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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.09.1998
Aktenzeichen: T-269/97
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 1488/97
Vorschriften:
EGV Art. 173 | |
Verordnung (EG) Nr. 1488/97 |
Eine Nichtigkeitsklage, die gegen die Verordnung Nr. 1488/97 zur Änderung der Verordnung Nr. 2092/91, durch die einige Erzeugnisse von der Liste der Erzeugnisse, die für die Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten im ökologischen Landbau verwendet werden dürfen, ausgeschlossen werden, von Landwirten erhoben worden ist, die üblicherweise eines der ausgeschlossenen Erzeugnisse verwenden, ist unzulässig, da diese Verordnung sich zum einen abstrakt und generell an unbestimmte Personengruppen richtet und die Kläger nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Erzeuger von Agrarerzeugnissen aus ökologischem Landbau ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer erfasst, der sich gegenwärtig oder potentiell in der gleichen Lage befindet, und da sich zum anderen aus den Umständen des Falles nicht ergibt, daß die Kläger durch die Verordnung individuell betroffen sind.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. September 1998. - Azienda Agricola Tre e Mezzo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung mit allgemeiner Geltung - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-269/97.
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