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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: T-287/04
Rechtsgebiete: Verordnungen EG Nr. 864/2004, Verordnungen EG Nr. 865/2004


Vorschriften:

Verordnungen EG Nr. 864/2004
Verordnungen EG Nr. 865/2004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

8. September 2005(*)

"Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr. 865/2004 - Stützungsregelung im Olivenölsektor - Natürliche Personen und juristische Personen - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-287/04

Lorte, SL mit Sitz in Sevilla (Spanien),

Oleo Unión, Federación empresarial de organizaciones de productores de aceite de oliva mit Sitz in Sevilla,

Unión de organizaciones de productores de aceite de oliva (Unaproliva) mit Sitz in Jaén (Spanien),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Illescas Ortiz, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta und F. Gijón als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 161, S. 48) sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (ABl. L 161, S. 97)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Am 22. September 1966 erließ der Rat die Verordnung Nr. 136/66/EG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 1966, Nr. 172, S. 3025, im Folgenden: Grundverordnung). Durch die Grundverordnung wurde insbesondere eine gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl eingeführt, die auf einer Interventionspreisregelung, Lagerhaltungsverträgen, Erzeugungs- und Verbrauchsbeihilfen beruht.

2 Später wurden die durch die Grundverordnung eingeführten Mechanismen mehrfach geändert, insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 1915/87 des Rates vom 2. Juli 1987 (ABl. L 183, S. 7), durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 32) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 des Rates vom 23. Juli 2001, mit der auch die Verordnung Nr. 1638/98 in Bezug auf die Verlängerung der Beihilferegelung und die Strategie zur Qualitätsverbesserung bei Olivenöl geändert wurde (ABl. L 201, S. 4).

3 Diese Änderungen, die von den Grundsätzen der 1992 im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eingeleiteten Reformen geleitet wurden, dienten im Wesentlichen der Ersetzung der Regelung der Stützung der Preise und der Erzeugung durch eine Regelung der Stützung der Einkünfte der Landwirte. Diese Reform führte für bestimmte Agrarerzeugnisse zum Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).

4 Ebenso erließ der Rat zum Zweck der Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen für Olivenöl, Rohtabak, Hopfen und Baumwolle an die Reform der GAP am 29. April 2004 die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (berichtigte Fassung ABl. L 206, S. 20). Am selben Tag erließ der Rat ferner die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (berichtigte Fassung ABl. L 206, S. 37) (im Folgenden: angefochtene Verordnungen).

5 Durch die Verordnung Nr. 864/2004 wurde die alte Erzeugungsbeihilferegelung für Olivenöl aufgehoben und eine Regelung der "Direktbeihilfe" oder "entkoppelten Beihilfe" eingeführt, d. h. einer Beihilfe, die nicht an die tatsächlich erzeugte Menge Olivenöl gebunden ist. Allerdings wurde für bestimmte Erzeugungskategorien unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen eine "gebundene" - an die Erzeugung gekoppelte - Beihilfenregelung beibehalten.

6 In Bezug auf Olivenöl wurde durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung Nr. 864/2004 Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin geändert, dass Referenzmenge für die Berechnung der entkoppelten Beihilfe "der 4-Jahres-Durchschnitt der gesamten Zahlungssumme sein [sollte], die ein Erzeuger nach der in Anhang VII [der Verordnung Nr. 1782/2003] erwähnten Produktionsbeihilfe für Olivenöl während der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 erhalten hat".

7 Ferner wurde durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung Nr. 864/2004 Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin geändert, dass eine Fläche, die vor dem 1. Mai 1998 - außer im Fall von Zypern und Malta - mit Ölbäumen bepflanzt wurde, eine Fläche, die mit neuen Ölbäumen zum Ersatz bestehender Ölbäume bepflanzt wurde, oder eine Fläche, die im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem geografischen Informationssystem erfasst sind, mit Ölbäumen bepflanzt wurde, beihilfefähige Flächen für die entkoppelte Beihilfe sind.

