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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 13.02.1998
Aktenzeichen: T-276/97
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 173 des Vertrages vorgesehene Klagefrist von zwei Monaten ist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung im Rahmen der Rechtsprechung eingeführt wurde, und das Gericht kann von Amts wegen prüfen, ob sie eingehalten wurde.

Ein Fehler bei der Bezeichnung des Adressaten einer mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Entscheidung ist ein blosser Formfehler, der die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Fristen jedenfalls dann nicht hindern kann, wenn der Adressat der Entscheidung verstehen konnte, daß diese an ihn gerichtet war.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Februar 1998. - Guérin automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage. - Rechtssache T-276/97.

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