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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 19.09.2000
Aktenzeichen: T-252/97
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 404/93


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Aus Artikel 44 § 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und im Übrigen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären.

(vgl. Randnr. 39)

2 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen räumt der Kommission die Befugnis ein, Übergangsmaßnahmen zu treffen, mit denen zum einen Störungen des Binnenmarktes begegnet werden soll, die sich dadurch ergeben, dass die gemeinsame Marktorganisation an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt, und die zum anderen der Überwindung der Schwierigkeiten dienen, denen sich die Marktbeteiligten nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation gegenübersehen, die ihren Ursprung jedoch im Zustand der nationalen Märkte vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 haben. Die Kommission muss dabei die Lage von Marktbeteiligten berücksichtigen, die im Rahmen einer vor dem Erlass der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne dass sie vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken würde. Sie hat den genannten Artikel, der als Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Verordnung Nr. 404/93 eng auszulegen ist, sachgerecht angewandt, als sie davon ausging, dass er sie nur dazu verpflichtete, die Kosten auszugleichen, die der betroffene Marktbeteiligte tragen musste, um sich den neuen rechtlichen Bedingungen nach dieser Verordnung anzupassen.

(vgl. Randnrn. 66-67, 70, 79)

3 Die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Handlung ist im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilen.

(vgl. Randnr. 97)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 19. September 2000. - Anton Dürbeck GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bananen - Einfuhren aus AKP-Staaten und Drittländern - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrlizenzen - Härtefall - Übergangsmaßnahmen - Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - Schadensminderung - Nichtigkeitsklage. - Rechtssache T-252/97.

Parteien:

In der Rechtssache T-252/97

Anton Dürbeck GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Meier, Berrenrather Straße 313, Köln,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt und H. van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,

und durch

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Leiterin der Abteilung für Internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und C. Vasak, stellvertretende Sekretärin für auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1997 zum Erlass von Übergangsmaßnahmen zugunsten der Klägerin im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) hat in Titel IV die verschiedenen nationalen Regelungen durch eine gemeinsame Regelung für den Handel mit dritten Ländern ersetzt.

2 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 lautet:

"Alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft bedürfen der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung, die von den Mitgliedstaaten auf Antrag jedem Interessierten ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt."

3 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sah in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) die Eröffnung eines Zollkontingents von 2,1 Millionen Tonnen Eigengewicht für das Jahr 1994 und von 2,2 Millionen Tonnen Eigengewicht für die darauf folgenden Jahre für Einfuhren von Bananen aus nicht zu den Staaten Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehörenden Drittländern (im Folgenden: Drittlandsbananen) und für nichttraditionelle Einfuhren von Bananen aus AKP-Staaten (im Folgenden: nichttraditionelle AKP-Bananen) vor. Im Rahmen dieses Kontingents unterlagen Einfuhren von Drittlandsbananen einer Abgabe von 75 ECU/Tonne und nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen einem Zollsatz von Null.

4 Mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde das Zollkontingent in der Weise aufgeteilt, daß es zu 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), zu 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B) und zu 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten (Gruppe C), eröffnet wurde.

5 In Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 heißt es:

"Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der in Absatz 1... genannten Gruppen von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat...

Für das zweite Halbjahr 1993 werden jedem Marktbeteiligten Bescheinigungen unter Zugrundelegung der Hälfte der in den Jahren 1989 bis 1991 durchschnittlich vermarkteten Menge ausgestellt."

6 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmt:

"Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission... alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen."

7 Mit Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065; im Folgenden: Urteil T. Port) hat der Gerichtshof u. a. entschieden: "Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gibt der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, die dadurch auftreten, dass Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existenzielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist, wenn diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden und nicht auf mangelnde Sorgfalt der betroffenen Marktbeteiligten zurückzuführen sind" (siehe Nr. 1 des Urteilstenors).

Sachverhalt und Verfahren

8 Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen, das im Frucht- und Gemüsehandel tätig ist. Sie begann Ende des Jahres 1992 mit der Vermarktung von Bananen.

9 Am 29. November 1991 schloss sie mit der ecuadorianischen Gesellschaft Consultban einen Vertrag nach niederländischem Recht, wonach sie die Vermarktung von wöchentlich 100 000 bis 150 000 Kartons Bananen übernahm (im Folgenden: Vertrag).

10 Nach dem Vertrag steht der Klägerin eine Provision in Höhe von 6 % des getätigten Umsatzes zu. Sie hat aber gemäß Nummer 3 des Anhangs B des Vertrages Consultban die Differenz zwischen dem Nettoverkaufserlös und den von Consultban an die ecuadorianischen Erzeuger gezahlten amtlichen Preisen zu erstatten (im Folgenden: Preisgarantie).

11 Die Laufzeit des Vertrages beträgt nach seinem Abschnitt 4.1 sieben Jahre. An gleicher Stelle ist die Verlängerung des Vertrages um sieben Jahre mangels anders lautender Vereinbarung der Parteien vorgesehen. Der Vertrag bestand bei Klageerhebung noch.

12 In Abschnitt 4.1 heißt es zudem:

"... Beide Parteien sind nach fünf Jahren vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an berechtigt, diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 180 Tagen zu kündigen. Bedingung hierfür ist, dass die Partei, die den Vertrag kündigt, sich vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages an für fünf Jahre unwiderruflich aus dem Bananengeschäft in Europa zurückzieht. Dieses Betätigungsverbot gilt für jede mittelbare oder unmittelbare Tätigkeit der Partei selbst oder mittels eines Dritten oder einer abhängigen Gesellschaft."

13 Im Übrigen bestimmt Abschnitt 6.3 des Vertrages:

"Die Parteien erklären übereinstimmend, sich dessen bewusst zu sein, dass Umstände auftreten können, die die Erfuellung dieses Vertrages unmöglich machen. Diese Umstände höherer Gewalt können innere Unruhen in den betroffenen Ländern, Krieg, ob erklärt oder nicht erklärt, Naturkatastrophen, Streiks und gleichartige Ereignisse, die eine normale Entwicklung des Handels unmöglich machen, Seuchen, widrige meteorologische Bedingungen wie Überschwemmungen, Dürreperioden usw., Revolutionen oder Aufstände sowie die Schließung des Panama-Kanals umfassen, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Beruht die Nichterfuellung dieses Vertrages auf höherer Gewalt, verhandeln beide Parteien redlich über eine Lösung des Problems. Schlagen diese Verhandlungen fehl, so kann jede der Parteien von diesem Vertrag zurücktreten, ohne dass Schadensersatzansprüche entstehen; Schiffe, die gerade beladen werden oder mit ihrer Fracht bereits in See gestochen sind, fallen jedoch weiterhin unter diesen Vertrag."

