Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.06.2007
Aktenzeichen: T-266/02
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Entscheidung K(2002) 2144, Entscheidung 2002/753/EG


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 116 § 2
Entscheidung K(2002) 2144
Entscheidung 2002/753/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER DRITTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

11. Juni 2007

"Vertraulichkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-266/02

Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig,

Klägerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. M. Flett und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e. V. mit Sitz in Frankfurt (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Wambach, F. Mitzkus und R. Wojtek,

und durch

UPS Europe NV/SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. R. Ottervanger,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 2144 der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG, veröffentlicht als Entscheidung 2002/753/EG (ABl. L 247, S. 27),

erlässt

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Verfahren

1 Mit der Entscheidung K(2002) 2144 vom 19. Juni 2002, veröffentlicht als Entscheidung 2002/753/EG (ABl. L 247, S. 27, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), erklärte die Kommission bestimmte Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (im Folgenden: Klägerin) für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

2 Mit Klageschrift, die am 4. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

3 Mit Schreiben, die am 17. und am 19. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e. V. (im Folgenden: BIEK) und die UPS Europe NV/SA (im Folgenden: UPS) gemäß Art. 115 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt.

4 Mit Schreiben, das am 9. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 115 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beantragt.

5 Die drei Streithilfeanträge sind den Parteien gemäß Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden.

6 Mit Schreiben, die am 11. März, 14. April und 26. September 2003 sowie am 26. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin beantragt, nach Art. 116 § 2 Satz 2 der Verfahrensordnung bestimmte Teile der Verfahrensunterlagen von der Übermittlung an den BIEK und UPS auszunehmen.

7 Mit Beschluss vom 2. Juni 2003 hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts den Streithilfeanträgen des BIEK und von UPS stattgegeben und die Entscheidung über die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung vorbehalten.

8 Mit Beschluss vom 13. Januar 2005 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung bestimmter Zahlenangaben und Dokumente gegenüber den Streithelfern BIEK und UPS stattgegeben und den Antrag auf vertrauliche Behandlung im Übrigen zurückgewiesen.

9 Mit Schreiben vom 15. März 2007 hat das Gericht gemäß Art. 64 § 3 der Verfahrensordnung um Vorlage bestimmter Dokumente ersucht und der Klägerin, der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland Fragen gestellt (im Folgenden: prozessleitende Maßnahmen).

10 Mit Schreiben vom 30. März 2007, das drei Anlagen enthält, ist die Klägerin diesem Ersuchen nachgekommen (im Folgenden: Antwort der Klägerin).

11 Mit Schreiben vom 29. März 2007, das fünf Anlagen enthält, ist die Kommission diesem Ersuchen nachgekommen (im Folgenden: Antwort der Kommission).

12 Mit Schreiben vom 30. März 2007, das drei Anlagen enthält, ist die Bundesrepublik Deutschland diesem Ersuchen nachgekommen (im Folgenden: Antwort der deutschen Regierung). Mit Schreiben vom 17. April 2007 hat die Bundesrepublik Deutschland ergänzende Angaben zu bestimmten ihrem Schreiben vom 30. März 2007 beigefügten Dokumenten gemacht und erneut eine Kopie dieser Dokumente beigefügt (im Folgenden: Ergänzungsschreiben der deutschen Regierung).

13 Mit Schreiben, das am 13. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zunächst beantragt, bestimmte Zahlenangaben in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen nach Art. 116 § 2 Satz 2 der Verfahrensordnung von der Übermittlung an den BIEK und UPS auszunehmen. Die Klägerin hat diesem Antrag eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen beigefügt.

14 Sodann hat die Klägerin mit Schreiben, das am 3. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, eine Reihe von Angaben und Dokumenten in den Antworten der Kommission und der deutschen Regierung sowie im Ergänzungsschreiben der deutschen Regierung nach Art. 116 § 2 Satz 2 der Verfahrensordnung von der Übermittlung an den BIEK und UPS auszunehmen. Die Klägerin hat diesem Antrag eine nicht vertrauliche Fassung der Antworten der Kommission und der deutschen Regierung sowie des Ergänzungsschreibens der deutschen Regierung beigefügt.

