu tun.

30 Zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes (Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung) führen die Kläger aus, infolge des Irrtums ° später sprechen sie von einem Amtsfehler ° der Verwaltung, die sie zu Unrecht als Hilfskräfte behandelt habe, sei von ihrem Gehalt ein doppelter Beitrag einbehalten worden, nämlich einmal zur innerstaatlichen Sozialversicherung, zum anderen zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem, während die anderen Bediensteten auf Zeit sofort dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem angeschlossen worden seien.

31 Der Beklagte erwidert, der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nur auf Personen anwendbar, die sich in gleicher und vergleichbarer Lage befänden, was vorliegend nicht zutreffe. Erstens seien die Kläger nicht zu Unrecht als Hilfskräfte behandelt worden, da ihnen der Rechtsvorteil einer Gleichstellung mit den Bediensteten auf Zeit nur im Hinblick auf die Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche gewährt worden sei. Zweitens würde eine Befreiung der Kläger von Beiträgen an das gemeinschaftliche Versorgungssystem zu einer rückwirkenden Diskriminierung der übrigen Bediensteten auf Zeit führen, die regelmässig ihre Beiträge zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem entrichtet hätten. Überdies behielten die Kläger, anders als die Bediensteten auf Zeit, Ansprüche an die innerstaatliche Sozialversicherung.

Würdigung durch das Gericht

32 Das Gericht stellt zunächst fest, daß die Parteien bei ihrer Beantwortung der Fragen nach dem Einfluß des belgischen Gesetzes vom 21. Mai 1991 zur Herstellung bestimmter Beziehungen zwischen den belgischen Versorgungsregelungen und denen völkerrechtlicher Einrichtungen darüber einig waren, daß dieses Gesetz keinerlei Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit hat, da die Kläger keinen Anspruch darauf haben, daß der der streitigen Dienstzeit entsprechende Altersrentenbetrag an den Rat gezahlt wird.

33 Die Kläger machen im wesentlichen geltend, der Rat habe ihnen dadurch, daß er ihrem "im Hinblick auf den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen" gestellten Antrag auf Gleichstellung stattgegeben habe, rückwirkend in vollem Umfang die Rechtsstellung von Bediensteten auf Zeit zuerkannt. Sie bestreiten die Befugnis des Rates, einem Bediensteten auf Zeit für einen bestimmten Zeitraum seiner dienstlichen Tätigkeit eine hybride Rechtsstellung zu geben. Indem der Rat die Verträge über die Einstellung als Hilfskräfte rückwirkend als Verträge über die Einstellung als Bedienstete auf Zeit qualifiziert habe, habe er lediglich die Form der Rechtsstellung der Kläger geändert, um den Fehler wiedergutzumachen, den er bei der Festlegung dieser Rechtsstellung in bezug auf die im Rahmen von Hilfskraftverträgen abgeleistete Dienstzeit begangen habe. Es sei daher Sache des Rates, den zuständigen belgischen Sozialversicherungsträger auf die irrtümliche Qualifikation der Rechtsstellung der Kläger und die Berichtigung der unzutreffenden Festlegung dieser Stellung hinzuweisen und die von ihm und den Bediensteten entrichteten Beiträge zurückzufordern. Der Rat hätte gegebenenfalls die Folgen zu tragen, wenn sich die Beiträge nicht wieder eintreiben ließen, sondern endgültig der belgischen Sozialversicherung zugefallen wären.

34 Hierzu ist jedoch festzustellen, daß sich die Kläger in ihrem Schreiben vom 24. November 1989 darauf beschränkt haben, die Gleichstellung ihrer früheren Hilfskraftverträge mit Verträgen über die Einstellung als Bedienstete auf Zeit "im Hinblick auf den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen" zu beantragen. Wenn der Rat diesen Anträgen stattgegeben hat, so lediglich im Hinblick auf die Zahlung des Abgangsgeldes nach Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen. So enthält das Schreiben vom 27. Juli 1990 die Klarstellung: "Betrifft: Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen." Überdies heisst es in der gegen die in diesem Schreiben enthaltene Entscheidung gerichteten Beschwerde ausdrücklich, nur durch den "Teil der Entscheidung", der sich auf die Einbehaltung des gemeinschaftsrechtlichen Beitrags sowie der vom Rat entrichteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge beziehe, seien die Kläger "beschwert", und nur dieser werde infolgedessen von ihnen beanstandet.

