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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 17.09.1997
Aktenzeichen: T-26/97
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 21/97, Verordnung Nr. 304/97, VerfO


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 21/97
Verordnung Nr. 304/97
VerfO Art. 87 § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

17. September 1997 (1)

"Nichtigkeitsklage - Rückwirkende Aufhebung der angefochtenen Handlung - Erledigung der Hauptsache"

Parteien:

In der Rechtssache T-26/97

Antillean Rice Mills NV, Gesellschaft nach dem Recht der Niederländischen Antillen mit Sitz in Bonaire (Niederländische Antillen), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knibbeler, Amsterdam, und K. J. Defares, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 21/97 der Kommission vom 8. Januar 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 5, S. 24)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Entscheidungsgründe:

1. Die Kommission erließ am 8. Januar 1997 die Verordnung (EG) Nr. 21/97 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten. Diese Verordnung galt nach ihrem Artikel 7 Absatz 2 vom 1. Januar bis zum 30. April 1997.

2. Mit am 6. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung erhoben. Diese Klage ist unter der Nummer T-26/97 in das Register eingetragen worden.

3. Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem besonderen Schriftsatz hat die Klägerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag gestellt. Dieser Antrag ist unter der Nummer T-26/97 R in das Register des Gerichts eingetragen und durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 20. März 1997 im Register gestrichen worden; dabei hat der Präsident des Gerichts die Kostenentscheidung vorbehalten.

4. Für ihre Nichtigkeitsklage führt die Klägerin vier Gründe an. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 133 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 101 Absatz 1 des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über dieAssoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: ÜLG-Beschluß) geltend gemacht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses, mit dem dritten ein Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses und mit dem vierten und letzten Klagegrund ein Verstoß gegen den Grundsatz der sorgfältigen Vorbereitung der Rechtsakte und gegen Artikel 190 des Vertrages.

5. Am 17. Februar 1997 erließ der Rat aufgrund des Artikels 1 Absatz 7 von Anhang IV des ÜLG-Beschlusses die Verordnung (EG) Nr. 304/97 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 51, S. 1).

6. Diese Verordnung hob die Verordnung Nr. 21/97 der Kommission gemäß ihrem Artikel 7 Absatz 1 auf. Die Verordnung Nr. 304/97 galt nach ihrem Artikel 8 Absatz 2 rückwirkend vom 1. Januar bis zum 30. April 1997 mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich, der erst ab Inkrafttreten der Verordnung am 21. Februar 1997, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, galt.

7. Mit am 27. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung erhoben. Diese Klage ist unter der Nummer T-41/97 in das Register eingetragen worden.

8. Die Klägerin stützt diese Klage auf die gleichen vier Gründe wie die Klage in der Rechtssache T-26/97.

9. Mit Schriftsatz vom 10. März 1997, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen am 11. März 1997, hat die Kommission beantragt, festzustellen, daß die Klage in der Rechtssache T-26/97 nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 304/97 gegenstandslos geworden sei, wobei sie darauf hingewiesen hat, daß diese Verordnung rückwirkend vom 1. Januar 1997 an gelte und die Verordnung Nr. 21/97 aufgehoben habe.

10. Mit Schriftsatz vom 17. März 1997, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen am 18. März 1997, ist die Klägerin dem Antrag der Kommission mit dem Vorbringen entgegengetreten, es stehe nicht fest, daß diejenige Bestimmung der Verordnung Nr. 304/97, die die Verordnung Nr. 21/97 rückwirkend aufhebe, im Einklang mit den Vorschriften von Anhang IV des ÜLG-Beschlusses erlassen worden sei.

11. Mit dem Schriftsatz der Kommission vom 10. März 1997 wird eine prozeßhindernde Einrede erhoben, über die gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.

12. Soweit das Argument der Klägerin so zu verstehen ist, daß die Klage in der Rechtssache T-26/97 nicht gegenstandslos geworden sei, weil nicht sicher sei, daßdie Verordnung Nr. 21/97 durch die Verordnung Nr. 304/97 aufgehoben worden sei, da nicht feststehe, daß diese Verordnung nach dem in Anhang IV des ÜLG-Beschlusses vorgesehenen Verfahren erlassen worden sei, ist folgendes festzustellen: Die Verordnung Nr. 304/97 verweist ausdrücklich auf Anhang IV Artikel 1 Absatz 7 des ÜLG-Beschlusses, die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 304/97 stellt klar, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs den Rat gemäß Anhang IV Artikel 1 Absatz 5 des ÜLG-Beschlusses mit der Entscheidung der Kommission, die Verordnung Nr. 21/97 zu erlassen, befaßt hat, und die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 304/97 erinnert daran, daß der Rat gemäß Absatz 7 des genannten Artikels des ÜLG-Beschlusses binnen der dort festgelegten Frist eine andere Entscheidung treffen kann.

13. Mithin geht das Vorbringen der Klägerin fehl, es stehe nicht fest, daß die Verordnung Nr. 304/97 nach dem in Anhang IV des ÜLG-Beschlusses vorgesehenen Verfahren erlassen worden sei. Im übrigen hat die Klägerin diesen Klagegrund im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache T-41/97 nicht geltend gemacht.

14. Soweit das Argument der Klägerin so zu verstehen ist, daß die Klage in der Rechtssache T-26/97 deshalb nicht gegenstandslos sei, weil die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Verordnung Nr. 21/97 nicht für die gesamte Dauer der Anhängigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 304/97 beim Gericht gegeben sei, da die Verordnung Nr. 21/97 nach einer etwaigen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 304/97 gegebenenfalls wieder anwendbar werden könnte, ist festzustellen, daß die Kommission dadurch, daß sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und geltend gemacht hat, daß die Verordnung Nr. 21/97 rückwirkend aufgehoben und durch die Verordnung Nr. 304/97 ersetzt worden sei, stillschweigend, aber unmißverständlich eingeräumt hat, daß diese Verordnung aus der Gemeinschaftsrechtsordnung getilgt worden sei. Daraus folgt, daß die Kommission sich im Fall einer Aufhebung der Verordnung Nr. 304/97 durch das Gericht nicht mehr auf die Geltung der Verordnung Nr. 21/97 berufen und diese nicht mehr der Klägerin entgegenhalten könnte.

15. Die Klägerin hat demnach das mit der vorliegenden Klage angestrebte Ergebnis - Tilgung der Verordnung Nr. 21/97 aus der Gemeinschaftsrechtsordnung - mit der Aufhebung der Verordnung Nr. 21/97 der Kommission durch die Verordnung Nr. 304/97 des Rates erreicht.

16. Folglich ist die vorliegende Klage gegenstandslos geworden, und der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

17. Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Es stehtfest, daß die Verordnung Nr. 21/97 nach Erhebung der vorliegenden Klage durch eine im Verfahren des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses erlassene Entscheidung des Rates aufgehoben worden ist. Diese Aufhebung beruht nicht darauf, daß sich die Kommission geirrt oder die Stichhaltigkeit der von der Klägerin mit ihrer Klage geltend gemachten Gründe anerkannt hätte, sondern ergibt sich schlicht daraus, daß der Rat von einer ihm eingeräumten Entscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Demgemäß hat jede Partei ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Hauptsache ist erledigt.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Luxemburg, den 17. September 1997

Ende der Entscheidung

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