8 Ferner wurde durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung Nr. 864/2004 in die Verordnung Nr. 1782/2003 ein Artikel 110g eingefügt, der die Gewährung einer Beihilfe an die Betriebsinhaber als Beitrag zur Erhaltung von ökologisch oder sozial wertvollen Olivenhainen vorsieht. Allerdings hängt diese Beihilfe von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ab, insbesondere müssen die Flächen vor dem 1. Mai 1998 - außer im Fall von Zypern und Malta - bepflanzt worden sein, oder es muss sich um Flächen handeln, die mit neuen Ölbäumen zum Ersatz bestehender Ölbäume bepflanzt wurden oder unter ein von der Kommission genehmigtes Programm fallen.

9 Schließlich sieht der Anhang der Verordnung Nr. 864/2004, der durch den Anhang VI der Verordnung Nr. 1782/2003 ergänzt wurde, vor, dass den Erzeugern von Olivenöl, denen eine Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 5 der Grundverordnung gewährt wurde, die Regelung der Direktbeihilfe zugute kommen kann.

10 Die Verordnung Nr. 865/2004 gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06, zu dem die durch die Grundverordnung eingeführte gemeinsame Marktorganisation für Fette und die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl sowie die damit verbundenen nationalen Garantiemengen abgeschafft werden.

11 Als Übergangsregelung sieht jedoch Artikel 22 der Verordnung Nr. 865/2004 die Streichung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1638/98 vor, durch den Artikel 5 der Grundverordnung über die Einführung einer Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl aufgehoben wurde. Daher ist die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl im Wirtschaftsjahr 2004/05 anwendbar.

Verfahren und Anträge der Parteien

12 Die Klägerinnen sind zum einen die Lorte, SL, eine Gesellschaft spanischen Rechts, als Olivenölerzeugerin und Mitglied des Verbandes Oleo Unión, Federación empresarial de organizaciones de productores de aceite de oliva (im Folgenden: Klägerin Oleo Unión), und zum anderen zwei Vereinigungen von Olivenölerzeugern, die Klägerin Oleo Unión und die Unión de organizaciones de productores de aceite de oliva (Unaproliva).

13 Die Klägerin Oleo Unión ist ein Verein ohne Gewinnzweck spanischen Rechts, der nach seiner Satzung zur Vertretung seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie derjenigen der Unternehmen, der Unternehmensvereinigungen und der Olivenölerzeuger gegründet wurde, die das Erzeugnis in der Comunidad autónoma de Andalucía (Autonome Region Andalusien) erzeugen oder verarbeiten.

14 Die Klägerin Unaproliva ist ebenfalls ein Verein ohne Gewinnzweck spanischen Rechts, dessen Zweck insbesondere darin besteht, die von der Gemeinschaft gewährten Unterstützungen und Beihilfen, insbesondere diejenigen für die Olivenölerzeugung, zu kanalisieren. Hierzu kann Unaproliva nach ihrer Satzung sämtliche Handlungen vornehmen, die es erlauben, ihren Zweck zu verwirklichen und die Interessen ihrer Mitglieder oder des betreffenden Wirtschaftssektors zu schützen, auch wenn diese Handlung nicht ausdrücklich in ihrer Satzung vorgesehen ist.

15 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 13. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

16 Der Rat hat mit besonderem Schriftsatz, der am 14. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

17 Die Klägerinnen haben in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit, die am 29. November 2004 eingegangen ist, die Zurückweisung dieser Einrede beantragt.

18 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 2. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.

19 Die Klägerinnen und der Beklagte haben ihre Stellungnahmen zum Streithilfeantrag der Kommission am 24. Januar 2005 bzw. am 16. Dezember 2004 eingereicht.

20 Die Klägerinnen beantragen,

- die Artikel 1 Nummer 7, 11 und 20 der Verordnung Nr. 864/2004 sowie den Anhang dieser Verordnung für nichtig zu erklären;

- Artikel 22 der Verordnung Nr. 865/2004 für nichtig zu erklären;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Der Rat beantragt in seiner Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Klägerinnen,

- die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

23 Der Rat rügt die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage mit der Begründung, dass die Klägerinnen von den angefochtenen Bestimmungen nicht individuell betroffen seien.

