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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: T-259/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft Art. 15
Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft Art. 22 Ziff. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 11. Februar 2004. - Nutrinveste - Comércio Internacional, SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 - Nahrungsmittelhilfe - Gefahrübergang - Kürzung der Zahlungen. - Rechtssache T-259/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-259/01

Nutrinveste - Comércio Internacional SA mit Sitz in Algés (Portugal), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vasconcelos,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid und A. Alves Vieira als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt N. Castro Marques, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 61 226 Euro für eine Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

9. April 2003,

erlässt

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2608/97 der Kommission vom 22. Dezember 1997 über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 351, S. 44) wurde eine Ausschreibung zur Leistung von Nahrungsmittelhilfe in Angola durchgeführt. Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt:

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Pflanzenöl bereitgestellt zur Lieferung an die in dem Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 zu den in dem Anhang aufgeführten Bedingungen. Die Zuteilung der Lieferung erfolgt im Wege der Ausschreibung.

...

Es wird davon ausgegangen, dass der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

2. Der Anhang der Verordnung Nr. 2608/97 sieht u. a. vor:

1. Maßnahmen Nrn. (1 ): 1513/95 (A1); 523/96 (A2); 524/96 (A4)

...

3. Begünstigter (2 ): Angola

4. Vertreter des Begünstigten: ATA/ACP/UE, Rua Rainha Jinga Nr. 6, Luanda, Angola...

...

8. Gesamtmenge (Tonnen netto): 1 800

9. Anzahl der Partien: 1 in 4 Teilmengen (A1: 800 Tonnen; A2: 200 Tonnen; A3: 500 Tonnen; A4: 300 Tonnen)

...

12. Lieferstufen: Frei Bestimmungsort (9 ) (10 )

...

16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: A1+A2: Somatrading (off port of Luanda), A3: A.M.I. (off port of Lobito), A4: SOCOSUL, Lubango (180 km from Namibie)

...

18. Lieferfrist: 22.3.1998 (11 )

19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten: Ausschreibung

...

Vermerke:

...

(2 ) Der Zuschlagsempfänger tritt mit dem Begünstigten baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung.

...

(10 ) Die Kosten und Steuern (EP-13, EP-14, EP-15, EP-17... etc.) gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 gelten die auf die Einfuhrzollformalitäten entfallenden Kosten und Steuern als im Angebot berücksichtigt.

(11 ) Die Einhaltung der Frist wird durch den Nachweis der Ankunft bei einer der Bestimmungen nachgewiesen.

3. Die Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (ABl. L 204, S. 1) bestimmt in Artikel 1 Absätze 1 und 2:

(1) Wird zwecks Durchführung einer gemeinschaftlichen Maßnahme im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe die Bereitstellung von Waren in der Gemeinschaft beschlossen, so gelten unbeschadet der gegebenenfalls von der Kommission fallweise erlassenen besonderen Bestimmungen die in dieser Verordnung festgelegten Einzelheiten....

(2) Die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Bestimmungen gelten für Maßnahmen, die auf den Stufen frei Verladehafen, frei Löschhafen oder frei Bestimmungsort abgewickelt werden.

4. Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2200/87 sieht vor:

- [B]ei einer Lieferung frei Löschhafen reicht der Bieter gleichzeitig zwei Angebote ein:

- das erste Angebot für die vorgenannte Lieferstufe gibt getrennt die Kosten der eigentlichen Landbeförderung außerhalb Europas entsprechend Anhang II an,

- das zweite und dritte Angebot betrifft die Lieferstufen frei Löschhafen bzw. frei Verschiffungshafen entsprechend vorstehenden Bestimmungen.

5. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2200/87 bestimmt:

Bei der Zuschlagserteilung nennt die Kommission dem Zuschlagsempfänger das zuvor vermittels Ausschreibung ausgewählte Unternehmen, das für die in Artikel 16 genannten Kontrollen, die Ausstellung der Übernahmebescheinigung entsprechend Artikel 17 Ziffer 2 und generell für die Koordinierung aller Liefervorgänge zuständig ist....

6. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2200/87 bestimmt:

Der Zuschlagsempfänger kommt seinen Verpflichtungen entsprechend den Bedingungen der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung sowie unter Einhaltung der in dieser Verordnung angeführten und aus seinem Angebot folgenden Verpflichtungen nach....

7. Artikel 15 der Verordnung Nr. 2200/87 lautet:

Nachstehende Vorschriften gelten für die Lieferungen frei Bestimmungsort:

...

(2) Der Zuschlagsempfänger trägt alle mit der Ware verbundenen Risiken, insbesondere bei Verlust oder Beschädigung, bis die Ware tatsächlich gelöscht und am Bestimmungsort eingelagert worden ist.

Der Zuschlagsempfänger schließt eine geeignete Versicherung der Art ab, wie sie in Artikel 14 Ziffer 3 Buchstabe a) vorgesehen ist.

...

(4) Die Lieferung muss innerhalb der in der Ausschreibungsbekanntmachung gesetzten Frist erfolgen.

8. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2200/87 sieht vor:

Bei jeder gemäß dieser Verordnung vorzunehmenden Lieferung kontrolliert das in Artikel 10 genannte Unternehmen vor Beginn der Warenverladung im Verschiffungshafen die Einhaltung der Vorschriften betreffend Menge, gegebenenfalls Qualität und Aufmachung, und nimmt gegebenenfalls eine Überprüfung der Säcke und ihres Inhaltes vor. Die Kontrolle ist zeitlich und materiell derart vorzunehmen, dass die Analyseergebnisse und gegebenenfalls das Gegengutachten in dem in Artikel 13 Ziffer 2 erster Unterabsatz genannten Fall vor der Bereitstellung, oder in allen anderen Fällen vor Ladebeginn, im Verschiffungshafen vorliegen....

Nach Abschluss der Kontrollen stellt das genannte Unternehmen eine Konformitätsbescheinigung aufgrund der durchgeführten Analysen und Überprüfungen aus....

Bei Lieferung frei Löschhafen und frei Bestimmungsort stellt die Bescheinigung entsprechend vorstehendem Unterabsatz lediglich eine vorläufige Konformitätsbescheinigung dar. Endgültig wird die Konformität nach den einschlägigen Analysemethoden der Gemeinschaft auf der festgesetzten Lieferstufe festgestellt.

Hierzu führt das in Artikel 10 genannte Unternehmen auf dieser Stufe die im ersten Unterabsatz vorgesehenen Kontrollen durch und stellt gegebenenfalls die endgültige Konformitätsbescheinigung aus....

...

9. Artikel 17 der Verordnung 2200/87 bestimmt:

Eine entsprechend diesem Artikel ausgestellte Übernahmebescheinigung mit den in Anhang III aufgeführten Angaben gilt als Nachweis für die Annahme der Ware durch den Begünstigten gemäß Ziffer 1 oder Anerkennung der Lieferung gemäß Ziffer 2.

1. Unmittelbar nach Bereitstellung der Ware auf der festgesetzten oder vereinbarten Lieferstufe ersucht der Zuschlagsempfänger den Begünstigten oder seinen Vertreter um Ausstellung der Übernahmebescheinigung und übergibt ihm die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 16 sowie ein Ursprungszeugnis und eine kaufmännische Proformarechnung über den Warenwert und die kostenlose Überlassung an den Begünstigten.

...

2. Wird die Übernahmebescheinigung vom Begünstigten nicht ausgestellt, so kann der Nachweis der Lieferung durch eine Bescheinigung erbracht werden, die das in Artikel 10 genannte Unternehmen dem Zuschlagsempfänger auf Antrag nach Übergabe des Ursprungszeugnisses und der kaufmännischen Proformarechnung gemäß Ziffer 1 ausstellt, wenn nach den Kontrollen auf der für die Lieferung festgesetzten Stufe die Konformitätsbescheinigung nach Artikel 16 ausgestellt werden konnte.

...

4. Die dem Begünstigten gelieferte Nettomenge wird bei der Übernahme endgültig festgestellt....

10. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2200/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 790/91 der Kommission vom 27. März 1991 (ABl. L 81, S. 108) sieht vor:

Dem Zuschlagsempfänger wird maximal der Angebotsbetrag gezahlt, gegebenenfalls erhöht um die Kosten nach Artikel 19 und vermindert um die Abzüge nach Absatz 2 oder die Einbehaltungen nach Artikel 22 Ziffer 7.

11. Artikel 22 Ziffer 3 der Verordnung Nr. 2200/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 790/91 bestimmt:

Ausser im Falle höherer Gewalt und unbeschadet der Anwendung von Ziffer 7 werden von der Liefergarantie gemäß Artikel 12 gegebenenfalls kumulativ folgende Beträge einbehalten:

- ein Betrag in Höhe des prozentualen Anteils der nicht gelieferten Mengen unbeschadet der in Artikel 17 Ziffer 4 aufgeführten Toleranzgrenzen;

...

Die im ersten und dritten Gedankenstrich genannten Beträge werden nicht eingezogen, wenn die festgestellten Verstöße gegen die Lieferbedingungen dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind und zu keiner Entschädigung durch eine Versicherung Anlaß geben.

12. Artikel 23 der Verordnung Nr. 2200/87 hat folgenden Wortlaut:

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen in allen Streitsachen über die Erfuellung, die Nichterfuellung oder die Auslegung der Bedingungen für die Lieferungen, die gemäß dieser Verordnung erfolgen, zuständig.

Sachverhalt

13. Mit Telekopie vom 6. Januar 1998, mit dem sie auf die im Rahmen der Verordnung Nr. 2608/97 durchgeführte Ausschreibung antwortete, reichte die Klägerin bei der Kommission ein Angebot für die Lieferung von 1 800 t Pflanzenöl, verteilt auf vier Lose von 800, 200, 500 und 100 t, ein, die an drei verschiedene Lager in den Häfen Luanda, Lobito und Lubango (Angola) zum Preis von 937,50 Euro frei Bestimmungsort je Tonne zu liefern waren.

14. Mit Telekopie vom 8. Januar 1998 nahm die Kommission dieses Angebot an, indem sie der Klägerin mitteilte, dass diese den Zuschlag für den Liefervertrag erhalten habe (im Folgenden: Vertrag). Im Vertrag wurde darauf hingewiesen, dass die Lieferstufe frei Bestimmungsort gemäß Nummer 12 des Anhangs der Verordnung Nr. 2608/97 gelte. Des Weiteren gab die Kommission an, dass die Socotec International Inspection (im Folgenden: Socotec) als das in Artikel 10 der Verordnung Nr. 220/87 bezeichnete Unternehmen benannt worden sei (im Folgenden: Kontrollunternehmen).

15. Socotec führte gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2200/87 eine Kontrolle im Ursprungswerk durch und stellte am 6. März 1998 eine vorläufige Konformitätsbescheinigung aus. Ausweislich der vorläufigen Konformitätsbescheinigung betrug die Gesamtwarenmenge am Tag der Verschiffung in Lissabon 1 787 024 kg netto und damit 12 976 kg weniger als die vertraglich vereinbarte Menge; danach entsprach die Lieferung vorbehaltlich einiger Punkte den vertraglichen Anforderungen der Gemeinschaft.

16. Der Transport der Ware gestaltete sich wie folgt: Das aus 18 Containern bestehende Los Nr. 525/96 umfasste 26 458 Kartons, das aus 31 Containern bestehende Los Nr. 524/96 44 790 Kartons, das aus 12 Containern bestehende Los Nr. 523/96 17 520 Kartons und das in zwei Teile aufgeteilte Los Nr. 1513/95, das aus 48 bzw. 2 Containern bestand, 69 917 bzw. 2 987 Kartons. Jeder Karton enthielt zwölf Einliterflaschen mit Pflanzenöl. Die Container wurden zwischen dem 23. März und dem 14. Mai 1998 an die Lager des Bestimmungsorts geliefert.

17. Am 18. Mai 1998 erstellte das Unternehmen Socor Lda , das von Socotec, dem Kontrollunternehmen, mit der Überwachung der Endlagerung beauftragt worden war, einen Bericht über die Lieferung der vier genannten Lose. In diesem Bericht heißt es:

Nach dem Konnossement umfasste die Ladung 161 672 Kartons, die einem Nettogewicht von 1 787,024 t entsprachen. Diese Waren sollten an das Lager Somatrading in Luanda, das Lager Ami in Lobito und das Lager Socosul in Lubango geliefert werden.

...

Für jeden Ort gilt eine gesonderte Behandlung, wie nachstehend aufgeführt:

Maßnahme Nr. 1513/95

Mv. Merkur River...

Das Schiff legte am 16. März 1998 am Terminal SGEP im Hafen von Luanda an; die Löschung erfolgte bis zum 19. März 1998.

Mit dem Schiff wurden 48 Container befördert, die an das 6 [km] vom Terminal entfernte Lager Somatrading zu liefern waren. Die Verzollung nahm eine gewisse Zeit in Anspruch, und die ersten Container konnten erst am 6. April 1998 am Lager angeliefert werden.

Die Container wurden von Orey, dem im Rahmen dieses Vorhabens mit dem Transport beauftragten Unternehmen, zum Lager Somatrading Nr. 2 in Mulemba transportiert. Nach Anlieferung am Lager wurden die Container erst geöffnet, wenn sichergestellt war, dass sie sofort entladen werden konnten und nicht während der Nacht zum Teil gefuellt blieben. Das Lager blieb bis 17 Uhr geöffnet; wenn die Entladung nicht bis zu dieser Uhrzeit garantiert werden konnte, wurde sie auf die nächsten Tag verschoben.

Zur gleichen Zeit wurde eine Lieferung Mais und Bohnen im Lager entladen. Die Container mit Sonnenblumenöl wurden entladen, als sie sich noch auf den Anhängern befanden; diese wurden unmittelbar vor den Laderampen geparkt.

Unsere Zählung wurde an der Tür der Container vorgenommen; außerdem haben wir die Versiegelungen bei der Anlieferung am Lager und vor der Entladung der Container überprüft.

Bei der Entladung wurde festgestellt, dass vier Container nicht mehr mit Siegeln versehen waren oder diese aufgebrochen waren. Bei diesen vier Containern fehlten im Container SCMU202425/5 219 Kartons und im Container PRSU210852/3 1 027 Kartons. Die Siegel der beiden übrigen Container waren aufgebrochen. Dasjenige des Containers CMBU219437/6 war zerbrochen, aber mit Draht wieder befestigt worden. Es fehlten 1 137 Kartons. Der verbleibende Container war zwar noch mit seinem Siegel versehen, dieses war jedoch aufgebrochen worden; bei der Entladung stellte sich heraus, dass in diesem Container 42 Kartons fehlten.

