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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: T-287/02
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 230
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die bloße Tatsache, dass zwischen den leitenden Organen einer Einrichtung, an die eine Entscheidung der Kommission über den Abschluss eines Forschungsvertrags gerichtet ist, und einem ihrer Angestellten Differenzen bestehen über die Reichweite seiner Befugnisse und insbesondere über seine Befugnis, die Einrichtung Dritten gegenüber zu verpflichten, erlaubt es dieser Einrichtung nicht, sich von dem Vertrag mit der Begründung zu distanzieren, dass der Angestellte nicht zur Vertretung der Einrichtung befugt gewesen sei und die Mitteilung des Vertrages an ihn die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nicht habe in Lauf setzen können.

( vgl. Randnrn. 27-28 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 25. Juni 2003. - Asian Institute of Technology (AIT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Entscheidung über den Abschluss eines Forschungsvertrags - Frist - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-287/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-287/02

Asian Institute of Technology (AIT) mit Sitz in Pathumthani (Thailand), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Teissier du Cros, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Kuijper und B. Schöfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2000 über den Abschluss eines Forschungsvertrags mit dem Center for Energy-Environment Research and Development im Rahmen des Programms Asia-Invest"

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Das Asian Institute of Technology (im Folgenden: AIT) ist eine in Thailand niedergelassene nicht gewinnorientierte Einrichtung für technologische Studien und Forschung, die im November 1967 durch königliche Gründungsurkunde errichtet wurde.

2 Das Center for Energy-Environment Research and Development (CEERD) war zumindest bis 2001 eine Abteilung des AIT ohne Rechtspersönlichkeit. Sein Direktor war bis zum 31. Dezember 2001 Thierry Lefèvre.

3 Das Programm Asia-Invest" gehört zu einer Reihe von Initiativen der Europäischen Gemeinschaft zur Förderung gegenseitiger Vorteile und Verständigung zwischen der Europäischen Union und Asien durch Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Es bezweckt die Erleichterung der Partnerschaften zwischen insbesondere kleinen und mittleren europäischen und asiatischen Unternehmen und die Stärkung des Handels- und Investitionsflusses zwischen den beiden Regionen.

4 Am 1. Juli 1999 veröffentlichte die Kommission im Rahmen dieses Programms im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Nr. 1B/AP/384 (ABl. C 185, S. 14). Auf diese Veröffentlichung hin erhielt sie mehrere Vorschläge von Antragstellern für den Zuschuss, darunter den einer Einrichtung, die unter der Bezeichnung Center for Energy-Environment Research & Development - Asian Institute of Technology" auftrat. Diesem Vorschlag war ein Schreiben vom 21. Oktober 1999 beigefügt, das auf einem Papier mit Briefkopf ebenfalls mit der Bezeichnung des Center for Energy-Environment Research & Development - Asian Institute of Technology verfasst war und von Herrn Lefèvre unterzeichnet war.

5 Die Kommission beschloss, diesen Vorschlag zu genehmigen, und unterzeichnete daher am 4. Juli 2000 den Vertrag Nr. ASI/B7-301/95/108-62 mit dem Center for Energy-Environment Research & Development - Asian Institute of Technology (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Dieser Vertrag wird nachstehend als erster Vertrag" bezeichnet.

6 Der erste Vertrag sah die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses von höchstens 42 227,50 Euro an das Center for Energy-Environment Research & Development - Asian Institute of Technology zur Finanzierung eines Programms zur Einführung von kleinen und mittleren thailändischen Unternehmen in das Gemeinschaftsrecht und insbesondere in die Richtlinien des neuen Konzepts vor. Der Vertrag sah außerdem vor, dass die Kommission einen Vorschuss von 33 782 Euro und eine voraussichtliche endgültige Zahlung von 8 445,50 Euro leistet. Nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages sollten diese Zahlungen auf das Bankkonto Nr. 381-1-00099-9 des AIT bei der Thai Farmers Bank erfolgen.

7 Artikel 5 des ersten Vertrages gab als Kontaktadresse für den Empfänger des Gemeinschaftszuschusses folgende Anschrift an:

Center for Energy-Environment Research & Development - Asian Institute of Technology, Km 42, Paholyothin Highway, Klong Luang, Pathumthani, Thailand 12120, Tel: +66-2-524.54.01/524.65.81, Fax: +66-2-524.54.51, Contact Person: Prof. Thierry Lefèvre, Director."

8 Am 4. September 2000 unterzeichnete Herr Lefèvre, der als Direktor des CEERD auftrat, den ersten Vertrag, wobei er den Stempel des AIT neben seine Unterschrift setzte.

9 Am 28. Dezember 2000 zahlte die Kommission den vorgesehenen Vorschuss von 33 782 Euro auf das genannte Bankkonto. Mit Schreiben vom 18. Januar 2001, das eine vom Kassenführer des AIT ausgestellte Quittung enthielt, bestätigte Herr Lefèvre den Eingang dieses Betrages. Im Mai 2002 leistete die Kommission eine endgültige Zahlung" von 78,86 Euro auf dasselbe Konto.

10 Am 17. Juli 2002 richtete der Anwalt des AIT ein Schreiben an die Kommission, in dem es heißt:

Ich handele für Rechnung des Asian Institute of Technology mit Sitz in Bangkok, Thailand, dessen Präsident Herr Jean-Louis Armand ist.

Dieser teilt mir ohne nähere Angaben mit, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Center for Energy-Environment Research & Development im Rahmen des Programms Asia-Invest ein Projekt mit der Bezeichnung ,Facilitating the Dissemination of European Clean Technologies in Thailand (Förderung der Verbreitung sauberer europäischer Technologien in Thailand) übertragen habe.

Dieses Projekt, das notwendigerweise mit einer europäischen Finanzierung verbunden ist, hat sich, wenn ich es richtig sehe, durch einen Vertrag zwischen der Kommission und dem CEERD, vertreten durch seinen angeblichen Direktor, Herrn Thierry Lefèvre, konkretisiert.

Ich bin beauftragt, die Entscheidung über den Abschluss dieses Vertrages vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtigkeit anzufechten, da das CEERD eine bloße Dienststelle des AIT ohne Rechtspersönlichkeit (,not a legal entity) ist, die nicht befugt ist, unter diesem angemaßten Namen Verträge zu schließen, vor allem nicht durch Herrn Thierry Lefèvre, der seit langem nicht mehr Direktor dieser Einrichtung ist.

Da ich dabei jedoch eine Frist zu beachten habe, bitte ich Sie, mir mitzuteilen, ob und wann die Entscheidung über den Abschluss dieses Vertrages mit dem CEERD im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.

..."

11 Auf dieses Schreiben vom 17. Juli 2002 richtete Herr E. W. Muller, Direktor des Amtes für Zusammenarbeit der Kommission (EuropeAid), am 21. Juli 2002 folgendes Schreiben an den Anwalt des AIT:

Auf Ihre Bitte erteile ich Ihnen folgende Auskünfte:

- Der oben genannte Vertrag wurde am 22. Februar 2002 von mir und Herrn Eich von EuropeAid einerseits sowie am 27. Februar 2002 von Professor Thierry Lefèvre, Direktor des ,Center for Energy-Environment Research & Development, andererseits unterzeichnet;

- der Gesamtbetrag des Projekts beläuft sich auf 68 704,70 [Euro], von denen ein Betrag von 34 352,35 [Euro] den von der Europäischen Kommission zu diesem Projekt geleisteten Zuschuss darstellt;

- 80 % des Gemeinschaftszuschusses, d. h. 27 481,88 [Euro], wurden als Vorschuss gezahlt. Der Rest, d. h. 6 870,47 [Euro], wird ausgezahlt, wenn das Projekt abgeschlossen ist;

- der Durchführungszeitraum des Projekts beträgt fünfzehn Monate und endet am 28. Mai 2003;

- die Anlage zu diesem Schreiben gibt Ihnen Aufschluss über den Verbleib des Betrages;

- der Vertrag wurde nach der Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Asia-Invest-Programm im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2001 mit der gleichen Gegenstandsbezeichnung wie der oben genannten geschlossen;

- die Bewilligung der Verträge ist Ergebnis von Beratungen innerhalb eines Prüfungsausschusses, und die Verträge müssen anschließend von der vertragschließenden Behörde, also der Europäischen Kommission, genehmigt werden.

Zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass ein ähnlicher Vertrag am 4. Juli 2000 von der Europäischen Kommission und Herrn T. Lefèvre, Direktor [des] CEERD, unterzeichnet wurde. Die Höhe des Zuschusses der Europäischen Kommission belief sich auf 42 227,50 [Euro]. Die Projektdauer war siebzehn Monate, und das Projekt ist mittlerweile beendet. Der Betrag des Gemeinschaftszuschusses ist in voller Höhe gezahlt worden.

..."

12 Unter diesen Umständen hat das AIT mit Klageschrift, die am 23. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

13 Mit am selben Tag eingereichter Klageschrift hat das AIT außerdem Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2002 über den Abschluss eines zweiten Vertrages (siehe oben, Randnr. 11, im Folgenden: zweiter Vertrag) erhoben. Diese Rechtssache ist unter der Nummer T-288/02 eingetragen worden.

14 Am 20. Dezember 2002 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung bei der Kanzlei eingereicht.

15 Am 23. Januar 2003 sind die Parteien vom Gericht aufgefordert worden, zur Zulässigkeit der vorliegenden Klage, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie am 23. September 2002 eingereicht worden ist, während die angefochtene Entscheidung vom 4. Juli 2000 datiert, Stellung zu nehmen.