24 Hierzu verweist der Rat darauf, dass die von einem Einzelnen gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG gegen eine Verordnung erhobene Nichtigkeitsklage nur dann zulässig sein könne, wenn dieser wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen unmittelbar und individuell betroffen sei, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben und die ihn in ähnlicher Weise individualisierten wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 197, 223, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-452/98, Niederländische Antillen/Rat, Slg. 2001, I-8973, Randnr. 60).

25 Die Klägerinnen machen geltend, dass sie von den angefochtenen Bestimmungen individuell betroffen seien. Zudem bestreite der Rat nicht, dass sie von diesen Bestimmungen unmittelbar betroffen seien.

26 Zunächst bestreiten die Klägerinnen die allgemeine Geltung der angefochtenen Bestimmungen. Diese seien wegen der besonderen oder individuellen Wirkungen, die sie auf bestimmte Adressaten hervorriefen, Maßnahmen mit Entscheidungscharakter. Die Einzelfallbezogenheit dieser Bestimmungen ergebe sich aus dem Ausfall der Erzeugung der insbesondere von 1995 bis 1998 gepflanzten Ölbäume im für die Zwecke der Berechnung der "entkoppelten Beihilfe" festgesetzten Referenzzeitraum unter Berücksichtigung biologischer und botanischer Faktoren. Daher komme die Klägerin Lorte für die in Rede stehende Beihilfe nicht in Betracht.

27 Sodann tragen die Klägerinnen mehrere Argumente vor, mit denen sie darzutun suchen, dass sie auf jeden Fall im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG von den angefochtenen Bestimmungen individuell betroffen seien.

28 Erstens macht die Klägerin Lorte geltend, sie sei von den angefochtenen Bestimmungen nicht in ihrer objektiven Eigenschaft als Olivenölerzeugerin betroffen, da sie im Referenzzeitraum und in Bezug auf die von 1995 bis 1998 gepflanzten Ölbäume aufgrund biologischer und botanischer Umstände keine Erzeugung hervorgebracht habe.

29 Daher befinde sie sich wegen fehlender Erzeugung im Referenzzeitraum in einer tatsächlichen Lage, die sie aus dem Kreis aller anderen Personen heraushebe. Ferner, so macht sie zweitens geltend, sei diese Lage den nationalen und den Gemeinschaftsbehörden durch die jährlichen, von ihr selbst vorgenommenen Anmeldungen der Olivenölerzeugung bekannt gewesen.

30 Drittens entfalteten die angefochtenen Bestimmungen gegenüber der Klägerin Lorte andere Wirkungen als gegenüber den anderen Olivenölerzeugern, indem sie sie vom Bezug der Olivenölbeihilfe ausschlössen, die durch diese Bestimmungen eingeführt worden sei. Damit gehöre die Klägerin Lorte aus den biologischen und botanischen Gründen, auf die die fehlende Erzeugung der insbesondere von 1995 bis 1998 gepflanzten Ölbäume zurückgehe, und wegen des in den angefochtenen Bestimmungen festgesetzten Referenzzeitraums zu einem geschlossenen und engen Kreis von Olivenölerzeugern. Die Zugehörigkeit zu diesem geschlossenen Kreis beruhe jedoch nicht auf Faktoren, die mit dem Ziel der angefochtenen Verordnungen notwendig verbunden seien (Beschluss des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T-11/99, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2653, Randnr. 48). Daher sei sie von den angefochtenen Bestimmungen individuell betroffen. Die Klägerin Lorte beruft sich zur Stützung dieses Vorbringens auch auf die Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355).

31 Die Klägerin Oleo Unión ist der Ansicht, sie sei zur Erhebung der vorliegenden Klage befugt, um im Interesse ihrer Mitglieder tätig werden zu können, die, wie die Klägerin Lorte, zur Klage befugt seien, da sie von den angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und individuell betroffen seien.

32 Die Klägerin Unaproliva erklärt nur, dass sie aufgrund der weitgehenden Möglichkeiten, die ihr durch ihre Satzung verliehen worden seien, ermächtigt sei, die Interessen ihrer Mitglieder vor allem in Bezug auf die Gemeinschaftsbeihilfen für Olivenölerzeuger zu vertreten, und dass sie daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens klagebefugt sei.