15 Die beiden Anträge auf vertrauliche Behandlung sind zusammen mit den nicht vertraulichen Fassungen der Antworten der Klägerin, der Kommission und der deutschen Regierung sowie des Ergänzungsschreibens der deutschen Regierung am 10. und 16. Mai 2007 dem BIEK zugestellt worden, der ihren Empfang am 21. Mai 2007 bestätigt hat. Am 10. Mai 2007 sind sie UPS zugestellt worden, die ihren Empfang am 14. Mai 2007 bestätigt hat.

16 Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 hat der BIEK innerhalb der gesetzten Frist nur in Bezug auf die Antworten der Kommission und der deutschen Regierung Einwände gegen den Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung erhoben.

Würdigung durch den Präsidenten

17 Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung bestimmt:

"Wird ein Beitritt, der innerhalb der in Artikel 115 § 1 vorgesehenen Frist von sechs Wochen beantragt worden ist, zugelassen, so sind dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln. Der Präsident kann jedoch auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen."

18 Diese Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern übermittelt werden müssen. Nur ausnahmsweise ist es nach ihrem Satz 2 zulässig, bestimmte Aktenstücke vertraulich zu behandeln und sie damit von der Pflicht zur Übermittlung an die Streithelfer auszunehmen (Beschluss vom 13. Januar 2005, Randnr. 19).

19 Zur Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen bestimmte Aktenstücke vertraulich behandelt werden können, sind für jedes Schriftstück das berechtigte Bestreben der Klägerin, zu verhindern, dass ihre geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das ebenso berechtigte Bestreben der Streithelfer, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gericht ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abzuwägen (Beschluss vom 13. Januar 2005, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Überdies sieht Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz vom 3. März 1994 (ABl. L 78, S. 32) in der zuletzt am 5. Juni 2002 geänderten Fassung (ABl. L 160, S. 1) vor, dass in dem Antrag einer Partei auf Anordnung der vertraulichen Behandlung bestimmter Angaben oder Schriftstücke die vertraulichen Angaben oder Passagen genau zu bezeichnen sind und dass er eine Begründung des vertraulichen Charakters für jede dieser Angaben oder Passagen enthalten muss. In den praktischen Anweisungen des Gerichts für die Parteien vom 14. März 2002 (ABl. L 87, S. 48) heißt es, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung, der nicht hinreichend detailliert ist, nicht berücksichtigt werden kann, dass in dem Antrag die betreffenden Angaben oder Passagen genau zu bezeichnen sind und dass er eine ganz kurze Begründung des geheimen oder vertraulichen Charakters für jede dieser Angaben oder Passagen enthalten muss (Abschnitt VIII Nrn. 2 und 3 der praktischen Anweisungen für die Parteien) (Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 1. März 2007, Visiat Broadcasting/Kommission, T-16/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, im Folgenden: Beschluss Visiat).

21 Daraus folgt, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung, der hinsichtlich der Angaben, auf die er sich bezieht, nicht hinreichend detailliert ist, zurückzuweisen ist (Beschluss Visiat, Randnr. 33).

22 Daraus folgt ferner, dass die Kürze der Begründung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung in den Fällen, in denen die Prüfung der Angaben, auf die er sich bezieht, nicht mit hinreichender Sicherheit ihren vertraulichen Charakter erkennen lässt, zu berücksichtigen sein wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 24. Januar 2006, Endesa/Kommission, T-417/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). Das gilt im Interesse einer geordneten Rechtspflege umso mehr, wenn der Antrag auf vertrauliche Behandlung eine erhebliche Zahl von Angaben betrifft (Beschluss Visiat, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Schließlich müssen die Streithelfer ihre Einwendungen gegen die Vertraulichkeit auf in den Aktenstücken enthaltene genaue Angaben, die geschwärzt worden sind, beziehen und die Gründe angeben, aus denen eine vertrauliche Behandlung dieser Angaben abgelehnt werden muss. Folglich ist einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er Angaben betrifft, in Bezug auf die keine oder keine ausdrücklichen und genauen Einwendungen erhoben worden sind (Beschluss Visiat, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin in ihren Schreiben vom 11. April und vom 3. Mai 2007, folgende Angaben und Dokumente vertraulich zu behandeln:

- in der Antwort der Klägerin die Angabe auf Seite 2 zum Defizit im Universaldienst-Paketbereich im Jahr 1999, die Angabe auf Seite 3 zum Gesamtdefizit der Paketdienste, die Angabe auf den Seiten 3 und 4 zur Höhe des Defizits des Universaldienst-Paketdienstes ohne Wettbewerbsprodukte im Jahr 1998 und die Angabe auf Seite 4 zum Gewinn im Wettbewerbsbereich im Jahr 1998 gemäß Nr. 1, sechster oder vierter Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005;

- die gesamten Anlagen 1, 2 und 3 zur Antwort der Klägerin gemäß Nr. 1, sechster oder vierter Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005;

- die gesamten Anlagen 1, 2 und 4 zur Antwort der Kommission gemäß Nr. 1, neunter Gedankenstrich oder elfter Gedankenstrich, letzter Untergedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005;

- in Anlage 5 zur Antwort der Kommission die Zahlenangaben in der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 2000, die sich in der Tabelle auf Seite 3 zur Kostenunterdeckung bei der Frachtpost in den Jahren 1998 und 1999 und auf Seite 6 zum Unternehmenswert der Postbank befinden, gemäß Nr. 1, sechster Gedankenstrich oder elfter Gedankenstrich, fünter Untergedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005, sowie sämtliche Anlagen zur Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 2000, ausgenommen die Tabelle der Erträge aus dem Finanzausgleich der DB-Telekom zugunsten der Klägerin in den Jahren 1990 bis 1998, gemäß Nr. 1, sechster Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005;

- in der Antwort der deutschen Regierung die Zahlenangaben auf Seite 2 zum Prozentsatz beförderter Pakete gemäß Nr. 1, erster Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005;

- in Anlage 1 zur Antwort der deutschen Regierung der Prozentsatz beförderter Pakete, die nicht unter den Universaldienst fallen, auf Seite 7, die Zahlenangaben auf den Seiten 17 und 23 zur Kostenunterdeckung im Paketdienst und zur Kostenunterdeckung im sonstigen Universaldienst aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags und die Zahlenangaben auf den Seiten 22 und 26 zu den Akquisitionen der Klägerin gemäß Nr. 1, erster Gedankenstrich, sechster Gedankenstrich oder elfter Gedankenstrich, dritter Untergedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005;

- in Anlage 2 zur Antwort der deutschen Regierung die Zahlenangaben auf Seite 9 zum Defizit beim Universaldienst Frachtpost aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags in der Zeit von 1995 bis 1998 sowie die Zahlenangaben auf Seite 10 zur Einlage von Postbank-Anteilen gemäß Nr. 1, erster Gedankenstrich, sechster Gedankenstrich oder elfter Gedankenstrich, dritter Untergedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005;

- in Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung die Zahlenangaben in der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juni 2000 zur Akquisition der Postbank auf den Seiten 2 bis 4 und die Zahlenangaben zum Ergebnis der Sparte Frachtpost in den Jahren 1990 bis 1995 auf den Seiten 6 bis 8 gemäß Nr. 1, elfter Gedankenstrich, fünfter Untergedankenstrich, oder sechster Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005 sowie sämtliche Anlagen zur Mitteilung vom 2. Juni 2000 gemäß Nr. 1, vierter, fünfter oder sechster Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005;

- sämtliche Anlagen zum Ergänzungsschreiben der deutschen Regierung, die ebenso vertraulich zu behandeln seien wie die der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juni 2000 (Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung) beigefügten Schriftstücke.

25 Die Einwendungen des BIEK in seinem Schreiben vom 24. Mai 2007 gegen den Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung aller dieser Zahlenangaben und Schriftstücke, die er nur damit begründet, dass für die vertrauliche Behandlung eine "Rechtfertigung ... nicht nachvollziehbar" sei, richten sich gegen folgende Dokumente:

- zum einen in Anlage 5 zur Antwort der Kommission sämtliche Anlagen zur Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 2000, ausgenommen die Tabelle der Erträge aus dem Finanzausgleich der DB-Telekom zugunsten der Klägerin in den Jahren 1990 bis 1998;

- zum anderen in Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung sämtliche Anlagen zur Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juni 2000.

