Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: T-287/01
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGV Art. 238
Verfahrensordnung Art. 113
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. September 2002. - Bioelettrica SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtssache T-287/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-287/01

Bioelettrica SpA mit Sitz in Pisa (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Fabe Dal Negro,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbaek und R. Amorosi als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung der Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit der Auflösung des Vertrages BM 1007/94 IT/DE/UK/PO vom 12. Dezember 1994 über die Durchführung des Vorhabens Energy Farm: an IGCC plant for the production of electricity and heat through gasification of SRF biomass (Phase I)", die der Klägerin am 6. September 2001 von der Kommission zugestellt wurde, sowie wegen Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch das Verhalten der Kommission angeblich entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Kommission schloss am 20. Dezember 1994 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2008/90 des Rates vom 29. Juni 1990 zur Förderung der Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm) (ABl. L 185, S. 1), die inzwischen aufgehoben ist, mit sieben Gesellschaften - der Enel SpA (im Folgenden: Enel), der Lurgi Energie und Umwelt GmbH, der Lurgi Italiana SpA, der Cooperativa Agricola Le Rene" (im Folgenden: Le Rene), der South Western Power Ltd (im Folgenden: SWP), der European Gas Turbines Ltd (im Folgenden: EGT) und der EDP Electricidade de Portugal, SA (im Folgenden: EDP) - den Vertrag BM 1007/94 IT/DE/UK/PO (im Folgenden: Vertrag) über die Durchführung des Vorhabens Energy Farm: an IGCC plant for the production of electricity and heat through gasification of SRF biomass (Phase I)" [Energiefarm: ein IGCC-Kraftwerk zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme durch Vergasung von SRF-Biomasse (Phase I), im Folgenden: Vorhaben]. Die Lurgi Energie und Umwelt GmbH und die Lurgi Italiana SpA - nunmehr Lurgi SpA - gehören zum Lurgi-Konzern, dem im maßgebenden Zeitraum auch die Lurgi Envirotherm GmbH, die Gesellschaft MG Engineering Lurgi und die Lurgi AG angehörten. Die verschiedenen Gesellschaften dieses Konzerns, die in den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache verwickelt sind, werden im Folgenden unterschiedslos als Lurgi" bezeichnet.

2 Ursprünglich war die Dauer des Vorhabens auf 48 Monate beschränkt, vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 (Artikel 2.1 des Vertrages). Die Gesamtkosten für das Vorhaben wurden auf 36 698 720 ECU veranschlagt (Artikel 3.1 des Vertrages). Für den finanziellen Beitrag der Kommission war ursprünglich eine Obergrenze von 10 197 229 ECU festgelegt (Artikel 3.2 des Vertrages).

3 Gemäß Artikel 9 des Vertrages ist auf diesen italienisches Recht anwendbar.

4 Nach Artikel 8.2 Buchstabe f der Allgemeinen Bedingungen in Anhang II des Vertrages kann die Kommission den Vertrag beenden, wenn eine Vertragspartei die Arbeiten nicht zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt beginnt und wenn sie der Ansicht ist, dass jeder andere vorgeschlagene Termin unzumutbar sei. Gemäß Artikel 8.2 letzter Satz der Allgemeinen Bedingungen ist die Auflösung des Vertrages in einem solchen Fall mit einer Frist von einem Monat gegenüber den Vertragsparteien schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder mit eingeschriebenem Brief zu erklären. Gemäß Artikel 8.4 kann die Kommission im Fall einer Auflösung des Vertrages nach Artikel 8.2 Buchstabe f die volle oder teilweise Erstattung des finanziellen Beitrags verlangen, zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Satz, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit bei seinen Geschäften in ECU zugrunde legt, ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung.

5 Nach Artikel 12 der Allgemeinen Bedingungen ist für Entscheidungen über alle Streitigkeiten, die den Vertrag betreffen, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausschließlich zuständig.

6 Am 18. Juli 1995 wurde die Bioelettrica SpA (im Folgenden: Bioelettrica) von der CISE SpA (im Folgenden: CISE) - deren Anteile zu 99 % von Enel gehalten werden -, der Lurgi, der South Western Power Investments Ltd - deren Anteile zu 100 % von SWP gehalten werden -, der Energia Verde SpA - deren Anteile zu 62 % von Le Rene gehalten werden - und der EDP gegründet. Gemäß Artikel 5 ihrer Satzung ist Gegenstand der Gesellschaft die Errichtung und der Betrieb eines mit pflanzlicher Biomasse gespeisten Wärmekraftwerks zur Stromerzeugung in Italien, bei dem es sich um ein Kombikraftwerk mit integrierter atmosphärischer Wirbelschichtvergasung (IGCC) handelt.