16 Außerdem hat das Gericht das AIT gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

- Bestätigt das AIT, dass das in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages vom 4. September 2000 (Anlage B 2 zur Klagebeantwortung) genannte Bankkonto bei der Thai Farmers Bank (Nr. 381-1-00099-9) ein Konto des AIT war?

- Bestätigt das AIT, dass die Zahlungen an das AIT, die die Kommission in den Punkten 16 und 18 der Klagebeantwortung erwähnt hat, auf das fragliche Konto erfolgt sind und das AIT sie tatsächlich erhalten hat?

17 Mit am 11. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das AIT zur Zulässigkeit der Klage Stellung genommen und die beiden vorgenannten Fragen bejaht. Mit am 12. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Kommission beantragt, die Klage wegen Verspätung für unzulässig zu erklären.

Anträge der Parteien

18 Das AIT beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

19 Die Kommission beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

20 Nach ständiger Rechtsprechung stehen die Klagefristen nicht zur Disposition des Gerichts oder der Parteien und sind zwingendes Recht (Urteile des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Slg. 1995, II-621, Randnr. 40, und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache T-119/95, Hauer/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-2713, Randnr. 22).

21 Nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht zu jeder Zeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen; die Entscheidung ergeht gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung. Das Gericht hat also von Amts wegen zu prüfen, ob die Klagefrist gewahrt wurde (Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 39).

22 Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wird hierüber mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, dass die Parteien nicht mündlich zu hören sind.

23 Es ist daran zu erinnern, dass die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 Absatz 5 EG binnen zwei Monaten zu erheben ist; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Diese Frist verlängert sich außerdem um eine Entfernungsfrist. Aus Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes in ihrer bis zum 1. Februar 2001 geltenden Fassung ergibt sich, dass diese Entfernungsfrist für die Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem europäischen Land oder Territorium hatten, einen Monat betrug.

24 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung am 4. Juli 2000 von der Kommission erlassen. Sie wurde Herrn Lefèvre zu einem unbestimmten Zeitpunkt mitgeteilt, wobei dieser jedoch spätestens am 4. September 2000, als er den ersten Vertrag unterzeichnete, von der Entscheidung Kenntnis erhielt.

25 Nach den oben in Randnummer 23 erwähnten Bestimmungen lief die Klagefrist daher spätestens am 4. Dezember 2000 ab.

26 Die vorliegende Klage, die am 23. September 2002 erhoben worden ist, ist daher grundsätzlich verspätet.

27 In seinen Erklärungen vom 11. Februar 2003 macht der Kläger allerdings geltend, dass die Frist erst am 21. Juli 2002 begonnen habe, an dem Tag also, an dem die Kommission dem AIT geschrieben habe, um es über die Unterzeichnung des ersten Vertrages am 4. Juli 2000 zu unterrichten. Er trägt vor, dass der Abschluss dieses Vertrages ohne Wissen der Unternehmensleitung" durch eine von einem einfachen Angestellten des Unternehmens geleitete Zweigstelle" erfolgt sei. Da Herr Lefèvre nicht zur Vertretung des AIT befugt gewesen sei, habe die Mitteilung des ersten Vertrages an Herrn Lefèvre die Frist nicht in Lauf setzen können.

28 Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Es steht fest, dass das CEERD eine Abteilung des AIT war, dass Herr Lefèvre bis zum 31. Dezember 2001 Direktor dieser Abteilung war und dass er befugt war, sie bei ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber zu vertreten. Die bloße Tatsache, dass zwischen den leitenden Organen des AIT und einem seiner Angestellten, im vorliegenden Fall Herrn Lefèvre, Differenzen bestehen über die Reichweite der Befugnisse von Herrn Lefèvre und insbesondere über seine Befugnis, das AIT Dritten gegenüber zu verpflichten, erlaubt es dem AIT nicht, sich von dem ersten Vertrag zu distanzieren. Dies gilt umso mehr, als sich aus den Akten ergibt, dass dieser Vertrag vollständig erfuellt wurde und das AIT den finanziellen Vorteil aus dieser Erfuellung erhalten hat, da der Zuschuss auf sein eigenes Konto gezahlt wurde.

29 Auf jeden Fall ist zweifelhaft, ob an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung irgendein Interesse besteht. Wie in vorstehender Randnummer erwähnt, ist der erste Vertrag vollständig erfuellt und der fragliche Zuschuss von der Kommission auf das Konto des AIT gezahlt worden. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hätte daher keine praktische Auswirkung für das AIT.

30 Schließlich ist festzustellen, dass es dem AIT freisteht, seine Rechte vor den zuständigen nationalen Gerichten geltend zu machen, wenn es meint, aufgrund des Verhaltens von Herrn Lefèvre irgendeinen Schaden erlitten zu haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das AIT mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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