26 Hierzu ist festzustellen, dass erstens der in Anlage 5 zur Antwort der Kommission enthaltenen Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 2000 sechs Dokumente beigefügt sind, darunter die Tabelle der Erträge aus dem Finanzausgleich der DB-Telekom zugunsten der Klägerin in den Jahren 1990 bis 1998, auf deren vertrauliche Behandlung die Klägerin ausdrücklich verzichtet hat, und dass die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juni 2000, die sich in Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung befindet, aus zehn Dokumenten besteht.

27 Zweitens sind die sechs Dokumente, die der in Anlage 5 zur Antwort der Kommission enthaltenen Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 2000 beigefügt sind, mit den ersten sechs der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juni 2000, die sich in Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung befindet, beigefügten Dokumenten identisch; es handelt sich um

- eine Tabelle der Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin nach Segmenten im Universaldienst von 1990 bis 1999 nebst Erläuterungen zu dieser Tabelle, bezeichnet als Anlage zu Frage 4;

- eine Tabelle mit einer "Abschätzung der Ergebnisse der Sparte Frachtpost: Ergebnisse, Kosten und Erlöse für Geschäftskundenprodukte 2000-2004 auf Basis des Mittelfristplans", bezeichnet als Anlage zu Frage 5;

- eine Tabelle der Erlöse, Kosten und Ergebnisse sonstiger Universaldienste (Pressepost, Internationale Post und sonstige Dienste) für 1998, bezeichnet als Anlage zu Frage 6;

- eine Tabelle der Akquisistionen der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000, bezeichnet als Anlage zu Frage 8;

- eine Tabelle der Erträge aus dem Finanzausgleich der DB-Telekom zugunsten der Klägerin in den Jahren 1990 bis 1998, bezeichnet als Anlage zu Frage 11a;

- eine Tabelle der Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin im Bereich reservierter Postdienste von 1984 bis 1998, bezeichnet als Anlage zu Frage 13;

28 Drittens sind der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juni 2000, die sich in Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung befindet, neben den sechs oben genannten Dokumenten vier weitere Dokumente beigefügt, und zwar

- Tabellen der Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin bei reservierten Diensten und sonstigen Universaldiensten in den Jahren 1989 und 1999, bezeichnet als Anlage 1 und Anlage 2 zu Frage 6;

- Tabellen der jährlichen Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin bei reservierten Diensten, beim Universaldienst Frachtpost national und bei sonstigen Universaldiensten in den Jahren 1990 bis 1998, bezeichnet als Tabellen 1, 2 und 3 der Anlage 1 zu Frage 7;

- Tabellen mit einem "Statusbericht" und "Ergebnisrechnungen" der Klägerin für die Jahre 1984 bis 1997, bezeichnet als Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu Frage 7;

- eine Tabelle mit der Überschrift "Die Lasten eines öffentlichen Unternehmens mit der Pflicht zu Universaldienstleistungen machen aus einem positiven Ergebnis einen hohen Verlust".

29 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und insbesondere der oben in Randnr. 23 angeführten Rechtsprechung, nach der einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattzugeben ist, soweit er Angaben betrifft, die nicht beanstandet worden sind, ist zum einen dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf die oben in Randnr. 24 genannten Zahlenangaben und Dokumente stattzugeben, gegen die die Streithelfer keine Einwendungen erhoben haben, und zum anderen sind die oben in den Randnrn. 27 und 28 genannten Angaben und Dokumente zu prüfen, deren von der Klägerin beantragter vertraulicher Behandlung der BIEK widersprochen hat.

30 Somit sind nacheinander die Dokumente zu prüfen, deren von der Klägerin beantragter vertraulicher Behandlung der BIEK widersprochen hat.

A - In Anlage 5 zur Antwort der Kommission und in Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung enthaltene Tabelle der Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin nach Segmenten im Universaldienst von 1990 bis 1999 nebst Erläuterungen zu dieser Tabelle, bezeichnet als Anlage zu Frage 4

31 Zunächst ist festzustellen, dass die Zahlenangaben für die Jahre 1990 bis 1995 in der genannten Tabelle und die Erläuterungen zu dieser Tabelle den Angaben und Erläuterungen in der Tabelle der Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin nach Segmenten im Universaldienst für die Jahre 1990 bis 2000 in Anlage 3 zur Antwort der Klägerin entsprechen, deren vertrauliche Behandlung die Klägerin in ihrem Schreiben vom 11. April 2007 beantragt hat, ohne dass der BIEK dem widersprochen hätte.

32 Ferner entsprechen diese Zahlenangaben für die Jahre 1990 bis 1995 den Angaben in Anlage 1 zur Klagebeantwortung (S. 47), die nach Nr. 1, neunter Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005 vertraulich zu behandeln ist. Anknüpfend an die Feststellung in Randnr. 80 des Beschlusses vom 13. Januar 2005, dass die Angaben über die Kostenstruktur der Klägerin in den Jahren 1990 bis 1995 im Universaldienst sensible Angaben darstellen, die die Streithelfer nicht zwingend benötigen, um vor dem Gericht ihre Auffassung zu vertreten, sind auch die Angaben zu dieser Kostenstruktur in den Jahren 1996 bis 1999 als sensible Angaben einzustufen.

33 Dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung ist daher insoweit stattzugeben.

B - In Anlage 5 zur Antwort der Kommission und in Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung enthaltene Tabelle mit einer "Abschätzung der Ergebnisse der Sparte Frachtpost: Ergebnisse, Kosten und Erlöse für Geschäftskundenprodukte 2000-2004 auf Basis des Mittelfristplans", bezeichnet als Anlage zu Frage 5

34 Nach Nr. 1, vierter Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005 sind die 1994 bis 1999 im Haus-zu-Haus-Paketzustellungsdienst erzielten Erlöse vertraulich zu behandeln; dies wird in den Randnrn. 56 und 57 des Beschlusses damit begründet, dass es sich dabei um sensible geschäftliche Angaben handelt, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und die die Streithelfer nicht benötigen, um vor dem Gericht ihre Rechte geltend zu machen.

35 Die Schätzungen der Ergebnisse, Kosten und Erlöse der Klägerin im Haus-zu-Haus-Paketzustellungsdienst für die Jahre 2000 bis 2004 stellen aus den in den Randnrn. 56 und 57 des Beschlusses vom 13. Januar 2005 genannten Gründen ebenfalls Geschäftsgeheimnisse dar, deren Offenlegung den geschäftlichen Interessen der Klägerin schaden könnte. Überdies benötigen die Streithelfer diese Angaben nicht, um ihre Rechte geltend zu machen.

36 Dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung dieser Angaben ist daher stattzugeben.

C - In Anlage 5 zur Antwort der Kommission und in Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung enthaltene Tabelle der Erlöse, Kosten und Ergebnisse sonstiger Universaldienste (Pressepost, Internationale Post und sonstige Dienste) für 1998, bezeichnet als Anlage zu Frage 6

37 Ebenso wie die nach Jahr und Bereich (reservierter Bereich und Universalbereich) aufgeschlüsselten Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin von 1990 bis 1998, die nach Nr. 1, sechster Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005 vertraulich zu behandeln sind, da es sich um sensible Angaben handelt, die die Streithelfer in dieser Form nicht benötigen, um vor dem Gericht ihre Auffassung zu vertreten, sind auch die Zahlenangaben zu den Erlösen, Kosten und Ergebnissen der Klägerin bei sonstigen Universaldiensten im Jahr 1998 vertraulich zu behandeln.

38 Dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung ist daher in Bezug auf diese Angaben stattzugeben.

D - In Anlage 5 zur Antwort der Kommission und in Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung enthaltene Tabelle der Akquisistionen der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000, bezeichnet als Anlage zu Frage 8

39 Zunächst ist festzustellen, dass diese Tabelle Informationen enthält, deren vertrauliche Behandlung entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht in Nr. 1, vierter, fünfter oder sechster Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005 angeordnet wurde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der BIEK nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen er dem Antrag auf vertrauliche Behandlung insoweit widerspricht.

