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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: T-264/03
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 2003/312/EG vom 9. April 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Normen für Wärmedämmstoffe, Geotextilien, ortsfeste Löschanlagen und Gips-Wandbauplatten entsprechend der Richtlinie 89/106


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 4
EGV Art. 230 Abs. 5
Entscheidung 2003/312/EG vom 9. April 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Normen für Wärmedämmstoffe, Geotextilien, ortsfeste Löschanlagen und Gips-Wandbauplatten entsprechend der Richtlinie 89/106 Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

25. Mai 2004(1)

"Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie individuell betreffen - Entscheidung - Wärmedämmnormen - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-264/03

Jürgen Schmoldt, wohnhaft in Dallgow-Döberitz (Deutschland),

Kaefer Isoliertechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Deutschland),

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. mit Sitz in Berlin (Deutschland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-P. Schneider,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Artikels 1 in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/312/EG der Kommission vom 9. April 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Normen für Wärmedämmstoffe, Geotextilien, ortsfeste Löschanlagen und Gips-Wandbauplatten entsprechend der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 114, S. 50)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. 1989, L 40, S. 12) in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) (ABl. L 220, S. 1) soll insbesondere Hemmnisse des freien Verkehrs von Bauprodukten beseitigen.

2 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 89/106 ist unter "Bauprodukt" im Sinne dieser Richtlinie "jedes Produkt zu verstehen, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden".

3 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 sieht vor, dass Bauprodukte nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie brauchbar sind, d. h. solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung bestimmte wesentliche Anforderungen erfüllen kann, wenn und wo für bestimmte Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten.

4 Diese wesentlichen Anforderungen sind laut Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 in Form von einzelnen Vorgaben in deren Anhang 1 aufgeführt und betreffen bestimmte Merkmale von Bauwerken im Bereich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes.

5 Im Übrigen sieht die Richtlinie 89/106 die Erstellung gemeinschaftlicher "technischer Spezifikationen" vor. So können nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie das Europäische Komitee für Normung (nachstehend: CEN) und das Europäische Komitee für elektrische Normung "Normen" und "technische Zulassungen" für Bauprodukte festlegen. Diese Normen und technischen Vorschriften werden gemeinsam als "harmonisierte Normen" bezeichnet.

6 Das CEN/TC 88 ist der Zweig des CEN, der für den Bereich der Wärmeschutzprodukte zuständig ist.

7 Die harmonisierten Normen werden auf der Grundlage von Mandaten der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) und Stellungnahmen des in Artikel 19 der Richtlinie 89/106 genannten Ständigen Ausschusses für das Bauwesen erstellt.

8 Nach Erstellung der harmonisierten Normen durch die europäischen Normenorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 89/106 veröffentlicht die Kommission die Normen durch Angabe der Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union.

9 Für Produkte, die mit den nationalen Normen, die die harmonisierten Normen umsetzen, übereinstimmen, gilt die Vermutung der Konformität mit den wesentlichen Anforderungen. So ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie Nr. 89/106 von der Brauchbarkeit von Bauprodukten auszugehen, wenn sie so beschaffen sind, dass die Bauwerke, für die sie verwendet werden, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den wesentlichen Anforderungen entsprechen, und die CE-Kennzeichnung tragen. Die CE-Kennzeichnung besagt insbesondere, dass die Bauprodukte mit den entsprechenden nationalen Normen übereinstimmen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

10 Schließlich kann gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 ein Mitgliedstaat gegen harmonisierte Normen Einspruch erheben, wenn er der Auffassung ist, dass sie den wesentlichen Anforderungen nicht genügen. In einem solchen Fall befasst der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe für seinen Einspruch den Ständigen Ausschuss für das Bauwesen. Dieser Ausschuss nimmt hierzu umgehend Stellung; unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und nach Anhörung des mit der Richtlinie 98/34 eingesetzten Ständigen Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden müssen.

Sachverhalt

11 Am 23. Mai 2001 legte das CEN zehn Normen für Wärmeschutzprodukte mit den Nummern EN 13162:2001 bis EN 13171:2001 fest (nachstehend: beanstandete Normen).

12 Am 15. Dezember 2001 wurden die beanstandeten Normen durch eine Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/106 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 358, S. 9) veröffentlicht. Diese Mitteilung sah für die beanstandeten Normen vor, dass sie vom 1. März 2002 an als harmonisierte Normen anwendbar sein sollten. Daneben sah sie jedoch bis zum 1. März 2003 auch eine Periode der "Koexistenz der harmonisierten Normen und der nationalen technischen Spezifikationen" vor.

13 Ferner heißt es in Fußnote 2 dieser Mitteilung, dass zum einen nach dieser Periode der Koexistenz die Konformitätsvermutung auf die harmonisierten Normen gegründet werden müsse und dass zum anderen das Datum des Endes dieser Periode dasselbe wie das Datum der Aufhebung der entgegenstehenden nationalen technischen Spezifikationen sei.

14 Mit Schreiben vom 9. August 2002 erhob die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 u. a. gegen die beanstandeten Normen Einspruch. Sie machte insbesondere geltend, diese Normen könnten nicht die Vermutung begründen, dass die Bauwerke, in die die Produkte eingebaut würden, den wesentlichen Anforderungen vollauf genügten.

15 In einem Bericht vom 22. November 2002 wies eine Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen darauf hin, dass sie u. a. die beanstandeten Normen geprüft und Empfehlungen ausgesprochen habe. Sie führte aus, dass die beanstandeten Normen wahrscheinlich verbesserungsfähig seien, dass es aber keinen Grund gebe, ihre Anwendung für Zwecke der CE-Kennzeichnung auszusetzen.

16 Am 28. und 29. Januar 2003 trat der mit der Richtlinie 98/34 eingesetzte Ausschuss zusammen und gab zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung des Einspruchs der Bundesrepublik Deutschland eine positive Stellungnahme ab.

17 Am 9. April 2003 erließ die Kommission die Entscheidung 2003/312/EG über die Veröffentlichung der Fundstelle der Normen für Wärmedämmstoffe, Geotextilien, ortsfeste Löschanlagen und Gips-Wandbauplatten entsprechend der Richtlinie 89/106 (ABI. L 114, S. 50), mit der sie den von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 erhobenen Einspruch zurückwies (nachstehend: angefochtene Entscheidung).

18 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission u. a. fest, dass die Informationen, die im Zuge der Konsultationen mit dem CEN und den nationalen Behörden innerhalb des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen und des mit der Richtlinie 98/34 eingesetzten Ausschusses gewonnen worden seien, keine Beweise für das von der Bundesrepublik Deutschland behauptete Risiko erbracht hätten. In Artikel 1 der streitigen Entscheidung verfügte die Kommission daher, dass die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten beanstandeten Normen nicht aus dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis der Normen gestrichen werden.

19 Am 8. Mai 2003 wurde die angefochtene Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

20 Zu einem in den Akten nicht genannten Zeitpunkt beantragte die Bundesrepublik Deutschland beim Ständigen Ausschuss für das Bauwesen eine Verlängerung der Periode der Koexistenz der beanstandeten und der nationalen Normen bis zum 31. Dezember 2003.

