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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: T-263/97
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung, Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88
Vorschriften:
EGV Art. 173 Abs. 5 (jetzt Art. 230 Abs. 5 EGV) | |
EGV Art. 173 Abs. 4 (jetzt Art. 230 Abs. 4 EGV) | |
Verfahrensordnung Art. 102 § 2 | |
Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 | |
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 |
1 Es ist Sache der Partei, die sich im Hinblick auf die in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG) und Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts festgelegten Fristen auf die Verspätung einer Klage beruft, das Datum zu beweisen, an dem die Frist ausgelöst wurde. (vgl. Randnr. 47)
2 Derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.
Dies ist nicht der Fall, wenn die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung das Gebiet bestimmter Verwaltungseinheiten von den Interventionsgebieten ausschließt, bei denen in der zweiten Phase des Programms Leader II im Bereich der strukturellen Interventionen eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für lokale Aktionsgruppen oder kollektive Aktionsträger gewährt werden kann. Die angefochtene Entscheidung betrifft die Klägerin nicht anders als die anderen genannten lokalen Aktionsgruppen und kollektiven Aktionsträger; sie stellt sich für die Klägerin vielmehr als eine Maßnahme dar, deren Wirkungen objektiv, allgemein und abstrakt verschiedene Personengruppen treffen können. (vgl. Randnrn. 63 f.)
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 13. April 2000. - GAL Penisola Sorrentina gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturelle Interventionen - Gemeinschaftsinitiative Leader II - Natürliche und juristische Personen - Rechtsakte, die sie nicht individuell betreffen - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-263/97.
Ende der Entscheidung
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