35 Dem ist zu entnehmen, daß die Beschwerde auch nicht auf eine allgemeine Überprüfung und Neuqualifizierung der Rechtsstellung der Kläger zielte. Hieraus folgt, daß die an sie ergangene ablehnende Entscheidung ausschließlich die Folgen betrifft, die sich für die Berechnung der in Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen bezeichneten Ansprüche daraus ergibt, daß die gemeinschaftliche Versorgungsordnung an die Stelle der belgischen getreten ist.

36 Da der Gegenstand der Klage durch denjenigen des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens festgelegt wird, kann er vorliegend nicht auf die allgemeinere Frage erstreckt werden, ob die Qualifizierung der Rechtsstellung der Kläger rechtmässig war.

37 Der Rat hat dem Antrag der Kläger, ihre als Hilfskräfte abgeleistete Berufszeit einer als Bedienstete auf Zeit abgeleisteten Zeit gleichzustellen, um sie in den Genuß des Abgangsgeldes gelangen zu lassen, nur unter den beiden Bedingungen stattgegeben, daß die Kläger ihrer Verpflichtung nachkommen, an den Rat die Beiträge zu zahlen, die sie als Bedienstete auf Zeit hätten leisten müssen, und daß sie dem Rat einen Betrag erstatten, der dem des Arbeitgeberanteils entspricht, den dieser an die belgische Sozialversicherung entrichtet hatte. Es ist daher zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung insoweit rechtmässig ist, als sie die Gleichstellung von diesen beiden Bedingungen abhängig macht.

38 Was die erste Bedingung angeht, die die Zahlung des Beitrags an das Versorgungssystem der Gemeinschaft betrifft, so ist daran zu erinnern, daß die Kläger, da die gemeinschaftliche Versorgungsordnung an die Stelle der belgischen getreten war, vom Rat aufgefordert worden waren, ihre rechtliche Situation dadurch zu bereinigen, daß sie tatsächlich den in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Beitrag von 6,75 % an das gemeinschaftliche Versorgungssystem leisteten, der die ein Drittel betragende Beteiligung der Beamten und Bediensteten auf Zeit an der Finanzierung des gemeinschaftlichen Versorgungssystems verkörpert.

39 Dieser Betrag wird gemäß Artikel 12 Buchstabe b des Anhangs VIII des Statuts grundsätzlich in vollem Umfang erstattet, während gleichzeitig das in Buchstabe c dieses Artikels genannte Abgangsgeld ausgezahlt wird. Durch die Entrichtung des Beitrags zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem erhöht sich das ° der Dienstzeit entsprechende ° Abgangsgeld, indem die bei dessen Berechnung zu berücksichtigende Dienstzeit verlängert wird, wobei das Abgangsgeld unter Zugrundelegung des eineinhalbfachen Betrags des letzten abzugspflichtigen Monatsgrundgehalts je Dienstjahr berechnet wird.

40 Die Kläger bestreiten nicht ihre Verpflichtung, Beiträge zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem zu leisten, sondern machen im wesentlichen geltend, sie hätten Anspruch auf einen Ausgleich zwischen den Beträgen, die sie an das gemeinschaftliche Versorgungssystem zu leisten, und den Arbeitnehmerbeiträgen, die sie bereits an die belgische Sozialversicherung gezahlt hätten, wobei der Beklagte ihnen überdies die Differenz zwischen der tatsächlichen Belastung, die sie als Arbeitnehmer im Rahmen der belgischen Versorgungsordnung zu tragen gehabt hätten, und dem ° geringeren ° Gesamtbetrag erstatten müsse, den sie im Rahmen der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung zu entrichten hätten.

41 Nach Auffassung des Gerichts ist der Ausgleichsanspruch, den die Kläger gegenüber dem Beklagten geltend machen, als Schadensersatzanspruch anzusehen, der darauf abzielt, die Kläger für die Entrichtung der der belgischen Sozialversicherung zugefallenen Arbeitnehmerbeiträge in der Weise zu entschädigen, daß der Beklagte ihnen einen diesen Beiträgen entsprechenden Betrag zahlt. Die Kläger können aber nur dann den Ersatz des von ihnen behaupteten Schadens verlangen, wenn sie dartun, daß das Organ einen Amtsfehler begangen hat, daß tatsächlich ein bestimmter und meßbarer Schaden entstanden ist und daß zwischen Amtsfehler und behauptetem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (siehe das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-769, Randnr. 19).

