Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: T-254/05
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 87
EG Art. 88
EG Art. 88 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

20. September 2007(*)

"Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Vorprüfungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Berufsverband - Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG - Klagegründe, die die Begründetheit der Entscheidung betreffen - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-254/05

Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima - European Insulation Manufacturers Association mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmidt-Kötters, D. Uwer und K. Najork,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigten,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 379 der Kommission vom 11. Februar 2005 über die staatliche Beihilfe N 260b/2004 (Deutschland - Verlängerung des Förderprogramms zum Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 In Art. 87 EG heißt es:

"(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

...

(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

...

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

..."

2 Art. 88 EG bestimmt:

"(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

...

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

3 Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) enthält die Verfahrensregeln für die Prüfung staatlicher Beihilfen durch die Kommission.

4 Art. 4 Abs. 3 der Verordnung sieht vor, dass die Kommission, wenn sie nach einer vorläufigen Prüfung feststellt, dass die angemeldete Maßnahme, soweit sie in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, entscheidet, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

5 Art. 4 Abs. 4 der Verordnung bestimmt dagegen, dass die Kommission, wenn sie feststellt, dass die fragliche Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, entscheidet, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen. Diese Entscheidung muss gemäß Art. 4 Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung erlassen werden.

6 Entscheidet die Kommission, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, so muss sie gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 den betreffenden Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten zu einer Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist auffordern. Unter den Begriff des Beteiligten fallen nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 "Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände".

7 Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) lautet:

"(1) Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung ... Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

(2) Folgende Änderungen bestehender Beihilfen werden auf dem Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren in Anhang II mitgeteilt:

a) über 20%ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung;

b) die Verlängerung einer bestehenden genehmigten Beihilferegelung bis zu sechs Jahren, mit oder ohne Erhöhung der Fördermittel;

c) die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben.

Die Kommission setzt alles daran, für die auf dem vereinfachten Anmeldeformular mitgeteilten Beihilfen innerhalb eines Monats eine Entscheidung zu erlassen.

(3) Die Anmeldung im vereinfachten Verfahren wird nicht zur Meldung von Änderungen von Beihilferegelungen angewandt, für die die Mitgliedstaaten keine Jahresberichte nach Artikel 5, 6 und 7 vorgelegt haben, es sei denn, die Jahresberichte für die Jahre, für die Beihilfen gewährt wurden, werden gemeinsam mit der Anmeldung übermittelt."

Sachverhalt

8 Die Klägerin ist eine Vereinigung von Herstellern und Vertriebshändlern von Dämmstoffen aus Mineralfasern, deren Sitz oder Hauptniederlassung sich in Deutschland befindet.

9 Mit Schreiben vom 30. September 2002 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EG eine als "Richtlinien zur Förderung von Projekten zum Schwerpunkt 'Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen' im Rahmen des Markteinführungsprogramms 'Nachwachsende Rohstoffe' des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" bezeichnete Beihilfemaßnahme an. Sie wurde von der Kommission als angemeldete Beihilfe unter der Nummer N 694/2002 eingetragen.

10 Zweck der angemeldeten Beihilfemaßnahme war die Förderung des Kaufs von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen durch finanzielle Anreize für Endverbraucher. Die Beihilfe konnte nur für Dämmstoffe gewährt werden, die in Gebäuden in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wurden.

11 Die Liste der förderfähigen Dämmstoffe wurde von der Fachagentur nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) erstellt, einem vom zuständigen Ministerium mit der Durchführung der Beihilfe betrauten privaten Verein. Für den Kauf der in zwei Gruppen eingeteilten förderfähigen Dämmstoffe wurde ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von 40 bzw. 30 Euro/m3 gewährt. Die angemeldete Maßnahme galt bis 31. Dezember 2004.

12 Am 9. Juli 2003 entschied die Kommission, gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 keine Einwände zu erheben (im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung). Sie war zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstelle, aber keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe, da sie mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG in Einklang stehe.

13 Mit Klageschrift, die am 14. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-375/03 eingetragen wurde, erhob die Klägerin eine Nichtigkeitsklage gegen die ursprüngliche Entscheidung.

