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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.03.2000
Aktenzeichen: T-251/97
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 404/93


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlaß des Aktes bestanden. Insbesondere sind komplexe Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Infomationen zu prüfen, über die diese bei der Entscheidungsfindung verfügte. (vgl. Randnr. 38)

2 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen gibt der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, die darauf zurückzuführen sind, daß Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in Fällen, in denen ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt wurde, in existentielle Schwierigkeiten geraten sind, sofern diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den nationalen Regelungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 bestanden, zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden und nicht auf mangelnde Sorgfalt der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zurückzuführen sind.

Die Maßnahmen, die die Kommission nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 in Abweichung von der allgemeinen Regelung dieser Verordnung über die Zuteilung von Einfuhrbescheinigungen treffen kann, haben Ausnahmecharakter. Hieraus folgt, daß die Kommission zum Erlaß solcher Maßnahmen nur verpflichtet ist, wenn hinreichende Beweise dafür erbracht werden, daß alle oben genannten Voraussetzungen erfuellt sind, wobei die Beweislast dem Unternehmen obliegt, das den Erlaß der Maßnahmen begehrt. (vgl. Randnrn. 69-70)

3 Nach Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. In ihr ist daher im einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so daß seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht.

Diese Darstellung muß außerdem so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. (vgl. Randnrn. 90-91)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 28. März 2000. - T. Port GmbH & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrbescheinigungen - Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - Nichtigkeitsklage. - Rechtssache T-251/97.

Parteien:

In der Rechtssache T-251/97

T. Port GmbH & Co., Hamburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Meier, Köln; Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Baden, 24, rue Marie-Adelaïde, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt und H. van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,

und

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Leiterin der Abteilung Internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997, mit der sich diese weigerte, der Klägerin als Übergangsmaßnahme im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen zusätzliche Einfuhrbescheinigungen zu erteilen,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: H. Jung

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) wurde eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen eingeführt, die an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen trat.

2 Artikel 18 Absatz 1 in Titel IV - Regelung für den Handel mit dritten Ländern - der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) sah für Einfuhren von Bananen aus Drittländern, die keine AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) sind (im folgenden: Drittlandsbananen), und für nichttraditionelle Einfuhren von Bananen aus den AKP-Staaten (im folgenden: nichttraditionelle AKP-Bananen) ein Zollkontingent in Höhe von 2,1 Mio. Tonnen (Eigengewicht) für das Jahr 1994 und in Höhe von 2,2 Mio. Tonnen (Eigengewicht) für die darauffolgenden Jahre vor. Im Rahmen dieses Kontingents wurde auf Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen ein Zollsatz von Null ECU/t und auf solche von Drittlandsbananen ein Zollsatz von 75 ECU/t erhoben. Die späteren Änderungen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen sind für die vorliegende Klage nicht einschlägig.

3 Artikel 19 Absatz 1 sah folgende Aufteilung des Zollkontingents vor: 66,5 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), 30 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und 3,5 v. H. für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen beginnen würden (Gruppe C).

4 Artikel 19 Absatz 2 bestimmte:

"Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der in Absatz 1... genannten Gruppen von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat...

Für das zweite Halbjahr 1993 werden jedem Marktbeteiligten Bescheinigungen unter Zugrundelegung der Hälfte der in den Jahren 1989 bis 1991 durchschnittlich vermarkteten Menge ausgestellt."

5 Artikel 30 lautete:

"Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission... alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen."

Sachverhalt und Verfahren

6 Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige Fruchtimporteurin, die seit Anfang des 20. Jahrhunderts mit Drittlandsbananen handelt.

7 Sie schloß 1990 mit der kolumbianischen Firma Proban S. A. (im folgenden: Proban) einen ("Carta di intención" überschriebenen) Vorvertrag über die wöchentliche Lieferung von zur Vermarktung in Deutschland bestimmten Bananen. Etwaige Streitigkeiten im Hinblick auf die Abwicklung dieser Vereinbarung sollten zunächst durch nach den Regeln der "Hamburger freundschaftlichen Arbitrage" benannte Schiedsrichter behandelt werden. Proban soll sich jedoch nicht an den Wortlaut dieses Vorvertrags gehalten und die Bananen statt dessen an ein anderes Unternehmen geliefert haben, wodurch die Klägerin gezwungen worden sei, sich einen neuen Lieferanten zu suchen.

8 Die Klägerin schloß daher 1991 mit der Firma McKenza Organisation, Paris (im folgenden: McKenza), einen (mitunter auch als "agreement", "Vertragsentwurf", "Vorvertrag" oder "vorbereitender Vertrag" bezeichneten) Vertrag. Für diesen Vertrag wurde die Geltung deutschen Rechts vereinbart; auch er sah vor, daß etwaige Streitigkeiten im Hinblick auf seine Abwicklung nach den Regeln der "Hamburger freundschaftlichen Arbitrage" behandelt werden sollten. Im November 1991 ging der Hauptlieferant von McKenza, die ecuadorianische Firma Sembriosa S. A. (im folgenden: Sembriosa) in Konkurs; ihr Inhaber wurde ermordet.

9 Am 7. November 1991 schloß die Klägerin mit der ecuadorianischen Firma Carrión Internacional (im folgenden: Carrión), die später in der ecuadorianischen Bananor-Gruppe (im folgenden: Bananor) aufging, einen (gleichfalls als "Carta di intención" bezeichneten) Vorvertrag. Am 11. März 1993 wurde zwischen der Klägerin und Carrión ein Vertriebsvertrag geschlossen, der am 1. Juni 1993 durch einen inhaltsgleichen Vertrag mit Bananor ersetzt wurde.