42 Es ist indessen nicht erwiesen, daß der Rat einen Anspruch auf Entschädigung begründenden Amtsfehler begangen hat, indem er gemäß Artikel 70 der Beschäftigungsbedingungen die Kläger insoweit an das innerstaatliche Versorgungssystem angeschlossen hat, als diese als Hilfskräfte im Dienst des Rates standen. Da die Kläger gegenüber dem Rat keinen bereits bestehenden und fälligen Schadensersatzanspruch geltend machen können, ist auch ihre Forderung nach Verrechnung eines solchen Anspruchs mit der ihnen nach dem Statut obliegenden Verpflichtung, ihren Beitrag zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem zu leisten, nicht begründet.

43 Zu Unrecht wenden sich die Kläger daher gegen die an ihrem Abgangsgeld vorgenommenen Abzuege in Höhe des Betrags, den sie als Beitrag zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts hätten leisten müssen. Somit sind die ersten beiden Klagegründe zurückzuweisen, soweit sie diesen Teil der angefochtenen Entscheidung betreffen.

44 Was die zweite in dieser Entscheidung aufgestellte Bedingung angeht, die die Erstattung des der belgischen Pensionskasse zugefallenen Arbeitgeberanteils an den Rat betrifft, so haben sich die Kläger bei ihrem Antrag auf Gleichstellung ausdrücklich auf die Mitteilung für das Personal Nr. 210/83 berufen. Diese betrifft aber die "Beamten, die vor ihrer Ernennung zum Bediensteten auf Zeit oder zum Beamten einen Vertrag (Verträge) als Hilfskraft hatten", ist also nicht an die Bediensteten auf Zeit gerichtet, die wie die Kläger aus dem Dienst des Organs ausscheiden, ohne zu Beamten ernannt worden zu sein.

45 Zum einen ist festzustellen, daß der Beklagte, indem er den Klägern die Gleichstellung der als Hilfskräfte mit der Bedienstete auf Zeit abgeleisteten Dienstzeit lediglich für die Zwecke der Berechnung ihre Ruhegehaltsansprüche gewährt hat, die Anwendung der Mitteilung für das Personal Nr. 210/83 auf einen Sachverhalt erstreckt hat, der nicht zu deren Anwendungsbereich gehört.

46 Der Beklagte betont in seinem Schreiben vom 18. Januar 1991, mit dem die vier gegen die Entscheidung vom 27. Juli 1990 erhobenen Beschwerden zurückgewiesen wurden, es seien Analogieschlüsse gewesen, die ihn veranlasst hätten, die Vergünstigung der Gleichstellung, die Gegenstand der Mitteilung für das Personal Nr. 210/83 sei, auf die Bediensteten auf Zeit zu erstrecken, die aus dem Dienst des Organs ausschieden, ohne zu Beamten ernannt worden zu sein. Wie er weiterhin bemerkt, hätten ihn ebenfalls Gründe der Analogie dazu bewogen, diese Gleichstellung davon abhängig zu machen, daß er in der Lage sei, von dem Bediensteten auf Zeit einen Betrag zurückzuerlangen, der dem von ihm an das belgische Versorgungssystem entrichteten Betrag entspreche.

47 Nach Nr. 3 der Mitteilung für das Personal Nr. 210/83 macht das Gemeinschaftsorgan die Gewährung der Gleichstellung davon abhängig, daß der Beamte beim innerstaatlichen Versicherungsträger die Rückerstattung der für die betreffende Dienstzeit entrichteten Beiträge beantragt, "um eine Kumulierung der von der Gemeinschaft gezahlten Versorgungsbezuege mit einzelstaatlichen Versorgungsbezuegen für die Hilfskraftzeit zu vermeiden". Dagegen gibt es für die Bediensteten auf Zeit, die aus dem Dienst ausscheiden, keine Bestimmung, die ihnen das Recht einräumen würde, die Übertragung der im Rahmen einer innerstaatlichen Versorgungsordnung erworbenen Ansprüche auf die Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften zu verlangen. Der Beklagte konnte somit die Gewährung der Gleichstellung nicht davon abhängig machen, daß sich die Kläger verpflichteten, beim innerstaatlichen Versicherungsträger die Rückerstattung der entrichteten Beiträge zu beantragen.

