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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 13.05.1993
Aktenzeichen: T-24/93 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 4056/86


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 186
EWG-Vertrag Art. 85
EWG-Vertrag Art. 86
VO (EWG) Nr. 4056/86 Art. 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 13. MAI 1993. - COMPAGNIE MARITIME BELGE TRANSPORT NV GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG - STREITHILFE - VERTRAULICHKEIT - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS. - RECHTSSACHE T-24/93 R.

Entscheidungsgründe:

Tatbestand

1 Die Compagnie Maritime Belge Transport NV (im folgenden: Antragstellerin) und die Compagnie Maritime Belge NV (im folgenden: CMB) haben mit Klageschrift, die am 19. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 93/82/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL, COWAC, UKWAL) und Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL ° ABl. 1993, L 34, S. 20).

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am 13. April 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag weiterhin beantragt, zum einen bis zum Erlaß des Urteils im Verfahren zur Hauptsache den Vollzug der Artikel 6 und 7 der streitigen Entscheidung, mit denen gegen die CMB eine Geldbusse festgesetzt wurde, und zum anderen den Vollzug des Artikels 3 der Entscheidung auszusetzen, soweit danach die Konferenz CEWAL (Associated Central West Africa Lines) und ihre Mitglieder die Kooperationsvereinbarung mit dem Office zaïrois de gestion du fret maritime (im folgenden: OGEFREM) zu beenden haben.

3 Die Kommission hat am 26. April 1993 eine schriftliche Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht.

4 Mit Schriftsatz, der am 3. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Firmen Grimaldi und Cobelfret beantragt, in den Rechtssachen T-24/93 und T-24/93 R als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

5 Mit Schreiben, das am 3. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 6 und 7 der Entscheidung zurückgenommen; ihren Antrag bezueglich des Artikels 3 hat sie aufrechterhalten.

6 Mit Schreiben vom 3. Mai 1993 hat der Kanzler des Gerichts den Parteien den Antrag der Firmen Grimaldi und Cobelfret auf Zulassung als Streithelfer in Kopie übersandt und sie gebeten, sich vor der mündlichen Verhandlung zu dem Antrag und zu möglichen Fragen hinsichtlich der Vertraulichkeit bestimmter beim Gericht eingereichter Verfahrensunterlagen mündlich zu äussern. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat der Kanzler des Gerichts weiterhin die ihre Zulassung als Streithelfer beantragenden Firmen um ihr Erscheinen in der mündlichen Verhandlung gebeten und ihnen mitgeteilt, daß sie sich in dieser vorbehaltlich der vom Präsidenten des Gerichts nach Anhörung der Parteien zu treffenden Entscheidung zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs mündlich würden äussern können.

7 Vor der mündlichen Verhandlung haben die Parteien des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Präsidenten des Gerichts erklärt, daß sie gegen den Antrag auf Zulassung als Streithelfer keine Einwendungen erhöben. Die Antragstellerin hat jedoch beantragt, den ihre Zulassung als Streithelfer beantragenden Firmen lediglich eine Fassung ihrer Antragsschrift nebst Anlagen zu übermitteln, in der bestimmte vertrauliche, unter das Geschäftsgeheimnis fallende Teile nicht enthalten sind; zugleich hat sie erklärt, sie habe den Firmen Grimaldi und Cobelfret bereits am 4. Mai 1993 eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Antragsschrift übermittelt.

8 In der Sitzung vom 5. Mai 1993 haben die Beteiligten mündliche Ausführungen gemacht.

9 Nach der streitigen Entscheidung, den von den Beteiligten eingereichten schriftlichen Erklärungen und ihren mündlichen Ausführungen in der Sitzung lässt sich der wesentliche Sachverhalt, der dem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt, wie folgt zusammenfassen.

10 1987 gingen bei der Kommission eine Reihe von Beschwerden ein, die angeblich wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen im Bereich des Linienseefrachtverkehrs zwischen Europa und West- und Zentralafrika zum Gegenstand hatten. Aufgrund dieser Beschwerden leitete die Kommission eine Untersuchung der Verhaltensweisen der verschiedenen Linienkonferenzen ein, die die Verkehrsdienste zwischen Europa und Afrika betreiben.