14 Schließlich sieht Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages vor:

"[Consultban] und [die Klägerin] vereinbaren hiermit für den Fall, dass [die Klägerin] die Aufhebung dieses Vertrages aus anderen als den darin vorgesehenen Gründen verlangt, und [Consultban] den Eigentümern gegenüber gemäß dem COA ["Contract of Affreightment", Frachtvertrag] zwischen diesen und [Consultban] schadensersatzpflichtig wird, dass [die Klägerin] [Consultban] auf deren erste schriftliche Aufforderung Ersatz bis zu einer Höhe von 1 000 000 USD zu leisten hat, sofern [Consultban] entsprechende Beweise vorlegt."

15 Die Klägerin begann Ende 1992, in Erfuellung des Vertrages Bananen zu vermarkten.

16 Die Verordnung Nr. 404/93 trat am 26. Februar 1993 in Kraft und gilt seit dem 1. Juli 1993.

17 Die Klägerin wurde nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 als Marktbeteiligte der Gruppe C eingestuft. 1996 erlangte sie nach einer Betriebsübernahme die Stellung eines Marktbeteiligten der Gruppe A.

18 Da sie nur eine eingeschränkte Anzahl von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft erhielt, musste sie den größten Teil der vertraglich vorgesehenen Bananen außerhalb der Gemeinschaft zu einem Preis verkaufen, der dazu führte, dass die Preisgarantie zur Anwendung kam. Aufgrund dessen musste sie 1994 1 661 537 USD, 1995 4 211 142 USD und 1996 1 457 549 USD an Consultban zahlen.

19 Am 24. Dezember 1996 beantragte die Klägerin angesichts des Urteils T. Port bei der Kommission, ihr als Übergangsmaßnahme nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 zusätzliche Lizenzen für die Einfuhr von Drittlandsbananen zum ermäßigten Zollsatz von 75 ECU auszustellen, und zwar

- für 1997 über 42 000 Tonnen als Marktbeteiligte der Gruppe A;

- für 1998 über 48 000 Tonnen als Marktbeteiligte der Gruppe A oder über eine Gesamtmenge von 65 800 Tonnen und

- für 1999 über 48 000 Tonnen als Marktbeteiligte der Gruppe A oder über eine Gesamtmenge von 65 800 Tonnen.

20 Mit Entscheidung vom 10. Juli 1997 (im Folgenden: streitige Entscheidung) gab die Kommission diesem Antrag teilweise statt.

21 So erhielt die Klägerin gemäß Artikel 1 Absatz 3 der streitigen Entscheidung zusätzliche Einfuhrlizenzen in Höhe der von ihr 1994 aufgrund der Erfuellung des Vertrages mit Consultban erlittenen Verluste und darüber hinaus im Wert von 1 000 000 USD. Ihr Antrag wurde in Artikel 2 der streitigen Entscheidung abgelehnt, soweit die Zuteilung von Lizenzen gemäß Artikel 1 dahinter zurückblieb.

22 Nach Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 der streitigen Entscheidung sind diese Einfuhrlizenzen aus den spezifischen für Härtefälle vorgesehenen Reserven innerhalb des Zollkontingents zu entnehmen. Die von der Klägerin mit diesen Lizenzen in die Gemeinschaft eingeführten Bananenmengen sind gemäß Absatz 6 desselben Artikels bei der Bemessung ihrer gesamten Referenzmengen für die künftigen Jahre nicht zu berücksichtigen.

23 In der streitigen Entscheidung heißt es:

"[Der] Vertrag [wurde] geschlossen, bevor die [Klägerin] von der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen und über ihre möglichen Auswirkungen auf den Markt Kenntnis haben konnte.

Die [Klägerin] konnte zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht wissen, dass ihr aufgrund der Referenzjahre gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung... Nr. 404/93 ein außerordentlich geringes Kontingent zugeteilt würde. In den Jahren 1993, 1994 und 1995 wurde ihr tatsächlich ein geringes Kontingent zugeteilt.

Die Tatsache, dass dadurch der Verfall der... [Preisgarantie] ausgelöst wurde, war auf den Übergang von den einzelstaatlichen Regelungen vor Inkrafttreten der Verordnung zurückzuführen. Die von der [Klägerin] an [ihren] Lieferanten geleisteten Zahlungen können als durch diesen Übergang begründet angesehen werden.

Die von der [Klägerin] gemäß der [Preisgarantie] geleisteten Zahlungen an den Lieferanten sind aufgrund ihrer Höhe als existenzielle Schwierigkeiten anzusehen.

Es liegen Belege dafür vor, dass ein Sachverständiger für niederländisches Recht der [Klägerin] die Auskunft erteilt hat, das Inkrafttreten der Verordnung... Nr. 404/93 könne kaum als höhere Gewalt angesehen werden, die eine Kündigung des Vertrags rechtfertigen würde. Somit kann... der Verzicht [der Klägerin] auf Berufung auf diese Vertragsbedingung nicht als mangelnde Sorgfalt angesehen werden.

Die [Klägerin] musste nach eigenen Angaben gemäß der [Preisgarantie] im Jahr 1994 die Summe von 1 661 537 USD zahlen; dieser Betrag ist höher als 1 000 000 USD. Daher lag die Annahme nahe, dass unter diesen Umständen gemäß der [Preisgarantie] für das Jahr 1995 ein Betrag von über USD 1 000 000 hätte gezahlt werden müssen.

Hätte die [Klägerin] ausreichende Sorgfalt walten lassen, so hätte sie den Vertrag für 1995 gekündigt und auf diese Weise ihre Zahlungen für 1995 und die darauf folgenden Jahre gemäß der [Preisgarantie] an den Lieferanten auf 1 000 000 USD beschränkt. Alle Verluste, die die [Klägerin] nach eigenen Angaben für 1995 und die darauf folgenden Jahre gemäß dem Vertrag erlitten hat, sind daher als Folge mangelnder Sorgfalt ihrerseits anzusehen.

