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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: T-240/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3892/88, Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker Art. 26
Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 Art. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 Art. 3
Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 Art. 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2004. - Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Für auf den Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe - Zollrecht - Antrag auf Erlass - In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 vorgesehene Billigkeitsklausel - Begriff der Eingangs- und Ausfuhrabgaben - Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit - Billigkeit. - Rechtssache T-240/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-240/02

Koninklijke Coöperatie Cosun UA mit Sitz in Breda (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Slotboom, N. Helder und J. Coumans,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung REM 19/01 der Kommission vom 2. Mai 2002, mit der der vom Königreich der Niederlande für die Klägerin gestellte Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben für unzulässig erklärt wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

16. September 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4, im Folgenden: Grundverordnung) regelt die Erzeugung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Zucker. Sie sieht u. a. eine Erzeugungsquotenregelung vor, die den Erzeugern nach ihrer 15. Begründungserwägung die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantiert.

2. Im Rahmen dieser Quotenregelung setzt Artikel 24 der Grundverordnung für jedes Wirtschaftsjahr (d. h. für die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres) Grundmengen für A-Zucker und B-Zucker fest, die jeder Mitgliedstaat unter den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zuckererzeugern aufteilen muss. Den erzeugenden Unternehmen wird dementsprechend für jedes Wirtschaftsjahr eine A-Quote und eine B-Quote zugewiesen. Jede über die A- und die B-Quote hinaus erzeugte Zuckermenge wird als CZucker oder außerhalb von Quoten erzeugter Zucker bezeichnet.

3. Die Absatzbedingungen für Zucker hängen von seiner Einstufung ab. Für A- und B-Zucker sind in der Grundverordnung verschiedene Stützungsmechanismen vorgesehen; im Rahmen der A-Quote erzeugter Zucker genießt dabei weiter gehende Garantien (garantierte Interventionspreise und Ausfuhrbeihilfen in Form von Erstattungen) als B-Zucker (nur Ausfuhrerstattungen).

4. CZucker fällt weder unter die Preisstützungsregelung noch unter die Regelung für Ausfuhrerstattungen. Außerdem darf er nicht auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden und ist folglich außerhalb der Gemeinschaft abzusetzen, um auf dem Weltmarkt verkauft zu werden. Artikel 26 der Grundverordnung bestimmt insoweit:

(1)... [C]-Zucker, der nicht... übertragen wurde, [darf] nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt werden und [muss] in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden.

...

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen.

Sie müssen insbesondere die Erhebung einer Abgabe für [den] in Absatz 1 genannten CZucker... vorsehen, für [den] bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die Ausfuhr in unverarbeiteter Form innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen ist.

5. Die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Ausfuhr von CZucker als erfolgt gilt. Ihr Artikel 1 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 der Kommission vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung Nr. 2670/81 (ABl. L 346, S. 29) sieht insbesondere vor:

(1) Die in Artikel 26 Absatz 1 der [Grundverordnung] genannte Ausfuhr wird als erfolgt betrachtet, wenn:

a) der CZucker... aus dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet [er] erzeugt wurde, ausgeführt wird;

b) die Anmeldung zur Ausfuhr von dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat vor dem 1. Januar angenommen worden ist, der dem Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem der CZucker... erzeugt worden ist;

c) der CZucker... das Zollgebiet der Gemeinschaft spätestens in einer Frist von 60 Tagen ab dem unter Buchstabe b) genannten 1. Januar verlassen hat;

d) das Erzeugnis ohne Erstattung noch Abschöpfung [aus dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat] ausgeführt worden ist...

Außer im Fall von höherer Gewalt, gilt die betreffende Menge CZucker... als auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle im ersten Unterabsatz vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind.

Im Falle höherer Gewalt ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der CZucker... erzeugt worden ist, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Beteiligten geltend gemachten Umstände notwendig sind.

6. Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 2670/81 (ABl. L 336, S. 26) bestimmt:

(1) Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 auf dem Binnenmarkt abgesetzt worden sind, erhebt der betreffende Mitgliedstaat einen Betrag, der sich wie folgt zusammensetzt:

a) bei CZucker, für jeweils 100 kg des betreffenden Zuckers,

- aus der höchsten Einfuhrabschöpfung, die je 100 kg Weißzucker oder Rohzucker in dem Zeitraum, in den das Wirtschaftsjahr fällt, in dem der betreffende Zucker erzeugt worden ist, und den auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monaten anwendbar war, und

- 1 ECU;

...

(4) Für die CZucker[mengen], die vor ihrer Ausfuhr zerstört oder beschädigt wurden, ohne wiedergewonnen worden zu sein, wird der in Absatz 1 genannte Betrag nicht erhoben, sofern die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats als Fälle höherer Gewalt anerkannten Umstände gegeben waren.

Billigkeitsklausel des gemeinschaftlichen Zollrechts

7. Das gemeinschaftliche Zollrecht sieht die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Erstattung entrichteter Eingangs- oder Ausfuhrabgaben oder des Erlasses einer Zollschuld vor. Die Voraussetzungen für den Abgabenerlass finden sich in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 1430/79 (ABl. L 286, S. 1). Artikel 13 Absatz 1 bestimmt:

Die Eingangsabgaben können... bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

...

8. Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 1430/79 gilt Artikel 13 für die Erstattung oder den Erlass von Ausfuhrabgaben entsprechend.

9. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1430/79 gelten als Eingangsabgaben Zölle, Abgaben zollgleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages [jetzt Artikel 308 EG] auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind.

10. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1430/79 gelten als Ausfuhrabgaben Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind.

Sachverhalt

11. Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Genossenschaft, erzeugte in den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93 CZucker. Im Zeitraum vom 10. Februar 1993 bis 23. September 1993 verkaufte sie über ihre Tochtergesellschaft Limako Suiker BV einige zur Ausfuhr nach Kroatien und Slowenien bestimmte Partien CZucker an die Gesellschaft Django's Handelsonderneming. Im Zeitraum vom 22. Juli bis 16. August 1993 und vom 26. August bis 24. September 1993 verkaufte die Klägerin CZucker an die Gesellschaften NV Voeders SA Aliments Serry und Sieger BV mit Bestimmungsort Marokko.

12. Am 24. Juni 1993 bat der Nederlandse Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (niederländischer Dienst für Steuerauskünfte und ermittlungen, im Folgenden: FIOD) das Hoofdproduktschap Akkerbouw (im Folgenden: HPA), die in den Niederlanden zuständige Stelle für die Anwendung der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation, u. a. für Zucker, um Auskunft im Rahmen einer Untersuchung bezüglich der Django's Handelsonderneming. Der FIOD erhielt vom HPA Auskünfte über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Zollpapieren für die Ausfuhr von CZucker. Er bat das HPA, sich aufgrund der laufenden Untersuchung gegenüber der Klägerin zurückzuhalten. Die Unregelmäßigkeiten, die in den vom HPA erhaltenen Ausfuhrpapieren festgestellt wurden, führten zur Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung wegen Betruges gegen die Django's Handelsonderneming.

13. Im Juni und August 1993 wandte sich das HPA an die Klägerin und deren Tochtergesellschaft Limako Suiker und teilte ihnen mit, dass die Zollpapiere für die für Kroatien und Slowenien bestimmten Waren falsch abgestempelt worden seien. Im Oktober 1993 gelangten falsch abgestempelte Formulare für CZucker mit Bestimmungsort Marokko zum HPA.

14. Am 14. Oktober 1993 übermittelten die niederländischen Behörden der Klägerin eine Aufstellung der Nummern der Ausfuhrformulare, bezüglich deren die Ausfuhr aus der Gemeinschaft nicht nachgewiesen war.

15. Am 25. April 1994 verlangte das HPA die Zahlung eines Betrages von 6 284 721,03 niederländischen Gulden (NLG) von der Klägerin, weil diese nicht nachgewiesen habe, dass eine bestimmte Zahl von Partien CZucker das Gebiet der Gemeinschaft zu den vorgesehenen Bestimmungsorten in Kroatien, Slowenien und Marokko verlassen habe. Am 13. Juni 1994 wurde der Betrag dieser Abgabe auf 6 250 856,78 NLG (2 836 515,14 Euro) gesenkt, weil bei der ursprünglichen Berechnung ein Fehler unterlaufen war.