14 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 meldete die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 794/2004 ein Vorhaben zur Änderung der Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der ursprünglichen Entscheidung war, bei der Kommission an. Die Änderungen bestanden in einer Verlängerung der ursprünglich angemeldeten Beihilfemaßnahme um zwei Jahre und in einer Verringerung des beim Kauf förderfähiger Dämmstoffe gewährten Betrages durch Reduzierung des Zuschusses für Dämmstoffe der Kategorie 1 auf 35 Euro/m3 und für Dämmstoffe der Kategorie 2 auf 25 Euro/m3.

15 In der Entscheidung C(2005) 379 vom 11. Februar 2005 über die staatliche Beihilfe N 260b/2004 (Deutschland - Verlängerung des Förderprogramms zum Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Maßnahme (im Folgenden: fragliche Beihilfe) eine staatliche Beihilfe darstelle, aber aus den in der ursprünglichen Entscheidung genannten Gründen keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

16 Mit Klageschrift, die am 6. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

17 Mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 21. November 2005 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Die Streithelferin hat ihren Schriftsatz fristgerecht eingereicht.

18 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

19 Durch Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 8. März 2006 sind die Rechtssachen T-375/03 und T-254/05 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.

20 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 23. März 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

21 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22 Die Kommission und die Streithelferin beantragen,

- die Klage als unzulässig oder zumindest als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Vorbringen der Parteien

23 Die Kommission macht, ohne formell eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne von Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, geltend, dass die Klage aus zwei Gründen nicht zulässig sei.

24 Erstens sei die Klägerin kein Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, so dass sie sich nicht auf die Verteidigung ihrer Verfahrensrechte berufen könne. Zum einen gebe es keinen besonderen Umstand, der ein eigenes Rechtsschutzinteresse der Klägerin begründen könnte. Insbesondere sei diese weder Verhandlungsführerin bei der fraglichen Beihilfe noch privilegierte Gesprächspartnerin der Kommission im Rahmen des Verfahrens zur beihilferechtlichen Überprüfung dieser Maßnahme gewesen.

25 Wie sich aus dem Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996, Kahn Scheepvaart/Kommission (T-398/94, Slg. 1996, II-477), ergebe, seien auch die Mitglieder der Klägerin keine Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG. Da es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine noch nicht umgesetzte allgemeine Regelung handele, seien die Mitglieder der Klägerin allenfalls potenzielle Konkurrenten der Beihilfeempfänger und könnten nicht als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG angesehen werden.

26 Zweitens werde die Wettbewerbsposition der Klägerin oder ihrer Mitglieder auf dem Markt durch die fragliche Beihilfe nicht so stark beeinträchtigt, dass die Klägerin als unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG angesehen werden könnte.

27 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737), sei die Klage eines Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG jedenfalls nur zulässig, wenn sie zur Wahrung der ihm nach dieser Bestimmung zustehenden Verfahrensrechte diene.

28 Die Streithelferin trägt vor, die Klage sei unzulässig, da zwei Mitglieder der Klägerin die fragliche Beihilfe erhalten hätten und daher keine Klage gegen die angefochtene Entscheidung erheben könnten. Dies habe zur Folge, dass auch die Klage der Klägerin, die sie vertrete, unzulässig sei.

29 Die Klägerin trägt vor, ihre Klage sei zulässig. Als Vereinigung, die die Interessen der Hersteller von Dämmstoffen auf mineralischer Basis, die mit den durch die angemeldete Beihilfe geförderten Dämmstoffen konkurrierten, vertrete, sei sie Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG. Somit sei sie von der angefochtenen Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betroffen. Dass die fragliche Beihilfe eine allgemeine Beihilfe sei, stehe der Zulässigkeit ihrer Klage nicht entgegen.

Würdigung durch das Gericht

Vorbemerkungen

30 Erstens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein können, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, und vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36, sowie Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 33).

31 Geht es um eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen, so ist im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteil Cook/Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 22, Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 34).

32 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 23, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 17, Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 40, und Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 40).

33 Aus diesen Gründen ist eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 35).

34 Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, die nach Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklagen erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen der durch die Beihilfe Begünstigten und die Berufsverbände (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 41, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 36).