21 Am 13. und 14. Mai 2003 wurde in der 57. Sitzung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen dieser Antrag auf Verlängerung abgelehnt. Es wurde jedoch eine rückwirkende Verlängerung der Koexistenzperiode für die beanstandeten und die nationalen Normen bis zum 13. Mai 2003 beschlossen.

22 Am 22. Mai 2003 wurden die beanstandeten Normen durch eine Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/106 mit einem neuen Enddatum der Koexistenzperiode für die beanstandeten und die nationalen Normen erneut im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 120, S. 17) veröffentlicht.

Verfahren und Anträge der Parteien

23 J. Schmoldt (im Folgenden: erster Kläger), die Käfer Isoliertechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden: zweite Klägerin) und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. (im Folgenden: dritter Kläger) haben mit Klageschrift, die am 28. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben. Der erste Kläger ist Vorsitzender des Ausschusses CEN/TC 88, Mitglied der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen und Geschäftsführer des dritten Klägers. Die zweite Klägerin ist ein deutsches Unternehmen, das Wärmedämmstoffe verwendet und Mitglied des dritten Klägers ist. Der dritte Kläger ist ein Verband, der die Interessen der Bauindustrie in Deutschland vertritt.

24 Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger außerdem beantragt, die Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Koexistenzperiode für die nationalen und die beanstandeten Normen bis zur Entscheidung des Gerichts zu verlängern.

25 Mit Schriftsatz, der am 27. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Kläger haben am 20. Oktober 2003 ihre Stellungnahme hierzu eingereicht.

26 Mit Schriftsatz, der am 25. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e.V. beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

27 Mit Beschluss vom 28. November 2003 hat der Präsident des Gerichts den Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. November 2003 in der Rechtssache T-264/03 R, Schmoldt u. a./Kommission, Slg. 2003, II-0000).

28 Die Kläger beantragen,

- Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs dieser Entscheidung mit der Folge für nichtig zu erklären, dass die Mitteilung vom 15. Dezember 2001 und die Mitteilung vom 22. Mai 2003 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen sind;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29 Aufgrund ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

- die Klage als unzulässig abzuweisen,

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

30 Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei über die Unzulässigkeit vorab entscheiden. Nach § 3 dieses Artikels wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht nach Prüfung der Akten für hinreichend unterrichtet, um über den Antrag der Kommission ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

31 Die Kommission macht mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit zum einen die verspätete Erhebung der Klage und zum anderen die fehlende individuelle Betroffenheit der Kläger im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG geltend.

32 Vorab ist jedoch der Streitgegenstand zu bestimmen, über den die Meinungen der Parteien auseinandergehen.

Streitgegenstand

Vorbringen der Parteien

33 Die Kommission macht geltend, der Streitgegenstand könne nicht auf die Mitteilungen vom 15. Dezember 2001 und 22. Mai 2003 erweitert werden, da deren Streichung die zwingende mittelbare Folge der Klage und nicht deren Gegenstand sei, der nur den Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der angefochtenen Entscheidung betreffe.

34 Für die Kläger ist das Ziel der vorliegenden Klage die Streichung der am 15. Dezember 2001 veröffentlichten beanstandeten Normen einschließlich der Streichung der Mitteilung vom 22. Mai 2003, mit der die Kommission als Ende der Koexistenz der nationalen und der gemeinschaftlichen Normen den 13. Mai 2003 festgelegt habe.

35 Streitgegenstand sei zunächst Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs dieser Entscheidung, mit der die Kommission unter Zurückweisung des von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 erhobenen Einspruchs festgestellt habe, dass die beanstandeten Normen nicht aus dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis der Normen gestrichen würden.

36 Die Kläger machen jedoch geltend, dass die Kommission daraufhin die beanstandeten Normen in einer Mitteilung vom 22. Mai 2003 erneut veröffentlicht und auf diese Weise deren erstmalige Veröffentlichung am 15. Dezember 2001 gegenstandslos gemacht habe.

37 Die Erwähnung der Mitteilung vom 15. Dezember 2001 in der Klageschrift sei aus Gründen der Klarstellung erfolgt. Wenn nämlich beantragt worden wäre, dass bei einem Erfolg der Klage mit der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nur die Normen in der Mitteilung vom 22. Mai 2003 aus dem Amtsblatt zu streichen seien, hätte man sich auf den Standpunkt stellen können, dass damit die Mitteilung vom 15. Dezember 2001 nicht erfasst sei und die darin enthaltenen Normen weiterhin rechtswirksam seien.

38 Die Mitteilung vom 22. Mai 2003 sei nicht nur eine Rechtsfolge der angefochtenen Entscheidung, sondern sei auch als weiterer Vollzug der nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 89/106 gebotenen Veröffentlichung anzusehen.

Würdigung durch das Gericht

39 Die Kommission hat laut Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung entschieden, dass die beanstandeten Normen, die in Tabelle 1 des Anhangs dieser Entscheidung aufgeführt sind, nicht aus dem Verzeichnis der Normen zu streichen sind, das in der Mitteilung vom 15. Dezember 2001 veröffentlicht worden ist.

40 Das in der Mitteilung vom 22. Mai 2003 veröffentlichte Verzeichnis der beanstandeten Normen ist - abgesehen von der Änderung des Zeitpunkts für das Ende der Koexistenzperiode für diese und die nationalen Normen - mit den Verzeichnissen identisch, die im Anhang der angefochtenen Entscheidung und in der Mitteilung vom 15. Dezember 2001 veröffentlicht worden sind.

41 Soweit die Kläger die Nichtigerklärung der Mitteilung vom 22. Mai 2003 beantragen, weil die beanstandeten Normen erneut veröffentlicht worden seien, fällt ihre Klage mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der streitigen Entscheidung zusammen und ist daher in diesem Rahmen zu prüfen.

42 Soweit die Kläger jedoch für den Fall der Nichtigerklärung des Artikels 1 der angefochtenen Entscheidung die Streichung der Mitteilungen vom 15. Dezember 2001 und 22. Mai 2003 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union beantragen, ist dieser Antrag als unzulässig abzuweisen. Nach der Rechtsprechung ist der Gemeinschaftsrichter nicht befugt, den Organen im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle Anweisungen zu erteilen. Nach Artikel 233 EG ist es Sache des Organs, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat, die zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-353/01 P, Mattila/Rat und Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2003 in der Rechtssache T-372/02, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnrn. 48 und 49).

43 Soweit die Kläger die Änderung des Zeitpunkts für den Ablauf der Koexistenzperiode für die beanstandeten und die nationalen Normen, die von der Mitteilung vom 22. Mai 2003 erfasst sind, anfechten, ist festzustellen, dass die Klageschrift lediglich den Hinweis enthält, dass dieser Mitteilung die "Rechtsgrundlage und die Begründung" fehle. Ein solcher abstrakter Vortrag, der nicht erläutert, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, genügt weder den Anforderungen des Artikels 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, noch denen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss (Urteile des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-293/01, Ineichen/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 84, und vom 17. Juni 2003 in der Rechtssache T-385/2000, Seiller/EIB, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 40). Daher ist die Klage auch insoweit unzulässig.

44 Folglich ist die vorliegende Klage nur insoweit zu prüfen, als die Kläger die Nichtigerklärung des Artikels 1 der angefochtenen Entscheidung begehren.