Insgesamt fehlten in diesen vier Containern 2 425 Kartons. Außerdem ergaben sich bei den übrigen Containern dieser Ladung nach der Entladung weitere Abweichungen, sei es, dass gegenüber den Angaben der Packliste Kartons fehlten, sei es, dass zu viele Kartons vorhanden waren (siehe anliegendes Blatt).

Die Lieferung wurde am 8. Mai 1998 wie folgt abgeschlossen:

Insgesamt geliefert: 65 082 Kartons

davon:

beschädigt: 395 Kartons

wieder hergerichtet: 54 Kartons

Gesamtzahl der Kartons nach Wiederherrichtung: 64 741 Kartons

Gesamtgewicht der Lieferung: 715,388 t

Im Konnossement ist eine Menge von 69 917 angegeben; es fehlen also 5 176 Kartons.

...

mv. Nouva Europa...

Das Schiff traf am 26. März 1998 im Hafen von Luanda ein; die Entladung begann am selben Tag. Das Schiff hatte zwei Container transportiert, die für das Lager Somatrading Nr. 2 in Mulemba bestimmt waren. Die Container wurden nach Abschluss der Zollförmlichkeiten am 14. Mai 1998 an diesem Lager angeliefert.

Bei der Entladung wurden die Siegel dieser Container überprüft; sie waren intakt und nicht aufgebrochen. Nach der Entladung wurde festgestellt, dass 2 964 Kartons entladen waren worden, d. h. 23 Kartons weniger, als im Konnossement angegeben. Außerdem wurden 15 Kartons als beschädigt notiert; von diesen 15 Kartons konnten 10 wieder hergerichtet werden.

Die Gesamtliefermenge der Merkur River und der Nouva Europa schlüsselt sich wie folgt auf:

Insgesamt geliefert: 68 046 Kartons

davon:

beschädigt: 10 Kartons

wieder hergerichtet: 10 Kartons

Insgesamt geliefert nach Wiederherrichtung: 67 946 Kartons

Gesamtgewicht der Lieferung: 750,803 t

Maßnahme Nr. 523/96

mv Fatezh...

Das Schiff traf am 23. März 1998 mit einer Ladung von 12 Containern für das Lager Somatrading von Mulemba im Hafen von Luanda ein. Die Lieferung begann am 15. April 1998 und endete am 8. Mai.

Die Container wurden am selben Tag entladen; unsere Mitarbeiter waren bei der Lieferung und der Öffnung anwesend. Unsere Zählung erfolgte an den Türen des Containers.

Nach Beendigung der Lieferung ergaben sich folgende Zahlen:

Insgesamt geliefert: 17 459 Kartons

davon:

beschädigt: 84 Kartons

wieder hergerichtet: 64 Kartons

Gesamtzahl der Kartons nach Wiederherrichtung: 17 439 Kartons

Gesamtgewicht der Lieferung: 192,700 t

Obwohl die Container versiegelt waren, bestanden Abweichungen zwischen den entladenen und den im Konnossement aufgeführten Mengen. Insgesamt waren 61 Kartons weniger vorhanden, als in den Dokumenten angegeben...

Maßnahme Nr. 524/96

mv. Orinoco...

Das Schiff traf am 14. März 1998 im Hafen von Lobito ein und hatte eine 31 Container umfassende Lieferung zu entladen, die zur Anlieferung an das Lager AMI von Lobito bestimmt waren. Das Lager befindet sich etwa einen Kilometer vom Hafengebiet entfernt.

Die Lieferung begann am 30. März 1998 nach Abschluss der Zollförmlichkeiten. Die Container wurden zwischen dem 30. März und dem 5. April mit unterschiedlichen Mengen ausgeliefert.

Bei den Lieferungen nahmen unsere Mitarbeiter eine Zählung an den Türen der Container vor. Die Siegel wurden vor der Öffnung überprüft; es wurde festgestellt, dass ein Container nicht versiegelt war und dass sich an einem anderen Container zwar das Siegel befand, jedoch zerbrochen war.

Der Inhalt dieser beiden Kartons wurde kontrolliert; er entsprach den Angaben im Konnossement.

Bei Abschluss der Lieferung ergab unsere Zählung Folgendes:

Insgesamt geliefert: 42 146 Kartons

davon:

beschädigt: 91 Kartons

wieder hergerichtet: 86 Kartons

Insgesamt geliefert nach Wiederherrichtung: 42 141 Kartons

Gesamtgewicht der Lieferung: 465,658 t

Obwohl der Inhalt der unversiegelten Container vollständig war, bestand doch eine gewisse Abweichung im Vergleich zu den in den übrigen Containern gezählten Mengen. Insgesamt fehlten 2 644 Kartons gegenüber den Angaben im Konnossement. Da alle bis auf die genannten Siegel intakt waren, ist diese Abweichung unseres Erachtens darauf zurückzuführen, dass geringere Mengen verladen wurden als vorgesehen.

Maßnahme Nr. 525/96

Mv. Orinoco...

Das Schiff traf am 12. März 1998 in Namibe ein und legte am selben Tag an. Die Entladung begann um 15 Uhr und endete am folgenden Tag um 11.20 Uhr.

Unser Auftrag betraf die Entladung von 18 Containern, die für das Lager Socosul in Lubango bestimmt waren. Lubango liegt etwa 150 Kilometer östlich von Namibe; die Container wurden auf der Straße befördert.

Der erste Container wurde am 23. März und der letzte am 28. März 1998 in Lubango ausgeliefert.

Wir haben die Zählung an den Türen der Container vorgenommen, die sich zur leichteren Entladung unmittelbar gegenüber den Toren des Lagers befanden. In dieser Zeit regnete es heftig, so dass es regelmäßig zu Unterbrechungen kam.

Zwei der gelieferten Container waren aus Sicherheitsgründen verschweißt worden, bei zwei weiteren fehlten die Siegel. Insgesamt waren bei diesen Containern 95 Kartonabgänge zu verzeichnen.

Bei den gelieferten Kartons wurde festgestellt, dass 34 beschädigt waren; von diesen wurden 20 wieder hergerichtet.

Die Schlusszählung dieser Waren ergab Folgendes:

Insgesamt geliefert: 26 317 Kartons

davon:

beschädigt: 34 Kartons

wieder hergerichtet: 20 Kartons

Insgesamt geliefert nach Wiederherrichtung: 26 303 Kartons

Gesamtgewicht der Lieferung: 290,648 t

...