33 Die Klägerinnen machen schließlich geltend, dass das Gericht ihnen ihr Recht auf wirksamen Rechtsschutz entzöge, wenn es ihre Klage für unzulässig erklärte. Die Möglichkeit, eine Schadensersatzklage einzureichen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zu erwirken, könne, unterstellt, sie sei gegeben, dieser Beeinträchtigung des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht abhelfen.

Würdigung durch das Gericht

34 Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit. Nach Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über die Klage zu entscheiden.

35 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann "[j]ede natürliche oder juristische Person ... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen".

36 Nach ständiger Rechtsprechung soll mit Artikel 230 Absatz 4 EG insbesondere verhindert werden, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 50, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-173/98, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 34).

37 Das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung besteht nach der Rechtsprechung darin, ob die betreffende Maßnahme allgemeine Geltung hat oder nicht (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 963, 978, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 19, und Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28). Eine Maßnahme hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in der Rechtssache C-244/88, Usines coopératives de déshydratation du Vexin u. a./Kommission, Slg. 1989, 3811, Randnr. 13, und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-41/99 P, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 2001, I-4239, Randnr. 24; Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004 in der Rechtssache T-231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Im vorliegenden Fall kann nicht bestritten werden, dass die angefochtenen Bestimmungen Teil von Rechtsakten von allgemeiner Geltung sind. Hierzu ist daran zu erinnern, dass die angefochtenen Bestimmungen die Kriterien für die Berechnung der Beihilfe im Olivenölsektor im Rahmen der Verordnung Nr. 1782/2003 aufführen (vgl. oben, Randnr. 6).

39 Diese Kriterien sind allgemein und abstrakt formuliert. Denn die Art der Berechnung der Referenzbeträge und des Betrages der Beihilfe ist ohne Rücksicht auf die besondere Lage jedes einzelnen von den angefochtenen Bestimmungen betroffenen Olivenölerzeugers, sondern nach objektiven und allgemeinen Kriterien festgelegt.

40 Somit gelten die angefochtenen Bestimmungen für objektiv bestimmte Situationen und entfalten gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen. Von den Bestimmungen eines Rechtsakts lässt sich dann sagen, dass sie für objektiv bestimmte Situationen gelten, wenn ihre Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt umschrieben ist und seiner Zielsetzung entspricht (Beschluss Unión de Pequeños Agricultores/Rat, angeführt in Randnr. 36, Randnr. 40).

41 Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen von den angefochtenen Bestimmungen gerade wegen einer objektiven tatsächlichen Situation betroffen. Sie sind von den angefochtenen Bestimmungen nämlich als Vereinigung betroffen, deren Mitglieder im Referenzzeitraum Olivenöl erzeugt haben und die eine Beihilfe aufgrund eines der in der Regelung vorgesehenen Beihilfesysteme erhalten haben. Diese Situation ist in Verbindung mit der Zielsetzung der die angefochtenen Bestimmungen enthaltenden Verordnungen definiert, nämlich der Einführung einer neuen Beihilferegelung im Olivenölsektor.

42 Zudem besteht kein Anhaltspunkt dafür, die angefochtenen Bestimmungen als in Form einer Verordnung ergangene Entscheidungen zu qualifizieren. Das Vorbringen der Klägerinnen kann die Stichhaltigkeit dieser Würdigung nicht in Frage stellen.

43 Der Umstand, dass die angefochtenen Bestimmungen besondere Wirkungen für bestimmte Olivenölerzeuger haben können, indem sie diese von der Gewährung der Beihilfe wegen der durch sie festgesetzten Berechnungskriterien ausschließen, kann ihnen nämlich nicht automatisch ihre allgemeine Geltung nehmen, da sie auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbar sind, die sich in derselben objektiv umschriebenen tatsächlichen oder rechtlichen Situation befinden. Die Klägerinnen haben nicht nachgewiesen, dass für die Anwendung der angefochtenen Bestimmungen etwas anderes gilt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Unión de Pequeños Agricultores/Rat, angeführt in Randnr. 36, Randnr. 39).

44 Somit stellen die angefochtenen Entscheidungen insgesamt ihrer Natur und ihrer Bedeutung nach Rechtsakte von allgemeiner Geltung und keine Entscheidungen im Sinne von Artikel 249 EG dar.

45 Dass der angefochtene Rechtsakt seiner Natur nach allgemeine Geltung hat, schließt jedoch nach ständiger Rechtsprechung für sich genommen noch nicht aus, dass einer Privatperson gegen ihn eine Nichtigkeitsklage zusteht (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49; Beschluss Gonnelli und AIFO/Kommission, angeführt in Randnr. 37, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Denn unter bestimmten Umständen kann auch ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung, der für alle fraglichen Wirtschaftsteilnehmer gilt, einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, angeführt in Randnr. 45, Randnr. 19, Beschlüsse des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 29, sowie Gonnelli und AIFO/Kommission, angeführt in Randnr. 37, Randnr. 32).

47 Hierfür ist erforderlich, dass eine natürliche oder juristische Person durch die fragliche Maßnahme wegen besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen ist, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteil Plaumann/Kommission, angeführt in Randnr. 24, Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Dezember 2003 in der Rechtssache C-258/02 P, Bactria/Kommission, Slg. 2003, I-15105, Randnr. 34, Beschluss Gonnelli und AIFO/Kommission, angeführt in Randnr. 37, Randnr. 35).

48 Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine natürliche oder juristische Person keine Nichtigkeitsklage erheben (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 37, und Beschluss Asocarne/Rat, angeführt in Randnr. 37, Randnr. 26).

49 Daher ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Klägerinnen wegen besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen von den angefochtenen Bestimmungen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben.

50 Daher ist erstens die Zulässigkeit der Klage der Klägerin Lorte in ihrer Eigenschaft als Olivenölerzeugerin zu prüfen.

51 Die Klägerin Lorte ist entgegen ihrer Ansicht von den angefochtenen Entscheidungen in ihrer objektiven Eigenschaft einer Olivenölerzeugerin, die im Referenzzeitraum für eine der nach dem früheren Recht vorgesehenen Beihilferegelung in Betracht kam, betroffen, und zwar so wie jeder andere in dem von den angefochtenen Entscheidungen geregelten Sektor tätige Erzeuger oder Wirtschaftsteilnehmer. Dass ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung sich auf die Rechtsstellung eines Einzelnen auswirkt, kann seine Natur und Geltung nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Gonnelli und AIFO/Kommission, angeführt in Randnr. 37, Randnr. 38).

52 Im Übrigen finden, wie der Rat zu Recht geltend macht, die angefochtenen Bestimmungen, mit denen die Voraussetzungen wie auch die Kriterien für die Berechnung der Beihilfe auf dem Olivenölsektor eingeführt werden, unterschiedslos auf alle Olivenölerzeuger Anwendung, unabhängig von der Menge, die sie tatsächlich erzeugen, oder von jeder Erzeugung im Referenzzeitraum. Denn die Kriterien für die Berechnung der Beihilfe werden unabhängig von der besonderen Lage der einzelnen Olivenölerzeuger festgelegt. 53 Ferner ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass sich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben vermag, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn sich im vorliegenden Fall die angefochtenen Bestimmungen unterschiedlich auf die einzelnen betroffenen Olivenölerzeuger auswirken können, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Klägerin Lorte besondere Eigenschaften hat oder sich in einer besonderen tatsächlichen Situation befindet, die sie aus dem Kreis aller übrigen Olivenölerzeuger heraushebt.

54 Zudem könnte die Klägerin Lorte, selbst unterstellt, dass sie in Anwendung der angefochtenen Bestimmungen nicht für die Olivenölbeihilfe in Betracht käme, von diesen Bestimmungen nicht individuell betroffen sein. Einzelne Wirtschaftsteilnehmer sind nämlich nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als die anderen Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors (Beschlüsse Van Parys u. a./Kommission, angeführt in Randnr. 30, Randnrn. 50 und 51, sowie Gonnelli und AIFO/Kommission, angeführt in Randnr. 37, Randnr. 45).

55 Zudem würden, selbst wenn sich erwiese, dass die Klägerin Lorte nicht für die Beihilfe in Betracht kommt, sich dennoch für die übrigen Olivenölerzeuger, die zwischen 1995 und 1998 gepflanzte Olivenhaine besitzen, ähnliche Folgen ergeben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Niederländische Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 77).

56 Im Übrigen geht die Verweisung seitens der Klägerin Lorte auf die Urteile Mulder und von Deetzen in Randnummer 30 im Rahmen einer wie hier gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG erhobenen Klage fehl, da der Gerichtshof in diesen Rechtssachen mit einer Vorlagefrage befasst war.

57 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof, der über die Gültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung im Bereich der Zusatzabgabe für Milch zu befinden hatte, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch das Organ angenommen, das den in Rede stehenden Rechtsakt erlassen hatte, mit der Begründung, dass bestimmte Milcherzeuger von der durch diesen Rechtsakt eingeführten Neuregelung ausgeschlossen waren, da sie in dem im angefochten Akt zum Zweck der Zuteilung einer Referenzmenge festgesetzten Zeitraum keine Milch erzeugt hatten. Die unterbliebene Milcherzeugung im Referenzzeitraum beruhte darauf, dass sich diese Erzeuger zuvor aufgrund eines Rechtsakts der Gemeinschaft verpflichtet hatten, das Inverkehrbringen des Erzeugnisses für eine bestimmte Zeit im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie auszusetzen.

58 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Wirkung der Verordnung, deren Gültigkeit in Frage stand, auf bestimmte Milcherzeuger, die darin bestand, sie von der neuen Zusatzabgabenregelung, die sie einführte, auszuschließen, eine Beschränkung darstellte, die die Erzeuger gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigte, weil sie die von der Gemeinschaftsregelung gebotene Möglichkeit in Anspruch genommen hatten, die zur Aussetzung der Erzeugung des betreffenden Produktes veranlassen sollte.

59 Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass solche Erwägungen in die sachliche Prüfung gehören und für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Lorte individuell betroffen ist, ohne Bedeutung sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Gonnelli und AIFO/Kommission, angeführt in Randnr. 37, Randnr. 43).

60 Selbst wenn es sich als zutreffend erweisen sollte, dass die angefochtenen Entscheidungen unterschiedliche Auswirkungen zeitigen, wie die Klägerin Lorte geltend machen möchte, ist doch festzustellen, dass diese Unterschiedlichkeit anders als bei den Rechtsakten, um deren Rechtmäßigkeit es in den erwähnten Rechtssachen ging, ihren Ursprung nicht in einem Rechtsakt der Gemeinschaft hat.

61 Auf alle Fälle hat die Klägerin Lorte nicht dargetan, inwiefern die angefochtenen Bestimmungen sie anders als die übrigen Mitglieder des "geschlossenen und engen Kreises" der Olivenölerzeuger betreffen, die aus biologischen und botanischen Gründen in Bezug auf die Olivenhaine und wegen des Referenzzeitraums kein Olivenöl erzeugt hatten.

62 Auch wenn der Rat von der Situation der Klägerinnen vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung von den zuständigen nationalen Behörden und von der Kommission unterrichtet gewesen sein sollte, könnte dies die Klägerin Lorte in Bezug auf diese Bestimmungen nicht individualisieren. Denn diese hat sich weder auf eine Verpflichtung des Rates, durch eine Regelung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der Voraussetzungen für die Gewährung der "entkoppelten Beihilfe" im Olivenölsektor die genaue Situation bestimmter Olivenölerzeuger zu berücksichtigen, berufen noch gar das Bestehen einer solchen Verpflichtung dargetan (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 21 und 28, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, I-2477, Randnr. 11, Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-158/95, Eridania u. a./Rat, II-2219, Randnrn. 58 und 59, und Beschluss des Gerichts vom 10. Mai 2004 in der Rechtssache T-391/02, Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung und Kloh/Parlament und Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 55).

63 Nach allem hat die Klägerin Lorte nicht dargetan, dass sie von den angefochtenen Bestimmungen aufgrund bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen wäre, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben. Daher kann sie von den angefochtenen Entscheidungen nicht unmittelbar betroffen sein.

64 Was zweitens die Klagen von Oleo Unión und Unaproliva angeht, so ist daran zu erinnern, dass Nichtigkeitsklagen von Vereinigungen in drei Fällen als zulässig angesehen werden, nämlich, erstens, wenn eine Rechtsvorschrift berufsständischen Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt, zweitens, wenn die Vereinigung die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind, und drittens, wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde (Beschlüsse des Gerichts Federolio/Kommission, angeführt in Randnr. 36, Randnr. 61, vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, angeführt in Randnr. 36, Randnr. 47, und vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T-196/03, EFfCI/Parlament und Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 42).

65 Im vorliegenden Fall können Oleo Unión und Unaproliva sich auf keinen dieser drei Fälle berufen, um die Zulässigkeit ihrer vorliegenden Nichtigkeitsklage zu begründen.

66 Hierzu stellt das Gericht erstens fest, dass diese Klägerinnen kein Verfahrensrecht geltend machen, das ihnen das Gemeinschaftsrecht im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl zubilligte.

67 Das gleiche gilt für den zweiten Fall, in dem eine Klage zulässig ist, da nach ständiger Rechtsprechung ein Verband, der gegründet wurde, um allgemeine und kollektive Interessen einer Personengruppe wahrzunehmen, nicht als individuell betroffen betrachtet werden kann, wenn seine Mitglieder nicht individuell betroffen sind (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 45, und Beschluss des Gerichts vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-78/98, Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1377, Randnrn. 36 und 37).

68 Im vorliegenden Fall haben Oleo Unión und Unaproliva nichts vorgetragen, was den Schluss erlaubt, dass ihre Mitglieder von den angefochtenen Bestimmungen aufgrund bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben.

69 Was den dritten Fall betrifft, so enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Klägerinnen durch die angefochtenen Bestimmungen aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen, wie beispielsweise einer Beeinträchtigung ihrer Stellung als Verhandlungsführer, durch diese Bestimmungen individualisiert würden.

70 Somit können Oleo Unión und Unaproliva nicht als individuell betroffen betrachtet werden.

71 In Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, dass ihnen ein wirksamer Rechtsschutz genommen würde, wenn der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben würde, ist daran zu erinnern, dass der EG-Vertrag durch die Artikel 230 EG und 241 EG einerseits und durch Artikel 234 EG andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird, gewährleisten soll. Nach diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG Gemeinschaftshandlungen von allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, angeführt in Randnr. 48, Randnr. 40).

72 Eine Direktklage beim Gemeinschaftsrichter mit dem Ziel der Nichtigerklärung wäre selbst dann nicht möglich, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter dargetan werden könnte, dass diese Vorschriften dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde (Beschluss Bactria/Kommission, angeführt in Randnr. 47, Randnr. 58).

73 Auf alle Fälle hat der Gerichtshof, was die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG angeht, eindeutig klargestellt, dass diese zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen ist, doch kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen, da andernfalls die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, angeführt in Randnr. 48, Randnr. 44).

74 Im Übrigen wäre es, auch wenn ein anderes System der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen von allgemeiner Geltung als das durch den ursprünglichen Vertrag geschaffene, das in seinen Grundzügen nie geändert wurde, sicherlich vorstellbar ist, doch Sache der Mitgliedstaaten, das derzeit geltende System gegebenenfalls gemäß Artikel 48 EU zu reformieren (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, angeführt in Randnr. 48, Randnr. 45).

75 Daher können sich die Klägerinnen nicht darauf berufen, dass sie, sollte die Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt werden, nicht die Möglichkeit hätten, ihre Rechte vor einem Gericht zu verteidigen; diesen Umstand haben sie im Übrigen nicht nachgewiesen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Gonnelli und AIFO/Kommission, angeführt in Randnr. 37, Randnrn. 52 bis 56).

76 Somit kann das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes nicht das Ergebnis in Frage stellen, wonach die Klägerinnen von den angefochtenen Bestimmungen nicht individuell betroffen sind. Daher ist ihre Klage als unzulässig abzuweisen.

77 Im Übrigen ist das Gericht der Ansicht, dass der Streithilfeantrag der Kommission erledigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-341/00 P, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2001, I-5263, Randnrn. 35 bis 37).

Kostenentscheidung:

Kosten

78 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen auf Antrag des Rates die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Rates aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

Tenor:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3. Der Streithilfeantrag der Kommission ist erledigt.



Ende der Entscheidung

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