7 Gemäß der von den Vertragsparteien im Januar 1996 geschlossenen Zusatzvereinbarung Nr. 1 zum Vertrag wurde Bioelettrica Vertragspartei und übernahm die Funktion des Projektkoordinators, die bis dahin von Enel erfuellt worden war. Durch dieselbe Zusatzvereinbarung schied EGT aus dem Vertragsverhältnis aus, behielt aber den Status einer assoziierten Vertragspartei". Nach der Zusatzvereinbarung Nr. 2 zum Vertrag, die von den Parteien zwischen Oktober 1996 und Dezember 1998 geschlossen wurde, schied SWP aus dem Vertragsverhältnis aus, und ihre Rechte und Pflichten wurden von den anderen Vertragsparteien übernommen. Gemäß der Zusatzvereinbarung Nr. 3 zum Vertrag, die von den Parteien zwischen März und Juni 1997 geschlossen wurde, wurde Bioelettrica als Projektkoordinator verantwortlich für die Verwaltung der von der Kommission geleisteten Zahlungen einschließlich des nach Artikel 4.1 des Vertrages geleisteten Vorschusses.

8 Am 30. Mai 1997 schlossen Bioelettrica als Auftraggeber und Lurgi als Auftragnehmer einen Vertrag im Wert von 35 Milliarden italienische Lire (ITL) über die Durchführung von Planung, Realisierung, Installation und Erprobung einer Vergasungseinheit für das oben in Randnummer 6 genannte thermische Kraftwerk (im Folgenden: Vertrag vom 30. Mai 1997). Nach Punkt 1.1 der besonderen Bedingungen im Anhang dieses Vertrages mussten diese Arbeiten binnen 30 Monaten durchgeführt werden.

9 Mit der von den Parteien zwischen Januar und Dezember 1998 geschlossenen Zusatzvereinbarung Nr. 4 zum Vertrag wurde der Hoechstbetrag des finanzielles Beitrags der Kommission auf 10 897 229 ECU angehoben. Später wurde er durch die von den Parteien im Dezember 1998 geschlossene Zusatzvereinbarung Nr. 5 zum Vertrag auf 11 897 229 ECU erhöht.

10 Mit Telefax vom 7. April 1999 teilte Lurgi der Bioelettrica mit, dass sie es für erforderlich halte, die technischen Spezifikationen im Vertrag vom 30. Mai 1997 zu ändern, um den Wirkungsgrad der Vergasungseinheit zu verbessern. Allerdings würden diese Änderungen, die im Telefax einzeln dargelegt waren, zwangsläufig eine Erhöhung der Kosten für die Durchführung des Vorhabens mit sich bringen.

11 Nach einem Schriftwechsel zwischen Lurgi und Bioelettrica, der Letzterer die Notwendigkeit der empfohlenen technischen Änderungen verständlich machen sollte, unterzeichneten Bioelettrica und Lurgi am 16. September 1999 ein Vereinbarungsprotokoll, in dem festgelegt war, welche wesentlichen Änderungen bei dem Vorhaben in Bezug auf die Vergasungseinheit vorzunehmen seien, und das vorsah, dass die Vergütung von Lurgi für die Ausführung dieses Vorhabens auf 46 300 000 000 ITL erhöht werden sollte.

12 Mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 teilte Bioelettrica unter Berufung auf den Wortlaut des in der vorstehenden Randnummer genannten Vereinbarungsprotokolls der Lurgi mit, dass die in diesem Protokoll festgelegten Fristen für die Durchführung der vereinbarten Maßnahmen - insbesondere für den Abschluss einer Vereinbarung, die den Wortlaut des Vertrages vom 30. Mai 1997 ändere, und für die Übergabe von Bankdokumenten durch Lurgi in Zusammenhang mit der Kostensteigerung der Arbeiten - abgelaufen seien, ohne dass irgendeine dieser Handlungen vorgenommen worden sei. Sie regte an, dass sich die Parteien dringend über den Inhalt der an dem genannten Vertrag vorzunehmenden Änderungen einigten und Lurgi die erwähnten Bankdokumente beibringe.

13 Am 5. Januar 2000 sandte die Kommission Bioelettrica ein Schreiben, in dem sie diese darüber informierte, dass sie bereit sei, die Frist für die Durchführung des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2003 zu verlängern.

14 Auf eine Bitte von Bioelettrica vom 21. April 2000 um Informationen, die es ihr ermöglichen sollten, die empfohlenen technischen Änderungen neu zu bewerten, führte Lurgi mit Schreiben an Bioelettrica vom 5. Mai 2001 aus, dass sie die Technologie, auf die im Vertrag vom 30. Mai 1997 abgestellt worden sei, für veraltet halte. Außerdem teilte sie mit, dass sie entschieden habe, die Ausführung der Arbeiten so lange zu unterbrechen, bis dieser Punkt geklärt sei.

15 Mit Schreiben vom 23. Mai 2000 sandte Lurgi Bioelettrica eine neue detaillierte Aufstellung der technischen Änderungen zu, die sie für notwendig hielt, und gab an, dass diese Änderungen zu einer Erhöhung der Arbeitskosten um insgesamt 27 563 099 Deutsche Mark (DM) führen würden.

16 In einem Schreiben vom 6. Juni 2000 an Lurgi wies Bioelettrica die Forderungen, die diese in dem in der vorstehenden Randnummer erwähnten Schreiben erhoben hatte, zurück und wies darauf hin, dass sie bereit sei, gemäß den im Vereinbarungsprotokoll vom September 1999 festgelegten Änderungen fortzufahren. Sie fügte hinzu, dass sie sich, wenn sich dies als unmöglich erweisen sollte, gezwungen sähe, sich wieder an die Bestimmungen des Vertrages vom 30. Mai 1997 zu halten.

17 Am 27. Juni 2000 schrieb Bioelettrica an Herrn Millich von der Generaldirektion (GD) Energie und Verkehr" der Kommission, um ihn über die Entwicklungen, die seit 1999 eingetreten waren, und über die Schwierigkeiten hinsichtlich der Forderungen von Lurgi sowie über ihre Absicht zu informieren, Lurgi aufzufordern, binnen vierzehn Tagen ihre Aktivitäten wieder aufzunehmen.

18 Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 an Lurgi machte Bioelettrica geltend, dass Lurgi nicht berechtigt sei, die Ausführung der Arbeiten auszusetzen, und sie forderte sie auf, binnen vierzehn Tagen die Arbeiten wieder aufzunehmen und einen Plan über deren Durchführung vorzulegen.

19 Am 24. Juli 2000 fand in Brüssel ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission und von Bioelettrica statt.

20 Mit Schreiben vom 14. September 2000 verlangte Herr Millich von Lurgi detaillierte Erläuterungen zu den verschiedenen empfohlenen technischen Änderungen und deren Kosten.

21 Angesichts der von Bioelettrica am 14. November 2000 vorgelegten Angaben über den Stand der Forderungen von Lurgi und nach einem Treffen zwischen Vertretern der Kommission und von Bioelettrica am 18. und 19. November 2000 in Brüssel teilte Herr Hanreich von der GD Energie und Verkehr" mit Schreiben vom 4. Januar 2001 an Bioelettrica, Enel, Lurgi, EDP und Le Rene die Bedenken seiner Dienststellen bezüglich der wirtschaftlichen Realisierbarkeit der von Lurgi empfohlenen Technologie mit. Er setzte den Adressaten dieses Schreibens eine Frist bis zum 9. Februar 2001, für die Lieferung von Beweisen dafür, dass die von Lurgi vorgesehenen technologischen Lösungen geeignet seien, innerhalb eines annehmbaren Zeitraumes zu Ergebnissen zu führen. Als Alternative schlug er ihnen vor, der Kommission eine andere technische Lösung zu unterbreiten, die auf einer mit den Bestimmungen des Vertrages vereinbaren innovativen Technik beruhe, wobei er jedoch darauf hinwies, dass die Kommission keiner Verlängerung der Dauer des Vertrages zustimmen würde. Er kündigte an, dass der Vertrag aufgelöst würde, wenn von ihnen keine zufrieden stellende Antwort erfolge.

22 Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 an Bioelettrica teilte Herr Hanreich mit, dass die Kommission bereit sei, die in der vorstehenden Randnummer genannte Antwortfrist bis zum 9. März 2001 zu verlängern.

23 Am 28. Februar 2001 fand in Pisa ein Treffen zwischen Vertretern der am Vertrag beteiligten Unternehmen statt, um Möglichkeiten zur Reduzierung der Kosten für die Arbeiten an der Vergasungseinheit zu finden. Bei diesem Treffen bekräftigte Lurgi insbesondere, dass sie nach wie vor bereit sei, diese Arbeiten auszuführen, und dass die aufgetretenen Probleme finanzieller, nicht aber technischer Art seien.

