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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: T-25/95
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 In Wettbewerbssachen soll das Verfahren der Akteneinsicht die Empfänger einer Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Lage versetzen, das Material, über das die Kommission verfügt, zur Kenntnis zu nehmen, damit sie sachgerecht zu den Schlußfolgerungen Stellung nehmen können, zu denen die Kommission aufgrund dieses Materials gelangt ist. Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Rechte der Verteidigung schützen und insbesondere eine effektive Ausübung des in Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 und in Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63 vorgesehenen Anhörungsrechts sicherstellen sollen. Die Wahrung dieser Rechte stellt in jedem Verfahren, das zu Sanktionen führen kann, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der unter allen Umständen - auch in einem Verwaltungsverfahren - beachtet werden muß.

Im Rahmen des nach der Verordnung Nr. 17 durchgeführten kontradiktorischen Verfahrens kann die Kommission daher in Anbetracht des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit nicht allein entscheiden, welche Schriftstücke der Verteidigung der Beteiligten dienlich sind, und es kann nicht zugelassen werden, daß sie allein darüber entscheidet, ob sie Schriftstücke gegen die Beteiligten verwendet, zu denen diese keinen Zugang hatten und bezüglich deren sie somit nicht entscheiden konnten, ob sie von ihnen für ihre Verteidigung Gebrauch machen sollen.

Folglich muß die Kommission den Beteiligten, damit sich diese sachgerecht verteidigen können, die vollständige Ermittlungsakte zugänglich machen, mit Ausnahme der Schriftstücke, die Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen oder andere vertrauliche Informationen enthalten, und der internen Vermerke der Kommission. Enthalten bestimmte Schriftstücke nach ihrer Ansicht Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen, muß sie nichtvertrauliche Fassungen dieser Schriftstücke herstellen oder durch die Beteiligten, von denen die fraglichen Schriftstücke stammen, herstellen lassen. Wenn sich die Herstellung nichtvertraulicher Fassungen sämtlicher in Betracht kommender Schriftstücke als schwierig erweist, muß sie den betroffenen Beteiligten ein hinreichend genaues Verzeichnis der problematischen Schriftstücke übersenden, um sie in die Lage zu versetzen, in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob die angeführten Schriftstücke für ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Insoweit ist ein Verzeichnis von Unterlagen, das überhaupt keine Beschreibung des Inhalts der in ihm erfaßten Unterlagen enthält, nicht hinreichend genau und erlaubt den betroffenen Beteiligten deshalb nicht die Beurteilung der Frage, ob sie Einsicht in spezifische Schriftstücke beantragen sollen.

(Randnrn. 142 bis 144, 147 und 148)

2 Die Feststellung, daß die Kommission in einem Verwaltungsverfahren in einer Wettbewerbssache den Beteiligten nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt hat, kann für sich allein noch nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen. Die Akteneinsicht ist nämlich kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz der Verteidigungsrechte. Daher ist das Recht auf Akteneinsicht mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte untrennbar verbunden und wird durch ihn bedingt.

Eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung setzt daher die Feststellung voraus, daß die Kläger dadurch, daß ihnen keine ordnungsgemäße Akteneinsicht gewährt wurde, daran gehindert waren, Unterlagen, die für ihre Verteidigung hätten nützlich sein können, zur Kenntnis zu nehmen, und auf diese Weise in ihren Verteidigungsrechten verletzt wurden. Der Umfang des den Klägern während des Verwaltungsverfahrens nicht zugänglichen Teils der Ermittlungsakte ist für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für eine solche Feststellung.

Wenn ein Kläger im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer endgültigen Entscheidung der Kommission deren Weigerung, ein oder mehrere Schriftstücke aus den Akten zu übermitteln, angreift, obliegt es dem Gericht, sich diese übermitteln zu lassen und sie zu prüfen. Bei dieser Prüfung ist, mit der Maßgabe, daß sich das Gericht nicht an die Stelle der Kommission setzen darf, zunächst die Frage zu behandeln, ob die Schriftstücke, die im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich waren, mit einem in der angefochtenen Entscheidung gegen den betreffenden Kläger erhobenen Vorwurf objektiv zusammenhängen. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, so sind die fraglichen Schriftstücke für die Verteidigung des Klägers, der sich auf sie beruft, nicht nützlich. Weisen diese Schriftstücke dagegen einen solchen Zusammenhang auf, so ist weiter zu prüfen, ob ihre Nichtübermittlung die Verteidigung dieser Partei im Verwaltungsverfahren beeinträchtigen konnte. Hierzu sind die Beweismittel zu prüfen, die die Kommission für diesen Vorwurf angeführt hat, und es ist zu beurteilen, ob die nicht übermittelten Schriftstücke - im Hinblick auf diese Beweismittel - eine Bedeutung haben konnten, die nicht unberücksichtigt bleiben durfte. Die Verteidigungsrechte sind verletzt, wenn eine, sei es auch nur geringe, Möglichkeit besteht, daß das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, falls der Kläger das Schriftstück im Verwaltungsverfahren hätte heranziehen können.

(Randnrn. 156, 240 und 241)

3 Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens in einer Wettbewerbssache kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte eines Klägers nicht darin gesehen werden, daß ihm ein Schriftstück, das möglicherweise ihn entlastendes Material enthält, von der Kommission nicht übermittelt wurde, wenn dieses Schriftstück von ihm stammt oder sich im Verwaltungsverfahren offensichtlich in seinem Besitz befand. Denn wenn ein Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte über ein Schriftstück verfügt, das ihn entlastendes Material enthält, hindert ihn nichts daran, dieses Schriftstück im Verwaltungsverfahren heranzuziehen. Eine Partei ist in der Gestaltung ihrer Verteidigung nicht auf die ihr zugänglichen Unterlagen der Akte der Kommission beschränkt. Sie kann jedes Schriftstück heranziehen, das ihr zur Widerlegung der Behauptungen der Kommission nützlich erscheint.