35 Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der bloße Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss dann dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des oben in Randnr. 30 angeführten Urteils Plaumann/Kommission zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktposition des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 3 EG ergangenen Entscheidung ist, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, spürbar beeinträchtigt würde (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 37).

36 Zweitens ist festzustellen, dass Klagen von Vereinigungen nach der Rechtsprechung in drei Fällen zulässig sind, nämlich wenn die Vereinigungen die Interessen von Personen wahrnehmen, die selbst klagebefugt wären (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C-321/95 P, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 14 und 29), wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert sind, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung berührt worden ist (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 61, vom 23. November 1999, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, T-173/98, Slg. 1999, II-3357, Randnrn. 47 bis 50 und 53, und vom 8. September 2005, ASAJA u. a./Rat, T-295/04 bis T-297/04, Slg. 2005, II-3151, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn. 21 bis 24, vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 28 bis 30, und vom 23. Mai 2000, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, C-106/98 P, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 42), oder wenn eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Beschluss Federolio/Kommission, Randnr. 61, und Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2005, FederDoc u. a./Kommission, T-170/04, Slg. 2005, II-2503, Randnr. 49).

37 Hier trägt die Klägerin vor, sie habe ein eigenes Interesse an der Erhebung der vorliegenden Klage, da ihre Position als Verhandlungsführerin betroffen sei. Außerdem vertrete sie die Interessen von Unternehmen, die klagebefugt wären.

Zur individuellen Betroffenheit der Klägerin

38 Die Klägerin beruft sich auf die oben in Randnr. 36 angeführten Urteile Van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission (Randnrn. 28 bis 30) und macht geltend, wenn die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in die zweite Prüfungsphase nach Art. 88 Abs. 2 EG eingetreten wäre, wäre ihr eine besondere Rolle als Verhandlungsführerin zugekommen, die sie hätte individualisieren können.

39 Die Klägerin kann im vorliegenden Fall nicht als Verhandlungsführerin im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung angesehen werden, da diese sich nur auf die Teilnahme eines Betroffenen an dem förmlichen Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG bezieht. Da die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 3 ergangen ist, hat die Klägerin nicht an einem Prüfungsverfahren im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels teilgenommen. Sie war außerdem zu keinem Zeitpunkt, auch nicht während des Vorprüfungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 3 EG, die Verhandlungspartnerin der Kommission. Schließlich reicht der bloße Umstand, dass sie für den Fall der Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG möglicherweise aus eigener Initiative nützliche Informationen geliefert hätte, nicht aus, um sie im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG zu individualisieren.

40 Im Ergebnis hat die Klägerin somit kein eigenes Rechtsschutzinteresse daran, die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die fragliche Beihilfe beurteilt wurde, in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend machen will, dass sie ein eigenes Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte aus Art. 88 Abs. 2 EG habe, hält es das Gericht für angebracht, dieses Vorbringen zusammen mit der Frage zu prüfen, ob sich ihre Klagebefugnis aus einer entsprechenden Befugnis ihrer Mitglieder ableiten lässt.

Zur individuellen Betroffenheit der Mitglieder der Klägerin

41 Die Klägerin trägt vor, die von ihr vertretenen Mitglieder seien von der angefochtenen Entscheidung aus zwei Gründen unmittelbar und individuell betroffen. Zum einen seien ihre Mitglieder Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG. Zum anderen werde die Wettbewerbsposition ihrer Mitglieder beeinträchtigt.

42 Was die Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition einiger Mitglieder der Klägerin betrifft, so ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, nach der ein Kläger, der die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellt, dartun muss, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des oben in Randnr. 30 angeführten Urteils Plaumann/Kommission zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wettbewerbsposition durch die fragliche Beihilfe spürbar beeinträchtigt würde (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 37).

43 Im vorliegenden Fall dient die fragliche Beihilfe zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen und hat damit zur Folge, dass die Marktanteile dieser Dämmstoffe zulasten der Marktanteile von Dämmstoffen aus mineralischen Rohstoffen steigen. Die fragliche Beihilfe hat daher Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation der Mitglieder der Klägerin.

44 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Gesamtbetrag der bis Mitte Februar 2004 gezahlten Beihilfen zwischen 984 780 Euro und 1 313 040 Euro lag, so dass jedes der dreizehn auf der Liste des FNR stehenden Unternehmen bis dahin im Durchschnitt eine Beihilfe von maximal etwa 100 000 Euro erhalten hatte. Für diesen Zeitraum erstreckte sich die fragliche Beihilfe daher auf ein Dämmstoffvolumen von insgesamt 32 826 m3; dies ist ein äußerst geringer Teil des relevanten Markts, denn im Jahr 2001 wurden in Deutschland 29 Millionen m3 Dämmstoffe verwendet. Die fragliche Beihilfe betraf mit anderen Worten nur 0,1 % des relevanten Markts. Sie war daher nicht geeignet, die Wettbewerbsposition der Mitglieder der Klägerin spürbar zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass die Klägerin nach der Rechtsprechung, die sich aus dem oben in Randnr. 27 angeführten Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 37) ergibt, nicht berechtigt ist, eine gegen die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung gerichtete Nichtigkeitsklage zu erheben. Aus dieser Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Mitglieder der Klägerin ergibt sich jedoch, dass sie Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG sind.

45 Insoweit greift das Argument der Kommission nicht durch, aus dem oben in Randnr. 25 angeführten Urteil Kahn Scheepvaart/Kommission ergebe sich, dass die Klägerin mangels Umsetzung der fraglichen Beihilfe nicht als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG angesehen werden könne, so dass in ihrem Fall die in den Urteilen Cook/Kommission (oben in Randnr. 30 angeführt) und Matra/Kommission (oben in Randnr. 31 angeführt) wiedergegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Anwendung finden könnten.

46 Ohne dass allgemein über die Frage entschieden zu werden braucht, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Kläger im Fall einer allgemeinen Beihilferegelung zum Nachweis der Zulässigkeit seiner Klage auf die Verletzung der durch Art. 88 Abs. 2 EG eingeräumten Verfahrensrechte berufen kann (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 35 und 36), genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass aus dem Zweck der fraglichen Beihilferegelung - Förderung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen, um sie wettbewerbsfähiger als Dämmstoffe aus anderen Rohstoffen zu machen - klar hervorgeht, dass im Wesentlichen die Hersteller der letztgenannten Produkte durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung in ihrer Wettbewerbsposition beeinträchtigt werden und dass diese Beeinträchtigung schon bei Erlass der angefochtenen Entscheidung sicher und nicht nur potenziell ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 80).

47 Die Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition bestimmter Mitglieder der Klägerin genügt folglich, um den Schluss zu ziehen, dass sie berechtigt ist, zur Verteidigung der Verfahrensrechte dieser Mitglieder tätig zu werden. Daher braucht das eigene Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht mehr geprüft zu werden. Sodann ist zu prüfen, ob die Klägerin mit ihrer Klage tatsächlich die Verfahrensrechte verteidigen will, die sich für einige ihrer Mitglieder aus Art. 88 Abs. 2 EG ergeben.

48 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht das Vorbringen eines Klägers anhand seines Inhalts und nicht anhand seiner rechtlichen Einordnung auszulegen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1961, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Slg. 1961, 613). Somit kann es die Sachargumente eines Klägers daraufhin überprüfen, ob sie auch Gesichtspunkte zur Stützung eines Klagegrundes enthalten, mit dem der Kläger ausdrücklich das Vorliegen von Bedenken geltend macht, die die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gerechtfertigt hätten (Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnrn. 141, 148, 155, 161 und 167). Dagegen ist es nicht Sache des Gerichts, die Klage eines Klägers, der ausschließlich die Begründetheit einer Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellt, dahin auszulegen, dass mit ihr in Wirklichkeit die Wahrung der vom Kläger aus Art. 88 Abs. 2 EG abgeleiteten Verfahrensrechte bezweckt wird, wenn er nicht ausdrücklich einen darauf abzielenden Klagegrund vorgebracht hat. In einem solchen Fall würde die Auslegung des Vorbringens zu einer Neubestimmung des Streitgegenstands führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 44 und 47). Das Gericht muss sich dabei zumindest auf Vorbringen des Klägers stützen, das den Schluss zulässt, dass der Kläger im Wesentlichen die Wahrung seiner Verfahrensrechte bezweckt.

