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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: T-279/03
Rechtsgebiete: EG, Erste Richtlinie 89/104/EWG, Verordnung (EG) Nr. 40/94
Vorschriften:
EG Art. 235 | |
EG Art. 288 Abs. 2 | |
Ersten Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. b | |
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 9 Abs. 1 Buchst. b |
(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 21 Absatz 1 und 53 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1)
2. Schadensersatzklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters
(Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG)
3. Gemeinschaftsmarke - Rechtsangleichung - Marken - Auslegung der Verordnung Nr. 40/94 und der Richtlinie 89/104 - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, sich der unzulässigen Verwendung seiner Marke zu widersetzen - Mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b)
4. Außervertragliche Haftung - Benutzung eines Zeichens durch ein Gemeinschaftsorgan zur Benennung eines Vorhabens
(Artikel 288 Absatz 2 EG)
5. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen
(Artikel 288 Absatz 2 EG; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b)
1. Nach den Artikeln 21 Absatz 1 und 53 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss aus sich heraus hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über die Klage entscheiden kann.
Im Rahmen einer Klage auf Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens können Rügen, wonach Rechte aus in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingetragenen nationalen Marken im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 über die Marken verletzt worden seien, nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass der Kläger die angeblich verletzten nationalen Rechtsvorschriften nicht näher bezeichnet habe. Denn eine Bezugnahme auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ist deshalb als hinreichend eindeutig und bestimmt anzusehen, weil diese Richtlinienbestimmung eine Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus einer Marke vornimmt, das ausschließliche Recht von Markeninhabern in der Gemeinschaft festlegt und in das nationale Recht der Mitgliedstaaten, in denen die geltend gemachten Marken eingetragen sind, unstreitig umgesetzt worden ist.
Hingegen ist die Rüge einer Verletzung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 der Richtlinie, da die darin niedergelegte Regelung den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit einräumt, bekannten Marken einen erweiterten Schutz zu gewähren, für unzulässig zu erklären, wenn in der Klageschrift Angaben dazu fehlen, woraus sich die spezifische Bekanntheit der fraglichen Marken ergeben soll und auf welche Schutztatbestände der einen oder anderen nationalen Regelung insoweit Bezug genommen wird.
Was im Übrigen in Drittländern eingetragene Marken angeht, so erscheint eine Bezugnahme auf die Richtlinie nicht geeignet, eine mangelnde Bestimmtheit des Vorbringens zur Art und Reichweite der angeblich verletzten Markenrechte aus außergemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu heilen.
(vgl. Randnrn. 36, 40-42, 44-45)
2. Den Artikeln 288 Absatz 2 EG und 235 EG ist zu entnehmen, dass der Gemeinschaftsrichter die Befugnis besitzt, der Gemeinschaft jede Form des Schadensausgleichs aufzuerlegen, die mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung gemeinsam sind, in Einklang steht, und zwar, soweit sie diesen Grundsätzen entspricht, auch eine Naturalrestitution, die gegebenenfalls die Form einer Anordnung eines bestimmten Handelns oder Unterlassens annehmen kann.
Der einheitliche Schutz des Inhabers einer innergemeinschaftlichen nationalen Marke nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 über die Marken, wonach eine solche Marke ihrem Inhaber das Recht gibt, es "Dritten zu verbieten", die Marke zu benutzen, gehört zu den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG. Denn mit der Richtlinie 89/104 wird im Bereich der Marken bezweckt, dass nationale eingetragene Marken in allen Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen, und mit ihrem Artikel 5 Absatz 1 werden die Vorschriften über die Rechte aus einer Marke in der Gemeinschaft harmonisiert. Überdies bestimmt die Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, die nach Artikel 249 Absatz 2 EG in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, in Artikel 98 Absatz 1, dass die Gemeinschaftsmarkengerichte, wenn sie feststellen, dass der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, es ihm "verbiete[n] ... die Handlungen, die die Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen", und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.
Auch wenn der einheitliche Schutz eines Markeninhabers in den Mitgliedstaaten dadurch verwirklicht wird, dass die zuständigen nationalen Gerichte über die verfahrensrechtliche Möglichkeit verfügen, dem Beklagten durch Urteil eine Verletzung der geltend gemachten Markenrechte zu untersagen, kann die Gemeinschaft einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Maßnahme des Gemeinschaftsrichters nicht grundsätzlich entzogen bleiben, da dieser ausschließlich dafür zuständig ist, über Klagen auf Ersatz eines Schadens zu entscheiden, für den die Gemeinschaft haftet.
(vgl. Randnrn. 63-67)
3. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 über die Marken und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke machen den Schutz des Markeninhabers erstens vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr abhängig, die u. a. durch die Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden fraglichen Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen begründet wird, und zweitens davon, dass die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten "im geschäftlichen Verkehr" stattfindet.
Die Benutzung eines Zeichens durch ein Gemeinschaftsorgan zur Benennung eines gemeinschaftlichen Vorhabens kann gegen diese Bestimmungen folglich nur dann verstoßen, wenn nachgewiesen wird, dass die Benutzung zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist, die den von den geltend gemachten Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen ähnlich oder mit ihnen identisch sind, und im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit steht.
(vgl. Randnrn. 105-106, 111, 114)
4. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft kann nur durch Handlungen oder Verhaltensweisen begründet werden, die einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen sind. So muss sich der geltend gemachte Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben, d. h., dieses Verhalten muss der ausschlaggebende Grund für den Schaden sein. Hingegen besteht keine Verpflichtung der Gemeinschaft zu Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge von rechtswidrigen Verhaltensweisen ihrer Organe.
Was die Benutzung eines Zeichens, das ein Gemeinschaftsorgan zur Benennung eines gemeinschaftlichen Vorhabens verwendet, durch an diesem Vorhaben interessierte Privatunternehmen in Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit angeht, so kann sie die Haftung der Gemeinschaft deshalb nicht begründen, weil diese Benutzung auf einer Entscheidung beruht, die diese Unternehmen eigenständig getroffen haben. Da diese Unternehmen nämlich gegen sich die Kenntnis des Gemeinschaftsrechts und des Markenrechts gelten lassen müssen, erscheint es angemessen, sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als haftbar für ihr eigenes Verhalten auf dem Markt anzusehen. Folglich ist die eigene Entscheidung dieser Unternehmen als der unmittelbare und ausschlaggebende Grund für den geltend gemachten Schaden anzusehen, während ein etwaiger Beitrag der Kommission zu diesem Schaden zu entfernt ist, um die Haftung der Unternehmen auf die Kommission zu verlagern.
(vgl. Randnrn. 129-130, 132, 134-135)
5. Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind. Bei Schäden, die Wirtschaftsteilnehmer durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane erleiden können, handelt es sich dann um außergewöhnliche Schäden, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten.
Es kann nicht angenommen werden, dass der Schaden, der durch die Benutzung eines bestimmten Wortes durch ein Gemeinschaftsorgan zur Benennung eines Vorhabens verursacht wird, die Grenzen der Risiken, die der markenmäßigen Nutzung dieses Wortes innewohnen, überschritte, wenn sich der Markeninhaber durch die Charakteristika des gewählten Wortes freiwillig dem Risiko ausgesetzt hat, dass ein anderer rechtmäßig, also ohne Verletzung von Markenrechten, ein derartiges Vorhaben mit demselben Namen bezeichnen könnte.
(vgl. Randnrn. 147-150)
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
10. Mai 2006
"Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Gemeinschaftliches Vorhaben eines Satellitennavigationssystems (Galileo) - Angeblicher Schaden der Inhaberinnen von Marken und Handelsnamen mit dem Wort 'Galileo' - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe - Außergewöhnlicher und besonderer Schaden"
Parteien:
In der Rechtssache T-279/03
Galileo International Technology LLC mit Sitz in Bridgetown (Barbados),
Galileo International LLC mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika),
Galileo Belgium SA mit Sitz in Brüssel (Belgien),
Galileo Danmark A/S mit Sitz in Kopenhagen (Dänemark),
Galileo Deutschland GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),
Galileo España SA mit Sitz in Madrid (Spanien),
Galileo Frankreich SARL mit Sitz in Roissy-en-France (Frankreich),
Galileo Nederland BV mit Sitz in Hoofdorp (Niederlande),
Galileo Nordiska AB mit Sitz in Stockholm (Schweden),
Galileo Portugal Ltd mit Sitz in Alges (Portugal),
Galileo Sigma Srl mit Sitz in Rom (Italien),
Galileo International Ltd mit Sitz in Langley, Berkshire (Vereinigtes Königreich),
The Galileo Co. mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),
Timas Ltd mit Sitz in Dublin (Irland),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Delcorde, J.-N. Louis, J.-A. Delcorde und S. Maniatopoulos, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Rasmussen und M. Huttunen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. Berenboom und N. Van den Bossche, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes, und zwar dadurch, dass die Kommission zum einen es unterlässt, das Wort "Galileo" für das gemeinschaftliche Vorhaben eines Satellitennavigationssystems weiter zu benutzen oder Dritte zu einer solchen Benutzung zu veranlassen, und zum anderen den Schaden ausgleicht, den die Klägerinnen dadurch erlitten haben, dass die Kommission dieses Wort, das angeblich mit den eingetragenen Marken und Handelsnamen der Klägerinnen identisch ist, bereits benutzt und verbreitet hat,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood, der Richterin I. Pelikánová und des Richters S. Papasavvas,
Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Das Wort "Galileo" in seiner Verwendung durch die Klägerinnen
1 Die Unternehmensgruppe Galileo, zu der die klagenden Gesellschaften gehören, wurde 1987 von elf nordamerikanischen und europäischen Fluggesellschaften gegründet. Die Gruppe ist einer der weltweit führenden Anbieter und Erbringer von elektronischen Dienstleistungen in den Bereichen Flugverkehr, Reise, Freizeit und Hotelgewerbe, die Daten von Angeboten, Zeitplänen und Preisinformationen verfügbar machen. Ihre Kundschaft sind vor allem Reisebüros, Hotelunternehmen, Autovermietungen, Fluggesellschaften, Reiseveranstalter und Kreuzfahrtreedereien.
