Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: T-270/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004. - MLP Finanzdienstleistungen AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke bestpartner - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Marke ohne Unterscheidungskraft - Beschreibende Marke. - Rechtssache T-270/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-270/02

MLP Finanzdienstleistungen AG mit Sitz in Heidelberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2002 (Sache R 206/2002-3), mit der die Eintragung der Wortmarke bestpartner abgelehnt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der Klageschrift, die am 28. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

aufgrund der Klagebeantwortung, die am 19. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

aufgrund der prozessleitenden Maßnahmen vom 16. Dezember 2003,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom

3. Februar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Die Klägerin reichte am 20. Juni 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachstehend: HABM) die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein.

2. Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen bestpartner.

3. Die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 36, 38 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung; die Dienstleistungen entsprechen für die jeweilige Klasse folgender Beschreibung:

- Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen; Finanzdienstleistungen, finanzielle Beratung, Beratung in Sachen Sparen und Geldanlagen, Investitionsberatung; Finanzanalysen, Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere in Fonds; Investmentgeschäfte; Vermögensmanagement für Dritte; Beratung beim Immobilienerwerb, Immobilienvermögenskonzepte für Dritte der Klasse 36;

- Internet-Dienste, nämlich Bereitstellen, Aufbereiten und Anbieten von Informationen über das Medium Internet der Klasse 38;

- Verarbeitung von Daten für Dritte; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitung und zur Prozesssteuerung; technische und Anwendungsberatung in Bezug auf Computer und Datenverarbeitungsprogramme; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, nämlich Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet, Gestaltung und Design von Web-Sites, nämlich Einrichtung, Aufrechterhaltung und Wartung von Internet-Zugängen und Einwahlknoten der Klasse 42.

4. Mit Bescheid vom 2. Januar 2002 versagte die Prüferin die Eintragung nach Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94, wobei sie sich auf Artikel 7 Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 der Verordnung stützte und zur Begründung ausführte, dass das beantragte Zeichen ein gängiger Ausdruck sei und zumindest im englischsprachigen Teil der Europäischen Union als beschreibender Werbeslogan verstanden werde, dem die Unterscheidungskraft fehle. Am 27. Februar 2002 legte die Klägerin nach Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt Beschwerde gegen den Bescheid der Prüferin ein.

5. Mit Entscheidung vom 26. Juni 2002 (nachstehend: angefochtene Entscheidung) wies die Dritte Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass dem angemeldeten Zeichen zum einen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle und dass es zum anderen ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehe.

Anträge der Parteien

6. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7. Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

8. Die Klägerin stützt ihre Klage erstens auf eine Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, die darin bestehen soll, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke verkannt habe, und zweitens auf eine Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung durch falsche Anwendung des Kriteriums des Freihaltebedürfnisses durch die Beschwerdekammer.

9. Die Klägerin macht geltend, dass die Begriffe best und partner beide auf unterschiedliche Weise verstanden werden könnten. Das aus der Kombination dieser Begriffe entstandene Wort bestpartner habe erst recht keinen eindeutigen Sinn und erlaube es den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich um Durchschnittsverbraucher handele, die jedoch auf dem sensiblen Gebiet der Versicherungs- und Finanzdienstleistungen besonders verständig und aufmerksam seien, die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen zu unterscheiden. Das Wort bestpartner sei eine in zusammengeschriebener Form nicht in Wörterbüchern zu findende Neuschöpfung, die gesondert von ihren Bestandteilen geprüft werden müsse.

10. Daraus folge, dass das Zeichen, dessen Eintragung als Marke sie für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie die Datenverarbeitung über das Internet beantragt habe, diese Dienstleistungen nicht beschreibe. Daher bestehe kein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis. Insoweit ergebe sich aus dem Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-135/99 (Taurus-Film/HABM [Cine Action], Slg. 2001, II-379, Randnr. 29), dass ein Zeichen keinen beschreibenden Charakter in Bezug auf Dienstleistungen habe, wenn das Verhältnis zwischen beiden zu vage und unbestimmt sei. Lediglich Angaben, die in klarer und unmissverständlicher Weise unmittelbar beschreibend seien, müssten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 freigehalten werden. Im vorliegenden Fall sei das Zeichen bestpartner als Werbeslogan anzusehen.

11. Zu dem in Randnummer 4 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Ergebnis einer Internet-Recherche führt die Klägerin aus, der Umstand, dass der fragliche Ausdruck im Geschäftsverkehr vielfach verwendet werde, sei kein ausreichender Grund, seine Eintragung als Marke nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu verweigern. Wie Beispiele für die Verwendung des fraglichen Zeichens im Rahmen von Domain-Namen im Internet zeigten, belege die Verwendung dieses Zeichens im Geschäftsverkehr seine Eignung, darauf hinzuweisen, dass Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen stammten.

12. Ferner ergebe sich aus diesen Umständen, dass dem Zeichen bestpartner nicht das Minimum an Unterscheidungskraft fehle, das von der Rechtsprechung gefordert werde (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II-683, Randnr. 39). Das Fehlen von Unterscheidungskraft könne sich nicht aus der bloßen Feststellung ergeben, dass dem fraglichen Zeichen ein Phantasieüberschuss fehle oder dass es weder ungewöhnlich noch auffallend sei (Urteil des Gerichts vom 5. April 2001 in der Rechtssache T-87/00, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], Slg. 2001, II-1259, Randnr. 39).

13. Im Übrigen müsse die Tatsache, dass ähnliche Marken beim Amt - etwa die Marken bestpartner classic und bestpartner topinvest - und in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingetragen seien, als Indiz dafür gewertet werden, dass das beantragte Zeichen ebenfalls als Marke eingetragen werden könne.

