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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: T-262/97
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 19 | |
Verfahrensordnung Art. 44 § 1 c |
Gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen.
Um diesen Erfordernissen zu genügen, muß eine Klageschrift, mit der Ersatz eines von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens beantragt wird, die Tatsachen anführen, anhand deren sich das Verhalten bestimmen lässt, das der Kläger dem Organ vorwirft, die Gründe angeben, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen.
Zwar ist es unter bestimmten Umständen nicht unerläßlich, in der Klageschrift den genauen Umfang des Schadens anzugeben und den beantragten Schadensersatz zu beziffern, doch muß der Kläger in seiner Klageschrift das Vorliegen solcher Umstände dartun oder zumindest behaupten.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 14. Mai 1998. - Anthony Goldstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-262/97.
Ende der Entscheidung
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