11 Mit ihrer Entscheidung vom 23. Dezember 1992 stellte die Kommission im wesentlichen fest,

° daß die Konferenzen CEWAL, COWAC (Continent West Africa Conference) und UKWAL (United Kingdom West Africa Lines Joint Service) und ihre Mitgliedsunternehmen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen hätten, indem sie durch Vereinbarungen von Wettbewerbsverboten den Frachtverkehr zwischen Nordeuropa und Westafrika untereinander räumlich aufgeteilt hätten (Artikel 1), und

° daß die Mitgliedsunternehmen der Konferenz CEWAL ihre gemeinsame beherrschende Stellung mißbraucht hätten, indem sie an der Durchführung der Kooperationsvereinbarung mit OGEFREM und an Maßnahmen zur Sicherung ihrer strikten Einhaltung teilgenommen, sogenannte "Kampfschiffeinsätze" praktiziert und Treuevereinbarungen geschlossen hätten, die über das von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. L 378, S. 4) erlaubte Maß hinausgegangen seien (Artikel 2).

12 Nach Artikel 3 der Entscheidung haben die von ihr betroffenen Unternehmen die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung und ausserdem die Mitgliedsunternehmen von CEWAL die in Artikel 2 aufgeführten Zuwiderhandlungen abzustellen. Nach ihrem Artikel 8 ist die Entscheidung an die Linienkonferenzen CEWAL, COWAC und UKWAL und an ihre in Anhang I der Entscheidung aufgeführten Mitglieder gerichtet. Wegen der in Artikel 2 aufgeführten Zuwiderhandlungen wurden gegen eine Reihe von Mitgliedsunternehmen der Konferenz CEWAL Geldbussen festgesetzt; unter ihnen befindet sich die CMB, gegen die eine Geldbusse von 9 600 000 ECU festgesetzt wurde.

13 Im Jahr 1991 übertrug die CMB ihre Geschäftstätigkeit im Bereich des Seeverkehrs nach und von Zaire der Antragstellerin, einem der CMB und der Saffron Holdings zu gleichen Teilen gehörenden Tochterunternehmen.

Entscheidungsgründe

Zum Antrag auf Zulassung als Streithelfer

14 Vorab ist festzustellen, daß der Antrag der Firmen Grimaldi und Cobelfret auf Zulassung als Streithelfer fristgerecht gestellt worden ist.

15 Weiterhin ist festzustellen, daß die streitige Entscheidung ein Verfahren abschließt, das die Kommission aufgrund einer Reihe von Beschwerden eingeleitet hatte, zu denen insbesondere die am 7. September 1987 eingereichte Beschwerde der AIWASI (Association of Independent West African Shiping Interests) gehörte, deren Mitglieder die ihre Zulassung als Streithelfer beantragenden Firmen sind; diese bieten ebenfalls regelmässige Seefrachtdienste zwischen den Häfen der Nordsee und Zaires und Angolas an. Sie nahmen im übrigen, insbesondere durch die Einreichung schriftlicher Erklärungen und ihrer Anwesenheit bei den Anhörungen, am Verfahren vor der Kommission teil.

16 Demnach haben die Firmen Grimaldi und Cobelfret ein berechtigtes Interesse daran geltend gemacht, am vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission teilzunehmen.

Zum Antrag auf Wahrung der Vertraulichkeit

17 Es erscheint gerechtfertigt, dem Antrag der CMBT, bestimmte unter das Geschäftsgeheimnis fallende Teile der von ihr eingereichten Schriftstücke vertraulich zu behandeln, im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung stattzugeben, da glaubhaft gemacht worden ist, daß diese Teile Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs

18 Nach den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

19 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf Aussetzung des Vollzugs im Sinne der Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen.

° Vorbringen der Beteiligten

20 Die Antragstellerin weist vorab darauf hin, daß eine gewisse Unklarheit darüber bestehe, wer Adressat der Entscheidung sei. Obgleich die Entscheidung an die CMB gerichtet sei, gegen die eine Geldbusse festgesetzt worden sei, sei sie an sie zugestellt worden, die sie seit 1991 die gesamte Geschäftstätigkeit der CMB im Bereich des Seeverkehrs nach und von Zaire übernommen habe. Die Entscheidung sei sowohl im Hinblick auf die Geldbusse als auch hinsichtlich der in ihr festgelegten Verpflichtungen, die aufgeführten Zuwiderhandlungen abzustellen, als an sie gerichtet anzusehen.

21 Um die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs glaubhaft zu machen, trägt die Antragstellerin vor, mit ihrem gesamten Verhalten habe die Kommission ihre Befugnisse offensichtlich überschritten; auch habe die Kommission keine einzige der in ihrer Entscheidung behaupteten Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag nachgewiesen.

22 Die Antragstellerin bestreitet im wesentlichen, daß zwischen den Konferenzen CEWAL, COWAC und UKWAL irgendeine Vereinbarung bestehe, nach der es den Mitgliedern einer Konferenz untersagt sei, als Aussenseiter im Gebiet der anderen Konferenzen tätig zu werden; weder die Konferenz CEWAL noch ihre Mitglieder hätten eine individuelle oder eine gemeinsame beherrschende Stellung inne. Insbesondere könne sie nicht wegen der angeblichen Beteiligung von CEWAL und deren Mitgliedern an der Durchführung der Kooperationsvereinbarung mit OGEFREM belangt werden, die eine Maßnahme des zairischen Staates sei; in Wirklichkeit habe die Kommission weder die Begleitumstände der CEWAL angeblich von Zaire gewährten Ausschließlichkeit ° die im übrigen niemals tatsächlich existiert habe ° noch die wiederholten Versuche der Konferenz berücksichtigt, sich der Politik der zairischen Behörden zu widersetzen. Jedenfalls habe die Kommission nicht nachgewiesen, daß die behaupteten Zuwiderhandlungen Auswirkungen im Gemeinsamen Markt oder auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gehabt hätten.

23 Zur Dringlichkeit führt die Antragstellerin aus, eine Kündigung der Kooperationsvereinbarung mit OGEFREM sei ihr nicht möglich, denn zum einen handele es sich um eine Vereinbarung, die die zairischen Behörden den Beteiligten aufgezwungen hätten und deren Änderung trotz aller Bemühungen der Gesellschaften, staatlicher Stellen und der Kommission selbst nicht habe erreicht werden können, und zum anderen hänge die Kündigung der Vereinbarung nicht von ihrem Willen allein, sondern von dem der Konferenz CEWAL ab, in der die Zairische Schiffahrtsgesellschaft Compagnie maritime zaïroise (CMZ) die Mehrheit habe. Selbst wenn ihr eine Kündigung der Vereinbarung möglich wäre, könnte sie für die Konferenz CEWAL und ihre Mitglieder unabsehbare Konsequenzen haben, denn der zairische Staat könnte die zairischen Häfen für alle nichtzairischen Liniendienste der CEWAL schließen oder wesentlich strengere Bedingungen auferlegen und so die künftige Bedienung der zairischen Häfen unmöglich machen.

24 Die Kommission ist der Auffassung, daß das Vorbringen der Antragstellerin zum wirklichen Adressaten der angefochtenen Entscheidung unbegründet sei und jedenfalls im Verfahren zur Hauptsache zu prüfen sei.

25 Zur Frage, ob die Notwendigkeit der von der Antragstellerin beantragten Aussetzung des Vollzugs glaubhaft gemacht worden ist, führt die Kommission aus, entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin habe sie weder ihre Befugnisse überschritten noch eine fehlerhafte Entscheidung erlassen. Das Vorbringen der Antragstellerin betreffe überwiegend Tatsachen- und Rechtsfragen, die im Verfahren zur Hauptsache zu prüfen seien. Dies gelte insbesondere für die Fragen, ob die Verhaltensweisen von CEWAL mißbräuchlich gewesen seien oder ob sie Auswirkungen im Gemeinsamen Markt gehabt hätten, sowie für die Frage des Verhältnisses der Verordnung Nr. 4056/86 zu den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag. Es sei auch darauf hinzuweisen, daß die Kooperationsvereinbarung mit OGEFREM eine Klausel enthalte, die jeden Wettbewerb seitens nicht der CEWAL angehörender Gesellschaften ausschließe. Für sie sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beteiligung der Konferenz CEWAL oder ihrer Mitglieder an der Durchführung einer Vereinbarung eine Maßnahme eines Drittstaats darstellen könne.

26 Die Beendigung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags könne, selbst wenn sie zu finanziellen Einbussen führe, keinen schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen. Die Antragstellerin habe sich auf den Hinweis beschränkt, daß die Kündigung der Vereinbarung mit OGEFREM für CEWAL und ihre Mitglieder unabsehbare Konsequenzen haben könnte, insbesondere daß Zaire seine Häfen für alle nichtzairischen CEWAL-Linien schließen könnte. Es sei schwer vorstellbar, warum Zaire so handeln sollte, wo die einzige zairische Gesellschaft kein Schiff besitze und überdies die Vereinbarung selbst in Artikel 11 die Möglichkeit der einseitigen Kündigung vorsehe. Solche Spekulationen rechtfertigten jedenfalls nicht die Annahme eines schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schadens.

