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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: T-29/02
Rechtsgebiete: EG, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1)


Vorschriften:

EG Art. 238
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) Art. 3 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 15. März 2005. - Global Electronic Finance Management (GEF) SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schiedsklausel - Nichtdurchführung eines Vertrages - Widerklage. - Rechtssache T-29/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-29/02

Global Electronic Finance Management (GEF) SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Storme und A. Gobien,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und C. Giolito als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen eines auf eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 238 EG gestützten Antrags auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrages von 40 693 Euro und auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro sowie einer Widerklage der Kommission auf Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages von 273 516 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7 % pro Jahr ab 1. September 2001

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Jaeger und P. Mengozzi, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters F. Dehousse,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

30. März 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Streitiger Vertrag

1. Am 21. August 1997 unterzeichneten die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und die Klägerin, die Global Electronic Finance Management SA (GEF), vertreten durch ihren geschäftsführenden Direktor, Herrn Goldfinger, einen Vertrag mit dem Titel Esprit Network of Excellence Working Group - 26069 - Financial Issues Working Group Support (FIWG) (im Folgenden: Vertrag).

2. Der Vertrag stand im Zusammenhang mit der Entscheidung 94/802/EG des Rates vom 23. November 1994 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Informationstechnologien (1994-1998) (ABl. L 334, S. 24).

3. Nach Anhang III der Entscheidung 94/802 wird das Programm über indirekte Aktionen durchgeführt, mit denen die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zu Aktionen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (FTE-Maßnahmen) leistet, auch soweit sie von Dritten oder den Instituten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführt werden.

4. Der Beschluss 94/763/EG des Rates vom 21. November 1994 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration (ABl. L 306, S. 8) bestimmt in Artikel 6, dass über die ausgewählten Vorschläge für FTE-Maßnahmen zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmern der jeweiligen Maßnahme Verträge geschlossen werden, in denen insbesondere Vereinbarungen über die Verwaltung, die Finanzierung und die technische Überwachung der Aktion getroffen werden.

5. Nach dem Vertrag sollte die Klägerin, ein auf elektronische Finanzdienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen, die Financial Issues Working Group (Arbeitsgruppe für Finanzfragen, im Folgenden: FIWG) unterstützen und verschiedene Aufgaben und Tätigkeiten der FIWG verwalten. Das Vorhaben, mit dem sie betraut war, wurde gemäß Artikel 1.1 des Vertrages in dessen mit Technical Annex überschriebenem Anhang I (im Folgenden: Technischer Anhang) definiert. Nach dem Technischen Anhang bestand die FIWG aus Vertretern verschiedener Bereiche und sollte die Entwicklung und den Einsatz innovativer Zahlungssysteme und Transaktionsmechanismen fördern, um das erfolgreiche Wachstum des elektronischen Handels und elektronischer Finanztransaktionen innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten.

6. In Artikel 2.1 des Vertrages wurde die Laufzeit des Vorhabens auf 24 Monate ab seinem Beginn am 4. Juli 1997 festgelegt. Die Finanzvorschriften des Vertrages befinden sich in dessen Artikeln 3 bis 5 und in den Artikeln 12 bis 17 seines mit General Conditions überschriebenen Anhangs II (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen).

7. Der Technische Anhang enthält in seiner der Klageschrift beigefügten Fassung unter Punkt 7 (S. 14 und 15) fünf Tabellen, von denen vier mit Table 1. Human Resources Requirements per Task (in man/days), Table 2. Cost estimates per Task (in ECU), Table 3. Unit Costs Assumptions (in ECU) und Table 4. Total cost estimates per Task (in ECU) überschrieben sind und die fünfte eine Aufschlüsselung der Kosten nach Mittelkategorien betrifft. Diese Tabellen enthalten die verschiedenen Kostenschätzungen und die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Mittel.

8. In seiner den Antworten der Klägerin auf Fragen des Gerichts als Anlage 3 beigefügten Fassung enthält der Technische Anhang unter Punkt 3.7 vier Tabellen, die mit Table 1. Human Resources Requirements per Task (in man/days), Table 2. Cost estimates per Task (in ECU), Table 4. Total cost estimates per Task (in ECU) und Table 5. Cost estimates per resource category (in ECU) überschrieben sind. Diese beiden Technischen Anhänge unterscheiden sich darin, dass der zweite neue Seiten (S. 1, 3 bis 16 und 25), eine andere Nummerierung der Überschriften und in Punkt 3.7 eine neue Tabelle 5, keine Tabelle 3 mehr und abweichende Zahlen in den Tabellen 2 und 4 enthält.

9. Artikel 3.2 des Vertrages bestimmt, dass die Kommission 100 % der erstattungsfähigen Kosten des Vorhabens bis zu einer Höhe von 440 000 Ecu übernimmt. Bei diesem Betrag handelt es sich nach Artikel 3.1 des Vertrages um die geschätzten Gesamtkosten des Vorhabens.

10. Artikel 4 des Vertrages lautet:

Der Beitrag der Kommission für das Vorhaben wird wie folgt in Ecu ausgezahlt:

- ein Vorschuss in Höhe von 165 000 Ecu (einhundertfünfundsechzigtausend Ecu) innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung durch die letzte vertragschließende Partei;

- in Raten jeweils zwei Monate nach Genehmigung der entsprechenden regelmäßigen Fortschrittsberichte und Kostennachweise, wobei der Gesamtbetrag aus Vorschuss und Raten 396 000 Ecu des Höchstbeitrags der Kommission zum Vorhaben nicht übersteigen wird;

- der Restbetrag ihres Gesamtbeitrags (ein Einbehalt von 44 000 Ecu [vierundvierzigtausend Ecu]) innerhalb von zwei Monaten nach Genehmigung des letzten Berichts, des letzten Schriftstücks oder sonstiger im Rahmen des im [Technischen] Anhang genannten Vorhabens erbrachter Leistungen und des in Artikel 5.2 genannten Kostennachweises für den letzten Zeitraum.

