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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: T-254/99
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 4028/86/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 4028/86/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Entscheidung über die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses nach Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur, die im Zusammenhang mit der Kontrolle der Durchführung eines Vorhabens erlassen wurde, für das der Begünstigte unter Auflagen Beihilfen erhalten hat, stellt eine Verwaltungs- und Geschäftsordnungsmaßnahme im Rahmen der durch diese Verordnung eingeführten Zuschussregelung dar und kann daher nach dem System der Ermächtigung getroffen werden. Dadurch, dass diese Entscheidung, mit der ein zuvor gewährter Zuschuss gestrichen wird, für den Begünstigten gravierende Folgen haben kann, kann diese Beurteilung nicht in Frage gestellt werden.

( vgl. Randnr. 43 )

2. Grundsätzlich zieht eine Unregelmäßigkeit des Verfahrens die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung einer Entscheidung nur dann nach sich, wenn nachgewiesen ist, dass die angefochtene Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit einen anderen Inhalt hätte haben können. Ein möglicher Verstoß gegen das interne Verfahren, das die Kommission beim Erlass einer Entscheidung über die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses einzuhalten hat, das nicht auf einen Schutz der Rechte und Interessen der Empfänger von Zuschüssen abzielt, kann nicht als Formfehler geltend gemacht werden, der die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen könnte.

( vgl. Randnr. 49 )

3. Ein Übergang des Eigentums an Investitionen, für die ein Gemeinschaftszuschuss gewährt wurde, stellt eine bedeutende Änderung der Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses dar, da die Person, die das Vorhaben durchführt, ersetzt wird. Die Kommission kann daher der veräußernden Gesellschaft, die einen Zuschuss erhalten hat, vorwerfen, sie ebenso wie die nationalen Behörden von der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommenen Veräußerung erst anlässlich eines zwei Jahre später durchgeführten Kontrollbesuchs unterrichtet zu haben. Dieser Verstoß stellt eine Verletzung der Informations- und Loyalitätspflicht dar, die notwendig mit den Zuschusssystemen verbunden und für deren einwandfreies Funktionieren wesentlich ist.

( vgl. Randnrn. 59-60 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. März 2003. - Maja Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 - Gemeinschaftszuschuss - Übertragung des Unternehmens - Durchführung des Vorhabens - Verfahren der Streichung des Zuschusses - Nichtigkeitsklage. - Rechtssache T-254/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-254/99

Maja Srl, vormals Ca'Pasta Srl, mit Sitz in Padua (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Piva, R. Mastroianni und G. Arendt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (1999) 2183 der Kommission vom 5. August 1999 über die Streichung des der Klägerin mit Entscheidung C (91) 654/87 der Kommission vom 29. April 1991 im Rahmen des Vorhabens IT/0166/91/01 Modernisierung eines Aquakultur-Erzeugungsbetriebs in Contarina (Veneto)" gewährten Zuschusses sowie über die Anordnung an die Klägerin, der Kommission einen Betrag von 420 810 718 ITL (217 330,59 Euro) zu erstatten,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) kann die Kommission einen Gemeinschaftszuschuss für die Entwicklung der Aquakultur und die Umgestaltung geschützter Meeresgebiete im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung der Küstenstreifen gewähren.

2 Nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 4028/86, der auf Anhang III dieser Verordnung verweist, beträgt der Gemeinschaftszuschuss für Vorhaben der Aquakultur im Gebiet Veneto 40 % des Investitionsbetrags, wobei die Beteiligung der Italienischen Republik zwischen 10 % und 30 % liegen muss.

3 In Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 heißt es:

(1) Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen oder sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn

- das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder

- bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden oder

-...

Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt.

Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen."

4 Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 bestimmt:

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuss.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung....

(3) Die Kommission trifft die Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie von der Kommission unverzüglich dem Rat mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für die Dauer von höchstens einem Monat ab dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheiden."

5 Insbesondere zur Festlegung der Durchführungsmodalitäten zu Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4028/86 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 vom 20. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer (ABl. L 112, S. 1).

6 Die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1116/88 lautet: Das Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung sollte nicht eingeleitet werden, ohne dass zuvor der betreffende Mitgliedstaat, der dazu Stellung nehmen kann, gehört wurde und den Zuschussempfängern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde."

7 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 trifft hierzu folgende Regelung:

Bevor die Kommission ein Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 einleitet,

- setzt sie den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, hiervon in Kenntnis; der Mitgliedstaat kann hierzu Stellung nehmen;

- hört sie die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle;

- fordert sie den oder die Begünstigten auf, über die Behörde oder Stelle die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern."

