Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: T-273/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ist nur gegeben, wenn der Kläger beweist, dass das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, dass ein Schaden eingetreten ist und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem genannten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft zu prüfen wären.

( vgl. Randnr. 23 )

2. Auf den Vertrauensschutz, der eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft darstellt, kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat.

Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar. Weder eine Bestätigung des Eingangs eines Finanzierungsantrags für ein bestimmtes Projekt, in der ausdrücklich, klar und unzweideutig darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um eine Genehmigung handele und die Prüfung des Projekts zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde, noch eine vorläufige Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung eines Finanzierungsantrags, die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung durch das betreffende Organ erfolgte, sind jedoch als bestimmte Zusicherung der Gemeinschaftsverwaltung anzusehen, die bei einem Wirtschaftsteilnehmer begründete Erwartungen wecken.

( vgl. Randnrn. 26, 28-29, 32 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 19. März 2003. - Innova Privat-Akademie GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - ECIP-Programm - Projekt zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Bereich der beruflichen Bildung in Indien - Keine Finanzierung - Schadensersatzklage. - Rechtssache T-273/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-273/01

Innova Privat-Akademie GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt R. Wöstmann,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. de Pauw und B. Martenczuk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Ersatzes des Schadens, den die Klägerin im Zusammenhang mit der Nichtfinanzierung eines Projektes zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens im Bereich der beruflichen Bildung in Indien durch das Finanzinstrument ECIP (European Community Investment Partners) erlitten zu haben behauptet,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Das Finanzinstrument EC Investment Partners" (ECIP) wurde von der Kommission seit 1988 verwaltet. In dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum war die Rechtsgrundlage des Programms die Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments EC Investment Partners" für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. L 28, S. 2, im Folgenden: ECIP-Verordnung).

2 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der ECIP-Verordnung führte die Gemeinschaft im Zeitraum 1995-1999 im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Ländern Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und mit Südafrika besondere Kooperationsprogramme durch, mit denen beiderseits vorteilhafte Investitionen von Unternehmen der Gemeinschaft, namentlich in Form von Joint-Ventures mit örtlichen Unternehmen in den möglichen Empfängerländern, gefördert werden sollten.

3 Zu diesem Zweck sah Artikel 2 der ECIP-Verordnung vier verschiedene Arten von Fazilitäten zur Finanzierung vor. Im vorliegenden Fall relevant ist die Fazilität Nummer 2, die der Gemeinschaft die Finanzierung folgender Maßnahmen ermöglichte:

Durchführbarkeitsstudien und sonstige Aktivitäten von Unternehmen, die die Absicht haben, Joint-Ventures zu gründen oder zu investieren: durch Zahlung zinsloser Vorschüsse in Höhe von maximal 50 % der anfallenden Kosten bis zu einem Hoechstbetrag von 250 000 ECU; innerhalb dieses Rahmens können Kosten von Reisen im Vorfeld einer Durchführbarkeitsstudie mit einem Zuschuss von maximal 10 000 ECU finanziert werden."

4 Bei den im Rahmen der Fazilität Nummer 2 gezahlten Mitteln handelte es sich grundsätzlich um zinslose Vorschüsse. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der ECIP-Verordnung wurden die zinslosen Vorschüsse gemäß den von der Kommission festzulegenden Modalitäten zurückgezahlt, wobei die Tilgungszeiträume so kurz wie möglich sein mussten und keinesfalls fünf Jahre überschreiten durften. Diese Vorschüsse waren nicht zurückzuzahlen, wenn die Ergebnisse der Aktionen negativ ausfielen.

5 Die Implementierung des ECIP-Finanzinstruments erfolgte durch die Einschaltung spezialisierter Finanzinstitute, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der ECIP-Verordnung von der Kommission auszuwählen waren. Die Anträge für die Fazilitäten Nummern 2, 3 und 4 konnten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der ECIP-Verordnung von den betreffenden Unternehmen nur über diese Finanzinstitute gestellt werden. Die Gemeinschaftsmittel wurden ausschließlich über das Finanzinstitut beantragt und von diesem den beteiligten Unternehmen bereitgestellt.

6 Die endgültige Entscheidung über die Finanzierung traf gemäß Artikel 6 der ECIP-Verordnung die Kommission, die die Einhaltung der in der Verordnung genannten Kriterien, die Vereinbarkeit mit den Politiken der Gemeinschaft besonders im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sowie den Vorteil für die Gemeinschaft und das beteiligte Entwicklungsland prüfte.

7 Die von der Kommission bei der Behandlung jedes Antrags befolgten Verfahren waren in einem ECIP-Verfahrenshandbuch genau beschrieben, das jedem Finanzinstitut zur Verfügung stand.

8 Die Entscheidungen der Kommission wurden von einem Lenkungsausschuss vorbereitet, der sich aus Beamten der verschiedenen zuständigen Dienststellen der Kommission zusammensetzte. Das ECIP-Verfahrenshandbuch sah unter Punkt 8.1.D vor:

Der ECIP-Sektor teilt dem Finanzinstitut das Ergebnis der Beratungen des Lenkungsausschusses mit. Wenn der Lenkungsausschuss den Fall zur Bewilligung vorgeschlagen hat, erfolgt die Unterrichtung des Finanzinstituts vor der endgültigen Entscheidung durch die Kommission. Sie erfolgt daher nur zu Informationszwecken und stellt KEIN Finanzierungsangebot dar."

9 In Punkt 8.1.E des ECIP-Verfahrenshandbuchs hieß es außerdem:

Wenn der Lenkungsausschuss die Bewilligung eines Antrags empfohlen hat, unternimmt der ECIP-Sektor die notwendigen Schritte, um eine endgültige Entscheidung der Kommission über die Sache herbeizuführen. Die etwaige Entscheidung der Kommission wird dem Finanzinstitut dadurch übermittelt, dass der ECIP-Sektor ihm die spezifischen Bedingungen für das Projekt zusendet."

10 Die Geltungsdauer der ECIP-Verordnung endete gemäß ihrem Artikel 11 am 31. Dezember 1999. Schon im Laufe des Jahres 1999 war die Kommission aufgrund verschiedener Schwierigkeiten bei der Durchführung des Programms zu dem Ergebnis gekommen, dass das ECIP-Finanzinstrument nicht über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden sollte. Aus diesem Grund hatte sie dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung über den Abschluss und die Abwicklung der von ihr im Rahmen der ECIP-Verordnung genehmigten Projekte unterbreitet.

11 Am 4. April 2001 erließen das Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 772/2001 über den Abschluss und die Abwicklung der von der Kommission im Rahmen der ECIP-Verordnung genehmigten Projekte (ABl. L 112, S. 1). Gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um den Abschluss und die Abwicklung der Projekte zu gewährleisten, die im Rahmen der ECIP-Verordnung genehmigt wurden.

Sachverhalt

12 Am 10. Dezember 1998 beantragte die Innova Privat-Akademie GmbH (im Folgenden: Klägerin) über die Berliner Bank c/o Landesbank Berlin (im Folgenden: Bank) bei der Kommission Fördermittel zur Finanzierung eines Projektes im Rahmen des ECIP-Programms. Gegenstand des Projektes war eine Machbarkeitsstudie über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Bereich der beruflichen Bildung in Indien.

13 Mit Telefax der Technical Assistance Unit der ECIP vom 5. Januar 1999 bestätigte die Kommission der Bank den Erhalt des Antrags. In diesem Telefax wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Genehmigung handele und dass die Prüfung des Projektes zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Die Klägerin erhielt die Empfangsbestätigung über die Bank.

14 Mit Telefax vom 18. Januar 1999 teilte die Bank der Klägerin mit, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Machbarkeitsstudie ab dem 5. Januar 1999 förderfähig im Sinne des eingereichten Antrags auf Fördermittel seien.

15 Mit Telefax vom 31. März 1999 teilte die Bank der Klägerin mit, dass der Antrag auf Förderung der Machbarkeitsstudie mit einem Zuschuss von 115 328 Euro bewilligt worden sei.

16 Mit einem an die Bank gerichteten Telefax vom 26. August 1999 wies die Kommission darauf hin, dass der Lenkungsausschuss der ECIP den Antrag auf Fördermittel am 25. März 1999 geprüft habe und dass ihre Dienststellen unter den im Telefax genannten Bedingungen ihr Einverständnis erklärt hätten. Im letzten Absatz des Telefax heißt es:

Diese Information greift der formellen Genehmigung des Vorschlags durch die Kommission nicht vor, und dieser Brief begründet keine Verpflichtung für die Kommission. Die formelle Entscheidung der Kommission wird Ihnen zu gegebener Zeit mitgeteilt, gegebenenfalls zusammen mit einem von Ihnen zu unterzeichnenden Vertragsdokument."

17 Die Kommission beschloss, das ECIP-Finanzinstrument einer grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen und für die Zeit nach dem Ende der Geltungsdauer der ECIP-Verordnung keine Verlängerung des Programms vorzuschlagen, und unterzeichnete daher keine weiteren Finanzierungsvereinbarungen im Rahmen der ECIP. Sie erstellte folglich auch kein Finanzierungsangebot für das fragliche Projekt, so dass es nicht zum Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung zwischen ihr und der Bank kam.

18 Mit Schreiben vom 14. April 2000 teilte die Kommission der Bank ihre Entscheidung mit, keine neuen Finanzierungsvereinbarungen im Rahmen der ECIP mehr abzuschließen.

19 Am 25. November 1998 schloss die Klägerin mit dem Beratungsunternehmen Berka Investment Consulting Ltd (im Folgenden: Berka) einen Vertrag über die Machbarkeitsstudie, mit deren Durchführung im Februar 1999 begonnen werden sollte. Auf der Grundlage dieses Vertrages wurde die Klägerin von Berka im Mai 2000 vor den nationalen Gerichten auf Zahlung von 111 881,46 DM verklagt.

20 Am 15. Februar 2002 wies das Landgericht Berlin die Klage von Berka als unbegründet ab. Im Hinblick auf die ganz erheblichen Mängel der Machbarkeitsstudie erhob die Klägerin Widerklage gegen Berka mit dem Antrag, diese zur Zahlung von 78 172,39 DM für die von ihr geleisteten Abschlagszahlungen sowie für Reise- und Personalkosten zu verurteilen. Mit Urteil vom 12. April 2002 gab das Landgericht Berlin der Widerklage statt.

Anträge der Parteien

21 Mit Klageschrift, die am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragt,

- die Beklagte zu verurteilen, ihr 78 172,39 DM nebst Zinsen zu zahlen;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

23 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur gegeben, wenn der Kläger beweist, dass das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, dass ein Schaden eingetreten ist und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem genannten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20). Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft zu prüfen wären (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19; Urteil vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37).

Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission

24 Die Klägerin trägt vor, dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruhe. Die Kommission habe dadurch, dass sie mit dem Telefax vom 26. August 1999 die Informationen der Bank über eine Förderung im Rahmen des ECIP-Programms bestätigt habe, bei ihr begründete Erwartungen geweckt.

25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission rechtlich nicht verpflichtet war, das Projekt der Klägerin zu finanzieren. Aus der ECIP-Verordnung ergab sich keine solche Verpflichtung, da die endgültige Entscheidung über die Finanzierung eines Projektes ausschließlich der Kommission oblag (Artikel 6 Absatz 2 der ECIP-Verordnung). Die ECIP-Verordnung begründet auch keinen Anspruch auf die Finanzierung eines spezifischen Projektes. Vielmehr ergibt sich ein Anspruch auf Finanzierung erst dann, wenn eine entsprechende Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist.

26 Sodann ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung auf den Vertrauensschutz, der eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft darstellt, jeder berufen kann, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 21. Juli 1998 in den Rechtssachen T-66/96 und T-221/97, Mellett/Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, I-A-449 und II-1305, Randnrn. 104 und 107 und die dort zitierte Rechtsprechung). Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 59).

27 In der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, dass sich aus dem Inhalt der Schreiben der Kommission vom 5. Januar 1999 und vom 26. August 1999 keine Finanzierungszusage für das fragliche Projekt ergibt.

28 Erstens handelt es sich, was das am 5. Januar von der Technical Assistance Unit der ECIP an die Bank geschickte Telefax betrifft, ausschließlich um die Bestätigung des Eingangs des Antrags. Zudem wurde in diesem Telefax ausdrücklich, klar und unzweideutig darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Genehmigung handele und die Prüfung des Projektes zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde.

29 Zweitens handelt es sich bei dem Telefax vom 26. August 1999 lediglich um eine vorläufige Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung durch den Lenkungsausschuss. Aus dem letzten Absatz dieses Telefaxes, der oben in Randnummer 16 wiedergegeben ist, geht hervor, dass diese Mitteilung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung durch die Kommission erfolgte. In dem Telefax wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keine Verpflichtung enthält, so dass es bei der Bank oder gar der Klägerin keine begründeten Erwartungen wecken konnte.

30 Die Kommission betont in diesem Zusammenhang, dass diese Auslegung des Telefaxes in vollem Einklang mit ihrer ständigen Praxis in Bezug auf die Anwendung der ECIP-Verordnung stehe. Diese Praxis werde jedenfalls durch das ECIP-Verfahrenshandbuch, insbesondere die oben in den Randnummern 8 und 9 wiedergegebenen Punkte 8.1.D und 8.1.E, bestätigt.

31 Hierzu ist festzustellen, dass die erste Zeile des Formulars, das für die Einreichung des Antrags auf Fördermittel verwendet wurde, ausdrücklich auf das genannte Handbuch Bezug nimmt, da dort steht: Bitte ziehen Sie vor dem Ausfuellen dieses Formulars das ECIP-Verfahrenshandbuch zu Rate."

32 Aus alledem ist abzuleiten, dass die Gemeinschaftsverwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat, die bei der Klägerin begründete Erwartungen hätten wecken können, so dass sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könnte.