11. Nach Artikel 5 des Vertrages muss der Vertragspartner alle sechs Monate, gerechnet ab dem Beginn des Vorhabens, drei unterzeichnete Kostennachweise vorlegen, und spätestens drei Monate nach Genehmigung des letzten Berichts, des letzten Schriftstücks oder einer sonstigen Leistung im Rahmen des Vorhabens ist der Kostennachweis für die Schlussphase einzureichen; danach können keine Kosten mehr erstattet werden.

12. Artikel 6 Absatz 2 des Vertrages bestimmt, dass alle sechs Monate, gerechnet ab dem Beginn des Vorhabens, regelmäßige Fortschrittsberichte einzureichen sind.

13. Artikel 9 der Allgemeinen Bedingungen regelt u. a. die Modalitäten der Einreichung der regelmäßigen Fortschrittsberichte und des Schlussberichts durch den Vertragspartner.

14. In Artikel 12.1 der Allgemeinen Bedingungen heißt es: Erstattungsfähig sind die in Artikel 13 festgelegten tatsächlichen Kosten, die für die Durchführung des Vorhabens unumgänglich waren, nachgewiesen werden können und in dem in Artikel 2.1 des Vertrages genannten Zeitraum angefallen sind.

15. Artikel 12.2 der Allgemeinen Bedingungen lautet: Die Aufschlüsselung der veranschlagten Kosten nach Kostenarten dient lediglich als Anhaltspunkt. Die Teilnehmer können die veranschlagten Budgetmittel zwischen den Kostenarten verschieben, sofern dies keine wesentlichen Auswirkungen auf den Umfang des Vorhabens hat.

16. Artikel 13 der Allgemeinen Bedingungen enthält spezielle Bestimmungen in Bezug auf Personalkosten (Artikel 13.1), Kosten für Teamarbeit (Artikel 13.2), Sonstige Kosten (Artikel 13.3), Besondere Kosten in beträchtlicher Höhe (Artikel 13.4) und Allgemeine Kosten (Artikel 13.5).

17. Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen bestimmt:

Alle geltend gemachten Arbeitszeiten müssen erfasst und bestätigt sein. Zu diesem Zweck müssen wenigstens Arbeitszeitnachweise geführt werden, die mindestens einmal im Monat vom benannten Verantwortlichen des Vorhabens oder einem bevollmächtigten leitenden Angestellten des Vertragspartners zu bestätigen sind.

18. Artikel 13.3 der Allgemeinen Bedingungen sieht u. a. vor:

Die folgenden - vom Vertragspartner verauslagten - sonstigen Kosten sind erstattungsfähig, soweit sie Leistungen zur Erfüllung des Vorhabens betreffen:

- Kosten externer technischer Dienstleistungen und Einrichtungen (sofern zuvor mit der Kommission abgestimmt);

-...

- Veröffentlichungen einschließlich Rundschreiben zur Verbreitung von Informationen über die Arbeiten im Rahmen des Vorhabens.

19. Artikel 13.4 der Allgemeinen Bedingungen lautet: Vom Vertragspartner verauslagte besondere Kosten in beträchtlicher Höhe können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommission geltend gemacht werden (diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Posten [im Technischen] Anhang... des Vertrages aufgeführt wurde oder die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Antrags keinerlei Einwände erhoben hat).

20. In Artikel 13.5 der Allgemeinen Bedingungen heißt es:

Ein Betrag von maximal 20 % der in Artikel 13.1 genannten erstattungsfähigen Personalkosten kann für allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den Arbeiten im Rahmen des Vorhabens angesetzt werden. Hierzu zählen Kosten für Verwaltungs- und Sekretariatskräfte (keine technischen Fachkräfte), Telefon, Heizung, Beleuchtung, Strom, Post, elektronische Post, Büromaterial etc. Ausgeschlossen sind Positionen, die gemäß Artikel 13.1 bis 13.4 direkt geltend gemacht werden können, sowie Kosten, die von Dritten erstattet werden.

21. In Artikel 15.1 der Allgemeinen Bedingungen wird hinzugefügt:

Zum Nachweis der geltend gemachten Kosten und Arbeitsstunden führt der Vertragspartner nach den in seinem Lande üblichen Buchhaltungsgrundsätzen regelmäßig ordnungsgemäße Rechnungsbücher und Unterlagen. Diese sind bei Buchprüfungen vorzulegen.

22. Die Artikel 16.2 und 16.3 der Allgemeinen Bedingungen lauten:

16.2 Vorbehaltlich des Artikels 17 [Buchprüfung] gelten alle Zahlungen so lange als Vorschuss, bis die dazugehörigen Leistungen abgenommen sind bzw. - bei Fehlen eines Leistungskatalogs - der Schlussbericht genehmigt ist.

16.3 Übersteigen die für das Vorhaben bereits geleisteten Zahlungen den Finanzbeitrag, den die Kommission unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer eventuellen Buchprüfung insgesamt zu leisten hat, so zahlen die Vertragspartner der Kommission den Differenzbetrag umgehend in Ecu zurück.

23. Nach Artikel 17.1 der Allgemeinen Bedingungen haben [d]ie Kommission oder ihre Bevollmächtigten... das Recht, bis zu zwei Jahre nach der letzten von der Kommission geschuldeten Zahlung oder dem Vertragsablauf Buchprüfungen durchzuführen.

24. Schließlich unterliegt der Vertrag nach seinem Artikel 10 dem belgischen Recht, und nach Artikel 7 seiner Allgemeinen Bedingungen ist für ihn betreffende Streitigkeiten ausschließlich das Gericht erster Instanz und bei Einlegung eines Rechtsmittels der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Sachverhalt

25. Am 12. September 1997 zahlte die Kommission der Klägerin nach Artikel 4 des Vertrages einen Vorschuss in Höhe von 165 000 Ecu.

26. Im Anschluss daran legte die Klägerin der Kommission vier regelmäßige Fortschrittsberichte und vier Kostennachweise für vier Zeiträume zwischen dem Beginn des Vorhabens am 4. Juli 1997 und seinem Ende am 3. Juli 1999 vor.

27. Vor der Vorlage des vierten Kostennachweises für den vierten Vertragszeitraum vom 4. Januar 1999 bis 3. Juli 1999 (im Folgenden: vierter Zeitraum) nahm die Kommission am 18. und 21. Juni 1999 eine Buchprüfung für die drei vorangegangenen Zeiträume zwischen dem 4. Juli 1997 und dem 3. Januar 1999 vor.

A - Erster Kostennachweis für den Zeitraum vom 4. Juli 1997 bis 3. Januar 1998

28. Am 3. März 1998 übersandte die Klägerin der Kommission ihren ersten Kostennachweis für den Vertragszeitraum vom 4. Juli 1997 bis 3. Januar 1998 (im Folgenden: erster Zeitraum) mit einem Gesamtbetrag von 111 193 Ecu, von denen 25 249 Ecu auf ihre allgemeinen Kosten entfielen.

29. Mit Schreiben vom 19. März 1998, das mit Payment request submission for period 4-Jul-97 to 3-Jan-98 überschrieben war (im Folgenden: Schreiben zur Genehmigung der Ausgaben für den ersten Zeitraum), beschloss die Kommission, eine Rate in Höhe von 101 432 Ecu der von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu zahlen, wobei sie gemäß Artikel 13.5 der Allgemeinen Bedingungen die Übernahme des 20 % der erstattungsfähigen Personalkosten übersteigenden Teils der allgemeinen Kosten ablehnte. Insoweit zahlte sie der Klägerin daher anstelle der geforderten 25 249 Ecu nur 15 488 Ecu.

30. In diesem Schreiben führte die Kommission aus: Die geltend gemachten (oder von uns geänderten) Kosten sind geprüft worden und stehen in Einklang mit dem regelmäßigen Fortschrittsbericht und dem Vertrag (vgl. Anhang II Teil D), vorbehaltlich einer Überprüfung, von Anpassungen nach Neuberechnung oder Buchprüfung und der Genehmigung der Gehaltstarife.

B - Zweiter Kostennachweis für den Zeitraum vom 4. Januar 1998 bis 3. Juli 1998

31. Am 6. Oktober 1998 legte die Klägerin ihren zweiten Kostennachweis für den Vertragszeitraum vom 4. Januar 1998 bis 3. Juli 1998 (im Folgenden: zweiter Zeitraum) vor. Für diesen Zeitraum machte die Klägerin einen Betrag von 107 017 Ecu geltend, davon 3 818 Ecu als Sonstige Kosten.

32. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998, das mit Payment request submission for period 4-Jan-98 to 3-Jul-98 überschrieben war (im Folgenden: Schreiben zur Genehmigung der Ausgaben für den zweiten Zeitraum), beschloss die Kommission, eine Rate in Höhe von 103 228 Ecu der von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu zahlen, wobei sie die Übernahme der Sonstigen Kosten in Höhe von 3 818 Ecu mit der Begründung ablehnte, dass diese Kosten bereits in die Allgemeinen Kosten einbezogen worden seien. Auch dieses Schreiben enthielt den oben in Randnummer 30 wiedergegebenen Zusatz.

C - Dritter Kostennachweis für den Zeitraum vom 4. Juli 1998 bis 3. Januar 1999

33. Am 3. Juni 1999 legte die Klägerin der Kommission ihren dritten Kostennachweis für den Vertragszeitraum vom 4. Juli 1998 bis 3. Januar 1999 (im Folgenden: dritter Zeitraum) mit einem Betrag von 104 098 Euro vor, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1), wonach der Ecu ab 1. Januar 1999 durch den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 Ecu ersetzt wird, in Euro umgewandelt wurde.

34. Mit Schreiben vom 27. Juli 1999, das mit Payment request submission for period 4-Jul-98 to 3-Jan-99 überschrieben war (im Folgenden: Schreiben zur Genehmigung der Ausgaben für den dritten Zeitraum), genehmigte die Kommission 96 214 Euro der von der Klägerin geltend gemachten Kosten, wobei sie die Übernahme aller Sonstigen Kosten in Höhe von 7 884 Euro mit der Begründung ablehnte, dass diese Kosten bereits in die Allgemeinen Kosten einbezogen worden seien.

35. Im gleichen Schreiben beschloss die Kommission, zur Einhaltung der in Artikel 4 des Vertrages vorgesehenen Obergrenze von 396 000 Euro - die Klägerin hatte 165 000 Euro als Vorschuss + 101 432 Euro für den ersten Zeitraum + 103 228 Euro für den zweiten Zeitraum = 369 660 Euro erhalten - eine Rate in geringerer Höhe als die genehmigten Kosten, nämlich 26 340 Euro statt 96 214 Euro (396 000 Euro 369 660 Euro = 26 340 Euro), zu zahlen. Daneben enthielt auch dieses Schreiben den oben in Randnummer 30 wiedergegebenen Zusatz.

D - Buchprüfung

36. Am 18. und 21. Juni 1999 nahm die Kommission eine Prüfung der Bücher in Bezug auf die ersten drei Vertragszeiträume vor.

37. Mit Schreiben vom 9. Juli 1999 forderte die Kommission die Klägerin auf, ihr ergänzende Informationen über die Vergütung des Leiters des Vorhabens, Herrn Goldfinger, zu liefern. Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 übersandte die Klägerin der Kommission Unterlagen und Erläuterungen zur Vergütung von Herrn Goldfinger sowie zu einigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten.

38. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 übersandte die Kommission der Klägerin den Schlussbericht über die technische Überprüfung des Vorhabens vom 21. September 1999.

39. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 übersandte die Kommission der Klägerin den Entwurf eines Berichts über die Buchprüfung. In diesem Entwurf kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Klägerin 228 713 Euro zu viel verlangt habe, 245 % des Gesamtbetrags der genehmigten Kosten von 93 334 Euro.

40. Mit Fernkopie vom 31. Januar 2000 teilte die Klägerin der Kommission mit, dass sie mit dem Inhalt des Entwurfs des Berichts über die Buchprüfung nicht einverstanden sei, legte ihre Einwände dar und fügte die Analyse von Herrn Pirenne, ihrem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, bei (im Folgenden: Schreiben von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000).

41. Mit Schreiben vom 20. März 2000 wies die Kommission die Einwände der Klägerin zurück und schlug eine spezielle technische Überprüfung (im Folgenden: zweite technische Überprüfung) vor, um die genaue Stundenzahl zu ermitteln, die vernünftigerweise für jede der entsprechend dem Technischen Anhang ausgeführten Aufgaben angesetzt werden konnte. Diese zweite technische Überprüfung fand am 24. Mai 2000 statt. Eine Kopie des Berichts über diese Überprüfung wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 18. Oktober 2000 am 27. Oktober 2000 übermittelt.

42. Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 übersandte die Kommission der Klägerin den Schlussbericht über die Buchprüfung vom 28. Juni 2000. In diesem Bericht kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Prüfzeitraum - 4. Juli 1997 bis 4. Januar 1999 - 253 823 Euro zu viel verlangt habe, was 372 % des Gesamtbetrags der genehmigten Kosten von 68 224 Euro entspreche.

43. Das Ergebnis, zu dem die Buchprüfer im Schlussbericht über die Buchprüfung vom 28. Juni 2000 kamen, beruhte u. a. auf folgenden Feststellungen:

[GEF] nimmt keine Erfassung der Arbeitszeiten ihres Personals vor. Dies verstößt gegen Artikel 13.1.2 [der Allgemeinen Bedingungen] des Vertrages.

Herr Goldfinger hat eingeräumt, dass GEF keine Arbeitszeitnachweise führte. Während der Buchprüfung nahm Herr Goldfinger eine Schätzung der Arbeitsstunden anhand eines Terminkalenders und der Arbeitsverträge vor. Nach unseren Feststellungen enthielt dieser Terminkalender keine Aufstellung von Arbeitsstunden. Folglich konnten wir die dem EG-Vorhaben in Rechnung gestellten Stunden nicht genehmigen. Außerdem waren die von Herrn Goldfinger erstellten Arbeitszeitnachweise aus folgenden Gründen falsch: Das Vorhaben begann am 4. 7. 97 und nicht am 1. 7. 97, und die für den Informatikspezialisten im Juli 1997 und im Oktober 1997 angegebenen 202 Stunden waren falsch, da diese Person erst ab 3. November 1997 für GEF arbeitete.

Die Analyse des Verhältnisses zwischen Umsatz und Personalkosten in den Bilanzen, verglichen mit den Forderungen in den Kostennachweisen, ergibt Folgendes (Beträge in BEF):

>lt>0

Offenbar wurde im Geschäftsjahr 1996/97 ein Umsatz von 6,5 Millionen BEF bei Personalkosten von 5,5 Millionen BEF erzielt (Koeffizient 1,19). Im Geschäftsjahr 1997/98 wurde nahezu der gleiche Umsatz erzielt (6,2 Millionen BEF), aber bei Personalkosten von nur 2,3 Millionen BEF (Koeffizient 2,69). Dies ist ein Anhaltspunkt dafür, dass die der Kommission in Rechnung gestellten Personalkosten stark überhöht sind.

In Abschnitt 3.7 des Technischen Anhangs zum Vertrag werden für das Vorhaben 447 Arbeitstage oder 3 576 Stunden veranschlagt. Dies wären im Durchschnitt 894 Stunden pro Halbjahr. Wir haben festgestellt, dass die Gesamtzahl der für die ersten beiden Halbjahre angesetzten Stunden bei 2 827 und 2 878 lag, also mehr als 300 % der veranschlagten Zahl.

Da keine Arbeitszeitnachweise vorhanden sind, waren wir nicht in der Lage, die Stundenzahl zu ermitteln, die für das EG-Vorhaben angesetzt werden könnte. Im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung beruhte die genehmigte Stundenzahl auf der veranschlagten Stundenzahl, da auch der Abschlussbericht über die technische Überprüfung vom 21. September 1999 keine Angaben zur Stundenzahl enthielt...

Daher wurde beschlossen und mit GEF vereinbart, eine weitere technische Überprüfung vorzunehmen, um die genaue Stundenzahl zu ermitteln, die vernünftigerweise für jede der entsprechend dem [Technischen Anhang] zum Vertrag ausgeführten Aufgaben angesetzt werden konnte.

Die zweite technische Überprüfung fand am 24. Mai 2000 statt. Das Ergebnis war, dass für die gesamte Laufzeit des Vertrages, d. h. für die Zeit vom 4. 7. 1997 bis 4. 7. 1999, 303 Arbeitstage oder 2 420 Stunden genehmigt werden können.

Anhand der Ergebnisse dieser zweiten technischen Überprüfung errechneten wir die Personalkosten, die für den Prüfzeitraum, d. h. vom 4. 7. 1997 bis 4. 1. 1999, genehmigt werden konnten. Diese Berechnungen beruhen auf der bei der zweiten technischen Überprüfung genehmigten Summe der Stunden für die gesamte Laufzeit des Vertrages (2 420 Stunden), geteilt durch vier, um die Arbeitsstunden pro Halbjahr zu erhalten (605 Stunden).

Auch wenn die Teilung der Gesamtzahl genehmigter Arbeitstage durch die Zahl der Halbjahre nicht der tatsächlich in jedem Halbjahr geleisteten Arbeit entsprechen mag, halten wir diese Methode für sinnvoll. Überdies hat die Buchprüfung gezeigt, dass sich die Personalkosten pro Stunde von Halbjahr zu Halbjahr nicht wesentlich unterschieden.

...

44. Mit Schreiben vom 14. November 2000 übermittelte die Klägerin der Kommission eine Kopie der von Herrn Goldfinger erstellten Arbeitszeitnachweise sowie Unterlagen, die belegen sollten, dass die Klägerin entgegen den Feststellungen der Buchprüfer im Schlussbericht über die Buchprüfung Arbeitszeitnachweise für ihr Personal geführt habe.

45. Mit Schreiben vom 22. November 2000 bestätigte die Kommission den Erhalt dieser Unterlagen und teilte der Klägerin mit, dass die Akten über die Buchprüfung Frau De Graef übergeben worden seien, an die der gesamte künftige Schriftverkehr zu richten sei.

46. Mit Schreiben Nr. 502667 vom 14. Dezember 2000, das den dritten Zeitraum betraf, übermittelte die Kommission der Klägerin die Neuberechnung der genehmigten Kosten für die ersten drei Vertragszeiträume im Licht des Schlussberichts über die Buchprüfung sowie einen konsolidierten Kostennachweis unter Berücksichtigung dieser Änderung, wonach die Kommission der Klägerin für diese drei Zeiträume 208 602 Euro zu viel gezahlt hatte.

47. Mit Schreiben an Frau De Graef vom 21. Dezember 2000 ersuchte die Klägerin um eine Zusammenkunft, um mit der Kommission u. a. den Inhalt des Berichts über die zweite technische Überprüfung und den Schlussbericht über die Buchprüfung zu erörtern.

E - Vierter Kostennachweis für den Zeitraum vom 4. Januar 1999 bis 3. Juli 1999

48. Am 2. Dezember 1999 legte die Klägerin der Kommission ihren vierten Kostennachweis für den vierten Zeitraum mit einem Betrag von 148 148,01 Euro vor.

49. Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 ersuchte die Kommission die Klägerin um ergänzende Informationen über die Kosten für Teamarbeit und die Sonstigen Kosten und machte Ausführungen zu den nach dem Vertrag nicht erstattungsfähigen Kosten.

50. Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 legte die Klägerin der Kommission aufgrund der von dieser bereits gemachten Bemerkungen eine geänderte Fassung ihres vierten Kostennachweises mit einem Betrag von 135 819,48 Euro sowie die Unterlagen zu den Kosten für Teamarbeit und den Sonstigen Kosten vor.

51. Mit Schreiben Nr. 502668 vom 14. Dezember 2000, das mit Payment request submission for period 4-Jan-99 to 3-Jul-99 überschrieben war (im Folgenden: Schreiben zur Genehmigung der Ausgaben für den vierten Zeitraum), genehmigte die Kommission 30 212 Euro der von der Klägerin geltend gemachten Kosten. Die von der Kommission nicht genehmigten Kosten betrafen einen Teil der Personalkosten in Höhe von 83 805 Euro, einen Teil der Kosten für Teamarbeit in Höhe von 3 404 Euro, einen Teil der Sonstigen Kosten in Höhe von 1 608 Euro und einen Teil der Allgemeinen Kosten in Höhe von 16 790 Euro. Die Kommission führte aus, dass ein Teil der Personalkosten und der Allgemeinen Kosten nicht genehmigt worden sei, weil sie aufgrund der Ergebnisse der Buchprüfung die Arbeitszeit auf 605 Stunden begrenzt und die bei der Buchprüfung festgestellten Gehaltstarife herangezogen habe. Bestimmte Teile der Kosten für Teamarbeit und der Sonstigen Kosten seien nicht genehmigt worden, weil sie nicht durch eine Rechnung belegt würden. Die Kommission fügte hinzu, in diesem Stadium könne keine Zahlung angeordnet werden, da die vertraglich festgelegte Einbehaltsgrenze erreicht worden sei. Daneben enthielt auch dieses Schreiben den in Randnummer 30 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Zusatz.

52. Mit demselben Schreiben Nr. 502668 vom 14. Dezember 2000 übermittelte die Kommission der Klägerin auch einen konsolidierten Kostennachweis für die gesamte Laufzeit des Vertrages (4. Juli 1997 bis 3. Juli 1999).

F - Rückforderung der Kommission: Belastungsanzeige vom 11. Juli 2001

53. Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 übersandte die Kommission der Klägerin einen endgültigen konsolidierten Kostennachweis für die gesamte Laufzeit des Vertrages, der mit dem ihrem Schreiben Nr. 502668 vom 14. Dezember 2000 beigefügten Kostennachweis übereinstimmte. Nach den Angaben in diesem Schriftstück hatte die Kommission der Klägerin 273 516 Euro zu viel gezahlt; dies entspricht dem Gesamtbetrag der von der Kommission an die Klägerin gezahlten Kosten abzüglich der von der Kommission genehmigten Kosten (396 000 122 484).

54. Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 teilte die Kommission dem Rechtsanwalt der Klägerin mit, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Untersuchung in Bezug auf die FIWG eingeleitet habe und dass ein Treffen mit der Klägerin stattfinden solle, um die durch die Schlussberichte der Generaldirektion (GD) Informationsgesellschaft über die Buchprüfung aufgeworfenen Fragen und - soweit für die Untersuchung der Kommission relevant - die in dem oben in Randnummer 47 angeführten Schreiben der Klägerin vom 21. Dezember 2000 angesprochenen Punkte zu prüfen und zu erörtern.

55. In Beantwortung der beiden oben genannten Schreiben der Kommission vom 24. Januar und vom 2. Februar 2001 teilte die Klägerin ihr mit zwei Schreiben vom 21. Februar 2001 an Herrn Lefebvre von der GD Informationsgesellschaft und Herrn Brüner von OLAF mit, dass sie mit dem endgültigen konsolidierten Kostennachweis nicht einverstanden sei, soweit dieser auf den bereits zuvor angefochtenen Ergebnissen der Berichte über die Buchprüfung beruhe. Die Klägerin wiederholte außerdem ihr Ersuchen vom 21. Dezember 2000 um eine Zusammenkunft mit Vertretern der Kommission.

56. Mit Schreiben vom 12. März 2001 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie sich den Ergebnissen des Berichts über die Buchprüfung angeschlossen habe, so dass alle weiteren Einwendungen unmittelbar an den Buchprüfungsdienst zu richten seien.

57. Mit Schreiben vom 19. März 2001 bestätigte die Klägerin Frau De Graef, dass sie den Buchprüfungsdienst darüber informieren solle, dass Erörterungen über den fraglichen Vertrag im Gang seien.

58. Am 11. Juli 2001 richtete die Kommission an die Klägerin eine Belastungsanzeige, mit der sie die Rückzahlung von 273 516 Euro forderte.

59. Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 an Herrn Lefebvre focht die Klägerin diese Belastungsanzeige förmlich an, da sie mit der Kommission keine abschließende Einigung über den Schlussbericht über die Buchprüfung des Vorhabens erzielt habe. Ferner forderte sie die Kommission auf, das Rückforderungsverfahren auszusetzen, bis Erörterungen mit ihren Bevollmächtigten stattgefunden hätten.

60. Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 an Frau De Graef bekräftigte der Rechtsanwalt der Klägerin den Standpunkt seiner Mandantin und wies auf die von ihr in ihrem früheren Schriftverkehr (insbesondere in den Schreiben an die Kommission vom 14. November und 21. Dezember 2000) geltend gemachten Einwände gegen die Berichte über die Buchprüfung sowie auf die Tatsache hin, dass die Klägerin entgegen der Behauptung der Kommission in deren Schreiben vom 2. Februar 2001 keine Aufforderung zur Teilnahme an einer Erörterung bestimmter von ihr aufgeworfener Punkte erhalten habe.

61. Mit Schreiben vom 9. August 2001 teilte der Rechtsanwalt der Klägerin der Kommission mit, dass seine Mandantin gemäß der im Vertrag enthaltenen Schiedsklausel Klage vor dem Gericht erheben werde, da die Kommission ihre förmliche Zusage, eine Zusammenkunft durchzuführen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung in Bezug auf die Abrechnungen für das Vorhaben zu finden, nicht eingehalten habe.

Verfahren

62. Mit Klageschrift, die am 13. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

63. In ihrer Klagebeantwortung, die am 13. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Widerklage erhoben.

64. Im Rahmen der in Artikel 64 § 3 Buchstaben a und d der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen hat das Gericht (Erste Kammer) auf Bericht des Berichterstatters in der Kammerberatung vom 11. November 2003 beschlossen, den Parteien bestimmte schriftliche Fragen zu stellen und sie um Vorlage bestimmter Schriftstücke zu ersuchen. Die Parteien haben fristgerecht die Fragen beantwortet und die verlangten Unterlagen vorgelegt.

65. Gemäß Artikel 14 §§ 1 und 3 und Artikel 51 § 1 der Verfahrensordnung hat die Erste Kammer beschlossen, dem Plenum vorzuschlagen, die vorliegende Rechtssache an eine Kammer mit fünf Richtern zu verweisen.

66. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 sind die Parteien gemäß Artikel 51 § 1 der Verfahrensordnung aufgefordert worden, sich bis 9. Dezember 2003 zu dieser Verweisung zu äußern.

67. Mit Schreiben vom 8. und 9. Dezember 2003 haben die Kommission und die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie keine Stellungnahme zur Verweisung der vorliegenden Rechtssache an die Erste erweiterte Kammer abgeben möchten.

68. Mit Beschluss des Plenums vom 10. Dezember 2003 ist die vorliegende Rechtssache auf Vorschlag der Ersten Kammer an die Erste erweiterte Kammer verwiesen worden.

69. Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. März 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

70. Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- die Kommission zur Zahlung eines Betrages von 40 693 Euro an sie zu verurteilen;

- festzustellen, dass die Forderung der Kommission nach Rückzahlung eines Betrages von 273 516 Euro unbegründet ist, und die Kommission infolgedessen zu verurteilen, eine Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro zu erteilen;

- die Widerklage der Kommission als unbegründet abzuweisen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

71. Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- die Klägerin zu verurteilen, ihr 273 516 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7 % pro Jahr ab 1. September 2001 zu zahlen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zuständigkeit des Gerichts

72. Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Da die Zuständigkeit des Gerichts eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung ist, kann sie von ihm von Amts wegen geprüft werden (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II2289, Randnrn. 79 und 80).

73. Hierzu ist festzustellen, dass die dem Gericht zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage nach Artikel 238 EG und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) zustehende Zuständigkeit für die Entscheidung über eine aufgrund einer Schiedsklausel erhobene Klage zwangsläufig die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine von einem Gemeinschaftsorgan im Rahmen dieser Klage erhobene Widerklage einschließt, die auf die vertragliche Beziehung oder auf den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt gestützt wird oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag steht (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 426/85, Kommission/Zoubek, Slg. 1986, 4057, Randnr. 11, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C167/99, Parlament/SERS und Ville de Strasbourg, Slg. 2003, I3269, Randnrn. 95 bis 104, Beschluss des Gerichtshofes vom 21. November 2003 in der Rechtssache C280/03, Kommission/Lior u. a., nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 8 und 9, und Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2001 in der Rechtssache T68/99, Toditec/Kommission, Slg. 2001, II1443).

74. Folglich ist das Gericht für die Entscheidung über die Widerklage der Kommission zuständig.

Zur Begründetheit

A - Zum Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 40 693 Euro und auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro

75. Die Klägerin macht geltend, nach dem Vertrag habe sie Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 436 693 Euro, der sich aus den Beträgen, die die Kommission im Rahmen ihrer ersten drei Kostennachweise genehmigt habe - 101 432 Euro für den ersten, 103 228 Euro für den zweiten und 96 214 Euro für den dritten Zeitraum -, und den in ihrem vierten Kostennachweis geltend gemachten Betrag von 135 819 Euro zusammensetze. Da die Kommission ihr bereits 396 000 Euro gezahlt habe, beschränke sich ihr Erstattungsantrag auf 40 693 Euro (436 693 Euro 396 000 Euro).

76. Die Klägerin stützt ihren Antrag im Wesentlichen auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens eine Verletzung des Vertrages durch die Kommission, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung rügt. Hierzu ist festzustellen, dass der letztgenannte Klagegrund eines angeblichen Verstoßes der Kommission gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung an zweiter Stelle zu prüfen ist.

1. Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Vertrages

a) Vorbringen der Parteien

77. Die Klägerin trägt zunächst vor, ihr Antrag auf Zahlung von 40 693 Euro, die ihr noch als im Rahmen des Vertrages entstandene Kosten geschuldet würden, beruhe zum einen auf der Verletzung der Verpflichtungen, die sich für die Kommission aus dem Vertrag und aus Artikel 1134 Absatz 1 des belgischen Zivilgesetzbuchs ergäben, wonach rechtsgültig geschlossene Vereinbarungen für die Parteien bindend seien. Durch die willkürliche und einseitige Änderung ihres Standpunkts hinsichtlich der Genehmigung der von der Klägerin geltend gemachten und belegten Kosten habe die Kommission ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt. Die Klägerin habe den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, wie durch den Schlussbericht über die technische Überprüfung bestätigt werde, in dem es klar heiße, dass die für das Vorhaben bereitgestellten Mittel gut genutzt worden seien, und in dem die Arbeit der Klägerin gutgeheißen werde (abschließende Billigung der Ergebnisse).

78. Weiter führt die Klägerin in ihrer Klageschrift aus, es sei der Kommission nicht gelungen, gemäß Artikel 1235 Absatz 1 des belgischen Zivilgesetzbuchs nachzuweisen, dass der Betrag von 273 516 Euro, dessen Rückzahlung sie nach der Änderung ihres Standpunkts verlange, irrtümlich gezahlt worden sei. Es habe keine irrtümliche Zahlung gegeben. In ihrer Erwiderung hat die Klägerin dieses auf einer falschen Übersetzung von Artikel 1235 Absatz 1 beruhende Argument umformuliert. Nach diesem Artikel setze jede Zahlungspflicht eine Schuld voraus; was gezahlt worden sei, ohne geschuldet zu sein, könne zurückgefordert werden. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass der verlangte Betrag gezahlt worden sei, ohne geschuldet zu sein. Die Zahlung sei geschuldet worden, und im Zweifel müsse die Kommission beweisen, dass sie irrtümlich erfolgt sei, dies habe sie vorliegend nicht getan.

79. Ferner sei der Vertrag entgegen dem Standpunkt der Kommission, wie die Klägerin bereits im Schreiben von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000 geltend gemacht habe, kein Subventionsvertrag und nehme auf keine Form der Subvention im Rahmen eines europäischen Unterstützungsprogramms Bezug. Die Kommission habe dies im Übrigen in ihrem Schreiben vom 20. März 2000 anerkannt, in dem sie sich damit einverstanden erklärt habe, die Worte Subsidies for EC 26 069 und Turnover minus subventions auf Seite 3 des Entwurfs des Berichts über die Buchprüfung durch die Worte Of which EC contract 26 069 und Turnover minus EC contribution zu ersetzen.

80. Was speziell die Rechtfertigung der bei der Kommission geltend gemachten Kosten angeht, so äußert sich die Klägerin zu den Personalkosten einschließlich der Vergütung von Herrn Goldfinger sowie zu bestimmten Teilen der Reise- und Verpflegungskosten und der Sonstigen Kosten.

81. Zu den Personalkosten führt die Klägerin zunächst aus, es handele sich um den wichtigsten Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien, wie sich aus dem Schlussbericht über die Buchprüfung ergebe, nach dem 9 859 Arbeitsstunden zu viel abgerechnet worden seien.

82. Hierzu macht die Klägerin erstens geltend, die Kommission und sie selbst hätten die Zunahme des Arbeitsumfangs aufgrund der raschen Veränderungen im Bereich elektronischer Finanztransaktionen und von Finanztransaktionen über das Internet unterschätzt; diese hätten ständige Anpassungen des Aufgabenkreises erforderlich gemacht und seien zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht vorhersehbar gewesen.

83. Somit habe sie zu Recht eine höhere Zahl von Arbeitsstunden angegeben und die Stundensätze gegenüber den ursprünglichen Ansätzen in Einklang mit den eingehenden Leitlinien, die die Kommission nach der Vertragsunterzeichnung vorgegeben habe, erheblich angepasst. Diese neuen Sätze, die als Grundlage für die Erstellung der Kostennachweise für die ersten drei Vertragszeiträume gedient hätten, seien der Kommission im März 1998 durch einen von ihr gebilligten Finanzfragebogen mitgeteilt worden.