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

8 Die Kommission gewährte der Klägerin mit Entscheidung C (91) 654/87 vom 29. April 1991 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung) gemäß der Verordnung Nr. 4028/86 einen Zuschuss von höchstens 942 300 004 ITL (486 657,34 Euro) für ein Vorhaben zur Modernisierung einer Produktionseinheit im Bereich der Aquakultur in Contarina, Veneto. Die Kommission verpflichtete sich, 40 % der Kosten des Vorhabens zu finanzieren; der italienische Staat verpflichtete sich seinerseits, 30 % dieser Kosten zu finanzieren.

9 In den Bedingungen im Anhang der Bewilligungsentscheidung heißt es:

... an den vorgesehenen Arbeiten können ohne vorherige Zustimmung der nationalen Verwaltung und gegebenenfalls der Kommission keine Änderungen vorgenommen werden. Werden bedeutende Änderungen ohne Zustimmung der Kommission vorgenommen, so kann der Zuschuss gekürzt oder gestrichen werden, wenn sie von der nationalen Verwaltung oder der Kommission als unannehmbar angesehen werden."

10 Nachdem die Klägerin am 18. März 1992 ein erstes Schriftstück vorgelegt hatte, aus dem der Stand der Arbeiten hervorging, zahlte die Kommission ihr einen ersten Teilbetrag, nämlich 420 810 718 ITL (217 330,59 Euro), des Gemeinschaftszuschusses aus. Der italienische Staat zahlte den ersten Teilbetrag des nationalen Zuschusses aus.

11 Im Anschluss an einen (nach Angaben der Klägerin im Oktober, laut Kommission im Februar) 1995 durchgeführten Kontrollbesuch erstellten die zuständigen nationalen Behörden ein Protokoll über den Stand des zweiten Abschnitts sowie über den endgültigen Stand der Arbeiten. In diesem Protokoll vom 27. Oktober 1995 führten die nationalen Behörden u. a. aus,

- dass sie mit der Zahlung bestimmter Ausgabenposten durch die Kommission nicht einverstanden seien;

- dass das vorgesehene Pförtnerhaus offenbar durch eine kleine Villa ersetzt worden sei;

- dass für die Einrichtung offenbar nicht die erforderlichen Genehmigungen vorgelegen hätten;

- dass bei dem Kontrollbesuch die Einrichtung noch nicht in Betrieb gewesen sei;

- dass für die Einrichtung keine Konformitätsbescheinigung vorgelegen habe;

- dass für die von Ca'Pasta vorgelegten verschiedenen Rechnungen keine Finanzhilfe gezahlt werden könne.

12 Bei Abschluss dieser Kontrolle setzten die zuständigen nationalen Behörden die Gewährung der nationalen Beihilfen aus.

13 Anlässlich einer Kontrolle am Sitz der Klägerin, die am 10. März 1997 stattfand, wurden der italienische Staat und die Kommission darüber informiert, dass das Unternehmen Ca'Pasta im Frühjahr 1995 an die Carpenfer Spa veräußert worden war.

14 Daraufhin teilte die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 1997 mit, da die Veräußerung eines Unternehmens als bedeutende Änderung anzusehen sei, für die die vorherige Zustimmung der nationalen und der Gemeinschaftsbehörden erforderlich sei, habe sie die in der Bewilligungsentscheidung aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten. Deshalb unterrichtete die Kommission die Klägerin unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 4028/86 von ihrer Absicht, das Verfahren der Streichung des Zuschusses und der Rückforderung des bereits gezahlten Betrages einzuleiten; zugleich forderte sie sie auf, binnen 30 Tagen darzulegen, aus welchen Gründen sie die genannten Bedingungen nicht eingehalten hatte.

15 Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 21. Juli 1997, dass weder die Verordnung Nr. 4028/86 noch die Bewilligungsentscheidung bestimmten, dass die Veräußerung eines Unternehmens, das einen Zuschuss im Rahmen dieser Verordnung erhalten habe, der vorherigen Zustimmung der nationalen und der Gemeinschaftsbehörden unterliege.

16 Die Kommission widersprach diesem Vorbringen der Klägerin mit Schreiben vom 4. August 1997 und führte aus:

... die Dienststellen der Kommission bestätigen, dass das interne Verfahren der Streichung des Zuschusses und der Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages fortgesetzt wird."

17 Da Ca'Pasta der Auffassung war, dass das letztgenannte Schreiben eine sie beschwerende Maßnahme darstelle, erhob sie am 16. Oktober 1997 beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Schreibens, mit der sie u. a. eine Verletzung des Artikels 44 der Verordnung Nr. 4028/86 und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 rügte.

18 Mit Beschluss vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-274/97 (Ca'Pasta/Kommission, Slg. 1998, II-2925) wies das Gericht diese Klage mit der Begründung als unzulässig ab, dass das streitige Schreiben keine mit einer Klage nach Artikel 173 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) anfechtbare Handlung sei, und erlegte Ca'Pasta die Kosten auf.

19 Ca'Pasta legte ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ein. Mit Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-359/98 P (Ca'Pasta/Kommission, Slg. 2000, I-3977) hob der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf und erklärte die in dem Schreiben der Kommission vom 4. August 1997 enthaltene stillschweigende Entscheidung über die Aussetzung des Gemeinschaftszuschusses wegen Nichteinhaltung des in den Artikeln 44 Absatz 1 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 vorgesehenen Verfahrens für nichtig.

20 In der Zwischenzeit hatte die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 1998 im Wesentlichen gebeten, ihr Belege für ihre Tätigkeit vorzulegen. Dieses Schreiben lautet wie folgt:

Wir nehmen Bezug auf das Schreiben Nr. 11423 vom [4.] August 1997, in dem die Dienststellen der Kommission das Argument der Vertreter der Gesellschaft Ca'Pasta zurückgewiesen haben, dass durch die bloße Veräußerung des Gesellschaftsvermögens die Zweckbestimmung des Unternehmens gemäß den Zielen des Vorhabens und den allgemeineren Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet sei.

Um Ihrer Gesellschaft die Vorlage von Beweiselementen zur Stützung der oben wiedergegebenen Erklärung zu ermöglichen, bitten wir Sie um Vorlage sämtlicher Buchführungsunterlagen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens vom Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten bis heute..."

21 In ihrer Antwort vom 24. November 1998 äußerte sich Ca'Pasta wie folgt:

... Wir bleiben jedenfalls dialogbereit - und sind mit der Vorlage sämtlicher Unterlagen einverstanden, die als neue Belege für die fortbestehende Zweckbestimmung der vom Unternehmen selbst getätigten Investitionen von uns gefordert wurden -, wenn die Kommission förmlich und unzweideutig erklärt, dass sie ihren Standpunkt aufgibt und der Gesellschaft die bisher entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung erstattet."

22 Am 5. August 1999 erließ die Kommission die Entscheidung C (1999) 2183 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) über die Streichung des Ca'Pasta gewährten Zuschusses sowie über die Anordnung an Ca'Pasta, der Kommission einen Betrag von 420 810 718 ITL (217 330,59 Euro) zu erstatten.

23 Diese Entscheidung lautet wie folgt:

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86... in der zuletzt durch die Verordnung Nr. 3946/92, insbesondere durch deren Artikel 44 Absatz 1, geänderten Fassung;

...

(3) Aufgrund der 1995 und 1997 durchgeführten Kontrollen konnte keine Übereinstimmung der getätigten Investitionen mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt werden.

(4) Das Ministerium für landwirtschaftliche Ressourcen und die Kommission wurden erst anlässlich ihres Besuches am Sitz der Gesellschaft Ca'Pasta am 10. März 1997 darüber unterrichtet, dass das Unternehmen im Juni 1995 veräußert worden war, ohne dass die Unterlagen über die Tätigkeit vorgelegt worden wären, die mit den aus Mitteln des öffentlichen Zuschusses erworbenen Gegenständen ausgeübt worden war.

(5) Die Veräußerung der aus Zuschussmitteln erworbenen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände stellt eine bedeutende Änderung der in der Entscheidung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen dar; dementsprechend ist für diese Änderung die vorherige Zustimmung der nationalen und der Gemeinschaftsbehörden erforderlich, um prüfen zu können, ob der öffentliche Zuschuss im Einklang mit den Zielen der Rechtsvorschriften über Strukturinterventionen steht; diese Zustimmung ist vorher nicht von der Gesellschaft eingeholt worden.

(6) Das Ministerium für landwirtschaftliche Ressourcen hat mit Schreiben vom 28. März 1997 die Streichung des Zuschusses befürwortet.

(7) Nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 vom 20. April 1988 setzte die Kommission mit Schreiben vom 24. Juni 1997 die zuständige nationale Behörde und die Begünstigte von ihrer Absicht in Kenntnis, den Gemeinschaftszuschuss zu streichen und den bereits gezahlten Betrag zurückzufordern, und forderte die Begünstigte auf, sich zu verteidigen.

(8) In ihrer Antwort vom 24. Juli 1997 auf das Schreiben der Kommission führte die Begünstigte lediglich aus, dass die Veräußerung der Vermögensgegenstände Bestandteil eines Vertrages über die Veräußerung des Unternehmens gewesen sei; als solche hätte sie einer Zustimmung bedurft.

(9) Obwohl die vorgelegten Unterlagen weder bewiesen, dass es sich um eine wirkliche Unternehmensveräußerung gehandelt hatte, noch, dass die Tätigkeit, die den Gemeinschaftszuschuss gerechtfertigt hatte, aufgenommen und tatsächlich ausgeübt worden war, forderte die Kommission die Begünstigte mit Schreiben vom 30. September 1998 erneut auf, ihr sämtliche zur Stützung der Auffassung der Begünstigten geeigneten Unterlagen zu übermitteln; Ca'Pasta war nicht in der Lage, in ihrer Antwort vom 24. November 1998 irgendein Beweiselement zu liefern.

(10) Die nationalen Behörden haben ihre befürwortende Stellungnahme zur Streichung des öffentlichen Zuschusses nicht geändert.

(11) Nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 kann der Gemeinschaftszuschuss ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen werden, wenn das Gemeinschaftsvorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird.

(12) Unter diesen Umständen ist der bewilligte Zuschuss zu streichen.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der mit Entscheidung der Kommission vom 29. April 1991 im Rahmen des oben genannten Vorhabens bewilligte Gemeinschaftszuschuss von 942 300 004 ITL wird gestrichen:...

Artikel 2

Die Begünstigte hat der Kommission binnen drei Monaten nach Erlass der vorliegenden Entscheidung einen Betrag von 420 810 718 ITL zu erstatten....

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik und an die in Artikel 1 genannte Begünstigte gerichtet."

Verfahren

24 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 24. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. In ihrer Klageschrift hat sie darauf hingewiesen, dass ihre Firma geändert worden sei und sie nunmehr Maja Srl heiße.

25 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie nach Artikel 242 EG die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Juni 2000 ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen und die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

26 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht am 5. Juli 2000 und 11. Juli 2001 die Parteien gebeten, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien sind dem nachgekommen.

27 Zudem hat am 6. Dezember 2001 eine informelle Sitzung mit den Parteien sowie ihren Anwälten und Bevollmächtigten vor dem Berichterstatter stattgefunden.

28 Im Anschluss an diese informelle Sitzung ist das Verfahren mit Beschluss vom 14. Januar 2002 bis zum 15. April 2002 ausgesetzt worden.

29 Die Parteien haben sich am 15. April 2002 zum weiteren Verfahrensablauf geäußert.

30 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

31 Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Juli 2002 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

32 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gründe

34 Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend, um die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung darzutun. Der erste Teil des ersten Klagegrundes betrifft einen Verstoß gegen das Kollegialprinzip, der zweite Teil einen Verstoß gegen das interne Verfahren, das die Kommission beim Erlass einer Entscheidung über die Streichung eines Zuschusses wie der angefochtenen einzuhalten habe. Der zweite Klagegrund ist im Kern auf einen Verstoß gegen Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 sowie gegen die Begründungspflicht gestützt. Beim dritten Klagegrund geht es im Wesentlichen um eine fehlerhafte Anwendung der Artikel 38 und 44 der Verordnung Nr. 4028/86. Der vierte Klagegrund schließlich ist auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützt.

Zum ersten Klagegrund, der im ersten Teil auf einen Verstoß gegen das Kollegialprinzip und im zweiten Teil auf einen Verstoß gegen das interne Verfahren, das die Kommission beim Erlass einer Entscheidung über die Streichung eines Zuschusses einzuhalten habe, gestützt ist

Vorbringen der Parteien

35 Nach Ansicht der Klägerin liegt bei der angefochtenen Entscheidung, die für die Kommission von einem ihrer Mitglieder, Frau Wulf-Mathies, unterzeichnet ist, ein Verstoß gegen das Kollegialprinzip vor. Sie verweist hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555). Sie meint außerdem, dass sich die Kommission nicht auf eine Delegation von Befugnissen berufen könne, da es nur eine Übertragung der Zeichnungsberechtigung geben könne.

36 In ihrer Erwiderung führt sie ergänzend aus, dass sich unabhängig von der angeblichen Rechtmäßigkeit des Delegationsverfahrens nicht zeige, dass die Kommission das interne Verfahren nach den von ihr in diesem Zusammenhang genannten Vorschriften eingehalten habe, da weder die Zustimmung der Generaldirektion Finanzkontrolle" und des Juristischen Dienstes der Kommission noch der vorherige Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs in der angefochtenen Entscheidung erwähnt seien.

37 Zum ersten Teil dieses Klagegrundes trägt die Kommission vor, dass in Artikel 11 ihrer damals geltenden Geschäftsordnung, der Ausdruck des Kollegialprinzips sei, das System der Ermächtigung zu einer Reihe von Geschäftsordnungsentscheidungen u. a. auch im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehen sei und dass der Gerichtshof im Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnrn. 35 bis 37) ausgeführt habe, dass diese Praxis mit dem genannten Grundsatz vereinbar sei. Zum vorliegenden Fall weist sie darauf hin, dass das für Fischerei zuständige Mitglied der Kommission und bei seiner Verhinderung jedes andere Mitglied der Kommission durch die Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1987 (COM [87] PV 899) zum Erlass von Entscheidungen über die Streichung von nach Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 gewährten Zuschüssen ermächtigt worden seien.

38 Zu dem in der Erwiderung ergänzend vorgetragenen Argument, das den zweiten Teil dieses Klagegrundes bildet, trägt die Kommission zunächst vor, dass es sich um neues Vorbringen während des Verfahrens handele, das nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht zugelassen werden könne. Sie trägt vor, dass - unbeschadet ihrer Zweifel daran, dass die angebliche Nichteinhaltung eines Verfahrens der internen Organisation ein Grund für die Nichtigerklärung eines Rechtsakts sein könne, wenn der angebliche Mangel auf die Entstehung und den Bestand dieses Rechtsakts keinen Einfluss habe - jedenfalls die zuständigen Direktionen oder Dienststellen ordnungsgemäß ihre Stellungnahme abgegeben hätten. Zudem habe das Gericht im Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94 (Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 66) ausgeführt, dass es Sache der Klägerin gewesen sei, Anhaltspunkte zu liefern, die die Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen widerlegen könnten. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die zuständigen Dienststellen nicht konsultiert worden seien.

Würdigung durch das Gericht

- Zum ersten Teil

39 Nach Artikel 11 der Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung der Entscheidung 93/492/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 (ABl. L 230, S. 15), die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung galt - eine entsprechende Bestimmung enthält Artikel 13 der geltenden Geschäftsordnung (ABl. 1999, L 252, S. 41) -, kann [die Kommission] - unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der kollegialen Verantwortlichkeit voll gewahrt bleibt - eines oder mehrere ihrer Mitglieder ermächtigen, in ihrem Namen und unter ihrer Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsordnung und der Verwaltung zu treffen".

40 Nach den Artikeln 2b und 5 der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die Aktualisierung der Ermächtigung im Bereich der Fischerei (COM[87] PV 899, im Folgenden: Ermächtigungsentscheidung) hat die Kommission das für Fischerei zuständige Mitglied der Kommission - und bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied der Kommission - zum Erlass der Entscheidungen über die Streichung der u. a. nach Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 gewährten Zuschüsse ermächtigt.

41 Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnrn. 35 bis 37) kann die Kommission innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen ihre Mitglieder ermächtigen, einige Entscheidungen in ihrem Namen zu treffen, ohne dass insoweit das für ihre Tätigkeit maßgebende Kollegialprinzip verletzt wird. Nach dieser Rechtsprechung bleibt das Ermächtigungssystem bestimmten Kategorien von Verwaltungs- und Geschäftsordnungsmaßnahmen vorbehalten, was naturgemäß Grundsatzentscheidungen ausschließt.

42 Somit stellt sich die Frage, ob die angefochtene Entscheidung als eine Verwaltungs- oder Geschäftsordnungsmaßnahme oder aber als eine Grundsatzentscheidung" anzusehen ist.

43 Dazu ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Kontrolle der Durchführung eines Vorhabens erlassen wurde, für das die Begünstigte unter Auflagen Beihilfen erhalten hat, eine Verwaltungs- und Geschäftsordnungsmaßnahme im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 4028/86 eingeführten Zuschussregelung darstellt. Dadurch, dass diese Entscheidung, mit der ein zuvor gewährter Zuschuss gestrichen wird, für die Klägerin gravierende Folgen haben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-10/98 P, Le Canne/Kommission, Slg. 1999, I-6831, Randnr. 27), kann diese Beurteilung nicht in Frage gestellt werden.

44 Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung, die von einem einzelnen Mitglied der Kommission erlassen wurde, die in Artikel 11 der genannten Geschäftsordnung angegebenen Grenzen der Ermächtigungsbefugnis beachtet und nicht das Kollegialprinzip der Kommission verletzt.

45 Dem ersten Teil dieses Klagegrundes kann daher nicht stattgegeben werden.

- Zum zweiten Teil

46 Erstens ist zu bemerken, dass es sich bei dem in der Erwiderung eingeführten zweiten Teil des Klagegrundes um ein neues Vorbringen handelt, das aber nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung zugelassen werden kann, da es auf rechtliche und tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, nämlich auf den Wortlaut der Ermächtigungsentscheidung der Kommission, die mit der Klagebeantwortung vorgelegt worden ist.

47 Zweitens ist festzustellen, dass in Artikel 3 der Ermächtigungsentscheidung in der Tat die Generaldirektion Finanzkontrolle" als beteiligte Dienststelle bezeichnet wird, die zu einem Vorschlag für eine Entscheidung wie die angefochtene vorher ihre Zustimmung erteilen muss, und dass die internen Verwaltungsvorschriften, die Bestandteil der Ermächtigungsentscheidung sind, vorsehen, dass Vorschläge für Entscheidungen wie die in Rede stehende der Generaldirektion Finanzkontrolle" und dem Juristischen Dienst der Kommission zur Zustimmung vorgelegt werden und dass nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung der vorherige Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs erforderlich ist.

48 Die Kommission hat in ihrer Gegenerwiderung mitgeteilt, dass die am Erlass der angefochtenen Entscheidung beteiligten zuständigen Direktionen und Dienststellen ordnungsgemäß Stellung genommen hätten, ohne ihr Vorbringen jedoch anhand von Beweisunterlagen zu untermauern.

49 Grundsätzlich zieht jedoch eine Unregelmäßigkeit des Verfahrens die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung einer Entscheidung nur dann nach sich, wenn nachgewiesen ist, dass die angefochtene Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit einen anderen Inhalt hätte haben können (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 47, und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 150/84, Bernardi/Parlament, Slg. 1986, 1375, Randnr. 28). Im vorliegenden Fall ist dies nicht erwiesen und nicht einmal behauptet worden, und ein möglicher Verstoß gegen die betreffenden Vorschriften, die im Übrigen nicht auf einen Schutz der Rechte und Interessen der Empfänger von Zuschüssen wie der Klägerin abzielen, kann nicht als Formfehler geltend gemacht werden, der die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen könnte.

50 Demzufolge ist auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum dritten Klagegrund, die auf einen Verstoß gegen die Artikel 38 und 44 der Verordnung Nr. 4028/86 sowie gegen die Begründungspflicht gestützt sind

51 Das Gericht hält es für zweckmäßig, den zweiten und den dritten Klagegrund zusammen zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

52 Nach Ansicht der Klägerin hat eine offensichtliche Entstellung des Sachverhalts stattgefunden, die im Wesentlichen auf eine mangelhafte und unangemessene Untersuchung zurückzuführen sei. Die Kommission habe praktisch jede ernsthafte Nachprüfung der Dauerhaftigkeit der Investitionen verweigert und behauptet, die Klägerin sei zur Vorlage von Beweiselementen nicht in der Lage gewesen. Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang die Begründung der angefochtenen Entscheidung als unlogisch und irreführend. Die Kommission habe gegen Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 verstoßen. Unter Bezugnahme auf das Urteil Le Canne/Kommission vertritt die Klägerin die Meinung, Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 gelte nur in den Fällen, in denen ein Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt worden sei. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Begünstigte nach dem ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Abschluss der Arbeiten das Unternehmen veräußere.

53 Die angeblichen Verstöße gegen die Verpflichtungen aus Artikel 38 der Verordnung Nr. 4028/86 dürften nicht durch eine auf Artikel 44 der Verordnung gestützte Streichung des Zuschusses sanktioniert werden, sondern nur im Wege der Rückgängigmachung, wie in Artikel 39 der Verordnung vorgesehen (völlige oder teilweise Rückgängigmachung wegen Verstoßes gegen nach Durchführung der Arbeiten bestehende Verpflichtungen).

54 Die Kommission trägt vor, die Untersuchung sei kohärent gewesen und habe bestätigt, dass die Klägerin die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 4028/86 nicht eingehalten habe. Bei den 1995 und 1997 durchgeführten Kontrollen seien zahlreiche Unregelmäßigkeiten aufgedeckt worden, und in der dritten Begründungserwägung der Entscheidung werde das Ergebnis dieser Kontrollen ausdrücklich erwähnt. Unter den zahlreichen festgestellten Unregelmäßigkeiten sei vor allem von besonderer Bedeutung, dass eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass mit der Tätigkeit der Aquakultur tatsächlich begonnen worden sei, und für die Veräußerung der Aquakultur-Einheit fehlten. Mit Schreiben vom 30. September 1998 habe die Kommission ein letztes Mal versucht, von der Klägerin insoweit Erläuterungen zu erlangen, und darauf hingewiesen, dass sie ohne solche Informationen den Zuschuss streichen werde.

55 Nach Ansicht der Kommission erfasst Artikel 44 der Verordnung sämtliche Fälle eines Verstoßes gegen die Bewilligungsbedingungen. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls offensichtlich, dass das Verhalten der Klägerin, die es eindeutig unterlassen habe, die damals unmittelbar bevorstehende Veräußerung der Aquakultur-Einheit beim ersten Kontrollbesuch anzugeben, und die Kommission erst unterrichtet habe, als diese die Vorbereitungen zur Durchführung des zweiten Besuches getroffen habe, ein Verstoß gegen die den Empfängern eines Gemeinschaftszuschusses obliegende Informations- und Loyalitätspflicht darstelle. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96 (Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnr. 71). Gleichzeitig habe sie auch schwerwiegende Anzeichen dafür entdeckt, dass die Bewilligungsbedingungen bei der Durchführung der Arbeiten nicht eingehalten worden seien. Bei der Inspektion von 1995 hätten sich Unregelmäßigkeiten herausgestellt, die ausreichend gewesen seien, um eine Streichung des betreffenden Zuschusses zu rechtfertigen.

Würdigung durch das Gericht

56 Vorab ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung nach ihren Begründungserwägungen im Wesentlichen auf dem Argument beruht, dass die Klägerin während der verschiedenen Abschnitte der Nachprüfung und des Verfahrens zur Streichung des Zuschusses nicht den Nachweis habe erbringen können, dass das Vorhaben wie vorgesehen durchgeführt worden sei. Dazu wird in der dritten Begründungserwägung der Entscheidung auf die 1995 und 1997 durchgeführten Kontrollbesuche verwiesen, in der vierten und in der fünften Begründungserwägung wird die Veräußerung des Unternehmens erwähnt, und in der neunten Begründungserwägung geht es schließlich um den Schriftwechsel vom 30. September und 24. November 1998.

57 Zu den Kontrollbesuchen ist zu bemerken, dass der erste von den italienischen Behörden 1995 durchgeführte Kontrollbesuch zahlreiche Fragen in Bezug auf die Durchführung des Vorhabens aufgeworfen hat, die im Protokoll vom 27. Oktober 1995 wiedergegeben und oben in Randnummer 11 erwähnt sind. Bei dem zweiten von den italienischen Behörden und der Kommission gemeinsam im März 1997 durchgeführten Kontrollbesuch ist man mit der Tatsache konfrontiert worden, dass das Unternehmen der Klägerin im Frühjahr 1995 an die Carpenfer Spa veräußert worden war, was der Kommission und den nationalen Behörden erst wenige Tage vor dem Kontrollbesuch mitgeteilt wurde.

58 In der dritten Begründungserwägung der Entscheidung heißt es daher zutreffend, dass die Kontrollbesuche es nicht ermöglicht hätten, die Konformität der getätigten Investitionen festzustellen.

59 Zur Veräußerung des Unternehmens ist zu bemerken, dass nach Artikel 38 der Verordnung Nr. 4028/86 Investitionen, für die ein Gemeinschaftszuschuss im Rahmen dieser Verordnung gewährt wurde,... während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Inbetriebnahme weder nach außerhalb der Gemeinschaft veräußert noch für andere Zwecke als die Fischerei eingesetzt werden [dürfen]". Diese Bestimmung bedeutet jedoch nicht, dass für eine innerhalb der Gemeinschaft vorgenommene Veräußerung von Investitionen, für die ein Gemeinschaftszuschuss gewährt wurde - wie es hier der Fall ist -, die vorherige Zustimmung der Kommission nicht erforderlich wäre.

60 Ein Eigentumsübergang stellt nämlich eine bedeutende Änderung der Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses dar, da die Person, die das Vorhaben durchführt, ersetzt wird. Die Kommission kann daher der Klägerin vorwerfen, sie ebenso wie die nationalen Behörden von der bereits im Frühjahr 1995 vorgenommenen Veräußerung erst anlässlich des zweiten Kontrollbesuchs im März 1997 unterrichtet zu haben. Dieser Verstoß stellt eine Verletzung der Informations- und Loyalitätspflicht dar, die notwendig mit den Zuschusssystemen verbunden und für deren einwandfreies Funktionieren wesentlich ist (Urteil Conserve Italia/Kommission, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I-867).

