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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: T-286/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

13. April 2005(*)

"Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke RIGHT GUARD XTREME SPORT - Ältere nationale Bildmarke WILKINSON SWORD XTREME III - Verwechslungsgefahr - Ablehnung der Eintragung - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-286/03

The Gillette Company mit Sitz in Boston (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ebert-Weidenfeller und L. Kouker,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider und J. Weberndörfer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Wilkinson Sword GmbH mit Sitz in Solingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Kessler,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. April 2003 (Sache R 221/2002-4), mit der die Eintragung der Bildmarke RIGHT GUARD XTREME SPORT abgelehnt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 15. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 26. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 2. Februar 2000 meldete die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Die zur Eintragung angemeldete Marke ist die nachfolgend dargestellte Bildmarke (im Folgenden: angemeldete Marke):

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3 Die Waren, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zur Klasse 3 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza). Aufgrund einer von der Klägerin im Verfahren vor dem HABM vorgenommenen Beschränkung des Verzeichnisses der Waren entsprechen diese Waren folgender Beschreibung: "Nicht-medizinische Präparate zur Verwendung beim Baden oder Duschen; Antitranspirantien; Deodorants".

4 Am 25. September 2000 wurde die Markenanmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

5 Am 22. Dezember 2000 erhob die Streithelferin Widerspruch gegen die Markenanmeldung der Klägerin. Der Widerspruch wurde auf vier in Deutschland für Waren der Klassen 3 und 8 des Abkommens von Nizza eingetragene Marken gestützt, bei denen es sich um drei Bildmarken und eine Wortmarke handelt, wobei die Wortmarke, die vor der Erhebung des Widerspruchs Gegenstand einer Markenanmeldung war, vom Deutschen Patent- und Markenamt erst danach eingetragen wurde. Die vier Marken (im Folgenden: geltend gemachte Marken) sind nachfolgend dargestellt:

- Wortmarke Nr. 399 21 827: XTREME

- Bildmarke Nr. 399 23 715:

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- Bildmarke Nr. 399 23 717:

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- Bildmarke Nr. 399 45 175:

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6 Der Widerspruch wurde ausschließlich auf die in der Klasse 3 des Abkommens von Nizza enthaltenen Waren gestützt, die für die geltend gemachten Marken jeweils der Beschreibung "Rasierkosmetik" entsprechen.

7 Zur Begründung ihres Widerspruchs machte die Streithelferin ein auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gestütztes relatives Eintragungshindernis geltend.

8 Am 11. Februar 2002 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke und die geltend gemachten Marken hinreichend unterschiedlich seien und dass daher keine Verwechslungsgefahr bestehe.

9 Am 11. März 2002 legte die Streithelferin gegen diese Entscheidung bei der Beschwerdekammer des HABM Beschwerde ein.

10 Mit Entscheidung vom 17. April 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurück. Nach ihrer Ansicht führten die große Ähnlichkeit der Waren und die zwischen den Zeichen bestehenden Ähnlichkeiten zur Gefahr von Verwechslungen zwischen der angemeldeten Marke und zwei der geltend gemachten Marken, und zwar der Marke Nr. 399 23 715 und der Marke Nr. 399 45 175 (im Folgenden: ältere Marken). Die Zeichenähnlichkeit wurde in der angefochtenen Entscheidung damit begründet, dass der Bestandteil "XTREME" dominierend sei.

Anträge der Beteiligten

11 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Die Streithelferin beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum einzigen Klagegrund einer Verletzung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

14 Nach Auffassung der Klägerin hat die Beschwerdekammer gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem sie in der angefochtenen Entscheidung das Bestehen von Verwechslungsgefahr bejaht habe, obwohl die angemeldete Marke und die älteren Marken nicht ähnlich seien.

15 Das HABM und die Streithelferin weisen dieses Vorbringen zurück.

Zum Grad der Aufmerksamkeit des angesprochenen Publikums

Vorbringen der Beteiligten

16 Unter den Beteiligten ist nicht streitig, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren solche des täglichen Bedarfs sind und dass, da die älteren Marken in Deutschland eingetragen wurden, auf die Wahrnehmung eines deutschen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.