16. Am 18. Mai 1994 legte die Klägerin beim HPA Widerspruch gegen die Abgabe ein. Am 19. Juni 1995 wurde der Widerspruch vom HPA zurückgewiesen. Am 14. Juli 1995 erhob die Klägerin beim College van Beroep voor het bedrijfsleven (CBB) Klage gegen diese Zurückweisungsentscheidung.

17. Am 24. April 1995 beantragte die Klägerin beim HPA auf der Grundlage des Artikels 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und des Artikels 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) den Erlass der auferlegten Abgaben. Am 6. August 2001 beantragte das Königreich der Niederlande für die Klägerin bei der Kommission den Erlass von Eingangsabgaben.

18. Am 2. Mai 2002 erließ die Kommission die Entscheidung REM 19/01, mit der der vom Königreich der Niederlande für die Klägerin gestellte Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben für unzulässig erklärt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Auf der Grundlage dieser Entscheidung teilte das HPA der Klägerin am 6. Juni 2002 mit, dass ihr Antrag auf Erlass unzulässig sei.

Verfahren und Anträge der Parteien

19. Die Klägerin hat mit am 9. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

20. Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Kommission aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

21. Das CBB hat dem Gerichtshof mit Entscheidung vom 9. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2004, im Rahmen des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und dem HPA wegen der der Klägerin aufgrund der Nichtausfuhr der fraglichen Mengen CZucker auferlegten Abgabe nach Artikel 234 EG zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssache C248/04, Koninklijke Coöperatie Cosun). Mit der ersten Frage möchte das CBB wissen, ob, wenn die Möglichkeit des Erlasses nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 nicht für Abgaben auf CZucker gilt, die Grundverordnung und die Verordnung Nr. 2670/81 in Anbetracht der fehlenden Möglichkeit, die betreffende Abgabe aus Gründen der Billigkeit zu erstatten oder zu erlassen, ungültig sind. Mit der zweiten Frage möchte das Gericht Aufschluss darüber, welche Auswirkungen eine Ungültigkeit dieser Verordnungen auf die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe auf CZucker unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles hätte.

22. Mit Schreiben vom 1. September 2004 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C248/04 auszusetzen. Mit Schreiben vom 9. September 2004 hat die Kommission zu diesem Antrag Stellung genommen und mitgeteilt, dass ihr eine Aussetzung nicht erforderlich erscheine.

23. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 16. September 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. In der Sitzung hat die Klägerin ihren Aussetzungsantrag wiederholt, und die Kommission hat erneut die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Da die Kommission dem Antrag auf Aussetzung widersprochen hat und keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Aussetzung rechtfertigen, hat das Gericht diesem Antrag nicht stattgegeben.

24. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

25. Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

26. Die Klägerin stützt ihre Klage in erster Linie auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen die Artikel 1 und 13 der Verordnung Nr. 1430/79 und hilfsweise auf den Klagegrund einer Verletzung der Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit sowie eines angeblichen Billigkeitsgrundsatzes.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 1 und 13 der Verordnung Nr. 1430/79

Vorbringen der Parteien

27. Die Klägerin macht geltend, dass die ihr auf der Grundlage des Artikels 26 der Grundverordnung und des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2670/81 bei der Einfuhr auferlegte Abgabe als Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1430/79 anzusehen sei. Diese Abgabe stelle nämlich eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder zumindest eine Abschöpfung oder eine sonstige bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhobene und im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Abgabe im Sinne der letztgenannten Vorschrift dar.