14. Schließlich macht die Klägerin ihr Vorbringen vor dem Amt in vollem Umfang zum Inhalt ihrer Klageschrift.

15. Das Amt weist das gesamte Vorbringen der Klägerin zurück. Die Beschwerdekammer habe die Eintragung der von der Klägerin angemeldeten Marke zu Recht abgelehnt, da dieser insbesondere das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft fehle.

Würdigung durch das Gericht

16. Vorab ist auf den Antrag der Klägerin am Ende ihrer Klageschrift einzugehen, ihren beim Amt eingereichten Schriftsatz zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in vollem Umfang als Teil ihres Klagevorbringens anzusehen. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der gemäß den Artikeln 130 § 1 und 132 § 1 dieser Verfahrensordnung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gilt, der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlagen beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die nach den genannten Bestimmungen in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 39). Die Klage ist daher, soweit die Klägerin in der Klageschrift auf die von ihr beim Amt eingereichten Schriftsätze Bezug nimmt, unzulässig, da diese pauschale Bezugnahme nicht mit einem in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrund in Beziehung gesetzt werden kann.

17. In der Sache ist zunächst daran zu erinnern, dass nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

18. Zudem finden nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94[d]ie Vorschriften des Absatzes 1... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

19. Die Unterscheidungskraft eines Zeichens kann nur in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-355/00, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], Slg. 2002, II-1939, Randnr. 51).

20. Überdies ist nicht nur auf die explizite und unmittelbare Bedeutung der Wörter, die ein zusammengesetztes Zeichen bilden, abzustellen, sondern auch auf die Konnotationen, die sie vermitteln können.

21. Im vorliegenden Fall haben die Parteien in ihrem Vorbringen die Tatsache in den Vordergrund gestellt, dass best und partner englische Wörter sind, doch ist festzustellen, dass es diese Wörter mit etwaigen geringfügigen Abweichungen auch in anderen Sprachen der Gemeinschaft gibt, etwa im Niederländischen und im Deutschen. Jedenfalls wäre für den Fall, dass für den englischsprachigen Teil der Gemeinschaft, der zwei Mitgliedstaaten umfasst, ein Eintragungshindernis feststuende, das etwaige Bestehen eines solchen Hindernisses auch in anderen Teilen der Gemeinschaft für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, da das Bestehen von Eintragungshindernissen in einem Teil der Gemeinschaft ausreicht, um die Eintragung einer Marke abzulehnen. Somit ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise englischsprachig sind.

22. Zudem ist zu beachten, dass angesichts der Besonderheit der von der Anmeldung betroffenen Dienstleistungen die maßgeblichen Verkehrskreise besonders aufmerksame und verständige Verbraucher sind.

23. Das Zeichen, um das es hier geht, besteht lediglich aus den Wörtern best und partner, die beide u. a. zum Englischen gehören. Das Wort best weist auf den Begriff der Qualität hin und gibt den maßgeblichen Verkehrskreisen zu verstehen, dass es um eine Ware oder eine Dienstleistung von bester Qualität geht. Das Wort partner wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, so auch im Dienstleistungsbereich, um Verbindungen oder partnerschaftliche Beziehungen zu beschreiben und dabei positive Konnotationen der Zuverlässigkeit und der Dauer zu vermitteln. Die Beschwerdekammer hebt in Nummer 24 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass dieses Wort in der modernen Werbesprache verwendet werde, um das Verhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zu beschreiben, wobei sich der Erstgenannte als Geschäftspartner des Zweitgenannten verstehe.

24. Daher ist festzustellen, dass die Wörter best und partner Oberbegriffe sind, die lediglich die Qualität der Dienstleistungen bezeichnen, die ein Unternehmen seinen Kunden erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99, DKV/HABM [COMPANYLINE], Slg. 2000, II-1, Randnr. 26, bestätigt durch Rechtsmittelurteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnrn. 13 bis 25).

25. Daher ist jedes dieser Wörter für sich allein eine Beschreibung der betreffenden Dienstleistungen. Begriffe, die bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschreiben, haben jedoch keine Unterscheidungskraft hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T-323/00, SAT.1/HABM [SAT.2], Slg. 2002, II-2839, Randnr. 40; gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Begriff, der sich bei Zusammenschreibung der beiden Wörter ergibt, eine andere Bedeutung als die beiden aneinander gereihten Wörter hätte.

26. Die Zusammenschreibung der beiden Wörter ohne jede graphische oder inhaltliche Änderung weist keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der Klägerin in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil COMPANYLINE, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 26). Das Wort bestpartner bringt nämlich die Bedeutung der beiden Wörter, aus denen es zusammengesetzt ist, - bester Partner - ebenso zum Ausdruck wie der aus denselben, aber getrennt geschriebenen Wörtern zusammengesetzte Gesamtbegriff best partner. Die Tatsache, dass der Begriff - zusammen oder getrennt geschrieben - nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts.

27. Folglich fehlt dem Zeichen bestpartner in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise das von der Rechtsprechung verlangte Minimum an Unterscheidungskraft (vgl. z. B. Urteil EUROCOOL, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 39), und die Beschwerdekammer hat daher zu Recht entschieden, dass der vorliegenden Anmeldung das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entgegenstehe.

28. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ist das Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil COMPANYLINE, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 30). Nach alledem ist daher die vorliegende Klage abzuweisen, ohne dass das Vorbringen der Klägerin zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 geprüft zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

29. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück