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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: T-272/02
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 253
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 31. Mai 2005. - Comune di Napoli (Italie) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Bau einer U-Bahnlinie in Neapel (Italien) - Abschluss eines Gemeinschaftszuschusses - Nichtigkeitsklage - Vertrauensschutz - Billigkeit - Begründung. - Rechtssache T-272/02.

Parteien:

In der Rechtssache T272/02

Comune di Napoli (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, C. Tesauro, G. Tarallo und E. Barone,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Flynn und A. Aresu als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der sich aus einem Schreiben vom 11. Juni 2002 an das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium ergebenden Entscheidung der Kommission über den Abschluss eines im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gewährten Zuschusses (Zuschuss Nr. 850503066) und über die stillschweigende Ablehnung eines Antrags, die Abrechnung für einen anderen EFRE-Zuschuss (Zuschuss Nr. 850503067) zu berichtigen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1. Am 24. Juli 1981 genehmigte die Klägerin den von der Metropolitana di Napoli SpA eingereichten Entwurf zum Bau einer U-Bahnlinie (Linie 1) in Neapel (Italien) zur Verbindung der Haltestellen Garibaldi und Colli Aminei. Diese Linie umfasst insbesondere eine Teilstrecke zwischen der Haltestelle Dante und der Haltestelle Vanvitelli, auf der sich folgende Haltestellen befinden: Dante, Museo, Materdei, Salvator Rosa, Cilea und Vanvitelli.

2. Mit der an die Italienische Republik gerichteten Entscheidung C (88) 0166/038 vom 16. Februar 1988 (im Folgenden: Entscheidung vom 16. Februar 1988) gewährte die Kommission einen Zuschuss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die Verwirklichung eines Teils dieses Vorhabens, nämlich den Bau der Teilstrecke Museo-Cilea und der Haltestelle Materdei (im Folgenden: Vorhaben Nr. 850503067), nach Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 169, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3641/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 350, S. 40). Dieser Zuschuss belief sich auf 50 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben Nr. 850503067 (in Höhe von 156 963 000 000 italienischen Lire [ITL]), d. h. auf einen Höchstbetrag von 78 481 500 000 ITL (im Folgenden: Zuschuss Nr. 850503067). Die Gesamtfinanzierungskosten dieses Vorhabens wurden mit 156 963 000 000 ITL veranschlagt.

3. Mit der an die Italienische Republik gerichteten Entscheidung C (89) 2178/021 vom 21. Dezember 1989 (im Folgenden: Entscheidung vom 21. Dezember 1989) gewährte die Kommission nach denselben Bestimmungen der Verordnung Nr. 1787/84 einen zweiten Zuschuss des EFRE für die Verwirklichung eines anderen Teils des Bauvorhabens der Linie 1, nämlich den Bau der Teilstrecke Dante-Museo und der U-Bahn-Haltestellen Museo und Dante (im Folgenden: Vorhaben Nr. 850503066). Dieser Zuschuss belief sich auf 35,22 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben Nr. 850503066 (in Höhe von 227 153 000 000 ITL), d. h. auf einen Höchstbetrag von 80 000 000 000 ITL (im Folgenden: Zuschuss Nr. 850503066). Die Gesamtfinanzierungskosten dieses Vorhabens wurden mit 227 153 000 000 ITL veranschlagt.

4. Auch für die Teilstrecke Cilea-Vanvitelli und die U-Bahn-Haltestellen Salvator Rosa und Cilea wurde ein EFRE-Zuschuss (Zuschuss Nr. 850503068) gewährt (Entscheidung C [87] 250/27 der Kommission vom 3. März 1987). Dieser Zuschuss ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5. Die Klägerin trägt vor, die betroffenen italienischen Behörden hätten in ihren Genehmigungsentscheidungen für das Bauvorhaben der Linie 1 (und zwar die Klägerin am 24. Juli 1981, das italienische Transportministerium am 7. August 1982 und die Region Kampanien [Italien] am 2. Februar 1983) die Ausarbeitung einer Alternativlösung für die (vom [Zuschuss Nr. 850503066] betroffene) Haltestelle Museo gegenüber dem ursprünglich von der [Metropolitana di Napoli] vorgelegten Entwurf empfohlen. Dadurch habe verhindert werden sollen, dass die entsprechenden Bauarbeiten an der Oberfläche durchgeführt würden und zu ernsthaften Behinderungen des Straßenverkehrs führten.

6. Die Klägerin trägt vor, im Verlauf des Jahres 1991 (sie bezieht sich insbesondere auf die städtische Entscheidung Nr. 257 vom 14. Mai 1991) hätten diese Behörden entschieden, Änderungen am ursprünglichen Vorhaben vorzunehmen, die darin bestanden hätten, die U-Bahn-Haltestelle Museo unter die Erde zu verlegen und sie in Richtung der U-Bahn-Haltestelle Dante zu verschieben. Dies habe eine Verlängerung der Teilstrecke Museo-Materdei (von 638 auf 1 160 Meter) und eine Verkürzung der Teilstrecke Dante-Museo (von 450 auf 405 Meter) sowie einen Anstieg der Kosten der Bauarbeiten zur Folge gehabt.

7. Am 28. Oktober 1999 stellte die Zahlstelle, hier die Abteilung für Entwicklungspolitik und Kohäsion des italienischen Finanzministeriums, bei der Kommission einen Antrag auf Restzahlung des Zuschusses Nr. 850503067. Die Zahlstelle gab an, dass sich die Gesamtinvestitionskosten und die zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben Nr. 850503067 auf 225 473 000 000 ITL belaufen hätten und dass sich der auszuzahlende Restbetrag auf 15 696 300 000 ITL belaufe, was dem Unterschied zwischen dem in der Entscheidung vom 16. Februar 1988 vorgesehenen Höchstbetrag (78 481 500 000 ITL) und dem bereits als Zuschuss ausgezahlten Betrag (62 785 200 000 ITL) entspreche.

8. Gleichzeitig stellte die Zahlstelle bei der Kommission einen Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche des Zuschusses Nr. 850503066.

9. Am 7. April 2000 wurde der Zuschuss Nr. 850503067 endgültig abgeschlossen (vgl. unten Randnr. 12).

10. Am 26. Februar 2001 übermittelte die Zahlstelle der Kommission ein den Zuschuss Nr. 850503066 betreffendes Schriftstück mit dem Titel Auszug aus dem Prüfungsbericht vom 11. Januar 2001. In diesem Schriftstück hieß es insbesondere:

8. Erwägungen zu den durchgeführten Bauarbeiten und den gewährten EFRE-Finanzierungen

Der Zuschuss... Nr. 850503066... wurde in Höhe von 80 Milliarden [ITL] für den Bau der Linie 1 der U-Bahn von Neapel für folgende Vorhaben gewährt:

- Haltestelle Museo

- Haltestelle Dante

- Tunnel der Verbindung Museo-Dante.

Zum Zeitpunkt der Gemeinschaftsentscheidung wurden die Investitionskosten mit 227,153 Milliarden [ITL] veranschlagt.

Es war vorgesehen, die Haltestelle Museo und die Tunnel Dante-Museo im Tagebau-Verfahren zu errichten, was zur Stilllegung wichtiger öffentlicher Verkehrswege während der Gesamtdauer der Bauarbeiten geführt hätte...

Da diese Lösung als mit den städtischen Verkehrsproblemen unvereinbar angesehen wurde, sprachen sich das Transportministerium, die Region Kampanien und die [Klägerin] dafür aus, eine Variante des Bauvorhabens der Haltestelle Museo und der Tunnel Dante-Museo zu beschließen, bei der diese Vorhaben unterirdisch - und daher ohne Unterbrechung des Verkehrs an der Oberfläche während der Dauer der Bauarbeiten - durchgeführt würden und die Haltestelle Museo demzufolge unterirdisch errichtet würde.

Unter Berücksichtigung des maximalen Neigungswinkels auf dieser Strecke machte die Absenkung des Streckenniveaus die Verlängerung der Teilstrecke des Tunnels nach der Haltestelle Museo erforderlich (Teilstrecke Materdei-Museo, die Gegenstand des Zuschusses... Nr. 850503067 war).

Die Abbildung in Anhang... vermittelt ein klares Bild von der Änderung der Trasse und der Verlegung der Haltestelle Museo.

Diese Verlegung zog die Verkürzung der Teilstrecke Museo-Dante nach sich (die von der Entscheidung umfasst wird, die Gegenstand des vorliegenden Berichts ist).

Bei der Rechnungsprüfung der Ausgaben für die Teilstrecke Materdei-Museo [Zuschuss Nr. 850503067] wurden die Kosten für die Verlängerung der Linie nach der Haltestelle Museo (die, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, aus der Absenkung des Niveaus der Haltestelle Museo resultierten) dieser Teilstrecke zugerechnet, was ihre Gesamtkosten auf 225 795 934 379 ITL erhöhte und im Vergleich zu den zum Zeitpunkt der Gemeinschaftsentscheidung veranschlagten Ausgaben von 156 963 000 000 ITL eine Steigerung um 68 832 934 379 ITL bedeutete.

Hierzu ist anzumerken, dass i) die Aufteilung in Teilstrecken rein finanzieller Natur ist, da es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt [und weil die Teilstrecken] sowohl in baulicher als auch in funktionaler Hinsicht miteinander in unmittelbarem Zusammenhang stehen; ii) die Zurechnung der Ausgaben für die Verlängerung der Teilstrecke nach der Haltestelle Museo auf der Absenkung des Niveaus dieser Haltestelle und ihrer räumlichen Verlegung beruht; iii) diese Verlegung eine Verkürzung der Strecke Museo-Dante (von 450 auf 405 Meter) nach sich zieht; iv) die Gesamtlänge der auf diesen beiden Teilstrecken gebauten Tunnel (1 160 Meter + 405 Meter = 1 565 Meter), wie aus der schematischen Darstellung in Anhang... ersichtlich, die in den ursprünglich genehmigten Entwürfen vorgesehene Länge (638 Meter + 450 Meter = 1 088 Meter) übersteigt; v) der Umstand, dass die für diese Verlängerung vorgelegten Ausgabenbelege der Teilstrecke Materdei-Museo und nicht der Teilstrecke Museo-Dante (die die Baukosten der Haltestelle Museo umfasst) zugerechnet wurden, an einem Fehler liegt, der durch die Benennung der EFRE-Entscheidungen verursacht wurde; vi) die Neuzuordnung der Ausgaben für die fragliche Verlängerung der Teilstrecke Materdei-Museo zur Teilstrecke Dante-Museo zur Folge hat, dass der (bereits abgeschlossene) EFRE-Antrag Nr. 850503067 in jedem Fall erhebliche Mehrkosten aufweist; vii) falls diese Neuzuweisung sich als unzulässig erweist, die Belege zum fraglichen EFRE-Antrag Nr. 850503066 unzureichend wären, um die gesamte Finanzierung auszuschöpfen, was zur Folge hätte, dass ein Teil des Gesamtvorhabens finanziell nicht abgedeckt wäre; viii) das ganze Vorhaben davon in ungerechtfertigter Weise benachteiligt würde: Verlust eines Teils des Zuschusses (betreffend den EFRE-Antrag Nr. 850503066) trotz des Umstandes, dass das Gesamtvorhaben umfangreichere Baumaßnahmen erforderlich machte und die Gesamtausgaben die geplanten und genehmigten Ausgaben überschritten.

Angesichts dieser Gesichtspunkte erscheint uns der Antrag [der Klägerin], den Ausgabenanteil, der durch die Absenkung des Niveaus der Haltestelle Museo entstanden ist und der vorher der EFRE-Entscheidung Nr. 850503067 zugerechnet wurde, der vorliegenden Maßnahme zuzuordnen, logisch, akzeptabel und gerechtfertigt.

11. In demselben Schriftstück zog die Zahlungsbehörde zwei Alternativen für die finanzielle Bestätigung des Zuschusses Nr. 850503066 in Betracht, je nachdem, ob eine Neuzuordnung der Ausgaben abgelehnt oder akzeptiert würde. Im ersten Fall (keine Neuzuordnung der Ausgaben) beliefen sich die zuschussfähigen Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Prüfung auf 187 181 583 042 ITL, und der Restbetrag des Zuschusses machte 1 161 353 547 ITL aus. Im zweiten Fall (bei Neuzuordnung der Ausgaben) beliefen sich die Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Prüfung und der Restbetrag auf 230 957 083 117 ITL bzw. 15 236 000 000 ITL.

12. Mit Schreiben vom 7. März 2001 antwortete die Kommission auf das Schreiben vom 26. Februar 2001 wie folgt:

...

Die Zuschüsse Nr. 850503066 und Nr. 850503067 waren Gegenstand zweier getrennter Anträge der italienischen Behörden und daher auch zweier getrennter Gemeinschaftsentscheidungen (der Entscheidungen C [89] 2178/021 vom 21. Dezember 1989 und C [88] 0166/038 vom 16. Februar 1988).

Aus den im Besitz unserer Dienststellen befindlichen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die italienischen Behörden die Änderungen am Vorhaben, die zu den Veränderungen des jeweiligen wirtschaftlichen Rahmens geführt haben, rechtzeitig mitgeteilt hätten.

Die Haushaltsordnung der Kommission verlangt, dass die Mittelbindungen exakt den geleisteten Zahlungen und den rechtlichen Verpflichtungen entsprechen, die sich aus individuellen Entscheidungen der Kommission ergeben.

Der Zuschuss Nr. 850503067 wurde am 7. April 2000 auf der Grundlage des Abschlusszahlungsantrags abgeschlossen, der von Ihrem Ministerium am 28. Oktober 1999 gestellt wurde.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind wir der Ansicht, dass der endgültige Abschluss des Zuschusses Nr. 850503066 auf der Grundlage der Alternative 1 (keine Neuzuordnung der Ausgaben) zu erfolgen hat, die auf Seite 7 des Auszugs aus dem Prüfungsbericht im Anhang Ihres Schreibens dargestellt ist.

...

13. Am 26. März 2001 stellte die Zahlstelle unter Hinweis auf zuschussfähige öffentliche Ausgaben von insgesamt 227 153 000 000 ITL und Gesamtinvestitionskosten von 230 957 000 000 ITL bei der Kommission einen Antrag auf Restzahlung des Zuschusses Nr. 850503066 in Höhe von 15 236 000 000 ITL.

14. Am gleichen Tag stellte die Zahlstelle bei der Kommission einen weiteren Antrag auf Restzahlung des Zuschusses Nr. 850503067, der an die Stelle des Antrags vom 28. Oktober 1999 treten sollte. Der nun geltend gemachte Restbetrag belief sich immer noch auf 15 696 300 000 ITL, aber die Gesamtinvestitionskosten und die zuschussfähigen öffentliche Ausgaben betrugen nur noch 185 252 000 000 ITL bzw. 156 963 000 000 ITL. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Zahlstelle mit diesem Antrag keine Berichtigung des Restbetrags des Zuschusses, sondern die Bestätigung der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben des Zuschusses erreichen wollte.

15. Bei einem Treffen am 2. April 2001 bekräftigte die Kommission der Zahlstelle gegenüber ihre Position, die sie in dem Schreiben vom 7. März 2001 eingenommen hatte.

16. Am 11. Mai 2001 übersandte die Kommission der Zahlstelle einen Vorschlag für den Abschluss des Zuschusses Nr. 850503066 auf der Grundlage der Position..., die sie in ihrem Schreiben... vom 7. März 2001 eingenommen und im Verlauf des Treffens vom [2. April 2001] bekräftigt hatte. Dieser Vorschlag ging von zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in Höhe von 187 181 583 042 ITL und einem EFRE-Zuschuss in Höhe von 65 922 645 280 ITL (anstelle der ursprünglich vorgesehenen 80 000 000 000 ITL) aus, was einem Anteil von 35,22 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben entsprach. Sie forderte die betroffenen Behörden auf, ihr gegebenenfalls binnen drei Wochen ihre Stellungnahmen zukommen zu lassen.

17. Die Zahlstelle und die Region Kampanien übermittelten der Kommission ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 21. Mai bzw. 5. Juni 2001.

18. Mit Schreiben vom 12. September 2001 an die Italienische Republik bestätigte die Kommission den in ihrem Schreiben vom 11. Mai 2001 unterbreiteten Vorschlag und forderte die italienischen Behörden auf, sie binnen zwei Monaten über ihren endgültigen Standpunkt in Kenntnis zu setzen.

19. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 äußerte die Klägerin der Kommission gegenüber, dass sie mit dem Vorschlag für den Abschluss des Zuschusses [Nr. 850503066] ganz und gar nicht einverstanden sei.

20. In einem Bericht vom 13. März 2002, der auf ein Auskunftsersuchen der Kommission hin erstellt worden war, stellte die Zahlstelle fest, dass es keine Überlappung zwischen den Ausgaben bezüglich des Zuschusses Nr. 850503066 und denen bezüglich des Zuschusses Nr. 850503067 gegeben habe. Sie wies darauf hin, dass der Betrag von 40 221 000 000 ITL, also die Differenz zwischen den in dem Schreiben vom 28. Oktober 1999 angegebenen Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens Nr. 850503067 (225 473 000 000 ITL) und den in dem Berichtigungsantrag vom 26. März 2001 angegebenen Kosten (185 252 000 000 ITL), folgenden Kosten entspreche: Bauarbeiten zur Verlängerung des Tunnels Materdei-Museo, Konsolidierungsmaßnahmen im Anschluss an diese Verlängerung und Konzessionskosten für diese Verlängerungs- und Konsolidierungsmaßnahmen.

21. In ihrem Bericht wies die Zahlstelle auch darauf hin, dass der Berichtigungsantrag vom 26. März 2001 seinen Grund in der Notwendigkeit gefunden habe, die Kosten der Verlängerung des Tunnels Materdei-Museo... der vom EFRE-Zuschuss Nr. 850503066 erfassten Finanzierung zuzurechnen, da sie durch die Absenkung und Verlagerung der Haltestelle Museo bedingt gewesen sei. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Restzahlung des Zuschusses Nr. 850503066 im Schreiben vom 26. März 2001 (vgl. oben Randnr. 13) voll und ganz gerechtfertigt gewesen sei.

22. Mit Schreiben vom 11. Juni 2002, das der Klägerin am 26. Juni 2002 zugeleitet wurde, informierte die Kommission die Zahlstelle über [ihre] endgültige Entscheidung, [den Zuschuss Nr. 850503066] gemäß den Ausführungen im Schreiben vom 11. Mai 2001 abzuschließen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Sie stellte u. a. fest:

Aus [dem Bericht vom 13. März 2002] ergibt sich, dass Ausgaben in Höhe von 39 971 416 958 ITL, die zuvor im Rahmen [des Zuschusses Nr. 850503067] angemeldet worden waren, in der Abschlussbescheinigung [des Zuschusses Nr. 850503066] neu zugeordnet wurden. Diese Ausgaben beziehen sich auf die Verlängerung des Tunnels Museo-Materdei.

Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Ausgaben aus folgenden Gründen nicht [dem Zuschuss Nr. 850503066] zugerechnet werden können:

- die Entscheidungen der Kommission über die [Zuschüsse Nr. 850503066 und Nr. 850503067] sehen eine klare physische Trennung vor:

- die Entscheidung... vom 21. Dezember 1989 betrifft einen EFRE-Zuschuss für die Bauarbeiten auf der Teilstrecke Dante-Museo, einschließlich der Haltestellen Dante und Museo [Zuschuss Nr. 850503066];

- die Entscheidung... vom 16. Februar 1988 betrifft einen EFRE-Zuschuss für die Bauarbeiten auf der Teilstrecke Museo-Cilea, einschließlich der Haltestelle Materdei, aber ohne die Haltestellen S. Rosa und Cilea [Zuschuss Nr. 850503067];

- die Bauarbeiten zur Verlängerung des Tunnels Museo-Materdei sind eindeutig auf der Teilstrecke Museo-Cilea durchgeführt worden, sie beziehen sich daher [auf den Zuschuss Nr. 850503067] und werden von der Entscheidung vom 16. Februar 1988 umfasst;

- aus den uns vorliegenden Belegen ergibt sich eindeutig, dass die Ende 1988/Anfang 1989 vorgenommene Änderung des Vorhabens dazu geführt hat, dass die Ausgaben zu Lasten [des Zuschusses Nr. 850503067] anstiegen und die Ausgaben für die Verlängerung des Tunnels Materdei-Museo in der fraglichen Finanzierung nicht enthalten waren.

23. Am 3. September 2002 stellte die Klägerin bei der Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) einen Antrag auf Berichtigung der endgültigen Restzahlung des Zuschusses Nr. 850503066 und verlangte, dass dem Antrag der italienischen Behörden vom 26. März 2001 auf Berichtigung der mit [dem Zuschuss Nr. 850503067] verbundenen Kosten stattgegeben werde. Auf eine Frage, die das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellt hat, hat die Klägerin geantwortet, dass die Kommission mit Schreiben vom 25. September 2002 mitgeteilt habe, dass sie an dem in der angefochtenen Entscheidung eingenommenen Standpunkt festhalte.

Verfahren und Anträge der Parteien

24. Mit Klageschrift, die am 4. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

25. Die Kommission hat innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Klagebeantwortung eingereicht. Da die Klägerin jedoch keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nach Artikel 122 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt hat, ist der Kommission eine neue Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung gesetzt worden.

26. Am 19. Dezember 2002 hat die Kommission eine Klagebeantwortung eingereicht, in der sie sich darauf beschränkt hat, folgende Ausführungen zu machen:

1. Mit ihrer Klage, die am 6. September 2002 erhoben und am gleichen Tag in das Register des Gerichts eingetragen wurde, hat [die Klägerin] die Nichtigerklärung [der angefochtenen Entscheidung] beantragt.

2. In der Einleitung der Klageschrift (Nrn. 1 bis 4, Seiten 3 und 4) führt [die Klägerin] aus, dass sie am 3. September 2002 auf dem Verwaltungsweg einen Antrag auf Berichtigung der angefochtenen Entscheidung nach den in dieser Sache geltenden Bestimmungen gestellt habe und dass sie nun auf die Ergebnisse dieses Antrags warte. Insofern stellt die Klägerin fest, sie habe die vorliegende Klage zur Wahrung ihrer Rechte erhoben, um den Ablauf der Anfechtungsfrist nicht zu versäumen, und dass sie sich die Möglichkeit [vorbehalte], die Klage zurückzunehmen, falls die Kommission sich entschiede, das Verfahren bezüglich [des Zuschusses Nr. 850503066] wieder aufzugreifen und gleichzeitig dem Antrag auf Berichtigung des Restbetrags für [den Zuschuss Nr. 850503067] stattzugeben, der am 26. März 2001 von der Zahlstelle gestellt worden war.

3. Insoweit stellt die Kommission fest, dass die zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Regionalpolitik und [die Klägerin] Kontakt aufgenommen haben, um die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits zu erörtern. Unter diesen Umständen ist zu hoffen, dass bald die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass [die Klägerin] die Klage vernünftigerweise zurücknehmen und das Gericht die Rechtssache ohne Entscheidung in der Sache aus dem Register streichen kann.

4. Bis dahin wird das Gericht gebeten, mit Zustimmung [der Klägerin] das Verfahren nach Artikel 77 Buchstabe c der Verfahrensordnung auszusetzen.

27. Mit Beschluss vom 10. März 2003 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts beschlossen, das Verfahren nach Artikel 77 Buchstabe c der Verfahrensordnung bis zum 15. Mai 2003 auszusetzen.

28. Mit Schreiben vom 9. Mai 2003 hat die Klägerin erklärt, dass sie auf die Einreichung einer Erwiderung verzichte.

29. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung hat das Gericht mit Schreiben vom 26. September 2003, 8. Dezember 2003 und 6. April 2004 die Klägerin aufgefordert, bestimmte Schriftstücke einzureichen und Fragen zu beantworten. Die Klägerin ist diesen Aufforderungen fristgemäß nachgekommen.

30. Das schriftliche Verfahren ist am 23. Dezember 2003 geschlossen worden.

31. In der Sitzung vom 6. Juli 2004 haben die Verfahrensbeteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

32. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33. Die Kommission stellt folgende Anträge:

Die Kommission wünscht, dass

- bald die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass [die Klägerin] die vorliegende Klage vernünftigerweise zurücknehmen kann;

- das Gericht nicht in der Sache entscheiden muss und die Rechtssache aus dem Register streichen kann;

- das Gericht zwischenzeitlich das Verfahren aussetzt;

- das Gericht über die Kosten nach der Verfahrensordnung entscheidet.

Rechtliche Würdigung

Vorbemerkungen

34. Zunächst sind einige Vorbemerkungen zum Gegenstand der Zuschüsse Nr. 850503066 und Nr. 850503067 und zu den Entscheidungen vom 16. Februar 1988 und 21. Dezember 1989 angebracht.

35. Die Klägerin stützt ihre Klage nämlich in weiten Teilen auf die Prämisse, wonach die vorliegend gewährten EFRE-Zuschüsse einheitlicher Natur seien. Sie trägt vor, dass die Strecke [Dante-Vanvitelli] in ihrer Gesamtheit sowohl in technischer als auch in funktionaler und wirtschaftlicher Hinsicht als ein einheitliches Vorhaben anzusehen ist und dass die Aufteilung der Strecke in drei Teilstrecken, nämlich die Teilstrecken Dante-Museo, Museo-Cilea, und Cilea-Vanvitelli, sich aus rein finanziellen Erwägungen ergibt, die mit dem Baufortschritt und folglich mit den Auszahlungsmodalitäten der Strukturfonds zusammenhängen.

36. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ergibt sich eindeutig aus den Akten, dass jede der drei Teilstrecken, auch wenn sie zu einem größeren Investitionsvorhaben gehörten (nämlich sogar noch über die Teilstrecke Dante-Vanvitelli hinaus zum Bau der Linie 1), ein eigenes Vorhaben darstellte und dass jedes dieser Vorhaben mit einem spezifischen EFRE-Zuschuss gefördert wurde. Diese Zuschüsse waren durch drei gesonderte Entscheidungen der Kommission gewährt worden, die zu drei verschiedenen Zeitpunkten erlassen wurden und insbesondere unterschiedliche Beteiligungssätze vorsahen sowie auf drei gesonderte Anträge der italienischen Behörden hin ergangen waren.

37. Was nun im Einzelnen den Zuschuss Nr. 850503066 anbelangt, so war dieser Gegenstand der Entscheidung vom 21. Dezember 1989, die auf den Antrag Nr. 85/IT03/064/CA der italienischen Behörden vom 18. November 1985 hin erging. Das Vorhaben, für das dieser Zuschuss gewährt worden war, umfasste den Bau der Haltestellen Dante und Museo sowie der Teilstrecke zwischen diesen Haltestellen. Die Verwirklichung dieses Vorhabens war ursprünglich für den Zeitraum vom 1. November 1989 bis zum 30. Juni 1994 veranschlagt worden. Der Beteiligungssatz entsprach 35,22 % der öffentlichen Ausgaben für diese Bauarbeiten.

38. Der Zuschuss Nr. 850503067 hingegen war Gegenstand der Entscheidung vom 16. Februar 1988, die auf den Antrag Nr. 85/IT03/065/CA der italienischen Behörden vom 18. November 1985 hin erging. Das Vorhaben, für das dieser Zuschuss gewährt worden war, umfasste den Bau der Haltestelle Materdei sowie der Teilstrecke Museo-Cilea. Die Verwirklichung dieses Vorhabens war ursprünglich für den Zeitraum Dezember 1987 bis Dezember 1990 veranschlagt worden. Der Beteiligungssatz entsprach 50 % der öffentlichen Ausgaben für diese Bauarbeiten.

39. Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, mit dem zweiten ein Verstoß gegen einen Grundsatz der materiellen Billigkeit und mit dem dritten das Fehlen einer Begründung gerügt.

40. An erster Stelle ist der Klagegrund des Verstoßes gegen einen Grundsatz der materiellen Billigkeit zu prüfen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen einen Grundsatz der materiellen Billigkeit

41. Die Klägerin wiederholt zunächst, dass der Bau der Teilstrecken Dante-Museo und Museo-Materdei Teil eines einheitlichen, sowohl in technischer als auch in funktionaler und wirtschaftlicher Hinsicht untrennbaren Vorhabens gewesen sei.

42. Sodann führt sie Folgendes aus:

- In einem ersten Schritt habe sich die Zahlstelle darauf beschränkt, die zuschussfähigen Gesamtausgaben auf der Grundlage des Ortes des Arbeitsanfalls ohne Berücksichtigung der tatsächlich erstellten Variante aufzuteilen, was einen beachtlichen Anstieg der nach dieser Logik der Teilstrecke Museo-Materdei zuzurechnenden Investitionen zur Folge gehabt habe, sowie als Konsequenz daraus eine beträchtliche und ungerechtfertigte Verringerung des Kofinanzierungsanteils [des Zuschusses Nr. 850503067].

- Da eine Änderung der Aufteilung des Gesamtzuschusses auf die beiden Einzelzuschüsse - durch Umverteilung eines Teils der durch den Zuschuss Nr. 850503066 gewährten Mittel zugunsten des Zuschusses Nr. 850503067 - den Erlass einer neuen Entscheidung durch die Kommission erfordert hätte, habe die Zahlstelle es vorgezogen, eine Berichtigung der Abrechnung des Zuschusses Nr. 850503067 dahin gehend zu beantragen, dass Ausgaben zur Verlängerung der Teilstrecke herausgerechnet und dem Zuschuss Nr. 850503066 zugerechnet würden.

- Die Zahlstelle habe nämlich angenommen, dass diese Ausgaben ebenso gut auf der Grundlage des funktionalen Kriteriums anstelle des auf den Ort der Bauarbeiten abstellenden Kriteriums [dem Zuschuss Nr. 850503066] zugerechnet werden könnten, da sie im Rahmen der Änderung des Vorhabens bezüglich der Haltestelle Museo entstanden seien, die zum [Zuschuss Nr. 850503066] gehört habe.

- Daher habe die Zahlstelle in ihrem Antrag auf Restzahlung des Zuschusses Nr. 850503066 Gesamtausgaben in Höhe von 230 957 000 000 ITL angegeben und gleichzeitig die Berichtigung der Abrechnung des Zuschusses Nr. 850503067 beantragt.

- Während die Erhöhung der für zuschussfähig erklärten Ausgaben im Rahmen des Zuschusses Nr. 850503067 nicht zu einer Erhöhung dieses Zuschusses geführt habe, habe die Verkürzung der Teilstrecke Dante-Museo eine Verringerung des Zuschusses Nr. 850503066 zur Folge gehabt.

43. Angesichts dieser Gesichtspunkte ist die Klägerin der Ansicht, die Kommission habe einen übermäßigen und ungerechtfertigten Formalismus an den Tag gelegt, als sie den Berichtigungsantrag zurückgewiesen und den Betrag des Zuschusses Nr. 850503066 verringert habe, weil es nicht genügend zuschussfähige Ausgaben gab (da diese bereits fälschlich [dem Zuschuss Nr. 850503067] zugerechnet worden waren), obwohl die Gesamtausgaben höher ausgefallen sind als geplant und die Arbeiten anerkanntermaßen gemäß dem Vorhaben durchgeführt worden sind. Indem sie sich in dieser Weise verhalten habe, habe die Kommission einen offensichtlichen Verstoß gegen einen Grundsatz der materiellen Billigkeit begangen.

44. Falls die Kommission tatsächlich der Ansicht gewesen sei, dass das von der Zahlstelle im Berichtigungsantrag verwendete funktionale Kriterium für die Zuordnung der Ausgaben unzulässig sei, so hätte sie dies den italienischen Behörden rechtzeitig anzeigen und sie auf die richtige Vorgehensweise hinweisen müssen. Der Kommission wäre es möglich gewesen, eine Lösung für dieses rein formale Problem zu finden und somit zu verhindern, dass der Klägerin ein Schaden entstehe.

45. Das Gericht ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung entgegen dem Vortrag der Klägerin in vollem Umfang gerechtfertigt ist und keineswegs auf einem übermäßigen Formalismus beruht.

46. Diese Entscheidung ist insbesondere durch das Erfordernis gerechtfertigt, das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Gemeinschaftszuschüsse und eine ordnungsgemäße Rechnungsführung der Gemeinschaftsfonds zu gewährleisten. Sie entspricht dem Grundsatz, wonach der rechtliche und finanzielle Rahmen jedes Zuschusses strikt durch die Gemeinschaftsentscheidung festgelegt wird, mit der der Zuschuss gewährt wird.

47. Wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, sehen die Entscheidungen vom 16. Februar 1988 und 21. Dezember 1989 eine klare physische Trennung vor. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Arbeiten in Bezug auf das Vorhaben Nr. 850503067, das Gegenstand der Entscheidung vom 16. Februar 1988 war, den Bau der Teilstrecke Museo-Cilea, einschließlich der Haltestelle Materdei, aber ohne die Haltestellen Salvator Rosa und Cilea, betrafen und dass die Arbeiten in Bezug auf das Vorhaben Nr. 850503066, das Gegenstand der Entscheidung vom 21. Dezember 1989 war, den Bau der Teilstrecke Dante-Museo betrafen, einschließlich dieser beiden Haltestellen.

48. Aus den Akten ergibt sich ebenfalls (vgl. insbesondere das Schriftstück mit dem Titel Auszug aus dem Prüfungsbericht vom 11. Januar 2001, oben erwähnt in Randnr. 10, und den Bericht der Zahlstelle vom 13. März 2002, oben erwähnt in Randnr. 20), dass die hier streitigen Ausgaben ausschließlich zu den Bauarbeiten gehören, die jenseits der Haltestelle Museo durchgeführt wurden, nämlich zur Verlängerung der Strecke Museo-Materdei.

49. Daher steht außer Zweifel, dass diese Ausgaben und Arbeiten zum Vorhaben Nr. 850503067 und nicht zum Vorhaben Nr. 850503066 gehörten. Im Übrigen wurde dies ursprünglich auch von der Zahlstelle so gesehen, die in ihrem Antrag auf Restzahlung des Zuschusses Nr. 850503067 vom 28. Oktober 1999 einen Betrag von 225 473 000 000 ITL für die Gesamtinvestitionskosten und die zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben aufgeführt hatte, also ein Betrag, der die fraglichen Ausgaben einschließt.

50. Da die Entscheidung vom 16. Februar 1988 einen Zuschuss in Höhe von höchstens 78 481 500 000 ITL vorsah, war die Kommission berechtigt, nur diesen Betrag auszuzahlen, obwohl sich herausgestellt hatte, dass die gesamten öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben Nr. 850503067 über denen lagen, die ursprünglich veranschlagt worden waren.

51. Da die in der vorliegenden Rechtssache streitigen Ausgaben nicht dem Vorhaben Nr. 850503066 zugerechnet werden konnten, sondern bereits dem - seit April 2000 abgeschlossenen - Vorhaben Nr. 850503067 zugeordnet worden waren, konnte die Kommission auch nicht die Alternative mit Neuzuordnung der Ausgaben akzeptieren, die von der Zahlstelle am 26. Februar 2001 eingereicht worden war. Sie hat daher zu Recht die Höhe des Zuschusses Nr. 850503066 auf 65 922 645 280 ITL, d. h. 35,22 Prozent der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben (187 181 583 042 ITL), festgesetzt.

52. Darüber hinaus ist das Gericht der Ansicht, dass die von der Zahlstelle gewählte Vorgehensweise, mit der die Auszahlung des gesamten in der Entscheidung vom 21. Dezember 1989 genannten Höchstbetrags von 80 000 000 000 ITL erreicht werden sollte und die sich darin erschöpfte, einen Antrag auf Berichtigung der Abrechnung der sich auf das Vorhaben Nr. 850503067 beziehenden Kosten zu stellen, nicht ordnungsgemäß war.

53. Zum einen wurde dieser Antrag nämlich erst gestellt, als der Zuschuss Nr. 850503067 bereits seit fast einem Jahr endgültig abgeschlossen war und die fraglichen öffentlichen Ausgaben dem Vorhaben Nr. 850503067 zugerechnet worden waren.

54. Zum anderen hätte das von der Klägerin verfolgte Ziel jedenfalls nicht mit einem bloßen Antrag auf Berichtigung der Abrechnung erreicht werden können, selbst wenn er noch vor Abschluss d es Zuschusses Nr. 850503067 gestellt worden wäre. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung mehrfach ausgeführt hat, hätten die zuständigen italienischen Behörden nämlich spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Änderungen an der Teilstrecke Dante-Vanvitelli genehmigten, bei der Kommission einen förmlichen Antrag auf Änderung der Entscheidungen vom 16. Februar 1988 und vom 21. Dezember 1989 stellen müssen, der eine neue Schätzung der Gesamtinvestitionskosten und der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben jedes der beiden Vorhaben hätte enthalten müssen. Ein solcher Antrag hätte zu einer Neufestlegung der jeweiligen Bauarbeiten für die beiden Vorhaben oder zu einer Anpassung der Höhe der beiden Zuschüsse führen können.

55. Ein solcher förmlicher Antrag ist vorliegend aber nie gestellt worden. Das Schreiben der Metropolitana di Napoli an die Kommission vom 8. November 1988, das die Klägerin auf eine schriftliche Frage des Gerichts vorgelegt hat, genügt insoweit nicht, da es sich um eine bloße Aufstellung des Baufortschritts auf den verschiedenen Teilstrecken handelt, die die Linie 1 bilden. Insbesondere beschränkt sich dieses Unternehmen in Bezug auf die Teilstrecke Museo-Materdei im Wesentlichen auf die Erwähnung des Umstandes, dass die Klägerin die Absicht habe, die Variante des Vorhabens zu genehmigen.

56. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht den geringsten überzeugenden Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass die Kommission ständig über die auf die [fragliche] Variante zurückgehenden Änderungen am ursprünglichen Vorhaben auf dem Laufenden gehalten wurde. Die Beweismittel, die sie dem Gericht auf eine schriftliche Bitte um weiteren Sachvortrag zu diesem Punkt vorgelegt hat, können höchstens beweisen, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die italienischen Behörden die Anträge auf Gewährung von EFRE-Zuschüssen stellten, darüber informiert war, dass einige Jahre zuvor die Möglichkeit untersucht worden war, die Bauarbeiten für die Haltestelle Museo nicht oberirdisch durchzuführen. Was die städtische Entscheidung anbelangt, auf die sich die Klägerin in ihrem ersten Klagegrund bezieht (vgl. unten Randnr. 61) und bei der es sich allem Anschein nach um die städtische Entscheidung Nr. 257 vom 14. Mai 1991 handelt (vgl. oben Randnr. 6), so genügt - abgesehen davon, dass sie sich nicht bei den Akten befindet - die Feststellung, dass nichts darauf hindeutet, dass sie zu irgendeiner Zeit der Kommission übermittelt wurde.

57. Schließlich ist das Gericht der Ansicht, dass die Klägerin der Kommission nicht ernsthaft vorwerfen kann, dass sie die italienischen Behörden nicht rechtzeitig darüber informiert habe, dass das von ihnen befürwortete Kriterium für die Zurechnung der Ausgaben nicht ordnungsgemäß gewesen sei, und dass sie sie nicht auf die richtige Vorgehensweise hingewiesen habe. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Zahlstelle erst am 26. Februar 2001 (vgl. oben Randnr. 10) der Kommission erstmals ihre beiden Alternativen zur Zurechnung der Ausgaben vorgelegt hat. Bereits am 2. April 2001 hat die Kommission ein Treffen mit der Zahlstelle abgehalten, in dessen Verlauf sie dieser die Gründe genannt hat, aus denen sie der Ansicht war, dass die Alternative mit Neuzuordnung der Ausgaben zurückzuweisen sei. Ferner hat die Kommission der Zahlstelle am 11. Mai 2001 einen Vorschlag zum Abschluss des Zuschusses Nr. 850503066 übersandt, in dem sie ausdrücklich auf ihr Schreiben vom 7. März 2001 und auf das Treffen vom 2. April 2001 verwiesen hat (vgl. oben Randnr. 16).

58. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Klagegrund des Verstoßes gegen einen Grundsatz der materiellen Billigkeit nicht durchgreift.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

59. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie den Zuschuss Nr. 850503066 gegenüber dem in der Entscheidung vom 21. Dezember 1989 vorgesehenen Betrag verringert und den Berichtigungsantrag zum Zuschuss Nr. 850503067 abgelehnt habe, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

60. Die Kommission habe mit ihrem Vorverhalten bei der Klägerin die begründete Erwartung geweckt, dass ihr der Gesamtbetrag des Zuschusses Nr. 850503066 ausgezahlt werde.

61. Zur Stützung dieses Vortrags macht die Klägerin Folgendes geltend:

- Die städtische Entscheidung zur Änderung des Bauvorhabens der Haltestelle Museo und des Tunnels auf der Strecke Museo-Materdei sei der Kommission mitgeteilt worden.

- Die Kommission sei daher über die technische Notwendigkeit informiert gewesen, die Haltestelle Museo in Richtung der Haltestelle Dante zu verlegen, was einerseits eine Verkürzung der Teilstrecke Dante-Museo und eine Verlängerung der Teilstrecke Museo-Materdei sowie des entsprechenden Tunnels und andererseits einen Anstieg der Gesamtlänge der Strecke habe mit sich bringen müssen.

- Die Kommission habe dieser Änderung des Vorhabens nie widersprochen und weder die technische Zweckmäßigkeit noch die wirtschaftliche Begründetheit der Änderung in Zweifel gezogen.

- Die Kommission habe nie darauf hingewiesen, dass die Durchführung dieser Änderung aufgrund der - finanziell begründeten - Aufteilung des Vorhabens in zwei Maßnahmen trotz des Anstiegs der Investitionskosten eine Reduzierung des Gesamtzuschusses zur Folge haben würde.