28. Die Frage, ob der betreffende Betrag eine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne dieser Vorschrift sei, sei allein nach objektiven Kriterien im Zusammenhang mit der Natur dieses Betrages zu entscheiden. Nach den Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung verfolge die auf CZucker anwendbare Produktionsabgabe dieselben Ziele wie ein Zoll, nämlich den Schutz des Binnenmarktes, die Stabilisierung der Märkte und die Sicherheit der Versorgung. Diese Abgabe solle insbesondere die Marktverhältnisse wiederherstellen, die dadurch gestört worden seien, dass der CZucker nicht ausgeführt worden sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache C101/99, British Sugar, Slg. 2002, I205, Randnr. 41).

29. Ferner sei nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2760/81 nicht ausgeführter CZucker Bedingungen zu unterwerfen, die denen für Zucker vergleichbar seien, der aus Drittländern eingeführt werde. CZucker unterliege somit einer Abschöpfung aufgrund des Grenzübertritts, d. h. einer Einfuhrabschöpfung.

30. Außerdem werde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 der Betrag der Produktionsabgabe auf der Grundlage der auf Zucker anwendbaren Einfuhrabschöpfungen festgesetzt. Entgegen den Feststellungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung stelle diese Bezugnahme auf die Einfuhrabschöpfungen nicht lediglich eine Berechnungsgrundlage dar; der Betrag dieser Abgabe sei daher ein Zoll. Dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 außer den Einfuhrabschöpfungen auch einen Pauschalbetrag berücksichtige, bedeute nur, dass nicht ausgeführter CZucker eingeführtem Zucker stärker angeglichen werde, da, wie aus den Begründungserwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 2645/70 der Kommission vom 28. Dezember 1970 über Bestimmungen, die auf die über die Hoechstquote hinaus erzeugte Zuckermenge anwendbar sind (ABl. L 283, S. 48), hervorgehe, dieser Pauschalbetrag unter Zugrundelegung der Vermarktungskosten, mit denen eingeführter Zucker belastet sei, berechnet werde und somit den Vorteil ausgleichen solle, den ein Erzeuger von CZucker gegenüber einem Einführer von Zucker aus Drittländern haben könnte, weil dem Erzeuger bestimmte Kosten des Einführers nicht entstuenden.

31. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber keine andere Methode für die Berechnung des bei nicht ausgeführtem CZucker aufzuerlegenden Betrages habe wählen können und dass die Kommission, als sie die erste Durchführungsverordnung bezüglich der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, d. h. die Verordnung Nr. 2645/70, erlassen habe, es für unerlässlich gehalten habe, die Erzeuger von CZucker den gleichen Bedingungen zu unterwerfen wie die Einführer. Die Klägerin schließt daraus, dass es nicht vertretbar sei, eine andere Berechnungsgrundlage zu wählen oder für die Erzeuger von CZucker andere Verhältnisse vorzusehen als für die Einführer.

32. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass festgestellt werde, da der Betrag, den ein Zuckererzeuger wegen Überschreitung der ihm zugeteilten Erzeugungsquote zahlen müsse, nicht als Eingangsabgabe angesehen werden könne und daher nicht Gegenstand eines Erlasses im Sinne des gemeinschaftlichen Zollrechts sein könne.

Würdigung durch das Gericht

33. Nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung Nr. 1430/79 können die Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

34. Im vorliegenden Fall betraf der Antrag auf Abgabenerlass, der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war, einen Betrag, der von der Klägerin nach Artikel 26 der Grundverordnung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 verlangt wurde, weil sie bestimmte Mengen CZucker nicht außerhalb der Gemeinschaft abgesetzt hatte. Es geht um die Frage, ob dieser Betrag als Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 anzusehen ist, ob also der Antrag auf Erlass in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fiel.

35. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 umfassen die Eingangs- und Ausfuhrabgaben erstens Zölle, zweitens Abgaben zollgleicher Wirkung und drittens Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 308 EG auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind.

36. Gleich zu Beginn ist festzustellen, dass der verlangte Betrag formal unter keine der drei in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 aufgeführten Kategorien fällt.

37. Wie aus Artikel 26 der Grundverordnung und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 hervorgeht, ist nämlich Entstehungstatbestand dieses Betrages, dass zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt die Ausfuhr einer Menge CZucker innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen ist. Dieser Betrag wird also deshalb vom Erzeuger von CZucker verlangt, weil dieser außerhalb von Quoten in der Gemeinschaft erzeugte Zucker auf dem Binnenmarkt abgesetzt wurde.