10 Nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen am 1. Juli 1993 bemühte sich die Klägerin um die Zuteilung von Referenzmengen, die ausreichten, um als Bananenimporteurin wirtschaftlich überleben zu können.

11 Mit Beschluß vom 9. Februar 1995 erteilte ihr der Hessische Verwaltungsgerichtshof zusätzliche Einfuhrbescheinigungen und legte gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) Fragen zur Vorabentscheidung vor, die u. a. die Auslegung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 betrafen.

12 Mit Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) entschied der Gerichtshof u. a.: "Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gibt der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, die dadurch auftreten, daß Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existentielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist, wenn diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden und nicht auf mangelnde Sorgfalt der betroffenen Marktbeteiligten zurückzuführen sind."

13 Mit eingeschriebenem Brief vom 16. Dezember 1996, bei der Kommission eingegangen am 23. Dezember 1996, beantragte die Klägerin bei dieser den zeitnahen Erlaß einer Härtefallregelung und insbesondere die Erteilung zusätzlicher Einfuhrbescheinigungen für Drittlandsbananen im Rahmen des Zollkontingents.

14 Da sich die Kommission zu diesem Antrag in den folgenden beiden Monaten nicht äußerte, erhob die Klägerin mit Klageschrift, die am 27. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Untätigkeitsklage (Rechtssache T-39/97).

15 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt (Rechtssache T-39/97 R). Da sie ihren Antrag auf einstweilige Anordnung in der Folge zurücknahm, wurde die Rechtssache aufgrund Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juni 1997 im Register des Gerichts gestrichen.

16 Mit Entscheidung vom 9. Juli 1997 lehnte die Kommission die von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 1996 gestellten Anträge ab (im folgenden: angefochtene Entscheidung).

17 Mit Klageschrift, die am 12. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

18 Mit Beschluß vom 26. November 1997 in der Rechtssache T-39/97 (T. Port/Kommission, Slg. 1997, II-2125) hat das Gericht die Untätigkeitsklage für in der Hauptsache erledigt erklärt.

19 Mit Beschlüssen vom 17. Juni 1998 in der vorliegenen Rechtsache hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts das Königreich Spanien und die Französische Republik als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Die Streithilfeschriftsätze der Streithelfer sind am 30. Juli bzw. am 3. September 1998 eingereicht worden.

20 Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 24. Juni 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Angefochtene Entscheidung

21 Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf den mit Proban geschlossenen Vorvertrag ausgeführt, daß mit diesem Unternehmen kein verbindlicher Vertrag geschlossen worden sei und daß der Vorvertrag nur eine rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung darstelle. Auch habe die Klägerin davon zunächst eine nur von ihr selbst unterzeichnete Fassung und sodann eine Fassung mit einer zweiten, dem Vertreter von Proban zugeschriebenen Unterschrift vorgelegt; beide Fassungen ließen wesentliche Aspekte wie Lieferbeginn, Verschiffungs- und Entladehafen offen. Mithin könne von einem Vertrag, dessen Bruch als Härtefall im Sinne des Urteils T. Port angesehen werden könnte, nicht die Rede sein.

22 Was den Vertrag mit McKenza angehe, so könne der Konkurs von Sembriosa am 4. November 1991 nicht als Härtefall angesehen werden. Das auf diesem Vertrag vermerkte Datum "22. Oktober 1991", das nur einige Tage vor diesem Konkurs liege, lasse Zweifel an dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufkommen, da es handschriftlich hinzugefügt worden sei und nicht neben den Unterschriften stehe. Außerdem habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 1996 bestätigt, daß der Vertrag am 17. Oktober 1991 unterzeichnet worden sei. Außerdem könne die Laufzeit dieser Vereinbarung nicht bestimmt werden. Darüber hinaus sei im Vertrag auch von anderen Zulieferern als Sembriosa die Rede. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß es diesen unmöglich gewesen sei, die gleiche Menge Bananen zu liefern; ebensowenig habe sie gegenüber McKenza Schritte eingeleitet, um die Vertragserfuellung sicherzustellen, obwohl vereinbart gewesen sei, daß sie im Streitfall ein Schiedsgericht in Hamburg anrufen könne. Die Klägerin sei somit den Beweis dafür schuldig geblieben, daß sie mit der im Urteil T. Port vorgeschriebenen Sorgfalt vorgegangen sei.

23 Auf die am 11. März und am 1. Juni 1993 mit Carrión bzw. Bananor geschlossenen Verträge könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie zu einem Zeitpunkt geschlossen worden seien, zu dem die Verordnung Nr. 404/93 bereits im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht gewesen sei. Die durch diese Verordnung drohenden Beschränkungen für die Einfuhr von Drittlandsbananen zu verringertem Zollsatz seien daher bei Abschluß dieser Verträge bereits bekannt gewesen. Außerdem sei im Vertrag vom 1. Juni 1993 ausdrücklich vorgesehen gewesen, daß lizenzbedingte Probleme einen Fall höherer Gewalt darstellten, der zur Aufkündigung des Vertrages berechtige. Die Klägerin sei also nicht verpflichtet gewesen, die Bananen von Carrión und Bananor zu vermarkten und mit Verlust zu verkaufen.

24 Die mit Carrión vereinbarte Absichtserklärung vom 7. November 1991 sei nicht rechtsverbindlich und regele auch nicht die Frage eines eventuellen Schadensersatzes für den Fall des Nichtzustandekommens eines endgültigen Vertrages. Im übrigen habe die Klägerin es zu vertreten, daß sie mit den Einfuhren der von Carrión gelieferten Bananen erst im ersten Halbjahr 1993 habe beginnen können, da sie die erforderlichen Vorkehrungen nicht rechtzeitig getroffen habe.

25 Aus diesen Gründen erkannte die Kommission den Fall der Klägerin nicht als besonderen Härtefall an und lehnte daher deren Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrbescheinigungen ab.

Anträge der Parteien

26 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien und die Französische Republik, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

28 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe: Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 und Ermessensmißbrauch der Kommission. Die Kommission trägt zunächst vor, die der Klageschrift als Anlagen K1 und K4 beigefügten Unterlagen könnten im Rahmen der vorliegenden Klage nicht berücksichtigt werden. Die Französische Republik erhebt den gleichen Einwand in bezug auf die der Klageschrift als Anlage K1 beigefügten Unterlagen. Zunächst ist der Antrag der Kommission und der Französischen Republik zu prüfen, bestimmte Unterlagen nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen.

Zur Berücksichtigung der der Klageschrift als Anlagen K1 und K4 beigefügten Unterlagen

Vorbringen der Kommission und der Französischen Republik

29 Nach Ansicht der Kommission ist der als Anlage K1 zur Klageschrift eingereichte Vorvertrag weder mit der mit dem Antrag vom 16. Dezember 1996 übermittelten Fassung noch mit der Fassung identisch, die im Rahmen früherer Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht erster Instanz (Rechtssachen T-39/97 und T-39/97 R) eingereicht worden sei.

30 Die der Klageschrift beigefügte Fassung enthalte im Gegensatz zu früheren Versionen Angaben zum Beginn der Bananenlieferungen sowie zum Verschiffungs- und Bestimmungshafen. Diese Punkte seien für die Verringerung des rechtlichen Wertes des Vorvertrags durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung von Bedeutung gewesen.

31 Die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Rechtsakts sei nach ständiger Rechtsprechung an dem Sachverhalt und der Rechtslage zu messen, die zur Zeit seines Erlasses bestanden hätten. Im vorliegenden Verfahren stelle die Fassung des Vorvertrags mit Proban in Anlage K1 einen neuen Sachverhalt dar; dieser Sachvortrag müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Französische Republik unterstützt dieses Vorbringen der Kommission.

32 Ebenso sei die der Klageschrift als Anlage K4 beigefügte eidesstattliche Versicherung des Herrn Nazzari, der McKenza bei den Verhandlungen mit der Klägerin vertreten habe, vom 11. Juli 1997 als unzulässig zurückzuweisen. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit McKenza sei nämlich ungewiß, da das Datum des 22. Oktober 1991 handschriftlich hinzugefügt worden und nicht neben den Unterschriften vermerkt sei und da der Anwalt der Klägerin erklärt habe, daß dieser Vertrag am 17. Oktober 1991 unterzeichnet worden sei.

33 Auch bestuenden hinsichtlich wesentlicher Punkte dieses Vertrages Zweifel. So erkläre Herr Nazzari, daß dessen Laufzeit auf 5 Jahre festgelegt worden sei, während Herr Port in einer eidesstattlichen Versicherung vom 14. März 1997 eine Laufzeit von mindestens 3 Jahren angegeben habe. Der Vertrag in der Form, wie er der Kommission mit dem Antrag vom 16. Dezember 1996 übermittelt worden sei, sehe keine feste Laufzeit vor.

34 Da sich die Kommission bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung eines Härtefalls nur auf die Angaben des Antragstellers stützen könne, sei eine im Laufe des Verfahrens am Vertrag vorgenommene Korrektur verspätet.

Vorbringen der Klägerin

35 Die Klägerin räumt ein, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zwei verschiedene Fassungen des Vorvertrags mit Proban vorgelegt zu haben. Die Fassung, die sie der Kommission mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 übersandt habe, lasse den Lieferbeginn und den Verschiffungshafen offen. Sodann habe sie als Anlage K1 zur Klageschrift ein vervollständigtes Exemplar des Vorvertrags vorgelegt, das diese beiden Angaben enthalte. Zur Vorlage des Dokuments in verschiedenen Stadien sei es gekommen, weil die Klägerin über ein dreigestaffeltes Ablagesystem verfüge und die Unterlagen dem Anwalt der Klägerin von verschiedenen Personen übermittelt worden seien. Sie überlasse dem Gericht die Entscheidung der Frage, ob ein als Anlage zur Klageschrift vorgelegtes Beweismittel nur in der Fassung berücksichtigt werden könne, die der Entscheidungsfindung der Kommission zugrunde gelegen habe.

36 Der Vertrag mit McKenza sei auf der Grundlage der von den Parteien am 17. Oktober 1991 getroffenen Vereinbarung geschlossen worden, wie sich aus der der Klageschrift als Anlage K4 beigefügten eidesstattlichen Erklärung von Herrn Nazzari ergebe. Am 22. Oktober 1991 habe die Klägerin das von McKenza unterzeichnete Dokument zurückerhalten.

37 Unter Hinweis auf diese eidesstattliche Erklärung von Herrn Nazzari fügt die Klägerin hinzu, die Vertragsparteien hätten sich auf eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren geeinigt. Zwischen dieser Erklärung und derjenigen von Herrn Port (siehe oben, Randnr. 33) bestehe kein Widerspruch.