49 Mit dem ersten Klagegrund wird die Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 253 EG gerügt. Der zweite Klagegrund stützt sich auf die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die aus der Nichtigkeit der ursprünglichen Entscheidung abgeleitet wird, bei deren Erlass die Kommission auf ernstliche Schwierigkeiten gestoßen sei, die die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gerechtfertigt hätten. Mit dem dritten Klagegrund wird die Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG und mit dem vierten Klagegrund ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt. Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

50 Zu ihrem zweiten Klagegrund führt die Klägerin aus, wenn die Kommission im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens für angemeldete Beihilfen die Ansicht vertrete, dass ein Beihilfevorhaben nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, müsse sie das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einleiten. Sie verfüge, was das Bestehen ernstlicher Schwierigkeiten angehe, über keinerlei Ermessensspielraum.

51 Aus der Klageschrift geht hervor, dass sich die Rüge der unterbliebenen Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG nur auf die ursprüngliche Entscheidung bezieht und nicht auf die angefochtene Entscheidung. Mit dem zweiten Klagegrund wird lediglich geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, weil auch die ursprüngliche Entscheidung rechtswidrig sei. Die Klägerin beruft sich mit diesem Klagegrund somit nicht darauf, dass ihre Verfahrensrechte aus Art. 88 Abs. 2 EG beim Erlass der angefochtenen Entscheidung verletzt worden seien. Sie macht mit anderen Worten geltend, eine materielle Voraussetzung der angefochtenen Entscheidung, und zwar die Gültigkeit der ursprünglichen Entscheidung, fehle im vorliegenden Fall, so dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei.

52 Folglich ist der zweite Klagegrund unzulässig.

53 Mit dem dritten, auf die Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG gestützten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf unzureichenden Tatsachenfeststellungen. Zum einen habe die Kommission nicht feststellen dürfen, dass die angemeldeten Beihilfen, die Betriebsbeihilfen seien, mit Art. 87 EG vereinbar seien. Denn Betriebsbeihilfen seien grundsätzlich verboten, und die Ausnahmen ergäben sich aus dem Gemeinschaftsrahmen. Dieser sei jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Kommission habe ihn auch nicht entsprechend anwenden und die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG unmittelbar prüfen dürfen. Zum anderen lasse sich nicht feststellen, dass Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen eindeutige Umweltvorteile gegenüber Dämmstoffen aus Mineralwolle aufwiesen.

54 Mit dem vierten, aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleiteten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung und die ursprüngliche Entscheidung ohne sachlich gerechtfertigten Grund Dämmstoffe aus traditionellen Materialien benachteiligten und dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot und gegen fundamentale Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstießen.

55 Schließlich führt die Klägerin zum ersten, auf die Verletzung von Art. 253 EG gestützten Klagegrund aus, um ordnungsgemäß begründet zu sein, müsse eine Entscheidung alle tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalten, die zur Entscheidungsfindung beigetragen hätten, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung erkennen und ihr Recht auf eine effektive gerichtliche Nachprüfung wahrnehmen könnten. Insbesondere müsse die Begründung, wenn es um die Beurteilung einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs gehe, eine Beschreibung des betroffenen Unternehmens und seiner Wettbewerber, den Umfang des fraglichen Gemeinschaftsmarkts sowie die Ausfuhren des Unternehmens enthalten.

56 Daraus folgt, dass sich die Klägerin mit keinem der Klagegründe auf eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte aus Art. 88 Abs. 2 EG beruft. Dient das Vorbringen eines Klägers aber nicht der Wahrung seiner Verfahrensrechte aus Art. 88 Abs. 2 EG, so reicht der Umstand, dass er ein Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift ist, nicht aus, um seine individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG zu bejahen (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 45, und Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 54).

57 Die Klage ist daher in vollem Umfang unzulässig.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

59 Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima - European Insulation Manufacturers Association trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück