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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.09.1999
Aktenzeichen: T-254/97
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 404/93


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Ein Marktbeteiligter kann sich für seine Ansicht, das durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführte System der gemeinsamen Marktorganisation im Bananensektor bestehe nicht mehr, weder auf den Bericht des Ständigen Berufungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) noch auf die Entscheidung, mit der das Streitbeilegungsgremium der WTO diesen Bericht angenommen hat, berufen. Zum einen gelangte der Bericht zu dem Ergebnis, daß das durch die erwähnte Verordnung eingeführte System bestimmte diskriminierende Elemente enthalte, erklärte aber das System nicht für insgesamt unvereinbar mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen oder dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, und zum anderen nahm die Gemeinschaft Änderungen an dieser Regelung vor, um dem Bericht und der Entscheidung nachzukommen. Im übrigen kann eine Bestimmung einer Entscheidung, die nicht an den Betroffenen gerichtet ist, nur dann ihm gegenüber unmittelbare Wirkung entfalten, wenn diese Bestimmung ihrem Adressaten eine unbedingte und hinreichend eindeutige, klare Verpflichtung gegenüber dem Betroffenen auferlegt.

2 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, der den Übergang von den bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation erleichtern soll, räumt der Kommission die Befugnis ein, Übergangsmaßnahmen zu treffen, um Störungen des Binnenmarktes zu begegnen, die sich durch einen derartigen Übergang ergeben; diese Maßnahmen dienen der Überwindung der Schwierigkeiten, denen sich die Marktbeteiligten nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation gegenübersehen, die ihren Ursprung jedoch in dem Zustand der nationalen Märkte vor Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 haben. Die Kommission muß in diesem Zusammenhang auch die Lage von Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen, die im Rahmen einer vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne daß sie vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken würde.

Die Schwierigkeiten, denen sich die nach der Wiedervereinigung Deutschlands privatisierten Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gegenübersahen, sind jedoch nicht auf die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation zurückzuführen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 der Verordnung.

3 Zwar werden nicht alle Unternehmen von der Verordnung Nr. 404/93 in gleicher Weise berührt, jedoch ist diese unterschiedliche Behandlung naturgemäß mit dem Ziel einer Integration bisher abgeschotteter Märkte verbunden, wenn man die unterschiedliche Situation berücksichtigt, in der sich die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation befanden.

Kein Wirtschaftsteilnehmer kann im übrigen ein Eigentumsrecht an einem Marktanteil geltend machen, den er zu einem Zeitpunkt vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen besessen hat. Die Beschränkung der Möglichkeit, Drittlandsbananen einzuführen, die die Einführung des Zollkontingents und des Mechanismus seiner Aufteilung mit sich bringt, entspricht den im Allgemeininteresse der Gemeinschaft liegenden, mit der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Zielen und beeinträchtigt folglich die freie Berufsausübung traditioneller Vermarkter von Drittlandsbananen nicht unangemessen.

4 Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 28. September 1999. - Fruchthandelsgesellschaft mbH Chemnitz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Antrag auf Einfuhrlizenzen - Härtefall - Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 404/93. - Rechtssache T-254/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) führte eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen ein, die an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen trat. Um eine zufriedenstellende Vermarktung der in der Gemeinschaft geernteten Bananen und der Erzeugnisse aus den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) sowie anderen Drittländern zu gewährleisten, sieht die Verordnung Nr. 404/93 die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für Einfuhren von "Drittlandsbananen" und "nichttraditionellen AKP-Bananen" vor. Die nichttraditionellen AKP-Bananen entsprechen den von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die die traditionell von jedem einzelnen dieser Staaten ausgeführten Mengen, wie sie im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgesetzt sind, übersteigen.

2 Jährlich wird eine Bedarfsvorausschätzung der Erzeugung und des Verbrauchs in der Gemeinschaft sowie der Ein- und Ausfuhren erstellt. Das anhand dieser Bedarfsvorausschätzung festgesetzte Zolltarifkontingent wird unter den in der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern aufgeteilt nach Maßgabe der Herkunft und der Durchschnittsmengen von Bananen, die sie in den letzten drei Jahren abgesetzt haben, für die statistische Angaben verfügbar sind. Aufgrund dieser Aufteilung werden Einfuhrlizenzen ausgestellt, mit denen die Wirtschaftsteilnehmer Bananen abgabenfrei oder zu Präferenzzolltarifen einführen können.

3 Die zweiundzwanzigste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 404/93 lautet wie folgt:

"Dadurch, daß die gemeinsame Marktorganisation mit Inkrafttreten dieser Verordnung an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt, könnten sich auf dem Binnenmarkt Störungen ergeben. Daher sollte die Kommission ab 1. Juli 1993 die Möglichkeit haben, Übergangsmaßnahmen zu treffen, um etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der neuen Regelung beheben zu können."

4 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 lautet:

"Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission... alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen."

Sachverhalt und Verfahren

5 Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die Fruchthandel betreibt, die aus der VEB-Großhandelsgesellschaft OGS Karl-Marx-Stadt (im folgenden: Großhandelsgesellschaft), einem Volkseigenen Betrieb der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR), hervorgegangen ist. Die Großhandelsgesellschaft wurde unter der Bezeichnung "Fruchthandelsgesellschaft mbH Chemnitz" privatisiert und durch die Treuhandanstalt, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die die Umstrukturierung der Unternehmen der ehemaligen DDR zur Aufgabe hat, verwaltet.

6 1990 ließ die Treuhandanstalt die veralteten Reifungsanlagen des Unternehmens umbauen und modernisieren. In diesen neuen Anlagen, die eine Jahreskapazität von 14 750 t ermöglicht hätten, wurden von 1991 bis 1993 nur 5 000 t Bananen gereift. Im April 1993 beschloß die Treuhandanstalt, den Betrieb der Reifungsanlage einzustellen.

7 Mit Vertrag vom 17. Dezember 1993 wurde die Fruchthandelsgesellschaft mbH Chemnitz an die Peter Vetter GmbH Fruchtimport + Agentur verkauft. Nach dem Kaufvertrag sollten namentlich die Firma des Unternehmens fortgeführt und sämtliche Arbeitnehmer übernommen werden. Ausserdem wurde vereinbart, daß sich der Käufer verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1996 keine wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebsteils ohne Zustimmung der Treuhandanstalt zu veräussern und den Geschäftsbetrieb mit dem derzeitigen Geschäftsgegenstand für eine Dauer von mindestens drei Jahren ab dem Übernahmestichtag fortzuführen. Schließlich verpflichtete sich der Erwerber, Investitionen in Höhe von insgesamt 1 Million DM zu tätigen.

8 Der Bau neuer Anlagen, einschließlich einer Bananenreifungsanlage, begann 1995. Er erforderte Investitionen von insgesamt etwa 8,5 Millionen DM und ermöglichte eine Produktionskapazität von jährlich 10 500 t Bananen.

9 Nach der Fertigstellung der neuen Bananenreifungsanlage stellte die Klägerin bei der Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 einen Antrag auf Gewährung zusätzlicher Einfuhrlizenzen für Bananen im Rahmen des Zollkontingents gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93.

10 Die Kommission lehnte diesen Antrag mit Entscheidung (VI/6251/97/DE) vom 9. Juli 1997 (im folgenden: angefochtene Entscheidung) ab.

11 In dieser Entscheidung heisst es insbesondere:

"Die Fruchthandelsgesellschaft hat folgenden Sachverhalt geltend gemacht: Das Unternehmen sei am 1. Januar 1994 gegründet worden und aus einem Treuhandbetrieb hervorgegangen, der durch einen Beschluß der Treuhandanstalt im April 1993 geschlossen worden sei. Die Bananenreifungsanlagen des Vorgängerbetriebs seien von der Treuhandanstalt 1994 veräussert worden. Das Unternehmen habe im Dezember 1994 von der Treuhandanstalt ein Grundstück erworben und darauf eine Bananenreifungsanlage errichtet. Die Bananenreifung in dieser Anlage habe im Juli 1996 in dieser Anlage beginnen können. Die Reifungskapazität dieser Anlage betrage 10 500 jato.

... Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gibt der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, die dadurch auftreten, daß Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existenzielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist, wenn diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden nationalen Regelung[en] zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden und nicht auf mangelnde Sorgfalt der betroffenen Marktbeteiligten zurückzuführen sind.

...

Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 war am 25. Februar 1993 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden und ist am 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Der Vorschlag zur Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen war am 10. September 1992 veröffentlicht worden.

Die Fruchthandelsgesellschaft war nach den oben genannten Zeitpunkten gegründet worden. Daher konnte die Fruchthandelsgesellschaft ihre Maßnahmen nicht getroffen haben, ohne voraussehen zu können, welche Folgen diese Maßnahme nach Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation haben würde.

Von der Treuhandanstalt vor dem Zeitpunkt der Gründung der Fruchthandelsgesellschaft getroffene Maßnahmen können nicht als von der Fruchthandelsgesellschaft getroffen angesehen werden.

In Anwendung der vom Gerichtshof angelegten Kriterien kann der Fall der Fruchthandelsgesellschaft nicht als Härtefall anerkannt werden, weswegen die Zuteilung zusätzlicher Einfuhrlizenzen abzulehnen ist.

..."

Verfahren und Anträge der Parteien

12 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 17. September 1997 eingereicht worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

13 Das Königreich Spanien und die Französische Republik haben am 16. Januar bzw. 17. Februar 1998 beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Diesen Anträgen ist mit Beschlüssen des Präsidenten der Vierten Kammer vom 17. Juni 1998 stattgegeben worden. Das Königreich Spanien und die Französische Republik haben am 30. Juli bzw. 3. September 1998 ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht.

14 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Kommission ist durch prozeßleitende Verfügung im Sinne von Artikel 64 der Verfahrensordnung aufgefordert worden, den Bericht des Ständigen Berufungsgremiums (Standing Appelate Body) der Welthandelsorganisation (WTO) vom 9. September 1997 betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Bananen vorzulegen.

15 Die Parteien und das Königreich Spanien als Streithelfer haben in der öffentlichen Sitzung vom 20. April 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

16 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17 Die beklagte Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Das Königreich Spanien als Streithelfer beantragt, die Klage abzuweisen.

19 Die Französische Republik als Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

Klageantrag auf Nichtigerklärung

20 Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 und Ermessensmißbrauch geltend macht. In ihrer Erwiderung hat sie ausgeführt, daß ihre Klage durch die Auswirkungen des Berichtes des Ständigen Berufungsgremiums der WTO vom 9. September 1997, der vom Streitbeilegungsgremium der WTO vom 25. September 1997 angenommen worden sei, gegenstandslos geworden sein könne. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, sie habe immer noch Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, und diese Nichtigerklärung könne möglicherweise auf die Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums gestützt werden.

Zu den Auswirkungen des Berichtes des Ständigen Berufungsgremiums vom 9. September 1997 und der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums über die Annahme dieses Berichtes

Vorbringen der Parteien

21 Die Klägerin macht geltend, in dem am 9. September 1997 vom Ständigen Berufungsgremium abgegebenen und vom Streitbeilegungsgremium am 25. September 1997 angenommenen Bericht sei festgestellt worden, daß das durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführte System der Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen in verschiedener Hinsicht gegen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden: GATT) verstosse und in seiner gegenwärtigen Konzeption nicht in einer dem GATT konformen Weise durchgeführt werden könne.

22 Die bindenden Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums könnten eine unmittelbare Auswirkung auf die Gemeinschaftsrechtsordnung haben.

23 Die Kommission macht geltend, selbst wenn man der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums unmittelbare Wirkung beilege, habe diese keine Auswirkung auf die Situation der Klägerin. Denn diese Entscheidung stelle das Bestehen des Zollkontingents für Drittlandsbananen und nichttraditionelle AKP-Bananen nicht in Frage. Jedenfalls wäre selbst dann, wenn das gegenwärtige Einfuhrlizenzensystem nicht angewandt würde, nicht sicher, ob und inwieweit die Klägerin Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents als Bananenreifungsunternehmen zugeteilt erhalten könne. Die Klägerin könne daher ein subjektives Recht auf Teilhabe am Zollkontingent weder aus den GATT-Regeln noch aus der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums, noch aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts herleiten.

24 In der mündlichen Verhandlung hat das Königreich Spanien zur Unterstützung des Standpunkts der Kommission namentlich ausgeführt, die Feststellung des Ständigen Berufungsgremiums, daß eine Maßnahme mit einem WTO-Übereinkommen unvereinbar sei, bewirke nur, daß dem betreffenden Mitglied empfohlen werde, seine Regelung in Einklang mit dem Übereinkommen zu bringen. Diese Feststellung verpflichte das betreffende Mitglied nicht, seine Regelung zu ändern, denn Artikel 22 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (ABl. L 336, S. 234) sehe für die beschwerdeführende Partei auch die Möglichkeit vor, eine Entschädigung oder die Aussetzung von Zugeständnissen zu erhalten.

25 Im übrigen habe der Gerichtshof entschieden, daß das GATT seiner Natur nach keine unmittelbare Wirkung entfalte und es nicht ermögliche, die Gültigkeit einer Gemeinschaftsbestimmung in Frage zu stellen. Andernfalls würde es zudem zu einer Durchbrechung des Rechtsprechungsmonopols des Gerichtshofes gemäß Artikel 164 EG-Vertrag (jetzt Artikel 220 EG) kommen.

Würdigung durch das Gericht

26 Der vom Streitbeilegungsgremium am 25. September 1997 angenommene Bericht des Ständigen Berufungsgremiums vom 9. September 1997 stellt das System der Zollkontingente nicht als solches in Frage. Denn dieser Bericht gelangt zu dem Ergebnis, daß das durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführte System bestimmte diskriminierende Elemente enthalte, erklärt aber das System nicht für insgesamt unvereinbar mit dem GATT oder dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS). Daher hat die Gemeinschaft Änderungen an der durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführten Regelung vorgenommen, um diesem Bericht und der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums nachzukommen (vgl. Verordnung [EG] Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 [ABl. L 210, S. 28]).

27 Somit kann sich die Klägerin für ihre Ansicht, das System der gemeinsamen Marktorganisation im Bananensektor bestehe nicht mehr, nicht auf diesen Bericht und diese Entscheidung berufen.

28 Im übrigen hat die Klägerin keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums und ihrer Klage dargetan.

29 Nach der Gemeinschaftsrechtsprechung kann eine Bestimmung einer Entscheidung, die nicht an den Betroffenen gerichtet ist, nur dann ihm gegenüber unmittelbare Wirkung entfalten, wenn diese Bestimmung ihrem Adressaten eine unbedingte und hinreichend eindeutige, klare Verpflichtung gegenüber dem Betroffenen auferlegt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1970 in der Rechtssache 9/70, Grad, Slg. 1970, 825, Randnr. 9, vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn. 22 und 23, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 110).

30 Die Klägerin hat jedoch nichts dafür vorgetragen, daß diese Kriterien erfuellt wären. Die Argumentation der Klägerin mit den Auswirkungen des Berichtes des Ständigen Berufungsgremiums und der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums ist daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen ist, ob die bindenden Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums unmittelbare Wirkung haben.

Zum Klagegrund eines Verstosses gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 und eines Ermessensmißbrauchs

Vorbringen der Parteien

31 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstosse gegen die Verordnung Nr. 404/93, insbesondere deren Artikel 30, und die Kommission habe sich eines Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht.

32 So habe die Kommission die im Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) für die Annahme eines Härtefalls aufgestellten Voraussetzungen nicht beachtet.

33 Erstens macht die Klägerin geltend, in der angefochtenen Entscheidung werde der Sachverhalt insoweit falsch gewürdigt, als dort ausgeführt werde, daß ihre Schwierigkeiten auf ihr Verhalten zurückzuführen seien. Die Weisung der Treuhandanstalt, die Bananenreifung im April 1993 zu unterbrechen, stelle einen aussergewöhnlichen Umstand dar, der ihr nicht zugerechnet werden könne. Diese Unterbrechung dürfe bei der Festlegung ihrer Rechte im Rahmen der Zuteilung von Einfuhrlizenzen nicht berücksichtigt werden, da sie Nachfolgerin der Großhandelsgesellschaft sei. Angesichts der besonderen Situation der neuen Bundesländer sei ihr Bananenkontingent auf der Grundlage der Kapazität dieses Unternehmens zu berechnen.

34 Im übrigen sei die Schließung der Reifungsanlage im April 1993 nicht beschlossen worden, um langfristigen geschäftlichen Zielen zu dienen, sondern um mögliche Investoren anzulocken. Da die Modernisierung nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe, sei die Klägerin im Januar 1993 innerhalb der Treuhandanstalt von der Abteilung "Abwicklung" geführt worden, deren Sachbearbeiter die einzige Aufgabe gehabt hätten, Sozialpläne für die Arbeitnehmer zu erstellen und die Sachwerte des Unternehmens zu veräussern.

35 Weiter führt die Klägerin aus, der Bau der Reifungsanlage für Bananen sei für sie unabdingbare Voraussetzung für ein langfristiges Bestehen am Markt gewesen. Sie sei der einzige Großhändler im Umkreis von 100 km, der über ein volles Sortiment verfüge, und sie habe stets die Grundversorgung der Bevölkerung ihrer Region mit Obst und Gemüse sichergestellt, was sie durch die Zeugenaussage eines Angestellten eines ihrer Abnehmer belegen könne.

36 Die grossen Fruchthandelshäuser und Großhändler der alten Bundesländer, die ein vollständiges Sortiment anböten, verfügten alle über ihre eigene Bananenreifung. Soweit die Kommission dies bestreite, berufe die Klägerin sich zum Beweis auf das Gutachten eines Sachverständigen.

37 Schließlich habe die Kommission das Bestehen einer ununterbrochenen Reifungstätigkeit seit der Privatisierung der Großhandelsgesellschaft dadurch anerkannt, daß sie als Referenzmengen im Rahmen der Zuteilung von Einfuhrlizenzen die in der ehemaligen Bananenreifungsanlage 1991, 1992 und 1993 gereiften Mengen Bananen herangezogen habe.

38 Daher ist die Klägerin der Ansicht, ihr könne nicht vorgehalten werden, daß sie zur Zeit der Errichtung ihrer neuen Reifungsanlage 1995 Kenntnis von der Verordnung Nr. 404/93 gehabt habe. Wenn die Anwendung dieser Verordnung sie gezwungen hätte, ihre Reifungstätigkeit endgültig einzustellen, wäre dies einem Berufsverbot gleichgekommen, das ihre Existenz bedroht und zur Entlassung zahlreicher Mitarbeiter, die im wesentlichen auf Tätigkeiten bei der Bananenreifung spezialisiert gewesen seien, geführt hätte. Damit würden letztlich alle traditionellen Fruchthandelshäuser aus der ehemaligen DDR, die in den Jahren zwischen 1990 und 1995 umstrukturiert und modernisiert worden seien, auf Dauer vom Bananenreifungsgeschäft ausgeschlossen, was einem Protektionismus innerhalb der Gemeinschaft gleich käme.

39 Zweitens macht die Klägerin geltend, ihre Schwierigkeiten beruhten auf der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation im Bananensektor. Denn der nach diesem System festgelegte Referenzzeitraum sei ein diskriminierendes Kriterium, da sie in den berücksichtigten Jahren keine Möglichkeit gehabt habe, nennenswerte Umsätze zu tätigen. Trotzdem werde sie genauso behandelt wie die anderen Fruchthandelsunternehmen der Gemeinschaft.

40 In ihrer Erwiderung fügt sie hinzu, die Traditionsunternehmen der ehemaligen DDR dürften auch nicht gleichbehandelt werden wie diejenigen, die sich erst in den neuen Bundesländern niedergelassen hätten. Entgegen der Auffassung der Kommission sei es ein erheblicher Unterschied, ob ein traditionelles ehemaliges DDR-Unternehmen aufgrund der Schwierigkeiten nach der Wiedervereinigung in seiner Reifungstätigkeit behindert werde und diese vorübergehend einstellen müsse oder ob ein Marktbeteiligter völlig neu anfange. Im Gegensatz zu diesem sei die Klägerin vor dem Inkrafttreten der Marktorganisation im Bananensektor langfristige Lieferverpflichtungen eingegangen und habe einen erheblichen Personalbestand vorgehalten. Der neue Wirtschaftsteilnehmer trage ein sehr viel geringeres wirtschaftliches Risiko, denn er könne seine Personalpolitik davon abhängig machen, in welchem Umfang ihm Lizenzen zugeteilt würden.

41 Drittens macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung beeinträchtige ihre Eigentumsrechte und ihr Recht auf freie Berufsausübung. Denn die Weigerung, ihr zusätzliche Lizenzen zu gewähren, gefährde die Fortsetzung ihrer Tätigkeit, und als Vollsortimenter sei sie auf Anlagen zur Bananenreifung dringend angewiesen.

42 Die Kommission macht geltend, die Entscheidung der Treuhandanstalt, die Bananenreifungsanlage zu schließen, sei eine unternehmerische Entscheidung, die diese als Inhaberin der Fruchthandelsgesellschaft mbH Chemnitz getroffen habe. Diese Entscheidung sei nicht im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen getroffen worden. In den besonderen Schwierigkeiten der Fruchthandelsgesellschaft mbH Chemnitz in der Zeit von 1989 bis April 1993 könne daher kein Härtefall gesehen werden.

43 Als Härtefall könne die Klägerin allenfalls den Umstand geltend machen, daß sie in den Jahren 1995 und 1996 unter Einsatz erheblicher Investitionsmittel eine neue Bananenreifungsanlage mit einer Kapazität von 10 500 t Bananen pro Jahr gebaut habe, die nicht ausgelastet und rentabel sein könne, da ihr die Einfuhrlizenzen fehlten, die sie dafür nach der durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführten Regelung benötige.

44 Die der Klägerin aufgrund dieser Situation entstandenen Schwierigkeiten beruhten auf einem Ausserachtlassen der gebotenen Sorgfalt durch diese, da sie noch 1 1/2 Jahre nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen und in voller Kenntnis der Referenzregeln eine neue Bananenreifungsanlage gebaut habe, von der sie nicht gewusst habe, wie sie sie werde auslasten können.

45 In diesem Zusammenhang weist die Kommission das Argument der Klägerin zurück, sie habe auf eine Sonderregelung vertraut, die die besondere Situation der neuen Bundesländer berücksichtigen werde. Die Klägerin habe bereits im Dezember 1993, als sie die unter Treuhandregie bestehende Fruchthandelsgesellschaft mbH Chemnitz erworben habe, gewusst, daß der Tätigkeitsbereich "Bananenreifung" aufgegeben worden sei und daß sie 1996 nicht mehr würde geltend machen können, die Errichtung einer neuen Bananenreifungsanlage sei die Fortführung der Reifungstätigkeit der Großhandelsgesellschaft oder der unter Treuhandregie stehenden Fruchthandelsgesellschaft mbH Chemnitz.

46 Die Klägerin habe zwar Einfuhrlizenzen auf der Grundlage der in der alten Bananenreifungsanlage 1991, 1992 und 1993 vor deren Schließung gereiften Mengen Bananen erhalten.