Würdigung durch das Gericht

38 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlaß des Aktes bestanden (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und vom 5. Juli 1984 in der Rechtssache 114/83, Société d'initiatives et de coopération agricoles und Société interprofessionnelle des producteurs et expéditeurs de fruits, légumes, bulbes et fleurs d'Ille-et-Vilaine/Kommission, Slg. 1984, 2589, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-79/95 und T-80/95, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1996, II-1491, Randnr. 48). Insbesondere ist der Rechtsprechung zu entnehmen, daß komplexe Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Infomationen zu prüfen sind, über die diese bei der Entscheidungsfindung verfügte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81).

39 Daraus folgt, daß die Klägerin ihre Klage nicht auf die der Klageschrift als Anlage beigefügte Fassung des Vorvertrags, sondern nur auf die Fassung stützen kann, die der Kommission im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vom 16. Dezember 1996 vorlag.

40 Ebensowenig kann sich die Klägerin auf die Erklärung des Herrn Nazarri stützen, um den mit McKenza geschlossenen Vertrag zu vervollständigen, da dieser dem Vertrag einen anderen Inhalt zuschreibt, als ihn die der Kommission bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung vorliegende Fassung hatte.

41 Die Anlagen K1 und K4 können somit im Rahmen der vorliegenden Klage keine Berücksichtigung finden.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93

Vorbringen der Klägerin

42 Die Kommission habe den mit Proban geschlossenen Vorvertrag und dessen rechtliche Folgen falsch bewertet. Ein Vorvertrag binde die Parteien frühzeitig, wenn dem Abschluß des Vertrages im eigentlichen Sinne noch tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstuenden.

43 Es komme weder auf die Bezeichnung der Vereinbarung noch auf die Beurteilung von Absichtserklärungen im allgemeinen an. Ausschlaggebend seien vielmehr allein der Parteiwille und - mangels eines erklärten Parteiwillens - die Usancen am Erfuellungsort, der im vorliegenden Fall Hamburg sei. Der Vorvertrag mit Proban zeige den Bindungswillen der beiden Parteien und enthalte alle für einen solchen Vorvertrag wesentlichen Punkte. Lieferbeginn sowie Verschiffungs- und Entladehafen seien entgegen der Auffassung der Kommission keine wesentlichen Elemente eines Vorvertrags. Die einzigen wesentlichen Punkte seien die Menge und Qualität der Waren, ihr Preis, die Regelung der Vermarktungskosten und die Mindestlaufzeit der Vereinbarung.

44 Eine "carta de intentión" wie die mit Proban und Carrión (siehe unten, Randnr. 49) geschlossenen Vorverträge sei nach den Usancen am Platz Hamburg ein verbindlicher Vertrag, wenn sie so bestimmt sei, daß aus ihr auf Erfuellung geklagt werden könne. Werde eine solche Vereinbarung von einer Partei nicht eingehalten, könne außerdem der geschädigte Vertragspartner Klage auf Ersatz des sich aus dieser Nichterfuellung ergebenden Schadens erheben.

45 Es bestehe also ein rechtlich verbindlicher Vermarktungsvertrag mit Proban, aufgrund dessen die Klägerin im Referenzzeitraum Lieferungen hätte erhalten müssen, wenn der Vertragspartner nicht von einem Konkurrenten zur Verletzung seiner Verpflichtungen verleitet worden wäre.

46 Da ein Prozeß ihr nicht dazu verholfen hätte, innerhalb des Referenzzeitraums Waren von Proban zu erhalten, habe die Klägerin einen anderen Partner finden müssen.

47 Was den Vertrag mit McKenza angehe, so sei Sembriosa mit ihren Anbaubetrieben der einzige Zulieferer gewesen. Die Anbaubetriebe seien mangels Exportlizenzen rechtlich nicht in der Lage gewesen, direkt an McKenza zu liefern. Da McKenza mit keinem anderen Exporteur in Ecuador einen Vertrag geschlossen habe und den übrigen Erzeugern eine Ausfuhr nicht möglich gewesen sei, sei die Vereinbarung zwischen McKenza und der Klägerin nach dem Konkurs von Sembriosa hinfällig geworden. Ein Verfahren gegen McKenza hätte weder in wirtschaftlicher noch in rechtlicher Hinsicht Sinn gehabt, denn es hätte der Klägerin nicht ermöglicht, die für den Referenzzeitraum in Betracht kommenden Mengen zu importieren.

48 Über den Konkurs von Sembriosa sei sie Ende Oktober oder Anfang November 1991 von Herrn Nazzari telefonisch benachrichtigt worden, der ihr mitgeteilt habe, daß aus diesem Grund der Vertrag mit McKenza nicht erfuellt werden könne.

49 Auch der Vorvertrag mit Carrión vom 7. November 1991 sei rechtsverbindlich gewesen. Am Bindungswillen der Vertragsparteien bestehe kein Zweifel. Diese hätten aufgrund dieser Vereinbarung ihren Handel aufgenommen; im Februar 1993 seien tatsächlich, wie vorgesehen, die ersten Bananen geliefert worden. Zudem seien alle wesentlichen Punkte des Vertrages geregelt gewesen.

50 Auf jeden Fall seien der Vorvertrag und die Vereinbarungen mit Carrión und Bananor aus dem Jahr 1993 als eine Einheit anzusehen, da die Vereinbarungen gegenüber dem Vorvertrag keine zusätzlichen Bestimmungen enthalten hätten, obwohl sie nach Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 getroffen worden seien.

51 Die Vertragsparteien seien zwar zur Kündigung dieser Vereinbarungen berechtigt gewesen; diese Möglichkeit habe aber nichts mit den Voraussetzungen zu tun, bei deren Vorliegen die Kommission zum Erlaß von Übergangsmaßnahmen verpflichtet sei.

52 Durch die Zuteilung eines ungewöhnlich niedrigen Bananenkontingents sei die Klägerin in existentielle Schwierigkeiten geraten. Wenn die gemeinsame Marktordnung nicht dazwischen gekommen wäre, hätte sie die im Vorvertrag mit Carrión vereinbarten Mengen in Deutschland vermarktet und als Referenzmenge angerechnet erhalten. Ihre Lage entspreche daher nach dem Urteil T. Port einem Härtefall. Die ihr von der Kommission vorgeworfene mangelnde Sorgfalt sei für die Härtesituation nicht ursächlich. Ebensowenig realistisch sei die Behauptung, sie hätte bei gehöriger Sorgfalt schneller die Voraussetzungen für die Vermarktung der Bananen von Carrión in Deutschland schaffen können.

Vorbringen der Kommission und der Streithelfer

53 Was den Vorvertrag mit Proban in der Fassung angeht, in der er ihr mit dem Antrag vom 16. Dezember 1996 übermittelt worden sei, so weist die Kommission das Vorbringen der Klägerin zurück, daß aufgrund des erklärten Willens seiner Verfasser oder - bei Fehlen eines solchen - aus den in Hamburg geltenden Usancen auf das Vorliegen eines für die Vertragsparteien verbindlichen Vermarktungsvertrags zu schließen sei.

54 Erstens seien weder die Vorverhandlungen, die zur Unterzeichnung des Vorvertrags geführt hätten, noch die erklärte Absicht der Vertragsparteien, langfristige Geschäftsbeziehungen einzugehen, geeignet, diesem Vertrag rechtliche Bindungswirkung zu verleihen.

55 Zweitens werde im Gutachten von Walter Müller über die Usancen am Platz Hamburg im Hinblick auf die Einordnung eines Vorvertrags als verbindlicher Vertrag folgendes ausgeführt:

"... ist eine "carta de intención" ein verbindlicher Vertrag, dessen Nichteinhaltung den vertragstreuen Teil zu Schadensersatzforderungen berechtigt, wenn er so hinreichend bestimmt ist, daß - unter Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung - auf Erfuellung geklagt werden kann."

56 Der Vorvertrag regele nicht alle für eine Vereinbarung wesentlichen Punkte und sei somit nicht im Sinne der Usancen am Platz Hamburg hinreichend bestimmt. Entgegen dem Vortrag der Klägerin bestimme der Vorvertrag weder den Zeitpunkt des Vertragsbeginns noch den Verschiffungs- oder den Bestimmungshafen.

57 Überdies verkenne die Klägerin den grundlegenden Unterschied zwischen den rechtlichen Wirkungen eines "letter of intent" und denen eines Vertrages. Die Kommission teile die Ansicht von Herrn Müller, daß die Nichtbeachtung eines "letter of intent" bei entsprechend konkretem Regelungsgehalt zu Schadensersatzansprüchen führen könne. Diese seien jedoch auf den Ersatz desjenigen Schadens begrenzt, der der anderen Partei aus dem Scheitern des Vertragsschlusses entstanden sei, also auf Entschädigung für die bereits im Hinblick auf den Vertragsschluß getroffenen Dispositionen. Ein Anspruch auf Erfuellung der zukünftigen vertraglichen Verpflichtungen lasse sich aus einem "letter of intent" jedoch nicht ableiten. Der Vorvertrag vermittle also keinen rechtlich verbindlichen Anspruch auf Durchführung der beabsichtigten Bananenlieferungen, so daß das Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation auch nicht eine rechtlich bereits hinreichend verfestigte Geschäftsbeziehung über die Lieferung von Drittlandsbananen habe beeinträchtigen können. Die Klägerin sei sich über diese Tatsachen offensichtlich auch im klaren, da sie suggeriere, daß es sich bei dem Vorvertrag keineswegs um einen "letter of intent", sondern um einen rechtswirksamen Vertrag gehandelt habe, was jedoch nicht der Fall sei.

58 Das Gutachten von Herrn Müller nehme nur zu den Mindestvoraussetzungen Stellung, die ein "letter of intent" erfuellen müsse, um überhaupt rechtliche Wirkungen im Sinne der Eröffnung von Schadensersatzansprüchen erzeugen zu können, nicht jedoch zu den Mindestvoraussetzungen für den rechtswirksamen Abschluß eines Vertrages.

59 Unabhängig von der Qualifikation dieses Vorvertrags könne seine Nichterfuellung durch Proban nicht zur Anerkennung eines Härtefalls führen, da der Klägerin, wie sie selbst einräume, aus dem Vorvertrag ein verbindlicher Anspruch auf Lieferung von Bananen nicht zugestanden habe.