48 Zum anderen können die Kläger nicht von der den Beamten in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, an die Gemeinschaften entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert des von ihnen erworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder den pauschalen Rückkaufwert zahlen zu lassen, den ihnen die Pensionskasse, der sie vor ihrem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften angeschlossen waren, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens schuldete.

49 Daher ist zu prüfen, ob der Rat in Ermangelung einer Surrogation die Gewährung der Gleichstellung von der Bedingung abhängig machen durfte, daß die Kläger ihm für die Entrichtung der endgültig der belgischen Sozialversicherung zugefallenen Arbeitgeberbeiträge durch Rückzahlung eines entsprechenden Betrags entschädigten.

50 Der Rat ist u. a. deshalb in dieser Weise vorgegangen, weil er eine Diskriminierung zwischen Bediensteten auf Zeit, die aus seinem Dienst ausscheiden, nachdem sie zu Beamten ernannt worden waren, und solchen Bediensteten auf Zeit vermeiden wollte, die ohne eine solche vorherige Ernennung aus dem Dienst ausscheiden. In der Tat behält der Beamte, der bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst seine Ansprüche gegen die Pensionskasse, der er zuvor angeschlossen war, an das Gemeinschaftsorgan abtritt, keinerlei Ansprüche gegen die innerstaatliche Versorgungseinrichtung, während Bedienstete auf Zeit, die sich in der Lage der Kläger befinden und aus dem Dienst ausscheiden, ihre Ansprüche gegen diese Einrichtung behalten, da sie nicht in der Lage sind, einem derartigen Übergang ihrer Ansprüche auf das Gemeinschaftsorgan zuzustimmen.

51 Der Beklagte hat die Kläger aufgefordert, ihm den Arbeitgeberanteil der an die belgische Sozialversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten, um zu verhindern, daß die Kläger doppelt begünstigt werden. Dieses Vorgehen kann nicht als im Widerspruch zum Statut stehend angesehen werden. Es verstösst auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten. Im übrigen kann das Gemeinschaftsorgan nicht verpflichtet sein, für ein und dieselbe von einem Bediensteten abgeleistete Dienstzeit Beiträge sowohl zum innerstaatlichen als auch zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem zu leisten.

52 Der Beklagte hat daher damit, daß er bei den Klägern den von ihm an die belgische Versorgungseinrichtung entrichteten Arbeitgeberbeitrag eingezogen hat, nicht gegen Bestimmungen des Statuts verstossen. Er hat keinen Irrtum begangen, da der eingezogene Betrag nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden war, und er hat den Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten und sonstigen Bediensteten nicht verletzt.

53 Die ersten beiden Klagegründe sind daher auch insoweit zurückzuweisen, als sie diesen Teil der angefochtenen Entscheidung betreffen.

54 Nach alledem sind die ersten beiden Klagegründe zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung von Artikel 24 des Statuts

Vorbringen der Parteien

55 Die Kläger machen geltend, da der Rat zu Unrecht Beiträge an die belgische Sozialversicherung geleistet habe, wäre es seine Sache gewesen, nach der Bereinigung ihrer dienstrechtlichen Stellung durch die Entscheidung vom 27. Juli 1990 die ohne Rechtsgrund an die zuständigen Träger entrichteten Beträge zurückzufordern. Selbst wenn es aber den Klägern oblegen hätte, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, wäre die Verwaltung verpflichtet gewesen, ihnen Beistand zu leisten, um ihnen eine erfolgreiche Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen.

56 Der Beklagte bestreitet erneut, daß die streitigen Beiträge zu Unrecht gezahlt worden seien und daß die dienstrechtliche Stellung der Kläger "bereinigt" worden sei; es gebe also keine ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen, die wieder eingetrieben werden müssten. Jedenfalls sei Artikel 24 des Statuts vorliegend nicht anwendbar, da keine gegen die Kläger gerichteten Machenschaften Dritter vorlägen, das gegebenenfalls einzuleitende Verfahren vielmehr auf einem angeblichen Fehlverhalten des Gemeinschaftsorgans selbst beruhe.

