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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: T-266/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 99
Verfahrensordnung Art. 87 § 5
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

4. Juni 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-266/06

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt R. van der Hout,

Klägerin,

gegen

TH Parkner GmbH mit Sitz in Mühlhausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Berger,

Beklagte,

wegen einer auf eine Schiedsklausel gestützten Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des letzten Teils des Vorschusses, den die Gemeinschaft in Durchführung eines im Rahmen des THERMIE Programms nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2008/90 des Rates (ABl. 185, S. 1) geschlossenen Vertrages über den Bau eines Heizkraftwerks zur Stromerzeugung (Vertrag Nr. IN 1047/91 DE) gezahlt hat, und einer Schadensersatzklage

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 21. März 2007 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben beantragte die Klägerin gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung die Streichung der Rechtssache. Sie beantragte gemäß Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

2 Die Beklagte hat keine Stellungnahme zur Klagerücknahme eingereicht.

3 Gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 3 der Verfahrensordnung wird im Fall einer Klagerücknahme, falls keine Kostenanträge gestellt werden, entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

4 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und, da keine Kostenanträge gestellt werden, in dem Sinne zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-266/06 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 4. Juni 2007

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