60 Die Auslegung des Vertrages mit McKenza, wonach Sembriosa der einzige Vertragspartner dieses Unternehmens in Equador gewesen sei, entspreche weder dem Wortlaut der Vereinbarung noch decke sie sich mit den Gegebenheiten bei ihrer Unterzeichnung. Nichts deute in dem Vertrag darauf hin, daß nur die Lieferungen von Sembriosa Gegenstand der Vereinbarung mit der Klägerin gewesen seien. Außerdem biete die eher begrenzte Lieferkapazität von Sembriosa eine Erklärung dafür, daß im Vertrag auf andere Zulieferer verwiesen worden sei, um den Versand der vorgesehen Bananenmengen von McKenza an die Klägerin gewährleisten zu können.

61 Jedenfalls hätten die von den Anbaubetrieben von Sembriosa geernteten Bananen nach dem Konkurs dieses Unternehmens auf dem Markt frei verfügbar gewesen sein müssen, so daß McKenza ihre Lieferverpflichtungen gegenüber der Klägerin hätte einhalten können, da der ecuadorianische Markt die Versorgung mit Bananen dieses Lieferanten offensichtlich hätte sicherstellen können.

62 Infolgedessen sei das Vorbringen der Klägerin, daß ein Prozeß gegen McKenza sinnlos gewesen wäre, unbegründet.

63 Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei relevant (siehe oben, Randnr. 32), da überhaupt nur eine vor dem Konkurs von Sembriosa (4. November 1991) mit McKenza geschlossene Vereinbarung als Grundlage für die Anerkennung eines Härtefalls in Betracht komme. Die Widersprüche bei den Datumsangaben und die anderen bereits angesprochenen Unstimmigkeiten untergrüben die Glaubwürdigkeit der Klägerin in diesem Punkt erheblich.

64 Was die Verträge und den Vorvertrag angehe, die mit Carrión und Bananor geschlossen worden seien, so sei zwischen den Vorkehrungen, die die Klägerin vor Erlangung der Kenntnis von der gemeinsamen Marktorganisation getroffen habe, und denen zu unterscheiden, die sie danach getroffen habe. Nur der Vorvertrag vom 7. November 1991 komme für die Beantwortung der Frage in Betracht, ob der Fall der Klägerin ein Härtefall sei. Dieser Vorvertrag, der rechtlich als "letter of intent" bewertet werden müsse, stelle keine rechtlich relevante wirtschaftliche Disposition dar, die durch die gemeinsame Marktordnung in irgendeiner Weise entwertet worden wäre. Es handele sich - auch nach Maßgabe der von der Klägerin angeführten Bestimmungen des deutschen Rechts - um einen notwendigen Schritt zum Abschluß eines Liefervertrags.

65 Insoweit seien die Vertragsparteien nicht davon ausgegangen, daß die im Vorvertrag vorgesehenen Mengen und Lieferbedingungen unverändert in den Vertrag übernommen werden würden, sondern sie hätten angenommen, daß diese Gesichtspunkte neu geprüft und gegebenenfalls bei Vertragsschluß angepaßt würden. Daher sei dem Vorvertrag nicht zu entnehmen, daß bereits unwiderrufliche Dispositionen getroffen worden seien, die durch die gemeinsame Marktorganisation hätten entwertet werden können. Außerdem zeige die Kündigungsklausel in den Verträgen von 1993, daß den Vertragsparteien die Schwierigkeiten, die sich aus der Einführung dieser gemeinsamen Regelung ergeben könnten, im vollem Umfang bewußt gewesen seien.

66 Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf die am 11. März 1993 mit Carrión und am 1. Juni 1993 mit Bananor geschlossenen Lieferverträge stützen, denn die Verordnung Nr. 404/93 sei im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1993 veröffentlicht worden. Daher seien die Probleme im Zusammenhang mit der Erfuellung dieser Verträge nicht der gemeinsamen Marktorganisation, sondern einer unternehmerischen Entscheidung der Klägerin zuzuschreiben. Jedenfalls hätte sich die Klägerin diesen Verpflichtungen durch Ausübung ihres Kündigungsrechts entziehen können.

67 Das Königreich Spanien macht geltend, die von der Klägerin angeführten Umstände stellten keinen Härtefall dar, der die Kommission zum Erlaß von Übergangsmaßnahmen verpflichte. Ein "letter of intent", wie er von Proban unterzeichnet worden sei, stelle eine Vorstufe zu einem Vorvertrag dar, auf der von den Vertragsparteien einige Einzelheiten einer künftigen vertraglichen Beziehung entworfen würden. Ebensowenig sei das mit McKenza erarbeitete Papier ein gültiger Vorvertrag, da darin so wesentliche Einzelheiten wie die Laufzeit oder der Beginn des Vertrages nicht festgelegt worden seien. Vor dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation habe die Klägerin daher nur Erwartungen, aber keine wohlerworbenen Rechte gehabt, die von der Kommission im Hinblick auf einen Erlaß von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 zu berücksichtigen gewesen wären. Die Klägerin habe auch nicht mit der notwendigen Sorgfalt darauf hingewirkt, daß alle diese Vereinbarungen mit den Zulieferern zur Durchführung gelangten.

68 Die Französische Republik teilt die Auffassung der Kommission in bezug auf die rechtliche Bedeutung der "letters of intent" mit Proban und Carrión. Solche "letters of intent" stuenden Verträgen nicht gleich und hätten nicht die gleichen Folgen; anderenfalls hätten die Parteien von vornherein einen formgültigen Vertrag geschlossen. Die Verträge mit Carrión und Bananor seien nach Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission zur Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation geschlossen worden, so, daß der Klägerin die mit der Verordnung Nr. 404/93 eingeführte Zollkontingentregelung bekannt gewesen sei. Im übrigen habe die Klägerin nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. So hätte sie die Durchführung des Vertrages mit McKenza nach dem Konkurs von Sembriosa unter Inanspruchnahme der anderen in diesem Vertrag genannten Erzeuger fortsetzen können.

Würdigung durch das Gericht

69 Nach dem Urteil T. Port (siehe Randnr. 12) gibt Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind: Der Importeur von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen ist in existentielle Schwierigkeiten geraten. Diese Schwierigkeiten sind untrennbar mit dem Übergang von den nationalen Regelungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 bestanden, zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden. Dem Importeur wurde auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt. Die Schwierigkeiten des Importeurs sind nicht auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen.

70 Die Maßnahmen, die die Kommission nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 in Abweichung von der allgemeinen Regelung dieser Verordnung über die Zuteilung von Einfuhrbescheinigungen treffen kann, haben Ausnahmecharakter. Hieraus folgt, daß die Kommission zum Erlaß solcher Maßnahmen nur verpflichtet ist, wenn hinreichende Beweise dafür erbracht werden, daß alle oben genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Hierbei obliegt die Beweislast dem Unternehmen, das den Erlaß der Maßnahmen begehrt.

71 In der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß die Umstände, die von der Klägerin zum Scheitern der mit Proban, McKenza und Carrión/Bananor geschlossenen Verträge angeführt worden sind, keinen Härtefall im Sinne des Urteils T. Port darstellten.

72 Zu dem mit Proban geschlossenen Vorvertrag hat die Kommission zu Recht ausgeführt, daß die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß dieser rechtsverbindlich gewesen sei. Die Kommission durfte nämlich den tatsächlichen Abschluß einer Vereinbarung zwischen den Parteien angesichts der vorgelegten unterschiedlichen Versionen bezweifeln. Ebenso durfte sie bezweifeln, daß diese Vereinbarung, die als "Vorvertrag" bezeichnet wurde und der bestimmte wesentliche Daten fehlten, definitiv war. Die rechtliche Bindungswirkung der Vereinbarung schließlich ist höchst zweifelhaft, da die Klägerin von den Rechten keinen Gebrauch gemacht hat, die in der Vereinbarung für den Fall der Nichterfuellung durch eine der Vertragsparteien vorgesehen waren, obwohl Proban doch vorsätzlich gegen ihre Verpflichtungen verstoßen haben soll.

73 Angesichts des unklaren Zeitpunkts des Abschlusses der Vereinbarung mit McKenza sowie des Fehlens einer Bestimmung über deren Laufzeit durfte die Kommission an der rechtlichen Bindungswirkung auch dieser Vereinbarung zweifeln. Sie durfte sich auch fragen, warum die Erfuellung dieses Vertrages am Konkurs von Sembriosa gescheitert war oder von ihr aus diesem Grunde Abstand genommen wurde, da McKenza selbst in die Vereinbarung einen Passus hatte aufnehmen lassen, wonach sie eine Vereinbarung mit einer Gruppe von Erzeugern und Befrachtern getroffen habe, und da diese weiteren Zulieferer unstreitig zumindest einen Teil der Mengen hätten liefern können, die Sembriosa hätte liefern sollen. Die Kommission hat somit zu Recht angenommen, daß die Klägerin dadurch, daß sie weder auf der Erfuellung der Vereinbarung durch McKenza bestand noch von den Rechten Gebrauch machte, die in dieser Vereinbarung für den Fall der Nichterfuellung vorgesehen waren, nicht die Sorgfalt walten ließ, die nach der vierten vom Gerichtshof im Urteil T. Port aufgestellten Voraussetzung geboten war.

74 Auch die mit Carrión am 11. März 1993 und mit Bananor am 1. Juni 1993 geschlossenen Vereinbarungen hat die Kommission zu Recht unberücksichtigt gelassen, da sie nach Veröffentlichung der Verordnung Nr. 404/93 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften geschlossen worden waren.

75 Außerdem ist die Klägerin in diesen Vereinbarungen Einfuhrverpflichtungen eingegangen, als ihr die Regeln der neuen Marktorganisation bereits durchaus bekannt waren, wie schon der Wortlaut der Vereinbarungen zeigt. Beide sehen nämlich die Möglichkeit der Kündigung der Vereinbarung für den Fall höherer Gewalt vor, "wenn die internationalen Handelsbeziehungen - insbesondere Probleme mit Quoten/Bescheinigungen - die Ausfuhr des Obstes verhindern".

76 Schwierigkeiten, die auf vertragliche Verpflichtungen zurückgehen, die nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 begründet wurden, sind zudem keine Schwierigkeiten, die mit dem Übergang von den nationalen Regelungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden, zu dem mit dieser Verordnung eingeführten System untrennbar verbunden sind. Daraus folgt, daß derartige Schwierigkeiten besondere Maßnahme im Sinne einer Härteregelung nicht rechtfertigen können. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin am 7. November 1991 bereits einen Vorvertrag mit Carrión geschlossen hatte, denn dieser Vorvertrag verpflichtete die Klägerin nicht zur Unterzeichnung eines Vermarktungsvertrags.

77 Ebensowenig sind die Schwierigkeiten, in die die Klägerin wegen des Scheiterns der Vereinbarungen mit Proban und McKenza geraten war - unterstellt, daß diese Vereinbarungen rechtsverbindlich waren, so daß die Klägerin in den Jahren 1991 bis 1993 tatsächlich Anspruch auf Lieferung der dort vorgesehenen Mengen hatte -, mit dem Übergang von den nationalen Regelungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 bestanden, zur gemeinsamen Marktordnung untrennbar verbunden.