17 Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin geltend, dass dieser Durchschnittsverbraucher bei Kosmetik- und Körperpflegeprodukten besonders aufmerksam sei, weil er es gewöhnt sei, unter einer Vielzahl von Herstellern und Produkten sowie verschiedenen Produktlinien zu wählen. Daher achte er in verstärktem Maße und genau auf die bestehenden Marken und nehme somit die Unterschiede zwischen den verschiedenen im Handel angebotenen Marken aufmerksam zur Kenntnis.

18 Das HABM und die Streithelferin widersprechen diesem Vorbringen.

Würdigung durch das Gericht

19 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnrn. 25 und 26).

20 Im vorliegenden Fall ist das Gericht wie das HABM und die Streithelferin der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, von einem erhöhten Grad der Aufmerksamkeit für die fraglichen Kosmetikprodukte auszugehen. Zwischen den Beteiligten ist nämlich unstreitig, dass die in Rede stehenden Produkte Waren des täglichen Bedarfs von relativ geringem Wert sind. Auch wenn der angesprochene Verbraucher im Bereich der Kosmetikprodukte mit einer großen Anzahl von Marken und mit ganzen Produktserien konfrontiert ist, so unterscheidet sich die Situation doch nicht wesentlich von anderen Bereichen der Waren des täglichen Bedarfs.

21 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreicht, wenn ein Kläger vorbringt, in einem bestimmten Bereich achte der Verbraucher besonders auf Marken, sondern er muss dieses Vorbringen auf Tatsachen und Beweismittel stützen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin außer der genannten These zur Vielzahl der auf dem Markt bestehenden Marken nichts Derartiges vorgebracht.

22 Daraus folgt, dass nicht von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verbraucher auszugehen ist.

Zur Ähnlichkeit der Waren

Vorbringen der Beteiligten

23 Nach Auffassung der Klägerin ist der Grad der Ähnlichkeit gering, da es keine Überschneidung zwischen der von den älteren Marken erfassten "Rasierkosmetik" und den von der angemeldeten Marke erfassten "nicht-medizinischen Präparaten zur Verwendung beim Baden oder Duschen; Antitranspirantien; Deodorants" gebe.

24 Die angemeldete Marke beziehe sich nämlich auf die allgemeine Gattung der Körperpflegemittel und Parfüms, während die älteren Marken Rasierprodukte beträfen. Diese unterschiedlichen Warenarten würden in den Geschäften in unterschiedlichen Abteilungen angeboten.

25 Außerdem könnten die von der angemeldeten Marke erfassten Waren allenfalls dann als Ersatz für Rasierprodukte verwendet werden, wenn es sich um besonders sanfte Produkte handele, die keinen Alkohol enthielten. Dies sei hier nicht der Fall: Außerhalb der Europäischen Union würden unter der angemeldeten Marke ausschließlich kräftig parfümierte oder alkoholhaltige Produkte für aktive Verbraucher angeboten. Deshalb könnten die von der angemeldeten Marke erfassten Waren keinesfalls während oder nach der Rasur verwendet werden.

26 Das HABM ist der Ansicht, dass die von der angemeldeten Marke und die von den älteren Marken erfassten Waren sehr ähnlich seien, da sie einander unstreitig ergänzten.

27 Außerdem sei bei einem Vergleich der Waren lediglich die Registerlage entscheidend. Daher sei es unerheblich, wie die Klägerin die Marke nach deren Eintragung benutzen wolle.

28 Die Streithelferin schließt sich der Argumentation des HABM an und trägt vor, dass die fraglichen Waren sehr ähnlich, wenn nicht identisch seien. Sie veranschaulicht die Ähnlichkeit der Waren damit, dass es heute einerseits Antitranspirantien und Deodorants gebe, die speziell zur Verwendung nach der Achselhaarrasur entwickelt worden seien, und dass andererseits ihre eigene Produktserie ein Duschgel umfasse, das zugleich als Rasierprodukt verwendet werden könne.

Würdigung durch das Gericht

29 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis der Waren zueinander kennzeichnen, so insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon Kabushiki Kaisha/Metro-Goldwyn-Mayer, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 23).

30 Es ist darauf hinzuweisen, dass aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Produkte derselben Warengattung angehören und unschwer als Bestandteile eines allgemeinen Sortiments von Kosmetikprodukten angesehen werden können, die möglicherweise dieselbe betriebliche Herkunft haben (Urteil des Gerichts vom 4. November 2003 in der Rechtssache T-85/02, Díaz/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

31 Wie das HABM und die Streithelferin nämlich festgestellt haben, gehören "nicht-medizinische Präparate zur Verwendung beim Baden oder Duschen; Antitranspirantien; Deodorants" und "Rasierkosmetik" zur selben Warengattung, werden oft gleichzeitig oder nacheinander verwendet, haben dieselbe Zielsetzung und werden über dieselben Vertriebswege vermarktet.

32 Folglich sind die fraglichen Waren als im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ähnlich anzusehen; diese Ähnlichkeit ist als groß einzustufen.

33 In diesem Zusammenhang ist die von der Klägerin beabsichtigte Verwendung der angemeldeten Marke unerheblich. Im Widerspruchsverfahren kann das HABM nur das Verzeichnis der angemeldeten Waren berücksichtigen, wie es sich aus dem Anmeldungsantrag für die betreffende Marke - vorbehaltlich eventueller Änderungen dieses Antrags - ergibt.

Zur Ähnlichkeit der Zeichen

Vorbringen der Beteiligten

34 Die Klägerin macht geltend, dass in der angefochtenen Entscheidung die Prüfung zu Unrecht allein auf das Element "XTREME" der fraglichen Marken beschränkt worden sei. Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr komme es nämlich auf den Gesamteindruck an, der sich aus allen Elementen einer Marke zusammensetze.

35 Was die angemeldete Marke angehe, so beruhe der durch sie vermittelte Gesamteindruck in gleichem Maße auf den Bestandteilen "RIGHT GUARD" und "SPORT" wie auf dem Bestandteil "XTREME". Daher habe die Beschwerdekammer in der angemeldeten Marke und den älteren Marken den Bestandteil "XTREME" zu Unrecht als dominierenden Bestandteil isoliert herausgestellt.

36 Der grafische Eindruck von der angemeldeten Marke gehe nämlich nicht dahin, dass ein einzelner Bestandteil diese klar dominiere. Zwar seien die Buchstaben des Wortes "XTREME" größer als die der übrigen verwendeten Worte, doch folge daraus nicht, dass die Worte "RIGHT GUARD" und "SPORT" im Verkehr übersehen werden könnten.

37 Außerdem werde auch der Bestandteil "RIGHT GUARD" durch eine dicke Balkenschrift hervorgehoben.

38 Schließlich sei auch das Wort "SPORT" in der angemeldeten Marke von Bedeutung, weil es mit dem Wort "XTREME" begrifflich zusammenhänge, so dass sich den angesprochenen Verbrauchern das Wort "extreme sport" (Extremsport) aufdränge.

39 Der etwaige beschreibende Charakter der Bestandteile "RIGHT GUARD" und "SPORT" beeinträchtige diese Schlussfolgerung nicht. Es sei nämlich nicht sicher, dass das angesprochene deutsche Publikum die Worte "RIGHT GUARD" verstehe, und selbst wenn dies der Fall wäre, nähme der angesprochene Verbraucher diese Worte nicht als beschreibend wahr, da sie eine Vielzahl möglicher Bedeutungen hätten und sich nicht notwendigerweise auf Eigenschaften der von der angemeldeten Marke erfassten Waren bezögen.

40 Außerdem habe das Wort "XTREME" für sich genommen nur schwache Kennzeichnungskraft und sei daher nicht geeignet, die angemeldete Marke oder die älteren Marken maßgeblich zu prägen. Denn zum einen werde das Wort "XTREME" häufig verwendet, wie durch die Vielzahl der in Deutschland für Klasse 3 des Abkommens von Nizza eingetragenen identischen Marken belegt werde. Zum anderen sei dieser Ausdruck beschreibend, weil er sich darauf beschränke, auf die besondere Wirkung der von ihm bezeichneten Produkte anzuspielen.

41 Neben der in der vorangehenden Randnummer angeführten schwachen Kennzeichnungskraft des Bestandteils "XTREME" seien bei den älteren Marken die Wörter "WILKINSON SWORD" ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal, das berücksichtigt werden müsse.

42 Schließlich sei es nicht gerechtfertigt und rechtswidrig, einem einzelnen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke selbständigen Schutz zu gewähren. Die Eintragung einer solchen Marke impliziere nämlich keinen mehrfachen Schutz jedes einzelnen ihrer Bestandteile.

43 Im Ergebnis wiesen die angemeldete Marke und die älteren Marken nach ihrem Gesamteindruck nicht zu übersehende Unterschiede in klanglicher und bildlicher Hinsicht auf.

44 Das HABM weist das Vorbringen der Klägerin zurück. Gestützt insbesondere auf die grafische Darstellung macht es geltend, dass das Wort "XTREME" der dominierende und kennzeichnende Bestandteil der angemeldeten Marke und der älteren Marken sei.

45 Es bestreitet auch, dass das Wort "XTREME" eine beschränkte Kennzeichnungskraft habe. Erstens habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass dieses Wort im deutschsprachigen Raum gängig sei, und zweitens sei es in Bezug auf die fraglichen Waren nicht beschreibend.

46 Außerdem hätten die übrigen Bestandteile der betreffenden Marken eine sehr beschränkte Kennzeichnungskraft. "RIGHT GUARD" und "SPORT" beschrieben nämlich die betreffenden Waren, während "WILKINSON SWORD" eindeutig den Herstellernamen angebe.

47 Es bestehe daher zum einen eine beschränkte schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken, und zum anderen gebe es begriffliche und klangliche Ähnlichkeiten, die dem Umstand zuzuschreiben seien, dass sich das angesprochene Publikum an dem dominierenden Bestandteil "XTREME" orientiere und ihn bei der mündlichen Übermittlung verwende.

48 Die Streithelferin schließt sich dem Vorbringen des HABM an.

49 Sie fügt hinzu, dass das Wort "XTREME" keine beschreibende Angabe der betreffenden Waren sein könne, da sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke "XTREME" erreicht habe, was für den Nachweis der Kennzeichnungskraft des Wortes ausreiche.

Würdigung durch das Gericht

50 In der angefochtenen Entscheidung werden zwar die beiden älteren Marken erwähnt, doch stützt sich die von der Beschwerdekammer entwickelte Argumentation hauptsächlich auf eine von ihnen, nämlich die Bildmarke Nr. 399 45 175. Um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, ist daher zunächst zu klären, ob sich die angemeldete Marke und die Marke Nr. 399 45 175 ähneln und ob zwischen ihnen eine Verwechslungsgefahr besteht.

- Kriterien für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit

51 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

52 Im Rahmen dieser Prüfung nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25). Unter diesen Umständen bietet sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, und er muss sich auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

53 Ein Bestandteil einer Marke kann als dominierend angesehen werden, wenn er allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], Slg. 2002, II-4335, Randnr. 33).

54 Bei der Beurteilung der Dominanz eines oder mehrerer Bestandteile sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteil MATRATZEN, Randnr. 35).

- Zur bildlichen Ähnlichkeit

55 Bildlich nimmt das Wort "XTREME" in der angemeldeten Marke eine zentrale Position ein. Seine Buchstaben sind nämlich größer als die der anderen Wortbestandteile, und es wird durch eine weiße Umrandung hervorgehoben. Der Buchstabe "X" wird durch einen noch größeren Schriftzug und durch die Umrandung mit einem weißen Kreis herausgestellt. Die übrigen Wortbestandteile "RIGHT GUARD" und "SPORT" sind in kleineren Buchstaben geschrieben und nach rechts an den Rand des Zeichens gerückt.

56 So verhält es sich auch bei der Marke Nr. 399 45 175. Das Wort "XTREME" ist fett gedruckt und in größeren Buchstaben sowie in einem nach rechts geneigten Schriftzug dargestellt. Seine Buchstaben sind hell mit schwarzer Umrandung, wobei der Buchstabe "X" größer als die übrigen Buchstaben ist. Der andere Wortbestandteil der Marke, also "WILKINSON SWORD", tritt in den Hintergrund und ist typografisch kleiner. Der Bestandteil "III" steht in dem betreffenden Zeichen ganz rechts und nimmt einen relativ kleinen Teil davon ein.

57 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Wort "XTREME" bildlich der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke und der Marke Nr. 399 45 175 ist.

58 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedeutet diese Schlussfolgerung nicht, dass einem isolierten Bestandteil der betreffenden Marken ein selbständiger Schutz gewährt wird. Denn wie oben in Randnummer 51 ausgeführt, ist die Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen zwei Marken auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck zu stützen. Dieser Eindruck kann von einem Element der Marken dominiert werden. Aus den vorstehenden Randnummern 55 bis 57 ergibt sich, dass dies hier der Fall ist. Daher verleiht die Schlussfolgerung, dass sich der angesprochene Verbraucher an dem dominierenden Bestandteil orientiert, diesem keinen selbständigen Schutz, sondern ergibt sich nach den im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsprechungsgrundsätzen aus der Prüfung des Gesamteindrucks.

59 Aus der Ähnlichkeit der Darstellung des dominierenden Bestandteils "XTREME" in den beiden Marken, die insbesondere seinem im Verhältnis zu den anderen Bestandteilen größeren Schriftzug und seiner zentralen Position sowie dem im Verhältnis größeren Buchstaben "X" und der Verwendung einer unterschiedlichen Farbe sowie einer den Bestandteil "XTREME" herausstellenden Umrandung zuzuschreiben ist, ist auf eine bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken zu schließen.

- Zur begrifflichen Ähnlichkeit

60 Zur begrifflichen Ähnlichkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei kosmetischen Präparaten, wie sie dem vorliegenden Fall zugrunde liegen, die Kunden im Allgemeinen die Waren, die sie kaufen wollen, selbst aussuchen; diese liegen für sie sichtbar in den Regalen. Somit geht die optische Wahrnehmung der Marken normalerweise dem Kauf voraus. Dem bildlichen Aspekt kommt aufgrund dieser Tatsache bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr größere Bedeutung zu als dem begrifflichen oder klanglichen Aspekt.

61 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei einer umfassenden Beurteilung weder die angemeldete Marke RIGHT GUARD XTREME SPORT noch die Marke Nr. 399 45 175, WILKINSON SWORD XTREME III, eine bestimmte begriffliche Bedeutung für den angesprochenen Verbraucher haben.

62 Sodann ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass das Wort "XTREME" geringe oder gar keine Kennzeichnungskraft habe, und zwar aus drei Gründen.

63 Das Wort "XTREME" als solches hat im Deutschen oder im Englischen keine Bedeutung.

64 Ferner hat die Klägerin nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass dieses Wort im deutschsprachigen Raum gängig ist und daher vom deutschen Durchschnittsverbraucher im Sinne von "extrem" verstanden wird. Die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus den Markenregistern können dieses Vorbringen nämlich nicht stützen. Zum einen enthalten die meisten der in den betreffenden Auszügen genannten Marken nicht den Bestandteil "XTREME", sondern das Wort "EXTREME". Solche Marken sind im vorliegenden Fall nicht relevant, da gerade das Weglassen des ersten Buchstabens "e" zur Kennzeichnungskraft des Wortes "XTREME" beitragen kann. Zum anderen enthalten diese Auszüge, wie das HABM zutreffend festgestellt hat, keine Angaben über die Gestaltung der betreffenden Marken, die speziellen Waren, für die sie eingetragen worden sind, und deren Verwendung.

65 Schließlich beschreibt das Wort "XTREME" die fraglichen Waren nicht. Denn in diesem Wort wird eine grafische Darstellung benutzt, die nicht den deutschen oder englischen Grammatikregeln entspricht. Selbst wenn man unterstellt, dass es von den angesprochenen Verbrauchern in der Bedeutung "extrem" aufgefasst wird, so würde dieses Wort doch nur ein außergewöhnliches Niveau einer Eigenschaft festlegen. Ohne jeden weiteren Zusatz kann das Wort "extrem" der mit ihm versehenen Ware allenfalls ein allgemeines Bild verleihen, ohne sich jedoch auf ihre Eigenschaften oder besonderen Wirkungen zu beziehen.

66 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die übrigen Worte der einander gegenüberstehenden Marken, also "RIGHT GUARD" und "SPORT" für die angemeldete Marke sowie "WILKINSON SWORD" und "III" für die Marke Nr. 399 45 175, nicht geeignet sind, die Existenz des dominierenden Bestandteils "XTREME" zu neutralisieren.

67 Der Wortbestandteil "RIGHT GUARD" nimmt in der angemeldeten Marke eine untergeordnete Stellung ein, weil sein Schriftzug kleiner ist und weil er sich im oberen rechten Teil der Marke befindet. Deshalb wird der angesprochene Verbraucher, der, wie oben in Randnummer 60 ausgeführt, den bildlichen Aspekt der Marke vor dem Kauf wahrnimmt, der begrifflichen Bedeutung dieses Wortbestandteils nur begrenzte Aufmerksamkeit schenken.

68 Ferner bezeichnet dieser Wortbestandteil eine Warengruppe der Klägerin. Begrifflich ist daher der Bestandteil "RIGHT GUARD" nicht geeignet, eine mit der angemeldeten Marke versehene Ware von der umfassenderen Produktreihe "RIGHT GUARD" zu unterscheiden. Folglich wird der Verbraucher andere Bestandteile der angemeldeten Marke heranziehen, um die verschiedenen Produkte der Klägerin voneinander zu unterscheiden.

69 Das Wort "SPORT" ist für die in Rede stehenden Waren beschreibend. Dieses Wort wird nämlich im Bereich der Kosmetikprodukte üblicherweise dafür verwendet, um Produktvarianten oder -reihen zu kennzeichnen, die für einen sportlichen oder aktiven Verbraucher bestimmt sind. Was die von der Klägerin geltend gemachte Verbindung zwischen den Worten "XTREME" und "SPORT" angeht, so erscheint eine solche Verbindung in der Wahrnehmung des Verbrauchers aufgrund des Fehlens eines Bindeglieds zwischen diesen Bestandteilen in der bildlichen Darstellung der angemeldeten Marke und aufgrund der ungewöhnlichen Schreibweise des Wortes "XTREME" wenig wahrscheinlich.

70 Der Bestandteil "WILKINSON SWORD" nimmt eine untergeordnete Stellung in der Marke Nr. 399 45 175 ein. Er wird nämlich in kleinen Buchstaben dargestellt und befindet sich im oberen Teil der Marke; dies führt dazu, dass er in gewissem Maße im Hintergrund bleibt. Daher wird die Aufmerksamkeit, die der angesprochene Verbraucher der begrifflichen Bedeutung dieses Bestandteils widmet, gering sein.

71 Schließlich beschreibt der Bestandteil "III" lediglich eine dritte Version oder Generation eines Produktes "WILKINSON SWORD XTREME". Daher ist er in Bezug auf die fraglichen Waren beschreibend.

72 Aus dem Vorstehenden folgt, dass bei den beiden einander gegenüberstehenden Marken der Bestandteil "XTREME" in begrifflicher Hinsicht die größte Kennzeichnungskraft hat, während die übrigen Bestandteile eine untergeordnete Stellung haben, indem sie die fraglichen Waren beschreiben oder die allgemeine Produktreihe angeben, zu der sie gehören. Daher bestätigt die Prüfung der begrifflichen Ähnlichkeit, dass das identische Element "XTREME" vom angesprochenen Verbraucher als der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke und der Marke Nr. 399 45 175 wahrgenommen wird. Somit sind die beiden Marken begrifflich ähnlich.

- Zur klanglichen Ähnlichkeit

73 Zunächst ist festzustellen, dass - wie oben in Randnummer 60 ausgeführt - der Grad der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken geringere Bedeutung hat, weil die optische Wahrnehmung der Marken dem Kauf vorausgeht.

74 Sodann wird, wie bei der Prüfung der begrifflichen Ähnlichkeit (vgl. oben, Randnrn. 60 bis 72) ausgeführt, der angesprochene Verbraucher erkennen, dass die übrigen Bestandteile der beiden Marken neben dem Wort "XTREME" untergeordnete Bedeutung haben, die betreffenden Waren beschreiben oder die allgemeinere Produktreihe angeben, zu der diese Waren gehören. Daher sind die übrigen Bestandteile nicht geeignet, die Waren in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu unterscheiden. Folglich wird sich der Verbraucher bei einer mündlichen Wiedergabe der betreffenden Marken an dem Bestandteil "XTREME" orientieren. Deshalb ist dieser Bestandteil klanglich das dominierende Element der einander gegenüberstehenden Marken.

75 Daher besteht eine klangliche Ähnlichkeit.

Zur Verwechslungsgefahr

Vorbringen der Beteiligten

76 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die einander gegenüberstehenden Marken bei einem Vergleich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks in klanglicher und bildlicher Hinsicht Unterschiede aufwiesen. Außerdem ähnelten sich die betreffenden Waren nur geringfügig. Schließlich könne die Marke Nr. 399 45 175 aufgrund der schwachen Kennzeichnungskraft des Bestandteils "XTREME" nur einen begrenzten Schutz genießen.

77 Die Klägerin schließt daraus, dass im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr vorliege.

78 Das HABM und die Streithelferin weisen das Vorbringen der Klägerin zurück. Für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise bestehe aufgrund der engen Verbindung zwischen den Waren und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr.

Würdigung durch das Gericht

79 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile Canon, Randnr. 29, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 17).

80 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile Canon, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18). Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der von ihnen bezeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19).

81 Wie oben ausgeführt, besteht im vorliegenden Fall eine starke Ähnlichkeit zwischen den Waren und eine bildliche, begriffliche und klangliche Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der Marke Nr. 399 45 175, die durch den ihnen gemeinsamen dominierenden Bestandteil "XTREME" vermittelt wird.

82 Die Verwechslungsgefahr kann auch nicht wegen einer beschränkten Kennzeichnungskraft der Marke Nr. 399 45 175 verneint werden. Wie oben in den Randnummern 62 bis 65 dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft des Wortes "XTREME" besonders gering ist. Außerdem wäre selbst dann, wenn man eine etwaige Beschränkung der Kennzeichnungskraft der Marke Nr. 399 45 175 unterstellte, die zwischen den betreffenden Waren sowie zwischen der angemeldeten Marke und der Marke Nr. 399 45 175 festgestellte Ähnlichkeit hinreichend groß, um auszuschließen, dass eine solche Beschränkung die Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall beseitigen könnte.

83 Daraus folgt, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der Marke Nr. 399 45 175 besteht. Daher hat die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen diesen beiden Marken feststellt.

84 Nach alledem ist die Klage abzuweisen, ohne dass sich das Gericht zur Ähnlichkeit der angemeldeten Marke mit der anderen älteren Marke äußern muss.

Kostenentscheidung:

Kosten

85 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. April 2005.

Ende der Entscheidung

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