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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: T-280/02
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1101/89, EG-Vertrag
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 1101/89 Art. 3 | |
VO (EWG) Nr. 1101/89 Art. 8 | |
VO (EWG) Nr. 1101/89 Art. 10 | |
EG-Vertrag Art. 230 |
Die Nichtigkeitsklage, die die Eigentümer eines Motorschiffes, die zur Zahlung des in der Verordnung Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt vorgesehenen Sonderbeitrags aufgefordert wurden, gegen ein Schreiben des Referatsleiters der zuständigen Dienststelle der Kommission erheben, mit dem ihnen eine Auslegung dieser Verordnung im Licht des ihm von ihnen vorgelegten konkreten Falles geliefert wurde, ist unzulässig.
Handlungen oder Entscheidungen, die mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG angefochten werden können, sind nämlich nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen. Dies ist für das Schreiben nicht der Fall, da der Referatsleiter nicht auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift gehandelt hat, die ihm eine Entscheidungsbefugnis verliehen hätte, sondern ihnen gegenüber insoweit nur eine unverbindliche Stellungnahme abgegeben hat. Es genügt nicht, dass ein Schreiben von einem Gemeinschaftsorgan an seinen Adressaten als Antwort auf eine Anfrage dieses Adressaten gerichtet worden ist, um es als Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG zu qualifizieren, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist.
( vgl. Randnrn. 23, 26-27 )
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 9. April 2003. - Johannes Jacobus Pikaart, Johanna Cornelia Pikaart-Leeuwestein und Scheepvaartonderneming "Factotum" vof gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Mit Klage anfechtbare Rechtsakte - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-280/02.
Parteien:
In der Rechtssache T-280/02
Johannes Jacobus Pikaart, wohnhaft in Papendrecht (Niederlande),
Johanna Cornelia Pikaart-Leeuwestein, wohnhaft in Papendrecht,
Scheepvaartonderneming Factotum" vof mit Sitz in Papendrecht,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. J. van Dam und D. Ouwerling,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die in dem am 16. Juli 2002 von ihren Dienststellen an die Kläger gerichteten Schreiben (D [2002] 11 796) enthalten sein soll,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt (ABl. L 116, S. 25), die mehrfach, u. a. auch durch die Verordnung (EG) Nr. 844/94 des Rates vom 12. April 1994 (ABl. L 98, S. 1), geändert wurde (im Folgenden in ihrer geänderten Fassung: Verordnung Nr. 1101/89), bezweckt den Abbau des Schiffsraumüberhangs, der in allen Bereichen des Binnenschiffsgüterverkehrsmarktes zu verzeichnen ist. Zu diesem Zweck sind eine auf Gemeinschaftsebene koordinierte Abwrackaktion und Begleitmaßnahmen vorgesehen.
2 Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1101/89 lautet:
(1) Jeder Mitgliedstaat, dessen Wasserstraßen mit denen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind und dessen Flotte eine Kapazität von 100 000 Tonnen übersteigt..., errichtet im Rahmen seiner Rechtsvorschriften und mit eigenen Verwaltungsmitteln einen Abwrackfonds (nachstehend ,Fonds genannt).
(2) Jeder Fonds wird von den zuständigen Behörden des beteiligten Mitgliedstaats verwaltet. Die Binnenschifffahrtsverbände dieses Staates werden an der Verwaltung beteiligt."
3 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1101/89 sieht im Wesentlichen vor, dass zehn Jahre lang nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter die Verordnung fallende Schiffe, die entweder Neubauten sind, aus einem Drittland eingeführt wurden oder mit den übrigen Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft nicht verbundene inländische Wasserstraßen verlassen, nur dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der Eigentümer ohne Abwrackprämie eine Schiffsraumtonnage abwrackt, die der Tonnage dieses Schiffes entspricht, oder wenn er zwar kein Schiff abwrackt, aber an den Fonds, bei dem sein neues Schiff gemeldet ist, einen Sonderbeitrag entrichtet (so genannte Regel Alt für Neu").
4 Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1101/89 bestimmt im Wesentlichen, dass die Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen beschließen, die u. a. eine laufende, wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen aus dieser Verordnung und der einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften sowie die Ahndung von Verstößen vorsehen müssen.
5 Die Kommission erließ am 27. April 1989 auf der Grundlage der Artikel 6 und 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1101/89 die Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1101/89 (ABl. L 116, S. 30).
Sachverhalt und Verfahren
6 Die Kläger sind Eigentümer eines Motorschiffes mit dem Namen Factotum". Dieses Schiff wurde 1928 gebaut und 1997 einem Umbau unterzogen, der hauptsächlich in der Entfernung des Vor- und Mittelschiffes und in dessen Ersetzung durch ein neues, längeres Vor- und Mittelschiff bestand. Durch diesen Umbau wurde die Tonnage um ungefähr 600 Tonnen erhöht. Außerdem wollten die Kläger das alte Vor- und Mittelschiff in ein Schubboot umbauen.
7 Am 22. April 1998 richteten die Kläger ein Schreiben an die zuständigen Dienststellen der Kommission, um Aufklärung über die Folgen dieses Umbaus im Hinblick auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 1101/89 zu erhalten.
8 Am 8. Juni 1998 forderte der niederländische Abwrackfonds die Kläger zur Zahlung des in der Verordnung Nr. 1101/89 vorgesehenen Sonderbeitrags für die Inbetriebnahme der Factotum" nach deren Umbau auf.
9 Am 29. Juni 1998 antwortete der Referatsleiter der zuständigen Dienststelle der Kommission auf die Anfrage der Kläger vom 22. April 1998, dass eine genaue Auslegung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1101/89 nur dann gegeben werden könne, wenn ihm ein konkreter Fall vorgelegt werde, und betonte, dass er nur den Standpunkt dieser Dienststelle der Kommission wiedergebe.
10 Am 19. November 1999 bestätigte der niederländische Minister van Verkeer en Waterstaat die Entscheidung des Abwrackfonds vom 8. Juni 1998.
11 Auf Klage hob das College van Beroep voor het bedrijfsleven am 22. Mai 2002 die Entscheidung des Ministers van Verkeer en Waterstaat vom 19. November 1999 auf.
12 Infolge der Entscheidung des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 22. Mai 2002 richteten die Kläger am 17. Juni 2002 erneut ein Schreiben an die zuständigen Dienststellen der Kommission und beschrieben die im Rahmen des Umbaus der Factotum" im Jahr 1997 durchgeführten und geplanten Arbeiten. Sie teilten in diesem Schreiben auch mit, wie ihrer Auffassung nach die Verordnung Nr. 1101/89 in diesem Fall hätte angewandt werden müssen, und baten um Aufklärung über die Folgen dieses Umbaus im Hinblick auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 1101/89.
13 Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 unter dem Aktenzeichen D (2002) 11 796 brachte der Referatsleiter der zuständigen Dienststelle der Kommission zum Ausdruck, dass er mit der Auslegung der Verordnung Nr. 1101/89 durch die Kläger in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2002 nicht einverstanden sei (im Folgenden: Schreiben vom 16. Juli 2002). Nach einer kurzen Analyse der anwendbaren Vorschriften führte er außerdem aus:
Durch Hinzufügung eines neuen Vor- und Mittelschiffes bei der ,Factotum sind der Flotte neue Tonnagen hinzugefügt worden. Wenn im Fall der ,Factotum beschlossen worden wäre, die ausgewechselten Teile abzuwracken, hätten diese ein mit dem des neuen Vor- und Mittelschiffes gleichwertiges Ladevermögen haben müssen. Da die ausgewechselten Teile nicht abgewrackt worden sind, müssen auch auf der Grundlage des neu angebrachten Vor- und Mittelschiffes der ,Factotum die Verpflichtungen ,Alt für Neu bestimmt werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine zufrieden stellende Antwort gegeben zu haben."
14 Am 26. August 2002 erließ der niederländische Minister van Verkeer en Waterstaat in Bezug auf die Factotum" eine neue Entscheidung, gegen die die Kläger gerichtlich vorgegangen sind.
15 Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 15. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
16 Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz, der am 12. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kläger haben ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 23. Dezember 2002 eingereicht.
Anträge der Parteien
17 Die Kläger beantragen,
- die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;
- das Schreiben vom 16. Juli 2002 für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
18 Die Kommission beantragt,
- die Klage als unzulässig abzuweisen;
- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Vorbringen der Parteien
19 Nach Auffassung der Kommission stellt das Schreiben vom 16. Juli 2002 keinen anfechtbaren Rechtsakt dar. Dieses Schreiben enthalte nur eine Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1101/89 durch einen Beamten der Kommission, denn nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung könnten allein die zuständigen nationalen Behörden einen verbindlichen Rechtsakt über die Anwendung dieser Verordnung auf den 1997 erfolgten Umbau der Factotum" erlassen.
20 Die Kläger sind der Ansicht, dass das Schreiben vom 16. Juli 2002 eine verbindliche Entscheidung der Kommission über die Anwendung der Verordnung Nr. 1101/89 auf den vorliegenden Fall enthalte.
21 Sie berufen sich darauf, dass die Kommission mit diesem Schreiben eine Antwort auf eine präzise Anfrage zu einem konkreten Fall gegeben habe. Die Wortwahl in diesem Schreiben bestätige, dass es sich um einen endgültigen und verbindlichen Rechtsakt handele. Außerdem sei die Kommission zuständig, sich zur Anwendung der Verordnung Nr. 1101/89 auf diesen konkreten Fall zu äußern, weil es nach Artikel 8 dieser Verordnung sowie auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1102/89 ihre Sache sei, Bestimmungen über die einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 1101/89 zu erlassen. Sie machen schließlich geltend, dass sich das College van Beroep voor het bedrijfsleven in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2002 auf das bei der Kommission anhängige Verfahren bezogen habe; dies zeige, dass das Schreiben vom 16. Juli 2002 große Bedeutung im Rahmen der laufenden Verfahren vor den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten habe und für die Kläger nachteilig sei.
Würdigung durch das Gericht
22 Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach § 3 dieses Artikels wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt; im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu können.
23 Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nicht, dass ein Schreiben von einem Gemeinschaftsorgan an seinen Adressaten als Antwort auf eine Anfrage dieses Adressaten gerichtet worden ist, um dieses Schreiben als Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG zu qualifizieren, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Außerdem sind Handlungen oder Entscheidungen, die mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG angefochten werden können, nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen (Beschlüsse des Gerichts vom 11. Dezember 1998 in der Rechtssache T-22/98, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34, und vom 27. Oktober 1999 in der Rechtssache T-106/99, Meyer/Kommission, Slg. 1999, II-3273, Randnr. 31).
24 Im vorliegenden Fall sieht die Verordnung Nr. 1101/89 zwar im Rahmen einer gemeinsamen Politik eine auf Gemeinschaftsebene koordinierte Abwrackaktion vor, um den Kapazitätsüberhang abzubauen und eine Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt durchzuführen. Im Hinblick auf dieses Ziel hat der Rat der Kommission durch die Artikel 6 und 10 Absatz 3 dieser Verordnung die Zuständigkeit für den Erlass einer Reihe von Beschlüssen" übertragen, um das Funktionieren dieser Aktion sicherzustellen und um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Dazu hat die Kommission die Verordnung Nr. 1102/89 sowie mehrere Vermerke über die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsregelung über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt in den Mitgliedstaaten erlassen.
25 Wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, sind dagegen, abgesehen vom Ausschluss einiger Spezialschiffe von der Regel Alt für Neu", für die die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1101/89 der Kommission übertragen wurde (vgl. dazu Urteile des Gerichts vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache T-155/97, Natural van Dam und Danser Container Line/Kommission, Slg. 1998, II-3921, und vom 1. Februar 2000 in der Rechtssache T-63/98, Transpo Maastricht und Ooms/Kommission, Slg. 2000, II-135), die Verwaltung der Abwrackfonds und die Kontrolle der Anwendung der in der Verordnung Nr. 1101/89 vorgesehenen Abwrackaktion auf den konkreten Fall Sache der zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten errichteten nationalen Behörden, wie sich aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung ergibt.
26 Folglich hat der Referatsleiter der zuständigen Dienststelle der Kommission, als er im Schreiben vom 16. Juli 2002 den Klägern eine Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1101/89 im Licht des konkreten Falles, den sie ihm vorgelegt hatten, geliefert hat, nicht auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift gehandelt, die ihm eine Entscheidungsbefugnis verliehen hätte, sondern er hat ihnen gegenüber insoweit nur eine unverbindliche Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Kläger, die von den auf nationaler Ebene verfügbaren Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht haben (vgl. insbesondere oben, Randnr. 14), sich vollständig der Tatsache bewusst waren, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1101/89 auf den Vorgang des Umbaus der Factotum" von den Entscheidungen der zuständigen niederländischen Verwaltungsbehörden und Gerichte abhing. Selbst wenn man annimmt, worauf sich die Kläger offenbar berufen, dass diese Entscheidungen durch die im Schreiben vom 16. Juli 2002 enthaltene Stellungnahme beeinflusst worden sind oder hätten sein können, so ändert dies doch nichts daran, dass nur diese Entscheidungen und nicht das Schreiben vom 16. Juli 2002 verbindliche Rechtswirkungen erzeugen können (vgl. zu Feststellungen der Kommission im Rahmen eines Verfahrens wegen eines Unternehmenszusammenschlusses Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, insbesondere Randnr. 85).
27 Demnach können die Kläger nicht geltend machen, dass das Schreiben vom 16. Juli 2002 verbindliche Rechtswirkungen erzeugt habe, die ihre Interessen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt hätten. Die gegen diesen Rechtsakt erhobene Klage ist folglich als unzulässig abzuweisen.
28 Im Übrigen wird der gerichtliche Rechtsschutz der Kläger wirksam durch die Rechtsbehelfe vor den nationalen Gerichten gewährleistet, die dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung der anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften vorlegen können oder gegebenenfalls müssen (in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 25. April 2001 in der Rechtssache T-244/00, Coillte Teoranta/Kommission, Slg. 2001, II-1275, Randnr. 49, und Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnrn. 40 bis 42).
Kostenentscheidung:
Kosten
29 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Ende der Entscheidung
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