(Randnr. 248)

4 Eine Unterlage kann gegenüber einem Unternehmen, das an einem Verfahren in einer Wettbewerbssache beteiligt ist, nur dann als belastendes Schriftstück angesehen werden, wenn sich die Kommission bei der Feststellung einer Zuwiderhandlung, an der dieses Unternehmen teilgenommen haben soll, auf sie stützt. Als Beweis für eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte genügt es nicht, daß dieses Unternehmen nachweist, daß es sich im Verwaltungsverfahren nicht zu einem Schriftstück hat äußern können, das an irgendeiner Stelle in der angefochtenen Entscheidung verwendet wurde. Es muß dartun, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ein neues Beweismittel für eine Zuwiderhandlung verwendete, an der es teilgenommen haben soll.

Im übrigen stellen nicht alle Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen einer Zuwiderhandlung verwendet wurden, die einem Unternehmen vorgeworfen wird, zwangsläufig gegen dieses Unternehmen verwendete belastende Beweisstücke dar, zu denen es sich im Verwaltungsverfahren hätte äußern können müssen. Zweifellos liegt nämlich keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte vor, wenn ein Schriftstück, das ihm nicht zugänglich war, in der angefochtenen Entscheidung nur verwendet wurde, um die Teilnahme eines anderen Unternehmens an derselben Zuwiderhandlung zu belegen, oder wenn es verwendet wurde, um ein spezifisches Vorbringen eines anderen Unternehmens im Verwaltungsverfahren zu widerlegen.

(Randnrn. 284 und 318)

5 Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung gegen die Kläger verwendet wurden, ohne daß diese im Verwaltungsverfahren über sie verfügt hätten oder bei vernünftiger Betrachtung hätten vorhersehen können, welche Schlüsse die Kommission daraus ziehen würde, müssen als Beweismaterial für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln unberücksichtigt bleiben.

Dies hat keineswegs die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung zur Folge, sondern ist nur insoweit von Belang, als der entsprechende von der Kommission erhobene Vorwurf nur anhand dieser Schriftstücke bewiesen werden kann.

(Randnrn. 323 und 364)

6 Die Kommission ist in einem Verwaltungsverfahren in einer Wettbewerbssache nicht verpflichtet, von sich aus Unterlagen zugänglich zu machen, die nicht in ihrer Ermittlungsakte enthalten sind und die sie nicht in der endgültigen Entscheidung gegen die betroffenen Parteien verwenden will. Folglich muß ein Unternehmen, das im Verwaltungsverfahren erfährt, daß die Kommission Unterlagen besitzt, die für seine Verteidigung nützlich sein könnten, und das Kenntnis von ihrem Inhalt erlangen möchte, bei der Kommission ausdrücklich Einsicht in diese Unterlagen beantragen. Wird ein solcher Antrag im Verwaltungsverfahren nicht gestellt, so tritt insoweit in bezug auf eine gegen die endgültige Entscheidung etwa erhobene Nichtigkeitsklage Verwirkung ein.

Hat die Kommission im Verwaltungsverfahren den Antrag eines Klägers auf Einsicht in Unterlagen, die sich nicht in der Ermittlungsakte befinden, abgelehnt, so kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen ist, daß das Verwaltungsverfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn der Kläger die fraglichen Unterlagen in diesem Verfahren hätte einsehen können.

(Randnr. 383)

7 Die Kommission ist nicht verpflichtet, interne Unterlagen im Verwaltungsverfahren in Wettbewerbssachen zugänglich zu machen. Zudem werden diese Unterlagen im Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter den Klägern nur dann zugänglich gemacht, wenn diese ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert haben, daß die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern. Diese Beschränkung der Einsicht in interne Unterlagen ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit des betreffenden Gemeinschaftsorgans im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages sicherzustellen.

(Randnr. 420)

8 Die Beschwerdepunkte müssen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefaßt sein, daß die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfuellen, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erläßt.

(Randnr. 476)

9 Die Kommission darf gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung keine Geldbuße festsetzen, ohne dem betreffenden Beteiligten zuvor im Verwaltungsverfahren ihre dahin gehende Absicht mitgeteilt zu haben. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte muß ihrem Adressaten daher Angaben zum vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter der ihm vorgeworfenen Zuwiderhandlung sowie zu deren Schwere und Dauer im Hinblick auf die Bemessung der Geldbuße liefern, damit dieser vorhersehen kann, daß gegen ihn eine Geldbuße verhängt werden könnte. Durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte soll nämlich das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigung in die Lage versetzt werden, sich nicht nur gegen eine Feststellung der Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße zu wehren.

Insbesondere muß die Kommission, wenn sie aus besonderen Gründen wegen derselben Zuwiderhandlung Geldbußen sowohl gegen eine Unternehmensvereinigung als auch gegen die ihr angehörenden Unternehmen festsetzen will, diese Absicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder in einer Ergänzung zu dieser klar ankündigen. Eine solche Absicht kommt in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht zum Ausdruck, in der der einzige Abschnitt über die Geldbußen außer einem fast wörtlichen Zitat von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, wonach die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen festsetzen kann, keine Bezugnahme auf diese Vereinigungen enthält und in der die Kommission in ihren Ausführungen zu den Anwendungsvoraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße und zur Bestimmung ihrer Höhe nicht ihre Absicht zum Ausdruck bringt, auch gegen die Unternehmensvereinigungen Geldbußen festzusetzen.

(Randnrn. 480, 481 und 483 bis 485)

10 Die Kommission braucht den Unternehmen in einem Verwaltungsverfahren in einer Wettbewerbssache keine Übersetzung der Anhänge der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Verfügung zu stellen, da es sich dabei nicht um "Schriftstücke" im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft handelt. Diese Unterlagen stammen nämlich nicht von der Kommission, sondern sind Beweisstücke, auf die sich die Kommission stützt.

