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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.09.1998
Aktenzeichen: T-28/95
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung Nr. 99/83


Vorschriften:

EGV Art. 85
EGV Art. 86
EGV Art.175
Verordnung Nr. 99/83 Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998. - International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Untätigkeitsklage - Erledigung. - Rechtssache T-28/95.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die International Expreß Carriers Conference (IECC) reichte am 13. Juli 1988 gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204; im folgenden: Verordnung Nr. 17), eine Beschwerde bei der Kommission ein, die gegen die Praxis des Remailings gerichtete Aktionen verschiedener europäischer öffentlicher Postbetreiber betraf.

2 Nach einem Schriftwechsel sandte die Kommission der Klägerin am 23. September 1994 ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268; im folgenden: Verordnung Nr. 99/63), in dem sie ihr mitteilte, daß sie nicht beabsichtige, dem Teil der Beschwerde der Klägerin stattzugeben, der Artikel 85 des Vertrages betraf. Sie forderte die Klägerin daher auf, ihre Bemerkungen hierzu mitzuteilen.

3 Am 23. November 1994 übermittelte die Klägerin der Kommission ihre Bemerkungen und forderte sie zugleich auf, gemäß Artikel 175 des Vertrages zu ihrer Beschwerde insgesamt Stellung zu nehmen.

4 Am 15. Februar 1995 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, da sie der Auffassung war, daß die Kommission auf diese Aufforderung zum Tätigwerden nicht Stellung genommen habe.

5 Am 17. Februar 1995 übersandte die Kommission der Klägerin eine endgültige Entscheidung über die Zurückweisung des ersten, Artikel 85 des Vertrages betreffenden Teils der Beschwerde und ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 zum zweiten, Artikel 86 des Vertrages betreffenden Teil der Beschwerde, in dem sie der Klägerin mitteilte, aus welchen Gründen sie ihrem Antrag nicht stattgeben könne.

6 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) die mündliche Verhandlung eröffnet. Im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen hat es die Parteien aufgefordert, Unterlagen vorzulegen und schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Fragen zu beantworten. Diesen Aufforderungen ist nachgekommen worden.

7 Mit Beschluß des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 12. März 1997 sind die Rechtssachen T-28/95, T-110/95, T-133/95 und T-204/95, die von derselben Klägerin anhängig gemacht worden sind und ihrem Gegenstand nach zusammenhängen, gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.

8 Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Mai 1997 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

9 Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

- festzustellen, daß es gegen Artikel 175 des Vertrages verstösst, daß die Kommission nicht binnen zwei Monaten, nachdem sie die förmliche Aufforderung gemäß Artikel 175 des Vertrages im Schreiben vom 23. November 1994 erhalten hatte, zu der Beschwerde vom 13. Juli 1988 mitsamt deren späteren Ergänzungen hinsichtlich der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages Stellung genommen hat;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen, auch wenn sie nach Klageerhebung in einer Weise tätig geworden sein sollte, die die Klage nach Auffassung der Gerichts gegenstandslos gemacht hat.

10 In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin,

- festzustellen, daß die Klage der Klägerin am 17. Februar 1995 - dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission der Aufforderung der Klägerin vom 23. November 1994 nachgekommen ist - gegenstandslos geworden ist;

- folglich die Klageerledigung festzustellen;

- das Vorbringen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung vom 5. April 1995 insgesamt zurückzuweisen;

- der Kommission gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

11 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen, hilfsweise, sie bezueglich Artikel 86 des Vertrages ab dem Zeitpunkt der Versendung des Schreibens gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/83 für gegenstandslos zu erklären;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zu den Anträgen auf Feststellung der Untätigkeit

12 Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klage aufgrund der nach Klageerhebung von der Kommission getroffenen Maßnahmen gegenstandslos geworden ist.

13 Daher ist festzustellen, daß die Sachanträge der Klägerin erledigt sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

15 In bezug auf den ersten, Artikel 85 des Vertrages betreffenden Teil der Beschwerde ist festzustellen, daß die Kommission mit dem Schreiben vom 23. September 1994 im Sinne von Artikel 175 des Vertrages Stellung genommen und die Klägerin aufgefordert hat, ihre Bemerkungen hierzu mitzuteilen. In ihrer Antwort vom 23. November 1994 hat die Klägerin nicht nur ihre Bemerkungen mitgeteilt, sondern die Kommission erneut aufgefordert, zu ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen. Eine Untätigkeitsklage, die auf eine Aufforderung an die Kommission zum Tätigwerden gestützt ist, die gleichzeitig mit der Antwort des Beschwerdeführers auf ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 erfolgt, ist verfrüht. Die Kommission muß nämlich über eine angemessene Frist verfügen, um die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu prüfen, bevor sie verpflichtet sein kann, endgültig zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.

16 In bezug auf den zweiten, Artikel 86 des Vertrages betreffenden Teil der Beschwerde ist festzustellen, daß die Kommission erst am 17. Februar 1995, also zwei Tage nach Erhebung der Klage auf Feststellung ihrer Untätigkeit, im Sinne des Artikels 175 Stellung genommen hat, indem sie ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 versandte.

17 Unter diesen Umständen hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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