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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: T-241/00 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verfahrensordnung, Entscheidung C (2000) 1754
Vorschriften:
EGV Art. 242 | |
EGV Art. 243 | |
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4 | |
Verfahrensordnung Art. 104 § 2 | |
Entscheidung C (2000) 1754 |
Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.
Was die Folgen der Verzögerung bei der Auszahlung des Restbetrags eines Gemeinschaftszuschusses anbelangt, so ist eine Schmälerung der Rechte der Personen, denen ein Zuschuss gewährt worden ist, zwangsläufig mit jeder Entscheidung der Kommission, diesen zu kürzen, verbunden und kann als solche, unabhängig von einer konkreten Würdigung der Schwere und der Irreparabilität der im Einzelfall behaupteten Schmälerung der Rechte, keinen schweren und irreparablen Schaden darstellen. Zwar ist es für den Nachweis eines schweren und irreparablen Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen.
Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit einer auf Familienbasis geführten Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann deren materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem sie über ihre Gesellschafter angehört.
( vgl. Randnrn. 32-34, 39 )
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 15. Januar 2001. - Azienda Agricola "Le Canne" Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Gemeinschaftszuschuss - Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit. - Rechtssache T-241/00 R.
Parteien:
In der Rechtssache T-241/00 R
Azienda Agricola Le Canne" Srl mit Sitz in Porto Viro (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Carraro und F. Mazzonetto, Padua, und G. Arendt, Luxemburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts G. Arendt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater E. de March und durch L. Visaggio, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2000) 1754 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2000, mit der der Zuschuss, der der Azienda Agricola Le Canne" srl mit der Entscheidung C(90) 1923/99 der Kommission vom 30. Oktober 1990 gewährt worden war, gekürzt wurde, und wegen, falls erforderlich, Erlass einstweiliger Maßnahmen zur Vermeidung irreversibler Folgen der Verzögerungen bei der Auszahlung des streitigen Zuschusses,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahren
1 Mit der Entscheidung C(90) 1923/99 vom 30. Oktober 1990 bewilligte die Kommission der Antragstellerin einen Zuschuss von 1 103 646 181 italienischen Lire (ITL) oder 40 % der zuschussfähigen Ausgaben von 2 759 115 453 ITL für die Modernisierung und die Umgestaltung von Fischzuchtanlagen (Vorhaben I/16/90). Ferner war vorgesehen, dass der italienische Staat einen anteiligen Zuschuss in Höhe von 30 % der beitragsfähigen Ausgaben oder 827 734 635 ITL gewähren sollte.
2 In dieser Entscheidung hieß es: Die Höhe des von der Kommission bei Fertigstellung eines Vorhabens tatsächlich gewährten Zuschusses hängt davon ab, inwieweit die im Entwurf vorgesehenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind. Entsprechend dem Vermerk in Teil B des vom Begünstigten eingereichten Zuschussantrags können die vorgesehenen Arbeiten nicht ohne vorherige Zustimmung der nationalen Verwaltung und gegebenenfalls der Kommission geändert werden. Werden wesentliche Änderungen ohne Zustimmung der Kommission vorgenommen, so kann der Zuschuss gekürzt oder gestrichen werden, falls diese Änderungen nach Auffassung der nationalen Verwaltung oder der Kommission nicht gebilligt werden können. Gegebenenfalls unterrichtet die nationale Verwaltung jeden Begünstigten über das einzuhaltende Verfahren."
3 Die Antragstellerin wies in Schreiben an das italienische Ministerium für Landwirtschaft (im folgenden: Ministerium) und an die Kommission vom 12. Dezember 1994 darauf hin, dass nach der Übermittlung des Vorhabens an das Ministerium eingetretene, von ihr nicht zu beeinflussende Umstände einige Änderungen der im Rahmen des Vorhabens I/16/90 vorgesehenen Arbeiten erforderlich gemacht hätten. Ihre Überzeugung, die geplanten Ziele eingehalten und die richtigen Lösungen gewählt zu haben, sowie der Wunsch, die geplanten Ergebnisse rasch zu erreichen, hätten sie unglücklicherweise ihre Verpflichtung vergessen lassen, das Ministerium über Änderungen vorab zu informieren. Dies stelle ein wesentliches Hindernis für den Abschluss des Verfahrens dar. Das Vorhaben I/16/90 sei jedoch insgesamt, abgesehen von der Lage und der Ausgestaltung der Intensivaufzuchtbecken, nicht wesentlich geändert worden.
4 Die Antragstellerin räumte somit zwar ein, dass ihr - allerdings erst nach Abschluss der Arbeiten - bewusst geworden sei, dass sie das Formerfordernis der vorherigen Mitteilung der Änderungen nicht eingehalten habe, beantragte aber, dass das Ministerium und gegebenenfalls auch die Kommission eine technische Prüfung der Änderungen durchführen sollten, die zeigen werde, dass die gewählten Lösungen richtig, erforderlich und zweckmäßig gewesen seien. Alle genannten Änderungen seien im Rahmen der Genehmigung des ergänzenden Umgestaltungsvorhabens (I/100/94), für das mit der Entscheidung C(94) 1531/99 ein Gemeinschaftszuschuss bewilligt worden sei, erläutert und gebilligt worden.
5 Nach der Kontrolle der Fertigstellung der Arbeiten übermittelte das Ministerium der Antragstellerin am 3. Juni 1995 die am 24. Mai 1995 ausgestellte Bescheinigung über die Abnahme. Nach Auffassung des Ministeriums hatte die Antragstellerin über die bereits von der Baubehörde festgestellten Änderungen hinaus weitere Änderungen vorgenommen. Die Antragstellerin sei gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften verpflichtet gewesen, für diese Änderungen eine vorherige Genehmigung einzuholen.
6 Das Ministerium kürzte den Betrag der Ausgaben, für die bei Fertigstellung des Vorhabens ein Zuschuss gewährt werden konnte, auf 1 049 556 101 ITL. Es führte aus, unter Berücksichtigung der bereits während des ersten Abschnitts der Arbeiten als zuschussfähig anerkannten Ausgaben von 857 794 000 ITL ergebe sich ein Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben von 1 907 350 101 ITL oder 69,13 % der Ausgaben, die in dem ursprünglich von der Kommission genehmigten Vorhaben als zuschussfähig anerkannt worden seien.
7 Durch eine abschließende Auszahlungsanordnung vom 5. Juli 1995 zahlte die Kommission der Antragstellerin einen Restbetrag von 419 822 440 ITL. Sie kürzte damit den Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses für die Arbeiten, die sie auf der Grundlage der Bescheinigung als dem ursprünglich genehmigten Vorhaben entsprechend ansah, von 1 103 646 181 ITL auf 762 940 040 ITL.
8 Auf Ersuchen der nationalen Behörden übermittelte die Kommission diesen ihre Stellungnahme mit dem Telex Nr. 12 497 vom 27. Oktober 1995. Sie war der Auffassung, dass eine Überprüfung des Verfahrens des Ministeriums betreffend das Vorhaben I/16/90 nach den verfügbaren Informationen nicht erforderlich sei.
9 Die Antragstellerin erhob mit Klageschrift, die am 1. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Klage - auf Nichtigerklärung des genannten Telex Nr. 12 497 und auf Ersatz des ihr angeblich durch diese Handlung entstandenen Schadens -, die zu dem Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-218/95 (Le Canne/Kommission, Slg. 1997, II-2055) führte.
10 Mit Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-10/98 P (Le Canne/Kommission, Slg. 1999, I-6831) hob der Gerichtshof das oben genannte Urteil des Gerichts Le Canne/Kommission auf und stellte fest, dass das Telex der Kommission vom 27. Oktober 1995 wegen Nichteinhaltung des Verfahrens nach den Artikeln 44 Absatz 1 und 47 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) sowie nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 der Kommission vom 20. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer (ABl. L 112, S. 1) nichtig ist.
11 Zur Durchführung des genannten Urteils des Gerichtshofes Le Canne/Kommission erließ die Kommission eine neue Entscheidung C(2000) 1754 vom 11. Juli 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der sie den in der Entscheidung C(90) 1923/99 vom 30. Oktober 1990 vorgesehenen maximalen Zuschuss von 1 103 646 181 ITL um 340 706 141 ITL kürzte.
12 Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 14. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.
13 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung und, falls erforderlich, Erlass einstweiliger Maßnahmen zur Vermeidung irreversibler Folgen der Verzögerungen bei der Auszahlung des streitigen Zuschusses gestellt. Die Antragstellerin hat sich gleichzeitig bereit erklärt, in der fraglichen Höhe und der vom Gericht hier für zweckmäßig gehaltenen Art eine Sicherheit, insbesondere mittels einer Bankbürgschaft, im Sinne des Artikels 107 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zu leisten.
14 Die Kommission hat am 27. September 2000 zu dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.
15 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2000 Erklärungen abgegeben. Zum Abschluss dieser Sitzung hat der Richter der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin eine Frist von zwei Wochen für die Einreichung neuer Unterlagen, insbesondere der bestätigten Bilanzen der Antragstellerin für die letzten fünf Jahre, eingeräumt.
16 Am 6. November 2000 hat die Antragstellerin ihre Bilanzen für die Jahre 1995 bis 1999, Bankkontoauszüge und einen die vorgelegten Unterlagen erläuternden Vermerk eingereicht.
17 Am 22. November 2000 hat die Kommission zu den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
18 Gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluss 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen sonstigen einstweiligen Anordnungen treffen.
19 Gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R (Willeme/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-15 und II-57, Randnr. 18).
20 Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung der Dringlichkeit zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
21 Die Antragstellerin macht unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145) geltend, die Verzögerungen bei der Auszahlung einer Beihilfe oder eines Zuschusses hätten immer irreversible Folgen für das begünstigte Unternehmen.
22 Außerdem könne im vorliegenden Fall die Tatsache, dass der Restbetrag des gewährten Zuschusses seit mehr als fünf Jahren nicht ausgezahlt worden sei, schwere und irreparable Auswirkungen auf ihre Interessen und ihre finanzielle Lage haben; sie habe im Vertrauen auf den Erhalt des gewährten Zuschusses ihre Finanzplanung aufgestellt und sei nunmehr hoch verschuldet.
23 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie in den letzten beiden Wirtschaftsjahren Verluste in Höhe von ungefähr 2 Mrd. ITL erlitten habe und daher gemäß dem italienischen Zivilgesetzbuch verpflichtet gewesen sei, ihr Stammkapital von 2 963 Mio. ITL auf 961 Mio. ITL herabzusetzen. Man könne daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sie auch im laufenden Jahr einen Verlust von 1 Mrd. ITL erleiden werde; das würde bedeuten, dass sie Gefahr laufe, in Konkurs zu fallen.
24 Nach den von ihr vorgelegten Unterlagen sei sie finanziell sehr schwach. Seit dem Wirtschaftsjahr, das auf das von 1995 gefolgt sei, in dem der streitige Zuschuss hätte ausgezahlt werden müssen, habe sich ihre kurzfristige Verschuldung nämlich um einen Betrag erhöht, der annähernd der letzten Rate des europäischen Zuschusses und des nationalen Zuschusses entspreche, und sich seitdem nicht mehr verringert. Letztlich habe sie keine eigenen Finanzmittel mehr. Sie habe eine langfristige Verbindlichkeit in Höhe von 4 556 002 880 ITL gegenüber dem Unternehmen Giradello SpA, das die Arbeiten ausführe, für die der fragliche Zuschuss bestimmt sei; sie sei somit, was ihr finanzielles Überleben anbelange, in hohem Maß von dem nationalen Zuschuss und dem Gemeinschaftszuschuss abhängig. Jede weitere Verzögerung bei der Auszahlung dieser Zuschüsse verursache unerträgliche Bankkosten.
25 Wegen der Nichtauszahlung des streitigen Zuschusses operiere sie seit 1996 konstant an der Grenze ihres Bankkredits und eine beliebige Verbindlichkeit oder unvorhergesehene Kosten könnten sie unumkehrbar insolvent werden lassen. Die Auszahlung der letzten Rate - 596 Mio. ITL, ungefähr 308 000 Euro, des nationalen und des Gemeinschaftszuschusses zusammen - würde zweifellos die Überziehung ihrer Bankkonten fast vollständig beseitigen und es ihr ermöglichen, wieder zu arbeiten.
26 Im Übrigen könne der beantragten einstweiligen Maßnahme nicht mit der Begründung entgegengetreten werden, die Antragstellerin oder, über sie, ihre Anteilsinhaber hätten sich für imstande erklärt, ungeachtet der hohen Verschuldung des Unternehmens eine Sicherheit zu stellen. Unter Berücksichtigung des Artikels 107 § 2 der Verfahrensordnung, wonach die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung davon abhängig gemacht werden könne, dass der Antragsteller eine Sicherheit leiste, bedeute die Voraussetzung der Schwere und der Irreparabilität des Schadens nämlich - entgegen der neusten Rechtsprechung des Gerichts - nicht notwendigerweise, dass die Verschuldung des Unternehmens so hoch sein müsse, dass sie zu seinem Konkurs führe, sondern dass die Höhe der Verschuldung es ihm noch ermöglichen müsse, eine Sicherheit zu leisten, wenn nicht in bar, so doch zumindest mittels eines Bankkredits.
27 Insoweit hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihr Angebot, insbesondere mittels einer Bankbürgschaft eine Sicherheit zu leisten, voraussetze, dass ihre Gesellschafter eine Rückbürgschaft einer Bank vorlegten.
28 Die Antragstellerin ist daher der Ansicht, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall erfuellt sei.
29 Die Kommission weist einleitend darauf hin, dass die vom italienischen Staat gezahlten Beträge unmittelbar auf einer von diesem und nicht etwa von ihr erlassenen Entscheidung beruhten und dass daher nur der streitige Teil des Zuschusses relevant sein könne, den sie auf der Grundlage des in dem Bewilligungsbescheid maximal vorgesehenen Betrags an die Antragstellerin zahlen könne, nämlich 340 706 141 ITL.
30 Aus einer eventuellen Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung folge für sie nicht die Verpflichtung, den gesamten in der oben genannten Entscheidung vorgesehenen maximalen Zuschuss an die Antragstellerin zu zahlen, da die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen eine negative Entscheidung darstelle. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sei daher nicht geeignet, die von der Antragstellerin erhofften Wirkungen herbeizuführen.
31 Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen bewiesen nicht, dass eine Nichtauszahlung des Restbetrags des ursprünglich vorgesehenen Gemeinschaftszuschusses die Insolvenz der Antragstellerin zur Folge hätte. Die Antragstellerin habe keinen von einem unabhängigen Prüfer bestätigten Buchbeleg vorgelegt, aus denen sich das Drohen eines solchen Ausgangs ergebe.
Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung
32 Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14).
33 Zu Folgen der Verzögerung bei der Auszahlung des restlichen Zuschusses ist festzustellen, dass eine Schmälerung der Rechte der Personen, denen ein Zuschuss gewährt worden ist, zwangsläufig mit jeder Entscheidung der Kommission, diesen zu kürzen, verbunden ist und als solche, unabhängig von einer konkreten Würdigung der Schwere und der Irreparabilität der im Einzelfall behaupteten Schmälerung der Rechte, keinen schweren und irreparablen Schaden darstellen kann (in diesem Sinn Beschluss Griechenland/Kommission, Randnr. 21).
34 Zwar ist es für den Nachweis eines schweren und irreparablen Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Jedoch obliegt es den Antragstellern, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67, und Griechenland/Kommission, Randnr. 15).
35 Wie auch die Kommission hervorgehoben hat, hat die Antragstellerin keinen von einem unabhängigen Sachverständigen verfassten Beleg dafür vorgelegt, dass sie sich in einer existenzbedrohenden Lage befindet. Zu den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ist zu bemerken, dass ihr Inhalt die Erwartung eines schweren und irreparablen Schadens nicht stützt. Aus den Bilanzen der Antragstellerin zum 31. Dezember 1998 und zum 31. Dezember 1999 ergibt sich nämlich, dass sich ihre Gesamtverschuldung auf 5 149 440 982 ITL bzw. auf 5 446 735 091 ITL belief. Ein beachtlicher Teil dieser Verschuldung, nämlich 4 624 282 800 ITL zum 31. Dezember 1999, d. h. 85 %, besteht aus Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern der Antragstellerin. Dieser Anteil hat sich gegenüber den Zahlen zum 31. Dezember 1998 nicht verändert. Hinzu kommt, dass das Nettovermögen der Antragstellerin laut der aktuellsten Zahl von 980 914 052 ITL zum 31. Dezember 1999 sowohl die Verbindlichkeiten in Höhe von 822 452 291 ITL gegenüber den Gläubigern, die nicht Gesellschafter der Antragstellerin sind, als auch die kurzfristigen Verbindlichkeiten übersteigt, selbst wenn man anstelle des sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 1999 ergebenden Betrags von 256 483 981 ITL den von der Antragstellerin geltend gemachten Betrag von 890 732 211 ITL zugrunde legt.
36 Im Übrigen trägt die Antragstellerin lediglich vor, jede unvorhergesehene Ausgabe könne unumkehrbar zu ihrer Insolvenz führen. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie in Konkurs fallen werde, wenn das Ergebnis für das Jahr 2000 dem der letzten beiden Jahre entsprechen sollte, in denen sie jeweils einen Verlust in Höhe von 1 Mrd. ITL erlitten habe.
37 Unter diesen Umständen hat die Antragstellerin das Bestehen einer Gefahr eines schweren und irreparablen Schadens, der für sie aus der Kürzung des fraglichen Zuschusses erwachsen könnte, nicht nachgewiesen. Die von ihr geltend gemachte Gefahr ist nämlich rein hypothetisch, da sie aus dem Eintreten künftiger ungewisser Ereignisse hergeleitet wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-703, Randnr. 20, und vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 31).
38 Außerdem ist auf die Angaben zu verweisen, die die Antragstellerin u. a. in der mündlichen Verhandlung zu ihren Gesellschaftern gemacht hat. Danach handelt es sich bei der Antragstellerin um eine auf Familienbasis geführte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafter sind Gino Giradello, der 50 % des Stammkapitals hält, und das Bauunternehmen Societá Giradello SpA, das die weiteren 50 % des Stammkapitals hält und in der Franco Giradello alleiniges Vorstandsmitglied ist. Dieses zuletzt genannte Unternehmen gehört derselben Familie. Die Antragstellerin gehört somit vollständig der Familie Giradello, die auch ihr größter Gläubiger ist, wie sich aus Randnummer 35 ergibt.
39 Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit der Antragstellerin kann deren materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem sie über ihre Gesellschafter angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-12/95 P, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, Randnr. 35, und vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 50, des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Randnr. 36, und des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 155, bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P[R], Pfizer Animal Health u. a./Kommission u. a., Slg. 1999, I-8343, Randnr. 67).
40 Diese Betrachtungsweise beruht darauf, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der es kontrollierenden natürlichen oder juristischen Personen sind und dass daher die Frage, ob der behauptete Schaden schwer und irreparabel ist, auf der Ebene des Konzerns beurteilt werden muss, den diese Personen bilden. Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das Interesse des betroffenen Unternehmens an seinem Fortbestand nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt werden kann, das diejenigen, die das betroffene Unternehmen kontrollieren, an seinem Fortbestand haben.
41 Ebenso wie der Schaden einer Unternehmensvereinigung unter Berücksichtigung der finanziellen Situation ihrer Mitglieder beurteilt werden kann, wenn die objektiven Interessen dieser Vereinigung nicht unabhängig von den Interessen der ihr angehörenden Unternehmen sind (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnrn. 35 bis 38), ist daher im vorliegenden Fall die finanzielle Situation der Gesellschafter der Antragstellerin zu berücksichtigen.
42 Dass die Person, die Inhaberin von 50 % des Stammkapitals der Antragstellerin ist, wie hier eine natürliche Person ist, die selbst kein Unternehmen darstellt, erscheint unerheblich (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes, HFB u. a./Kommission, Randnr. 64).
43 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin keine Angaben zur finanziellen Situation ihrer Gesellschafter gemacht, anhand deren konkret beurteilt werden könnte, ob sie über ausreichende Mittel zur Wahrung ihrer Interessen verfügen. Vielmehr ergibt sich aus den Informationen in dem Schriftstück, mit dem der Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht worden ist, und aus den Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung (oben, Randnrn. 13 und 27), dass die Eigentümer der Antragstellerin in der Lage sind, eine eventuelle Rückbürgschaft einer Bank zu stellen.
44 Nach alledem hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass sie ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen einen schweren und irreparablen Schaden erleiden würde.
45 Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die anderen Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs erfuellt sind.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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