Auch Unterlagen, die von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen stammen und aus denen die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zum Nachweis der Beschwerdepunkte wörtlich zitiert, können nicht als von der Kommission stammend angesehen werden, auch wenn die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein "Schriftstück" der Kommission im Sinne der genannten Bestimmung ist. Daher kann der Umstand, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte verschiedene nicht übersetzte Zitate aus solchen Unterlagen enthält, nicht als Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 angesehen werden.

Die Anhörungsprotokolle nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 dienen nur dem Zweck, die mündlichen Einlassungen der verschiedenen Beteiligten in der von ihnen verwendeten Sprache schriftlich festzuhalten, damit sie nachprüfen können, ob ihre eigenen Erklärungen richtig aufgezeichnet wurden. Sie stellen daher keine von der Kommission stammenden Schriftstücke im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1 dar und brauchen somit nicht übersetzt zu werden.

Zudem bedarf es, um die Beweiskraft von Beweismitteln, auf die sich die Kommission zum Nachweis der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützt, zu beurteilen und um folglich die Verteidigung vorzubereiten, eines Zugangs zu den Beweismitteln selbst und nicht nur zu einer nichtamtlichen Übersetzung dieser Beweismittel. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte müssen den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte daher im Verwaltungsverfahren die Originalfassungen sämtlicher belastender Unterlagen zugänglich sein. Dieser Grundsatz der Verteidigungsrechte verpflichtet die Kommission aber nicht zur Übersetzung von in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitierten oder zu ihrer Stützung verwendeten Unterlagen in die Sprache des Mitgliedstaats der Niederlassung der Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Folglich sind die Verteidigungsrechte nicht dadurch verletzt, daß die Kommission es unterlassen hat, von bestimmten in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitierten oder zu deren Nachweis verwendeten Beweismitteln eine Übersetzung zur Verfügung zu stellen.

(Randnrn. 631 und 633 bis 636)

11 Richtet ein Organ an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person ein Schriftstück, das nicht in der Sprache dieses Mitgliedstaats abgefaßt ist, so macht dieser Verstoß, so bedauerlich er sein mag, das Verfahren nur dann fehlerhaft, wenn sich daraus für diese Person im Verwaltungsverfahren nachteilige Rechtsfolgen ergeben.

(Randnr. 643)

12 Die Anhörung des Beratenden Ausschusses nach Artikel 10 Absätze 3 bis 6 der Verordnung Nr. 17 stellt eine wesentliche Förmlichkeit dar, deren Verletzung die Rechtmäßigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigt, sofern erwiesen ist, daß dem Beratenden Ausschuß bestimmte wesentliche Unterlagen nicht vorlagen und er deshalb seine Stellungnahme nicht in voller Sachkenntnis abgeben konnte, d. h., ohne durch Ungenauigkeiten oder Auslassungen in einem wesentlichen Punkt irregeführt worden zu sein.

Diese Förmlichkeit wird nicht dadurch verletzt, daß die Kommission dem Beratenden Ausschuß nicht die genauen Beträge der Geldbußen mitteilt, sondern ihm einen ungefähren Gesamtbetrag der Geldbußen in Ecu angibt und ihn davon unterrichtet, daß sie gegen einige in der angefochtenen Entscheidung genannte Unternehmen, die die Hauptverantwortung treffe, eine Geldbuße in Höhe von 5 % und gegen andere, ebenfalls genannte Unternehmen, die geringere Verantwortung trügen, eine Geldbuße in Höhe von 3,5 % ihres Umsatzes verhängen werde. Damit hat die Kommission dem Beratenden Ausschuß nämlich alle wesentlichen für die Ausarbeitung einer Stellungnahme zu den Geldbußen erforderlichen Unterlagen übermittelt.

(Randnrn. 742, 744 und 748)

13 Die Berufsvereinigungen brauchen keine eigene Handels- oder Produktionstätigkeit aufzuweisen, damit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) auf sie anwendbar ist. Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gilt nämlich auch für Vereinigungen, soweit deren Tätigkeit oder die ihrer Mitgliedsunternehmen auf die Folgen abzielt, die diese Vorschrift unterbinden soll. Jede andere Auslegung würde Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag seine tatsächliche Bedeutung nehmen.

(Randnr. 1320)

14 Der Wortlaut von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) schließt Vereinbarungen zwischen Unternehmensvereinigungen und Unternehmen nicht vom Anwendungsbereich der dort aufgestellten Verbote aus. Um davon ausgehen zu können, daß eine Vereinigung wie auch deren Mitglieder an derselben Zuwiderhandlung teilnahmen, muß die Kommission nachweisen, daß die Vereinigung ein von ihren Mitgliedern gesondertes Verhalten zeigte.

(Randnr. 1325)

15 Nahmen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, auch ohne eine aktive Rolle zu spielen, an einem oder mehreren Treffen teil, bei denen eine Willensübereinstimmung über wettbewerbswidrige Verhaltensgrundsätze zum Ausdruck kam oder bestätigt wurde, und stimmten sie durch ihre Anwesenheit dem Inhalt der bei diesen Treffen zunächst geschlossenen und dann bestätigten wettbewerbswidrigen Vereinbarung zu oder erweckten bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck, daß sie ihm zustimmten, so sind sie als Teilnehmer an der Vereinbarung anzusehen, sofern sie nicht beweisen, daß sie sich offen von der rechtswidrigen Abstimmung distanzierten oder die anderen Teilnehmer darüber informierten, daß sie an den Treffen aus anderen Beweggründen teilnahmen als diese.

Ohne einen Beweis für eine solche Distanzierung ist die Tatsache, daß sich die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Ergebnissen dieser Sitzungen nicht beugen, nicht geeignet, sie von ihrer vollen Verantwortlichkeit für ihre Teilnahme am Kartell zu entlasten.

(Randnrn. 1353, 1389 und 3199)

16 Für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte. In einem solchen Fall stellt also der Umstand, daß die angefochtene Entscheidung keine Analyse der Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb enthält, keinen Fehler dar, der zur Nichtigerklärung dieser Entscheidung führen kann. Die Kommission braucht daher, wenn sie den wettbewerbswidrigen Zweck der Vereinbarung nachgewiesen hat, nicht auch noch nachzuweisen, daß diese Vereinbarung im Gemeinsamen Markt wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen hatte.