2 Das Wort "Galileo" ist ein Bestandteil der Handelsnamen, Unternehmensbezeichnungen und Domain-Namen der Klägerinnen. Die Klägerin Galileo XX Technology LLC ist Inhaberin verschiedener zwischen 1987 und 1990 eingetragener nationaler Wort- und Bildmarken, in denen das Wort "Galileo" entweder den einzigen oder einen von mehreren Bestandteilen bildet, darunter der am 17. September 1987 in Frankreich, am 18. August 1988 in Deutschland und am 3. Oktober 1988 in Spanien eingetragenen Wortmarke GALILEO.
3 Die Galileo International Technology LLC ist außerdem Inhaberin verschiedener Gemeinschaftsmarken, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eingetragen sind. Dabei handelt es sich um folgende Bildmarken:
...
4 Die erste dieser Bildmarken wurde am 4. März 1999 und erneut am 9. März 2004 eingetragen, die zweite am 20. Januar 2000. Die Galileo International Technology LLC ist außerdem Inhaberin der am 1. Oktober 2003 eingetragenen Wortmarke Galileo. Alle diese Marken sind für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 39, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen.
5 Die genannten nationalen Marken und Gemeinschaftsmarken (im Folgenden: Marken der Klägerinnen) sind u. a. eingetragen für Telekommunikation in der Art von Datenübertragung, Computerprogramme für den Flugverkehr, Autovermietung, Reservierung von Reisen, Unterhaltungsveranstaltungen, Beherbergung und Gastronomie sowie elektrische und EDV-Geräte, Computer, Computersoftware und Textverarbeitung.
2. Das Wort "Galileo" in seiner Verwendung durch die Kommission
6 Am 10. Februar 1999 beschloss die Kommission eine Mitteilung mit der Überschrift "Galileo - Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten" (KOM/99/54 endg.). Diese Mitteilung zielte auf die Schaffung eines "Galileo" genannten Satellitensystems, das weltweit den Bedarf ziviler Nutzer in den Bereichen Satellitennavigation, Positionsbestimmung und Synchronisierung abdecken sollte. Nach Darstellung der Kommission wird Galileo mit den beiden bereits existenten Betriebssystemen - dem amerikanischen GPS (Global Positioning System) und dem russischen Glonass (Global Orbiting Navigation Satellite System) - vereinbar sein und nach Möglichkeit ein neues Globalsystem der Satellitennavigation bereitstellen: das GNSS (Global Navigation Satellite System). Von Anfang an war eine Beteiligung des privaten Sektors an den Entwicklungskosten des Galileo-Projekts vorgesehen.
7 Mit seiner Entschließung vom 19. Juni 1999 zur Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationssystemen - Galileo-Definitionsphase (ABl. C 221, S. 1) billigte der Rat die genannte Mitteilung der Kommission.
8 Am 22. November 2000 beschloss die Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über Galileo (KOM/2000/750 endg.), in der sie die Ergebnisse der Definitionsphase des Galileo-Programms beschrieb und seine wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte und seine Verwaltungsstruktur erläuterte. Als weitere Phasen des Programms waren in dieser Mitteilung eine Entwicklungsphase für die Satelliten (2001 bis 2005), eine Phase ihrer Herstellung und Inbetriebnahme (2006 und 2007) und eine Phase der wirtschaftlichen und gewerblichen Nutzung des neuen Systems (ab 2008) genannt.
9 Mit seiner Entschließung vom 5. April 2001 zu Galileo (ABl. C 157, S. 1) stimmte der Rat den erforderlichen Schritten für die Entwicklungsphase zu. Er ersuchte die Kommission u. a. um die Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens, mit dem eine Projektbeteiligung des privaten Sektors ermöglicht und die von Galileo anzubietenden kommerziellen Dienste ermittelt werden sollten. Der Rat unterstrich die Bedeutung, die die Eingehung verbindlicher finanzieller Verpflichtungen durch den privaten Sektor für dessen Beteiligung an der Errichtungsphase besitze.
10 Mit der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138, S. 1) gründete der Rat, gestützt auf Artikel 171 EG, auf Vorschlag der Kommission dieses gemeinsame Unternehmen mit dem Zweck, in der Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsphase die Projektverwaltung sicherzustellen und die Mittel für das Programm bereitzustellen. Die Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens waren die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und die Europäische Weltraumorganisation. Auch jedes Unternehmen, das die dafür vorgeschriebenen Kriterien erfüllte, konnte Mitglied des Unternehmens werden.
11 In ihrer an das Parlament und den Rat gerichteten Mitteilung "Derzeitiger Stand des Galileo-Programms" vom 15. Oktober 2002 (ABl. C 248, S. 2) legte die Kommission dar, dass das Programm in der Errichtungs- und Betriebsphase von einem privaten Träger verwaltet werde. Zu dem Zweck sollte das gemeinsame Unternehmen Galileo ein Ausschreibungsverfahren veranstalten, um das private Konsortium auszuwählen, dem die Konzession für die Errichtung und Nutzung des Systems erteilt werden sollte.
12 Vor dem Gericht hat die Kommission die zentrale Bedeutung eines europäischen Satellitennavigationssystems in technologischer, wirtschaftlicher und strategischer Hinsicht hervorgehoben, da die Beherrschung dieser Technologie Voraussetzung für zahlreiche industrielle Anwendungen sei. Insoweit hat die Kommission u. a. die Verwaltung von Verkehrssystemen (Leitung von Kraftfahrzeugen), die Umsetzung von Umweltpolitiken, die Raumordnung, die Meteorologie, die Geologie, öffentliche Arbeiten, Energie, Vorbeugemaßnahmen gegen natürliche und industrielle Gefahren, die Unterstützung des zivilen Katastrophenschutzes, die Politik einer landwirtschaftlichen Kontrolle und die physische Sicherheit von Personen genannt. Nach den Darlegungen der Kommission wird das künftige System folgende Leistungen umfassen:
- einen kostenlosen Basisdienst für die breite Öffentlichkeit;
- einen kommerziellen Dienst für professionelle Anwendungen;
- einen Safety-of-Life-Dienst für Anwendungen zum Schutz des menschlichen Lebens z. B. im Luft- oder Seeverkehr;
- einen Search-and-Rescue-Dienst, der die Hilfssysteme in Not- und Rettungssituationen verbessern soll;
- einen öffentlichen Dienst für Belange des Zivilschutzes, der nationalen Sicherheit und der Wahrung des Rechts.
13 Die Kommission hat erläutert, dass sich die Kosten der Entwicklungsphase auf 1,1 Milliarden Euro beliefen, zu gleichen Teilen finanziert von der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumorganisation. Die Kosten der Errichtungsphase in Höhe von 2,1 Milliarden Euro sollten im Wesentlichen von dem künftigen Betreiber des Systems getragen werden. Als vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der kommerziellen Nutzung hat die Kommission vor dem Gericht das Jahr 2010 genannt.
3. Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke durch die Kommission
14 Am 21. Juni 2002 meldete die Kommission gemäß der Verordnung Nr. 40/94 das nachstehend wiedergegebene farbige Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an. Es zeigt in Anlehnung an die Logos der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumorganisation ein stilisiertes Planetensystem mit dem Wort "Galileo":
...
Die Gemeinschaftsmarke wurde für "Forschung und Entwicklung im Bereich der Satellitenfunknavigation" der Klasse 42 des Nizzaer Abkommens angemeldet.
15 Am 14. März 2003 legte die Galileo International LLC nach Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Anmeldung Widerspruch ein. Mit Entscheidung vom 29. September 2005 hat die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin bei den Beschwerdekammern des HABM Beschwerde eingelegt.
16 Im August 2003 hinterlegten die Kommission und die Europäische Weltraumorganisation das Emblem des Satellitennavigationsprogramms Galileo bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 828, Nr. 11847, S. 108, im Folgenden: PVÜ).
4. Der Schriftwechsel zwischen den Klägerinnen und der Kommission
17 Mit Schreiben vom 30. April 2001 protestierten die Klägerinnen bei der Kommission gegen die Verwendung des Wortes "Galileo" als Bezeichnung für das Satellitennavigationsprojekt. Sie verwiesen darauf, dass diese Benutzung sie schädige und ihre Markenrechte verletze. Am 4. Februar 2002 erwiderte die Kommission, dass die Benutzung des Wortes "Galileo" für ihr Vorhaben keine Markenrechte verletze.
