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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: T-260/03
Rechtsgebiete: VO Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke
Vorschriften:
VO Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7 Abs. 1 Buchst. b |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 14. April 2005. - Celltech R & D Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke CELLTECH - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Rechtssache T-260/03.
Parteien:
In der Rechtssache T-260/03
Celltech R & D Ltd mit Sitz in Slough, Berkshire (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: D. Alexander, Barrister, und N. Jenkins, Solicitor,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch I. de Medrano Caballero und A. FolliardMonguiral als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Mai 2003 (Sache R 659/20022) über die Anmeldung des Wortzeichens CELLTECH als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz,
Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 18. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 28. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Am 30. Juni 2000 meldete die Klägerin, die früher die Unternehmensbezeichnung Celltech Chiroscience Ltd führte, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.
2. Dabei handelt es sich um das Wortzeichen CELLTECH.
3. Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
- pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate, Verbindungen und Substanzen sowie Präparate für die Gesundheitspflege in Klasse 5;
- chirurgische, ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Apparate und Instrumente in Klasse 10;
- Forschungs- und Entwicklungsdienste; Consulting; alles in Bezug auf die Wissenschaften Biologie, Medizin und Chemie in Klasse 42.
4. Mit Entscheidung vom 4. Juni 2002 wies der Prüfer die Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das fragliche Zeichen aus der grammatisch fehlerfreien Kombination der beiden Begriffe cell (Zelle) und tech (Abkürzung für technisch oder Technologie) bestehe. Daher könne die Anmeldemarke nicht als Hinweis auf die Herkunft der in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen fungieren, denn alle diese Waren und Dienstleistungen fielen in das Gebiet der Zelltechnologie.
5. Am 2. August 2002 legte die Klägerin beim Amt gemäß den Artikeln 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung des Prüfers eine Beschwerde ein.
6. Mit Entscheidung vom 19. Mai 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 der Zulassung der Wortmarke CELLTECH zur Eintragung entgegenstehe. Diese werde nämlich sofort und eindeutig als ein Begriff aufgefasst, der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Zelltechnologie und die im Rahmen dieser Tätigkeiten verwendeten oder durch sie hervorgebrachten Produkte, Geräte und Stoffe bezeichne. Die Marke CELLTECH, die das englische Wort cell mit der englischen Abkürzung tech kombiniere, sei nicht mehr als die Summe dieser beiden Elemente, denen jeweils für sich genommen jede Unterscheidungskraft fehle. Infolgedessen sei der Zusammenhang, der zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen einerseits und der Marke andererseits bestehe, nicht hinreichend indirekt, um der Marke das nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen.
Anträge der Parteien
7. Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Waren der Klasse 5 oder der Klassen 5 und 10 betrifft;
- dem Amt die Kosten aufzuerlegen.
8. Das Amt beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Vorbringen der Parteien
9. Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.
10. Sie rügt, dass die Beschwerdekammer sowohl die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit als auch ihre einzelnen Bestandteile fehlerhaft gewürdigt habe.
11. Erstens sei das Zeichen CELLTECH nicht geeignet, die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Sprachgebrauch zu beschreiben. Denn in seiner Gesamtheit sei es keine bloße Verbindung von zwei Begriffen, die für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen jeweils unmittelbar beschreibend seien. So sei die letzte Silbe von Celltech kein Wort, sondern eine Abkürzung, und die erste kein Adjektiv. Zweitens sei Celltech auch mehr als bloß die Summe seiner Wortbestandteile. Drittens sei das Zeichen, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. September 2004 in der Rechtssache C329/02 P (SAT.1/HABM, Slg. 2004, I0000, im Folgenden: Urteil SAT.1) ausgeführt hat, ein eigenständiges, als solches erkennbares Wort und ermögliche es in seiner Gesamtheit dem Verbraucher, das in Frage stehende Unternehmen und seine Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren. Folglich sei das fragliche Zeichen hinreichend phantasievoll, um der Anforderung eines Minimums von Unterscheidungskraft zu genügen.
12. Hilfsweise rügt die Klägerin, dass das Amt die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen nicht hinreichend analysiert habe. So seien die in der Anmeldung genannten Waren der Klassen 5 und 10 pharmazeutische Produkte. Es gebe aber keinerlei pharmazeutische Produkte, die jemand, sei er sachkundig oder nicht, als ein CelltechPharmaprodukt bezeichne oder bezeichnen könne oder für die der Begriff Celltech irgendeinen Sinn ergebe.
13. Das Amt erinnert daran, dass ein Zeichen, um unterscheidungskräftig zu sein, hauptsächlich dazu dienen müsse, den Verkäufer zu identifizieren und zu unterscheiden, nicht aber nur den Verbraucher über die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu informieren. Zeichen, die lediglich die potenziellen Käufer über eine angebliche Eigenschaft der fraglichen Waren oder deren Eignung für eine bestimmte Funktion unterrichteten, seien daher nicht unterscheidungskräftig.
14. Hier bestehe das maßgebliche Publikum sowohl aus professionellen Abnehmern (der Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 42) mit hohem Aufmerksamkeitsniveau als auch aus nicht spezialisierten Verbrauchern (der Waren in Klasse 5 außer Verbindungen und Substanzen), die durchschnittlich informiert und aufmerksam sowie mit dem Englischen vertraut seien.
15. Das Zeichen CELLTECH sei die bloße Verbindung von zwei sprachüblichen englischen Wörtern. Das Wort cell werde in der Biologie wie folgt definiert:
Die kleinste Einheit eines Organismus, die eigenständig funktionsfähig ist. Sie besteht aus einem das genetische Material enthaltenden Zellkern, der vom Zytoplasma umgeben ist; in diesem befinden sich weiterhin die Mitochondrien, die Lysosomen, die Ribosomen und andere Organelle. Alle Zellen werden von einer Zellmembran umschlossen, wobei pflanzliche Zellen außerdem eine äußere Zellwand besitzen.
16. Das Wort tech sei im Übrigen die übliche Abkürzung für technical (technisch) oder technology (Technologie).
17. Die Wörter cell und tech seien im medizinischpharmazeutischen Bereich, zu dem die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gehörten, allgemein gebräuchlich und hätten, jeweils für sich genommen, für diese Waren und Dienstleistungen eine klar umrissene Bedeutung. Denn sie gäben Auskunft über deren Bestimmungszweck und Art, also ihre Verwendung in der Zelltechnologie oder Gewinnung aus ihr. Dass diese Wörter, einzeln betrachtet, möglicherweise in anderen Zusammenhängen noch weitere Bedeutungen hätten, sei unerheblich.
18. Die Kombination von zwei Wörtern, die häufig zusammen gebraucht würden, um Waren der Klassen 5 und 10 und Dienstleistungen der Klasse 42 mit durchweg medizinischpharmazeutischem Charakter zu beschreiben, sei keineswegs ungewöhnlich. Das Zeichen CELLTECH bestehe aus einer syntaktisch üblichen Verbindung von zwei englischen Wörtern und weise keinen wahrnehmbaren Unterschied zu einer lexikalisch fehlerfreien Wortbildung wie cell technology (Zelltechnologie) auf. Dass die Wörter cell und tech in dieser Kombination nicht in Wörterbüchern zu finden seien, beweise noch nicht, dass es sich bei dieser Wortkombination um eine schöpferische, ungewöhnliche oder phantasievolle Wortbildung handele.
Würdigung durch das Gericht
19. Von der Eintragung ausgeschlossen sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 solche Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, und nach Buchstabe c die Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C383/99 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I6251, Randnr. 35).
20. Nach der Rechtsprechung besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, HoffmannLa Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C299/99, Philips, Slg. 2002, I5475, Randnr. 30).
21. Insoweit ist hervorzuheben, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse unabhängig ist von den anderen und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C456/01 P und C457/01 P, Slg. 2004, I5089, Randnrn. 45 und 46, und Urteil SAT.1, Randnr. 25).
22. Jedoch gibt es eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in den Buchstaben b, c und d dieser Bestimmung genannten Fälle (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C265/00, Campina Melkunie, Slg. 2004, I1699, Randnr. 18, und in der Rechtssache C363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I1619, Randnr. 67; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T289/02, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], Slg. 2004, II0000, Randnr. 23).
23. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ist insbesondere zu entnehmen, dass einer Wortmarke, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zwangsläufig die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung fehlt (Urteile Campina Melkunie, Randnr. 19, Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86, und TELEPHARMACY SOLUTIONS, Randnr. 24).
24. Hat hingegen eine Marke, der nicht das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung entgegensteht, gleichwohl keine Unterscheidungskraft im Sinne von Buchstabe b, so muss das Amt die Gründe darlegen, aus denen es dieser Marke Unterscheidungskraft abspricht (Urteil SAT.1, Randnr. 42).
25. In der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 10 bis 12) wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 der Zulassung der Wortmarke CELLTECH zur Eintragung deshalb entgegenstehe, weil diese geeignet sei, sofort und eindeutig als ein Begriff aufgefasst zu werden, der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Zelltechnologie und die im Rahmen dieser Tätigkeiten verwendeten oder durch sie hervorgebrachten Produkte, Geräte und Stoffe bezeichne. Die Marke CELLTECH, die das englische Wort cell mit der englischen Abkürzung tech kombiniere, sei nicht mehr als die Summe dieser beiden Elemente, denen jeweils für sich genommen jede Unterscheidungskraft fehle. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdekammer weiter aus: Die Wortfolge entspricht dem fehlerfreien syntaktischen Gebrauch der beiden Wörter im Sinne von cell technology [Zelltechnologie]. Dies bedeutet, dass der Begriff nicht mehr als die unmittelbare Bedeutung der beiden Wörter jeweils für sich genommen zum Ausdruck bringt... [D]ie Wortkombination CELLTECH wird von [den maßgeblichen Verkehrskreisen] zunächst und vor allem als Bezeichnung für die Art der von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen und nicht als Herkunftshinweis verstanden werden. Die Beschwerdekammer kam demgemäß zu dem Ergebnis, dass der Zusammenhang, der zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen einerseits und der Marke andererseits bestehe, nicht hinreichend indirekt sei, um der Marke das nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen.
26. Die Beschwerdekammer hat also im Wesentlichen die Auffassung eingenommen, dass das Zeichen CELLTECH deshalb nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 unterscheidungskräftig sei, weil es von den maßgeblichen Verkehrskreisen als beschreibender Ausdruck für die Art der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werde.
27. Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdekammer dargetan hat, dass das angemeldete Wortzeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist. Falls dies zu bejahen ist, wäre die angefochtene Entscheidung gemäß der oben in Randnummer 23 zitierten Rechtsprechung, wonach einem beschreibenden Zeichen zwangsläufig die Unterscheidungskraft fehlt, zu bestätigen. Ist hingegen das Zeichen für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, so wäre im Einklang mit dem Urteil SAT.1 zu prüfen, ob die Beschwerdekammer weitere Erwägungen angeführt hat, aus denen sich ergibt, dass die Anmeldemarke gleichwohl nicht unterscheidungskräftig ist.
28. Nach der Rechtsprechung ist sowohl die Unterscheidungskraft (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C64/02 P, HABM/Erpo Möbelwerk, Slg. 2004, I0000, Randnr. 43, und des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T355/00, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], Slg. 2002, II1939, Randnr. 51) als auch der beschreibende Charakter eines Zeichens (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T356/00, DaimlerChrysler/HABM [CARCARD], Slg. 2002, II1963, Randnr. 25) zum einen anhand der in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.
29. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen in das Gebiet der Pharmazie fallen.
30. Folglich hat die Beschwerdekammer, worauf das Amt zutreffend hinweist, zu Recht festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur aus spezialisierten medizinischen Fachkreisen bestehen, sondern auch aus Durchschnittsverbrauchern; die Klägerin hat dies nicht bestritten.
31. Außerdem umfassen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 die maßgeblichen, angesprochenen Verkehrskreise, hinsichtlich deren das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, nicht nur, da das Zeichen aus Elementen der englischen Sprache besteht, die englischsprachigen Durchschnittsverbraucher, sondern auch alle Fachleute des medizinischen Bereichs, die unabhängig von ihrer Muttersprache das wissenschaftliche Fachvokabular ihres Tätigkeitsbereichs kennen.
32. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass das Wortzeichen CELLTECH aus zwei der englischen Sprache entstammenden Substantiven besteht, wobei das zweite dieser Substantive in der Form einer Abkürzung wiedergegeben ist. Was das Wort cell angeht, so bezieht es sich im Bereich der Biologie unstreitig auf die kleinste eigenständig funktionsfähige Einheit eines Organismus. Auch das Wortbestandteil tech ist die übliche Abkürzung für das Wort technology (Technologie) und weicht damit als Abkürzung nicht von den lexikalischen Regeln der englischen Sprache ab (vgl. in diesem Sinne Urteil SAT.1, Randnr. 31).
33. Zumindest eine der Bedeutungen des Wortzeichens CELLTECH ist folglich cell technology (Zelltechnologie).
34. Zur Art des Zusammenhangs, der zwischen dem Wortzeichen CELLTECH und den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen besteht, hat die Beschwerdekammer in Randnummer 12 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass dieser Begriff Tätigkeiten auf dem Gebiet der Zelltechnologie und die im Rahmen dieser Tätigkeiten verwendeten oder durch sie hervorgebrachten Produkte, Geräte und Stoffe bezeichne.
35. Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdekammer dargetan hat, dass das Wortzeichen CELLTECH, soweit es als cell technology verstanden wird, für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Bereich der Pharmazie beschreibend ist.
36. Insoweit ist festzustellen, dass weder die Beschwerdekammer noch das Amt die wissenschaftliche Bedeutung der Zelltechnologie dargelegt hat. So hat das Amt lediglich, als Anlage seiner Klagebeantwortung, einen Auszug aus Collins English Dictionary mit den Definitionen der Begriffe cell und tech eingereicht.
37. Indessen hat weder die Beschwerdekammer noch das Amt erläutert, inwiefern diese Begriffe eine Information über den Bestimmungszweck und die Art der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen vermitteln, insbesondere über die Art und Weise, in der diese Produkte und Dienstleistungen in der Zelltechnologie angewandt oder durch sie hervorgebracht werden.
38. Zwar sind die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen im Allgemeinen pharmazeutische Produkte und Dienstleistungen und stehen aus diesem Grund in Zusammenhang zu zellular aufgebauten Körpern. Die Beschwerdekammer hat jedoch nicht aufgezeigt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken eine konkrete und unmittelbare Verbindung zwischen den beanspruchten pharmazeutischen Waren und Dienstleistungen und dem Bedeutungsgehalt des Wortzeichens CELLTECH herstellen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T359/99, DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II1645, Randnr. 35).
39. Selbst wenn im Übrigen die betroffenen Waren und Dienstleistungen in einem Funktionszusammenhang der Zelltechnologie verwendet werden könnten, genügt dies nicht für die Feststellung, dass das Wortzeichen CELLTECH zur Bezeichnung ihres Bestimmungszwecks dienen kann. Denn eine solche Verwendung wäre allenfalls eines der vielfachen Anwendungsgebiete, nicht aber eine technische Funktion (Urteil CARCARD, Randnr. 40).
40. Demnach hat die Beschwerdekammer nicht dargetan, dass der Ausdruck Celltech, selbst in der Bedeutung von Zelltechnologie, geeignet ist, sofort und eindeutig als ein Begriff aufgefasst zu werden, der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Zelltechnologie und die im Rahmen dieser Tätigkeiten verwendeten oder durch sie hervorgebrachten Produkte, Geräte und Stoffe bezeichne. Ebenso wenig hat sie aufgezeigt, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen ausschließlich als Hinweis auf die Art der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen auffassen werden.
41. Folglich hat die Beschwerdekammer nicht dargetan, dass das Wortzeichen CELLTECH für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.
42. Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung weitere Erwägungen angeführt hat, aus denen sich ergibt, dass das Wortzeichen nicht unterscheidungskräftig ist.
43. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die etwaige Unterscheidungskraft einer aus Wörtern zusammengesetzten Marke zwar partiell für jeden ihrer Begriffe oder Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber in jedem Fall von einer Prüfung der durch diese gebildeten Gesamtheit abzuhängen hat. Der Umstand allein, dass jeder der Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (in diesem Sinne Urteil SAT.1, Randnr. 28).
44. Die Beschwerdekammer hat aber nicht dargelegt, dass es das in Frage stehende Zeichen in seiner Gesamtheit den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ermöglicht, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen mit anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.
45. Im Ergebnis hat die Beschwerdekammer somit nicht dargetan, dass der Anmeldemarke das absolute Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 entgegensteht. Da die Beschwerdekammer auch keine anderen Gründe dargelegt hat, aus denen sie die Marke gleichwohl als nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b ansieht, hat sie zu Unrecht angenommen, dass das Wortzeichen CELLTECH keine Unterscheidungskraft im Sinne des Buchstaben b hat.
46. Die Klage ist daher abzuweisen.
Kosten
47. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Mai 2003 (Sache R 659/20022) wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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