Zur verspäteten Klageerhebung

Vorbringen der Parteien

45 Nach Ansicht der Kommission kommt nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35). Dies gelte insbesondere dann, wenn die Veröffentlichung einer Handlung auf ständiger Übung beruhe, da der Kläger in diesem Fall davon ausgehen dürfe, dass es zur Veröffentlichung kommen werde (Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 37).

46 In der vorliegenden Rechtssache habe der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der streitigen Entscheidung keine solche subsidiäre Bedeutung, da deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht vorgeschrieben gewesen sei. Der förmliche Beginn der Frist für die Erhebung der Klage gegen diese Entscheidung falle also auf den Tag, an dem die Kläger von ihr Kenntnis erlangt hätten, und nicht auf den Tag ihrer Veröffentlichung. Daher sei eine Anwendung von Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung ausgeschlossen, wonach die Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Handlung eines Organs vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Handlung im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen sei, wenn eine solche Frist mit der Veröffentlichung der Handlung beginne.

47 Da die vom 9. April 2003 datierende streitige Entscheidung am 8. Mai 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sei, hätten die Kläger spätestens an diesem Tag von ihr Kenntnis erlangt. Folglich sei die am 28. Juli 2003 eingereichte Klage auch unter Berücksichtigung der in der Verfahrensordnung vorgesehenen Entferungsfrist um zehn Tage zu spät eingereicht worden.

48 Die Kläger bestreiten, dass ihre Klage verspätet sei.

49 Sie tragen dazu vor, dass die Kommission ihnen die angefochtene Entscheidung unstreitig nicht mitgeteilt habe. Sie hätten von dieser Entscheidung erst durch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 8. Mai 2003 Kenntnis erhalten. Da ihre Klage am 28. Juli 2003 eingereicht worden sei, sei die mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung beginnende Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung unter Hinzurechnung der Entfernungsfrist von zehn Tagen eingehalten worden.

50 Eine tatsächlich erfolgte Veröffentlichung von Maßnahmen oder Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, die diese Fristen des Artikels 102 § 1 der Verfahrensordnung nicht auslöse, gebe es nicht.

Würdigung durch das Gericht

51 Nach Artikel 230 Absatz 5 EG sind die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen binnen zwei Monaten zu erheben, wobei die Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat, läuft.

52 Nach der Rechtsprechung kommt bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht (in Randnr. 45 zitiertes Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 61).

53 Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. Mai 2003 veröffentlicht worden, so dass die Klagefrist für die Kläger von diesem Zeitpunkt und nicht von dem Zeitpunkt an zu laufen begonnen hat, zu dem sie von ihr Kenntnis erlangt haben.

54 Nach Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung ist die Frist, wenn sie mit der Veröffentlichung der angefochtenen Maßnahme beginnt, vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen.

55 Entgegen der Ansicht der Kommission kann diese zusätzliche Frist nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Veröffentlichung der streitigen Entscheidung nicht vorgeschrieben und keine ständige Praxis des Organs gewesen sei, so dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht als solcher, sondern nur als Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dieser Entscheidung in Betracht gezogen werden könne.

56 Aus dem Urteil Deutschland/Rat (zitiert in Randnr. 45) ergibt sich nämlich, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis von der Handlung erlangt, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär gegenüber dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in Betracht kommt. Infolgedessen scheidet, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, aufgrund dieses Umstands der Zeitpunkt der Kenntniserlangung aus und muss daher außer Betracht bleiben.

57 Da die Klagefrist gemäß Artikel 230 EG zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 11, und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95, Coen, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, sowie Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 38), kann die Bestimmung des Beginns dieser Frist nicht davon abhängen, ob es eine ständige Praxis des betreffenden Organs in diesem Bereich gibt.

58 Zwar haben der Gerichtshof und das Gericht in ihrer Rechtsprechung die Tatsache, dass die Veröffentlichung des Rechtsakts, auch wenn sie keine Voraussetzung für seine Anwendbarkeit war, einer ständigen Praxis des betreffenden Organs entsprach, berücksichtigt und aufgrund dessen festgestellt, dass die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung begann, weil der Kläger in einem solchen Fall mit der Veröffentlichung dieses Rechtsakts rechnen durfte (in Randnr. 45 zitiertes Urteil Deutschland/Rat, Randnrn. 36 bis 38, und in Randnr. 52 zitiertes Urteil Alitalia/Kommission, Randnr. 62).

59 Dem lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass eine solche Praxis eine unverzichtbare Voraussetzung dafür ist, dass die Veröffentlichung eines Rechtsakts den Beginn der Klagefrist darstellt. Diese Rechtsprechung zeigt vielmehr, dass die Veröffentlichung des angefochtenen Rechtsakts insoweit genügt, da eine beständige einschlägige Praxis diese Feststellung nur noch untermauert (in diesem Sinn Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 49, vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 43, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache T-190/00, Regione Siciliana/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 30 und 31). Im Übrigen dürfen die Bestimmungen des Vertrages über das Klagerecht des Einzelnen nicht restriktiv interpretiert werden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, 237).

60 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Zusatzfrist von vierzehn Tagen gemäß Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung nach dem Wortlaut der Bestimmung dann anwendbar ist, wenn "eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme [beginnt]", und nicht nur dann, wenn die Veröffentlichung für die Anwendbarkeit des Rechtsakts vorgeschrieben ist oder einer ständigen Praxis des betreffenden Organs entspricht.

61 Infolgedessen kann sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf die Unanwendbarkeit des Artikels 102 § 1 der Verfahrensordnung berufen.

62 Demnach ist festzustellen, dass die von der Kommission wegen angeblicher Verspätung der Klageerhebung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist, da die vorliegende Klage, die am 28. Juli 2003 eingegangen ist, unter Einbeziehung der Frist von vierzehn Tagen und der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen gemäß Artikel 102 § 1 bzw. § 2 der Verfahrensordnung innerhalb der Frist von zwei Monaten von der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union am 8. Mai 2003 an erhoben worden ist.

Zur individuellen Betroffenheit der Kläger

Vorbringen der Parteien

63 Die Kommission macht geltend, die Kläger seien von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen.

64 Sie führt dazu im Wesentlichen aus, dass der erste Kläger seine Klage nicht als offizieller Vertreter des CEN/TC 88, sondern nur in seinem eigenen Namen eingereicht habe. Die zweite Klägerin sei zwar von der angefochtenen Entscheidung in erheblichem Maße, aber keineswegs individuell betroffen. Der dritte Kläger könne seine Klagebefugnis weder aus der Klagebefugnis der zweiten Klägerin, die selbst von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen sei, noch aus seiner bloßen Beteiligung an der Vorbereitung des Antrags der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 herleiten.

65 Die Kläger sind der Ansicht, dass sie von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen seien.

66 Die Kläger machen erstens geltend, dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit rechtsmissbräuchlich sei, da die Klage offensichtlich begründet sei.

67 Sie verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Nizza am 1. Februar 2003 der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ausdrückliche Grundlage der Europäischen Union geworden sei (Artikel 6 EU). Im Übrigen gewähre die am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) jeder Person das Recht, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb angemessener Frist behandelt würden (Artikel 41); jede Person, deren durch das Unionsrecht garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden seien, könne bei Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen (Artikel 47).

68 Vornehmste Aufgabe auch des Gerichts nach Artikel 220 EG sei es, das Recht bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrags zu wahren.

69 Mit der angefochtenen Entscheidung verlange die Kommission in grob verfahrens- und formfehlerhafter Weise den Vollzug europäischer Normen, die wegen der Vielzahl ihrer Fehler, inneren Widersprüche und Lücken eine einheitliche Anwendung innerhalb der Europäischen Union unmöglich machten.

70 Zweitens machen die Kläger geltend, dass sie mangels jeder - auch nur theoretischen - Möglichkeit einer anderweitigen richterlichen Überprüfung der angegriffenen Gemeinschaftshandlung von allgemeiner Geltung ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nur im Rahmen einer Individualklage nach Artikel 230 Absatz 4 EG durchsetzen könnten und daher als individuell betroffen angesehen werden müssten.

71 Sie könnten die angefochtene Entscheidung nur vor dem Gericht angreifen, da eine Klage vor den nationalen Gerichten im vorliegenden Fall nicht möglich sei.

72 Wenn eine natürliche oder juristische Person durch eine Gemeinschaftshandlung von allgemeiner Geltung unmittelbar betroffen werde und jede andere Form eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahme außerhalb von Artikel 230 Absatz 4 EG objektiv unmöglich sei, weil das Gemeinschaftsrecht keine entsprechenden Rechtsbehelfe oder Verfahren vorsehe und die betreffende Maßnahme schon ihrer Natur nach in den Mitgliedstaaten nicht justiziabel sei und auch durch entsprechende Änderungen der nationalen Verfahrensordnungen nicht rechtsbehelfsfähig gemacht werden könne, dürfe in diesen höchst seltenen Fällen nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677) eine Individualklage nicht wegen fehlender individueller Betroffenheit des Klägers für unzulässig erklärt werden. In diesem Sinne individuell betroffen sei daher jeder, der geltend machen könne, durch eine Gemeinschaftshandlung unmittelbar in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen berührt zu werden, wenn ihm nach der Eigenart der Maßnahmen dagegen ein anderweitiger Rechtsbehelf nicht zur Verfügung stehe und auch nicht durch Auslegung oder Änderung des nationalen Rechts geschaffen werden könnte.

73 Die Zulässigkeit solcher Klagen vor dem Gericht würde nicht zum Wegfall der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit des Klägers führen, sondern sie im Gegenteil erst sinnvoll und sachgerecht erscheinen lassen. Die Zulässigkeit sei nämlich gerade in den Fällen von Bedeutung, in denen eine natürliche oder juristische Person, die von einer Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar betroffen sei, aus objektiv unveränderbaren und weder von ihr noch von dem betreffenden Mitgliedstaat, noch von dessen Gerichten zu beeinflussenden Gründen sonst keinerlei gerichtlichen Rechtsschutz erlangen könne.

74 Nur diese Entscheidung könne einen effektiven justizförmigen Rechtsschutz auf europäischer Ebene und ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren zur Gewährleistung der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane sicherstellen, wie der Gerichtshof in den Randnummern 39 und 40 des Urteils Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert in Randnr. 72) festgestellt habe.

75 Drittens ist nach Ansicht der Kläger jeder von ihnen von der streitigen Entscheidung individuell betroffen.

76 Was den ersten Kläger betreffe, so sei er als Vorsitzender des CEN/TC 88 nicht gebeten worden, am Erlass der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen zur Prüfung der beanstandeten Normen mitzuwirken, und seine Beteiligung an dem Bericht dieser Gruppe sei nur vorgetäuscht worden.

77 Diese Ad-hoc-Gruppe habe sich mit dem auf Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 gestützten Einspruch Deutschlands fachlich befassen sollen, habe aber tatsächlich nie getagt. Gleichwohl habe die Kommission einen Bericht der Gruppe zu dieser Frage vorgelegt und dabei wahrheitswidrig eine Zustimmung des tatsächlich nicht befassten CEN/TC 88 vorgespiegelt.

78 Wenn das CEN/TC 88 ordnungsgemäß am Bericht der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen beteiligt worden wäre, wäre der erste Kläger als Vorsitzender des CEN/TC 88 unmittelbarer Verfahrensbeteiligter gewesen. Im Übrigen sei dieser Kläger als Mitglied der Ad-hoc-Gruppe benannt und deren einziges Mitglied gewesen, das über etwaige Positionen des CEN/TC 88 hätte verbindlich Auskunft geben können.

79 Der erste Kläger sei daher zur Erhebung einer Klage gegen die streitige Entscheidung befugt, da er nicht nur in seinen prozessualen Rechten, sondern auch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden sei, weil durch die angebliche Konsultation des CEN/TC 88 sein Ruf als international anerkannter Experte in Angelegenheiten der Normung von Wärmedämmstoffen geschädigt worden sei.

80 Außerdem sei der erste Kläger Geschäftsführer der Bundesfachabteilung "Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz" des dritten Klägers.

81 Was sodann die zweite Klägerin angehe, so habe die angefochtene Entscheidung für sie als bedeutende Verwenderin von Wärmedämmstoffen, die in Deutschland das größte und europaweit das zweitgrößte isolierausführende Bauunternehmen sei, erhebliche Auswirkungen auf die laufenden Verträge und berücksichtige nicht ihre besonderen Rechtspflichten. Sie befinde sich nämlich in einem Normenkonflikt zwischen dem deutschen Recht und dem Gemeinschaftsrecht. Zudem setze sie sich Gewährleistungsansprüchen ihrer Kunden aus. Dadurch sei sie gegenüber ihren Mitbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten erheblich benachteiligt. Zudem seien insbesondere die Baustoffverwender, die für eine mangelfreie Leistung verantwortlich seien, aufgrund von Artikel 95 Absatz 3 EG verpflichtet, für ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Verbraucher- und Umweltschutz zu sorgen.

82 Im Übrigen sei die zweite Klägerin als Mitglied der Bundesfachabteilung "Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz" des dritten Klägers maßgeblich am Beschluss des deutschen Vorbereitenden Ausschusses für EG-Harmonisierung, gegen die beanstandeten Normen Einspruch gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 zu erheben, beteiligt gewesen.

83 Was schließlich den dritten Kläger betreffe, so sei er Mitglied nationaler Normungsausschüsse und dadurch unmittelbar an den Arbeiten des CEN/TC 88 beteiligt; darüber hinaus sei er Mitglied des Vorbereitenden Ausschusses für EG-Harmonisierung, in dem das zuständige Bundesministerium seine Position im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen auf nationaler Ebene abstimme.