Würdigung durch das Gericht

57 Wie bereits dargelegt, hat der Rat mit der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß der belgischen Versorgungsregelung lediglich die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen, nämlich Artikel 70 der Beschäftigungsbedingungen, angewendet, so daß von einer Wiedereintreibung ohne rechtlichen Grund geleisteter Zahlungen nicht die Rede sein kann. Hieraus folgt, daß die Verwaltung keinerlei sich aus Artikel 24 des Statuts ergebende Verpflichtung treffen kann, zu diesem Zweck Schritte zu unternehmen oder ein Verfahren einzuleiten.

58 Im übrigen betrifft die Beistandspflicht gemäß Artikel 24 des Statuts nach ständiger Rechtsprechung den ° von dem betreffenden Gemeinschaftsorgan zu gewährenden ° Schutz der Beamten gegen Handlungen Dritter und nicht gegen die Maßnahme des Organs selbst, deren Überprüfung sich nach anderen Bestimmungen des Statuts richtet (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 178/80, Bellardi-Ricci/Kommission, Slg. 1981, 3187, vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81, Munk/Kommission, Slg. 1982, 1155, und vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 191/81, Plug/Kommission, Slg. 1982, 4229). Die Kläger stützen ihre Forderung nach Anwendung von Artikel 24 des Statuts zu ihren Gunsten aber gerade auf einen angeblichen Amtsfehler der Verwaltung, der darin bestanden haben soll, daß diese zu Unrecht Beiträge zur innerstaatlichen Sozialversicherung geleistet habe.

59 Nach alledem ist auch der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung von Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen

Vorbringen der Parteien

60 Die Kläger tragen in erster Linie vor, die Verwaltung könne ihre Entscheidung nicht auf eine Rechtsvorschrift stützen und habe sie nicht gemäß Artikel 25 des Statuts begründet. In zweiter Linie machen sie geltend, nach Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen dürfe das Abgangsgeld nur um die gemäß Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen auf ausdrücklichen Antrag des Bediensteten geleisteten Zahlungen gekürzt werden.

61 Der Beklagte erwidert, wenn Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen bestimme, daß das Abgangsgeld um die gegebenenfalls gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt werden dürfe, so schließe er damit den Abzug anderer Beträge vom Abgangsgeld nicht aus. Da hier ein Ausnahmefall vorliege, habe der Rat eine pragmatische Lösung anstreben müssen, um zu verhindern, daß die Kläger in den Genuß ungerechtfertigter Vorteile gelangten. Überdies trage die gewählte Lösung gerade dem Sinn des Abgangsgelds Rechnung, bei dem es sich um nichts anderes als um die Rückvergütung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zum Versorgungssystem handele.

Würdigung durch das Gericht

62 Was den Vorwurf der Verletzung der in Artikel 25 des Statuts vorgesehenen Begründungspflicht betrifft, so hat die Begründung der angefochtenen Entscheidung zum einen den Klägern die erforderlichen Angaben geliefert, die ihnen die Prüfung ermöglichten, ob die Entscheidung rechtmässig war; zum anderen ermöglicht sie die richterliche Kontrolle. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

63 Zu dem Vorbringen, Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen sei verletzt, ist festzustellen, daß diese Bestimmung entgegen der Ansicht der Kläger nicht vorschreibt, daß ausser den gemäß Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen geleisteten Zahlungen keine anderen Abzuege vorgenommen werden dürften.

64 Wie bereits dargelegt, war der Beklagte tatsächlich Gläubiger der Kläger, nämlich zum einen in Ansehung der Beiträge, die diese während ihrer Dienstzeit hätten zahlen müssen, wenn sie als Bedienstete auf Zeit eingestellt worden wären, zum anderen hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge, die das Organ während dieses Zeitraums an die belgische Versorgungseinrichtung geleistet hat.

65 Weder dienstrechtliche noch sonstige Bestimmungen untersagten es der Verwaltung, diese beiden Ansprüche gegen den Anspruch der Kläger aufzurechnen; alle diese Ansprüche waren gewiß und fällig und standen der Höhe nach fest.

66 Der Beklagte hat daher den Betrag seiner Forderung im Einklang mit den dienstrechtlichen Bestimmungen von dem den Klägern zu zahlenden Abgangsgeld abgezogen, so daß auch der vierte Klagegrund zurückzuweisen ist.

67 Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

68 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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