38. Der auf CZucker erhobene Betrag stellt somit keinen Zoll, d. h. eine auf den Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften gestützte Abgabe im Sinne der Artikel 23 und 26 EG, dar. Es handelt sich auch nicht um eine Abgabe zollgleicher Wirkung, da diese nach ständiger Rechtsprechung jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung ist, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I4085, Randnr. 20, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I1777, Randnr. 20). Schließlich ist der fragliche Betrag keine Einfuhr oder Ausfuhrabschöpfung im eigentlichen Sinne, d. h. keine Abgabe, die deshalb auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen lastet, weil sie die Außengrenzen der Gemeinschaft überschreiten.

39. Die Klägerin macht jedoch geltend, dass der auf den nicht ausgeführten CZucker erhobene Betrag als Eingangs- oder Ausfuhrabgabe anzusehen sei, da er dieselben Ziele verfolge wie ein Zoll, auf der Grundlage der auf Zucker anwendbaren Einfuhrabschöpfungen festgesetzt werde und dazu diene, außerhalb von Quoten erzeugten und nicht ausgeführten Zucker Bedingungen zu unterwerfen, die mit denen für aus Drittländern eingeführten Zucker vergleichbar seien.

40. Insoweit ist festzustellen, dass die Abgabe, die auf außerhalb von Quoten erzeugten und nicht ausgeführten Zucker erhoben wird, Bestandteil der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ist. Diese Mechanismen, wie die Festsetzung von Richt- oder Interventionspreisen, die Einführung einer gemeinsamen Regelung für den Handel mit Drittländern oder die Festlegung einer Erzeugungsquotenregelung, dienen der Verwirklichung gemeinsamer Ziele, insbesondere der Beibehaltung der notwendigen Garantien im Zusammenhang mit der Beschäftigung und dem Lebensstandard der Erzeuger, der Sicherheit der Versorgung aller Verbraucher mit Zucker, einem bestimmten Preisniveau und der Stabilität des Zuckermarktes.

41. Jedoch ist auch hervorzuheben, dass jeder der genannten Mechanismen speziellen Zielen dient oder besonderen Bedürfnissen entspricht. Daher kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht angenommen werden, dass die auf CZucker anwendbare Produktionsabgabe genau denselben Zielen dient wie ein Zoll oder, präziser gesagt, wie die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Einfuhrabschöpfungen oder Ausfuhrerstattungen.

42. Wie aus der fünften Begründungserwägung der Grundverordnung hervorgeht, soll nämlich die Einführung einer gemeinsamen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft, die ein Abschöpfungssystem bei der Einfuhr und ein Erstattungssystem bei der Ausfuhr umfasst, den Gemeinschaftsmarkt stabilisieren, indem sie insbesondere verhindert, dass sich die Schwankungen der Weltmarktpreise für Zucker auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sieht insoweit die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr aus Drittländern und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern vor, die für Zucker den Unterschied zwischen den außerhalb und den innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen ausgleichen sollen, falls die Weltmarktpreise unter den Preisen der Gemeinschaft liegen.

43. Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker führt außerdem ein System von Erzeugungsquoten ein, die den Erzeugern nach der 15. Begründungserwägung der Grundverordnung die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren. Im Rahmen dieser Regelung hat die Grundverordnung einen Mechanismus geschaffen, mit dem Überschreitungen der den Erzeugern zugeteilten A- und B-Quoten geregelt werden sollen, nämlich den CZucker. Da die Kategorie des CZuckers lediglich Zuckerüberschüsse betrifft, die nicht zu einer Störung des Marktes führen dürfen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung ein Verbot des Absatzes auf dem Binnenmarkt ausgesprochen, das mit einer Ausfuhrpflicht verknüpft ist (vgl. British Sugar, Randnr. 41).