84 Durch die angefochtene Entscheidung verliere der dritte Kläger die Möglichkeit, im Interesse der von ihm vertretenen Unternehmen für eine neue Fassung oder zumindest eine Verbesserung der Gemeinschaftsnormen für Wärmedämmstoffe einzutreten. Im Übrigen ergebe sich die individuelle Betroffenheit selbst dann, wenn die Klagebefugnis ihm nicht von den von ihm vertretenen Unternehmen vermittelt werden sollte, daraus, dass er über einen seiner Geschäftsführer, den ersten Kläger, an dem Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung unmittelbar beteiligt gewesen sei. Der erste Kläger, der dem CEN/TC 88 vorsitze, habe in einem Schreiben vom 28. November 2002 an die Kommission erklärt, dass er nicht nur als Mitglied der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen um eine ordnungsgemäße Beteiligung dieses Gremiums bitte, sondern auch als Geschäftsführer der Bundesfachabteilung "Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz" des dritten Klägers. Wenn der erste Kläger in seiner Doppelrolle als Mitglied der Ad-hoc-Gruppe und als Geschäftsführer des dritten Klägers nicht nur Verhandlungen und Gespräche mit der Kommission geführt habe, sondern von ihr sogar an einem besonderen förmlichen Verfahren persönlich hätte beteiligt werden müssen, müsse der dritte Kläger als ein Verband angesehen werden, der unmittelbar und individuell betroffen sei.

85 Aus diesen Gründen sind die Kläger der Ansicht, dass sie zur Erhebung der Klage befugt seien.

Würdigung durch das Gericht

86 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann "[j]ede natürliche oder juristische Person ... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen".

87 Nach ständiger Rechtsprechung liegt das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 26, und vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-45/02, DOW AgroSciences/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 31).

88 Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55, und die dort angeführte Rechtsprechung). 89 Nach ständiger Rechtsprechung ändert die Tatsache, dass die Identität der Wirtschaftsteilnehmer, auf die diese Handlungen angewandt werden, der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Handlungen bekannt war, nichts am Rechtssatzcharakter der Handlungen, wenn feststeht, dass diese aufgrund einer objektiven Rechts- oder Sachlage angewandt werden, die in der Handlung gemäß ihrer Zielrichtung festgelegt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 18, Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 65, und Beschluss des Gerichts vom 30. April 2003 in der Rechtssache T-154/02, Villiger Söhne/Rat, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 49).

90 Vorliegend ist die angefochtene Entscheidung an die Mitgliedstaaten gerichtet, und es wird mit ihr der Antrag eines Mitgliedstaats abgelehnt, bestimmte gemäß der Richtlinie 89/106 festgelegte harmonisierte Normen aus dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis der Normen zu streichen.

91 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 89/106 bilden jedoch insbesondere die nationalen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Grundlage dafür, dass Bauprodukte als brauchbar anzusehen sind und damit in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden können.

92 Die gemäß der Richtlinie 89/106 festgelegten harmonisierten Normen dienen also zur Definition der Merkmale der Produkte, die die Wirtschaftsteilnehmer vermarkten oder kaufen können. Sie erzeugen daher Wirkungen insbesondere gegenüber allen Herstellern und Verwendern von Bauprodukten in der Europäischen Union.

93 Folglich gilt die angefochtene Entscheidung, durch die die Aufhebung von harmonisierten Normen abgelehnt wird, selbst für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen, nämlich gegenüber allen Herstellern und Verwendern von Bauprodukten in der Europäischen Union.

94 Daher hat die angefochtene Entscheidung aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite allgemeinen Charakter.

95 Der allgemeine Charakter der angefochtenen Entscheidung, der sich aus ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite ergibt, schließt es jedoch als solcher noch nicht aus, dass ein Einzelner eine Nichtigkeitsklage gegen sie erheben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, in Randnr. 89 zitiertes Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 19, und in Randnr. 89 zitiertes Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 66, sowie Beschluss des Gerichts vom 21. März 2003 in der Rechtssache T-167/02, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 26, und in Randnr. 89 zitierter Beschluss Villiger Söhne/Rat, Randnr. 40).

96 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung natürliche oder juristische Personen nur dann individuell betreffen, wenn er diese wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (in Randnr. 72 zitiertes Urteil Union de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36, und Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 1003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 65, Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Dezember 2003 in der Rechtssache C-258/02 P, Bactria/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 34, in Randnr. 89 zitierter Beschluss Villiger Söhne/Rat, Randnr. 44, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003 in der Rechtssache T-392/02, Solvay Pharmaceuticals/Rat, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 78).

97 Somit ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Kläger von der streitigen Entscheidung wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben.

Zur Zulässigkeit der Klage des ersten Klägers

98 Um darzutun, dass der erste Kläger von der streitigen Entscheidung individuell betroffen ist, verweisen die Kläger auf seine Funktion als Vorsitzender des CEN/TC 88 sowie darauf, dass er der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen hätte angehören müssen.

99 Dazu ist vorab festzustellen, dass der Generalsekretär des CEN der Kommission in einem Schreiben vom 11. August 2003 mitteilte, dass der erste Kläger nicht befugt sei, dieses Gremium im Rahmen der Klage zu vertreten, was von keinem der Kläger bestritten worden ist. Somit hat der erste Kläger diese Klage nur für seine Person erhoben, und es ist allein aufgrund der in seiner Person liegenden Eigenschaften zu prüfen, ob er hinsichtlich der streitigen Entscheidung klagebefugt ist, ohne dass im Übrigen zu entscheiden wäre, ob der CEN eventuell zur Erhebung einer Klage befugt ist.

100 Die Tatsache, dass sich eine Person in irgendeiner Weise an dem Verfahren beteiligt, das zum Erlass einer Gemeinschaftshandlung führt, ist aber nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung bestimmte Verfahrensgarantien für sie vorsieht (Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-60/96, Merck u. a./Kommission, Slg. 1997, II-849, Randnr. 73, vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnrn. 67 und 68, und vom 29. April 2002 in der Rechtssache T-339/00, Bactria/Kommission, Slg. 2002, II-2287, Randnr. 51, und Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2001 in den Rechtssachen T-38/99 bis T-50/99, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Slg. 2001, II-585, Randnr. 46).

101 Im vorliegenden Fall sieht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 Garantien zugunsten des CEN und des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen und nicht zugunsten bestimmter Mitglieder oder des Vorsitzenden dieser Gremien persönlich vor.

102 Folglich kann sich der erste Kläger, ohne dass zu entscheiden wäre, ob die Garantien nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 die von ihnen erfassten Personen individualisieren, für seine Person weder auf eine Verfahrensgarantie noch auf irgendeine Bestimmung der Richtlinie 89/106 stützen, deren Verletzung ihn in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des CEN/TC 88 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung oder als Mitglied der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen individualisieren könnte.

103 Aber selbst wenn sich der erste Kläger für seine Person auf solche Verfahrensgarantien berufen könnte, kann die angebliche Schädigung seines Rufes durch den Verstoß gegen diese Garantien ihn nicht als solche im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individualisieren. Die Garantien nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 dienen nämlich nicht dem Schutz des Rufes der Mitglieder der in dieser Bestimmung genannten Ausschüsse, auch wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, sondern sehen nur die Abgabe einer Stellungnahme vor, wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat die Rücknahme einer harmonisierten Norm beantragt.

104 Somit ist festzustellen, dass der erste Kläger für seine Person weder als Vorsitzender des CEN/TC 88 noch als Mitglied der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen klagebefugt ist.

105 Zweitens berufen sich die Kläger zum Nachweis der individuellen Betroffenheit des ersten Klägers auf dessen Eigenschaft als Geschäftsführer des dritten Klägers.

106 Da sich jedoch diese Klagebefugnis, unterstellt, sie wäre erwiesen, von der des dritten Klägers ableitet, könnte der erste Kläger nur dann, wenn der dritte Kläger selbst von der streitigen Entscheidung individuell betroffen wäre, eventuell geltend machen, dass auch er von der Entscheidung individuell betroffen sei. Daher ist diese Frage im Rahmen der Klagebefugnis des dritten Klägers zu prüfen.

107 Folglich ist - vorbehaltlich der Prüfung der Klagebefugnis des dritten Klägers - festzustellen, dass der erste Kläger von der streitigen Entscheidung nicht individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG betroffen ist.

Zur Zulässigkeit der Klage der zweiten Klägerin

108 Die Kläger machen erstens geltend, dass die zweite Klägerin von der angefochtenen Entscheidung aufgrund ihrer Stellung als bedeutende Verwenderin von Baustoffen und als Deutschlands größtes und europaweit zweitgrößtes isolierausführendes Unternehmen individuell betroffen sei.

109 Dazu ist festzustellen, dass durch die angefochtene Entscheidung die Rücknahme der beanstandeten harmonisierten Normen, die gemäß der Richtlinie 89/106 erlassen worden waren, abgelehnt wurde. Diese harmonisierten Normen, die die Merkmale der Bauprodukte festlegen sollen, gelten für alle Hersteller und Verwender solcher Produkte in der Europäischen Union.

110 Somit ist die zweite Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmerin betroffen, die die genannten Erzeugnisse herstellt, und zwar in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der gleichen Lage befinden. Aus dieser Eigenschaft der zweiten Klägerin allein ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht, dass sie von der streitigen Entscheidung individuell betroffen wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 14, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 51, und in Randnr. 89 zitierter Beschluss Villiger Söhne/Rat, Randnr. 47).

111 Was die Bemerkung betrifft, die zweite Klägerin sei eine bedeutende Verwenderin der entsprechenden Produkte auf dem betreffenden Markt, so kann nach der Rechtsprechung der Umstand, dass sich eine Handlung von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben, sofern die Anwendung der Handlung aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (u. a. Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66, sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und in Randnr. 95 zitierter Beschluss Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Randnr. 63). Im vorliegenden Fall ist die zweite Klägerin aufgrund ihrer objektiven Stellung als Verwenderin von Bauprodukten von der angefochtenen Entscheidung betroffen.

112 Ebenso wenig wird die zweite Klägerin dadurch individualisiert, dass sie zu den 62 deutschen Unternehmen der Bauindustrie gehört, die Wärmedämmstoffe verwenden und auf nationaler Ebene in der Bundesfachabteilung "Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz" zusammengeschlossen sind. Nach der oben in Randnummer 89 angeführten ständigen Rechtsprechung folgt nämlich daraus, dass die Personen, auf die eine Maßnahme anwendbar ist, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen wären, wenn feststeht, dass wie im vorliegenden Fall diese Anwendung aufgrund einer in der Maßnahme bestimmten objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt. Im Übrigen richten sich die beanstandeten Normen, wie die Kläger selbst vorgetragen haben, nicht nur an die Baustoffverwender, sondern auch an die Mitgliedstaaten, die Hersteller von Bauprodukten und die Überwachungsstellen.

113 Zu der Bemerkung, dass die zweite Klägerin durch die streitige Entscheidung gegenüber ihren Mitbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten insbesondere wegen des Risikos von Gewährleistungsansprüchen ihrer Kunden und sogar ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit benachteiligt werde, ist festzustellen, dass dieses angebliche Risiko, selbst wenn seine Unvermeidbarkeit, die auf den ersten Blick wenig wahrscheinlich ist, feststünde, diese Klägerin keineswegs im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individualisieren kann, da sich alle ihre zahlreichen Wettbewerber in Deutschland in der gleichen Lage befinden.

114 Ebenso ist der geltend gemachte Umstand, dass nach Artikel 95 Absatz 3 EG insbesondere die Baustoffverwender, die für eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten verantwortlich seien, die Aufgabe hätten, im Bereich des Umwelt- und Verbraucherschutzes für ein hohes Schutzniveau zu sorgen, keineswegs dazu angetan, die zweite Klägerin zu individualisieren, da sie sich, selbst wenn eine solche Verpflichtung bestünde, insoweit in der gleichen Lage wie alle ihre Wettbewerber in Deutschland und in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befände.

115 Was schließlich die Bemerkung angeht, die angefochtene Entscheidung greife erheblich in die laufenden Verträge der zweiten Klägerin ein, so ist nicht nur festzustellen, dass für diesen Umstand kein Beweis erbracht worden ist und er daher nicht als bewiesen angesehen werden kann, sondern auch, dass er keine tatsächliche Situation darstellt, die diese Klägerin aus dem Kreis der übrigen Baustoffverwender, die ebenfalls in solche laufende Verträge eingebunden sind, heraushebt.

116 Zwar haben der Gerichtshof und das Gericht Nichtigkeitsklagen gegen einen Rechtsakt von allgemeiner Geltung für zulässig erklärt, wenn eine höherrangige Rechtsnorm dem Urheber des Rechtsakts die Berücksichtigung der besonderen Situation des Klägers vorschreibt, wobei in bestimmten Fällen von einem Kläger geschlossene Verträge, die von dem streitigen Rechtsakt berührt werden, für eine solche besondere Situation kennzeichnend sein können (in Randnr. 96 zitiertes Urteil Kommission/Nederlandse Antillen, Randnrn. 72 und 75, und in Randnr. 89 zitiertes Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnrn. 67 und 74).

117 Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von den Fällen, die zu den genannten Urteilen geführt haben, da es hier keine entsprechende Verpflichtung aufgrund einer höherrangigen Rechtsnorm gibt (in Randnr. 100 zitiertes Urteil Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Randnr. 51). Entgegen der Ansicht der Kläger verpflichtet Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 die Kommission nicht, ihre besondere Situation oder die des Mitgliedstaats, der gegen eine harmonisierte Norm Einspruch erhoben hat, zu berücksichtigen, sondern legt nur das anwendbare Verfahren für den Fall fest, dass ein solcher Einspruch erhoben wird.

118 Daher können die auf die Existenz laufender Verträge gestützten Argumente der Kläger jedenfalls nicht für eine Individualisierung der zweiten Klägerin herangezogen werden.

119 Infolgedessen ist die zweite Klägerin nicht als bedeutende Baustoffverwenderin von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen.

120 Zweitens tragen die Kläger vor, die zweite Klägerin sei von der angefochtenen Entscheidung aufgrund ihrer maßgeblichen Rolle als Mitglied der Bundesfachabteilung "Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz" des dritten Klägers beim Zustandekommen des Beschlusses der Bundesrepublik Deutschland, gegen die beanstandeten Normen Einspruch nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 zu erheben, individuell betroffen.

121 Wie bereits oben in Randnummer 100 ausgeführt, ist die Tatsache, dass sich eine Person in irgendeiner Weise an dem Verfahren zum Erlass einer Gemeinschaftshandlung beteiligt, nur dann geeignet, diese Person aufgrund der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung bestimmte Verfahrensgarantien für sie vorsieht.