24 Mit Schreiben vom 9. März 2001 informierte Bioelettrica die Kommission über den Inhalt des in der vorstehenden Randnummer erwähnten Treffens. Sie gab an, dass sie nicht imstande sei, die von der Kommission verlangten Beweise vor dem 16. März 2001 zu liefern, da sie auf Informationen von Lurgi warte. Außerdem prüfe sie parallel zu den Verhandlungen mit Lurgi andere technische Lösungen auf ihre Machbarkeit. Weiter informierte sie die Kommission über ihre Anteilseigner und die Zusammensetzung ihres Verwaltungsrates.

25 Mit Schreiben vom 16. März 2001 teilte Lurgi der Kommission mit, dass sie beabsichtige, die Arbeiten fortzuführen. Allerdings fügte sie hinzu, dass sie infolge eines Schreibens von Bioelettrica vom 5. März 2001, mit dem der Inhalt der bei dem Treffen von Pisa erzielten Vereinbarung in Frage gestellt werde, nicht in der Lage sei, ihre Tätigkeiten fortzuführen. Sie verlangte daher das Einschreiten der Kommission, um die Fortführung des Vorhabens zu ermöglichen.

26 Nachdem Lurgi von Bioelettrica und Enel mehrfach aufgefordert worden war, teilte Bioelettrica Lurgi mit Schreiben vom 13. April 2001 mit, dass sie beschlossen habe, den Vertrag vom 30. Mai 1997 zu beenden, da sie noch immer nicht die verlangten technischen Informationen erhalten und Lurgi jegliche projektbezogene Tätigkeit seit fast einem Jahr eingestellt habe.

27 Mit Schreiben vom 24. April 2001 an Lurgi bestätigte Bioelettrica ihre in der vorstehenden Randnummer erwähnte Entscheidung.

28 In einer Note vom 20. April 2001 fasste Bioelettrica für die Kommission die seit der Annahme des oben in Randnummer 11 erwähnten Vereinbarungsprotokolls eingetretenen Ereignisse zusammen. Sie legte eine Reihe von Alternativlösungen vor und gab an, dass ihr die von der finnischen Gesellschaft Carbona vorgeschlagene Lösung als die geeignetste erscheine. Sie teilte mit, dass sie vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission bereit sei, Verhandlungen mit Carbona aufzunehmen.

29 Mit Schreiben vom 24. Mai 2001 informierte Bioelettrica die Kommission über mehrere wichtige Entscheidungen, die ihr Verwaltungsrat in Bezug auf das Vorhaben getroffen habe.

30 In einem Telefax vom 28. Mai 2001 an Bioelettrica wies Herr Millich in Beantwortung des in der vorstehenden Randnummer erwähnten Schreibens von Bioelettrica auf das Fehlen tatsächlicher Fortschritte bei der Vertragserfuellung hin. Die Kommission sei jedoch bereit, mit Bioelettrica die letzten Ereignisse zu erörtern.

31 Im August 2001 übersandte Bioelettrica der Kommission den elften technischen Zwischenbericht zum Vertrag für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. Juni 2001. In diesem Bericht wurden die in Betracht zu ziehenden Ersatzlösungen für den Bau der Vergasungseinheit vorgestellt, insbesondere jene von Carbona, die Bioelettrica für die brauchbarste hielt. Bioelettrica teilte mit, dass der Abschluss eines Submissionsvertrags mit Carbona für Oktober 2001 vorgesehen sei und dass das Vorhaben vor Ablauf der oben in Randnummer 13 genannten Frist abgeschlossen sein werde.

32 Am 6. September 2001 sandte Herr Hanreich von der GD Energie und Verkehr" Bioelettrica folgendes Schreiben (im Folgenden: Schreiben vom 6. September 2001):

Nach meinen Schreiben vom 4. Januar 2001... und vom 6. Februar 2001... und auf der Grundlage der im Brief von Herrn Fratti... und im elften technischen Bericht von Bioelettrica vom 16. August 2001 enthaltenen Informationen sind meine Dienststellen zu der Schlussfolgerung gelangt, dass es unmöglich ist, das mit dem Vorhaben verbundene Arbeitsprogramm innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zu realisieren.

Die Kommission hat daher entschieden, den Vertrag gemäß Artikel 8.[2] Buchstabe f der Allgemeinen Bedingungen in Anhang II des Vertrages aufzulösen. Die Kommission hat außerdem beschlossen, nach Artikel 8.[4] dieser Allgemeinen Bedingungen die Erstattung ihres gesamten finanziellen Beitrags zuzüglich Zinsen ab Empfang der Zahlungen zu verlangen.

Die Dienststellen der Kommission werden mit Ihnen Kontakt aufnehmen, um Ihnen Anweisungen hinsichtlich der zu erstattenden Summe und des Erstattungsverfahrens zu geben.

Wir bitten Sie in Ihrer Eigenschaft als Koordinator, alle Vertragsparteien vom Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen."

33 Das Schreiben vom 6. September 2001 wurde von Bioelettrica den anderen Vertragsparteien zugesandt.

34 Mit Schreiben vom 18. September 2001 an die Kommission bestritt Bioelettrica die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission, den Vertrag aufzulösen. Sie machte geltend, dass ein Teil der das Vorhaben betreffenden Arbeiten durchgeführt worden sei und dass die Nichterfuellung des anderen Teils dieser Arbeiten auf die Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch Lurgi zurückzuführen sei. Sie wies auf den im elften technischen Bericht festgelegten Terminplan für die Arbeiten hin und bekräftigte, dass sie davon überzeugt sei, die Arbeiten bis Dezember 2003 zu Ende bringen zu können. Sie verlangte von der Kommission, ihre Entscheidung, den Vertrag aufzulösen, zu überprüfen und ein Treffen zu veranstalten, um eine Lösung für die Meinungsverschiedenheit zu finden.

35 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 an die Kommission wiederholte Bioelettrica ihre Bitte um ein Treffen mit der Kommission.

36 Am 8. November 2001 sandte sie ein Schreiben an die Kommission, in dem sie den Inhalt ihres Schreibens vom 18. September 2001 aufgriff. Am selben Tag sandte sie eine Kopie der beiden oben genannten Schreiben, des Schreibens vom 6. September 2001 und ihres Schreibens vom 10. Oktober 2001, an eine Reihe von Verantwortlichen bei der Kommission und der Ständigen Vertretung der Italienischen Republik bei der Europäischen Union, um sie für diese Sache zu sensibilisieren.

Verfahren

37 Vor diesem Hintergrund hat Bioelettrica (im Folgenden: Klägerin) mit Klageschrift, die am 20. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage nach Artikel 238 EG erhoben.

38 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 1. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Artikel 113 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gestellt.

39 Mit Schriftsatz, der am 19. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zu dem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache Stellung genommen.

Anträge der Parteien

40 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- feszustellen, dass die im Schreiben vom 6. September 2001 enthaltene Auflösung des Vertrages nichtig ist und dass der Vertrag folglich gültig ist und Wirkungen entfaltet;

- festzustellen, dass die Auflösung des Vertrages der Klägerin gegenüber rechtswidrig ist und dass der Vertrag folglich gültig ist und Wirkungen entfaltet;

- die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin eine im Laufe des Verfahrens festzulegende Summe als Ersatz der ihr entstandenen Schäden zu zahlen;

- festzustellen, dass die Klägerin der Gemeinschaft zu keiner Rückzahlung verpflichtet ist;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

41 Die Klägerin beantragt außerdem, die Anordnung von Beweiserhebungen in Form der Vernehmung einer Reihe von Zeugen.

42 Mit ihrem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache beantragt die Kommission,

- festzustellen, dass die Klage gegenstandslos und die Hauptsache erledigt ist;

- die Kosten zu teilen.

43 In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache beantragt die Klägerin,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- festzustellen, dass die Zurücknahme der mit dem Schreiben vom 6. September 2001 verbundenen Auflösung des Vertrages erst mit Eingang des Schriftsatzes der Kommission am 1. März 2002 erfolgt ist;

- die vertragliche Haftung der Kommission festzustellen und sie folglich zu verurteilen, an die Klägerin eine im Laufe des Verfahrens festzulegende Summe als Ersatz der ihr entstandenen Schäden zu zahlen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- die in der Klageschrift genannten Beweiserhebungen zu beschließen.

Zum Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache

Vorbringen der Parteien

44 Die Kommission legt dar, sie habe am 20. November 2001 auf das oben in Randnummer 34 erwähnte Schreiben der Klägerin vom 18. September 2001 an diese ein Schreiben gerichtet (im Folgenden: Schreiben vom 20. November 2001), in dem sie sie darüber informiert habe, dass sie beschlossen habe, ihr eine Frist von 30 Tagen zu setzen, damit sie genau angeben könne, wieviel Zeit erforderlich sei, um den Submissionsvertrag mit Carbona zum Abschluss zu bringen. Außerdem habe sie die Klägerin um detaillierte Erläuterungen zur Realisierbarkeit der verschiedenen vor der Kontrollphase liegenden Phasen (Bau, Montage, Installation, Inbetriebnahme) bis Ende 2002 gebeten. Sie habe klargestellt, dass sie im Licht der von der Klägerin gelieferten Hinweise ihre Position überdenken könne. Die Klägerin habe jedoch, bevor sie dieses Schreiben der Kommission erhalten habe, die vorliegende Klage erhoben.

45 Auf das Schreiben vom 20. November 2001 habe die Klägerin in einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 19. Dezember 2001 mitgeteilt, dass die vollständige Errichtung des von Carbona vorgeschlagenen Vergasungssystems nach dem elften technischen Bericht 27 Monate ab Abschluss des Submissionsvertrags, der ursprünglich für Ende September 2001 geplant gewesen sei, gedauert hätte. Sie habe jedoch hinzugefügt, dass sie aufgrund der Entscheidung der Kommission, den Vertrag aufzulösen, die Verhandlungen mit Carbona unterbrochen habe und dass kein Vertrag mit ihr unterzeichnet worden sei, so dass die im elften Bericht angegebenen Fristen nicht mehr eingehalten werden könnten. Im Übrigen habe sie die Meinung der Kommission geteilt, wonach die Kontrollphase nicht mehr fristgemäß zu Ende geführt werden könne, sie habe aber auf die untergeordnete Bedeutung dieser Phase hingewiesen. Die Kommission führt aus, dass sie sich noch nicht zu der Antwort geäußert habe, die die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2001 gegeben habe.

46 Die Kommission trägt vor, dass sie die Wirkungen der im Schreiben vom 6. September 2001 enthaltenen Auflösung des Vertrages dadurch aufgehoben habe, dass sie der Klägerin mit Schreiben vom 20. November angeboten habe, die Realisierbarkeit des Vorhabens unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Bedingungen und Fristen darzutun. Der Vertrag gelte daher weiter.

47 Die Kommission führt abschließend aus, dass die Klage nach dem Schreiben vom 20. November 2001 gegenstandslos geworden und die Hauptsache daher gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung erledigt sei.

48 Die Klägerin erwidert, dass es nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. November 2001 ausgeschlossen sei, dass dieses als Widerruf der im Schreiben vom 6. September 2001 enthaltenen Auflösung des Vertrages verstanden werde. Da die Kommission diese Auflösung im Schreiben vom 6. September 2001 klar und unmissverständlich formuliert habe, habe sie beim Widerruf der Auflösung in gleicher Weise vorgehen müssen. Da die Kommission vor der am 1. März 2002 erfolgten Einreichung ihres Schriftsatzes mit dem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gegenüber der Klägerin nie die Bedeutung ihres Schreibens vom 20. November 2001 erklärt habe, sei zu folgern, dass der Widerruf erst mit Eingang dieses Schriftsatzes erfolgt sei, in dem die Absichten der Kommission klar dargelegt seien.

49 Die Klägerin trägt vor, dass sie vor Erhebung ihrer Klage Kenntnis vom Schreiben vom 20. November 2001 erlangt habe, wie sich aus den Angaben auf den Telefaxen ergebe, die die Übersendung ihrer Klage an das Gericht und die Übersendung des genannten Schreibens durch die Kommission beträfen. Dieses Schreiben habe jedoch die am 6. September 2001 mitgeteilte Auflösung des Vertrages bestätigt, so dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, nach Empfang dieses Schreibens Klage zu erheben, da andernfalls Präklusion gedroht habe.

50 Die Klägerin macht geltend, auch wenn der angebliche Widerruf der Vertragsauflösung im Schriftsatz der Kommission vom 1. März 2002 geeignet sei, ihre Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit und der Rechtswidrigkeit der Auflösung gegenstandslos zu machen, enthalte ihre Klage außerdem einen Antrag auf Feststellung der vertraglichen Haftung der Kommission sowie auf deren Verurteilung zum Ersatz des Schadens, der durch die Nichterfuellung des Vertrages infolge der Auflösung vom 6. September 2001 entstanden sei. Der Widerruf könne daher nicht den Schaden beseitigen, der der Klägerin aufgrund der Vertragsauflösung entstanden sei. Der Schaden habe sich vielmehr immer weiter verschlimmert wegen der Ungewissheit, die die Kommission durch ihr Schreiben vom 20. November 2001, durch das Ausbleiben einer Reaktion auf die Bitten der Klägerin um Veranstaltung eines Treffens mit ihr und durch ihre unterbliebene Stellungnahme zum Schreiben der Klägerin vom 19. Dezember 2001 in Bezug darauf genährt habe, ob sie den Vertrag erfuellen wolle oder nicht. Die Klägerin ist folglich der Ansicht, dass der Streitgegenstand nicht entfallen und die Hauptsache daher nicht erledigt sei.

51 Sie führt weiter aus, dass ihr Vorbringen zur Haftung der Kommission wegen deren Verhaltens nach Klageerhebung für zulässig erklärt werden müsse, da es eine Erweiterung ihres in der Klageschrift gestellten Antrags auf Schadensersatz aus vertraglicher Haftung der Kommission darstelle (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 306/81, Verros/Parlament, Slg. 1983, 1755; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, und vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991). Sollte dieses Vorbringen als neues Angriffsmittel angesehen werden, müsste dieses nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung für zulässig erklärt werden, da es auf eine Tatsache gestützt werde, die erst während des Verfahrens zutage getreten sei, nämlich auf den angeblichen Widerruf der Vertragsauflösung durch die Kommission im Schriftsatz vom 1. März 2002. Da in der Klageschrift die verschiedenen Gesichtspunkte, die die vertragliche Haftung der Kommission begründeten, genannt seien, müssten die Anträge nicht geändert, sondern nur im Hinblick auf das Verhalten der Kommission nach Einreichung der Klage präzisiert werden (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749).

52 Die Klägerin verweist auf die in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen zur vertraglichen Haftung der Kommission in der Zeit vor Einreichung der Klage und beanstandet in Bezug auf das Verhalten der Kommission nach Einreichung der Klage deren Untätigkeit trotz ihrer wiederholten Bitten um Widerruf der Vertragsauflösung und um ein Treffen mit den Dienststellen der Kommission anlässlich dieser Sache. Aufgrund der Trägheit der Kommission und der dadurch entstandenen Ungewissheit bezüglich des Schicksals des Vertrages sei die Klägerin gezwungen gewesen, jegliche Aktivität einzustellen, insbesondere ihre Verhandlungen mit Carbona. Außerdem habe die Kommission durch ihre mehrdeutige Haltung verhindert und verhindere weiterhin, dass die Klägerin den Vertrag innerhalb der vereinbarten Fristen erfuelle, so dass die Verzögerung bei der Durchführung des Vorhabens der Kommission anzulasten sei. Aus all diesen Gründen habe die Kommission im vorliegenden Fall den Grundsatz der Erfuellung von Verträgen nach Treu und Glauben verletzt, der in Artikel 1375 des Codice civile (italienisches Zivilgesetzbuch) sowie in der italienischen Rechtsprechung und Lehre verankert sei.

53 Zum Schaden trägt die Klägerin vor, dieser folge aus der Untätigkeit der Kommission sowohl vor als auch nach Klageerhebung, so dass nicht angenommen werden könne, dass er durch den Widerruf der Auflösung des Vertrages behoben worden sei. Sie führt weiter aus, dass es ihr wegen der fortbestehenden Ungewissheit und der Verzögerung infolge der Untätigkeit der Kommission bis heute nicht möglich sei, ihren Schaden exakt zu berechnen. Da nicht auszuschließen sei, dass die Verzögerung bei der Durchführung des Vorhabens so groß werden könnte, dass dessen Realisierbarkeit endgültig beeinträchtigt wäre, weist sie auf den Umfang des Schadens hin, der ihr durch das vollständige Scheitern des Vorhabens entstehen würde. Unter diesen Umständen verlangt sie unter Berufung auf Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, dass die Feststellung des Schadens erst in einem späteren Urteil erfolgt und nicht in dem, das die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission im vorliegenden Fall feststelle.

54 Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin vor, dass diese in ihrer Gesamtheit von der Kommission zu tragen seien, und zwar nach Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach eine Partei, selbst wenn sie obsiege, dazu verurteilt werden könne, der anderen Partei die Kosten eines Verfahrens zu erstatten, das sie durch ihr eigenes Verhalten verursacht habe (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539). Außerdem werde im vorliegenden Fall die Feststellung der vertraglichen Haftung der Kommission und deren Verurteilung zum Ersatz des von der Klägerin erlittenen Schadens beantragt.

Würdigung durch das Gericht

55 Das Gericht stellt erstens fest, dass das Schreiben von Herrn Hanreich vom 20. November 2001 an die Klägerin, auf das sich die Kommission zur Unterstützung ihres Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache beruft, wie folgt lautet:

Sehr geehrter Herr Caloni,

für Ihre Schreiben vom 18. September und 8. November 2001 danke ich Ihnen.

In diesen Schreiben machen Sie geltend, dass Bioelettrica in der Lage sei, den Vertrag unter Einhaltung der darin vorgesehenen Bedingungen zu erfuellen.

Meine technischen Dienststellen sind der Ansicht, dass es faktisch unmöglich sei, den Vertrag gemäß den in Anhang I (,Technischer Anhang), vorgesehenen Spezifikationen zu erfuellen. Aus diesem Grund wurde der elfte technische Bericht von der Kommission nicht akzeptiert, was zum Schreiben der Kommission vom 6. September 2001 geführt hat.

Diese Einschätzung stellt auch nach den Argumenten, die Sie in Ihren oben erwähnten Schreiben vorgebracht haben, unsere Position dar. Dennoch möchte ich Sie bitten, uns innerhalb von 30 Tagen nach Empfang dieses Schreibens eine klare Antwort zu folgenden Punkten zu übermitteln.

1. Am 27. Juli 2001, als der elfte technische Bericht übersandt wurde, bestand noch kein Vertrag mit Carbona. Ich wäre Ihnen dankbar für eine Präzisierung der Zeitspanne, die erforderlich ist, um einen solchen Vertrag zu schließen, und für die Zusendung einer Zusage von Carbona in Bezug auf den Abschluss dieses Vertrages innerhalb des von Ihnen geplanten Zeitraumes.

2. Der Vertrag wurde am 22. Dezember 1994 geschlossen und läuft am 31. Dezember 2003 ab. Nach der Verschiebung des ursprünglichen Ablauftermins vom 31. Dezember 1998 auf den 31. Dezember 2003 haben meine Dienststellen Ihnen wiederholt mitgeteilt, dass die Kommission keine weitere Verlängerung der Vertragsdauer einräumen würde. Der Vertrag sieht eine Monitoring-Phase von 12 Monaten vor, was bedeutet, dass Bau, Montage und Inbetriebnahme der Anlage bis zum 31. Dezember 2002 abgeschlossen sein müssen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie der Kommission detaillierte Erläuterungen und Nachweise zukommen ließen, aus denen sich ergibt, dass dies möglich ist. Ebenso wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Bestätigung von Carbona und den anderen Vertragsparteien über den für die Durchführung ihrer Arbeiten erforderlichen Zeitraum zusenden würden.

Aufgrund Ihrer Antwort und der von Ihnen vorzutragenden Argumente könnte die Kommission ihre Position überdenken.

..."

56 Es ist festzustellen, dass die Kommission in ihrem in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Schreiben ihre im Schreiben vom 6. September 2001 zum Ausdruck gebrachte Position hinsichtlich ihrer Entscheidung aufrechterhält, den Vertrag in Anbetracht der Schlussfolgerungen ihrer technischen Dienststellen in Bezug auf die faktische Unmöglichkeit der Durchführung des Vorhabens unter Einhaltung der im Vertrag festgelegten Bestimmungen aufzulösen, und ausführt, dass eine etwaige Überprüfung dieser Position von den Angaben abhängen werde, die die Klägerin auf ihre Bitte um Erläuterungen liefere. Der Wortlaut des Schreibens vom 20. November 2001 schließt also aus, dass dieses Schreiben so verstanden werden könnte, als enthielte es den Widerruf der im Schreiben vom 6. September 2001 enthaltenen Auflösung des Vertrages.

57 Zum Vorbringen der Kommission aus ihrem Schriftsatz vom 1. März 2002, wonach sie die Wirkungen der mit Schreiben vom 6. September 2001 mitgeteilten Vertragsauflösung aufgehoben habe, so dass der Vertrag nach wie vor gelte, ist darauf hinzuweisen, dass ihm eine Auslegung des Schreibens vom 20. November 2001 zugrunde liegt, die schon von dessen Wortlaut widerlegt wird. Unter diesen Umständen ist das genannte Vorbringen unzutreffend und daher zurückzuweisen.

58 In Ansehung der Feststellungen in den drei vorstehenden Randnummern ist davon auszugehen, dass die im Schreiben vom 6. September 2001 enthaltene Entscheidung, den Vertrag aufzulösen, nicht zurückgenommen wurde.

59 Zweitens stellt das Gericht fest, dass die Klageschrift unter Punkt F des Abschnitts Rechtliche Würdigung" einen Antrag auf Ersatz des Schadens enthält, den die Klägerin aufgrund der angeblichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Auslösung des Vertrages, die ihr mit Schreiben vom 6. September 2001 mitgeteilt wurde, und aufgrund der angeblichen Untätigkeit der Kommission in dieser Sache erlitten haben will. Selbst wenn die Kommission später ihre in diesem Schreiben enthaltene Entscheidung, den Vertrag aufzulösen, zurückgenommen hätte, was nicht der Fall ist, müsste sich das Gericht daher im Rahmen der Prüfung des Schadensersatzantrags zur Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Kommission im Zusammenhang mit dieser Entscheidung und der von der Klägerin behaupteten Untätigkeit äußern.

60 Nach alledem ist der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

Zurück