44. Die Verletzung dieser Verpflichtung hat zur Folge, dass vom Ausführer die Zahlung eines bestimmten Betrages verlangt wird. Diese Strafe hat also hauptsächlich abschreckenden Charakter und soll die Beachtung des Verbotes des Absatzes von CZucker auf dem Binnenmarkt sicherstellen. Dieser Betrag wird daher auf der Grundlage der höchsten Einfuhrabschöpfung in dem Zeitraum, in den das Wirtschaftsjahr fällt, in dem der betreffende Zucker erzeugt worden ist, und den auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monaten festgesetzt. Der Betrag trägt nach der elften Begründungserwägung der Grundverordnung ferner dazu bei, sicherzustellen, dass die Kosten, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt, in vollem Umfang durch die Erzeuger finanziert werden.

45. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass der auf nicht ausgeführten CZucker erhobene Betrag auf der Grundlage der Einfuhrabschöpfungen zuzüglich eines Pauschalbetrags berechnet wird, der unter Zugrundelegung der Vermarktungskosten für den eingeführten Zucker festgesetzt wird, zur Folge hat, dass dieser Betrag zu einer Einfuhrabgabe wird. Wie die Kommission in Nummer 10 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, dient diese Berücksichtigung der Einfuhrabschöpfungen nur als Grundlage oder Berechnungsmethode für die Bestimmung des Betrages. Diese Berechnungsgrundlage hat der Gemeinschaftsgesetzgeber aufgrund der Ziele gewählt, die mit der Einführung dieses Betrages auf außerhalb von Quoten erzeugten und nicht fristgerecht ausgeführten Zucker verfolgt werden, d. h., wie bereits festgestellt, aufgrund des Zieles, die Beachtung des Verbotes des Absatzes auf dem Binnenmarkt sicherzustellen.

46. Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet, dass nicht ausgeführter CZucker nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2670/81 Bedingungen zu unterwerfen sei, die mit denen für aus Drittländern eingeführten Zucker vergleichbar seien. Nach dieser Begründungserwägung ist nicht ausgeführter CZucker nämlich bei der Festsetzung des beim Absatz auf dem Binnenmarkt zu erhebenden Betrages Bedingungen zu unterwerfen, die mit denen für Zucker vergleichbar sind, der aus Drittländern eingeführt wird. Die Begründungserwägungen bestätigen daher nur die These, dass die Bezugnahme auf die Einfuhrabschöpfungen lediglich die Grundlage für die Berechnung des fraglichen Betrages darstellt.

47. Daraus ist zu schließen, dass der Betrag, der von der Klägerin nach Artikel 26 der Grundverordnung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 verlangt wurde, weil sie bestimmte Mengen CZucker nicht außerhalb der Gemeinschaft abgesetzt hatte, keine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellt und dass die Kommission diese Vorschriften somit nicht verletzt hat, als sie den Antrag auf Erlass für unzulässig erklärte.

48. Dieser Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit sowie eines angeblichen Billigkeitsgrundsatzes

Vorbringen der Parteien

49. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass, selbst wenn der Betrag, dessen Erlass beantragt worden sei, keine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne der Verordnung Nr. 1430/79 darstelle, die Kommission diesen Antrag doch im Rahmen des Artikels 13 der Verordnung hätte prüfen müssen, der eine allgemeine Billigkeitsklausel darstelle (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen, T186/97, T187/97, T190/97 bis T192/97, T210/97, T211/97, T216/97 bis T218/97, T279/97, T280/97, T293/97 und T147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II1337, Randnr. 224), und dass sie, indem sie sich darauf beschränkt habe, den Antrag als unzulässig abzulehnen, die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit verletzt habe.

50. Die Klägerin trägt vor, dass sie nach der angefochtenen Entscheidung keinen Anspruch auf einen auf besondere Umstände gestützten Erlass habe und dass, wie aus Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9) hervorgehe, die niederländischen Behörden nicht befugt seien, die Wahrung der Billigkeit sicherzustellen, weil sie verpflichtet seien, den nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 verlangten Betrag zu erheben und der Kommission zur Verfügung zu stellen.