122 Im vorliegenden Fall schreibt die Richtlinie 89/106 keineswegs vor, dass die Kommission vor Erlass einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 ein Verfahren einzuhalten hätte, in dem Unternehmen wie die zweite Klägerin oder die für die Normung zuständigen nationalen Vereinigungen etwaige Rechte oder sogar einen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen könnten.

123 Wie bereits oben in Randnummer 101 festgestellt, sieht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 Garantien nur zugunsten des CEN und des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen und nicht zugunsten einzelner Unternehmen oder nationaler Vereinigungen vor.

124 Daher kann die zweite Klägerin nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Bundesfachabteilung "Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz" des dritten Klägers als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen angesehen werden.

125 Infolgedessen ist festzustellen, dass die zweite Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen ist.

Zur Zulässigkeit der Klage des dritten Klägers

126 Zur individuellen Betroffenheit des dritten Klägers tragen die Kläger vor, dieser vertrete die Bauindustrie in Deutschland und seine Klagebefugnis hinsichtlich der streitigen Entscheidung ergebe sich zum einen aus der Klagebefugnis der zweiten Klägerin, die eines seiner Mitglieder sei, und zum andern aus seiner Beteiligung - über den ersten Kläger - an dem Verfahren, das zum Erlass der streitigen Entscheidung geführt habe.

127 Bezüglich der Klagebefugnis des dritten Klägers aufgrund seiner Befugnis, für seine Mitglieder aufzutreten, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Personen gegründet wurde, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen ist und daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben kann, wenn diesen als Einzelnen die Klageerhebung verwehrt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 14 und 29, Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 62, und Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2001 in den Rechtssachen T-112/00 und T-122/00, Iberotam u. a./Kommission, Slg. 2001, II-97, Randnr. 74, und vom 14. Januar 2002 in der Rechtssache T-84/01, Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-99, Randnr. 25).

128 Wie oben in Randnummer 125 festgestellt, gibt es keine Anhaltspunkte, die auf die Zulässigkeit der Klage der zweiten Klägerin schließen lassen.

129 Im Übrigen haben die Kläger auch nichts vorgetragen, was dafür spräche, dass andere Mitglieder des dritten Klägers von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen wären.

130 Somit ist festzustellen, dass der dritte Kläger nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass er aufgrund der Tatsache, dass seine Mitglieder selbst auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung klagen könnten, von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sei.

131 Was zweitens die Beteiligung des dritten Klägers an der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung angeht, so kann allerdings das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle, die eine Vereinigung in einem Verfahren gespielt hat, das zum Erlass einer Maßnahme im Sinne von Artikel 230 EG geführt hat, die Zulässigkeit einer von einer Vereinigung erhobenen Klage begründen, deren Mitglieder von der streitigen Maßnahme nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, insbesondere dann, wenn ihre Stellung als Verhandlungsführerin durch diese Maßnahme berührt ist (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 21 bis 24, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 28 bis 30).

132 Unter diesen Umständen kann nach der Rechtsprechung eine Vereinigung, die nicht Adressatin des angefochtenen Rechtsakts ist, ein eigenes Interesse daran haben, eine Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsakt zu erheben, auch wenn ihre Mitglieder dies nicht individuell tun könnten (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 64, und in Randnr. 127 zitierte Beschlüsse Iberotam u. a./Kommission, Randnr. 75, und Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Randnr. 25).

133 Somit ist zu prüfen, ob die angeführte Beteiligung des dritten Klägers - über den ersten Kläger - an der Vorbereitung des Einspruchs der Bundesrepublik Deutschland einen besonderen Umstand darstellt, der ihm als Unternehmensverband, der die Interessen seiner Mitglieder vertritt, eine Klagebefugnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung verleihen kann.

134 Insoweit ist, wie bereits oben in den Randnummern 122 und 123 ausgeführt, festzustellen, dass die Richtlinie 89/106 keineswegs vorschreibt, dass die Kommission vor Erlass einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie ein Verfahren einhält, in dem nationale Vereinigungen wie der dritte Kläger etwaige Rechte oder sogar einen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen könnten.

135 Somit kann sich der dritte Kläger nicht auf ein eigenes Interesse, das sich von dem seiner Mitglieder unterscheidet, zur Begründung seiner Klagebefugnis berufen.

136 Hinzuzufügen ist, dass das Schreiben des dritten Klägers vom 28. November 2002 der Kommission über den ersten Kläger nur informationshalber übermittelt worden war, da die Kommission im Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 weder zur Konsultation noch zur Anhörung des dritten Klägers verpflichtet war (in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 63).

137 Im Übrigen können die Kläger nicht, wie sie es in ihren Schriftsätzen getan haben, behaupten, dass der Gerichtshof im Urteil Van der Kooy u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 131) die klagende Vereinigung bloß aufgrund ihrer Eigenschaft als Verhandlungspartnerin einer Interessengruppe zugelassen habe, die als Vereinigung errichtet worden sei und gegenüber der Kommission schriftliche Stellungnahmen abgegeben und mit ihr während des ganzen Verfahrens engen Kontakt gehalten habe. In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich - in Randnummer 23 - auch und vor allem hervorgehoben, dass die klagende Vereinigung zu den Unterzeichnern der Vereinbarung über den Vorzugstarif gehörte, der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen beanstandet wurde, und dass die Vereinigung in dieser Eigenschaft verpflichtet war, neue Tarifverhandlungen mit dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer aufzunehmen und eine neue Vereinbarung abzuschließen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache T-86/96, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1999, II-179, Randnr. 62).

138 Ebenso wenig lässt sich die Situation des dritten Klägers mit der der klagenden Vereinigung im Urteil CIRFS u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 131) vergleichen. Der dritte Kläger ist zwar, was nicht bestritten wird, Mitglied nationaler Normungsausschüsse und insoweit an den Arbeiten des CEN/TC 88 beteiligt und außerdem Mitglied des deutschen Vorbereitenden Ausschusses für die EG-Harmonisierung, in dem das zuständige Bundesministerium seine Position im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen auf nationaler Ebene abstimmt. Eine solche mittelbare Beteiligung einer nationalen Vereinigung am Gemeinschaftsverfahren zur Ausarbeitung der harmonisierten Normen weist jedoch nur einen lockeren Zusammenhang mit dem Gegenstand der angefochtenen Entscheidung auf. Sie ist daher nicht mit der Situation einer Vereinigung vergleichbar, in der sich die wichtigsten internationalen Hersteller des betreffenden Wirtschaftszweigs zusammengeschlossen haben und die - wie im Urteil CIRFS u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 131) - eine klar definierte und eng mit dem Gegenstand der Entscheidung selbst zusammenhängende Verhandlungsposition innehat, wodurch sie in eine tatsächliche Lage versetzt wird, die sie aus dem Kreis der übrigen Personen heraushebt (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 2000 in der Rechtssache C-106/98 P, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 2000, I-3659, Randnrn. 45 und 53, und in Randnr. 137 zitiertes Urteil Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag Lloyd/Kommission, Randnr. 63). Jedenfalls haben die Kläger nichts vorgetragen, was geeignet wäre, den dritten Kläger von den nationalen Vereinigungen anderer Mitgliedstaaten zu unterscheiden, die in gleicher Weise am Gemeinschaftsverfahren zur Ausarbeitung harmonisierter Normen beteiligt waren (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 111).