- Die Bauarbeiten seien in vollem Umfang ordnungs- und fristgemäß durchgeführt worden.

- Die Gesamtausgaben für den Bau der Teilstrecke Dante-Vanvitelli seien nicht niedriger, sondern im Gegenteil höher gewesen als ursprünglich veranschlagt.

- Die Klägerin habe von der Kommission nie verlangt, sich an den zusätzlichen Kosten zu beteiligen, die durch die Änderung des Vorhabens entstanden seien, sondern nur, dass sie ihr die gesamten ursprünglich vorgesehenen Zuschüsse auszahle.

62. Dazu ist bemerken, dass sich nach der Rechtsprechung jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann (Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II1265, Randnr. 45, und vom 29. September 1999 in der Rechtssache T126/97, Sonasa/Kommission, Slg. 1999, II2793, Randnr. 33).

63. Im vorliegenden Fall waren die von der Klägerin geltend gemachten Umstände nicht geeignet, bei ihr die begründete Erwartung zu wecken, dass sie den gesamten in der Entscheidung vom 21. Dezember 1989 vorgesehenen Betrag erhalten würde.

64. Bereits in Randnummer 56 des vorliegenden Urteils wurde nämlich festgestellt, dass keineswegs bewiesen ist, dass die städtische Entscheidung zur Änderung des Bauvorhabens der Haltestelle Museo und des Tunnels auf der Strecke Museo-Materdei der Kommission mitgeteilt worden ist. Ganz allgemein ist nicht bewiesen worden, dass die zuständigen italienischen Behörden die Kommission rechtzeitig und mit der Genauigkeit, die diese von den Zuschussempfängern erwarten kann, über die Änderungen der fraglichen Vorhaben informiert hätten. Unter diesen Umständen kann die Tatsache, dass die Kommission keine Einwände gegen diese Änderungen vorgebracht hat, nicht so verstanden werden, als ob sie damit einverstanden gewesen wäre, dass bestimmte öffentliche Ausgaben, die ganz offensichtlich das Vorhaben Nr. 850503067 betrafen, dennoch dem Vorhaben Nr. 850503066 hätten zugerechnet werden können.

65. Das Verhalten der Kommission konnte umso weniger in dieser Weise verstanden werden, als die Zahlstelle selbst diese öffentlichen Ausgaben in ihrem Antrag auf Restzahlung des Zuschusses Nr. 850503067 vom 28. Oktober 1999 dem Vorhaben Nr. 850503067 zugerechnet hatte und bis zum 26. Februar 2001 gewartet hat, um ihre Auffassung geltend zu machen, dass sie in Wirklichkeit zum Vorhaben Nr. 850503066 gehörten.

66. Jedenfalls hätte, wie bereits in Randnummer 54 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, das von der Klägerin erhoffte Resultat nur mit einem förmlichen Antrag auf Änderung der Entscheidungen vom 16. Februar 1988 und vom 21. Dezember 1989 herbeigeführt werden können; ein solcher Antrag ist im vorliegenden Fall jedoch nie gestellt worden.

67. Daraus folgt, dass der Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes unbegründet ist.

Zum dritten Klagegrund: Begründungsmangel

68. Die Klägerin rügt, dass die angefochtene Entscheidung an einem Begründungsmangel leide.

69. Sie macht erstens geltend, die Kommission habe in dieser Entscheidung weder klar und eindeutig die Gründe dargelegt, aus denen sie den Antrag auf Berichtigung der Abrechnung des Zuschusses Nr. 850503067 zurückgewiesen habe, noch die Gründe angegeben, aus denen sie der Auffassung gewesen sei, dass der durch die Änderung des Vorhabens verursachte Anstieg der Ausgaben diesem Zuschuss und nicht dem Zuschuss Nr. 850503066 habe zugerechnet werden müssen.

70. Zweitens trägt die Klägerin vor, aus der angefochtenen Entscheidung gehe nicht eindeutig hervor, welche Gründe die Verringerung des Zuschusses Nr. 850503066 im Vergleich zum ursprünglich gewährten Betrag gerechtfertigt hätten. Für diese Rüge beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C189/90 (Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I3573, Randnrn. 16 bis 18) und das Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T450/93 (Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II1177).

71. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung einer Einzelfallentscheidung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Kontexts, in dem dieser Rechtsakt erlassen wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I1719, Randnr. 63 und die dort zitierte Rechtsprechung).

72. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich ganz unmissverständlich, dass die Kommission der Ansicht war, dass sich die Entscheidung vom 21. Dezember 1989 auf die Arbeiten an der Teilstrecke Dante-Museo bezogen habe, während die Entscheidung vom 16. Februar 1988 die Arbeiten an der Teilstrecke Museo-Cilea betroffen habe, und dass die hier in Rede stehenden Ausgaben ausschließlich dem Zuschuss Nr. 850503067 zuzurechnen seien, da sie Bauarbeiten auf der letztgenannten Teilstrecke betroffen hätten. Genauso klar ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission unter diesen Umständen der Ansicht war, dass diese Ausgaben von den im Rahmen des Zuschusses Nr. 850503066 angegebenen Ausgaben abzuziehen seien, was zwangsläufig eine Verringerung des für diesen Zuschuss ursprünglich bewilligten Betrages zur Folge hatte.

73. Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission bereits in ihrem Schreiben vom 7. März 2001 (vgl. oben Randnr. 12) eindeutig auf den eigenständigen Charakter der Zuschüsse Nr. 850503066 und Nr. 850503067 und der sie bewilligenden Entscheidungen sowie auf den Umstand hingewiesen hatte, dass die italienischen Behörden sie nicht rechtzeitig über die Änderungen am Bauvorhaben der Linie Dante-Vanvitelli informiert hatten.

74. Daraus folgt, dass der Klagegrund des Begründungsmangels keinen Erfolg hat.

75. Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

76. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission beantragt, über die Kosten nach der Verfahrensordnung zu entscheiden. Dieser Antrag kann nicht als Antrag auf Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten verstanden werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1992 in der Rechtssache C 255/90 P, Burban/Parlament, Slg. 1992, I2253, Randnr. 26). Jede Partei hat demgemäß ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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