Unter Zugrundelegung der vom Gerichtshof festgelegten Kriterien ist die Rechtssache [der Klägerin] im oben genannten Umfang als Härtefall anzusehen und die besondere Gewährung von Einfuhrlizenzen zu genehmigen.

Da die [Klägerin] die Bananeneinfuhr in die Gemeinschaft nicht vor Ende 1992 aufgenommen hat, ist es nicht möglich, Kontingente anhand der Referenzjahre vor den gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung... Nr. 404/93 genannten Jahren zuzuteilen.

Es sollten zusätzliche Einfuhrlizenzen erteilt werden, um die [Klägerin] für die Härten im Sinne des Urteils [T. Port] zu entschädigen.

Aufgrund dessen sollten als Härtefall gelten: der vertragsbedingte Verlust für das Jahr 1994 vollständig, sowie derjenige für das Jahr 1995 und für die folgenden Jahre begrenzt auf 1 000 000 USD.

...

Die zuständige Behörde sollte den Wert der Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen zum ermäßigten Zollsatz von 75 ECU je Tonne berechnen. Daraufhin sollte sie der [Klägerin] ausreichende zusätzliche Lizenzen zuteilen, um sie für die Härten in der genannten Höhe zu entschädigen.

... Die zu erteilenden Lizenzen sollten den spezifischen, für Härten vorgesehenen Reserven innerhalb des Zollkontingentes entnommen werden; sie sollten nicht den geltenden Bestimmungen über die Beantragung von Lizenzen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 oder über die Vorlage einer besonderen Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 478/95 unterliegen.

Damit sichergestellt ist, dass die [Klägerin] vollständig entschädigt wird, ohne dass eine Überkompensation erfolgt, sollten die Lizenzen nicht übertragbar sein und die in deren Rahmen von der Fa. Dürbeck eingeführten Bananenmengen bei der Bemessung der gesamten Referenzmengen für Dürbeck in den nächsten Jahren nicht berücksichtigt werden..."

24 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 16. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

25 Das Königreich Spanien am 26. Januar 1998 und die Französische Republik am 17. Februar 1998 haben ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts hat den Anträgen mit Beschluss vom 16. September 1998 stattgegeben. Mit demselben Beschluss ist den Anträgen der Klägerin auf vertrauliche Behandlung zum Teil stattgegeben worden.

26 Das Königreich Spanien und die Französische Republik haben mit am 4. bzw. 6. Januar 1999 eingegangenen Schriftsätzen Erklärungen eingereicht.

27 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen sowie die Klägerin und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 § 3 seiner Verfahrensordnung zur schriftlichen Beantwortung einiger Fragen aufzufordern. Die Kommission und die Klägerin haben diese Fragen mit Schreiben, die am 21. bzw. 22. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, beantwortet.

28 Die Klägerin und die Kommission haben in der öffentlichen Sitzung vom 9. November 1999 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Beteiligten

29 Die Klägerin beantragt,

- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit danach die Bananenmengen, die mit den durch diese Entscheidung zugeteilten zusätzlichen Einfuhrlizenzen in die Gemeinschaft eingeführt wurden, bei der Bemessung ihrer gesamten Referenzmengen für die künftigen Jahre nicht zu berücksichtigen sind und soweit die Kommission sich weigert, ihr zusätzliche Einfuhrlizenzen auszustellen, die über die in Artikel 1 Absatz 3 genannten hinausgehen,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

31 Das Königreich Spanien als Streithelfer beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

32 Die Französische Republik als Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Beteiligten

33 Die Kommission und das Königreich Spanien machen geltend, die Klägerin habe den Klagegrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erst in ihrer Erwiderung vorgebracht. Nach ihrer Ansicht ist dieser Klagegrund gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, zurückzuweisen.

34 Die Klägerin hat in der Sitzung erwidert, die Kommission habe erstmals in ihrer Klagebeantwortung mit diesem Grundsatz argumentiert, sodass sie dazu nicht vor Einreichung ihrer Erwiderung habe Stellung nehmen können.

35 Die Kommission macht außerdem geltend, dass das Vorbringen der Klägerin, Artikel 1 Absatz 6 der streitigen Entscheidung stehe im Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 2601/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 zur Einrichtung einer Reservemenge für das Jahr 1998 zur Regelung von Härtefällen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (ABl. L 351, S. 19), ebenfalls einen neuen Klagegrund darstelle, der in Anbetracht von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig sei. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1154/97 der Kommission vom 25. Juni 1997 zur Erhöhung des durch Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates für die Einfuhr von Bananen vorgesehenen Zollkontingents im Jahr 1997 (ABl. L 168, S. 65) sei bereits eine Reserve zur Lösung von Härtefällen eingerichtet worden, sodass die Klägerin in ihrer Klageschrift damit hätte argumentieren können.

36 Auch das Vorbringen der Klägerin, Artikel 1 Absatz 6 der streitigen Entscheidung verkenne den Zweck des Zollkontingents, ist nach Ansicht der Kommission ein neuer Klagegrund und somit in Anbetracht der genannten Bestimmung der Verfahrensordnung unzulässig.

37 Das Königreich Spanien macht schließlich geltend, die Klägerin habe die Rechtmäßigkeit von Artikel 1 Absatz 6 der streitigen Entscheidung erst in ihrer Erwiderung in Abrede gestellt, sodass diese Rüge für unzulässig erklärt werden müsse.

38 Die Klägerin hat sich zu diesen letzten Einreden der Unzulässigkeit nicht geäußert.

Würdigung durch das Gericht

39 Aus Artikel 44 § 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und im Übrigen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteile des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, Randnr. 38, und vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 142).

40 Im vorliegenden Fall geht aus der Klageschrift ausdrücklich hervor, dass die Klägerin die Rechtmäßigkeit von Artikel 1 Absatz 6 der streitigen Entscheidung in Abrede stellt. Die Einwände des Königreichs Spanien gegen die Zulässigkeit dieser Rüge sind mithin zurückzuweisen.

41 Was die Argumentation anhand der Verordnung Nr. 2601/97 anbelangt, so hängt sie eng mit dem Klagegrund der Verletzung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 zusammen, wie ihn die Klägerin in ihrer Klageschrift zur Stützung des zweiten Teils ihrer Klage ausgeführt hat, in dem sie die Rechtmäßigkeit von Artikel 1 Absatz 6 der streitigen Entscheidung in Frage stellt; diese Argumentation stellt eine Erweiterung dieses Klagegrundes dar und ist folglich zulässig.

42 Dagegen hat die Klägerin den Klagegrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstmals in der Erwiderung geltend gemacht. Zwar bezieht sich die Kommission an einigen Stellen ihrer Klagebeantwortung auf diesen Grundsatz, dies geschieht jedoch nur inzident und in einem anderen Zusammenhang als dem, in dem die Klägerin ihren Klagegrund ausführt. So beschränkt sich die Kommission in Randnummer 16 ihrer Klagebeantwortung auf die allgemeine Feststellung, dass sie "im Interesse der Gleichbehandlung aller Marktbeteiligten", die ebenfalls gezwungen gewesen seien, sich den neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, "bei der Bestimmung des Umfangs der Härteregelung" den Umstand habe berücksichtigen müssen, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, den Vertrag gegen Zahlung von 1 000 000 USD aufzulösen (siehe im selben Sinne Randnr. 33 der Klagebeantwortung). In den Randnummern 28 und 32 ihrer Klagebeantwortung begnügt sich die Kommission gleichfalls damit, allgemein festzustellen, dass die Berücksichtigung der von der Klägerin mit den zusätzlichen Lizenzen eingeführten Mengen bei der Bestimmung ihrer gesamten Referenzmengen für die künftigen Jahre eine Überkompensation der Klägerin und damit ihre Privilegierung gegenüber den anderen Marktbeteiligten bewirkt hätte. Die Klägerin hat dagegen in ihrer Erwiderung und in der Sitzung im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kommission sie nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz den Marktbeteiligten der Gruppe A hätte gleichstellen müssen, die wie sie vor der Veröffentlichung des Entwurfs der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bestimmte wirtschaftliche Dispositionen getroffen hätten, aber im Gegensatz zu ihr ihre Bananen während des Referenzzeitraums weiter hätten vermarkten können, und sie schließt daraus, dass sie so hätte gestellt werden müssen, als ob sie im Referenzzeitraum 1989-1991 die Einfuhren durchgeführt hätte, die sie in Wirklichkeit in den Jahren 1993 bis 1995 getätigt habe. So wie der Klagegrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von der Klägerin dargelegt wird, stellt er sich im Verhältnis zu den oben genannten Einlassungen der Kommission unbestreitbar als selbstständig dar und kann deshalb nicht als auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt gelten, die erst während des Verfahrens zutage getreten wären. Er ist deshalb unzulässig.

43 Die Klägerin hat auch das Argument, der Zweck des Zollkontingents werde verkannt, erstmals in ihrer Erwiderung geltend gemacht, und während des Verfahrens ist nichts Neues zutage getreten, was ein verspätetes Vorbringen rechtfertigen würde. Außerdem kann dieses Vorbringen nicht als Erweiterung eines zuvor in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes angesehen werden, mit dem es in engem Zusammenhang stuende. Es stellt mithin einen unzulässigen neuen Klagegrund dar.

Zur Begründetheit

44 Zur Stützung ihrer Klage beruft sich die Klägerin in ihrer Klageschrift allein auf den Klagegrund der Verletzung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93. Die Klage ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil bestreitet die Klägerin die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 der streitigen Entscheidung. Im zweiten Teil stellt sie die Rechtmäßigkeit von Artikel 1 Absatz 6 der streitigen Entscheidung in Abrede.

Zum ersten Teil der Klage

Vorbringen der Beteiligten

45 Die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung soweit in Artikel 2 ihr Antrag auf Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen über die Zahl der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Entscheidung aufgeführten Lizenzen hinaus abgelehnt wird.

46 Sie macht geltend, sie erfuelle alle Voraussetzungen, die vom Gerichtshof im Urteil T. Port für die Bejahung eines Härtefalls aufgestellt worden seien. Dieser Härtefall hätte durch die Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen für die gesamte Vertragslaufzeit in Höhe der vertraglich vorgesehenen Mengen, die nicht in der Gemeinschaft hätten vermarktet werden können, in vollem Umfang ausgeglichen werden müssen. Sie sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, von der Klausel in Nummer 2 des Anhangs B Gebrauch zu machen und die Auflösung des Vertrages zu verlangen, um 1995 nicht mehr daran gebunden zu sein, und die Kommission dürfe sich daher nicht darauf beschränken, ihr als Ersatz ihres in 1995 und den darauf folgenden Jahren erlittenen Schadens zusätzliche Einfuhrlizenzen in Höhe von 1 000 000 USD auszustellen.

47 Zur Stützung ihrer Behauptungen legt die Klägerin zunächst dar, die Kommission habe im vorliegenden Fall den Begriff der Schwierigkeiten im Sinne des Urteils T. Port nicht ordnungsgemäß angewandt. Der Gerichtshof habe diesen Begriff im genannten Urteil an den Umstand geknüpft, dass Importeuren von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen "auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 404/93] zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist". Die Schwierigkeiten lägen folglich in dem Fehlen von Einfuhrlizenzen für die Vermarktung derjenigen Ware in der Gemeinschaft, über die in gutem Glauben disponiert worden sei. Im vorliegenden Fall bestuenden die angetroffenen Schwierigkeiten gerade darin, dass sie, nachdem sie nach Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation keine Einfuhrlizenzen erhalten habe, die vertraglich vorgesehenen Bananenmengen mit hohen Verlusten außerhalb der Gemeinschaft habe vermarkten müssen.

48 Diese Schwierigkeiten seien, wie im Urteil T. Port gefordert, untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden. Denn wäre letztere später in Kraft getreten, so hätte die Klägerin durch ihre Einfuhren ab 1993 eine ausreichende Referenzmenge in der Gemeinschaft vermarktet, um die in ihrem Antrag vom 24. Dezember 1996 bezeichnete Menge an Lizenzen zugeteilt zu bekommen.

49 Schließlich habe die Kommission im vorliegenden Fall auch die im Urteil T. Port aufgestellte Voraussetzung, dass die Schwierigkeiten der betroffenen Importeure nicht auf deren mangelnde Sorgfalt zurückzuführen sein dürften, nicht ordnungsgemäß angewandt.