51. Die Klägerin werde daher anders als Unternehmen behandelt, die sich in einer vergleichbaren Lage befänden und den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben aufgrund besonderer Umstände beantragen wollten. Anders als diese Unternehmen könne sie sich nämlich nicht auf ein Erlassverfahren aus Billigkeitsgründen berufen. Die für die Erzeugung von nicht ausgeführtem CZucker entrichtete Abgabe werde daher bis auf den Rechtsschutz in jeder Hinsicht einem Zoll gleichgestellt, der auf aus Drittländern eingeführten Zucker erhoben werde. Die Weigerung, die in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorgesehene Erlassregel in Fällen anzuwenden, die mit anderen Fällen, in denen die Wirtschaftsteilnehmer von der Regel profitiert hätten, übereinstimmten, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

52. Die beiden Voraussetzungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 für den Erlass oder die Erstattung der Abgaben seien im vorliegenden Fall erfuellt. Erstens könne ihr keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da die Nichtausfuhr von CZucker im vorliegenden Fall nur einem von Dritten begangenen Betrug zuzuschreiben sei. Zweitens sei die Situation im vorliegenden Fall mit der Situation vergleichbar, die zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes vom 7. September 1999 in der Rechtssache C61/98 (De Haan, Slg. 1999, I5003) geführt habe. Im vorliegenden Fall hätten die niederländischen Behörden sehr früh von dem Betrug im Zusammenhang mit den von ihr verkauften Partien CZucker gewusst, jedoch beschlossen, sie nicht von der laufenden Untersuchung zu unterrichten, und ihr so die Möglichkeit genommen, ihre Verpflichtungen zu erfuellen und den von ihr erzeugten CZucker ordnungsgemäß auszuführen.

53. Hilfsweise macht die Klägerin für den Fall, dass das Gericht Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 für unanwendbar halte, geltend, dass die Kommission gleichwohl verpflichtet gewesen sei, den Antrag auf Erlass auch außerhalb des Rahmens dieser Verordnung zu prüfen, und dass sie, indem sie sich darauf beschränkt habe, den Antrag für unzulässig zu erklären, die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichheit und der Billigkeit verletzt habe. Sollte die Kommission keine solche Verpflichtung gehabt haben, so sei der Rechtsschutz für die Klägerin lückenhaft. Der Gerichtshof habe bestätigt, dass höherrangige Rechtsgrundsätze, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf die Erhebung von Abgaben auf CZucker Anwendung fänden (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache, C161/96 Südzucker, Slg. 1998, I281, Randnrn. 34 und 35). Die Klägerin verweist ferner auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der bereits zitierten Rechtssache British Sugar (Slg. 2002, I208), in denen dieser festgestellt habe, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze auszulegen und anzuwenden sei.

54. Die Kommission macht geltend, dass der Erlass der aufgrund der Nichtausfuhr von CZucker erhobenen Abgabe in dem dafür geltenden rechtlichen Rahmen zu prüfen sei, da der Billigkeitsgrundsatz sie keineswegs dazu verpflichte, eine Untersuchung außerhalb dieses Rahmens durchzuführen. Die Lage eines Erzeugers von CZucker, der seine Verpflichtung zur Ausfuhr dieses Zuckers nicht erfuelle, sei nicht mit der eines Wirtschaftsteilnehmers vergleichbar, der Zucker in die Gemeinschaft einführe; daher könne durch die unterschiedliche Behandlung dieser Wirtschaftsteilnehmer nicht der Gleichheitsgrundsatz verletzt werden. Zudem könne nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 unter besonderen Umständen, insbesondere im Fall höherer Gewalt, ein Erlass der wegen der Nichtausführung von CZucker erhobenen Abgabe erwirkt werden.

55. Bezüglich des oben in Randnummer 53 dargestellten Hilfsvorbringens der Klägerin vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Anwendung der im Zollrecht vorgesehenen Billigkeitsklausel auf einen Fall, der nicht in den Anwendungsbereich des Zollrechts falle, selbst die Grundsätze der Rechtssicherheit und Gleichheit verletzen würde. Schließlich verwechsele die Klägerin die allgemeine Billigkeitsklausel des gemeinschaftlichen Zollrechts mit einem angeblichen allgemeinen Billigkeitsgrundsatz. Dieser existiere aber nicht als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, da die Billigkeit einer Maßnahme herkömmlicherweise im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft werde.

Würdigung durch das Gericht

56. Mit ihrem hilfsweise vorgebrachten zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass, selbst wenn der von ihr verlangte Betrag keine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe darstelle, die Kommission die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit sowie einen angeblichen Billigkeitsgrundsatz verletzt habe, da sie den Antrag auf Erlass als unzulässig abgelehnt habe, ohne seine Begründetheit entweder im Rahmen der Verordnung Nr. 1430/79 oder unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen.

57. Erstens ist festzustellen, dass keine Ausnahme von der Anwendu ng des Gemeinschaftsrechts aus Billigkeitsgründen gemacht werden kann, sofern dies nicht in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen ist oder diese selbst für nichtig erklärt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C263/97, First City Trading u. a., Slg. 1998, I5537, Randnr. 48). Wie aber bereits festgestellt worden ist, fällt der in Artikel 26 der Grundverordnung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 vorgesehene Betrag nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79.

58. Insoweit ist zu bemerken, dass die Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker insbesondere in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2670/81 vorsieht, dass die Abgabe auf CZucker nicht erhoben wird, wenn Situationen vorliegen, die von den zuständigen nationalen Stellen als Fall höherer Gewalt anerkannt werden. Billigkeitsgründe können es daher nicht rechtfertigen, dass die Möglichkeit einer Ausnahme von der Erhebung des fraglichen Betrages über diese Fälle höherer Gewalt hinaus erstreckt wird.

59. Zweitens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung vergleichbare Sachverhalte nach dem Gleichheitsgrundsatz, der zu den fundamentalen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1986 in den Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II2379, Randnr. 78).

60. Ein Gemeinschaftserzeuger von CZucker und ein Wirtschaftsteilnehmer, der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben unterliegt, befinden sich aber jedenfalls nicht in vergleichbaren Situationen. Wie bereits festgestellt, sind die Entstehungstatbestände der zu zahlenden Beträge, d. h. das Fehlen eines Beweises für die Ausfuhr von CZucker innerhalb der vorgeschriebenen Frist und die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, in den beiden Fällen nicht die gleichen. Der Zuckererzeuger unterliegt dem Verbot des Absatzes seines außerhalb von Quoten erzeugten Zuckers auf dem Binnenmarkt, das mit einer Ausfuhrpflicht verknüpft ist (vgl. Urteil British Sugar, Randnr. 41). Außerdem muss der Erzeuger von CZucker eine zeitliche Abfolge der Erzeugung einhalten; er muss also tatsächlich eine Zuckermenge erzeugt haben, die der Summe seiner A- und seiner B-Quote entspricht, bevor er Zucker als CZucker anrechnen kann (vgl. Urteil British Sugar, Randnr. 44). Ein Einführer unterliegt diesen Verpflichtungen dagegen nicht.

61. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Diskriminierung sind somit im vorliegenden Fall nicht erfuellt.

62. Was drittens den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, so kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin das Fehlen eines besonderen Mechanismus, der es ihr erlaubt, die Erstattung des ihr auferlegten Betrages aus Billigkeitsgründen zu verlangen, keine Verletzung dieses Grundsatzes darstellen. Die Erstattung oder der Erlass von Abgaben aus Billigkeitsgründen stellt nämlich eine Ausnahme dar und kann nur in speziell vorgesehenen Fällen gewährt werden, wobei die Bestimmungen, die sie vorsehen, eng auszulegen sind. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird im vorliegenden Fall beachtet, da sich die Verpflichtungen der Person, die den in Artikel 26 der Grundverordnung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 vorgesehenen Betrag schuldet, aus einer eindeutig definierten Rechtslage ergeben und damit der Wirtschaftsteilnehmer die mit seiner Tätigkeit verbundenen Verpflichtungen erkennen kann.

63. Diese Rüge ist demnach zurückzuweisen. Folglich ist dieser Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.

64. Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

65. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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