47 Dies bedeute jedoch nicht, daß sich die Klägerin auf die früheren Reifungstätigkeiten der Großhandelsgesellschaft berufen könne. Die Rechte seien nur im Referenzzeitraum auf sie übergegangen.

48 Zum Argument der Klägerin, daß für sie als Vollsortimenter Bananenreifungsanlagen zwingend notwendig seien, meint die Kommission, daß aus diesem Umstand keine rechtlich relevante Stellung auf dem Markt abzuleiten sei. Überdies behaupte die Klägerin zu Unrecht, daß die Bananenreifung eine unabdingbare Voraussetzung darstelle, um sich langfristig auf dem Markt zu halten, denn die gemeinsame Marktorganisation für Bananen reglementiere nicht die Geschäftstätigkeit der Bananenreifereien. Diese könnten nämlich, wenn sie nicht selbst Bananen aus Drittländern oder nichttraditionelle AKP-Bananen einführen und anschließend reifen könnten, ohne jede rechtliche Beschränkung "fremde", d. h. durch andere Importeure eingeführte Bananen reifen.

49 Zum angeblich diskriminierenden Charakter des Referenzzeitraums führt die Kommission aus, die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Privatisierung der Großhandelsgesellschaft versetzten die Klägerin nicht in eine besondere Situation, die eine andere Behandlung als die der übrigen Fruchthandelsunternehmen rechtfertigen könne. Denn in bezug auf den Sektor "Bananenreifung" befinde sich die Klägerin in der gleichen Situation wie jedes andere Fruchthandelsunternehmen auch, das unter der Geltung der Regeln der Marktorganisation für Bananen ebenfalls diese Tätigkeit aufgenommen habe.

50 Ferner würden die Schwierigkeiten aller Unternehmen der ehemaligen DDR, die nach der Wiedervereinigung im Zuge der Privatisierung aufgetreten seien, nicht von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 erfasst, da, wie der Gerichtshof im Urteil T. Port ausgeführt habe, die Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage dieses Artikels Härtefallregelungen getroffen werden könnten, ausschließlich individualrechtlich ausgestaltet seien. Insoweit bezieht sich die Kommission ferner auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-79/96 R (Camar/Kommission, Slg. 1997, II-403).

51 Zum Vortrag der Klägerin, daß durch den Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation für Bananen ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung als Bananenimporteurin beeinträchtigt worden sei, stellt die Kommission fest, daß die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit zwar nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehöre, jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen könne und im Hinblick auf ihre soziale Funktion gesehen werden müsse (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93, Atlanta u. a./Rat und Kommission, Slg. 1996, II-1707, Randnr. 62). Zudem könne der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer keinesfalls auf blosse kaufmännische Interessen oder Chancen ausgedehnt werden, deren Ungewißheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehöre (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold u. a./Kommission, Slg. 1974, 491, Randnr. 14). Die von der Klägerin zur Sicherung ihres Geschäftsvolumens geforderten Lizenzen seien deshalb vom Schutzbereich des Grundrechts auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit nicht mehr gedeckt.

52 Was schließlich das von der Klägerin in Anspruch genommene Recht auf Schutz des Eigentums angehe, so könne zwar die Anwendung der Regeln der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen tatsächlich die Existenz des gesamten Betriebes in Frage stellen, doch sei diese Gefahr auf die Entscheidung der Klägerin selbst zurückzuführen, die in voller Kenntnis der durch die gemeinsame Marktorganisation für Bananen vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen dennoch Investitionen in Form der Errichtung einer neuen Bananenreifungsanlage getätigt habe, ohne daß deren Rentabilität sichergestellt gewesen wäre.

53 Das Königreich Spanien führt zur Unterstützung der Anträge der Kommission insbesondere aus, daß mit der in Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Möglichkeit des Erlasses von Übergangsmaßnahmen nach der zweiundzwanzigsten Begründungserwägung der Verordnung Störungen des Binnenmarktes begegnet werden solle, die sich daraus ergeben könnten, daß die gemeinsame Marktorganisation an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen trete. Sie solle jedoch nicht die Probleme verschiedenster Art lösen, die aus anderen Gründen bei den im Bananensektor tätigen Unternehmen entstehen könnten.

54 Konkret seien die Schwierigkeiten, die die Klägerin anführe, nicht auf das Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen zurückzuführen, und ihre Lösung entspreche nicht dem Ziel, das mit den in Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen verfolgt werde.

55 Die Nichtbeachtung der in Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 aufgestellten Voraussetzungen für den Erlaß von Übergangsmaßnahmen könne das gesamte System der Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft erschüttern, die Rechte der Marktbeteiligten dieses Sektors beeinträchtigen und auf diese Weise das Interessengleichgewicht stören, das die einschlägigen agrarpolitischen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation wahren sollten (vgl. Beschluß Camar/Kommission, Randnr. 47).