(Randnr. 1531)

17 Das Gemeinschaftsrecht kennt keinen Grundsatz, der die Kommission daran hindert, aus nur einem Schriftstück auf die Existenz einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) zu schließen, sofern sein Beweiswert außer Zweifel steht und es für sich allein das Vorliegen der fraglichen Zuwiderhandlung mit Sicherheit bestätigt. Insoweit ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments zunächst die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Aufzeichnungen zu untersuchen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, von wem das Dokument stammt, unter welchen Umständen es erstellt worden ist, an wen es gerichtet ist und ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubwürdig wirkt.

(Randnr. 1838)

18 Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise setzt die Existenz gegenseitiger Kontakte voraus. Diese Voraussetzung der Gegenseitigkeit ist erfuellt, wenn ein Konkurrent seine Absichten oder sein künftiges Verhalten auf dem Markt einem anderen auf dessen Wunsch mitteilt oder dieser die Mitteilung zumindest akzeptiert. Dies ist der Fall, wenn das Gespräch, bei dem eine Partei von ihrem Konkurrenten über dessen Absichten oder dessen künftiges Verhalten informiert wurde, von dieser Partei angeregt worden war und wenn aus der von ihr verfaßten Niederschrift über dieses Gespräch hervorgeht, daß sie keinen Vorbehalt oder Einwand äußerte, als ihr Konkurrent ihr seine Absichten mitteilte. Das Verhalten dieser Partei bei dem Gespräch kann unter diesen Umständen nicht als rein passive Entgegennahme von Informationen verharmlost werden, zu deren Mitteilung sich ihr Konkurrent ohne jede Aufforderung durch sie entschlossen habe.

(Randnr. 1849)

19 Jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern, durch die ein Konkurrent über das Marktverhalten ins Bild gesetzt wird, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, stellt eine nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) verbotene abgestimmte Verhaltensweise dar, wenn eine solche Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. Zum Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise muß also nicht dargetan werden, daß ein Wirtschaftsteilnehmer sich förmlich gegenüber einem oder mehreren anderen zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet hat oder daß die Konkurrenten gemeinsam ihr zukünftiges Verhalten auf dem Markt festgelegt haben. Es genügt, daß der Wirtschaftsteilnehmer durch seine Absichtserklärung die Ungewißheit über das von ihm zu erwartende Marktverhalten beseitigt oder zumindest erheblich verringert hat.

(Randnr. 1852)

20 Wie sich unmittelbar aus Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) ergibt, setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus. Mangels des von den betroffenen Parteien zu erbringenden Gegenbeweises gilt jedoch die Vermutung, daß die Abstimmung, mit der diese Parteien einen Markt unter sich aufteilen wollten, ihr Verhalten auf diesem Markt beeinflußt hat.

(Randnrn. 1855 und 1865)

21 Unternehmen können einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln nicht damit rechtfertigen, daß sie durch das Verhalten anderer Wirtschaftsteilnehmer dazu getrieben worden seien. Auch daß letztere staatliche Beihilfen erhalten haben, kann wettbewerbswidrige Privatinitiativen selbst dann nicht rechtfertigen, wenn die fraglichen Beihilfen rechtswidrig waren. Die Unternehmen sind zwar berechtigt, nicht nur den zuständigen Behörden - einschließlich der Kommission selbst - etwaige Verletzungen nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften anzuzeigen, sondern zu diesem Zweck auch gemeinsam aufzutreten, was zwangsläufig die Möglichkeit vorbereitender Gespräche untereinander voraussetzt; sie dürfen sich dagegen nicht selbst ihr Recht verschaffen, indem sie anstelle der zuständigen Behörden etwaige Verstöße gegen das nationale und/oder Gemeinschaftsrecht ahnden und durch Maßnahmen aus eigener Initiative den Warenverkehr im Binnenmarkt behindern.

Eine etwaige Nachlässigkeit der Kommission in bezug auf den Fall der genannten staatlichen Beihilfen sowie die Tatsache, daß die Kommission möglicherweise gegen einige ihrer Verpflichtungen aus Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) verstoßen hat, kann Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nicht rechtfertigen.

(Randnrn. 2557 bis 2559)

22 Bei der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die es ermöglichen, diesen Begriff näher zu bestimmen, sind im Licht des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, daß jeder Wirtschaftsteilnehmer autonom zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat steht streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen.

(Randnr. 3150)

23 Ein Hersteller aus einem Mitgliedstaat kann nicht allein deshalb, weil er wußte, daß andere europäische Hersteller mit den Aufkäufen seiner Produkte seine Direktverkäufe auf den europäischen Märkten beenden oder verringern wollten, als Partei einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) verstoßenden Absprache angesehen werden. Ein solches Wissen kann nur dann als Hinweis auf eine Zuwiderhandlung eingestuft werden, wenn erwiesen ist, daß sich der fragliche Hersteller daneben dem von den genannten europäischen Herstellern mit den betreffenden Aufkäufen verfolgten Zweck angeschlossen hat. Richtet sich dieser Zweck gegen die Interessen des betreffenden Herstellers, so könnte nur der Beweis für eine Verpflichtung dieses Herstellers, als Gegenleistung für die in Rede stehenden Aufkäufe seine direkten Verkäufe auf den europäischen Märkten einzustellen oder zu verringern, als kennzeichnend dafür angesehen werden, daß er sich diesem Zweck angeschlossen hat.

(Randnrn. 3443 und 3444)

24 Eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen auf Exportmärkten in Drittländern kann nur dann zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) führen, wenn mit ihr eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft bezweckt oder bewirkt wird und sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dies ist bei einer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Fall, mit der der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte dieser Unternehmen in der Gemeinschaft vermieden werden soll.

(Randnrn. 3868 und 3869)

25 Aus Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) ergibt sich unmittelbar, daß abgestimmte Verhaltensweisen unabhängig von ihrer Wirkung verboten sind, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird. Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise setzt zwar ein Marktverhalten voraus, verlangt aber nicht notwendigerweise, daß dieses Verhalten sich konkret in einer Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs auswirkt.

Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, der Kartelle verbietet, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, verlangt zudem nicht den Nachweis, daß ein solches Kartell diesen Handel spürbar beeinträchtigt hat, ein Beweis, der im übrigen in den meisten Fällen kaum in rechtlich hinreichender Weise zu führen wäre. Er verlangt den Nachweis, daß das Kartell geeignet war, eine derartige Wirkung zu entfalten. So ist die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten dann erfuellt, wenn anhand einer Gesamtheit rechtlicher und tatsächlicher Umstände eine unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potentielle Beeinflussung des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten durch das festgestellte Kartell hinreichend wahrscheinlich erscheint.

Die Kommission darf daher eine Zusammenarbeit im Rahmen eines Ausschusses von Wirtschaftsteilnehmern, mit der der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft verhindert werden sollte, als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag einstufen. In diesem Rahmen setzen nämlich die Mitglieder des Ausschusses oder zumindest einige von ihnen an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs eine praktische Zusammenarbeit mit eindeutig wettbewerbswidrigem Zweck, die im Hinblick auf den Zweck des Ausschusses und die wirtschaftliche Bedeutung seiner Mitglieder geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinflussen.

(Randnrn. 3921, 3924, 3927, 3928, 3930 und 3932)

26 Bi- oder multilaterale Kartelle können nur dann als Bestandteile einer einzigen wettbewerbswidrigen Vereinbarung angesehen werden, wenn erwiesen ist, daß sie zu einem Gesamtplan gehörten, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wurde.

Die Tatsache, daß solche Kartelle und eine solche wettbewerbswidrige Vereinbarung den gleichen Zweck haben, reicht jedoch nicht aus, um einem an den Kartellen beteiligten Unternehmen die Teilnahme an dieser Vereinbarung zur Last zu legen.

Nur wenn das Unternehmen, als es an diesen Kartellen teilnahm, wußte oder hätte wissen müssen, daß es sich damit in die einzige Vereinbarung eingliederte, kann seine Teilnahme an den betreffenden Kartellen der Ausdruck seines Beitritts zu dieser Vereinbarung sein.

(Randnrn. 4027, 4109 und 4112)

27 Die Kommission hat nicht nur die Existenz einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung, sondern auch deren Dauer zu beweisen.

Hat sie in der angefochtenen Entscheidung zum Nachweis der Zuwiderhandlung ein System gewählt, wonach die Teilnahme einer Partei an einer Maßnahme zur Durchführung der Vereinbarung als Beweis für ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung angesehen wurde, und hat sie sich dafür entschieden, die Vereinbarung und deren Durchführungsmaßnahmen sowie die Teilnahme jeder Partei an ihnen allein aus unmittelbaren schriftlichen Beweisen abzuleiten, so darf sie mangels solcher unmittelbarer schriftlicher Beweise nicht davon ausgehen, daß sich eine Partei über ihre letzte nachweisliche Teilnahme an einer Maßnahme zur Durchführung der Vereinbarung hinaus an diese gehalten habe.

(Randnrn. 4270 und 4281 bis 4283)

28 Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung, die eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) darstellt, muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

Im Fall einer Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, ist der Umfang der Begründungspflicht insbesondere im Licht der Tatsache zu beurteilen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten ermittelt werden muß, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müßten. Zudem verfügt die Kommission bei der Bemessung der einzelnen Geldbuße über einen Ermessensspielraum und kann nicht als verpflichtet angesehen werden, dabei eine genaue mathematische Formel anzuwenden.

Es ist wünschenswert, daß die Unternehmen - um ihren Standpunkt in voller Sachkenntnis festlegen zu können - auf die von der Kommission jeweils für angemessen gehaltene Art und Weise eingehend Kenntnis davon erhalten, wie die gegen sie verhängte Geldbuße berechnet worden ist, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen zu müssen. Dies gilt erst recht, wenn die Kommission zur Berechnung der Geldbußen genaue mathematische Formeln benutzt. In einem solchen Fall ist es wünschenswert, daß die betroffenen Unternehmen und gegebenenfalls das Gericht prüfen können, ob die von der Kommission angewandte Methode und ihre Vorgehensweise fehlerfrei und mit den für Geldbußen geltenden Bestimmungen und Grundsätzen, zu denen insbesondere das Diskriminierungsverbot zählt, vereinbar sind. Dabei ist es Sache des Gerichts, wenn es dies für die Prüfung der Klagegründe für erforderlich hält, von der Kommission im einzelnen eine Erläuterung der verschiedenen Kriterien zu verlangen, die sie zugrunde gelegt und in der angefochtenen Entscheidung dargestellt hat. Solche Erläuterungen sind jedoch keine zusätzliche Begründung nach Erlaß der Entscheidung, sondern setzen die in der Entscheidung aufgeführten Kriterien, soweit diese quantifizierbar sind, in Zahlen um.

(Randnrn. 4725, 4726 und 4734 bis 4737)

29 Die Tatsache, daß ein Unternehmen aus einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln keinen Vorteil gezogen hat, steht der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegen, soll diese ihren abschreckenden Charakter nicht verlieren. Folglich braucht die Kommission für die Festsetzung der Geldbußen weder nachzuweisen, daß die Zuwiderhandlung den betreffenden Unternehmen einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat, noch gegebenenfalls das Fehlen eines aus der fraglichen Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils zu berücksichtigen. Die Beurteilung des durch eine Zuwiderhandlung entstandenen unrechtmäßigen Gewinns kann jedoch relevant sein, wenn sich die Kommission zur Bewertung der Schwere dieser Zuwiderhandlung und/oder zur Berechnung der Geldbußen gerade auf einen solchen Gewinn beruft.

Wenn es im XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik der Kommission heißt, daß die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen alle relevanten Fakten des Falles berücksichtigt, daß dabei in zunehmendem Maße die finanziellen Gewinne, die den gegen die Wettbewerbsbestimmungen verstoßenden Unternehmen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten entstehen, Berücksichtigung finden und daß in allen Fällen, in denen die Kommission die Höhe dieser unrechtmäßigen Gewinne - sei es auch nur annähernd - ermitteln kann, bei der Berechnung der Geldbuße von dieser Größe ausgegangen werden kann, bedeutet dies nicht, daß die Kommission sich für die Zukunft verpflichtet hat, unter allen Umständen zur Festsetzung der Geldbuße den mit der festgestellten Zuwiderhandlung zusammenhängenden finanziellen Gewinn zu ermitteln. Damit bringt sie lediglich ihren Willen zum Ausdruck, diesen Faktor stärker zu berücksichtigen und bei der Berechnung der Geldbußen zugrunde zu legen, soweit sie in der Lage war, ihn - sei es auch nur annähernd - zu ermitteln.

(Randnrn. 4881, 4882, 4884 und 4885)

30 In einem Wettbewerbsverfahren hat die Kommission bei der Bemessung von Geldbußen sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen relevant sein können; dazu gehören insbesondere die Rolle, die jedes Unternehmen bei den Zuwiderhandlungen gespielt hat, und die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Gemeinschaft bedeuten. Wurde eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen, so ist die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen.

(Randnrn. 4949 und 4994)

31 Bei der Festsetzung von Geldbußen in Wettbewerbssachen ist unter dem im "letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatz" im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 der Gesamtumsatz jedes betroffenen Unternehmens zu verstehen, den dieses im letzten bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielte. Die Bezugnahmen auf diesen Umsatz und auf dieses Geschäftsjahr betreffen aber nur die Obergrenze von 10 %, bis zu der eine Geldbuße festgesetzt werden kann.

Die genannte Bestimmung der Verordnung Nr. 17 sieht im übrigen keine räumliche Grenze für den Umsatz vor, den die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße heranziehen kann.

Die Kommission kann daher den Umsatz, den sie hinsichtlich des geographischen Gebietes und der betroffenen Produkte als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Geldbuße heranziehen will, frei wählen und gegebenenfalls den Umsatz eines früheren Geschäftsjahrs heranziehen, sofern die auf diesen Grundlagen berechnete Geldbuße nicht die genannte Grenze übersteigt.

(Randnrn. 5009, 5022 und 5023)

32 Ist eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln von einem Unternehmen begangen worden, das an der Spitze einer Unternehmensgruppe steht, die eine wirtschaftliche Einheit bildet, so ist der Umsatz dieser gesamten Gruppe zur Berechnung seiner Geldbuße heranzuziehen. Dieser Umsatz kann nämlich am besten Aufschluß über die wirtschaftliche Bedeutung dieses Unternehmens auf dem Markt geben.

Ein solches Unternehmen kann nicht behaupten, daß gegen seine Tochtergesellschaften, die in der angefochtenen Entscheidung nicht belangt wurden, infolge der Einbeziehung ihres Umsatzes in den der Muttergesellschaft bei der Berechnung der gegen diese verhängten Geldbuße eine Geldbuße festgesetzt worden sei. Da die Geldbuße gegen dieses namentlich genannte Unternehmen festgesetzt wird und es zu den namentlich genannten Adressaten der angefochtenen Entscheidung gehört, ist es allein Schuldner der genannten Geldbuße. Daß die Belastung durch diese möglicherweise innerhalb des Konzerns, an dessen Spitze das Unternehmen steht, verteilt wird, ist für die Bußgeldbemessungsregeln nicht relevant.

(Randnrn. 5040 und 5049)

33 Die Kommission ist berechtigt, in einer Entscheidung, mit der in einer Wettbewerbssache eine Geldbuße festgesetzt wird, die Höhe der Geldbuße in Ecu auszudrücken, der eine in Landeswährung konvertible Währungseinheit ist.

Hat die Kommission den in nationaler Währung ausgedrückten Umsatz eines bestimmten Bezugsjahrs als Grundlage für die Geldbuße gewählt, ist sie berechtigt, diesen Umsatz zum mittleren Wechselkurs dieses Bezugsjahrs und nicht zu dem Wechselkurs, der am Tag des Erlasses oder der Zustellung der angefochtenen Entscheidung galt, in Ecu umzurechnen.

Diese Vorgehensweise kann zwar dazu führen, daß ein Unternehmen einen Betrag zahlen muß, der nominal höher oder niedriger ist als der Betrag, der hätte gezahlt werden müssen, wäre der zum Zeitpunkt des Erlasses oder der Zustellung der angefochtenen Entscheidung geltende Wechselkurs angewendet worden; dies ist jedoch nur die logische Folge der Schwankungen des tatsächlichen Wertes der einzelnen Landeswährungen.

(Randnrn. 5054 und 5056)

34 Die Kosten, die einem Unternehmen durch die Stellung einer Bürgschaft zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung einer gegen das Unternehmen ergangenen Entscheidung der Kommission entstehen, sind keine Aufwendungen für das Verfahren im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts. Ein Unternehmen hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm im Verwaltungsverfahren in einer Wettbewerbssache entstanden sind, durch die Kommision. Zwar gelten gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichts "als erstattungsfähige Kosten... Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren", doch ist "Verfahren" im Sinne dieser Vorschrift nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluß des Vorverfahrens.

(Randnrn. 5133 und 5134)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 15. März 2000. - Cimenteries CBR u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zementmarkt - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Allgemeine Vereinbarung und Umsetzungshandlungen - Zurechnung einer Zuwiderhandlung - Nachweis der Beteiligung an der allgemeinen Vereinbarung und an den Umsetzungshandlungen - Objektiver und subjektiver Zusammenhang zwischen der allgemeinen Vereinbarung und den Umsetzungshandlungen - Geldbuße - Bestimmung der Höhe. - Verbundene Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-31/95, T-32/95, T-34/95, T-35/95, T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95, T-53/95, T-54/95, T-55/95, T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95, T-61/95, T-62/95, T-63/95, T-64/95, T-65/95, T-68/95, T-69/95, T-70/95, T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-31/95, T-32/95, T-34/95, T-35/95, T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95, T-53/95, T-54/95, T-55/95, T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95, T-61/95, T-62/95, T-63/95, T-64/95, T-65/95, T-68/95, T-69/95, T-70/95, T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95

T-25/95

Cimenteries CBR SA, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michel Waelbroeck, Alexandre Vandencasteele, Denis Waelbroeck und zunächst auch Rechtsanwalt Olivier Speltdoorn, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-26/95

Cembureau - Association européenne du ciment, Vereinigung belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Solicitor Julian Ellison und Barrister Mark Clough, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-30/95

Fédération de l'industrie cimentière belge ASBL, Vereinigung belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Onno Willem Brouwer, Amsterdam, und Frédéric P. Louis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-31/95

Eerste Nederlandse Cementindustrie NV (ENCI), Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in 's-Hertogenbosch (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mark B. W. Biesheuvel, Den Haag, und T. Martijn Snoep, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Alex Bonn und Alex Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-32/95

Vereniging Nederlandse Cementindustrie (VNC), Vereinigung niederländischen Rechts mit Sitz in 's-Hertogenbosch (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Piet A. Wackie Eysten, Den Haag, und T. Martijn Snoep, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Alex Bonn und Alex Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-34/95

Ciments luxembourgeois SA, Gesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Esch-sur-Alzette (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochim Sedemund, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-35/95

Dyckerhoff AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Tessin und Frank Montag, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-36/95

Syndicat national de l'industrie cimentière (SFIC), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Édouard Didier und Jean-Claude Rivalland, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Katia Manhaeve, 56-58, rue Charles Martel, Luxemburg,

T-37/95

Vicat SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Édouard Didier und Jean-Claude Rivalland, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Katia Manhaeve, 56-58, rue Charles Martel, Luxemburg,

T-38/95

Groupe Origny SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Rechtsnachfolgerin der Cedest SA, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Xavier de Roux und Marie-Pia Hutin, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-39/95

Ciments français SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antoine Winckler, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 2, place Winston Churchill, Luxemburg,

T-42/95

Heidelberger Zement AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Heidelberg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Bechtold, Stuttgart, und Hans-Jörg Niemeyer, Stuttgart und Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-43/95

Lafarge Coppée SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Henry Lesguillons, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-44/95

Aalborg Portland A/S, Gesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in Aalborg (Dänemark), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen Karen Dyekjær-Hansen und Katja Hoegh, Kopenhagen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-45/95

Alsen AG, früher Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karlheinz Moosecker und Martin Klusmann, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-46/95

Alsen AG, früher Nordcement AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karlheinz Moosecker und Martin Klusmann, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-48/95

Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e. V., Verein deutschen Rechts mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Burrichter, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-50/95

Unicem SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Turin (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Franzo Grande Stevens und Andrea Gandini, Turin, GianDomenico Magrone und Cristoforo Osti, Rom, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-51/95

Fratelli Buzzi SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Casale Monferrato (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Guido Brosio, Carlo Pavesio und Nicola Ceraolo, Turin, Claudia Crescenzi und Silvia D'Alberti, Rom, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts René Faltz, 6, rue Heinrich Heine, Luxemburg,

T-52/95

Compañia Valenciana de Cementos Portland SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Santiago Martínez Lage und Jaime Pérez-Bustamante Köster, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-53/95

The Rugby Group plc, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Rugby (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Solicitor Lynda Martin Alegi, London, und Rechtsanwalt Jacques Bourgeois, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalt Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-54/95

British Cement Association, Vereinigung englischen Rechts mit Sitz in Berkshire (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: zunächst Kenneth Parker, QC, sowie die Solicitor Robert Tudway und Dorcas Rogers, London, dann ausschließlich Kenneth Parker und Robert Tudway, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-55/95

Asland SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte Antonio Creus Carreras und Xavier Ruiz Calzado, Barcelona, und Antonio Hierro Hernández Mora, Madrid, dann Rechtsanwälte Creus Carreras, Hierro Hernández-Mora und Marta Ventura Arasanz, Barcelona, Kanzlei Cuatrecasas, 78, avenue d'Auderghem, Brüssel,

T-56/95

Castle Cement Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Nicholas Forwood, QC, sowie die Solicitor John Cook, Geert Goeteyn und Trevor Soames, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-57/95

Heracles General Cement Company SA, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kostas Loukopoulos, Sotirios Felios und Irini Gortsila, Athen, sowie die Solicitor Sebastian Farr und Ciaran Walker, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalt Jos Stoffel, 8, rue Willy Goergen, Luxemburg,

T-58/95

Corporación Uniland SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Luis de Carlos Bertrán und Edurne Navarro Varona, Barcelona, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Alex Bonn und Alex Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-59/95

Agrupación de Fabricantes de Cemento de España (Oficemen), Vereinigung spanischen Rechts mit Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte Jaime Folguera Crespo und Ramón Vidal Puig, Madrid, dann ausschließlich Rechtsanwalt Folguera Crespo, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Alex Bonn und Alex Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-60/95

Irish Cement Ltd, Gesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Dublin, Prozeßbevollmächtigter: zunächst John D. Cooke, SC, dann Paul Sreenan, SC, beauftragt durch die Solicitor Gerrard, Scallan und O'Brien, Dublin, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Faltz et associés, 6, rue Heinrich Heine, Luxemburg,

T-61/95

Cimpor - Cimentos de Portugal SA, Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Carlos Botelho Moniz, Teresa Mendes, Amadeu Brandão Colaço und Adelino Duarte, Lissabon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-62/95

Secil - Companhia Geral de Cal e Cimento SA, Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Outão, Setúbal (Portugal), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nuno Mimoso Ruiz, Lissabon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-63/95

Associação Técnica da Indústria de Cimento (ATIC), Vereinigung portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mário João Marques Mendes, Lissabon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-64/95