78 Die Klägerin hat nämlich zum einen geltend gemacht, daß der Vorvertrag mit Proban deshalb nicht eingehalten worden sei, weil Proban ihren Verpflichtungen nicht habe nachkommen wollen, und zum anderen, daß der Vertrag mit McKenza wegen des Konkurses von deren Hauptzulieferer hinfällig geworden sei. Die Nichterfuellung dieser beiden Vereinbarungen wäre damit auf die Verwirklichung gewöhnlicher geschäftlicher Risiken zurückzuführen, die vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu tragen wären. Außerdem zeigt der Umstand, daß die Klägerin bereits Geschäftsbeziehungen zu Carrión angebahnt hatte, während mit McKenza Verhandlungen liefen, daß sie sich des eingegangenen Risikos bewußt war. Die Kommission kann nicht zum Erlaß besonderer Maßnahmen verpflichtet sein, um geschäftliche Schwierigkeiten zu beheben, in die ein Importeur nur deshalb geraten ist, weil von ihm gehegte Erwartungen hinsichtlich der Möglichkeit, Geschäftsbeziehungen zu einem Bananenzulieferer aufzunehmen, enttäuscht worden sind.

79 Zwar können sich besondere Maßnahmen als Härtefallregelung als notwendig erweisen, wenn sich ein Importeur zur Einfuhr bestimmter Bananenmengen verpflichtet hat, bevor er von den Vorschriften der neuen Marktorganisation Kenntnis erlangt hat, und wenn es ihm anschließend unmöglich ist, seine Verpflichtungen zu erfuellen, weil er die erforderlichen Einfuhrlizenzen nicht erlangen kann. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor.

80 Schließlich hat die Klägerin weder vor der Kommission noch vor dem Gericht nachgewiesen, daß die Folgen der Unmöglichkeit, die drei genannten Verträge vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung im Juli 1993 zu erfuellen, existenzbedrohend gewesen wären und somit ein Härtefall vorgelegen hätte.

81 Nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung machen zum einen die Bananeneinfuhren zwar im allgemeinen mehr als 50 % ihres Umsatzes aus; jedoch führt sie daneben auch anderes Obst sowie Gemüse ein. Zum anderen hatte sie auch mit anderen Zulieferern als Proban und McKenza Einfuhrverträge geschlossen, so daß sie während des Referenzzeitraums trotz der ausgebliebenen Lieferungen dieser Unternehmen Bananen einführen konnte.

82 Darüber hinaus hat die Klägerin in Beantwortung einer vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage eingeräumt, daß sie der Kommission eine Beurteilung ihrer finanziellen Situation nicht durch ein entsprechendes Schriftstück ermöglicht hat. Im Rahmen der vorliegenden Klage hat sie zwar dem Gericht gegenüber einige Angaben zu diesem Punkt gemacht; diese beweisen jedoch keineswegs, daß sie in ihrer Existenz bedroht war.

83 Nach alledem ist der erste Klagegrund unbegründet.

Zum zweiten Klagegrund: Ermessensmißbrauch der Kommission

Vorbringen der Klägerin

84 Die Klägerin verweist insgesamt auf ihre Schriftsätze in der Rechtssache T-39/97. Ihrer Ansicht nach genügt diese Verweisung für einen substantiierten Vortrag zu diesem Klagegrund.

85 In der Erwiderung führt die Klägerin jedoch aus, daß der Ermessensmißbrauch der Kommission darin bestehe, daß diese ihre eigene Verantwortlichkeit hätte in Rechnung stellen müssen. Durch ihre Untätigkeit seit dem 1. Juli 1993 habe die Kommission nämlich ihr Eigentum und ihr Grundrecht auf Gewerbefreiheit verletzt.

86 Der Ermessenmißbrauch bestehe außerdem in der Weigerung der Kommission, sie im Verfahren über die Prüfung ihres Antrags anzuhören. Die Kommission hätte die handelsrechtliche Bedeutung der von ihr getroffenen Vereinbarungen nicht verkannt, wenn sie sie vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung gehört hätte.

Vorbringen der Kommission

87 Dieser Klagegrund sei unzulässig, da die Klägerin hierzu in keiner Weise substantiiert vorgetragen habe.

88 Selbst wenn das Gericht die Verweisung der Klägerin auf ihre Schriftsätze in ihrer Untätigkeitsklage in der Rechtssache T-39/97 als ausreichenden Vortrag zu diesem Klagegrund gelten lassen sollte, sei dieser doch unbegründet.

89 Das Argument der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei verspätet und daher unzulässig; es werde nämlich erstmalig in der Erwiderung vorgebracht und beruhe nicht auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien. Hilfsweise verweist die Kommission darauf, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör beachtet worden sei, da die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls gestellt habe und dieser Antrag von der Kommission geprüft worden sei.

Würdigung durch das Gericht

90 Nach Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Nach der Rechtsprechung bedeutet dies, daß in der Klageschrift im einzelnen darzulegen ist, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so daß seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnr. 130).

91 Diese Darstellung muß außerdem so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 143).

92 Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfuellt sind, ist der zweite Klagegrund unzulässig. Dabei ist die Substantiierung des Klagegrundes in der Erwiderung unerheblich.

93 Somit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

94 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

95 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Demgemäß haben das Königreich Spanien und die Französische Republik, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten sind, ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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