50 Erstens könne ihr kein Sorgfaltsmangel im Zusammenhang damit vorgehalten werden, dass sie nicht die Einfuhrlizenzen erhalten habe, die es ihr ermöglicht hätten, die vertraglich vorgesehenen Bananenmengen in der Gemeinschaft zu vermarkten. Insbesondere hätte eine Auflösung des Vertrages weder die Ausstellung zusätzlicher Lizenzen zur Folge gehabt noch die Unmöglichkeit beseitigt, die genannten Mengen einzuführen.

51 Hätte sie den Vertrag aufgelöst, so wären nicht nur zehn Jahre intensiver und kostenaufwendiger Bemühungen umsonst gewesen, sondern sie wäre darüber hinaus verpflichtet gewesen, sich für fünf Jahre aus dem Bananengeschäft zurückzuziehen. Sie habe aber damit gerechnet, während der Laufzeit des Vertrages die Stellung eines Marktbeteiligten der Gruppe A zu erwerben und die gemeinsame Marktorganisation wegen Unvereinbarkeit mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) geändert zu sehen oder eine Härtefallentschädigung in Form zusätzlicher Einfuhrlizenzen zu erhalten. Da sich diese drei Annahmen als richtig erwiesen hätten, könne nicht bestritten werden, dass sie eine aus kaufmännischer Sicht kluge Entscheidung getroffen habe, als sie den Vertrag nicht aufgelöst habe.

52 Zweitens sei die Sorgfaltspflicht nach dem Urteil T. Port im Hinblick auf die frühere nationale Regelung und die vorgesehene Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation, soweit die betroffenen Marktbeteiligten davon hätten Kenntnis haben können, zu beurteilen. Daher habe sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur diese Gesichtspunkte berücksichtigen müssen und sei keinesfalls verpflichtet, ihre damals getroffenen Dispositionen nachträglich zu ändern, um die Entschädigungsverpflichtung der Gemeinschaft in Grenzen zu halten. Die Kommission habe die Regelung von Härtefällen in Wirklichkeit von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht, dass es dem betroffenen Marktbeteiligten obliege, den Schaden der Gemeinschaft zu mindern.

53 Die Kommission führt aus, für einen Härtefall müssten die folgenden vier im Urteil T. Port aufgestellten Voraussetzungen gleichzeitig erfuellt sein:

- Vorliegen rechtlich relevanter wirtschaftlicher Dispositionen unter der früheren nationalen Regelung, die unter Beachtung der im jeweiligen Geschäftsverkehr üblichen und erforderlichen Sorgfalt getroffen worden seien;

- Entwertung der Dispositionen aufgrund des Inkrafttretens der der gemeinsamen Marktorganisation;

- Unvorhersehbarkeit der Schwierigkeiten;

- Erforderlichkeit einer Härtefallregelung, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein existenzieller Schwierigkeiten und den Schutz gemeinschaftlicher Grundrechte.

54 Sie weist sodann darauf hin, dass die Maßnahmen, die im Rahmen einer Härtefallregelung getroffen werden könnten, die durch den Übergang von den nationalen Regelungen auf die gemeinsame Marktorganisation verursachten besonderen Schwierigkeiten der Marktbeteiligten mildern sollten und nicht dazu bestimmt seien, diesen Marktbeteiligten die vollkommene Erfuellung der vor Ankündigung der Schaffung dieser Organisation geschlossenen Verträge durch deren Schutz vor Rechtsänderungen zu garantieren.

55 Der Härtefall für die Klägerin bestehe darin, dass sie vor der Unterrichtung über die Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen einen Vertrag mit Abnahmeverpflichtungen und einer Preisgarantie geschlossen habe, was sie nach ihrer Einstufung als Marktbeteiligte der Gruppe C vor erhebliche Verluste gestellt habe, die ihre gesamte Geschäftstätigkeit hätten gefährden können. Die Härte habe für die Klägerin deshalb nicht darin gelegen, dass sie wegen des Bezuges einer ungenügenden Menge Einfuhrlizenzen nicht die vertraglich vorgesehenen Bananenmengen in der Gemeinschaft habe vermarkten können.

56 Der Einwand der Klägerin, die streitige Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des Begriffes der Schwierigkeiten im Sinne des Urteils T. Port, sei zurückzuweisen. Die von der Klägerin dazu angeführte Stelle des Urteils betreffe nur den Fall von Marktbeteiligten, die traditionell Bananen eingeführt hätten und die wegen von ihnen nicht zu vertretender Umstände während des Referenzzeitraums nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 nicht ein für ihr Geschäft repräsentatives Volumen hätten vorweisen können. Im Referenzzeitraum 1989-1991 sei die Klägerin noch nicht im Bananengeschäft aktiv gewesen, sodass sie in die Gruppe C eingestuft worden sei. Da die Bananenmengen, die sie im Rahmen des Vertrages eingeführt habe, zu keiner Zeit Referenzmengen unter der Geltung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen gewesen seien, habe ihr kein "ungewöhnlich niedriges Kontingent" im Sinne des Urteils T. Port zugeteilt werden können.

57 Außerdem bestreitet die Kommission eine nicht ordnungsgemäße Anwendung der im Urteil T. Port aufgestellten Voraussetzung, dass der betroffene Importeur die Sorgfaltspflicht nicht verletzt haben dürfe.

58 Erstens habe sie der Klägerin nie mangelnde Sorgfalt im Zusammenhang mit dem Mangel an Einfuhrlizenzen vorgeworfen, die für die Vermarktung der vertraglich vorgesehenen Bananenmengen in der Gemeinschaft erforderlich gewesen wären. Die Schwierigkeiten der Klägerin seien darauf nämlich nicht zurückzuführen.

59 Zweitens habe sie, als es im vorliegenden Fall darum gegangen sei, den Umfang der Maßnahmen zur Lösung des Härtefalls zu bestimmen, mit gutem Grund davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin sich nicht wie ein durchschnittlich umsichtiger Marktbeteiligter verhalten habe, als sie den Vertrag weiter erfuellt habe.

60 Dazu weist die Kommission darauf hin, dass Marktbeteiligte der Gruppe C, die Neueinsteiger auf dem Bananenmarkt seien, von Marktbeteiligten unterschieden werden müssten, die traditionell Bananen importierten. Die Erstgenannten seien für eine Garantie der Ausübung ihrer geschäftlichen Aktivitäten auf diesem Markt dort nicht lange genug präsent. Es könne im Gegenteil von ihnen erwartet werden, dass sie ihre Aktivitäten den neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen anpassten, die das Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen mit sich gebracht habe. Im Übrigen wappneten sich Vertragsparteien im Allgemeinen gegen unerwartete Rechtsänderungen, indem sie eine Vertragsauflösungsklausel vorsähen.