18. Socor Lda gelangte zu folgendem Ergebnis:

Insgesamt sind 153 829 Kartons entsprechend 1 699,810 t geliefert worden, was weniger als die angeforderte Menge ist, die sich auf 161 672 Kartons belief. Die Differenz beträgt 7 843 Kartons oder 86,665 t. Außer bei den Containern, die nicht mit einem Siegel versehen waren oder bei denen das Siegel aufgebrochen war, meinen wir, dass die fehlenden Kartons erst gar nicht verschifft worden waren. Bei der Öffnung der versiegelten Container wurde festgestellt, dass die Waren ordnungsgemäß verstaut worden waren. Bei der Öffnung der Container aufgenommene Fotografien zeigen deutlich die Stapelung. Diese Bilder wurden von den Verwaltern des Lagers aufgenommen. Die Container wurden von durch die Verwalter des Lagers eingestellten Arbeitern entladen; der Abstand zwischen den Containertüren und den Lagertoren betrug im Allgemeinen weniger als fünf Meter. Die Kartons wurden mit der Hand bis zum Lager getragen und sodann gestapelt. Die geschilderten Schäden erklären sich in den meisten Fällen dadurch, dass die Plastikflaschen beschädigt waren und leckten. Diese Leckagen erwiesen sich stets als weniger schwerwiegend, als es zunächst den Anschein hatte; nach Öffnung dieser Kartons und Aussonderung konnte die Ware großenteils gerettet werden. Wegen der Verluste wurden Beanstandungsschreiben an den Spediteur Orey Angola gerichtet. Die Einlagerung vollzog sich langsam, auch unter Berücksichtigung der normalen Zollabfertigungsfristen in Angola. In den Lagern von Luanda und Lubango musste ein gewisses Gedränge bewältigt werden; der Regen und die Abnahme anderer Waren führten zu einer gewissen Verzögerung beim Rückversand der Container. Die Auslieferung dauerte 53 Tage, gerechnet von der Ankunft des ersten Containers am Lager von Lubango am 23. März bis zur Ankunft des letzten Containers in Luanda am 14. Mai 1998.

19. Ausweislich der von Socotec am 23. Juni 1998 gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2200/87 ausgestellten endgültigen Konformitätsbescheinigung wurde eine Gesamtmenge von 1 697 552,899 kg netto abgenommen, d. h. 102 447 kg weniger als vertraglich vereinbart; die letzte Lieferung fand am 14. Mai 1998 statt.

20. Am 29. Juni 1998 legte die Klägerin der Kommission eine Rechnung über 1 591 455,84 Euro für die tatsächlich gelieferten 1 697 552,899 kg Pflanzenöl vor. Die Kommission bezahlte diese Rechnung unter Abzug einer Vertragsstrafe in Höhe von 7 916,91 Euro gemäß Artikel 22 Ziffer 3 der Verordnung Nr. 2200/87 wegen der nicht gelieferten Warenmengen.

21. Außerdem zahlte die Versicherungsgesellschaft, bei der die Klägerin gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2200/87 eine Versicherung abgeschlossen hatte, an die Klägerin einen Entschädigungsbetrag von 6 116 746 PTE (etwa 30 510 Euro), der dem Preis von ungefähr 32 544 kg Ware entsprach.

Verfahren und Anträge der Parteien

22. Mit Klageschrift, die am 16. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

23. Das schriftliche Verfahren ist am 5. März 2002 beendet worden, nachdem die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist keine Erwiderung eingereicht hatte.

24. Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts die Parteien zur Vorlage verschiedener Schriftstücke aufgefordert und ihnen schriftlich Fragen gestellt. Die Parteien sind dem nachgekommen.

25. Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. April 2003 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

26. Die Klägerin beantragt, die Kommission zur Zahlung von 61 226 Euro zu verurteilen, und zwar 53 310 Euro für den nicht bezahlten Teil der Ware, die nach der vorläufigen Konformitätsbescheinigung verladen worden war und für die die Versicherung keine Zahlung geleistet hatte, und 7 916 Euro wegen der angewandten Vertragsstrafe.

27. Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

28. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ohne weiteren Vertrag ihren Zahlungsantrag dahin gehend geändert, dass sie von der Kommission nur noch die Zahlung des Preises für 44 496 kg Ware (etwa 41 715 Euro) verlangt, die ihrer Ansicht nach der Menge entsprechen, in Bezug auf die die Kommission die Auffassung vertreten habe, dass bei der Lieferung Verschulden, d. h. eine Nichterfuellung des Liefervertrags, vorgelegen habe, und für die von ihrer Versicherung keine Zahlung geleistet worden sei. Hinsichtlich der Vertragsstrafe hat die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag auf Erstattung des gesamten von der Kommission erhobenen Vertragsstrafebetrags geändert und eingeräumt, dass die Kommission berechtigt sei, eine Vertragsstrafe für die 12 976 kg Ware zu verlangen, die nach der vorläufigen Konformitätsbescheinigung am Verschiffungstag gefehlt hätten.

Rechtslage

29. Die Klägerin macht für ihren Zahlungsantrag im Wesentlichen drei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert. Der erste Teil wird darauf gestützt, dass die Kommission zu Unrecht die Bezahlung der nicht gelieferten Waren abgelehnt habe, ohne nachgewiesen zu haben, dass die Klägerin das Fehlen dieser Warenmenge zu vertreten habe. Der zweite Teil geht dahin, nachzuweisen, dass jedenfalls der Vertreter der Kommission schuldhaft gehandelt habe. Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe zu Unrecht eine Vertragsstrafe wegen der Nichtlieferung der Ware angewandt. Der dritte Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Verteilung der mit der Ware verbundenen Risiken gestützt.

Zum ersten Klagegrund: Die Kommission habe zu Unrecht die Bezahlung der nicht gelieferten Ware abgelehnt, und der Bevollmächtigte der Kommission habe schuldhaft gehandelt

Vorbringen der Parteien

30. Die Klägerin trägt vor, erstens habe sie ihre Verpflichtung zur Lieferung des Öls vollständig erfuellt, da bei der Entladung der Ware außer in Bezug auf das Fehlen von 12 976 kg Ware kein Fehlverhalten ihrerseits festgestellt worden sei und da die in den Lagern der Bestimmungsorte festgestellten weiteren Warenabgänge bei Losen festgestellt worden seien, bei denen an bestimmten Containern die Siegel entfernt worden seien. Die plausibelste Erklärung sei die, dass das Fehlen von 5 176 Kartons bei Los Nr. 1513/95 und von 2 644 Kartons bei Los Nr. 524/96 auf die Öffnung der Container durch nicht ermittelte Dritte zurückzuführen sei.

31. Weder die Lieferverzögerungen noch das Fehlen von Kartons seien der Klägerin zuzurechnen. Ausweislich der vorläufigen Konformitätsbescheinigung sei bei der Verschiffung mit Ausnahme von 12 976 Kilo kein Fehlen von Ware festgestellt worden. Zudem habe sich die Verzollung der Ware wegen der Lage in Angola, wo Institutionen und Dienste sehr mangelhaft funktionierten, als schwierig und langsam erwiesen.

32. Zweitens treffe die Kommission eine vertragliche Haftung, da die Socor Lda , die sowohl von dem von der Klägerin beauftragten Transportunternehmen als auch von Socotec, dem Kontrollunternehmen, mit der Überwachung der Entladung betraut worden sei, dem Transportunternehmen das Bestehen der fraglichen Mängel verspätet mitgeteilt habe. Überdies habe die Socor Lda nicht angeben können, welche Kartons aus welchen Containern stammten, in welchen Containern also Kartons fehlten, oder ob bei bestimmten Containern die Siegel entfernt worden seien. Dieses Fehlverhalten habe die Feststellung des Sachverhalts und der Verantwortung für die abgegangenen Warenmengen erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht, so dass der Versicherer der Klägerin nur die Verluste bei den Containern gedeckt habe, deren Siegel entfernt worden seien. Schließlich habe Socotec 1999 eingeräumt, dass die Kartons am Eingang der Lager und nicht bei der Öffnung der Container gezählt worden seien und dass bestimmte Lager über mehr als eine Zufahrtsrampe verfügt hätten, was zu Irrtümern habe führen können. Die Kommission hafte für das Fehlverhalten und die Unterlassungen des Kontrollunternehmens.

33. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Vorbringen dahin gehend präzisiert, dass die von der Kommission geäußerte, aber nicht bewiesene Auffassung, sie habe 44 496 kg Ware nicht geliefert, zur Ablehnung der Erstattung durch den Versicherer geführt habe. Eine Nichterfuellung des Vertrages sei von der Frage zu unterscheiden, wer - etwa im Fall des Diebstahls - die mit der Ware verbundenen Risiken trage.

34. Die Kommission hält die Klage für unbegründet, da im vorliegenden Fall der Liefervertrag mit dem Liefermodus frei Bestimmungsort geschlossen worden sei. Nach Artikel 15 Ziffer 2 der Verordnung Nr. 2200/87 trage die Klägerin alle mit der Ware verbundenen Risiken, bis diese tatsächlich gelöscht und am Bestimmungsort eingelagert worden sei. Außerdem hätten nach den Vertragsbedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2200/87 und dem Anhang der Verordnung Nr. 2608/97 alle Kosten vom Lieferangebot umfasst sein müssen. Die Klägerin habe aber in ihrem Angebot nach den verschiedenen Lieferstadien aufgeschlüsselte unterschiedliche Preise angeboten.

35. Hinzu komme, dass Artikel 15 Ziffer 2 der Verordnung Nr. 2200/87 den Zuschlagsempfänger ausdrücklich verpflichte, einen Versicherungsvertrag zu schließen, der die in Artikel 14 Ziffer 3 Buchstabe a dieser Verordnung beschriebenen Risiken decke.

36. Was die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware angehe, so sei bereits im Ursprungswerk das Fehlen von 12 976 kg Pflanzenöl festgestellt worden. Bei Lieferungen frei Bestimmungsort werde außerdem die endgültige Konformitätsbescheinigung erst in dem für die Lieferung festgesetzten Stadium erteilt. Im vorliegenden Fall zeige die endgültige Konformitätsbescheinigung jedoch, dass die an den Bestimmungsort gelieferte Menge nur 1 697 552,899 kg betragen habe, also 102 447,101 kg weniger als die vertraglich vereinbarten 1 800 t. Es hätten also 8 089 Kartons gefehlt, von denen 5 138 zu Containern gehört hätten, deren Siegel intakt gewesen seien.

37. Für den Transport, die Verschiffung und die Verzollung der Ware sei die Klägerin vertraglich verantwortlich gewesen. Auch treffe es nicht zu, dass durch die nach den Artikeln 10 und 16 der Verordnung Nr. 2200/87 erfolgte Benennung eines Kontrollunternehmens die Haftung vom Zuschlagsempfänger auf dieses übergehen könne.

38. Die Kommission hafte auch keineswegs für die angebliche Verzögerung bei der Übermittlung der Informationen über den Schadensfall an die Versicherungsgesellschaft der Klägerin. Sie sei insoweit auch nicht etwa für das angebliche Fehlverhalten des von der Klägerin beauftragten Transportunternehmens verantwortlich. Überdies sei die Klägerin am Bestimmungsort durch den Transportunternehmer vertreten gewesen, dem die endgültigen Zahlen der gesamten Abwicklung innerhalb von fünf Tagen nach der Auslieferung des letzten Containers mitgeteilt worden seien.

Würdigung durch das Gericht

39. Vorab ist daran zu erinnern, dass die Klägerin nach dem Vertrag 1 800 t Pflanzenöl netto nach Angola zu liefern hatte. Unter den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin 1 697 553 kg Pflanzenöl geliefert hat. Demnach sind 102 447 kg Pflanzenöl nicht geliefert worden. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Kommission den für die gelieferte Warenmengen vertraglich vereinbarten Preis von 1 583 539 Euro gezahlt hat und dass von diesem Betrag die Vertragsstrafe wegen der nicht gelieferten Menge bereits abgezogen war.

40. Weiter ist unstreitig, dass 12 976 kg dieser 102 447 kg bei der Lieferung fehlenden Ware bereits bei der Verladung fehlten. Für diese Menge von 12 976 kg verlangt die Klägerin keine Zahlung. In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Klägerin nämlich klargestellt, dass ihr Zahlungsantrag dem Wert von 89 424 kg Ware zum Preis von 0,9375 Euro pro Kilo, d. h. 83 820 Euro, entspreche. Von diesem Betrag hat die Klägerin zum einen den Betrag von 30 510 Euro abgezogen, der von ihrem Versicherer erstattet worden sei, und ihm zum anderen die Vertragsstrafe von 7 916 Euro hinzugerechnet. Sie hat deshalb die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 61 226 Euro beantragt.

41. Insoweit ist jedoch daran zu erinnern (siehe oben, Randnr. 28), dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ohne weiteren Vortrag ihren Zahlungsantrag dahin gehend geändert hat, dass sie von der Kommission nur noch die Zahlung des Preises für 44 496 kg Ware (etwa 41 715 Euro) verlangt, die ihrer Ansicht nach der Menge entsprechen, in Bezug auf die die Kommission die Auffassung vertreten habe, dass bei der Lieferung Verschulden, d. h. eine Nichterfuellung des Liefervertrags, vorgelegen habe, und für die von ihrer Versicherung keine Zahlung geleistet worden sei. Hinsichtlich der Vertragsstrafe hat die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag auf Erstattung des gesamten von der Kommission erhobenen Vertragsstrafebetrags geändert und eingeräumt, dass die Kommission berechtigt sei, eine Vertragsstrafe für die 12 976 kg Ware zu verlangen, die nach der vorläufigen Konformitätsbescheinigung bei der Verschiffung gefehlt hätten.

42. Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile. In erster Linie macht sie geltend, sie habe ihre Verpflichtung zur Lieferung von Öl mit Ausnahme der 12 976 kg erfuellt, die bei der Verschiffung der Ware gefehlt hätten. Ihrer Ansicht nach hat die Kommission den Preis für 44 496 kg Ware zu zahlen. Dazu meint sie, für diese Warenmenge könne sie die Gefahr schon deshalb nicht übernehmen, weil diese Menge nach dem Bericht der Socor Lda vom 18. Mai 1998 aus den Containern abgegangen seien, deren Siegel nicht aufgebrochen gewesen seien.

43. Hilfsweise führt die Klägerin aus, die Kommission habe sie jedenfalls in Höhe des Preises, der diesen 44 496 kg Ware entspreche, aus vertraglicher Haftung zu entschädigen, weil das von der Kommission mit der Überwachung der Entladung beauftragte Kontrollunternehmen, die Socor Lda , in der endgültigen Konformitätsbescheinigung ohne Anführung von Gründen die unzutreffende Auffassung vertreten habe, dass ein Teil der fehlenden Ware den Containern zuzuordnen sei, deren Siegel intakt gewesen seien, und weil deshalb diese Menge als nicht geliefert angesehen worden sei. Dieses Fehlverhalten habe die Feststellung des Sachverhalts und der Verantwortung erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht, so dass der Versicherer der Klägerin in Bezug auf einen Teil der fehlenden Ware eine Entschädigung der Klägerin abgelehnt und den Verlust nur in Bezug auf den Teil gedeckt habe, der zu den Containern gehört habe, bei denen die Siegel entfernt worden seien.

44. Hinsichtlich des ersten Teils des ersten Klagegrundes ist an Artikel 1 der Verordnung Nr. 2608/97 zu erinnern:

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Pflanzenöl bereitgestellt zur Lieferung an die in dem Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 zu den in dem Anhang aufgeführten Bedingungen. Die Zuteilung der Lieferung erfolgt im Wege der Ausschreibung.... Es wird davon ausgegangen, dass der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

45. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Klägerin bei dem fraglichen Liefergeschäft eine Reihe vertraglicher Bestimmungen zu beachten hatte, zu denen auch diejenigen der Verordnungen Nrn. 2200/87 und 2608/97 gehören.

46. Nch diesen vertraglichen Bestimmungen hatte die Klägerin 1 800 t Pflanzenöl netto im Rahmen der Lieferstufe frei Bestimmungsortzu liefern. Der Wortlaut des Artikels 15 Ziffer 2 der Verordnung Nr. 2200/87 bezeichnet für die Lieferung frei Bestimmungsort, wie sie im vorliegenden Fall vereinbart war, den genauen Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr für die Waren vom Lieferanten auf den Begünstigten. Danach [trägt] der Zuschlagsempfänger... alle mit der Ware verbundenen Risiken, insbesondere bei Verlust oder Beschädigung, bis die Ware tatsächlich gelöscht und am Bestimmungsort eingelagert worden ist.

47. Artikel 15 der Verordnung Nr. 2200/87 stellt somit für den Übergang der mit den Waren verbundenen Risiken vom Zuschlagsempfänger auf den Begünstigten auf die tatsächliche Bereitstellung der Ware im Lager des Bestimmungsorts nach deren Entladung ab. Diese Gefahrtragungsregelung erstreckt sich auf alle möglichen Warenverluste und -mängel. Damit kommt es für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Kommission und der Klägerin auf die Kenntnis der Gründe etwaiger Warenabgänge nicht an, sofern diese vor der tatsächlichen Bereitstellung der Ware im Lager des Bestimmungsorts, wie sie oben definiert worden ist, eingetreten sind.

48. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin trotz der mündlichen und schriftlichen Fragen des Gerichts nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann genau die Warenabgänge eingetreten sind. Sie hat in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts lediglich darauf verwiesen, dass die fehlende Ware ihrer Ansicht nach entweder in der Zeit zwischen der Ankunft der Container im Bereich der Lager am Bestimmungsort und ihrer Entladung oder während der Entladungsvorgänge abhanden gekommen sei.

49. Es ist aber Sache der Klägerin, nachzuweisen, dass die in der endgültigen Konformitätsbescheinigung enthaltenen Angaben nicht korrekt sind. Es liegen nämlich im vorliegenden Fall keinerlei Beweise dafür vor, dass die Feststellungen im Bericht der Socor Lda vom 18. Mai 1998, auf dem die endgültige Konformitätsbescheinigung beruht und wonach die fehlenden Kartons nicht verschifft wurden oder vor der tatsächlichen Bereitstellung der Ware im Lager am Bestimmungsort, wie oben definiert, abhanden kamen, falsch wären. In beiden Fällen hätte die Klägerin die teilweise Nichtlieferung zu vertreten.

50. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht ist nämlich festzustellen, dass sich die Umstände des vorliegenden Falles von denen unterscheiden, die zum Urteil des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-26/00 (Lecureur/Kommission, Slg. 2001, II-2623) geführt haben. In diesem Urteil hat das Gericht die Ansicht zurückgewiesen, dass der Übergang der mit der Ware verbundenen Risiken vom Lieferanten auf den Begünstigten zwingend von der Erteilung der endgültigen Konformitätsbescheinigung abhänge, mit der Folge, dass diese der einzige Beweis für die Lieferung wäre. Das Gericht sah in dieser Ansicht unter den damals gegebenen Umständen vielmehr die Gefahr einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfuellung der fraglichen Vertragspflichten, da der Zeitpunkt des Gefahrübergangs vom guten Willen des von der Kommission beauftragten Aufsicht führenden Unternehmens abhinge und der Auftragnehmer die mit der Ware verbundenen Risiken auch dann noch trüge, wenn er keine Kontrolle mehr über sie habe (Randnrn. 63 und 64). In dieser Rechtssache ergab sich aus den in der endgültigen Konformitätsbescheinigung wiedergegebenen Feststellungen des Aufsicht führenden Unternehmens, dass die streitigen Diebstähle jedenfalls nach der Lieferung der Ware an den Begünstigten begangen worden waren (Randnr. 67).

51. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nachweisen können, dass die Verluste nach der Lieferung der Ware an den Begünstigten eintraten, zu einem Zeitpunkt also, als die mit der Ware verbundenen Risiken bereits auf diesen übergegangen waren. Diese Verluste können mithin nicht der Kommission zugerechnet werden, sondern fallen nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 2200/87 in den Verantwortungsbereich der Klägerin.

52. Dieser Feststellung steht auch nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, dass die Lieferung unter erschwerten Bedingungen erfolgt sei.

53. Aus dem Bericht von Socor Lda vom 18. Mai 1998 geht nämlich hervor, dass die Container zwischen dem 23. März 1998 (erster Container des Loses Nr. 525/96) und dem 14. Mai 1998 (letzte Container des Loses Nr. 1513/95) in unterschiedlicher Zahl vor den verschiedenen Lagern angeliefert wurden. Aus ihm geht weiter hervor, dass sich die Entladungsvorgänge über mehrere Tage, ja sogar mehrere Wochen, erstreckten. Das ist auch der schriftlichen Antwort der Klägerin auf die Frage des Gerichts zu entnehmen, insbesondere ihrer Anlage 1, einem vom Transportunternehmen ausgestellten Dokument, in dem die Zahl der Tage vermerkt ist, während deren bestimmte Container vor den Lagern stehen blieben, ohne entladen zu werden. Daraus folgt, dass ein Teil der Container vor den Lagern am Bestimmungsort gelagert wurde und dass die Lieferervorgänge, nämlich die Öffnung der Container und die Verbringung der Warenkartons in das Innere der Lager, nicht sofort nach deren Ankunft im Bereich der Lager am Bestimmungsort stattfanden. Nichts in den Akten weist darauf hin, dass die Container überwacht wurden, während sie - vor ihrer Öffnung und Einlagerung in den Lagern - außerhalb dieser Lager verblieben.

54. Da die Container jedoch außerhalb der Lager des Begünstigten abgestellt wurden, hätte die Klägerin oder der sie vertretende Transportunternehmer dafür sorgen müssen, dass die Ware bis zu ihrer Übernahme durch den Begünstigten beaufsichtigt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt übte immer noch die Klägerin die Kontrolle über die Ware durch ihren Bevollmächtigten aus.

55. Die Gefahr kann nämlich nicht vom Zuschlagsempfänger auf eine andere Person abgewälzt werden. Wie sich aus Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2200/87 ergibt, [sind] die Rechte und Pflichten aus dem Zuschlag... nicht übertragbar. Daher ändert die Tatsache, dass der Transport der Ware von einem anderen Unternehmen als der Klägerin durchgeführt wurde, nichts daran, dass diese für die Erfuellung der Verpflichtung verantwortlich war, die vertraglich vereinbarte Menge an den in der Verordnung Nr. 2608/97 bestimmten Ort zu liefern.