61 Was schließlich den Schriftwechsel vom 30. September und 24. November 1998 angeht, so stellt das Verhalten der Klägerin, die der Aufforderung der Kommission, ihr sämtliche Buchführungsunterlagen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu übermitteln, nicht rechtzeitig und bedingungslos nachgekommen ist und die die Vorlage der Belege von einer Leistung der Kommission abhängig gemacht hat, ebenfalls einen Verstoß gegen die ihr obliegende Informations- und Loyalitätspflicht dar.

62 Somit ist festzustellen, dass die Klägerin gegen ihre Informations- und Loyalitätspflicht verstoßen hat und dass der Kommission kein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, als sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klägerin nicht den Nachweis habe erbringen können, dass das Vorhaben wie vorgesehen durchgeführt worden sei.

63 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist insbesondere das Vorbringen der Klägerin irrelevant, dass die zur Feststellung der Konformität des Vorhabens durchgeführte Untersuchung fehlerhaft gewesen sei. Das Gleiche gilt für die These der Klägerin, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei unlogisch und irreführend. Die Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung lassen nämlich die wesentlichen Gesichtspunkte des der Streichung des Zuschusses zugrunde liegenden Gedankengangs erkennen.

64 Folglich kann der zweite Klagegrund der Klägerin nicht durchgreifen.

65 Schließlich sind auch die von der Klägerin im Rahmen ihres dritten Klagegrundes vorgetragenen Argumente zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung ist zu Recht auf der Grundlage von Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 ergangen, der nach seinem Absatz 1 während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung für sämtliche Entscheidungen über die Aussetzung, die Streichung oder die Kürzung eines Zuschusses gilt, wenn eine der vier in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegt (Urteil Le Canne/Kommission, Randnr. 25). Dagegen betrifft Artikel 39 dieser Verordnung die völlige oder teilweise Rückgängigmachung einer Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses, wenn der Begünstigte seiner spezifischen, in Artikel 39 Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht nachkommt, nämlich der Kommission innerhalb einer Frist, die für Vorhaben wie das in Rede stehende zwei Jahre nach der letzten Zuschusszahlung beträgt, einen Bericht über die Ergebnisse des Vorhabens und insbesondere auch über dessen finanzielle Ergebnisse zu übermitteln. Im vorliegenden Fall geht es um eine Entscheidung über die Streichung des Zuschusses vor der Auszahlung des zweiten und des dritten Teilbetrags.

Zum vierten Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützt ist

Vorbringen der Parteien

66 Nach Ansicht der Klägerin stellt das Versäumnis der Kommission, ihr die Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft zu übermitteln, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar.

67 Die Kommission trägt vor, die Klägerin verkenne bei ihrem Vorbringen die Komitologieregeln nach Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86. Bei der Stellungnahme des Ausschusses handele es sich nicht um einen Text, der in voller Länge wiedergegeben werden könne, sondern nur als befürwortendes oder ablehnendes Votum zu einem Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Die angefochtene Entscheidung habe daher nichts über den Inhalt der Stellungnahme mitteilen können, da diese aus einem bloßen Ja" oder Nein" bestehe.

Würdigung durch das Gericht

68 Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission zwar nicht verpflichtet ist, die ihr nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 verliehene Befugnis auszuüben, dieser Artikel aber, wenn sie dies tut, ausdrücklich verlangt, dass sie das Verfahren des Artikels 47 dieser Verordnung einhält, und dass sich aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 ergibt, dass die darin genannten Verfahren ebenfalls eingehalten werden müssen, bevor ein Zuschuss nach Artikel 44 ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen wird. Die gravierenden Folgen einer Entscheidung über die Streichung eines Zuschusses wie der vorliegenden unterstreichen außerdem die Bedeutung der Anwendung des in den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 vorgesehenen Verfahrens (Urteile Le Canne/Kommission, Randnrn. 25 und 27, und Ca'Pasta/Kommission, Randnrn. 28 und 31).

69 Daher ist zu prüfen, ob das Verfahren der Konsultation des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft nach Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 durchgeführt worden ist.

70 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Kommission am 17. Mai 1999 den Ständigen Strukturausschuss für die Fischwirtschaft im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 6 der Geschäftsordnung dieses Ausschusses zu dem Vorschlag für die betreffende Streichungsentscheidung konsultiert und die nationalen Delegationen in diesem Ausschuss um Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist ersucht hat und dass sich nur die deutsche und die flämische Delegation geäußert haben.

71 Demnach ist festzustellen, dass das Verfahren nach Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 eingehalten worden ist und dass in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt wird, dass die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft entsprächen. Aus den von der Kommission vorgelegten Unterlagen geht zudem hervor, dass es sich bei der Stellungnahme des Ausschusses vorliegend nicht um einen Text handelt, der wiedergegeben werden könnte.

72 Der vierte Klagegrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

73 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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