61 Die Kommission habe mithin dem Umstand Rechnung getragen, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, den Vertrag nach Nummer 2 des Anhangs B aufzulösen, um sich den neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Es obliege jedem sorgfältigen Marktbeteiligten, seinen eigenen Schaden zu mindern. Im Übrigen hätte eine solche vorzeitige Vertragsauflösung die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen nicht dazu verpflichtet, sich für fünf Jahre aus dem Bananengeschäft zurückzuziehen. Hätte sie nämlich die in Nummer 2 des Anhangs B vorgesehene Auflösungsklausel in Anspruch genommen, so wären sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich der Verpflichtung, sich aus dem Markt zurückzuziehen, hinfällig geworden.

62 Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass sie sich zu Recht darauf beschränkt habe, die Verluste auszugleichen, die die Klägerin 1994 infolge der Vertragserfuellung erlitten habe, und den Schaden zu ersetzen, der aus einer vorzeitigen Vertragsauflösung 1995 entstanden wäre, nämlich 1 000 000 USD. Diese Entschädigung habe es der Klägerin ermöglicht, die existenzbedrohenden Schwierigkeiten zu überwinden. Die Kommission fügt hinzu, sie habe sich sogar großzügig gezeigt, da sie auch davon hätte ausgehen können, dass die Vertragsauflösung seit 1994 möglich gewesen sei.

63 Sie habe die Klägerin nicht gezwungen, tatsächlich die vorzeitige Auflösung des Vertrages zu verlangen, sondern sei lediglich der Ansicht gewesen, dass das Bestehen dieser Möglichkeit den Umfang der Maßnahmen zur Lösung des Härtefalls begrenzt habe. Die Klägerin allein habe ihre kaufmännische Entscheidung zu tragen, den Vertrag weiter zu erfuellen. Es könne deshalb nicht behauptet werden, die Kommission habe die Anerkennung eines Härtefalls von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht, nämlich der Verpflichtung des Importeurs, die Entschädigungsverpflichtung der Gemeinschaft in Grenzen zu halten.

64 Schließlich seien die Argumente, die die Klägerin vorgebracht habe, um nachzuweisen, dass ihre Schwierigkeiten entsprechend der im Urteil T. Port aufgestellten Voraussetzung untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden seien, nicht schlüssig. Da sich die Klägerin trotz der neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen dafür entschieden habe, den Vertrag weiter zu erfuellen, müsse man davon ausgehen, dass die von ihr danach verzeichneten Verluste das Ergebnis ihrer eigenen kaufmännischen Entscheidung seien und folglich die oben genannte Voraussetzung nicht erfuellt sei.

65 Das Königreich Spanien und die Französische Republik machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission bei der Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über ein weites Ermessen verfüge und dass die streitige Entscheidung in vollem Umfang mit dieser Vorschrift vereinbar sei.

Würdigung durch das Gericht

66 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 räumt der Kommission die Befugnis ein, besondere Übergangsmaßnahmen zu treffen, "um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden", die auf diesen Übergang zurückzuführen sind. Nach ständiger Rechtsprechung soll mit solchen Übergangsmaßnahmen Störungen des Binnenmarktes begegnet werden, die sich dadurch ergeben, dass die gemeinsame Marktorganisation an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt; diese Maßnahmen dienen der Überwindung der Schwierigkeiten, denen sich die Marktbeteiligten nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation gegenübersehen, die ihren Ursprung jedoch in dem Zustand der nationalen Märkte vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 haben (Beschluss des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3667, Randnrn. 46 und 47, Urteil T. Port, Randnrn. 34 und 36, und Urteile des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-254/97, Fruchthandelsgesellschaft/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-612/97, Cordis/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

67 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Kommission dabei die Lage von Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen muss, die im Rahmen einer vor dem Erlass der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne dass sie vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken würde (Urteil T. Port, Randnr. 37).

68 Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt: "Ergeben sich die Übergangsschwierigkeiten aus dem Verhalten der Marktbeteiligten vor dem Inkrafttreten der Verordnung [Nr. 404/93], so müssen diese sowohl im Hinblick auf die frühere nationale Regelung als auch auf die vorgesehene Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation, soweit sie davon Kenntnis haben konnten, mit normaler Sorgfalt gehandelt haben" (Urteil T. Port, Randnr. 41).

69 Im Übrigen verfügt die Kommission sowohl in der Frage, ob Übergangsmaßnahmen erforderlich sind (Urteile T. Port, Randnr. 38, und Fruchthandelsgesellschaft/Kommission, Randnr.67) als auch bei einer etwaigen Entscheidung über deren Inhalt (Urteil T. Port, Randnr. 42) über ein weites Ermessen.

70 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 ist als Ausnahme von der anwendbaren allgemeinen Regelung eng auszulegen (Urteil Cordis/Kommission, Randnr. 39, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-79/96, Camar/Kommission, Slg. 1997, II-403, Randnrn. 46 und 47).

71 Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich die Klägerin einem Härtefall gegenübersah und dass die Kommission Übergangsmaßnahmen zu dessen Lösung treffen musste. Allerdings ist zwischen den Beteiligten streitig, worin dieser Härtefall bestand und ob die von der Kommission nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 erlassenen Übergangsmaßnahmen ausreichend waren, um der Klägerin die Überwindung des Härtefalls zu ermöglichen.

72 Was die erste Frage betrifft, so lässt keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente den Schluss zu, dass die Kommission die Grenzen ihres weiten Ermessens überschritten hätte, als sie davon ausging, dass der Härtefall darin bestehe, dass die Klägerin vor Unterrichtung über die Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen einen Vertrag mit Abnahmeverpflichtungen und einer Preisgarantie geschlossen habe, was sie nach ihrer Einstufung als Marktbeteiligte der Gruppe C vor erhebliche Verluste gestellt habe, die ihre gesamte Geschäftstätigkeit hätten gefährden können.