139 Die Kläger berufen sich daher zu Unrecht darauf, dass der dritte Kläger im Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 gegenüber der Kommission die Stellung eines Verhandlungs- oder Gesprächspartners innegehabt habe, der von der angefochtenen Entscheidung im Sinne der genannten Rechtsprechung betroffen sei.

140 Diese Schlussfolgerung wird nicht in Frage gestellt durch die Funktion als Verhandlungs- oder Gesprächspartner, die der erste Kläger angeblich innegehabt hat, weil er, Vorsitzender des CEN/TC 88, als Mitglied der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen und außerdem als Geschäftsführer des dritten Klägers an der Vorbereitung des Einspruchs der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 beteiligt gewesen sei.

141 Dieser Umstand, selbst wenn er bewiesen wäre, beweist keineswegs, dass der dritte Kläger als Vereinigung ein eigenes Interesse an der Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 Absatz 4 EG hat. Entgegen der Ansicht der Kläger hat der Gerichtshof in den oben in Randnummer 131 zitierten Urteilen Van der Kooy u. a./Kommission (Randnrn. 21 bis 24) und CIRFS u. a./Kommission (Randnrn. 29 und 30) die Zulässigkeit der Klagen der betroffenen Vereinigungen aus deren Eigenschaft als Verhandlungsführerin und nicht aus der individuellen Rolle eines ihrer Mitglieder hergeleitet.

142 Wie bereits oben in Randnummer 101 festgestellt, sieht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 Garantien nur zugunsten des CEN und des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen und nicht zugunsten ihrer Mitglieder oder ihres Vorsitzenden persönlich vor.

143 Infolgedessen kann der dritte Kläger nicht aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung des Einspruchs der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen angesehen werden.

144 Somit ist festzustellen, dass der dritte Kläger nicht von der streitigen Entscheidung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen ist. Daraus folgt, dass auch der erste Kläger als Geschäftsführer des dritten Klägers nicht von dieser Entscheidung individuell betroffen sein kann.

145 Nach alledem kann keiner der Kläger im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts als zur Erhebung der vorliegenden Nichtigkeitsklage befugt angesehen werden.

146 Es ist jedoch noch zu prüfen, ob dieses Ergebnis, wie die Kläger geltend machen, nicht vielleicht durch eine offensichtliche Begründetheit der Klage und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in Frage gestellt wird.

147 Zur offensichtlichen Begründetheit der Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass die Unzulässigkeitseinrede der Kommission wegen der offenkundigen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtsmissbräuchlich sei.

148 Dazu genügt die Feststellung, dass das Argument der offensichtlichen Begründetheit der vorliegenden Klage im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit völlig irrelevant ist. Die Prüfung der Begründetheit der Klage hat nämlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der individuellen Betroffenheit der Kläger, da die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person und die Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der Begründetheit des mit einer solchen Klage angefochtenen Rechtsakts unterschiedliche Prüfungen nach Artikel 230 Absatz 4 EG und nach Artikel 230 Absatz 2 EG verlangen (in diesem Sinne in Randnr. 100 zitierter Beschluss vom 29. April 2002 in der Rechtssache Bactria/Kommission, Randnr. 53).

149 Im Übrigen könnte eine etwaige offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsakts, selbst wenn sie bewiesen wäre, nicht mit der Begründung, dass das Gericht nach Artikel 220 EG die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages sicherstellt, eine Änderung des durch den Vertrag errichteten Rechtsschutz- und Verfahrenssystems im Wege der richterlichen Auslegung rechtfertigen. Ein solcher Umstand könnte es in keinem Fall erlauben, die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG erfüllt, für zulässig zu erklären (in diesem Sinne in Randnr. 72 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 44, in Randnr. 111 zitiertes Urteil ACAV u. a./Rat, Randnr. 68, und in Randnr. 100 zitierter Beschluss vom 29. April 2002 in der Rechtssache Bactria/Kommission, Randnr. 54).

150 Daher sind die Argumente der Kläger, die sich auf die offensichtliche Begründetheit der Klage stützen, zurückzuweisen.

151 Was zweitens das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes angeht, so ist auf das oben in Randnummer 72 zitierte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Unión de Pequeños Agricultores/Rat (Randnr. 40) zu verweisen, wonach der EG-Vertrag mit den Artikeln 230 und 241 einerseits und Artikel 234 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Handlungen der Organe gewährleisten soll, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut ist. In diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG Gemeinschaftshandlungen von allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit dieser Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

152 Es ist also, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, Sache der Mitgliedstaaten, ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (in Randnr. 72 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 41).

153 Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich daraus jedoch keineswegs, dass der geltend gemachte Umstand, dass kein Rechtsbehelf zu den nationalen Gerichten gegeben sei, berücksichtigt werden könnte, um eine Nichtigkeitsklage vor den Gemeinschaftsgerichten für zulässig zu erklären.

154 Ganz im Gegenteil, der Gerichtshof hat in Randnummer 43 des Urteils Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert in Randnr. 72) festgestellt, dass die Zulässigkeitsvorschriften des Artikels 230 EG nicht dahin ausgelegt werden können, dass eine Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt werden müsste, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch den Gemeinschaftsrichter dargetan wäre, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht erlauben, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der angefochtenen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann.

155 Nach Ansicht des Gerichtshofes wäre eine direkte Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter auch dann nicht zulässig, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter dargetan werden könnte, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht erlauben, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann (in Randnr. 96 zitierter Beschluss vom 12. Dezember 2003 in der Rechtssache Bactria/Kommission, Randnr. 58). Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde (in Randnr. 72 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 43).

156 Jedenfalls hat der Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht (in Randnr. 72 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 44), dass die Voraussetzung des individuellen Interesses gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG zwar im Licht des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen ist, dass diese Auslegung aber nicht zum Wegfall dieser im EG-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzung führen kann, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden.

157 Das etwaige Fehlen eines Rechtsbehelfs, selbst wenn es bewiesen wäre, kann daher keine Änderung des durch den Vertrag errichteten Systems von Rechtsbehelfen und Verfahren im Wege der richterlichen Auslegung rechtfertigen. In keinem Fall erlaubt es dieses Fehlen, die Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG erfüllt, für zulässig zu erklären (Beschluss des Gerichtshofes vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-301/99 P, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, I-1005, Randnr. 47, und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in Randnr. 111 zitiertes Urteil ACAV u. a./Rat, Randnr. 68, in Randnr. 100 zitierter Beschluss vom 29. April 2002 in der Rechtssache Bactria/Kommission, Randnr. 54, und in Randnr. 89 zitierter Beschluss Villiger Söhne/Rat, Randnr. 61).

158 Die Kläger können sich daher nicht darauf berufen, dass, wenn die Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt würde, ihnen jede Möglichkeit, ihre Rechte vor einem Gericht zu verteidigen, genommen wäre, wofür sie übrigens keinen Beweis erbracht haben.

159 Das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes kann also nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil die Kläger von der angefochtenen Handlung nicht individuell betroffen sind.

160 Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Kläger von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sind.

161 Unter diesen Umständen braucht über den Streithilfeantrag der Fachvereinigung Mineralfaserindustrie nicht entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

162 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-264/03 R zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-264/03 R.

Luxemburg, den 25. Mai 2004

Ende der Entscheidung

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