Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: T-243/05
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 729/70, VO (EG) Nr. 1287/95


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 729/70
VO (EG) Nr. 1287/95
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

12. September 2007(*)

"EAGFL - Abteilung 'Garantie' - Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind - Landwirtschaftliche Kulturpflanzen - Olivenöl - Finanzprüfung - Frist von 24 Monaten"

Parteien:

In der Rechtssache T-243/05

Hellenische Republik, vertreten durch G. Kanellopoulos und E. Svolopoulou als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 112, S. 14), soweit dadurch bestimmte Ausgaben der Hellenischen Republik auf den Gebieten landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Olivenöl und Finanzprüfung ausgeschlossen werden,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1), legte die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik fest. Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) ersetzte die Verordnung Nr. 729/70 und gilt für die ab dem 1. Januar 2000 getätigten Ausgaben.

2 Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/70 sowie Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/99 werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden, durch die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert.

3 Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/99 entscheidet die Kommission, welche Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. Bei der Bemessung der auszuschließenden Beträge trägt sie der Art und der Schwere des Verstoßes und dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

4 Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 bestimmt:

"Die Ablehnung der Finanzierung kann sich nicht auf Ausgaben beziehen, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat."

Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 enthält eine Bestimmung gleichen Inhalts.

5 Die Einzelheiten des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL werden weiterhin durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6), u. a. geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. L 273, S. 5) festgelegt.

6 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 bestimmt:

"Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen an, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen.

Diese Mitteilung muss auf die vorliegende Verordnung Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten. Die Kommission kann einer Verlängerung dieser Frist in begründeten Fällen zustimmen.

Nach Ablauf dieser Frist führt die Kommission bilaterale Besprechungen. Beide Parteien versuchen einvernehmlich, die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen, die Schwere des Verstoßes und den der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden zu schätzen. Nach Abschluss dieser Besprechungen und nach Ablauf einer Frist, die die Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat nach den bilateralen Besprechungen der Mitteilung zusätzlicher Angaben setzt, oder wenn der Mitgliedstaat der betreffenden Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachkommt, teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerung unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission förmlich mit. Unbeschadet von Unterabsatz 4 dieses Absatzes legt sie in dieser Mitteilung die Ausgaben fest, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung ... Nr. 729/70 auszuschließen beabsichtigt.

Der Mitgliedstaat setzt die Kommission schnellstmöglich über die von ihm zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften getroffenen Korrekturmaßnahmen und über das Datum ihrer tatsächlichen Anwendung in Kenntnis. In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung ... Nr. 729/70 beschließt die Kommission gegebenenfalls den Ausschuss der wegen der Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage stehenden Ausgaben bis zur tatsächlichen Anwendung der Korrekturmaßnahmen."

7 Die Leitlinien für die Anwendung der pauschalen Berichtigungen sind im Dokument Nr. VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 mit dem Titel "Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie" (im Folgenden: Dokument Nr. VI/5330/97) festgelegt worden. Lassen sich anhand der durch die Untersuchung beigebrachten Informationen die der Gemeinschaft entstandenen Verluste durch eine Extrapolation dieser Verluste, mit statistischen Mitteln oder durch Bezugnahme auf andere überprüfbare Daten nicht bewerten, so kommt eine pauschale Berichtigung in Betracht. Der angewendete Berichtigungssatz beträgt im Allgemeinen je nach Höhe des Verlustrisikos 2 %, 5 %, 10 % oder 25 % der gemeldeten Ausgaben.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

8 Mit Entscheidung der Kommission 2005/354/EG vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 112, S. 14, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hat die Kommission in Bezug auf die Hellenische Republik auf den Gebieten landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Olivenöl und Finanzprüfung für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998, 2001 und 2002 einen Betrag von 26 437 135,76 Euro von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen.

9 Die Gründe für die von der Kommission vorgenommenen finanziellen Berichtigungen sind im Zusammenfassenden Bericht AGRI-64241-2004 vom 31. Oktober 2004 über die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen des Rechnungsabschlusses für den EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 in Bezug auf die Ausfuhrerstattungen, Obst und Gemüse, Milcherzeugnisse, öffentliche Lagerhaltung, Tierprämien, landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Olivenöl und Fette, die ländliche Entwicklung und die Nichteinhaltung von Zahlungsfristen (im Folgenden: Zusammenfassender Bericht) wiedergegeben.

10 Die Klage betrifft drei Arten von Berichtigungen:

- eine pauschale Berichtigung von 5 % betreffend die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen wegen einer unzureichenden Gewähr für die Ordnungsgemäßheit der Anträge in Höhe von 25 361 283 Euro für das Wirtschaftsjahr 2002;

- eine punktuelle Berichtigung von insgesamt 200 146,68 Euro betreffend das Olivenöl wegen Verzögerungen beim Entzug von Zulassungen und nicht verhängten qualitativen Sanktionen für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998;

- eine punktuelle Berichtigung von 488 788,96 Euro wegen der Nichteinhaltung der Zahlungsfristen (Finanzprüfung) für das Wirtschaftsjahr 2001; dieser Betrag setzt sich aus 455 070,44 Euro betreffend die Beihilfe für Wicken und 33 718,52 Euro betreffend die Beihilfe pro Hektar für Reis zusammen.

Verfahren und Anträge der Parteien

11 Mit Klageschrift, die am 30. Juni 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Hellenische Republik die vorliegende Klage erhoben.

12 Die Hellenische Republik beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, sie abzuändern;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründetheit der Klage

14 Die Klage betrifft drei vom EAGFL finanzierte Interventionen, nämlich solche in Bezug auf die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, auf das Olivenöl und auf die Finanzprüfung. Das Gericht wird die Begründetheit des Vorbringens der Hellenischen Republik in dieser Reihenfolge prüfen und dabei nach diesen drei Interventionen unterscheiden.

Zu den landwirtschaftlichen Kulturpflanzen

Gemeinschaftsrecht

15 Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 (ABl. L 182, S. 4) geänderten Fassung bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat ein solches System (im Folgenden: IVKS) einführt, das u. a. auf die Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen anwendbar ist.

16 Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3508/92 ist das IVKS u. a. auf die Beihilfen anwendbar, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 181, S. 12) genannt sind, die ab dem 1. Juli 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160 S. 1) ersetzt wurde.

17 Art. 2 der Verordnung Nr. 3508/92 lautet:

"Das [IVKS] umfasst folgende Bestandteile:

a) eine informatisierte Datenbank,

b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,

c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren,

d) Beihilfeanträge,

e) ein integriertes Kontrollsystem."

18 Nach Art. 7 der Verordnung Nr. 3508/92 gilt das IVKS "für alle Beihilfeanträge, insbesondere hinsichtlich der Verwaltungskontrollen, der Kontrollen vor Ort und gegebenenfalls der Überprüfung per Fernerkundung mit Luftaufnahmen oder über Satellit". 19 Art. 8 der Verordnung Nr. 3508/92 bestimmt:

"(1) Der Mitgliedstaat überprüft die Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.

(2) Die Verwaltungskontrollen werden durch Stichprobenkontrollen vor Ort in ausgewählten Landwirtschaftsbetrieben ergänzt. Für die gesamten Kontrollen stellt der Mitgliedstaat einen Stichprobenplan auf.

(3) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Behörde, die die Koordinierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen sicherstellt.

(4) Zur Feststellung der Fläche der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie zur Bestimmung ihrer Nutzung und ihres Zustandes können die einzelstaatlichen Behörden unter noch festzulegenden Bedingungen die Fernerkundung einsetzen.

..."

20 Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3508/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2466/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 (ABl. L 335, S. 1) geänderten Fassung bestimmt, dass das IVKS hinsichtlich der Beihilfeanträge und eines alphanumerischen Systems zur Identifizierung und Registrierung von Rindern sowie des integrierten Kontrollsystems nach Art. 7 ab 1. Februar 1993 und in Bezug auf die anderen in Art. 2 genannten Komponenten spätestens ab 1. Januar 1997 anwendbar ist.

21 Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 (ABl. L 340, S. 29) geänderten Fassung enthält die Durchführungsbestimmungen zum IVKS.

22 Die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 3887/92 enthalten die genauen Bestimmungen für die von den Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen.

Zusammenfassender Bericht

23 Vom 6. bis 9. August 2001 und vom 15. bis 17. April 2002 führten die Dienststellen der Kommission in Griechenland Kontrollen betreffend die Einführung der Instrumente durch, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Zahlungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

24 Gemäß Punkt B.7.1.1 des Zusammenfassenden Berichts hatte Griechenland für das Erntejahr 2001 weder das IVKS noch das Zulassungsverfahren eingeführt, mit dem das Landwirtschaftsministerium bis zum 16. Oktober 1995 alle erforderlichen Kontrollen hätte durchführen lassen müssen, bevor Zahlungen an die Begünstigten geleistet werden. Die Kommission weist darauf hin, dass die mit der Auszahlung beauftragte Stelle (GEDIDAGEP) diese Zahlungen dennoch weiterhin geleistet habe, ohne Beweise dafür zu haben, dass zuvor eine Kontrolle der entsprechenden Anträge durch andere Stellen, insbesondere bestimmte Präfekturen (Nomarchies), stattgefunden habe.

25 In Bezug auf das IVKS wird im selben Punkt des Zusammenfassenden Berichts darauf hingewiesen, dass das System zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen (Land Parcel Identification System, im Folgenden: LPIS) (vgl. oben, Randnr. 17), das am 1. Januar 1997 hätte operationell sein sollen (vgl. oben, Randnr. 20), 2003 immer noch nicht umgesetzt gewesen sei. Nur 67,5 % der für landwirtschaftliche Kulturpflanzen genutzten Acker- und Futterflächen seien im LPIS anhand von Referenzparzellen auf der Grundlage von Orthophotos erfasst gewesen. Ein großer Teil, nämlich 28,2 %, der betroffenen Flächen, sei demnach anhand von ungeeignetem Material und 4,3 % der Flächen seien überhaupt nicht erfasst gewesen.

26 Gemäß dem Zusammenfassenden Bericht waren die Kontrollen vor Ort unzureichend und bezogen sich überdies auf wenige Stichproben von Beihilfeanträgen. Sie genügten daher nicht, um eine ordnungsgemäße Überprüfung der Beihilfefähigkeit in 100 % der Fälle zu gewährleisten oder eine ordnungswidrige Beihilfekumulierung zu verhindern. Die Kontrollen müssten vor oder sehr bald nach der Ernte durchgeführt werden, um wirksam zu sein. Da ein Großteil der Kulturpflanzen zwischen Ende Mai und Anfang Juli geerntet werde, hätten die griechischen Behörden für das Jahr 2001 nicht gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten seien, denn 28 % der Feldbesichtigungen seien nach dem 31. August durchgeführt worden. Dies sei von besonderer Bedeutung für die Hartweizenkulturen, die im Juli geerntet würden und 40 % bis 50 % der Ackerflächen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen in Griechenland ausmachten. Auch die Qualität der Kontrollen durch Fernerkundung weise wesentliche Mängel auf (verspäteter Abschluss der entsprechenden Verträge, verspätete Folgebesichtigungen und verspätete Übermittlung der Kontrollergebnisse, Verwendung alter Archivphotos, Nichtbeachtung der Empfehlungen für technische Toleranzen).

27 In Bezug auf das Zulassungsverfahren weist die Kommission auf eine unbefriedigende Situation in den Präfekturen hin, insbesondere was die Organisation des Personals, der Durchführung der Kontrollen und der von den Agrargewerkschaften übernommenen Aufgaben betrifft.

Zum ersten Klagegrund: Fehlende Befugnis der Kommission in zeitlicher Hinsicht

- Vorbringen der Parteien

28 Zunächst weist die griechische Regierung auf die Beschränkung hin, die sich aus den oben in Randnr. 4 genannten Bestimmungen ergibt. Dann führt sie aus, dass Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 den Inhalt der schriftlichen Mitteilung präzisiere, mit der die Kommission den Mitgliedstaaten das Ergebnis ihrer Kontrollen mitteile. Vor ihrer Änderung durch die Verordnung Nr. 2245/1999 habe die fragliche Mitteilung gemäß dieser Bestimmung eine Schätzung der Beträge enthalten müssen, die möglicherweise gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 ausgeschlossen würden.

29 Mit der Beschränkung, die in den oben in Randnr. 4 genannten Artikeln vorgesehen sei, sollten die Mitgliedstaaten vor der fehlenden Rechtssicherheit geschützt werden, die sich ergäbe, wenn die Kommission Ausgaben, die mehrere Jahre vor dem Erlass der Entscheidung getätigt worden seien, in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage stellen könnte. Zudem habe diese Beschränkung zum Ziel, die Transparenz des Verfahrens dadurch zu stärken, dass der Mitgliedstaat rechtzeitig über die Einschätzung des finanziellen Schadens, aber auch über die geplante Berichtigung informiert werde. Die wichtige Rolle der Mitgliedstaaten im Rechnungsabschlussverfahren des EAGFL rechtfertige ihren Anspruch darauf, in den verschiedenen Verfahrensstadien umfassend informiert zu werden und jedes Mal Stellung nehmen zu können.

30 Folglich ist nach Ansicht der griechischen Regierung zu prüfen, ob jede Mitteilung, die gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 gemacht worden ist, den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht. In diesem Zusammenhang sei der Ausdruck "Schätzung der Beträge, die möglicherweise ausgeschlossen werden" dahin auszulegen, dass eine bezifferte Angabe der fraglichen Beträge nicht erforderlich sei und dass es ausreiche, wenn die Kriterien angegeben würden, anhand deren dieser Betrag zumindest ungefähr errechnet werden könne.

31 Diese Beurteilung werde auch nicht durch die Änderung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 durch die Verordnung Nr. 2245/1999 in Frage gestellt. Dass die Verpflichtung zur Schätzung der finanziellen Berichtigung jetzt an einer anderen Stelle stehe, könne nicht beweisen, dass der Gesetzgeber den oben in Randnr. 29 genannten Schutz der Mitgliedstaaten habe aufgeben wollen. Er habe vielmehr beabsichtigt, dem Rechnungsabschlussverfahren des EAGFL die Meinung der betroffenen Mitgliedstaaten hinzuzufügen. Folglich könne eine Mitteilung, die keine Schätzung der Beträge enthalte, die möglicherweise ausgeschlossen würden, nicht die in den Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/1999 vorgesehene Frist von 24 Monaten in Gang setzen. Die Rechtsprechung habe bestätigt, dass die Frist von 24 Monaten durch die in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1663/95 vorgesehene zweite Mitteilung in Gang gesetzt werde, da die Kommission darin angebe, welche Beträge sie auszuschließen beabsichtige.

32 Im vorliegenden Fall sei ein Schreiben vom 16. Februar 2004 die erste Mitteilung gewesen, in der die Kommission eine Schätzung der Beträge vorgenommen habe, die sie auszuschließen beabsichtigt habe. Folglich sei die Kommission in zeitlicher Hinsicht nicht befugt, vor dem 16. Februar 2002 getätigte Ausgaben zu berichtigen. Die angefochtene Entscheidung sei daher für nichtig zu erklären, soweit sie für die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen eine finanzielle Berichtigung der das Erntejahr 2001 betreffenden Beträge vorsehe.

33 Die Kommission bestreitet, die Ergebnisse ihrer Überprüfungen erstmals mit Schreiben vom 16. Februar 2004 mitgeteilt zu haben. Sie habe dies bereits mit den Schreiben vom 1. März 2002 und vom 21. August 2001 getan; diese hätten den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 entsprochen.

34 Außerdem verlange Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 in der durch die Verordnung Nr. 2245/1999 geänderten Fassung nicht mehr, dass die Kommission in ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten eine Schätzung der Beträge vornehme, die möglicherweise ausgeschlossen würden. Diese Mitteilung erfülle eine Warnfunktion. Überdies sei zwischen der "Mitteilung der Feststellungen" nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 zum einen und der zunächst in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1663/95 und - nach der Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung Nr. 2245/1999 - in Unterabs. 3 dieser Bestimmung genannten "förmlichen Mitteilung der Schlussfolgerungen" zum anderen zu unterscheiden. Die Mitteilung der Feststellungen müsse keinen so strengen Formanforderungen genügen wie die förmliche Mitteilung der Schlussfolgerungen. Die Schreiben vom 1. März und vom 21. August 2002 entsprächen entgegen den Ausführungen der griechischen Regierung den Anforderungen für die Mitteilung der Ergebnisse ihrer Überprüfungen.

35 Gestützt auf eine wörtliche Auslegung von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Frist von 24 Monaten mit dem Schreiben zu laufen beginnt, mit dem die Kommission die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mitteilt. Von dieser Auslegung abgesehen ziele die letztgenannte Bestimmung darauf ab, die Verfahrensgarantien der Mitgliedstaaten besser zu schützen. Folglich könne das Vorbringen der griechischen Regierung, das sich auf die frühere Formulierung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 stütze, nicht durchgreifen.

- Würdigung durch das Gericht

36 Nach gefestigter Rechtsprechung beziehen sich die Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 zum einen und Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 zum anderen auf dasselbe Stadium des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, nämlich auf die Übersendung der ersten Mitteilung der Kommission an den Mitgliedstaat nach Abschluss der von ihr durchgeführten Kontrollen. Demnach präzisiert Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 den Inhalt der schriftlichen Mitteilung, um die es in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 geht (Urteile des Gerichtshofs vom 24. Januar 2002, Finnland/Kommission, C-170/00, Slg. 2002, I-1007, Randnrn. 26 und 27, vom 13. Juni 2002, Luxemburg/Kommission, C-158/00, Slg. 2002, I-5373, Randnr. 23, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg. 2005, I-1341, Randnr. 68).

37 Vor seiner Änderung durch die Verordnung Nr. 2245/1999 bestimmte Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95, dass die fragliche Mitteilung die zu treffenden Korrekturmaßnahmen, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen, sowie eine Schätzung der Beträge, die möglicherweise ausgeschlossen werden, angeben und auf die Verordnung Nr. 1663/95 Bezug nehmen muss (Urteile Finnland/Kommission, oben Randnr. 36, Randnr. 26, Luxemburg/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 23, und Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 69).

38 Die Pflicht der Kommission, in der Mitteilung, die sie gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 an den betreffenden Mitgliedstaat richtet, eine Schätzung der Beträge, die möglicherweise ausgeschlossen werden, anzugeben, ist jedoch durch die Verordnung Nr. 2245/1999 abgeschafft worden. Diese Schätzung ist nun in dem Schreiben anzugeben, das gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1663/95 in deren geänderter Fassung nach den bilateralen Besprechungen verschickt wird.

39 Die griechische Regierung bestreitet nicht, dass die Kommission nicht mehr verpflichtet ist, im ersten Schreiben, das sie nach ihrer Kontrolle verschickt, eine Schätzung der Ausgaben vorzunehmen, die auszuschließen beabsichtigt wird. Sie macht jedoch geltend, wenn die Kommission diese Schätzung nun im zweiten Schreiben, das sie nach den bilateralen Besprechungen und vor dem Schlichtungsverfahren verschicke, vornehmen müsse, so beginne die Frist von 24 Monaten künftig mit dem Versenden des zweiten Schreibens zu laufen. Zur Begründung ihres Vorbringens stützt sich die griechische Regierung auf den Wortlaut der oben genannten Urteile, wonach die Kommission durch die Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sie sich mit der Verordnung Nr. 1633/95 auferlegt habe, der den Mitgliedstaaten durch die Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/1999 gewährten Verfahrensgarantie, durch die die Ausgaben zeitlich beschränkt würden, auf die sich ein Ausschluss von der Finanzierung durch den EAGFL erstrecken könne, entsprechend ihrem Umfang ihren Inhalt nehmen könne.

40 Wenn also die Mitteilung der Schätzung der Ausgaben, die möglicherweise ausgeschlossen werden, Teil der "den Mitgliedstaaten durch Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und der Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 gewährten Verfahrensgarantie" sei, müsse die Frist von 24 Monaten, so macht die griechische Regierung weiter geltend, ab dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem diese Mitteilung erfolge.

41 Das Vorbringen der griechischen Regierung greift nicht durch. Sowohl nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 als auch nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 ist die Frist von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mitteilt, d. h. die Ergebnisse der von ihren Dienststellen in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Prüfungen (Urteil Finnland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 27).

42 Gemäß den Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/1999 ist es also, um die Frist von 24 Monaten in Gang zu setzen, nicht erforderlich, dass die Kommission eine Schätzung der Ausgaben abgibt, die sie auszuschließen beabsichtigt. Dieses Erfordernis war nur in der Verordnung Nr. 1663/95 vor ihrer Änderung durch die Verordnung Nr. 2245/1999 vorgesehen. Die Verfahrensgarantie, die durch die oben genannten Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/1999 in Form der Frist von 24 Monaten gewährt wird, ist also nur an die Mitteilung der Untersuchungsergebnisse der Kommission und nicht an eine Schätzung der Ausgaben gebunden, die die Kommission auszuschließen beabsichtige. Gerade diese Ergebnisse bilden die Grundlage für alle Berichtigungen, die dem Mitgliedstaat so früh wie möglich mitgeteilt werden müssen, damit er die festgestellten Mängel schnellstmöglich abstellen und damit künftig neue Berichtigungen vermeiden kann.

43 Folglich ist die Frist von 24 Monaten gemäß den Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/1999 ab der ersten Mitteilung, in der die Untersuchungsergebnisse mitgeteilt werden, zu berechnen, obwohl die Schätzung der Ausgaben, die auszuschließen beabsichtigt wird, künftig in der zweiten Mitteilung erfolgt, die die Kommission nach den bilateralen Besprechungen an den betreffenden Mitgliedstaat richtet.

44 Diese Ansicht wirkt sich nicht auf die von der griechischen Regierung geltend gemachten Verfahrensrechte aus. Die den Rechnungsabschluss des EAGFL betreffenden Entscheidungen werden am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens getroffen, in dessen Verlauf die betreffenden Mitgliedstaaten über alle für die Darstellung ihres Standpunkts erforderlichen Garantien verfügen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Januar 1998, Griechenland/Kommission, C-61/95, Slg. 1998, I-207, Randnr. 39). Insbesondere haben die Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2245/1999 immer noch die Möglichkeit, ihre Auffassung zu den Feststellungen geltend zu machen, die die Kommission im Anschluss an ihre Untersuchungen in dem Schreiben, das hierfür in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1663/95 in ihrer geänderten Fassung vorgesehen ist, und in den sich daran anschließenden bilateralen Besprechungen trifft. In Bezug auf die beabsichtigten Berichtigungen, die zum ersten Mal in dem Schreiben mitgeteilt werden, das nach den bilateralen Besprechungen verschickt wird, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihren Standpunkt im Laufe der folgenden Phasen des Verfahrens geltend zu machen, u. a. indem sie in dieser Hinsicht das Schlichtungsorgan anrufen.

45 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitgliedstaaten sich - wie von der griechischen Regierung behauptet - in einem Zustand unerträglicher Unsicherheit befinden, wenn die Kommission ihnen nicht in ihrer ersten Mitteilung ihre Schätzung der Ausgaben darlegt, die sie von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen beabsichtigt. Selbst vor der Änderung der Verordnung Nr. 1663/95 war die Schätzung dieser Ausgaben, die die Kommission in ihrer ersten Mitteilung vornahm, nicht endgültig und konnte daher aufgrund der Antworten des Mitgliedstaats im Verwaltungsverfahren abgeändert werden. Folglich besteht bei jedem Verfahren, das vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung bilaterale Kontakte vorsieht, bis zur letzten Korrektur Unsicherheit.

46 Demnach setzt das gemäß der geänderten Fassung des Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 verschickte Schreiben die Frist von 24 Monaten in Gang. Im vorliegenden Fall übermittelte die Kommission den griechischen Behörden die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit Schreiben vom 1. März 2002 und vom 21. August 2002. Da die pauschale Berichtigung nur die Beträge des Wirtschaftsjahrs 2002 betraf, wurde sie unter Einhaltung der Frist von 24 Monaten des Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 vorgenommen. Der erste Nichtigkeitsgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Rechts- und Tatsachenirrtümer sowie unzureichende Begründung

- Vorbringen der Parteien

47 Erstens macht die griechische Regierung geltend, dass das LPIS keine Kontrolle, sondern ein Mittel zur Kontrolle sei.

48 Zweitens entspreche der Prozentsatz von 67,5 % der Flächen, die als für landwirtschaftliche Kulturpflanzen genutzte Ackerflächen und als Futterflächen ordnungsgemäß identifizierten worden seien, in Wirklichkeit den 70,5 % der Flächen, die Gegenstand einer Zahlung gewesen seien. Die griechischen Behörden hätten keine Zahlung für die 4,3 % der Flächen geleistet, die nicht identifiziert worden seien (vgl. oben, Randnr. 25). Dies sei wichtig, weil es eines der Argumente in Frage stelle, auf die die Kommission die streitige Berichtigung gestützt habe.

49 Drittens habe das alphanumerische System, das vor der Einführung des LPIS in Kraft gewesen sei, auf Kriterien (Pläne und Flurbuchunterlagen, Karten usw.) beruht, die denen entsprächen, auf deren Grundlage 28,2 % der gemeldeten Flächen identifiziert worden seien (vgl. oben, Randnr. 25).

50 Viertens hätten die Behörden vor der Umsetzung des LPIS auf der Grundlage des alphanumerischen Systems zur Identifizierung der Parzellen die verschiedensten Arten von Kontrollen (Kontrollen vor Ort, Gegenkontrollen usw.) durchgeführt, ohne Zweifel an der Zuverlässigkeit des alphanumerischen Systems zu äußern, das durch das LPIS einfach nur verbessert worden sei.

51 Nach alledem sei das LPIS in Bezug auf das Erntejahr 2001 bei 70 % der gemeldeten Flächen angewandt worden, während die griechischen Behörden im Übrigen ein System angewandt hätten, das zwar mit dem LPIS nicht vereinbar, aber absolut zuverlässig und funktionsfähig gewesen sei. Demnach seien alle für das Erntejahr 2001 geleisteten Zahlungen von einem zuverlässigen und funktionsfähigen Kontrollsystem erfasst worden.

52 Die griechische Regierung bestreitet, dass die Gedidagep weiterhin Zahlungen geleistet hat, ohne über Beweise für die Überprüfung der jeweiligen Anträge durch andere Dienststellen, insbesondere durch bestimmte Präfekturen, zu verfügen (vgl. oben, Randnr. 24). Die griechische Regierung weist auf das strenge Rechnungsabschlussverfahren des EAGFL hin und macht geltend, dass die Gedidagep als Dienststelle des Landwirtschaftsministeriums und als Auszahlungsstelle im Jahr 2001 durch den OPEKEPE abgelöst worden und die Kommission hierüber informiert gewesen sei.

53 Daher sei die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die fragliche pauschale Berichtigung vorsehe.

54 Nach Ansicht der Kommission nimmt die griechische Regierung an, dass das LPIS nicht angewandt worden sei, macht aber geltend, dass die griechischen Behörden andere Kontrollsysteme angewandt hätten, die geeignet gewesen seien, dasselbe Ziel zu erreichen. Nach gefestigter Rechtsprechung müssten die Mitgliedstaaten durch eine Verordnung eingeführte spezifische Kontrollmaßnahmen selbst dann anwenden, wenn alternative Kontrollen durchgeführt worden seien, ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob ein etwa angewandtes anderes Kontrollsystem wirksamer sei.

55 Demnach sei die angewandte pauschale Berichtigung voll gerechtfertigt, auch wenn man davon ausgehe, dass die griechischen Behörden für 4,3 % der Flächen, die nicht identifiziert worden seien, keine Zahlungen geleistet hätten und dass 28,2 % der Flächen anhand eines mit dem LPIS unvereinbaren und im Übrigen unzuverlässigen Kontrollsystems identifiziert worden seien.

56 Was die Angabe des genauen Namens der Auszahlungsstelle betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass dieser Punkt ebenso unerheblich wie die Tatsache sei, dass der OPEKEPE seit dem 3. September 2001 die Gedidagep ersetzt habe, denn die fragliche Untersuchung sei im August 2001 vorgenommen worden.

- Würdigung durch das Gericht

57 Nach ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darzulegen, sondern nur glaubhaft zu machen, dass sie ernsthafte und berechtigte Zweifel an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen hat. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, C-247/98, Slg. 2001, I-1, Randnrn. 7 bis 9, vom 6. März 2001, Niederlande/Kommission, C-278/98, Slg. 2001, I-1501, Randnrn. 39 bis 41, und vom 19. Juni 2003, Spanien/Kommission, C-329/00, Slg. 2003, I-6103, Randnr. 68).

58 Daher ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die griechische Regierung anhand eines zuverlässigen und wirksamen Kontrollsystems (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar, 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 95) dargetan hat, dass die von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen nicht zutreffen oder dass keine Gefahr von Verlusten oder Unregelmäßigkeiten für den EAGFL besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 2005, Niederlande/Kommission, C-318/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

59 Die Argumentation mit dem genauen Prozentsatz der vom LPIS erfassten Flächen ist zusammen mit dem Vorbringen zu der Verwendung eines mit diesem nicht identischen zuverlässigen und funktionsfähigen alphanumerischen Systems zur Identifizierung von 28,2 % der gemeldeten Flächen zu prüfen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten die durch eine Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen müssen, ohne dass die Stichhaltigkeit ihres Einwands, dass ein etwa angewandtes anderes Kontrollsystem wirksamer sei, geprüft zu werden braucht (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, C-130/99, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 87, und vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, C-332/01, Slg. 2004, I-7699, Randnr. 62).

60 Selbst wenn alternative Kontrollen durchgeführt worden sein sollten, würde dies demnach nichts an der Beurteilung durch die Kommission ändern, die auf der - von der griechischen Regierung übrigens nicht bestrittenen - Nichtanwendung des LPIS beruht. Folglich ist die Frage, ob das LPIS auf 67,5 % oder auf 70,5 % der Flächen angewandt wurde, nicht von entscheidender Bedeutung, da jedenfalls ein erheblicher Teil der fraglichen Flächen nicht vom LPIS erfasst wurde.

61 Überdies ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die der Einführung des IVKS zukommt. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen - die in Griechenland noch nicht vollständig abgeschlossen ist - stellt nämlich schon für sich allein einen entscheidenden Bestandteil der ordnungsgemäßen Anwendung einer flächengebundenen Regelung dar. Das Fehlen eines zuverlässigen Systems der Identifizierung der Parzellen bringt als solches ein hohes Risiko eines Schadens für den Gemeinschaftshaushalt mit sich (Urteile des Gerichtshofs vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 97, und vom 17. März 2005, Griechenland/Kommission, C-285/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62).

62 In Bezug auf die Ersetzung der Gedidagep durch den OPEKEPE ist festzustellen, dass die griechische Regierung nicht bewiesen hat, inwiefern sich ein Irrtum über den Namen der Auszahlungsstelle auf die Begründetheit der von der Kommission vorgebrachten Rügen auswirken könnte.

63 Da es der griechischen Regierung weder gelungen ist, zu beweisen, dass die Beurteilungen der Kommission unzutreffend sind, noch, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten sich nicht auf den Gemeinschaftshaushalt auswirken werden, ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen das Dokument Nr. VI/5330/97 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Tatsachenirrtum und unzureichende Begründung in Bezug auf den Prozentsatz der fraglichen pauschalen Berichtigung

- Vorbringen der Parteien

64 Die griechische Regierung nimmt auf ihre oben in den Randnrn. 48 bis 50 wiedergegebenen Ausführungen Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass auch die Schwierigkeiten, die sich daraus ergäben, dass die landwirtschaftlich genutzten Parzellen sehr zersplittert seien, und die seit 2001 erzielten Fortschritte zu berücksichtigen seien. Derzeit würden 90 % des Landes vom LPIS erfasst.

65 Die griechische Regierung weist darauf hin, dass die herkömmlichen Kontrollen (vgl. oben, Randnr. 26) mehr als 10 % der Beihilfeanträge beträfen und dass dieser Prozentsatz damit über dem nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen liege. Überdies handele es sich bei mehr als 200 000 ha der genannten Flächen um Frühlingskulturen (Mais), die bis Mitte Herbst geerntet würden. Dies erkläre die Möglichkeit, nach dem 31. August Kontrollen durchzuführen. Das trockenwarme Klima in Griechenland begünstigte es im Übrigen, Reste der Kulturen recht lange in einem relativ identifizierbaren Zustand zu erhalten, so dass die Identifizierung der Hartweizenkulturen möglich sei. Für den Fall, dass die Kontrolle nach der Ernte erfolge, forderten die zuständigen Behörden die Erzeuger auf, die Reste der Kultur nicht zu zerstören, damit die Untersuchungen durchgeführt werden könnten. Somit könne die vorgenommene pauschale Berichtigung nicht durch die Rüge der Kommission betreffend die herkömmlichen Kontrollen gerechtfertigt oder auf sie gestützt werden.

66 In Bezug auf die Kontrollen durch Fernerkundung (vgl. oben, Randnr. 26) führt die griechische Regierung aus, dass die auf die Ausschreibungsverfahren zurückzuführenden Verzögerungen die Kontrollergebnisse nicht verfälschten und somit keine wirkliche Gefahr für den EAGFL darstellten. Die Fernerkundung werde aufgrund von Satellitenaufnahmen durchgeführt, die vor der Ernte und während verschiedener Entwicklungsstadien gemacht worden seien.

67 Die zulässige technische Toleranz (vgl. oben, Randnr. 26) sei auf eine Untersuchung hin gemäß den in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra (Dokument vom 24. November 2000) ausgearbeiteten technischen Spezifikationen auf plus/minus 3 m festgelegt worden. Zudem sei diese Toleranz, die auf die Orthophotos von 1996 bis 1998 angewandt worden sei, der Toleranz von plus/minus 5 m vorzuziehen, die angewandt worden wäre, wenn die Behörden Satellitenbilder verwendet hätten.

68 Die Kommission habe in Bezug auf das Alter der Orthophotos aus den Jahren 1996 bis 1998 in ihrem Schreiben vom 21. August 2002 selbst eingeräumt, dass ein Alter von fünf Jahren als befriedigend angesehen werde. Demnach könne die pauschale Berichtigung, die jedenfalls nicht hinreichend begründet worden sei, nicht durch die Rüge der Kommission betreffend die Kontrollen durch Fernerkundung gerechtfertigt oder auf sie gestützt werden.

69 Hilfsweise macht die griechische Regierung geltend, dass eine Berichtigung von höchstens 2 % der angemeldeten Ausgaben mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar wäre.

70 Die Kommission wiederholt ihre oben in Randnr. 55 wiedergegebenen Ausführungen. Das LPIS stelle einen entscheidenden Bestandteil des Kontrollsystems dar, bei dem die Hellenische Republik die Anzahl, die Häufigkeit oder die Genauigkeit der Kontrollen nicht wie von der Gemeinschaftsregelung vorgeschrieben eingehalten habe.

71 Die Kommission bestreitet nicht, dass bis zum heutigen Tag Fortschritte erzielt wurden (vgl. oben, Randnr. 64), weist aber darauf hin, dass sie Zeiträume nach dem hier fraglichen Zeitraum beträfen.

72 Was die Möglichkeit der Durchführung von Kontrollen nach der Ernte angehe (vgl. oben, Randnr. 65), biete eine Parzelle nach der Ernte keine hinreichend genauen Aufschlüsse über die Produktion. Die fraglichen Fördermaßnahmen stellten auf die Erzeugung und nicht auf die bewirtschaftete Fläche ab. Zudem handele es sich bei den meisten Kulturen um Hartweizen, der Ende Juli und Anfang August geerntet werde.

73 Die Kommission bestätigt, dass sie die Toleranz von plus/minus 3 m akzeptiere, weist aber darauf hin, dass sie im vorliegenden Fall keine entsprechende Rüge geäußert habe. Vielmehr beziehe sich ihre Rüge auf die Toleranz von 5 % für mindestens 50 % der kontrollierten Flächen. Diese Toleranz ergebe sich aus dem Arbeitsdokument Nr. VI/8388/94 betreffend Empfehlungen für Vor-Ort-Maßnahmen auf den Flächen, das in dem von der Gemeinsamen Forschungsstelle erarbeiteten Dokument vom 24. November 2000 (vgl. oben, Randnr. 67) erwähnt werde.

74 Zum Alter der Orthophotos führt die Kommission aus, dass sie für die Einrichtung des LPIS ein Alter von bis zu fünf Jahren akzeptiere, dass aber für die Kontrollen vor Ort Fotos aus dem jeweiligen Jahr erforderlich seien. Archivierte Orthophotos könnten bei den Vermessungen im Rahmen des LPIS dienlich sein. Aber es sei offensichtlich unmöglich, alte Orthophotos zu verwenden, um die ein späteres Rechnungsjahr betreffende Ernte zu dokumentieren. Da die in den Verordnungen Nrn. 1765/92 und 1251/1999 vorgesehenen Beihilfen auf der Grundlage der Erzeugung berechnet würden, sei die Feststellung, dass eine spezifische Parzelle in einem bestimmten Erntejahr mit einer bestimmten Kulturpflanze bewirtschaftet worden sei, von zentraler Bedeutung. Diese Feststellung könne nur auf Fotos aus dem jeweiligen Erntejahr gestützt werden.

- Würdigung durch das Gericht

75 In Bezug auf das erneute Vorbringen zu den genauen Prozentsätzen der durch das LPIS erfassten Flächen und die Anwendung anderer Kontrollsysteme ist auf die Ausführungen oben in den Randnrn. 59 und 60 zu verweisen.

76 Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, (Randnrn. 97 und 100), und vom 17. März 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, (Randnrn. 62 bis 64), ausgeführt, dass schon allein die Tatsache, dass das IVKS nicht vollständig umgesetzt worden ist, eine pauschale Berichtigung von 5 % rechtfertigt, ohne dass die Frage der Qualität der Kontrollen durch Fernerkundung oder des Prozentsatzes der Kontrollen vor Ort im Einzelnen ankommt.

77 Das Vorbringen der griechischen Regierung in der mündlichen Verhandlung, dass das Gericht im Hinblick auf den bei der Vollendung des IVKS erzielten Fortschritt zu einem anderen Ergebnis kommen müsse, kann nicht durchgreifen. Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass das IVKS nun besser funktioniert, kann die griechische Regierung nicht geltend machen, dass aufgrund dieser Feststellung der Prozentsatz der Berichtigungen verringert werden müsse. Trotz dieser Verbesserungen blieb die Gefahr eines Schadens für den EAGFL durch die unvollständige Umsetzung eines wichtigen Teils des IVKS weiterhin sehr hoch, und zwar seit die Frist für die Einrichtung des IVKS am 1. Januar 1997 abgelaufen war (Urteile vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 99, und vom 17. März 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 63).

78 Folglich entspricht die fragliche pauschale Berichtigung den von der Kommission im Dokument Nr. VI/5330/97 aufgestellten Leitlinien. Der dritte Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen, ohne dass auf die Begründetheit des Vorbringens zu den Kontrollen durch Fernerkundung, die sich auf während der Ernte angefertigte Satellitenbilder stützt, und zu dem noch akzeptablen Alter der Orthophotos eingegangen zu werden braucht.

Zum Olivenöl

Gemeinschaftsrecht

79 Die Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl (ABl. L 369, S. 12) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/96 des Rates vom 30. Juli 1996 (ABl. L 206, S. 13) geänderten Fassung enthielt die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Beihilfe für Olivenöl für die betreffenden Wirtschaftsjahre.

80 Die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl waren in der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 der Kommission vom 24. September 1985 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl (ABl. L 254, S. 5) in der durch die Verordnungen (EG) Nrn. 643/93 der Kommission vom 19. März 1993 (ABl. L 69, S. 19) und (EG) Nr. 887/96 der Kommission vom 15. Mai 1996 (ABl. L 119, S. 16) geänderten Fassung festgelegt.

Zusammenfassender Bericht

81 Im Hinblick auf die von der Kommission im Juli 1996 (für die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995) bereits durchgeführten Kontrollen, war die Kontrolle im Olivenölsektor im vorliegenden Fall auf eine Prüfung von Dokumenten einschließlich eines umfangreichen Briefwechsels zwischen 1999 und 2001 begrenzt (Punkt B.8.4.1 des Zusammenfassenden Berichts). Diese Prüfung bestätigte, dass verschiedene Probleme, die in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 festgestellt worden waren, noch andauerten, wenn auch spürbare Verbesserungen vorgenommen worden waren.

82 Daher wurde eine punktuelle Berichtigung von insgesamt 200 146,68 Euro für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998 (Punkt B.8.4.3 des Zusammenfassenden Berichts) vorgenommen.

Vorbringen der Parteien

83 Die griechische Regierung macht im Hinblick auf die fehlende Befugnis der Kommission in zeitlicher Hinsicht einen einzigen Nichtigkeitsgrund geltend. Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Rahmen des ersten, den Sektor der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen betreffenden Nichtigkeitsgrundes und trägt vor, dass das erste Schreiben, in dem die Kommission auf die fragliche Berichtigung eingegangen sei, vom 14. April 2004 datiere. Daher dürfe die Kommission vor dem 14. April 2004 vorgenommene Ausgaben nur ausschließen, wenn die griechischen Behörden ihr die für die Berechnung der Berichtigung erforderlichen Daten nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt hätten. Die entsprechenden Daten seien der Kommission jedoch deutlich früher mitgeteilt worden.

84 Folglich müsse die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden, soweit sie eine pauschale Berichtigung für Olivenöl vorsehe.

85 Die Kommission bestreitet dieses Vorbringen. Sie habe bereits mit ihrem Schreiben vom 3. Juli 1998 deutlich gemacht, dass die Berichtigungen für die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 auch in den folgenden Wirtschaftsjahren vorgenommen werden müssten. Die Unzulänglichkeit des Beihilfesystems im fraglichen Bereich sei seit 1990 festgestellt worden und habe zu den Berichtigungen für die Wirtschaftsjahre 1992 bis 1995 geführt. Die fragliche Berichtigung beruhe auf demselben Sachverhalt, da Griechenland sein Beihilfesystem nur teilweise verbessert habe. Die Hellenische Republik habe von den fraglichen Unregelmäßigkeiten seit 1992 gewusst, ohne sie jemals inhaltlich zu bestreiten. Die Kommission habe die betreffenden Rügen mit Schreiben vom 3. Juli 1998 wiederholt und die griechischen Behörden mit Schreiben vom 8. Februar 1999 aufgefordert, ihr die Maßnahmen mitzuteilen, die sie in dieser Hinsicht für die Wirtschaftsjahre 1996 und 1997 ergriffen hätten. Dieses Auskunftsersuchen sei am 3. August 2001 in der Einladung zu einer bilateralen Besprechung wiederholt worden.

86 Jedenfalls würden die seit 1992 vorgenommenen Berichtigungen durch die Berichtigungen für die Jahre 1996 bis 1998 fortgeführt. Die Hellenische Republik sei also über die fragliche Berichtigung, deren Begründetheit sie indirekt einräume, vollständig informiert gewesen.

Würdigung durch das Gericht

87 Zur Prüfung dieses Klagegrundes sind zunächst die Ausführungen oben in den Randnrn. 36 bis 46 zu berücksichtigen. Dann ist darauf hinzuweisen, dass die griechische Regierung unabhängig davon, ob sie den zutreffenden Zeitpunkt als Beginn der Frist von 24 Monaten ansieht, das Gericht durch diesen Klagegrund mit der Frage befasst, ob die Kommission in zeitlicher Hinsicht zu der fraglichen Berichtigung befugt war.

88 Der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde liegt, das zu dieser Berichtigung führte, zeigt, dass die Kommission selbst unter der Geltung der Verordnung Nr. 2245/1999 ihre Befugnis in zeitlicher Hinsicht überschritten hat.

89 Mit Schreiben vom 3. Juli 1998 informierte die Kommission die griechischen Behörden über ihre endgültige Haltung nach Abschluss der Kontrollen in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995. Wie aus Punkt B.8.4.1 des Zusammenfassenden Berichts und diesem Schreiben vom 3. Juli 1998 hervorgeht, kam das Landwirtschaftministerium den Empfehlungen und Sanktionsvorschlägen der Organisation für die Kontrolle der Beihilfen für Olivenöl, die in den ihm bis Ende Oktober 1994 zugeschickten Kontrollberichten enthalten waren, nicht nach. Mit Schreiben vom 12. Januar 1999 teilte die Kommission den griechischen Behörden im Rahmen desselben Verfahrens den endgültigen Betrag der beabsichtigten punktuellen Berichtigung (3 068 123 875 griechische Drachmen [GRD], d. h. 9 004 031,91 Euro) mit. Diese Berichtigung wurde letztlich auch vorgenommen, wie Punkt B.8.4.1 des Zusammenfassenden Berichts ausweist.

90 Im vorliegenden, die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998 betreffenden Rechnungsabschlussverfahren des EAGFL forderte die Kommission die griechischen Behörden mit Schreiben vom 8. Februar 1999 auf, ihr bestimmte Informationen über die Korrekturmaßnahmen vorzulegen, die gegenüber denjenigen Unternehmen ergriffen wurden, die unter die dritte der fünf in dem Schreiben vom 3. Juli 1998 genannten Gruppen fallen und bei denen anhand der Kontrollen gewisse Unregelmäßigkeiten festgestellt worden waren.

91 Mit Schreiben vom 2. Mai 2001, das gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 verschickt wurde, teilte die Kommission Griechenland die Ergebnisse der Kontrollen mit, die im Rahmen der Untersuchung 2000/11 in Bezug auf die als Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998 vorgenommenen Ausgaben durchgeführt wurden. Die Kommission nimmt insoweit auf das Schreiben vom 8. Februar 1999 Bezug. Mit Schreiben vom 3. August 2001 lud die Kommission Griechenland gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 zu einer bilateralen Besprechung ein, das u. a. die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl betraf. Schließlich teilte die Kommission den griechischen Behörden mit Schreiben vom 14. April 2004 förmlich ihre Schlussfolgerung und die Schätzung der Ausgaben, die sie auszuschließen beabsichtigte, mit.

92 Es ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall das Schreiben vom 8. Februar 1999 den Beginn einer neuen Kontrolle durch die Kommission und kein Schreiben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 darstellt.

93 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Berichtigung für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998 auf Feststellungen gestützt wurden, die Sachverhalte betreffen, die sich später als die zu der Berichtigung für die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 führenden ereigneten.

94 Aus Punkt B.8.4.3 des Zusammenfassenden Berichts in Verbindung mit dem Schreiben der Kommission vom 14. April 2004 geht hervor, dass die fragliche finanzielle Berichtigung aus zwei Gründen vorgenommen wurde. Erstens handelt es sich um Verzögerungen beim Entzug von Zulassungen bestimmter Unternehmen, der gemäß Art. 12 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2677/85 in der durch Art. 1 der Verordnung Nr. 643/93 geänderten Fassung für die Wirtschaftsjahre 1996 und 1997 hätte erfolgen müssen, und zweitens um die fehlende Verhängung von Sanktionen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2677/85 in der durch Art. 1 der Verordnung Nr. 887/96 geänderten Fassung wegen Unregelmäßigkeiten bei der Qualität des Olivenöls.

95 Wie aus Punkt B.8.4.3 des Zusammenfassenden Berichts in Verbindung mit einem Schreiben der Kommission vom 31. Oktober 2001 hervorgeht, entspricht die Berichtigung wegen Verzögerungen beim Entzug von Zulassungen den Beträgen, die vier Unternehmen, denen die Zulassung für die Wirtschaftsjahre 1996 und 1997 hätte entzogen werden müssen, während dieses Zeitraums als Beihilfen erhalten haben.

96 Außerdem geht aus der Mitteilung der Kommission vom 14. April 2004 hervor, dass die Berichtigung für die nicht verhängten Sanktionen wegen Unregelmäßigkeiten bei der Qualität des Olivenöls den finanziellen Sanktionen entspricht, die während der Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998 in 38 Fällen hätten verhängt werden müssen und die gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2677/85, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung Nr. 887/96, von den Ausgaben des EAGFL abgezogen werden müssten. Außerdem geht aus der Mitteilung vom 14. April 2004 hervor, dass alle Proben, die die nationalen Behörden für Qualitätskontrollen genommen haben, nach dem Wirtschaftsjahr 1995 genommen worden sein sollen (15. Oktober 1995), während sich der Abschnitt des Schreibens vom 3. Juli 1998, der die Unternehmen der dritten Gruppe betrifft (vgl. oben, Randnr. 90) auf Kontrollberichte bezieht, die die griechischen Behörden bis zum Oktober 1994 erstellt hatten.

97 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Mängel, die zu der fraglichen Berichtigung führten (kein Entzug von Zulassungen und keine Verhängung von finanziellen Sanktionen nach dem Wirtschaftsjahr 1995 - dem letzten der von der ersten Kontrolle der Kommission betroffenen Wirtschaftsjahre - auftraten. Somit kann das Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung, dass die fragliche Kontrolle nicht von der ersten die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 betreffenden Kontrolle (vgl. oben, Randnr. 89) unterschieden werden könne, nicht überzeugen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Kommission durch die Überprüfung, ob die griechischen Behörden in den Wirtschaftsjahren 1996 und 1998 die Zulassungen entzogen und Sanktionen verhängt haben, eine neue, mit der ersten nicht identische Kontrolle durchgeführt hat. Ebenso kann die durch die Frist von 24 Monaten gewährte Verfahrensgarantie, die durch die Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/1999 eingeführt wurde, nicht schon allein deshalb missachtet werden, weil die Feststellungen bei einer Kontrolle teilweise denen entsprechen, die bei einer früheren Kontrolle gemacht wurden.

98 Schließlich kann dem Vorbringen der Kommission, dass die griechischen Behörden die Möglichkeit der fraglichen Berichtigung im Laufe des Verwaltungsverfahrens akzeptiert hätten, nicht gefolgt werden. Dieser Umstand genügt nämlich nicht, um der Kommission die nach den Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/1999 erforderliche Befugnis in zeitlicher Hinsicht für die Vornahme finanzieller Berichtigungen im Rahmen des EAGFL zu verleihen.

99 Im vorliegenden Fall ist das Schreiben vom 2. Mai 2001, das gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 in der durch die Verordnung Nr. 2245/1999 geänderten Fassung verschickt wurde, das erste, das alle Tatbestandsmerkmale von Unterabs. 1 dieser Bestimmung erfüllt. Damit stellt dieses Schreiben den Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist von 24 Monaten dar.

100 Folglich war die Kommission in zeitlicher Hinsicht nicht zum Ausschluss der vor dem 2. Mai 1999 getätigten Ausgaben befugt. Daher ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl betreffenden Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt.

Zur Finanzprüfung

Gemeinschaftsrecht

101 Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1251/1999 werden "[d]ie Zahlungen [an die Erzeuger] ... zwischen dem auf die Ernte folgenden 16. November und 31. Januar geleistet".

102 Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (ABl. L 39, S. 5) legt die Voraussetzungen fest, unter denen die von den Mitgliedstaaten dargelegten Ausgaben vom EAGFL, Abteilung Garantie, übernommen werden.

103 Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1577/2001 der Kommission vom 1. August 2001 (ABl. L 209, S. 12) geänderten Fassung bestimmt:

"Alle Ausgaben, die außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen getätigt werden, werden im Rahmen der Vorschussregelung und nach folgenden Regeln nur teilweise übernommen:

a) Bei bis zu 4 % der fristgerecht bzw. termingerecht getätigten Ausgaben wird keine Kürzung vorgenommen, die Anzahl der Verzugsmonate bleibt unberücksichtigt;

b) nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinausgehenden, verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

- bei Überschreitung bis zu einem Monat: um 10 %,

- bei Überschreitung bis zu zwei Monaten: um 25 %,

- bei Überschreitung bis drei Monaten: um 45 %,

- bei Überschreitung bis zu vier Monaten: um 70 %,

- bei Überschreitung um fünf oder mehr Monate: um 100 %.

Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden schlüssige Begründungen durch die Mitgliedstaaten beigebracht, wird die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Prozentsätze bzw. Prozentsätze in Höhe von 'null' anwenden.

Die in diesem Artikel bezeichneten Kürzungen werden unter Beachtung der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 vorgesehenen Vorschriften vorgenommen."

Zusammenfassender Bericht

104 Gemäß Punkt C.1.1.1 des Zusammenfassenden Berichts haben die Dienststellen der Kommission die im Zeitraum vom 16. Oktober 2000 bis 15. Oktober 2001 nicht freistgerecht geleisteten Zahlungen gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 296/96 geprüft. Nach dieser Kontrolle und bilateralen Besprechungen nahm die Kommission Berichtigungen für acht Haushaltsposten vor.

Vorbringen der Parteien

105 Unter den von den Berichtigungen auf dem Gebiet der Finanzprüfung betroffenen Haushaltsposten beanstandet die griechische Regierung die Berichtigungen von 455 070,44 Euro betreffend die Beihilfe für Wicken und von 33 718,52 Euro betreffend die Beihilfe pro Hektar für Reis.

106 Die griechische Regierung macht einen einzigen Nichtigkeitsgrund geltend, nämlich eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 296/96, der Art. 7 Abs. 4 und 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/1999 und des Dokuments Nr. VI/5330/97, und rügt außerdem eine unzureichende Begründung und einen Rechtsirrtum.

107 Aus den oben genannten Bestimmungen gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die Zahlungsfristen für die Beihilfen einzuhalten; täten sie dies nicht, würden ihnen gegenüber degressive finanzielle Berichtigungen vorgenommen, die sich auf bis zu 100 % der Ausgaben belaufen könnten. Die Kommission müsse hierzu erstens den finanziellen Schaden, der der Gemeinschaft durch die Nichteinhaltung dieser Fristen entstanden sei, und zweitens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Überdies sei die Kommission verpflichtet, geringere Prozentsätze oder Prozentsätze in Höhe von "null" bei den Kürzungen anzuwenden, wenn bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände vorlägen oder die Mitgliedstaaten stichhaltige Begründungen vorbrächten. Somit sei die Überschreitung einer Zahlungsfrist wegen zusätzlicher Kontrollen in Fällen, die Gegenstand einer Beanstandung gewesen seien, oder wegen Nachzahlungen, die infolge der Prüfung von Einsprüchen geleistet worden seien, die auf die fehlerhafte Eintragung in Datenbanken gestützt seien, ein besonderer Umstand mit einer stichhaltigen Begründung.

108 Die griechischen Behörden hätten der Kommission mitgeteilt, dass die verspätete Zahlung auf zusätzliche Kontrollen zurückzuführen sei, die u. a. in der Präfektur Heraklion, der größten Wickenerzeugerin des Landes, unerlässlich gewesen sei. Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 hätten die griechischen Behörden die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Beihilfen beantragt, um die Voraussetzungen des Arbeitsdokuments Nr. VI/7105/98 über die Erhöhung des Prozentsatzes der Kontrollen bei der Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten einzuhalten. Mit Schreiben vom 1. Februar 2001 habe die Kommission diesen Antrag abgewiesen, dabei jedoch erklärt, dass sie die entsprechenden Beweise im Rechnungsabschlussverfahren des EAGFL berücksichtigen und daher keine Berichtigung vornehmen werde. Die Schwelle von 4 % nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 (vgl. oben, Randnr. 103) sei nur überschritten worden, weil die Dienststellen der Präfektur Heraklion erheblich mehr Kontrollen durchgeführt hätten.

109 Die Kommission habe in ihrem Schreiben vom 6. November 2003 ausgeführt, dass die Durchführung der fraglichen Kontrollen unter Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 296/96 falle. Sie hätte daher von einer Berichtigung absehen müssen oder jedenfalls nur eine niedrigere Berichtigung vornehmen dürfen.

110 In Bezug auf die Beihilfe pro Hektar für Reis betont die griechische Regierung, dass die festgestellten Verzögerungen auf die Prüfung der Widersprüche zurückzuführen seien, die wegen fehlerhafter Einträge in der Datenbank eingelegt worden seien. Bei einer der drei betroffenen Präfekturen sei die Verzögerung durch einen Streik in einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Kooperativen, also durch einen Fall höherer Gewalt, entstanden. Somit seien die fraglichen Verzögerungen auf besondere Umstände zurückzuführen, die dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienten. Aufgrund dieser Umstände beantragt die griechische Regierung, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die fragliche Berichtigung betrifft, oder, hilfsweise, die Berichtigung auf 2 % der nicht fristgerecht geleisteten Zahlungen zu beschränken.

111 Die Kommission erwidert hierauf, dass Art. 4 Abs. 2 Buchst. b letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 296/96 als Ausnahmebestimmung eng auszulegen sei, wobei die Partei, die sich auf diese Vorschrift berufe, die Beweislast trage.

112 In Bezug auf die Beihilfen für Wicken seien die Zahlungsverzögerungen über die Marge von 4 % hinaus (vgl. oben, Randnr. 103) nicht gerechtfertigt gewesen, da diese Marge gewährt worden sei, um gründlichere Kontrollen und die Durchführung zusätzlicher Kontrollen zu ermöglichen. Der Antrag auf Fristverlängerung sei zudem drei Tage vor Ablauf der zusätzlichen Frist gestellt worden, und ihm könne daher nicht stattgegeben werden. Aus dem Dokument Nr. VI/5330/97 gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie um eine Ausnahme wegen zusätzlicher Kontrollen ersuchten, den Beweis dafür erbringen müssten, dass die Beträge, die Gegenstand einer Beanstandung seien, die Schwelle von 4 % der getätigten Ausgaben überstiegen. Die griechischen Behörden hätten die Fristüberschreitung nicht ordnungsgemäß begründet; jedenfalls sei der Verlängerungsantrag zu spät gestellt worden.

113 Dasselbe gelte für die Beihilfe pro Hektar für Reis. Die griechische Regierung könne sich für die Rechtfertigung der Fristüberschreitung nicht auf Umstände berufen, die wie die Prüfung von Rechtsbehelfen und von Beanstandungen wegen fehlerhafter Datenbanken in ihren eigenen Verantwortungsbereich fielen.

Würdigung durch das Gericht

114 Wie aus der Tabelle in Punkt C.1.1.4 des Zusammenfassenden Berichts hervorgeht, hat die Kommission in Bezug auf die Beihilfe für Wicken und die Beihilfe pro Hektar für Reis Berichtigungen vorgenommen, die den Kürzungen entsprechen, die bereits im Rahmen der monatlichen Vorschussregelungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 gemacht worden waren.

115 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 - wie auch die Kommission schon ausgeführt hat - eine Ausnahmebestimmung ist und daher restriktiv ausgelegt werden muss.

116 Ferner ist bei der Berechnung der zu Lasten des EAGFL gehenden Finanzierungskosten davon auszugehen, dass die von der anwendbaren Agrarregelung vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Wenn also die nationalen Behörden nach Fristablauf weiterhin Beihilfen auszahlen, wird dadurch der EAGFL, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 296/96 ergibt, mit unzulässigen und daher nicht berücksichtigungsfähigen Beträgen belastet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Oktober 1999, Italien/Kommission, C-253/97, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 126). Folglich muss der Mitgliedstaat sein Kontrollsystem unter Berücksichtigung der für die Zahlung der Beihilfen in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1251/1999 vorgesehenen Frist ausgestalten (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T-251/04, Slg. 2006, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76). Überdies dient die Marge von 4 % des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 gerade dazu, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, und soll zugleich darauf hinweisen, dass sich die Zahl der Monate, um die die Frist überschritten wird, nicht auf die Zahlungen auswirkt, die diese Schwelle nicht übersteigen.

117 Wie aus den Akten hervorgeht, haben die Dienststellen der Präfektur Heraklion das Landwirtschaftsministerium erst am 19. Januar 2001 über die ersten Kontrollergebnisse informiert, nachdem dieses sie mit Schreiben vom 22. Januar 2001 an die Pflicht erinnert hatte, gemäß dem Dokument VI/7105/98 neue Kontrollen durchzuführen (vgl. oben, Randnr. 108). Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 (Freitag) beantragte das Landwirtschaftsministerium eine Verlängerung der am 31. Januar 2001 ablaufenden Zahlungsfrist, ohne darin jedoch die betroffene Kulturpflanze anzugeben oder entsprechende Beweismittel vorzulegen. Dieser Antrag wurde von der Kommission zu Recht mit Fernschreiben vom 1. Februar 2001 als ungenau und vor allem verspätet abgelehnt.

118 Unter diesen Umständen hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 6. November 2003 zu Recht an ihrer Position festgehalten, dass der von den griechischen Behörden geltend gemachte Bedarf zusätzlicher Kontrollen nicht die Marge von 4 % überschreiten dürfe (vgl. oben, Randnr. 103).

119 Demnach hat die griechische Regierung nicht bewiesen, dass in Bezug auf die verspäteten Zahlungen bei der Beihilfe für Wicken die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 296/96 erfüllt waren.

120 Dasselbe gilt für die Beihilfe pro Hektar für Reis. Die Kommission weist zutreffend darauf hin, dass der Mitgliedstaat verspätete Zahlungen nicht dadurch rechtfertigen kann, dass er sich auf Unzulänglichkeiten der nationalen Verfahren und die sich daraus ergebenden Rechtsbehelfsverfahren beruft. Auch das Vorbringen der griechischen Behörden, das sich auf den Streik als einen Fall höherer Gewalt stützt, kann nicht durchgreifen. Das einzige Dokument zu diesem Vorbringen ist ein Schreiben der Präfektur Imathia vom 25. Oktober 2001 an das Landwirtschaftsministerium, in dem erklärt wird, dass der fragliche Streik zur Folge gehabt habe, dass die Ergebnisse der Prüfung der Rechtsbehelfe verspätet, nämlich erst am 30. April 2001, verschickt worden seien. Dieser Streik führte zu einer dem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verzögerung bei der Prüfung der Rechtsbehelfe, die wegen irrtümlich gezahlter Beihilfen eingelegt worden waren. Die griechische Regierung legt zudem weder für die Dauer des fraglichen Streiks noch zu der Frage, ob der Streik vorhersehbar war, einen Beweis vor. Daher ist dieser Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.

121 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegenüber der Hellenischen Republik eine punktuelle Berichtigung von 200 146,68 Euro für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998 (Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl) vorgenommen wird. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

122 Gemäß Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Hellenische Republik mit ihrer Klage weitgehend unterlegen ist, sind ihr nicht nur ihre eigenen Kosten, sondern auch 70 % der Kosten der Kommission aufzuerlegen, die 30 % ihrer Kosten selbst trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit darin gegenüber der Hellenischen Republik eine punktuelle Berichtigung von 200 146,68 Euro für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998 (Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl) vorgenommen wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Hellenische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten 70 % der Kosten der Kommission, die 30 % ihrer Kosten selbst trägt.

Ende der Entscheidung

Zurück