56. Hierbei kommt es auf die Kenntnis der Gründe für die Verzögerung der Entladungsvorgänge und der tatsächlichen Bereitstellung der Ware innerhalb der Lager am Bestimmungsort nicht an, da die Klägerin die Kontrolle über die Ware hatte und somit verpflichtet war, für deren Beaufsichtigung während dieser Vorgänge zu sorgen.

57. Artikel 17 der Verordnung 2200/87 bestimmt nämlich: Eine entsprechend diesem Artikel ausgestellte Übernahmebescheinigung mit den in Anhang III aufgeführten Angaben gilt als Nachweis für die Annahme der Ware durch den Begünstigten gemäß Ziffer 1 oder Anerkennung der Lieferung gemäß Ziffer 2. Artikel 17 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 2200/87 sieht vor: Unmittelbar nach Bereitstellung der Ware auf der festgesetzten oder vereinbarten Lieferstufe ersucht der Zuschlagsempfänger den Begünstigten oder seinen Vertreter um Ausstellung der Übernahmebescheinigung... Ziffer 2 dieses Artikels bestimmt: Wird die Übernahmebescheinigung vom Begünstigten nicht ausgestellt, so kann der Nachweis der Lieferung durch eine Bescheinigung erbracht werden, die das in Artikel 10 [der Verordnung Nr. 2200/87] genannte Unternehmen dem Zuschlagsempfänger auf Antrag nach Übergabe des Ursprungszeugnisses und der kaufmännischen Proformarechnung gemäß Ziffer 1 ausstellt, wenn nach den Kontrollen auf der für die Lieferung festgesetzten Stufe die Konformitätsbescheinigung nach Artikel 16 [dieser Verordnung] ausgestellt werden konnte. Bei einer Lieferung frei Löschhafen und frei Bestimmungsort wird die Bescheinigung ferner gegen Vorlage der vor der Verschiffung ausgestellten Konformitätsbescheinigung sowie je nach Fall der in Artikel 14 Ziffer 6 genannten Dokumente ausgestellt.

58. Im vorliegenden Fall umfasst die mit dem Datum des 23. Juni 1998 versehene endgültige Konformitätsbescheinigung auch die als Nachweis der Lieferung ausgestellte Bescheinigung, mit der Socotec attestiert hat, dass die Ware vom Begünstigten am 14. Mai 1998 übernommen wurde, dem Tag, an dem die letzte Einlagerung am Bestimmungsort stattfand. In dieser Bescheinigung wird festgestellt, dass insgesamt 1 697 552,899 kg abgenommen worden seien. Damit ist festgestellt worden, dass die Lieferung nicht vollständig war, sondern dass bei der Übernahme der Ware durch den Begünstigten 102 447 kg Pflanzenöl fehlten.

59. Wenn die Klägerinn meinte, bestimmte Warenmengen vor dem 14. Mai 1998, dem Tag der letzten Lieferung, bei den Lagern am Bestimmungsort entladen und dort tatsächlich eingelagert zu haben, hätte sie oder ihr Vertreter für den Teil der Ware, den sie als tatsächlich geliefert ansah, gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2200/87 die Übernahmebescheinigung oder die als Nachweis der Lieferung ausgestellte Bescheinigung verlangen können. Sie hat jedoch noch nicht einmal behauptet, darum nachgesucht zu haben.

60. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin weder nachgewiesen hat, dass die mit der Ware verbundenen Risiken vor dem 14. Mai 1998, dem Tag der letzten Einlagerung der Ware am Bestimmungsort, auf den Begünstigten übergegangen sind, noch, dass die Warenabgänge nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.

61. Infolgedessen ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

62. Zum zweiten Teil dieses Klagegrundes, der auf die Feststellung der vertraglichen Haftung der Kommission gerichtet ist und mit dem die Klägerin geltend macht, ihre Versicherungsgesellschaft habe ihr nicht den gesamten Schaden ersetzt, weil nach der vom Kontrollunternehmen ausgestellten endgültigen Konformitätsbescheinigung 44 496 kg Ware aufgrund angeblicher Nichterfuellung des Vertrages durch sie gefehlt hätten, ist erstens zu sagen, dass die Klägerin keineswegs nachgewiesen hat, dass diese Feststellung falsch ist. Im Ergebnis des Berichts der Socor Lda vom 18. Mai 1998, in dem jede einzelne, nach Schiffen aufgeschlüsselte Lieferung untersucht wird, heißt es nämlich:

Außer bei den Containern, die nicht mit einem Siegel versehen waren oder bei denen das Siegel aufgebrochen war, meinen wir, dass die fehlenden Kartons erst gar nicht verschifft worden waren. Bei der Öffnung der versiegelten Container wurde festgestellt, dass die Waren ordnungsgemäß verstaut worden waren. Bei der Öffnung der Container aufgenommene Fotografien zeigen deutlich die Stapelung. Diese Bilder wurden von den Verwaltern des Lagers aufgenommen. Die Container wurden von durch die Verwalter des Lagers eingestellten Arbeitern entladen; der Abstand zwischen den Containertüren und den Lagertoren betrug im Allgemeinen weniger als fünf Meter. Die Kartons wurden mit der Hand bis zum Lager getragen und sodann gestapelt.

63. Ihren Antworten auf die vom Gericht in der Sitzung gestellten Fragen zufolge ist der Klägerin nicht bekannt, wann genau die Warenabgänge eingetreten sind. Sie macht nur geltend, dass nach der vorläufigen Konformitätsbescheinigung 1 787 024 kg Ware verschifft worden sein sollen. Da die vorläufige Konformitätsbescheinigung jedoch im Versandwerk ausgestellt worden ist, wird durch sie nicht der Nachweis erbracht, dass die Ergebnisse des Berichtes der Socor Lda vom 18. Mai 1998 unzutreffend waren.

64. Was zweitens das Vorbringen der Klägerin angeht, die Socor Lda habe nicht angeben können, welche Kartons aus welchen Containern stammten, in welchen Containern also Kartons fehlten, oder ob bei bestimmten Containern die Siegel entfernt worden seien, so ist festzustellen, dass die Klägerin durch den Transportunternehmer vertreten worden ist, den sie am Bestimmungsort selbst beauftragt hat. Wenn die Organisation der Entladung der Ware in den Lagern des Bestimmungsorts mangelhaft war, war der Transportunternehmer als Vertreter der Klägerin dafür verantwortlich, dass es nicht zu Fehlern bei der Zählung und der Entladung der einzelnen Kartons aus den verschiedenen Containern kam. Diese Verpflichtung folgt aus Artikel 15 der Verordnung Nr. 2200/87, wonach der Zuschlagsempfänger alle mit der Ware verbundenen Risiken, insbesondere bei Verlust oder Beschädigung, trägt, bis die Ware tatsächlich gelöscht und am Bestimmungsort eingelagert worden ist. Da die Klägerin die mit der Ware verbundenen Risiken nämlich solange trug, bis die Ware tatsächlich gelöscht und am Bestimmungsort eingelagert wurde, war sie oder ihr Vertreter auch für eine Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Entladung verantwortlich. Mit dieser Feststellung ist auch auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu antworten, die als intakt angesehenen Siegel seien während des Transports der Ware möglicherweise gefälscht worden.

65. Schließlich ist auch die Behauptung der Klägerin unbegründet, dass ihr Versicherer die Erstattung des Preises für die fehlende Ware abgelehnt, habe, weil die Socor Lda dem Transportunternehmen das Bestehen der fraglichen Mängel verspätet mitgeteilt habe. Aus den dem Bericht der Socor Lda vom 18. Mai 1998 als Anlage beigefügten Fernkopien ergibt sich, dass das Transportunternehmen von den Warenverlusten unterrichtet war. Das geht auch aus einer Telekopie vom 22. Mai 1998 hervor, mit der das Transportunternehmen auf diese Telekopien geantwortet hat. Außerdem hat Socotec durch eine der Kommission am 19. Februar 1999 gesandte Telekopie bestätigt, dass der Transportunternehmer und die Klägerin über die Warenverluste am 14. und 19. Mai 1998 in Kenntnis gesetzt worden seien.

66. Demgemäß ist auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen; der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Die Kommission habe zu Unrecht eine Vertragsstrafe wegen der Nichtlieferung der Ware angewandt

Vorbringen der Parteien

67. Aus den gleichen Gründen wie denen, die sie im Rahmen des ersten Klagegrundes angeführt hat, begehrt die Klägerin die Herabsetzung der Vertragsstrafe, die die Kommission nach Artikel 22 Ziffer 3 der Verordnung Nr. 2200/87 auf sie angewandt hat. Ihrer Ansicht nach ist es nicht gerechtfertigt, ihr eine Vertragsstrafe für die nicht gelieferte Ware aufzuerlegen, da sie dies nicht zu vertreten habe, außer was die Menge von 12 976 kg angehe, die der vorläufigen Konformitätsbescheinigung zufolge bereits bei der Verschiffung der Ware gefehlt habe.

68. Die Kommission weist dieses Begehren aus den im Rahmen des ersten Klagegrundes angeführten Gründen zurück.

Würdigung durch das Gericht

69. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vertragsstrafe einem im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahmen vorgelegten Schriftstück der Kommission zufolge gemäß Artikel 22 Ziffer 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2200/87 errechnet worden ist, d. h. nach Maßgabe des prozentualen Anteils der nicht gelieferten Menge von 102 447 kg.

70. Nach Artikel 22 Ziffer 3 der Verordnung Nr. 2200/87 werden die im ersten und dritten Gedankenstrich genannten Beträge... nicht eingezogen, wenn die festgestellten Verstöße gegen die Lieferbedingungen dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind und zu keiner Entschädigung durch eine Versicherung Anlass geben.

71. Im vorliegenden Fall steht fest, dass 102 447 kg Ware weniger als im Vertrag vorgesehen geliefert wurden. Die Klägerin hat hinsichtlich der Menge von 12 976 kg, die nach der vorläufigen Konformitätsbescheinigung bereits im Ursprungswerk fehlte, ihren Antrag zurückgenommen. Die Warenverluste, die vor der tatsächlichen Einlagerung der Ware am Bestimmungsort eingetreten waren, vermag die Klägerin nicht zu erklären. Da sie zum Zeitpunkt des Verlustes der Ware die Risiken in Verbindung mit dieser trug, hätte sie nachweisen müssen, dass ihr diese Verluste nicht anzulasten sind, was sie nicht getan hat.

72. Somit ist auch der Antrag der Klägerin auf Herabsetzung der nach Artikel 22 Ziffer 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2200/87 angewandten Vertragsstrafe zurückzuweisen.

73. Infolgedessen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Verteilung der mit der Ware verbundenen Risiken

Vorbringen der Parteien

74. Die Klägerin trägt vor, wenn nach der Verordnung Nr. 2608/97 und Artikel 15 der Verordnung Nr. 2200/87 die mit der Ware verbundenen Risiken bis zum Bestimmungsort von ihr zu tragen seien, so dass die Kommission Veränderungen der Ladung nicht zu vertreten habe, verletze im vorliegenden Fall die Anwendung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 2200/87 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da hierbei die nach den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten und nach internationalem Handelsbrauch anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze, die die Verteilung der mit der Ware verbundenen Risiken beträfen, keine Beachtung fänden.

75. Die Kommission habe missbräuchlich und bösgläubig gehandelt, als sie die Lieferklausel frei Bestimmungsort bei einer Lieferung in ein im Kriegszustand befindliches afrikanisches Land gewählt habe, in dem es schwierig sei, das Funktionieren der Regeln und Mechanismen des internationalen Handels durchzusetzen. Die Kommission habe ihr daher ein übermäßiges Risiko aufgebürdet, da sowohl die Mechanismen, anhand deren garantiert werden solle, dass die Lieferung tatsächlich stattgefunden habe, als auch die allgemeinen Mechanismen, die es den Lieferanten ermöglichten, die ihnen auferlegte Risikobelastung auszugleichen, im vorliegenden Fall äußerst mangelhaft funktioniert hätten.

76. Zur Verhältnismäßigkeit der Risikobelastung führt die Kommission aus, von der Klägerin müsse erwartet werden, dass sie sich im internationalen Handel auskenne und ihr die Verhältnisse in Angola bekannt gewesen seien. Der vorliegende Fall stelle auch keinen Fall höherer Gewalt dar.

Würdigung durch das Gericht

77. Das Vorbringen der Klägerin, das diese auf die Auffassung gründet, dass es wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse des Landes, in dem die Lieferung stattgefunden habe, auf den Gefahrübergang vom Lieferanten auf den Begünstigten im vorliegenden Fall nicht ankomme, ist zurückzuweisen.

78. Wie nämlich die Kommission zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin ein Unternehmen, von dem erwartet werden muss, dass es bei der Abgabe seines Angebots in Kenntnis der Lage in Angola handelte. Außerdem verpflichtet Artikel 15 Ziffer 2 der Verordnung Nr. 2200/87 den Zuschlagsempfänger ausdrücklich, einen geeigneten Versicherungsvertrag zu schließen, der die in Artikel 14 Ziffer 3 Buchstabe a dieser Verordnung beschriebenen Risiken deckt. Nach dieser Bestimmung schließt der Zuschlagsempfänger eine Seeversicherung ab oder nimmt eine Generalpolice in Anspruch. Diese mindestens auf den Angebotsbetrag lautende Police deckt alle Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung, etwaigen Umladung und Löschung der Waren ohne Franchise für Fremdbeteiligungen, einschließlich aller Fehlmengen und des unzulässigen Untergewichts sowie der als außergewöhnlich geltenden Risiken.

79. Aus den gleichen Gründen liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, soweit es um die Verteilung der Risiken im Vertrag geht. Wie eine Prüfung des Sachverhalts des vorliegenden Falles ergibt, waren der Klägerin zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Angebots alle Ausschreibungsbedingungen bekannt. Den Akten ist kein außergewöhnlicher Umstand zu entnehmen.

80. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2200/87 und dem Anhang der Verordnung Nr. 2608/97 galten im Übrigen alle Kosten als vom Angebotspreis umfasst. Insoweit geht aus dem Angebot der Klägerin hervor, dass dieses nach den einzelnen Lieferstufen aufgeschlüsselte unterschiedliche Preise enthielt. So wurde für eine Lieferung frei Bestimmungsort ein höherer Preis angesetzt, der per definitionem Kosten wie Versicherungskosten einschloss, durch die Verluste gedeckt werden sollten, die unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles eintreten konnten.

81. Mithin ist auch der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

82. Die Klage ist folglich insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

83. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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