Titan Cement Company SA, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigte: Ian S. Forrester, QC, zugelassen in Schottland, und Rechtsanwalt Aristotelis N. Kaplanidis, Thessaloniki, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Tom Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-65/95

Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Bergamo (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte André Faures, Brüssel, Cesare Lanciani, Mailand, Alberto Predieri, Florenz, Mario Siragusa, Rom, Francesca Maria Moretti, Bologna, und Giulio Cesare Rizza, Syrakus, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 2, place Winston Churchill, Luxemburg,

T-68/95

Holderbank Financière Glarus AG, Gesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Jona (Schweiz), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cornelis Canenbley und Michael Esser-Wellié, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-69/95

Hornos Ibéricos Alba SA (Hisalba), Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Schütte, Berlin, und Luis Suaréz de Lezo Mantilla, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-70/95

Aker RGI ASA, Gesellschaft norwegischen Rechts mit Sitz in Oslo, Prozeßbevollmächtigte: Nicholas Forwood, QC, sowie die Solicitor John Cook, Geert Goeteyn und Trevor Soames, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-71/95

Scancem (publ) AB, früher Euroc AB, Gesellschaft schwedischen Rechts mit Sitz in Malmö (Schweden), Prozeßbevollmächtigte: Nicholas Forwood, QC, sowie die Solicitor John Cook, Geert Goeteyn und Trevor Soames, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-87/95

Cementir - Cementerie del Tirreno SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gian Michele Roberti und Antonio Tizzano, Neapel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alain Lorang, 51, rue Albert 1er, Luxemburg,

T-88/95

Blue Circle Industries plc, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, Prozeßbevollmächtigte: zunächst Jeremy Lever, QC, die Barrister Nicholas Green und Jessica Simor sowie die Solicitor Laura Carstensen und Sarah Vaughan, dann Nicholas Green, Jessica Simor und Laura Carstensen sowie Solicitor Marc Israel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 2, place Winston Churchill, Luxemburg,

T-103/95

Enosi Tsimentoviomichanion Ellados, Vereinigung griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ioannis Georgakakis und Maria Golfinopoulou, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Tom Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

und

T-104/95

Tsimenta Chalkidos AE, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Panagiotis Marinou Bernitsas, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Philippe Dupont, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

"Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal (in allen Rechtssachen), Julian Currall (in der Rechtssache T-26/95), Wouter Wils (in den Rechtssachen T-31/95 und T-32/95), Norbert Lorenz (zunächst in den Rechtssachen T-34/95, T-35/95, T-42/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95 und T-68/95), Hans Peter Hartvig (in der Rechtssache T-44/95), Klaus Wiedner (anstelle von Norbert Lorenz in den Rechtssachen T-34/95, T-35/95, T-42/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95 und T-68/95), Francisco Enrique González-Díaz (zunächst in den Rechtssachen T-52/95, T-55/95, T-58/95, T-59/95 und T-69/95), Francisco de Sousa Fialho (in den Rechtssachen T-61/95, T-62/95 und T-63/95) und Theofanis Christoforou (in den Rechtssachen T-103/95 und T-104/95), alle Juristischer Dienst, sowie Rosemary Caudwell (in den Rechtssachen T-53/95 und T-60/95), zur Kommission abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, im Beistand der Rechtsanwälte Marc van der Woude und Jean-Jo Evrard, Brüssel (in den Rechtssachen T-25/95 und T-30/95), Bertrand Wägenbaur, Köln und Brüssel (in der Rechtssache T-34/95), Alexander Böhlke, Frankfurt am Main und Brüssel (in den Rechtssachen T-35/95 und T-42/95), Nicole Coutrelis, Paris (in den Rechtssachen T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95 und T-43/95), Alberto Dal Ferro, Vicenza (in den Rechtssachen T-50/95, T-51/95, T-65/95 und T-87/95), Renzo Maria Morresi, Bologna (in den Rechtssachen T-50/95, T-51/95, T-65/95 und T-87/95), José Rivas Andrés, Madrid (in den Rechtssachen T-52/95, T-55/95, T-58/95, T-59/95 und T-69/95), des Barrister David Lloyd Jones (in den Rechtssachen T-54/95 und T-88/95), der Solicitor Scott Crosby (in den Rechtssachen T-56/95, T-70/95 und T-71/95) und Leonard Hawkes (in den Rechtssachen T-57/95 und T-64/95), der Rechtsanwälte Victor Refega Fernandes, Lissabon (in den Rechtssachen T-61/95, T-62/95 und T-63/95), Rainer Bierwagen, Brüssel (in der Rechtssache T-68/95), des Barrister Mark Brealey (in der Rechtssache T-88/95) und des Rechtsanwalts Alkiviadis Oikonomou, Athen (in den Rechtssachen T-103/95 und T-104/95), Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Kirchberg, Luxemburg,

Beklagte,

"wegen völliger oder teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement) (ABl. L 343, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas, K. Lenaerts, J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: I. Maselis, Rechtsreferent

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1998 (in den Rechtssachen T-26/95, T-36/95, T-37/95 und T-38/95), vom 18. September 1998 (in den Rechtssachen T-39/95, T-43/95, T-70/95 und T-71/95), vom 23. September 1998 (in den Rechtssachen T-53/95, T-54/95, T-56/95 und T-88/95), vom 25. September 1998 (in den Rechtssachen T-57/95, T-64/95, T-103/95 und T-104/95), vom 30. September 1998 (in den Rechtssachen T-50/95, T-51/95, T-65/95 und T-87/95), vom 2. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-61/95, T-62/95 und T-63/95), vom 7. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-55/95, T-58/95 und T-59/95), vom 9. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-31/95, T-32/95, T-52/95 und T-69/95), vom 14. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-25/95, T-30/95, T-44/95 und T-60/95), vom 16. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-35/95, T-45/95, T-46/95 und T-48/95) und vom 21. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-34/95, T-42/95 und T-68/95),

folgendes

Urteil

Ende der Entscheidung

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