18 Hieraus entstand ein reger Schriftwechsel zwischen den Klägerinnen und der Kommission. Die Klägerinnen beharrten darauf, dass die Kommission das Wort "Galileo" in einem kommerziellen Kontext verwende und dazu auch Dritte veranlasse, und zwar für Waren und Dienstleistungen, die den von den Marken der Klägerinnen geschützten Waren und Dienstleistungen ähnlich seien. Die Kommission vertrat ihrerseits den Standpunkt, dass Galileo bis 2008 ein technologisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm bleiben werde, das bis dahin keinerlei kommerzielle Einnahmen erbringen werde, und dass die Buchungsdienste der Klägerinnen völlig andere Dienstleistungen seien als die satellitengesteuerte Positionierung.
5. Die parallel zum vorliegenden Rechtsstreit von den Klägerinnen eingelegten gerichtlichen und administrativen Rechtsbehelfe
19 Die zu den Klägerinnen gehörende Galileo International Technology LLC hat vor dem Tribunal de commerce de Bruxelles eine Klage gegen die Benutzung des Wortes "Galileo" durch das belgische Unternehmen Galileo Industries erhoben, das an der Entwicklung der Raumfahrtindustrie beteiligt ist und dem die Hauptinteressenten der europäischen Industrie am Galileo-Programm angehören. Mit Urteil vom 1. September 2003 wies das Tribunal de commerce die Klage u. a. mit der Begründung ab, dass der Tätigkeitsbereich der Klägerin ein anderer sei als der der Galileo Industries. Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt, und das Verfahren ist gegenwärtig vor der Cour d'appel de Bruxelles anhängig.
20 Außerdem legte die Galileo International Technology LLC beim HABM verschiedene Widersprüche gegen das Wort "Galileo" enthaltende Markenanmeldungen der deutschen Firma Astrium ein, die als Tochtergesellschaft der European Aeronautic Defense and Space Company (EADS) zu den größten europäischen Unternehmen der Weltraumnavigation zählt und ebenfalls am Galileo-Programm interessiert ist.
21 Schließlich erhob die Galileo International Technology LLC beim Landgericht München (Deutschland) eine Klage gegen Astrium auf Unterlassung der Benutzung des Wortes "Galileo" für verschiedene Waren und Dienstleistungen und auf Feststellung der Haftung von Astrium für den Ersatz des aus der Benutzung entstandenen Schadens. Das Landgericht gab der Klage am 17. Februar 2004 mit der Begründung statt, dass die in Frage stehenden Tätigkeiten ähnlich und die betroffenen Zeichen verwechslungsfähig seien. Die Entscheidung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 2005 bestätigt. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Revision mit Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 24. November 2005 rechtskräftig geworden.
Verfahren und Anträge der Parteien
22 Mit Klageschrift, die am 5. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.
23 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme eröffnet. Es hat den Parteien jedoch verschiedene Fragen gestellt, die diese fristgerecht beantwortet haben. Außerdem hat das Gericht nach Anhörung der Parteien die Rechtssache an die Zweite erweiterte Kammer verwiesen.
24 Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. November 2005 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
25 Die Klägerinnen beantragen,
- es der Kommission zu untersagen,
- das Wort "Galileo" im Zusammenhang mit dem Vorhaben eines Satellitennavigationssystems zu benutzen;
- im Rahmen dieses Vorhabens Dritte unmittelbar oder mittelbar zur Benutzung dieses Wortes zu veranlassen;
- sich an der Benutzung des Wortes durch Dritte zu beteiligen;
- die Kommission zu verurteilen, an die Klägerinnen zusammen als Gesamtgläubiger 50 Millionen Euro als Ersatz des erlittenen materiellen Schadens zu zahlen;
- hilfsweise, die Kommission, falls sie das Wort "Galileo" weiter benutzt, zu verurteilen, an die Klägerinnen 240 Millionen Euro zu zahlen;
- die Kommission zu verurteilen, an die Klägerinnen ab Klageerhebung Verzugszinsen in Höhe des Referenzzinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 2 Prozentpunkten zu zahlen;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
26 Die Kommission beantragt,
- die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie auf angebliche Verletzungen von Marken, Handelsnamen, Unternehmensbezeichnungen und Domain-Namen gestützt ist;
- die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;
- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
27 Die Anträge der Klägerinnen auf Erteilung von Anordnungen und auf Schadensersatz gemäß den Artikeln 235 und 288 Absatz 2 EG sind auf eine Verletzung ihrer Markenrechte aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) und - im Wesentlichen - Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sowie auf eine Verletzung ihrer nach Artikel 8 PVÜ geschützten Unternehmensbezeichnungen, Handelsnamen und Domain-Namen gestützt.
1. Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
28 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da bestimmte in der Klageschrift erhobene Rügen nicht im erforderlichen Maße eindeutig und bestimmt seien.
29 Die Kommission trägt dazu vor, dass die Klägerinnen, soweit sie der Kommission eine Verletzung ihrer nationalen Marken anlasteten, zwar die angeblich streitgegenständlichen Marken - nämlich 204 Marken in verschiedenen Ländern, darunter 24 eingetragene Marken in Mitgliedstaaten der Gemeinschaft - auflisteten, aber nicht die angeblich verletzten nationalen Vorschriften bezeichneten. Es könne von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie mangels solcher Angaben Mutmaßungen darüber anstelle, welche nationalen Vorschriften angeblich verletzt seien.
30 Was ihre Gemeinschaftsmarken angehe, so hätten die Klägerinnen nicht dargelegt, warum die Verletzung der einen oder anderen dieser Marken die Haftung der Gemeinschaft begründe. Insbesondere hätten sie sich nicht speziell auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gestützt.
31 Ebenso seien die Klägerinnen eine Erklärung dafür schuldig geblieben, warum ihre Unternehmensbezeichnungen, Handelsnamen und Domain-Namen beeinträchtigt seien. Sie stützten sich insoweit nur auf Artikel 8 PVÜ und bezögen sich nicht auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der PVÜ. Sie hätten auch nicht erläutert, aus welchen Gründen die Gemeinschaft durch diesen völkerrechtlichen Vertrag, dem sie nicht angehöre, gebunden sei.
32 Die Anträge der Klägerinnen schließlich, der Kommission bestimmte Anordnungen zu erteilen, seien unzulässig. Der EG-Vertrag räume dem Gemeinschaftsrichter eine solche Befugnis nicht ein.
33 Die Klägerinnen erwidern hierauf, dass die Kommission auch ohne genaue Hinweise auf nationale Gesetze nicht daran gehindert sei, den Gegenstand der Klage zu erfassen und ihre Verteidigung sachgerecht vorzubereiten.
34 Was Artikel 8 PVÜ anbelange, so sei in dieser Bestimmung der Grundsatz des Schutzes von Handelsnamen niedergelegt, der für alle Mitgliedstaaten bindend sei. Mit der Verletzung dieses Grundsatzes habe die Kommission rechtswidrig gehandelt.
35 Was ihren Antrag angehe, der Kommission die Benutzung des Wortes "Galileo" zu untersagen, so liege darin nicht die geringste Einmischung in den politischen oder administrativen Zuständigkeitsbereich der Kommission. Es gehe allein darum, ein rechtswidriges Verhalten abzustellen und einer Erhöhung des bereits eingetretenen Schadens vorzubeugen.
Würdigung durch das Gericht
Zu dem Erfordernis, dass die Klageschrift eindeutig und bestimmt gefasst sein muss
36 Nach den Artikeln 21 Absatz 1 und 53 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss aus sich heraus hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben (Urteile des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 29, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-195/00, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 26).
37 Eine Klage auf Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteil Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, zitiert oben in Randnr. 36, Randnr. 27).
- Zu den nationalen Marken innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft
38 Soweit die Verletzung nationaler Marken gerügt wird, ist der Klageschrift zu entnehmen, dass die Klägerinnen die Haftung der Gemeinschaft in Anspruch nehmen wollen, um einen Ausgleich des behaupteten Schadens zu erlangen, der in dem Verlust der wesentlichen Funktion und des Wertes ihrer nationalen Marken bestehe. Dieser aus der Benutzung des Wortes Galileo entstandene Schaden sei der Kommission zuzurechnen. Sie habe diesen Schaden insbesondere unter Verletzung der Markenrechte der Klägerinnen aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie verursacht.
39 Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht, "Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ... ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird".
40 Die Bezugnahme in der Klageschrift auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ist hinsichtlich der 24 Marken, die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingetragen sind, als hinreichend eindeutig und bestimmt anzusehen. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie nimmt nämlich eine Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus einer Marke in der Gemeinschaft vor und legt das ausschließliche Recht von Markeninhabern in der Gemeinschaft fest (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-7499, Randnr. 25, und vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01, Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 43). Die Mitgliedstaaten hatten diese Bestimmung in ihr nationales Recht umzusetzen, und es ist von der Kommission nicht bestritten worden, dass diese Umsetzung für die 24 Marken, die unter die Richtlinie fallen, vollständig erfolgt ist.
41 Folglich können die in Frage stehenden Rügen nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass die Klägerinnen die angeblich verletzten nationalen Rechtsvorschriften nicht näher bezeichnet haben. Insoweit ist die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen.
42 Hinsichtlich der 178 Marken, die in Drittländern eingetragen sind, erscheint die Bezugnahme der Klägerinnen auf die Richtlinie hingegen nicht geeignet, die mangelnde Bestimmtheit ihres Vorbringens zur Art und Reichweite der angeblich verletzten Markenrechte aus außergemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu heilen. Da die Klägerinnen hierzu nichts vorgetragen haben, ist es, soweit sie einen Schaden aus der Verletzung dieser Markenrechte geltend machen, weder der Beklagten möglich, ihre Verteidigung vorzubereiten, noch dem Gericht, über die Klage zu entscheiden.
43 Demgemäß ist die Klage, soweit eine Verletzung dieser Rechte gerügt wird, für unzulässig zu erklären. Auf eine schriftliche Frage des Gerichts haben die Klägerinnen im Übrigen eingeräumt, dass sie keine Rechte aus in Drittländern eingetragenen Marken geltend machen könnten.
- Zu den bekannten Marken
44 In Randnummer 40 ihrer Erwiderung berufen sich die Klägerinnen auf die Bekanntheit ihrer Marken. Soweit sie damit Artikel 5 Absätze 2 und 5 der Richtlinie geltend machen wollen, genügt der Hinweis, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit einräumt, bekannten Marken erweiterten Schutz auch bei fehlender Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und bei Verwendung des Zeichens für andere Zwecke als für die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen zu gewähren. Die Klägerinnen haben aber in ihrer Klageschrift nicht dargelegt, woraus sich die spezifische Bekanntheit ihrer Marken ergeben soll und auf welche Schutztatbestände der einen oder anderen nationalen Regelung sie sich insoweit beziehen.
45 Wenn es somit auch möglich erscheint, dass das Verhalten der Kommission die Wertschätzung von bekannten Marken der Klägerinnen beeinträchtigt hat, haben die Klägerinnen doch insoweit keinen Klagegrund geltend gemacht, der dem genannten Erfordernis der Eindeutigkeit und Bestimmtheit genügt. Die Klage ist daher, soweit mit ihr eine Verletzung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 der Richtlinie gerügt wird, für unzulässig zu erklären
- Zu den Gemeinschaftsmarken
46 In ihrer Klageschrift erwähnen die Klägerinnen ihre fünf "Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen" und machen eine "Verletzung der Markenrechte der Galileo International Technology und der Rechte aus ihren Gemeinschaftsmarkenanmeldungen" geltend. In der Fußnote auf Seite 57 der Klageschrift wird weiterhin ausdrücklich auf die "Verordnung ... Nr. 40/94" Bezug genommen.
47 Damit machen die Klägerinnen, auch wenn Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 in der Klageschrift nicht ausdrücklich genannt wird, zumindest stillschweigend die Rechte aus dieser Bestimmung geltend. Überdies sind Irrtümer bei der Bezeichnung der einschlägigen Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, wenn in der Klageschrift der Streitgegenstand und zusammenfassend die geltend gemachten Klagegründe hinreichend klar dargelegt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1969 in der Rechtssache 12/68, X/Kontrollausschluss, Slg. 1969, 109, Randnrn. 6 und 7, und Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99, Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 36). Folglich braucht ein Kläger auch die spezielle Rechtsvorschrift, auf die er seine Rüge stützt, nicht ausdrücklich anzugeben, sofern sein Vorbringen genügend klar ist, um es der Gegenpartei und dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, die Vorschrift ohne Schwierigkeiten festzustellen.
48 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gewährt dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke die gleichen Rechte wie Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie dem Inhaber einer nationalen Marke. Die letztgenannte Bestimmung wird jedoch in der Klageschrift mehrfach erwähnt. Die Kommission hat den "gemeinschaftlichen Aspekt" der von den Klägerinnen erhobenen Rügen im Übrigen nicht missverstanden, denn in Randnummer 50 ihrer Klagebeantwortung hat sie sich ausdrücklich auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 40/94 bezogen.
49 Die Berufung der Klägerinnen auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entspricht daher dem genannten Erfordernis der Eindeutigkeit und Bestimmtheit und ist somit für zulässig zu erklären.
- Zu den Unternehmensbezeichnungen, Handelsnamen und Domain-Namen
50 Nach Auffassung der Klägerinnen fällt der Schutz ihrer Unternehmensbezeichnungen mit dem ihrer Handelsnamen zusammen, während ihre Domain-Namen eine spezielle Anwendungsform ihrer Handelsnamen seien. Zu der Tragweite dieser Ausführungen haben sie auf Nachfrage erklärt, dass Artikel 8 PVÜ nur den Schutz des Handelsnamens betreffe, während Unternehmensbezeichnungen nach anderen nationalen Rechtsvorschriften geschützt seien. Das Klagevorbringen habe deutlich machen sollen, dass außer ihren Handelsnamen im engeren Sinne, die Artikel 8 PVÜ allein schütze, auch ihre Rechte aus ihren Unternehmensbezeichnungen verletzt seien.
51 Was die Rügen einer Verletzung der Unternehmensbezeichnungen und Domain-Namen der Klägerinnen angeht, so haben diese nichts vorgetragen, was über diese Ausführungen hinausginge. Sie haben sich vor allem völlig dazu ausgeschwiegen, welche nationalen Rechtsvorschriften angeblich verletzt wurden und um welche den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze, nach denen die Gemeinschaft den geltend gemachten Schaden gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG zu ersetzen hätte, es sich handeln soll. Diese Rügen entsprechen daher nicht dem genannten Erfordernis der Eindeutigkeit und Bestimmtheit und sind daher für unzulässig zu erklären.
52 Soweit sich die Klägerinnen auf ihre Handelsnamen im Sinne von Artikel 8 PVÜ stützen, ist festzustellen, dass ein Handelsname zwar ein Recht des geistigen Eigentums sein kann, zu dessen in Artikel 8 PVÜ vorgeschriebenem Schutz die Mitglieder der Welthandelsorganisation nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) verpflichtet sind (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2004 in der Rechtssache C-245/02, Anheuser-Busch, Slg. 2004, I-10989, Randnrn. 91 bis 96).
53 Auch wenn die Mitglieder der Welthandelsorganisation einschließlich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft diesen Schutz des Handelsnamens gewährleisten müssen, bestimmt doch Artikel 8 PVÜ nur, dass "[d]er Handelsname ... in allen Verbandsländern ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung geschützt [wird], gleichgültig ob er einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht".
54 Diese Bestimmung legt jedoch keineswegs fest, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der Handelsname zu schützen ist, sondern stellt nur die Anforderung auf, dass ein solcher Schutz zu gewährleisten ist. Sie kann daher nicht als eine Vorschrift zur Harmonisierung der Regelungen über die sich aus einem Handelsnamen ergebenden Rechte angesehen werden.
55 Denn anders als Artikel 5 der Richtlinie, der die "Rechte aus der Marke" genau definiert und deshalb auch als geltend gemachte Vorschrift in gültiger Weise die Anführung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ersetzen kann (vgl. oben, Randnr. 40), ermöglicht es Artikel 8 PVÜ durch seine weite Fassung den verschiedenen nationalen Gesetzgebern, unterschiedliche Schutzregelungen zu schaffen und darin insbesondere Voraussetzungen hinsichtlich der Mindestbenutzung oder Mindestbekanntheit eines Handelsnamens vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Anheuser-Busch, zitiert oben in Randnr. 52, Randnr. 97).
56 Auf die Frage des Gerichts nach dem sich aus Artikel 8 PVÜ ergebenden Schutz haben die Klägerinnen keine spezielle nationale Bestimmung benannt, die ihnen einen hinreichenden Schutz für ihre Handelsnamen gewährt und die durch die Kommission verletzt sein könnte.
57 Auch wenn die einschlägigen nationalen Bestimmungen über den Schutz von Rechten in einem unter das TRIPS-Übereinkommen fallenden Bereich im Licht des Wortlauts und der Ziele dieses Übereinkommens anzuwenden sind (Urteil Anheuser-Busch, zitiert oben in Randnr. 52, Randnr. 55), können sich die Klägerinnen auf diese Verpflichtung im vorliegenden Kontext deshalb nicht stützen, weil sie solche nationalen Bestimmungen nicht angeführt und erläutert haben.
58 Da die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens im Übrigen keine unmittelbare Wirkung haben, begründen sie als solche auch keine Rechte, auf die sich die Klägerinnen unabhängig von etwaigen nationalen Regelungen unmittelbar vor dem Gemeinschaftsrichter berufen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Anheuser-Busch, zitiert oben in Randnr. 52, Randnr. 54).
59 Die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 8 PVÜ ist daher ebenfalls für unzulässig zu erklären.
Zu dem Antrag, mit dem eine Beendigung der angeblich fehlerhaften Verhaltensweisen der Kommission erwirkt werden soll
60 Soweit die Klägerinnen beantragen, der Kommission die Benutzung des Wortes "Galileo" für das Vorhaben des Satellitennavigationssystems zu untersagen, beruft sich die Kommission auf eine gefestigte Rechtsprechung, wonach der Gemeinschaftsrichter auch im Rahmen eines Schadensersatzverfahrens keine Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan richten darf, weil er damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreifen würde (Urteil des Gerichtshofes vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-63/89, Assurances du crédit/Rat und Kommission, Slg. 1991, I-1799, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 150; Beschlüsse des Gerichts vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache T-71/99, Meyer/Kommission, Slg. 1999, II-1727, Randnr. 13, und vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-202/02, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, Slg. 2004, II-181, Randnr. 53).
61 Die Kommission macht außerdem geltend, dass Artikel 288 Absatz 2 EG nur Ersatz für in der Vergangenheit eingetretene Schäden vorsehe, aber keine Befugnis zur Erteilung von Anordnungen verleihe, mit denen künftigem rechtswidrigen Handeln vorgebeugt werden solle. Das Verbot der Benutzung eines Namens könne jedoch nicht als eine Naturalrestitution angesehen werden. Denn zwar verhindere ein solches Verbot die Fortsetzung der behaupteten Schädigung, gleiche aber nicht den bereits eingetretenen Schaden aus.
62 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 288 Absatz 2 EG "[i]m Bereich der außervertraglichen Haftung ... die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen [ersetzt], die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind". Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung als auch auf die Modalitäten und den Umfang des Schadensersatzanspruches. Im Übrigen erklärt Artikel 235 EG den Gerichtshof "für Streitsachen über den in Artikel 288 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz [für] zuständig".
63 Diesen beiden Bestimmungen - die im Gegensatz zu Artikel 40 Absatz 1 des früheren EGKS-Vertrags, der nur die Entschädigung durch Geldzahlung vorsah, eine Naturalrestitution nicht ausschließen - ist zu entnehmen, dass der Gemeinschaftsrichter die Befugnis besitzt, der Gemeinschaft jede Form des Schadensausgleiches aufzuerlegen, die mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung gemeinsam sind, in Einklang steht, und zwar, soweit sie diesen Grundsätzen entspricht, auch eine Naturalrestitution, die gegebenenfalls die Form einer Anordnung eines bestimmten Handelns oder Unterlassens annehmen kann.
64 Dabei wird im Bereich der Marken mit der Richtlinie bezweckt, dass eingetragene nationale Marken in allen Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen. Nach Artikel 5 Absatz 1 gibt eine solche Marke ihrem Inhaber das Recht, es "Dritten zu verbieten", die Marke zu benutzen. Wie oben (in Randnr. 40) ausgeführt, werden mit dieser Bestimmung die Vorschriften über die Rechte aus einer Marke in der Gemeinschaft harmonisiert.
65 Folglich gehört der einheitliche Schutz, der dem Inhaber einer innergemeinschaftlichen nationalen Marke gewährt wird, zu den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG.
66 Dieser Schluss wird durch die Verordnung Nr. 40/94 bestätigt, nach deren Artikel 98 Absatz 1 die Gemeinschaftsmarkengerichte, wenn sie feststellen, dass der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, es ihm "verbiete[n] ..., die Handlungen, die die Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen", und nach ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird. Nach Artikel 249 Absatz 2 EG ist diese Verordnung jedoch in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
67 Auch wenn der einheitliche Schutz eines Markeninhabers in den Mitgliedstaaten dadurch verwirklicht wird, dass die zuständigen nationalen Gerichte über die verfahrensrechtliche Möglichkeit verfügen, dem Beklagten durch Urteil eine Verletzung der geltend gemachten Markenrechte zu untersagen, kann die Gemeinschaft einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Maßnahme des Gemeinschaftsrichters nicht grundsätzlich entzogen bleiben, da dieser ausschließlich dafür zuständig ist, über Klagen auf Ersatz eines Schadens zu entscheiden, für den die Gemeinschaft haftet (Urteil Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, zitiert oben in Randnr. 36, Randnr. 89).
68 Von dieser Schutzregelung kann die Gemeinschaft umso weniger ausgenommen werden, als ihre Organe das gesamte Gemeinschaftsrecht einschließlich des abgeleiteten Rechts beachten müssen. Die Kommission darf somit nicht die Bestimmungen der Richtlinie und der Verordnung Nr. 40/94 außer Acht lassen, die der Rat auf ihren Vorschlag hin erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, zitiert oben in Randnr. 36, Randnrn. 85 und 86 und die dort zitierte Rechtsprechung).
69 Soweit die Kommission bestreitet, dass das in Frage stehende Verbot den geltend gemachten Schaden tatsächlich ausgleichen könne, ist daran zu erinnern, dass die Klägerinnen geltend machen, sie seien Opfer einer fortgesetzten und wiederholten rechtswidrigen Benutzung des Zeichens Galileo, die ihre Markenrechte verletze. Der spezifische Gegenstand des Markenrechts besteht jedoch darin, dass der Inhaber das ausschließliche Recht hat, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, und so Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 22 und die dort zitierte Rechtsprechung).
70 Eine Verletzung des ausschließlichen Rechts zur Benutzung einer Marke beeinträchtigt diese folglich zwangsläufig und verursacht damit ihrem Inhaber einen Schaden.
71 Ein vollständiger Ausgleich des dadurch verursachten Schadens setzt jedoch voraus, dass der unbeeinträchtigte Zustand des Rechtes des Markeninhabers wiederhergestellt wird, was unabhängig von etwaigen bezifferten Schadensersatzbeträgen zumindest die sofortige Einstellung der Rechtsverletzung umfasst. Mit der beantragten Anordnung wollen die Klägerinnen jedoch gerade erreichen, dass die angebliche Verletzung ihrer Markenrechte durch die Kommission beendet wird.
72 Im Übrigen hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts selbst hervorgehoben, dass es im Fall ihrer Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz undenkbar erschiene, dass sie diese Entscheidung durch eine Fortführung von Handlungen mitachtete, die das Gericht für rechtswidrig erklärt habe. Damit räumt die Kommission ein, dass eine ihre Haftung feststellende Entscheidung des Gemeinschaftsrichters sie de facto im Sinne eines Handlungsverbotes bindet. Eine solche Entscheidung kommt daher der Erteilung einer stillschweigenden Anordnung an die Kommission gleich.
73 Der Antrag, der Kommission die Benutzung des Wortes "Galileo" im Zusammenhang mit dem Vorhaben eines Satellitennavigationssystems zu untersagen, ist daher für zulässig zu erklären. Insoweit greift die Unzulässigkeitseinrede der Kommission nicht durch.
Ergebnis
74 Nach alledem sind die Anträge der Klägerinnen in ihrer Gesamtheit zulässig. Ebenfalls zulässig sind ihre Rügen einer Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, soweit ihre innergemeinschaftlichen nationalen Marken und ihre Gemeinschaftsmarken betroffen sind.
2. Zur Begründetheit
75 Die Klägerinnen stützen ihre Klage in erster Linie auf den Grundsatz der Haftung der Kommission für rechtswidriges Handeln und hilfsweise auf den Grundsatz ihrer Haftung für rechtmäßiges Handeln.
Zur Haftung der Kommission für rechtswidriges Handeln
Vorbemerkungen
76 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen rechtswidrigen Verhaltens im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG voraus, dass kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20).
77 Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft werden müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnrn. 19 und 81, und des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37).
78 Das einem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene rechtswidrige Verhalten muss einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
79 Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob diesem Erfordernis genügt wird, besteht darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat.
80 Verfügt das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessenspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes nachzuweisen (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134, und vom 10. Februar 2004 in den Rechtssachen T-64/01 und T-65/01, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Slg. 2004, II-521, Randnr. 71).
81 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind die verschiedenen Klagegründe und Argumente der Klägerinnen im vorliegenden Fall zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
82 Mit einer ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, dass das rechtswidrige Verhalten der Kommission, das den Schaden verursacht habe, in der Verletzung ihrer Markenrechte aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie bestehe. Die Kommission habe diese Markenrechte dadurch verletzt und verletze sie weiter dadurch, dass sie ohne Zustimmung der Klägerinnen das Wort "Galileo" benutze und Dritte zu einer solchen Benutzung veranlasse. Die Klägerinnen berufen sich außerdem auf ihre Gemeinschaftsmarken im Rahmen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.
83 Insoweit machen sie geltend, dass das Wort "Galileo", so wie es die Kommission benutze, seinem Wesen nach ihren Marken ähnlich sei. Daher sei deren Kennzeichnungskraft durch das Verhalten der Kommission in ganz erheblichem Maße beeinträchtigt.
84 Auch die Waren und Dienstleistungen, die sie selbst anbiete und die von dem Galileo-Projekt der Kommission betroffen seien, seien ähnlich und die von den beiden Parteien angesprochenen Kundenkreise weitgehend identisch.
85 So böten die Klägerinnen Dienstleistungen im Bereich des Luft-, See- und Landverkehrs, des Hotelgewerbes und für Endverbraucher an. Diese Dienstleistungen erlaubten die Einholung von Auskünften über die Flugposition von Flugzeugen in Echtzeit, über Flugpläne und Reservierungsmöglichkeiten. Die Klägerinnen böten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen auch verschiedene Produkte wie insbesondere Computerprogramme an.
86 Das Navigationsprojekt Galileo wende sich an die potenziellen Nutzer, nämlich Dienstleistende und Hersteller sowie ihre Kunden im Bereich des Straßen-, Schienen-, Flug- und Seeverkehrs. Die Hauptdienstleistung des Projekts sei dabei die Standortermittlung eines dieser Beförderungsmittel in Echtzeit.
87 Damit sei die Hauptleistung des Galileo-Projekts aber identisch mit den von den Klägerinnen angebotenen Dienstleistungen, die die genaue Positionsbestimmung eines Flugzeuges in der Luft erlaubten. Diese Ähnlichkeit bestehe auch bei den Waren, da das Galileo-Projekt die Entwicklung spezieller Soft- und Hardware für die Darstellung, Nutzung und Verbreitung von Informationen unter den Verbrauchern umfasse.
88 Infolgedessen bestehe beim relevanten Publikum Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Klägerinnen und dem Wort "Galileo" in seiner Verwendung durch die Kommission. Die Kommission selbst habe die immense Bedeutung des europäischen Galileo-Projekts hervorgehoben, mit dem voraussichtlich 140 000 Arbeitsplätze geschaffen werden sollten und dessen Marktvolumen für Produkte und Dienstleistungen ab 2010 auf mehr als neun Milliarden Euro geschätzt werde. Diese Entwicklungen brächten unweigerlich eine immer intensivere Benutzung des Wortes "Galileo" für alle im Rahmen des Projekts eingesetzten Technologien mit sich.
89 Im Übrigen falle die von der Kommission beabsichtigte Nutzung des Wortes "Galileo" in den Bereich des "geschäftlichen Verkehrs", da das Wort für sämtliche Dienstleistungen des Galileo-Projekts verwendet werde.
90 Die Kommission und der Rat hätten selbst betont, dass das Galileo-Projekt auf einer Partnerschaft mit dem privaten Sektor beruhe und, um seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit zu sichern, eine kommerzielle Zielsetzung habe. Schon jetzt arbeite ein Konsortium von 65 Unternehmen an der Projekttechnologie, und zahlreiche Konzerne und Bankinstitute bereiteten ihre künftige Beteiligung vor. In allen seinen Funktionsphasen stelle das Galileo-Projekt somit für den privaten Sektor ein wirtschaftlich bedeutendes Einsatzgebiet dar.
91 Die Kommission habe in Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation bereits das "gemeinsame Unternehmen Galileo" (vgl. oben, Randnr. 10) geschaffen, das mit der Abwicklung der Entwicklungs- und Validierungsphase des Vorhabens und der Vorbereitung seiner Errichtungs- und Betriebsphase betraut sei. Außerdem habe die Kommission am 22. Mai 2003 eine Ausschreibung mit einem Auftragswert von 500 000 Euro veröffentlicht, die vor allem eine Studie über die Integration des Galileo-Projekts in bereits bestehende Navigationssysteme zum Gegenstand habe.
92 Dass die Kommission die Gemeinschaftsmarke Galileo angemeldet habe (vgl. oben, Randnr. 14), mache außerdem nur Sinn, wenn sie ihre Benutzung für Waren oder Dienstleistungen beabsichtige.
93 Die Kommission habe bedeutende europäische Industriekonzerne dazu veranlasst, das Wort "Galileo" als Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, so die Galileo Industries, die sich als Beklagte vor dem Tribunal de Commerce de Bruxelles (vgl. oben, Randnr. 19) damit verteidigt habe, dass das Wort "Galileo" von der Kommission ausgewählt worden sei. Die Partner, mit denen das gemeinsame Unternehmen zusammenarbeite, müssten das Wort zwangsläufig ebenfalls verwenden, womit auch diese Benutzung der Kommission zuzurechnen sei.
94 Als Zweites rügen die Klägerinnen, die Kommission habe sie dadurch geschädigt, dass sie keine Markenrecherche durchgeführt habe. Wer immer eine neue Marke einführe, setze sich jedoch dem Risiko aus, dass ein Dritter bereits ausschließliche Rechte an einem identischen oder ähnlichen Zeichen erworben habe. Hätte die Kommission eine solche Recherche durchgeführt, so hätte sie mutmaßlich von den Markenrechten der Klägerinnen erfahren und damit für ihr Vorhaben ohne weiteres eine andere Bezeichnung wählen können. Jedenfalls sei es ein schwerwiegender Rechtsverstoß der Kommission, dass sie das Wort "Galileo" weiter benutze, obgleich sie später über die Markenrechte der Klägerinnen unterrichtet worden sei.
95 Die Kommission hält dem entgegen, dass das Zeichen des Forschungsprogramms Galileo und die von den Klägerinnen geltend gemachten Marken nicht ähnlich seien, weil das zentrale und unterscheidungskräftige Element ihrer Marken ein stilisiertes Planetensystem sei. Was speziell die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Kommission angehe, so beziehe sie sich auf ein ganz bestimmtes Zeichen (vgl. oben, Randnr. 14), das keinerlei Gefahr von Verwechslungen mit den Marken der Klägerinnen begründe.
96 Ihre Markenanmeldung beziehe sich außerdem auf Forschung und Entwicklung im Bereich der Satellitennavigation. Die Marke sei ausschließlich rechtserhaltend angemeldet worden, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich ein Privatunternehmen das Wort aneigne und seine Bekanntheit ungerechtfertigt ausnutze.
97 Im Übrigen seien die Marken der Klägerinnen nicht für die allgemeine Verbraucherschaft bestimmt. Die Klägerinnen nutzten sie ausschließlich für Geschäfte mit einem begrenzten Kreis gewerblicher Abnehmer. Die Marken der Klägerinnen hätten damit bei den Verbrauchern und Endnutzern keinerlei Bekanntheit.
98 Aus dem gleichen Grund bestehe in der allgemeinen Öffentlichkeit auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den geltend gemachten Marken und dem Wort "Galileo" für das europäische Projekt. Die gewerblichen Abnehmer, an die sich die Tätigkeit der Klägerinnen richte, seien überdies weitaus besser als der Durchschnittsverbraucher unterrichtet und ohne weiteres dazu in der Lage, das Wort "Galileo" als Bezeichnung für ein europäisches Forschungsprojekt zu erkennen und von den Marken der Klägerinnen zu unterscheiden.
99 Außerdem werde das Wort "Galileo" von der Kommission ausschließlich als der Name für das europäische Satellitennavigationsprojekt benutzt. Niemals habe diese Benutzung darauf abgezielt, eine Dienstleistung oder ein Produkt zu bewerben, das aus den technischen Ergebnissen des Projekts entwickelt werde.
100 Was das "gemeinsame Unternehmen Galileo" angehe, so existiere es allein zu dem Zweck, die Forschungs- und Entwicklungsphase des Galileo-Programms sachgerecht zu verwirklichen, und entfalte keinerlei kommerzielle Aktivität. Das Unternehmen beschränke sich darauf, die Ausschreibungen zu verwalten und den künftigen Konzessoinär des Systems auszuwählen.
101 Die Kommission habe auch nicht Dritte zur Benutzung des Wortes "Galileo" für Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr angehalten. Insbesondere besteht keinerlei Verbindung zur Firma Galileo Industries. Erst recht habe die Kommission dieses Unternehmen nicht zu einer markenmäßigen Benutzung von "Galileo" veranlasst.
102 Was die zweite Rüge der Klägerinnen angehe, so sei die Kommission nicht verpflichtet, Markenrecherchen durchzuführen, womit deren Unterlassung als solche nicht fehlerhaft sei.
Würdigung durch das Gericht
- Zur ersten Rüge einer Verletzung der Markenrechte der Klägerinnen
103 Soweit die Klägerinnen rügen, dass die Kommission ihre Markenrechte verletzt habe, ist festzustellen, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 Regelungen enthalten, die den Klägerinnen Rechte verleihen sollen. Sie sind nämlich geeignet, den Klägerinnen als Inhaberinnen von Marken, die durch die Richtlinie und die Verordnung Nr. 40/94 geschützt werden, das ausschließliche Recht zu gewähren, unter bestimmten Voraussetzungen Dritten die Benutzung eines ihren Marken ähnlichen oder mit diesen identischen Zeichens zu untersagen.
104 Was die Frage anbelangt, ob die Kommission diese Bestimmungen und das sich aus ihnen ergebende Recht der Klägerinnen in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, so setzt eine solche Rechtsverletzung voraus, dass alle Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen erfüllt sind.
105 Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass eine dieser Voraussetzungen den Schutz des Markeninhabers vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr abhängig macht, die u. a. durch die Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden fraglichen Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen begründet wird.
106 Die Kommission kann daher Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nur verletzt haben, wenn die Klägerinnen nachweisen, dass die Kommission das Wort "Galileo" zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt hat, die den von den Marken der Klägerinnen erfassten Waren oder Dienstleistungen ähnlich oder mit ihnen identisch sind.
107 Insoweit haben die Klägerinnen zwar nachweisen können, dass sie selbst unter ihren Marken mit dem Wortbestandteil "Galileo" zahlreiche Dienstleistungen und Produkte anbieten, nicht aber, dass dies auch für die Benutzung des Wortes durch die Kommission gilt.
108 Die Klägerinnen haben insbesondere nicht nachgewiesen, dass die Kommission selbst Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrem Galileo-Projekt anbietet.
109 In ihren Schriftsätzen haben die Klägerinnen nur ausgeführt, dass sich das Galileo-Projekt der Kommission an "potenzielle Nutzer" richte, was die "Entwicklung" von spezieller Software einschließe, dass das Projekt "die Erbringung von Dienstleistungen bezweck[e]" und dass die Kommission mit ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung eine "Benutzung dieser Marke" für die Kennzeichnung von Produkten oder Dienstleistungen "beabsichtig[e]".
110 In ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts haben die Klägerinnen ausdrücklich eingeräumt, dass es noch keine Produkte oder Dienstleistungen gebe, die aus den im Galileo-Projekt gewonnenen technischen Erkenntnissen entwickelt worden seien, und dass derartige Produkte und Dienstleistungen somit für künftige öffentliche oder private Nutzer des Satellitennavigationssystems noch nicht verfügbar seien.
111 Zweitens machen die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie und 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 den Schutz des Markeninhabers davon abhängig, dass die Benutzung des in Frage stehenden Zeichens durch einen Dritten "im geschäftlichen Verkehr" stattfindet.
112 Der Markeninhaber genießt somit nur Schutz, wenn die Benutzung des fraglichen Zeichens die Funktionen der Marke und vor allem ihre wesentliche Funktion beeinträchtigen kann, den Verbrauchern die Herkunft des Produktes oder der Dienstleistung zu garantieren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die dem Dritten zur Last gelegte Benutzung des Zeichens den Eindruck aufkommen lässt, dass im geschäftlichen Verkehr eine konkrete Verbindung zwischen den Waren des Dritten und dem Unternehmen besteht, aus dem diese Waren stammen. Dazu ist zu prüfen, ob die angesprochenen Verbraucher das Zeichen, wie es vom Dritten benutzt wird, so auffassen können, dass es das Unternehmen angibt oder angeben soll, von dem die Waren des Dritten herstammen (vgl. in diesem Sinne Urteil Anheuser-Busch, zitiert oben in Randnr. 52, Randnrn. 59 und 60).
113 Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Kommission das Wort "Galileo" bisher nämlich nur allgemein als Bezeichnung für ihr Projekt eines Satellitennavigationssystems verwendet, wobei sie zwar seine zahlreichen Vorzüge für die Nutzer seines künftigen Betriebes hervorgehoben hat (vgl. oben, Randnr. 12), aber keine konkrete Verbindung zwischen bestimmten Waren oder Dienstleistungen, die aus der Forschungs-, Entwicklungs- und Errichtungsphase des Projekts stammen, und den Waren und Dienstleistungen hergestellt hat, die die Klägerinnen anbieten. Was die Waren und Dienstleistungen der Satellitennavigation im engeren Sinne angeht, so ist unstreitig, dass sie im gegenwärtigen Stadium des Projekts noch nicht existieren (vgl. oben, Randnr. 110).
114 In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen dann "im geschäftlichen Verkehr" benutzt wird, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit erfolgt (Urteil Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, zitiert oben in Randnr. 36, Randnr. 93 und die dort zitierte Rechtsprechung).
115 Zwar hat die Kommission die gewerbliche Zielsetzung ihres Vorhabens unterstrichen. Sie unternimmt alles ihr Mögliche, um das System betriebsfähig zu machen und die Satellitennavigationsdienste nach dem vorgesehenen Zeitplan anbieten zu können, da der eigentliche Zweck des Projekts seine wirtschaftliche Nutzung ist.
116 Dennoch beschränkt sich die Rolle der Kommission auf die Lancierung ihres Satellitennavigationsvorhabens als "europäische Antwort" auf das amerikanische GPS und das russische Glonass, auf die finanzielle Unterstützung der Forschungs-, Entwicklungs- und Errichtungsphase des Projekts und auf die Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Phase der späteren wirtschaftlichen Nutzung insbesondere mittels der Beteiligung an der Gründung des "gemeinsamen Unternehmens Galileo" und der Veröffentlichung einer Ausschreibung, die die Integration des Galileo-Projekts in die bereits bestehenden Navigationssysteme betrifft.
117 Damit übt die Kommission jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, da sie weder Waren noch Dienstleistungen auf einem Markt anbietet. Mit der Benutzung des Wortes "Galileo" in der Forschungs-, Entwicklungs- und Errichtungsphase des Projekts vor der eigentlichen wirtschaftlichen Nutzungsphase will die Kommission keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern erzielen, da es keine Wirtschaftsteilnehmer gibt, die in diesem Bereich mit ihr konkurrieren. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen erscheint es darum nicht gekünstelt, in dem gegebenen Kontext zwischen der Phase der wirtschaftlichen Nutzung des Galileo-Projekts und den vorherigen Phasen zu unterscheiden.
118 Damit haben die Klägerinnen auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Benutzung des Wortes "Galileo" durch die Kommission geeignet war, die Funktionen der geltend gemachten Marken zu beeinträchtigen, und dass sie "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 stattfand.
119 Diesem Ergebnis steht es nicht entgegen, dass die Kommission für ihr Galileo-Projekt beim HABM eine Gemeinschaftsmarke für "Forschung und Entwicklung im Bereich der Satellitenfunknavigation" anmeldete und das Emblem des Projekts bei der WIPO hinterlegte (vgl. oben, Randnrn. 14 und 16).
120 Auch wenn solche Handlungen einen Anhaltspunkt für die Absicht des Anmelders bilden können, eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr auszuüben, gilt dies unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht, solange das Verhalten der Kommission nicht die Grenzen der Rolle überschreitet, die sie sich im Rahmen ihres Satellitennavigationsprojekts und bei der Benutzung des Wortes "Galileo" bislang zugeschrieben hat (vgl. oben, Randnrn. 113, 116 und 117).
121 Soweit die Klägerinnen beanstanden, dass die Kommission ihre künftige Gemeinschaftsmarke höchstwahrscheinlich durch ihre Übertragung oder durch Lizenzvergaben zugunsten der zur Nutzung des Satellitennavigationssystems berechtigten Unternehmen verwenden werde, ist ihr Vorbringen zum gegenwärtigen Zeitpunkt als eine bloße Spekulation anzusehen, der nicht mehr Gewicht zukommt als der gegenteiligen Behauptung der Kommission, dass die Marke lediglich rechtserhaltend angemeldet worden sei, um dem Risiko vorzubeugen, dass sich ein Privatunternehmen das Wort "Galileo" aneignen und daraus ungerechtfertigt Nutzen ziehen könnte.
122 In Wirklichkeit bringen die Klägerinnen lediglich ihre Befürchtung zum Ausdruck, dass die Kommission ihre Gemeinschaftsmarke, sobald diese vom HABM eingetragen worden ist, Privatunternehmen zugute kommen lassen könnte. Die Eintragung ist jedoch noch nicht erfolgt, so dass die Kommission die Marke derzeit noch nicht verwenden kann. Vielmehr haben die Klägerinnen beim HABM eine Beschwerde eingereicht, um die Eintragung zu verhindern (vgl. oben, Randnr. 15); diese Beschwerde hat nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufschiebende Wirkung. Angesichts der gegen die noch ausstehende Entscheidung der zuständigen Beschwerdekammer des HABM verfügbaren Rechtsbehelfe ist gegenwärtig nicht feststellbar, ob die Anmeldung der Kommission letztlich zur Eintragung gelangen wird.
123 Zwar kann der Gemeinschaftsrichter in einem Schadensersatzverfahren das beklagte Organ auch dann zur Zahlung eines bestimmten Betrages verurteilen und seine Haftung feststellen, wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann, sofern der Schaden tatsächlich unmittelbar bevorsteht und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar ist. Der Gemeinschaftsrichter kann damit angerufen werden, um den Eintritt noch erheblicherer Schäden zu verhindern, sobald die Schadensursache mit Gewissheit feststeht (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juni 1976 in den Rechtssachen 56/74 bis 60/74, Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat, Slg. 1976, 711, Randnr. 6, und vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 281/84, Zuckerfabrik Bedburg/Rat und Kommission, Slg. 1987, 49, Randnr. 14).
124 Zwar gestattet es diese Rechtsprechung dem Gemeinschaftsrichter, einem Schadensersatzantrag auch bei Fehlen eines bezifferten Schadens stattzugeben, doch ermächtigt sie ihn nicht dazu, ein beklagtes Gemeinschaftsorgan zu verurteilen, ohne vorher festgestellt zu haben, dass das Organ tatsächlich einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen hat, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll.
125 Im vorliegenden Fall ist es daher für eine Verurteilung der Kommission nach Artikel 288 Absatz 2 EG nicht ausreichend, dass die Klägerinnen das Bestehen eines bloßen Risikos der künftigen Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie und aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 durch die Kommission für den Fall behaupten, dass diese das Wort "Galileo" im geschäftlichen Verkehr für Dienstleistungen oder Waren verwendet, die von den Marken der Klägerinnen erfasst sind. Damit haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass die gegenwärtige Benutzung des Wortes "Galileo" durch die Kommission als Bezeichnung für ihr Vorhaben zwangsläufig eine künftige Verletzung ihrer Rechte bewirken wird.
126 Dass die Kommission selbst das Wort "Galileo" als Bezeichnung für ihr Satellitennavigationssystem benutzt, erfüllt demnach nicht alle Anwendungsvoraussetzungen der Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie und 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.
127 Folglich hat die Kommission durch dieses Verhalten nicht die Rechte verletzt, die die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie und 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 den Klägerinnen verleihen.
128 Die Klägerinnen machen ferner geltend, dass die Kommission Privatunternehmen, die an der Nutzung ihres Projekts interessiert seien, dazu veranlasst und ermutigt habe, das Wort "Galileo" bereits jetzt für gewerbliche Zwecke, also im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen, zu verwenden. Insoweit verweisen die Klägerinnen auf rund zehn Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen und diesen Unternehmen vor nationalen Gerichten und vor dem HABM (vgl. oben, Randnrn. 19 bis 21). Diese Unternehmen hätten zwangsläufig Anlass zur Benutzung des Wortes im geschäftlichen Verkehr, um zwischen ihren Aktivitäten und dem Projekt der Kommission Kohärenz herzustellen. Die Benutzung des Wortes "Galileo" durch den privaten Sektor sei daher der Kommission zuzurechnen.
129 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur durch Handlungen oder Verhaltensweisen begründet werden kann, die einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC u. a./Kommission, Slg. 1985, 2325, Randnr. 31, und vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-234/02 P, Bürgerbeauftragter/Lamberts, Slg. 2004, I-2803, Randnr. 59).
130 Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der geltend gemachte Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben, d. h., dieses Verhalten muss der ausschlaggebende Grund für den Schaden sein (vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-201/99, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-49/01 P, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, nicht veröffentlicht). Hingegen besteht keine Verpflichtung der Gemeinschaft zu Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge von rechtswidrigen Verhaltensweisen ihrer Organe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier Frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21).
131 Zwar hat die Kommission im vorliegenden Fall das Wort "Galileo" als Bezeichnung für das europäische Satellitennavigationsvorhaben gewählt. Sie musste sich dabei auch des Umstandes bewusst sein, dass die Unternehmen, die das Vorhaben wirtschaftlich nutzen möchten, versucht sein würden, dasselbe Wort zu verwenden, um aus dem Ansehen sowohl der Kommission als auch des Vorhabens Vorteil zu ziehen.
132 Dennoch beruht die Benutzung des Wortes durch diese Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auf einer Entscheidung, die sie eigenständig getroffen haben.
133 Die Klägerinnen haben nämlich zum einen nicht nachgewiesen, dass die Kommission diese Unternehmen zur Benutzung des Wortes verpflichtet oder durch kollusives Zusammenwirken aktiv veranlasst hätte. Zum anderen haben die Klägerinnen nicht einmal vorgetragen, dass es zwischen diesen Unternehmen und der Kommission institutionelle und funktionelle Verbindungen gegeben hätte oder die Kommission über diese Unternehmen eine Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf deren Verwaltung ausgeübt hätte. Schließlich erlaubt nichts den Schluss, dass die ursprüngliche Wahl des Wortes "Galileo" durch die Kommission die interessierten Unternehmen zwangsläufig dazu veranlasst, diesem Beispiel zu folgen, weil andernfalls der wirtschaftliche Erfolg des gesamten Vorhabens vereitelt würde.
134 Da diese Unternehmen gegen sich die Kenntnis des Gemeinschaftsrechts und des Markenrechts gelten lassen müssen, erscheint es angemessen, sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als haftbar für ihr eigenes Verhalten auf dem Markt anzusehen, soweit sie sich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit für die Benutzung des Wortes "Galileo" entschieden haben.
135 Demnach ist diese Entscheidung der Unternehmen als der unmittelbare und ausschlaggebende Grund für den geltend gemachten Schaden anzusehen, da ein etwaiger Beitrag der Kommission zu diesem Schaden zu entfernt ist, um die Haftung der Unternehmen auf die Kommission zu verlagern.
136 Die Rüge einer Verletzung von Markenrechten der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.
- Zur zweiten Rüge eines fahrlässigen Verhaltens der Kommission zum Nachteil der Klägerinnen
137 Soweit die Klägerinnen rügen, die Kommission habe fehlerhaft die Durchführung einer Markenrecherche unterlassen, genügt der Hinweis, dass Unterlassungen von Gemeinschaftsorganen die Haftung der Gemeinschaft nur begründen können, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tun verstoßen haben, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt (vgl. Urteil Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, zitiert oben in Randnr. 36, Randnr. 143 und die dort zitierte Rechtsprechung).
138 Die Klägerinnen haben jedoch nicht angegeben, welche gemeinschaftliche Rechtsvorschrift die Kommission zur Durchführung einer Recherche über ältere Eintragungen des Wortes "Galileo" als Marke verpflichtete. Da die Benutzung dieses Wortes durch die Kommission als Bezeichnung für ihr Satellitennavigationsvorhaben außerdem keine Markenrechte der Klägerinnen verletzt hat, kann die Unterlassung des beklagten Organs, vor dieser Benutzung eine Markenrecherche durchzuführen, nicht als fehlerhaft angesehen werden.
139 Auch insoweit haben es die Klägerinnen somit nicht vermocht, ein rechtswidriges Verhalten der Kommission darzutun.
140 Die Rüge eines fahrlässigen Verhaltens der Kommission zum Nachteil der Klägerinnen ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
- Ergebnis
141 Da weder ein rechtswidriges Verhalten der Kommission noch ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nachgewiesen werden konnten, liegen die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht vor.
142 Die Schadensersatzklage, die die Klägerinnen wegen außervertraglicher Haftung erhoben haben, ist daher zurückzuweisen.
Zur Haftung der Kommission wegen rechtmäßigen Handelns
143 Die Klägerinnen berufen sich auf die Haftung der Kommission für rechtmäßiges Handeln. Sie machen geltend, die Benutzung des Wortes "Galileo" habe ihre Rechte in völlig einzigartiger Weise verletzt und verletze sie weiterhin, weil sie die einzigen Unternehmen seien, deren Rechte durch die fragliche Maßnahme verletzt worden seien (ungewöhnlicher Schaden). Das Risiko, dass eine Behörde das Markenrecht missachte und für ein Vorhaben ein bestimmtes Wort verwende, obwohl dieser Verstoß ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, wohne auch keineswegs dem Tätigwerden in einem bestimmten Wirtschaftssektor inne (besonderer Schaden). Schließlich sei die unbedachte Wahl des Wortes "Galileo" durch die Kommission durch keinerlei allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt (fehlende Rechtfertigung).
144 Wie insoweit festzustellen ist, folgt daraus, dass, wie im vorliegenden Fall, die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens nicht erwiesen ist, noch nicht, dass die Unternehmen, die durch dieses Verhalten ihrer Auffassung nach geschädigt wurden, keinesfalls eine Entschädigung im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 17).
145 Nach Artikel 288 Absatz 2 EG beruht nämlich die Verpflichtung der Gemeinschaft, den durch ihre Organe verursachten Schaden zu ersetzen, auf den "allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind"; die Tragweite dieser Grundsätze ist folglich nicht auf die Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe beschränkt.
146 Nach den nationalen Rechtsvorschriften über die außervertragliche Haftung kann der Einzelne aber - wenn auch in unterschiedlichem Umfang, in speziellen Bereichen und nach verschiedenen Modalitäten - vor Gericht bestimmte Schäden auch ohne rechtswidrige Handlung des Schadensverursachers ersetzt bekommen.
147 Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 19).
148 Bei Schäden, die Wirtschaftsteilnehmer durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane erleiden können, handelt es sich dann um außergewöhnliche Schäden, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten (Urteil Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, zitiert oben in Randnr. 80, Randnr. 151 und die dort zitierte Rechtsprechung).
149 Im vorliegenden Fall überschritte aber, selbst wenn die Klägerinnen nachweisen könnten, dass ihnen aus der Benutzung des Wortes "Galileo" durch die Kommission tatsächlich ein Schaden entstanden ist, dieser Schaden nicht die Grenzen der Risiken, die der markenmäßigen Benutzung dieses Wortes seitens der Klägerinnen innewohnen.
150 Denn bei der Wahl des Namens "Galileo" für ihre Marken, Waren und Dienstleistungen konnte den Klägerinnen nicht unbekannt gewesen sein, dass sie sich damit an den Vornamen des 1564 in Pisa geborenen berühmten italienischen Mathematikers, Physikers und Astronomen anlehnten, der eine der bedeutenden Persönlichkeiten der europäischen Kultur und Wissenschaftsgeschichte ist. Damit haben sich die Klägerinnen aber freiwillig dem Risiko ausgesetzt, dass ein anderer, im vorliegenden Fall die Kommission, rechtmäßig, also ohne Verletzung von Markenrechten, mit diesem berühmten Namen sein Forschungsprogramm im Bereich der Satellitennavigation bezeichnen könnte. Im Übrigen hatte die amerikanische National Aeronautics and Space Administration (NASA) den Namen "Galileo" schon 1989 für eine Raumfahrtmission gewählt, nämlich die Entsendung eines Beobachtungssatelliten zum Planeten Jupiter.
151 Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist der von den Klägerinnen erlittene Schaden folglich nicht als außergewöhnlich einzustufen.
152 Eine solche Feststellung genügt, um jeden Schadensersatzanspruch auf dieser Grundlage auszuschließen. Das Gericht braucht deshalb die weitere Voraussetzung, dass es sich um einen besonderen Schaden handeln muss, nicht zu prüfen.
153 Folglich ist der Schadensersatzantrag ebenfalls zurückzuweisen, soweit ihn die Klägerinnen auf die Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe stützen.
154 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
155 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
156 Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen außer ihren eigenen Kosten auch, wie von der Kommission beantragt, deren Kosten aufzuerlegen
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten.
Ende der Entscheidung
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