33 Dieses Ergebnis wird vom Vorbringen der Klägerin, dass sich die Beklagte das Verhalten der Bank zurechnen lassen müsse, nicht in Frage gestellt. Die Klägerin führt insoweit aus, dass die Bank in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Seiten der Kommission stehe und deren verlängerter Arm sei. Wenn also - wie hier - eine Förderzusage durch die Bank erfolge, sei diese Zusage so anzusehen, als wenn die Kommission sie selbst gegeben hätte. Mit dem Telefax der Kommission vom 26. August 1999 werde die Förderfähigkeit der Machbarkeitsstudie anerkannt, und daher habe sie den Aussagen der Bank berechtigterweise geglaubt und sei nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes schutzwürdig. Dieses schutzwürdige Vertrauen habe die Beklagte insofern nicht beachtet, als sie ihr nicht mitgeteilt habe, dass das ECIP-Programm inzwischen beendet worden sei. Sie habe davon erst am 14. April 2000, also fast ein halbes Jahr nach Auslaufen des ECIP-Programms, erfahren.

34 Ohne dass über die Frage entschieden zu werden braucht, ob das Verhalten der Bank der Kommission zugerechnet werden kann, genügt der Hinweis darauf, dass das Telefax vom 26. August 1999 nur eine vorläufige Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung durch den Lenkungsausschuss ist. Die in diesem Telefax enthaltene Information erfolgte ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung der Kommission, und es wird in dem Telefax ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keine Verpflichtung für die Kommission begründet.

35 Nach alledem fehlt dem Vorbringen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission offensichtlich jede rechtliche Grundlage.

Zum Schaden

36 Die Klägerin bringt vor, dass sie im Vertrauen auf den Erfolg des Projektes einen Vertrag mit Berka geschlossen habe. Sie habe zum einen Berka bereits sechs Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 69 600 DM geleistet und zum anderen für Reise- und Personalkosten 8 572,39 DM ausgegeben (also insgesamt 78 172,39 DM) aufgewandt.

37 Wie oben schon ausgeführt, wurde die Klägerin von Berka vor dem Landgericht Berlin auf Zahlung von 111 881,46 DM zur Erfuellung des Vertrages über die Machbarkeitsstudie verklagt. Das nationale Gericht wies am 15. Februar 2002 die Klage von Berka als unbegründet ab und gab am 12. April 2002 der Widerklage der Klägerin statt, mit der diese die Verurteilung von Berka zur Zahlung von 78 172,39 DM beantragt hatte.

38 Abgesehen davon, dass die Klägerin einen konkreten Nachweis der genannten Zahlungen bislang schuldig geblieben ist, ist darauf hinzuweisen, dass sie in ihren Schriftsätzen selbst einräumt, dass ihr Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz gegenstandlos würde, wenn sie mit ihrer Widerklage obsiegen sollte.

39 Ohne dass die von der Klägerin geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Berlin geprüft werden müssten, ist daher allein schon wegen des Erfolges der Widerklage vor jenem Gericht festzustellen, dass kein Schaden vorliegt.

Zum Kausalzusammenhang

40 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihr dadurch, dass sie ihr die beantragte Finanzierung nicht gewährt habe, einen Schaden zugefügt. Wie oben dargelegt, trägt die Klägerin vor, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission beruhe auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Mit dem Schreiben vom 26. August 1999 habe die Kommission dadurch, dass sie die Informationen der Bank über eine Förderung im Rahmen des ECIP-Programms bestätigt habe, bei ihr begründete Erwartungen geweckt.

41 Dieses Telefax kann jedoch für die von der Klägerin geltend gemachten Auslagen nicht ursächlich gewesen sein. Der Vertrag mit Berka wurde am 25. November 1998 geschlossen, also vor dem Datum des fraglichen Telefaxes und sogar bevor der Antrag auf Fördermittel vom 10. Dezember 1998 bei der Kommission einging. Folglich war der mit Berka geschlossene Vertrag völlig unabhängig von jeglicher Handlung der Kommission in Bezug auf das Projekt, das Gegenstand des Antrags auf Fördermittel war, und ging dieser zeitlich voran, so dass der geltend gemachte Schaden nicht durch ein Verhalten der Kommission verursacht worden sein kann.

42 Was die Reise- und Personalkosten (8 572,39 DM) betrifft, kann anhand der Klageschrift nicht festgestellt werden, wann der Klägerin diese Aufwendungen entstanden sind. Die Klägerin hat somit nicht den Beweis für einen Kausalzusammenhang mit den angeblich von der Kommission gemachten Zusicherungen erbracht.

43 Die Klägerin hat daher nicht bewiesen, dass zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht.

44 Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin zu allen drei Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft offensichtlich unbegründet. Die Klage ist folglich abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Ende der Entscheidung

Zurück