40 In gleicher Weise wie die nach Nr. 1, elfter Gedankenstrich, dritter Untergedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005 vertraulich zu behandelnden Zahlenangaben zu bestimmten Akquisitionen der Klägerin auf Seite 22 der Mitteilung vom 16. September 1999 (Anlage 4 zur Klagebeantwortung) enthält die genannte Tabelle jedoch präzise und detaillierte Angaben zu dem Preis, den die Klägerin für den Erwerb von Anteilen an anderen Gesellschaften in den Jahren 1990 und 2000 gezahlt hat. Es lässt sich daher nicht von vornherein ausschließen, dass diese Informationen ebenfalls sensible geschäftliche Angaben der Klägerin darstellen, die weder der Öffentlichkeit noch Fachkreisen zugänglich sind. Zudem benötigen die Streithelfer diese Angaben nicht zwingend, um vor dem Gericht ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten.

41 Dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung der Angaben in der genanten Tabelle ist daher stattzugeben.

E - In Anlage 5 zur Antwort der Kommission und in Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung enthaltene Tabelle der Erträge aus dem Finanzausgleich der DB-Telekom zugunsten der Klägerin in den Jahren 1990 bis 1998, bezeichnet als Anlage zu Frage 11a

42 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin zwar in Abschnitt II.4 ihres Schreibens vom 3. Mai 2007 eine vertrauliche Behandlung aller der Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung beigefügten Schriftstücke beantragt, zu denen die genannte Tabelle gehört, doch hat sie dieses Dokument ausdrücklich von ihrem Antrag auf vertrauliche Behandlung der Dokumente in Anlage 5 zur Antwort der Kommission ausgenommen.

43 Außerdem hat die Klägerin dieses Dokument nicht aus der nicht vertraulichen Fassung der Antwort der Kommission entfernt, die sie der Kanzlei des Gerichts übermittelt hat und die den Streithelfern zugestellt worden ist.

44 Der Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung ist daher in Bezug auf diese Tabelle zurückzuweisen.

F - In Anlage 5 zur Antwort der Kommission und in Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung enthaltene Tabelle der Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin im Bereich reservierter Postdienste von 1984 bis 1998, bezeichnet als Anlage zu Frage 13

45 Hierzu ist festzustellen, dass die Zahlenangaben in der genannten Tabelle mit den Angaben in der Tabelle der Ergebnisse der Klägerin im reservierten Bereich von 1984 bis 2000 übereinstimmen, die in einem der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Januar 2002 (Anlage 1 zur Klagebeantwortung) beigefügten Schriftstück enthalten ist. Nach Nr. 1, neunter Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005 sind aber alle Dokumente in Anlage 1 zur Klagebeantwortung vertraulich zu behandeln; dies wird in Randnr. 80 des Beschlusses damit begründet, dass diese Anlage sensible Angaben über die Kostenstruktur der Klägerin enthält, die die Streithelfer nicht zwingend benötigen, um vor dem Gericht ihre Auffassung zu vertreten.

46 Dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung dieser Angaben ist daher stattzugeben.

G - In Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung enthaltene Tabellen der Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin bei reservierten Diensten und sonstigen Universaldiensten in den Jahren 1989 und 1999, bezeichnet als Anlage 1 und Anlage 2 zu Frage 6

47 Insoweit genügt die Feststellung, dass die nach Jahr und Bereich (reservierter Bereich und Universalbereich) aufgeschlüsselten Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin von 1990 bis 1998 gemäß Nr. 1, sechster Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005 vertraulich zu behandeln sind, da ihnen die Entwicklung der Wettbewerbsposition der Klägerin entnommen werden kann und da der BIEK sie in dieser Form nicht benötigt, um vor dem Gericht seine Auffassung zu vertreten; in gleicher Weise ist dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung der Zahlenangaben zu ihren Erlösen, Kosten und Ergebnissen bei reservierten Diensten und sonstigen Universaldiensten in den Jahren 1989 und 1999 stattzugeben.

H - In Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung enthaltene Tabellen der jährlichen Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin bei reservierten Diensten, beim Universaldienst Frachtpost national und bei sonstigen Universaldiensten in den Jahren 1990 bis 1998, bezeichnet als Tabellen 1, 2 und 3 der Anlage 1 zu Frage 7

48 Erstens ist festzustellen, dass Tabelle 1 der Anlage 1 zu Frage 7 die Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin von 1990 bis 1998 bei reservierten Diensten enthält, die - wie oben in Randnr. 45 ausgeführt - nach Nr. 1, neunter Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005 vertraulich zu behandeln sind.

49 Zweitens betrifft Tabelle 2 der Anlage 1 zu Frage 7 die Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin von 1990 bis 1998 beim Universaldienst Frachtpost national. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Kosten des Universaldiensts Frachtpost sowie die in diesem Bereich entstandenen Defizite nach Nr. 1, vierter und sechster Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005 vertraulich zu behandeln sind.

50 Drittens betrifft Tabelle 3 der Anlage 1 zu Frage 7 die Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin von 1990 bis 1998 bei sonstigen Universaldiensten. Hierzu ist in Einklang mit der Entscheidung in Nr. 1, sechster Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005 zu den Ergebnissen der Klägerin im reservierten Bereich und im Wettbewerbsbereich festzustellen, dass diesen nach Jahren aufgeschlüsselten Angaben für diesen Bereich ebenfalls die Entwicklung der Wettbewerbsposition der Klägerin entnommen werden kann. Außerdem werden sie von den Streithelfern in dieser Form nicht benötigt, um vor dem Gericht ihre Auffassung zu vertreten.

51 Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung dieser Dokumente ist daher stattzugeben. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Tabellen auch als Anlage zum Ergänzungsschreiben der deutschen Regierung vorgelegt worden sind, deren vertraulicher Behandlung der BIEK nicht widersprochen hat.

I - In Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung enthaltene Tabellen mit einem "Statusbericht" und "Ergebnisrechnungen" der Klägerin für die Jahre 1984 bis 1997, bezeichnet als Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu Frage 7

52 Insoweit genügt die Feststellung, dass die in den fraglichen Tabellen enthaltenen Zahlen mit den Angaben in der Tabelle vom 21. Januar 1991 übereinstimmen, die als Anlage 9 zur Klageschrift vorgelegt worden und nach Nr. 1, elfter Gedankenstrich, letzter Untergedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005 vertraulich zu behandeln ist.

53 Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ist daher insoweit stattzugeben.

J - In Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung enthaltene Tabelle mit der Überschrift "Die Lasten eines öffentlichen Unternehmens mit der Pflicht zu Universaldienstleistungen machen aus einem positiven Ergebnis einen hohen Verlust"

54 Insoweit genügt die Feststellung, dass die fragliche Tabelle Zahlenangaben zu den Erlösen, Kosten und Ergebnissen der Klägerin im Frachtpostbereich im Jahr 1995 enthält, die auch auf Seite 47 der nach Nr. 1, neunter Gedankenstrich, des Tenors des Beschlusses vom 13. Januar 2005 vertraulich zu behandelnden Anlage 1 zur Klagebeantwortung erwähnt werden.

55 Dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung ist daher insoweit stattzugeben.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT

beschlossen:

1. Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber den Streithelfern BIEK und UPS wird in Bezug auf folgende Angaben und Dokumente stattgegeben:

- sämtliche Dokumente, die der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juni 2000 (Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung) und der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 2000 (Anlage 5 zur Antwort der Kommission) beigefügt sind, ausgenommen die Tabelle der Erträge aus dem Finanzausgleich der DB-Telekom zugunsten der Klägerin in den Jahren 1990 bis 1998, bezeichnet als Anlage zu Frage 11a; dies sind

- die Tabelle der Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin nach Segmenten im Universaldienst von 1990 bis 1999 nebst Erläuterungen zu dieser Tabelle, bezeichnet als Anlage zu Frage 4;

- die Tabelle mit einer "Abschätzung der Ergebnisse der Sparte Frachtpost: Ergebnisse, Kosten und Erlöse für Geschäftskundenprodukte 2000-2004 auf Basis des Mittelfristplans", bezeichnet als Anlage zu Frage 5;

- die Tabelle der Erlöse, Kosten und Ergebnisse sonstiger Universaldienste (Pressepost, Internationale Post und sonstige Dienste) für 1998, bezeichnet als Anlage zu Frage 6;

- die Tabelle der Akquisistionen der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000, bezeichnet als Anlage zu Frage 8;

- die Tabelle der Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin im Bereich reservierter Postdienste von 1984 bis 1998, bezeichnet als Anlage zu Frage 13;

- die Tabellen der Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin bei reservierten Diensten und sonstigen Universaldiensten in den Jahren 1989 und 1999, bezeichnet als Anlage 1 und Anlage 2 zu Frage 6;

- die Tabellen der jährlichen Erlöse, Kosten und Ergebnisse der Klägerin bei reservierten Diensten, beim Universaldienst Frachtpost national und bei sonstigen Universaldiensten in den Jahren 1990 bis 1998, bezeichnet als Tabellen 1, 2 und 3 der Anlage 1 zu Frage 7;

- die Tabellen mit einem "Statusbericht" und "Ergebnisrechnungen" der Klägerin für die Jahre 1984 bis 1997, bezeichnet als Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu Frage 7;

- die Tabelle mit der Überschrift "Die Lasten eines öffentlichen Unternehmens mit der Pflicht zu Universaldienstleistungen machen aus einem positiven Ergebnis einen hohen Verlust";

- sämtliche Angaben und Dokumente, deren vertrauliche Behandlung die Klägerin beantragt hat, ohne dass dagegen Einwendungen erhoben worden sind; dies sind

- in der Antwort der Klägerin die Angabe auf Seite 2 zum Defizit im Universaldienst-Paketbereich im Jahr 1999, die Angabe auf Seite 3 zum Gesamtdefizit der Paketdienste, die Angabe auf den Seiten 3 und 4 zur Höhe des Defizits des Universaldienst-Paketdienstes ohne Wettbewerbsprodukte im Jahr 1998 und die Angabe auf Seite 4 zum Gewinn im Wettbewerbsbereich im Jahr 1998;

- die gesamten Anlagen 1, 2 und 3 zur Antwort der Klägerin;

- die gesamten Anlagen 1, 2 und 4 zur Antwort der Kommission;

- in Anlage 5 zur Antwort der Kommission die Zahlenangaben in der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 2000, die sich in der Tabelle auf Seite 3 zur Kostenunterdeckung bei der Frachtpost in den Jahren 1998 und 1999 und auf Seite 6 zum Unternehmenswert der Postbank befinden;

- in der Antwort der deutschen Regierung die Zahlenangaben auf Seite 2 zum Prozentsatz beförderter Pakete;

- in Anlage 1 zur Antwort der deutschen Regierung der Prozentsatz beförderter Pakete, die nicht unter den Universaldienst fallen, auf Seite 7, die Zahlenangaben auf den Seiten 17 und 23 zur Kostenunterdeckung im Paketdienst und zur Kostenunterdeckung im sonstigen Universaldienst aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags und die Zahlenangaben auf den Seiten 22 und 26 zu den Akquisitionen der Klägerin;

- in Anlage 2 zur Antwort der deutschen Regierung die Zahlenangaben auf Seite 9 zum Defizit beim Universaldienst Frachtpost aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags in der Zeit von 1995 bis 1998 sowie die Zahlenangaben auf Seite 10 zur Einlage von Postbank-Anteilen;

- in Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung die Zahlenangaben in der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juni 2000 zur Akquisition der Postbank auf den Seiten 2 bis 4 und die Zahlenangaben zum Ergebnis der Sparte Frachtpost in den Jahren 1990 bis 1995 auf den Seiten 6 bis 8;

- sämtliche Anlagen zum Ergänzungsschreiben der deutschen Regierung.

2. Der Antrag auf vertrauliche Behandlung der in Anlage 3 zur Antwort der deutschen Regierung und in Anlage 5 zur Antwort der Kommission enthaltenen Tabelle der Erträge aus dem Finanzausgleich der DB-Telekom zugunsten der Klägerin in den Jahren 1990 bis 1998, bezeichnet als Anlage zu Frage 11a, wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 11. Juni 2007



Ende der Entscheidung

Zurück