73 Zunächst kann der Behauptung der Klägerin nicht gefolgt werden, dass ihre Schwierigkeiten darin lägen, dass sie mangels Einfuhrlizenzen nicht die vertraglich vorgesehenen Bananenmengen in der Gemeinschaft habe vermarkten können. Ein derart weites Verständnis des Begriffes der Schwierigkeiten im Sinne des Urteils T. Port ginge nämlich ersichtlich über den Zweck von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 hinaus, der darin besteht, Unternehmen den Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation für Bananen zu erleichtern, die durch diesen Übergang auf besondere, unvorhersehbare Probleme gestoßen sind (Urteil Cordis/Kommission, Randnr. 34), nicht aber darin, die vollkommene Erfuellung von Bananenlieferungsverträgen zu garantieren, die unter den vor Errichtung der Marktorganisation bestehenden nationalen Regelungen geschlossen wurden.

74 Sodann kann die Erklärung nicht durchgreifen, die die Klägerin gibt, um nachzuweisen, dass ihre Schwierigkeiten entsprechend der im Urteil T. Port aufgestellten Voraussetzung auf den Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation zurückzuführen sind. Denn Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, der in Artikel 33 auf den 26. Februar 1993 festgesetzt war. Die Klägerin kann sich bei ihrer Argumentation nicht auf eine rein hypothetische Fallgestaltung, nämlich ein späteres Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation, stützen und dabei den klaren Wortlaut der Bestimmung, deren Anwendung sie beansprucht, außer Acht lassen.

75 Schließlich ist nicht erwiesen, dass die Kommission die Voraussetzung, dass der betroffene Importeur mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt haben muss, nicht ordnungsgemäß angewandt hat. Der Hinweis der Klägerin trifft zu, dass diese Voraussetzung nach Randnummer 41 des Urteils T. Port im Hinblick auf das Verhalten des Importeurs vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 beurteilt werden muss, sodass die Kommission die Ablehnung der Anerkennung eines Härtefalls nicht auf mangelnde Sorgfalt des Importeurs nach dem Inkrafttreten stützen könnte. Allerdings geht aus der streitigen Entscheidung hervor, dass die Kommission der Klägerin Erwägungen betreffend die normale Sorgfalt eines Marktbeteiligten in Wirklichkeit erst in dem späteren Stadium entgegengehalten hat, als es um die Bestimmung des Inhalts der Übergangsmaßnahmen zur Lösung der besonderen Schwierigkeiten der Klägerin ging (vgl. die folgenden Randnrn. 76 bis 83). Daher ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission habe die Anerkennung eines Härtefalls von einer vom Gerichtshof im Urteil T. Port nicht aufgestellten Voraussetzung abhängig gemacht.

76 Was die zweite Frage anbelangt, so hat die Kommission, als sie sich darauf beschränkte, der Klägerin zusätzliche Einfuhrlizenzen in Höhe des von dieser 1994 infolge der Vertragserfuellung erlittenen Verlustes und darüber hinaus im Wert von 1 000 000 USD zuzuteilen, nicht die Grenzen ihres weiten Ermessens überschritten, das ihr auch zusteht, wenn es darum geht, den Inhalt der Maßnahmen zu bestimmen, die zu ergreifen sind, damit der betroffene Marktbeteiligte den Härtefall überwinden kann.

77 Zunächst stellt die Klägerin die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 der streitigen Entscheidung insoweit nicht in Frage, als damit der von ihr 1994 erlittene Verlust ausgeglichen wird. Sie wendet sich gegen diese Bestimmung nur, soweit damit der Ersatz des von ihr 1995 und in den darauf folgenden Jahren erlittenen Schadens auf die Ausstellung von zusätzlichen Einfuhrlizenzen über 1 000 000 USD beschränkt wird, und macht dabei im Wesentlichen geltend, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Auflösung des Vertrages nach Nummer 2 seines Anhangs B zu verlangen, um 1995 nicht mehr daran gebunden zu sein.

78 Sodann ist die Behauptung der Klägerin zurückzuweisen, mit Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages habe nur eine etwaige Schadensersatzforderung des Schiffsreeders gegen Consultban wegen Nichterfuellung des Frachtvertrags bis zur oben genannten Höhe abgedeckt werden sollen. Dieses Argument hat die Klägerin nämlich erst in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts und in der Sitzung vorgebracht. Bis dahin hatte sie nie in Abrede gestellt, dass diese Klausel ihr in jedem Fall die Auflösung des Vertrages gegen Zahlung einer Vertragsstrafe von 1 000 000 USD an Consultban erlaubte.

79 Angesichts des Zweckes von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 und in Anbetracht dessen, dass dieser Artikel als Ausnahme von der anwendbaren allgemeinen Regelung eng auszulegen ist, hat die Kommission ihn sachgerecht angewandt, als sie davon ausging, dass er sie nur dazu verpflichtete, die Kosten auszugleichen, die der betroffene Marktbeteiligte tragen musste, um sich den neuen rechtlichen Bedingungen anzupassen.

80 In diesem Zusammenhang hat sie zu Recht berücksichtigt, dass es der Klägerin nach Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages möglich war, diesen vorzeitig gegen Zahlung von 1 000 000 USD an Consultban aufzulösen. Entgegen den Behauptungen der Klägerin hätte die Inanspruchnahme dieser Auflösungsklausel sie nicht dazu gezwungen, sich für fünf Jahre aus dem Bananengeschäft zurückzuziehen, da eine solche Verpflichtung nur für den Fall einer Kündigung des Vertrages nach Abschnitt 4.1 vorgesehen war. Außerdem hat sich die Klägerin im Verwaltungsverfahren, das dem Erlass der streitigen Entscheidung vorausging, nicht auf dieses Argument berufen, sodass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung damit nicht in Frage gestellt werden kann.

81 Die Kommission ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin, hätte sie sich wie ein normal sorgfältiger Marktbeteiligter verhalten, zur Minderung ihres eigenen Schadens tatsächlich die Auflösung des Vertrages nach Nummer 2 seines Anhangs B verlangt hätte, um 1995 nicht mehr daran gebunden zu sein. Denn es steht fest, dass sie 1994 aus der Preisgarantie 1 661 537 USD an Consultban hatte zahlen müssen, also einen höheren Betrag als die in der vorgenannten Bestimmung vorgesehene Vertragsstrafe von 1 000 000 USD, und es war sehr wahrscheinlich, dass aus der Preisgarantie auch in den darauf folgenden Jahren ein jeweils höherer Betrag als die Vertragsstrafe gewesen wäre.

82 Die Vorgehensweise der Kommission war umso sachgerechter, als die Klägerin erst kurze Zeit im Bananengeschäft tätig war und im Übrigen über weitgefächerte Aktivitäten im Obst- und Gemüsesektor verfügte.

83 Im Übrigen kann diese Vorgehensweise entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission sie dazu verpflichtet habe, den Vertrag tatsächlich zu beenden. Sie stützt sich lediglich auf die vollkommen berechtigte Überlegung, dass es nicht Sache der Gemeinschaft ist, die Folgen der kaufmännischen Entscheidung der Klägerin zu tragen, den Vertrag trotz der damit verbundenen Verluste weiter zu erfuellen.

84 Nach alledem hat die Kommission Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 ordnungsgemäß angewandt, als sie Artikel 2 der streitigen Entscheidung erließ.

85 Folglich ist der erste Teil der Klage unbegründet.

Zum zweiten Teil der Klage

Vorbringen der Beteiligten

86 Die Klägerin macht geltend, die streitige Entscheidung sei rechtswidrig, soweit nach Artikel 1 Absatz 6 die mit den zusätzlichen Einfuhrlizenzen in die Gemeinschaft eingeführten Bananenmengen bei der Bemessung ihrer gesamten Referenzmengen für die künftigen Jahre nicht berücksichtigt werden können.

87 Sie habe einen Anspruch auf vollständigen Ausgleich ihres Härtefalls, und ein solcher Ausgleich würde nicht zu einer Überkompensation führen.

88 Zudem sehe Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 der streitigen Entscheidung vor, dass die zusätzlichen Einfuhrlizenzen aus den spezifischen für Härtefälle vorgesehenen Reserven innerhalb des Zollkontingents zu entnehmen seien. Mit der Verordnung Nr. 2601/97 sei eine solche Reserve eingerichtet worden, die sich auf 20 000 Tonnen belaufe und im Rahmen des Zollkontingents zu berücksichtigen sei, das für die Einfuhr von Drittlandsbananen und die nichttraditionelle Einfuhr von AKP-Bananen gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 eröffnet sei. Diese Reserve unterliege folglich den allgemeinen Regeln für das Zollkontingent, einschließlich Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93.

89 In der Sitzung hat sich die Klägerin auch auf Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32) berufen. Danach seien Lizenzen jeder Art, einschließlich derer, die wegen eines Härtefalls ausgestellt würden, für die Bemessung der Referenzmengen von Bedeutung.

90 Schließlich hat die Klägerin in ihrer Erwiderung vorgebracht, die Kommission wolle sie in Wirklichkeit ab 1999 wieder in die Stellung eines neuen Marktbeteiligten zurückversetzen, was gleichbedeutend mit ihrem Ausscheiden aus dem Bananengeschäft sei.

91 Die Kommission erinnert daran, worin der Härtefall für die Klägerin bestanden habe, und wiederholt, dass die mit der streitigen Entscheidung getroffenen Maßnahmen die von der Klägerin wegen des Übergangs zur gemeinsamen Marktorganisation erlittenen Verluste in vollem Umfang ausglichen. Sie weist auch darauf hin, dass die zum Ausgleich eines Härtefalls ausgestellten Lizenzen Ausnahmecharakter hätten und deshalb nicht den allgemeinen Regeln für Lizenzen unterlägen, die unter das allgemeine Zollkontingent fielen. Die Verordnung Nr. 2601/97 sehe nicht vor, dass die Mengen, die mit zum Ausgleich eines Härtefalls ausgestellten Lizenzen eingeführt worden seien, bei der Bemessung der Referenzmengen berücksichtigt werden könnten. Schließlich wendet sich die Kommission gegen die Argumentation der Klägerin mit der Verordnung Nr. 2362/98.

92 Das Königreich Spanien bringt vor, dass die durch die Verordnung Nr. 2601/97 eingerichtete spezifische Reserve der Kommission lediglich Mengen für die Lösung von Härtefällen zur Verfügung stellen solle.

Würdigung durch das Gericht

93 Im Rahmen der Prüfung des ersten Teils der Klage ist dargelegt worden, dass die Kommission die Grenzen ihres weiten Ermessens nicht überschritten hat, indem sie die Ansicht vertrat, dass die Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen an die Klägerin in Höhe der von dieser 1994 infolge der Vertragserfuellung erlittenen Verluste und darüber hinaus im Wert von 1 000 000 USD es ermöglichte, den Härtefall zu regeln, dem sich die Klägerin gegenübersah.

94 Unter diesen Umständen wäre es keinesfalls gerechtfertigt gewesen, der Klägerin nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 irgendeinen zusätzlichen Vorteil zu gewähren, wie die Berücksichtigung der mit den oben genannten Lizenzen eingeführten Bananenmengen bei der Bemessung der Referenzmengen im Rahmen der Zollkontingente der künftigen Jahre.

95 In der Sitzung haben die Kommission und die Klägerin im Übrigen eingeräumt, dass der von Letzterer erlittene Härtefall durch die Gewährung einer pauschalen Geldsumme statt durch die Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen hätte ausgeglichen werden können.

96 Diese Schlussfolgerungen können auch nicht durch die Argumentation der Klägerin mit der Verordnung Nr. 2601/97 entkräftet werden, die sich darauf beschränkt, zur Anwendung von Übergangsmaßnahmen, die die Regelung von Härtefällen zum Zweck haben, eine Reservemenge von 20 000 Tonnen einzurichten. Der Umstand, dass diese Menge gemäß Artikel 1 dieser Verordnung im Rahmen des Zollkontingents nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 zu berücksichtigen ist, impliziert keineswegs, dass die im Rahmen der Reservemenge gewährten Mengen bei der Bemessung der Referenzmengen für die künftigen Jahre berücksichtigt werden müßten.

97 Dem Vorbringen, das die Klägerin in der Sitzung auf die Verordnung Nr. 2362/98 gestützt hat, kann nicht gefolgt werden. Denn diese Verordnung wurde nach der streitigen Entscheidung erlassen. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Handlung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, Urteile des Gerichts vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1, Randnr. 74, und vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways e. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81).

98 Die Behauptung der Klägerin schließlich, die Kommission habe sie in Wirklichkeit ab 1999 wieder in die Stellung eines neuen Marktbeteiligten zurückversetzen wollen, ist durch kein Beweismittel belegt.

99 Daraus folgt, dass der zweite Teil der Klage nicht begründet und diese deshalb abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

100 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Spanien und die Französische Republik als Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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