° Würdigung durch den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung

Zur Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung

27 Erstens ist festzustellen, daß Artikel 3 der streitigen Entscheidung die Mitgliedsunternehmen von CEWAL dazu verpflichtet, die in Artikel 2 aufgeführten Zuwiderhandlungen, insbesondere die Beteiligung an der Durchführung der Kooperationsvereinbarung mit OGEFREM, abzustellen.

28 Zweitens wird die CMB und nicht die Antragstellerin in der im Anhang I der Entscheidung enthaltenen Liste der Mitgliedsunternehmen der Linienkonferenzen CEWAL, COWAC und UKWAL genannt, an die die Entscheidung gemäß ihrem Artikel 8 gerichtet ist.

29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß, wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (siehe zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. April 1993 in der Rechtssache T-12/93 R, CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, Slg. 1993, II-449, Randnr. 21).

30 Es ist unstreitig, daß die CMB der Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Januar 1991 ihre Geschäftstätigkeit im Bereich des Seeverkehrs nach und von Zaire übertragen hat und daß die Antragstellerin gegenwärtig Mitglied der CEWAL ist. Unter diesen Umständen ist, obgleich die Entscheidung nicht formell an die Antragstellerin gerichtet ist, bei erster Prüfung nicht auszuschließen, daß eine Reihe der durch die Entscheidung begründeten Verpflichtungen, insbesondere die sich auf die Beteiligung an der Durchführung der Vereinbarung mit OGEFREM beziehende Verpflichtung, die Antragstellerin unmittelbar und individuell betreffen. Daher kann diese Frage nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden werden.

Zur Gefahr eines schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schadens

31 Nach ständiger Rechtsprechung (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 42) bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt, ist beweispflichtig, daß sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte.

32 Zur Begründung ihres Antrags auf Aussetzung des Vollzugs hat die Antragstellerin lediglich vorgetragen, daß ihr allein eine Kündigung der Kooperationsvereinbarung mit OGEFREM nicht möglich sei und daß zudem die Kündigung der Vereinbarung für CEWAL und ihre Mitglieder unabsehbare Konsequenzen hätte.

33 Was den ersten Gesichtspunkt angeht, so verpflichtet Artikel 3 der Entscheidung, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ihre Adressaten jedenfalls nicht zur Kündigung der Kooperationsvereinbarung mit OGEFREM. Er verpflichtet die Adressaten der Entscheidung nur dazu, ihre Beteiligung an der Durchführung dieser Vereinbarung und an den Maßnahmen zur Sicherung der strikten Einhaltung der Vereinbarung einzustellen. Die Antragstellerin hat aber weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen, daß es ihr unmöglich sei, ihre Beteiligung an der Durchführung der Vereinbarung einzustellen, oder daß für sie die Gefahr eines schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schadens bestuende, wenn sie sich nicht an der Durchführung dieser Vereinbarung beteiligen würde.

34 Zum zweiten Gesichtspunkt ist festzustellen, daß unvorhersehbare Umstände wie die von der Antragstellerin geltend gemachten nicht als Gefahr eines schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schadens, die den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung gestatten würde, angesehen werden können. Solche Umstände begründen kein gegenwärtiges Schadensrisiko, sondern nur die Gefahr eines zukünftigen, ungewissen und vom Zufall abhängigen Schadens, gegen die die Antragstellerin, sollte sich diese Gefahr verdichten, den Rechtsschutz durch den Gemeinschaftsrichter in Anspruch nehmen kann (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-19/91 R, Vichy/Kommission, Slg. 1991, II-265).

35 Daher ist, ohne daß die Erfolgsaussicht der Rügen, die die Antragstellerin in ihrer Klageschrift vorgebracht hat, zu prüfen wäre, festzustellen, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen und der Antrag dementsprechend zurückzuweisen ist.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Die Firmen Grimaldi und Cobelfret werden in der Rechtssache T-24/93 R als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragsgegnerin zugelassen.

2) Dem Antrag der Antragstellerin auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile ihres Antrags auf Aussetzung des Vollzugs wird im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung stattgegeben.

3) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

4) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 13. Mai 1993.

Ende der Entscheidung

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