56 Entgegen der Auffassung der Klägerin liege auch kein Ermessensmißbrauch vor, da im vorliegenden Fall die Kommission die angefochtene Entscheidung nicht etwa zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck erlassen, sondern nur Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 so angewandt habe, wie er vom Gerichtshof ausgelegt worden sei.

57 In bezug auf den Gleichheitssatz vertritt das Königreich Spanien die Ansicht, die Kommission habe im Einklang mit diesem Grundsatz die Klägerin zu Recht genauso behandelt wie alle Unternehmen, die Drittlands- und nichttraditionelle AKP-Bananen vermarkteten.

58 Die Französische Republik weist zunächst darauf hin, daß aus dem Wortlaut des Antrags der Klägerin hervorgehe, daß ihre Schwierigkeiten nicht die Voraussetzungen für das Eingreifen des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 erfuellten, wie sie vom Gemeinschaftsrichter klargestellt worden seien, sondern ihren Ursprung in einer Entscheidung des Unternehmens nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation hätten.

59 Weiter habe die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten, daß die Klägerin nicht in vollem Umfang Rechtsnachfolgerin der Großhandelsgesellschaft sei. Wie die Klägerin einräume, enthalte der am 17. Dezember 1993 mit der Treuhandanstalt geschlossene Vertrag keine Regelung über eine Reifungsanlage.

60 Mit anderen Worten habe die Klägerin die Entscheidung für den Bau einer neuen Reifungsanlage nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen in voller Kenntnis der Zollkontingentregelung dieses Systems getroffen.

Würdigung durch das Gericht

61 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 räumt der Kommission die Befugnis ein, besondere Übergangsmaßnahmen zu treffen, "um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden", die auf diesen Übergang zurückzuführen sind. Nach ständiger Rechtsprechung soll mit solchen Übergangsmaßnahmen Störungen des Binnenmarktes begegnet werden, die sich dadurch ergeben, daß die gemeinsame Marktorganisation an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt; diese Maßnahmen dienen der Überwindung der Schwierigkeiten, denen sich die Marktbeteiligten nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation gegenübersehen, die ihren Ursprung jedoch in dem Zustand der nationalen Märkte vor Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 haben (Beschluß des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Slg. 1993, I-3667, Randnrn. 46 und 47, Urteile des Gerichtshofes T. Port, Randnr. 34, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 22, sowie Beschluß Camar/Kommission, Randnr. 42).

62 Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Kommission auch die Lage von Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen muß, die im Rahmen einer vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne daß sie vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken würde (Urteil T. Port, Randnr. 37).

63 Auf dieses Kriterium stützt sich die Kommission, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung ausführt (siehe Randnr. 11), daß die Klägerin nach der Veröffentlichung des Vorschlags zur Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen am 10. September 1992 und nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 404/93 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 25. Februar 1993 gegründet worden sei und daher ihre Maßnahmen nicht habe treffen können, ohne voraussehen zu können, welche Folgen diese Maßnahmen nach Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation haben würden.

64 Die Klägerin bestreitet nicht, daß sie 1995 eine neue Bananenreifungsanlage errichtet hat, in der die Bananenreifung im Juli 1996 aufgenommen werden konnte. Sie hat die Kommission hiervon im übrigen in ihrem Antrag auf zusätzliche Lizenzen vom 18. Dezember 1996 unterrichtet.

65 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß die Errichtung einer neuen Reifungsanlage seit langem vorgesehen gewesen sei und daß die Schließung der alten Reifungsanlage nur eine zeitweilige Unterbrechung dieser Tätigkeit bedeutet habe. Die Erörterungen über die Errichtung der neuen Reifungsanlage hätten bereits 1990 begonnen, während die Entscheidung zur Schließung der alten Reifungsanlage erst 1993 getroffen worden sei.

66 Diese Information, die der Kommission zur Zeit der angefochtenen Entscheidung nicht vorlag, ist nicht belegt. Hierzu genügt die Feststellung, daß der Kaufvertrag keine Klausel über die Errichtung einer neuen Reifungsanlage enthält. Im übrigen überstiegen die Kosten für den Bau der Anlage der Fruchthandelsgesellschaft bei weitem die Höhe der Investitionen, die zu tätigen sich der Erwerber verpflichtet hatte.

67 Somit konnte die Klägerin, als sie ihre Entscheidung über die Errichtung einer neuen Reifungsanlage traf, deren Folgen im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführten gemeinsamen Marktorganisation für Bananen absehen. Die Kommission, die im übrigen bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Übergangsmaßnahmen über ein weites Ermessen verfügt, hat daher den Antrag der Klägerin vom 18. Dezember 1996 auf Gewährung zusätzlicher Einfuhrlizenzen zu Recht abgelehnt.

68 Dem steht auch das übrige Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Klage nicht entgegen.

69 Erstens hat die Klägerin die von ihr behauptete Notwendigkeit einer Bananenreifungsanlage für ihre Tätigkeit nicht dargetan. Denn ein Vollsortimenter mit Obst und Gemüse ist, wie die Kommission ausgeführt hat, kein Wirtschaftsteilnehmer mit einer besonderen Rechtsstellung auf dem Markt. Ferner bestreitet die Klägerin nicht, daß eine Reifungsanlage im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auch ohne Einfuhrlizenzen durch die Reifung von Bananen betrieben werden kann, die von anderen Wirtschaftsteilnehmern eingeführt werden.

70 Selbst wenn man im übrigen unterstellte, daß eine Reifungsanlage für die Klägerin unerläßlich gewesen wäre, hätte sie dies nicht von der Notwendigkeit befreit, vor Baubeginn die Rentabilität der Anlage unter Berücksichtigung der durch die gemeinsame Marktorganisation für Bananen gesetzten Bedingungen zu beurteilen.

71 Was zweitens die Zuweisung der in der alten Reifungsanlage gereiften Bananenmengen an die Klägerin als Referenzmengen für die Berechnung ihrer Einfuhrrechte angeht, ist den von der Kommission insbesondere in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen zu folgen, wonach es sich um eine auf die Reifungstätigkeit in den Jahren 1991, 1992 und 1993 beschränkte Übertragung von Eigentumsrechten handelt. Dies bedeutet keineswegs, daß die Klägerin aus dieser Übertragung das Vorliegen einer Kontinuität der Reifungstätigkeit von der Privatisierung der Großhandelsgesellschaft bis zur Inbetriebnahme ihrer neuen Reifungsanlage ableiten könnte.

72 Drittens genügt zum Vorwurf einer Verletzung des Gleichheitssatzes wegen der besonders schwierigen Situation der privatisierten Unternehmen der ehemaligen DDR die Feststellung, daß diese Schwierigkeiten nicht auf die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation zurückzuführen sind (vgl. die in Randnr. 61 angeführte Rechtsprechung). Daher handelt es sich um Schwierigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 fallen.

73 Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat vom 5. Oktober 1994 (Randnrn. 73 und 74) entschieden, daß zwar nicht alle Unternehmen von der Verordnung Nr. 404/93 in gleicher Weise berührt werden, daß jedoch diese unterschiedliche Behandlung naturgemäß mit dem Ziel einer Integration bisher abgeschotteter Märkte verbunden ist, wenn man die unterschiedliche Situation berücksichtigt, in der sich die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation befanden.

74 Was viertens den Vorwurf einer Verletzung des Eigentums und der Freiheit der Berufsausübung angeht, so hat der Gerichtshof entschieden, daß kein Wirtschaftsteilnehmer ein Eigentumsrecht an einem Marktanteil geltend machen kann, den er zu einem Zeitpunkt vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen besessen hat. Zudem entspricht die Beschränkung der Möglichkeit, Drittlandsbananen einzuführen, die die Einführung des Zollkontingents und des Mechanismus seiner Aufteilung mit sich bringt, den im Allgemeininteresse der Gemeinschaft liegenden, mit der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Zielen und beeinträchtigt folglich die freie Berufsausübung traditioneller Vermarkter von Drittlandsbananen nicht unangemessen (Urteile des Gerichtshofes Deutschland/Rat vom 5. Oktober 1994, Randnrn. 79, 82 und 87, sowie vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 77).

75 Daher kann die Klägerin keine Verletzung ihres Eigentums rügen. Da sie im übrigen als Reifungsunternehmen nicht unmittelbar rechtlichen Beschränkungen nach der gemeinsamen Marktorganisation unterliegt, kann sie auch keine Verletzung des Rechts auf freie Berufsausübung geltend machen.

76 Schließlich ist die Ansicht der Klägerin, die Ablehnung ihres Antrags durch die angefochtene Entscheidung stelle einen Ermessensmißbrauch dar, unbegründet. Hierzu genügt die Feststellung, daß nach der Rechtsprechung eine Handlung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken vorgenommen worden ist (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68, und Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69). Die Klägerin hat hierfür jedoch keinen Beweis erbracht.

77 Nach allem hat die Kommission Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 richtig angewandt und mit dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung keinen anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Zweck verfolgt.

78 Daher ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß die von der Klägerin beantragte Beweisaufnahme (vgl. Randnrn. 35 und 36) durchgeführt zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

79 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Spanien und die Französische Republik als Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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