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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: T-244/06
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 43
EG Art. 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

7. Dezember 2006(*)

"Offensichtliche Unzuständigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-244/06

Bruno Pietschmann, wohnhaft in Zahara de los Atunes (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Böhme,

Kläger,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte,

wegen Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 5. April 2005, das in einem Rechtsstreit betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1992 ergangen ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin I. Labucka,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Mit Klageschrift, die am 6. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben.

2 Er macht geltend, das Finanzgericht Hamburg habe die Artikel 43 EG und 49 EG verletzt, weil es trotz seines Wohnsitzes in Spanien für die Jahre 1989 bis 1992 von einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland ausgegangen sei.

Anträge des Klägers

3 Der Kläger beantragt,

- das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. April 2005 für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, festzustellen, dass das genannte Urteil gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, insbesondere gegen die Artikel 43 EG und 49 EG;

- die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

4 Ist das Gericht für eine Klage offensichtlich unzuständig, so kann es nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

5 Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage der Akten gemäß Artikel 111 ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

6 Der Kläger will in der vorliegenden Rechtssache erreichen, dass sich das Gericht zur geltend gemachten Verletzung bestimmter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland äußert.

7 Die Zuständigkeiten des Gerichts sind in Artikel 225 EG und Artikel 140a EA aufgezählt und in Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes präzisiert. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht allein zuständig, über die nach Artikel 230 EG oder Artikel 146 EA erhobenen Klagen gegen Gemeinschaftseinrichtungen und -organe, die durch die Verträge oder durch zu deren Anwendung erlassene Rechtsakte geschaffen worden sind, zu entscheiden.

8 Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Urheber der streitigen Maßnahme offenkundig weder um eine Gemeinschaftseinrichtung noch um ein Gemeinschaftsorgan.

9 Demnach ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte bedarf.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagte ergeht und dieser damit keine Kosten entstehen konnten, ist gemäß Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 7. Dezember 2006

Ende der Entscheidung

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