84. Die Kommission, die aufmerksam verfolgt habe, welche Arbeiten für die im Rahmen des Vorhabens zu erfüllenden Aufgaben erbracht und geplant worden seien, und die in jedem Kostennachweis eingehend über die von den Mitarbeitern der Klägerin dem Vorhaben gewidmete Zeit informiert worden sei, habe daher ab der Vorlage des ersten Kostennachweises im März 1998 gewusst, dass die ursprünglich veranschlagte Zahl der Arbeitsstunden überschritten werde, und ab der Vorlage des zweiten Kostennachweises im Oktober 1998 habe sie gewusst, dass diese Stundenzahl tatsächlich überschritten worden sei. Zudem habe sich die Kommission während der gesamten Laufzeit des Vorhabens nie negativ zu der ihm gewidmeten Zeit oder zu den von der Klägerin bei der Berechnung der Personalkosten angewandten Sätzen geäußert. Vielmehr hätten alle betroffenen Kommissionsbeamten die Entwicklung des Vorhabens positiv beurteilt und die Vorgehensweise der Klägerin bei seiner Umsetzung unterstützt. Dies zeige, dass die Kommission die höhere Zahl von Arbeitsstunden für das Vorhaben und die von der Klägerin angewandten Sätze gebilligt habe, und es erkläre, weshalb sie die Kostennachweise beglichen habe. Die Behauptung im Bericht über die zweite technische Überprüfung, dass die Kommission die zusätzliche von der Klägerin dem Vorhaben gewidmete Zeit nicht genehmigt habe, sei daher falsch.

85. Im Übrigen habe die Überschreitung der veranschlagten Zahl von Arbeitsstunden keine Änderung des Vertrages erfordert, da sie im Gegensatz zur vertraglich festgelegten Obergrenze von 440 000 Euro kein wesentlicher Bestandteil des Vertrages sei. Die Angabe der Kommission im Schlussbericht über die Buchprüfung, dass im Vertrag 447 Arbeitstage oder 3 576 Arbeitsstunden für das Vorhaben vorgesehen seien, sei nur eine Schätzung und keine Obergrenze der Arbeitstage und stunden.

86. Zu der Behauptung im Bericht über die zweite technische Überprüfung, dass die Zahl der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden ursprünglich als Maximum angesehen worden sei, das nur mit schriftlicher Zustimmung der Kommission überschritten werden dürfe, sei festzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Vertrages unmöglich gewesen sei, die Zahl der für seine Durchführung erforderlichen Arbeitsstunden objektiv und präzise festzulegen. Dies erkläre, weshalb die Parteien vereinbart hätten, einen auf verschiedene Aufgaben und Kostenarten aufzuteilenden Betrag von 440 000 Euro als Höchstbetrag zulässiger Kosten festzulegen, ohne eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden als Grundlage für diesen Höchstbetrag anzugeben. Keine Bestimmung des Vertrages sehe vor, dass die veranschlagte Zahl der Arbeitsstunden nicht überschritten werden dürfe oder dass dann der Vertrag geändert werden müsse, wie es der Fall gewesen wäre, wenn die Klägerin einen über 440 000 Euro hinausgehenden Beitrag verlangt hätte. Das alleinige Kriterium für die Übernahme der Personalkosten sei folglich nicht die ursprüngliche Veranschlagung gewesen, sondern die Tatsache, dass die Gesamtkosten statthaft seien und 440 000 Euro nicht überstiegen.

87. Zweitens habe die Kommission in Bezug auf die Angaben zu den dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden und den entstandenen Kosten im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung und im Schlussbericht über die Buchprüfung zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass die Zahl der Arbeitsstunden zu hoch angesetzt worden sei, weil es keine Arbeitszeiterfassung und nachweise gegeben habe.

88. Die Klägerin habe alle erforderlichen Formulare ausgefüllt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften - insbesondere alle Anforderungen des Sozialsekretariats Securex sowie die belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und die Buchführungsgrundsätze - beachtet, wie es Artikel 15.1 der Allgemeinen Bedingungen vorschreibe, der nach dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung voll und ganz eingehalten worden sei.

89. Die Klägerin habe einen Fragebogen über die veranschlagten Kosten ausgefüllt und der Kommission übersandt, und jeder der Kommission übermittelte Kostennachweis habe im Anhang eine detaillierte Aufstellung der Personalkosten einschließlich der Zahl der Arbeitsstunden und des Stundensatzes enthalten. Am Ende des Vertragszeitraums habe sie einen zusammenfassenden Kostennachweis für den gesamten Zeitraum erstellt und der Kommission einen aktualisierten Finanzfragebogen zugesandt. Außerdem habe sie Unterlagen über die von jedem ihrer Mitarbeiter dem Vorhaben gewidmete Zeit aufbewahrt. Zu diesem Zweck habe sie die Unterlagen des Sozialsekretariats Securex benutzt und tue dies auch heute noch. Neben diesen Unterlagen habe sie zusätzliche Arbeitszeitnachweise mit den täglichen Arbeitsstunden jeder für das Vorhaben tätigen Arbeitnehmergruppe erstellt; insoweit habe die Kommission mit Schreiben vom 20. März 2000 bestätigt, dass kein spezielles Muster vorgeschrieben sei.

90. Darüber hinaus seien bereits im Juni 1999 die anhand der Vorschriften des Sozialsekretariats Securex erstellten Arbeitszeitunterlagen sowie die zusätzlichen von Herrn Goldfinger verfassten Arbeitszeitnachweise den Buchprüfern vorgelegt worden, die es aber abgelehnt hätten, sie mitzunehmen; deshalb habe die Klägerin sie am 14. November 2000 der Kommission übersandt. Diese Unterlagen seien auch Gegenstan d des Schreibens von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000. Die Klägerin könne dem Gericht Belege für alle angefallenen Kosten samt Kopien aller Arbeitszeitnachweise und Kaufquittungen vorlegen.

91. Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen schreibe nicht vor, dass jeder Arbeitnehmer seine eigenen Arbeitszeitnachweise führen müsse. Im vorliegenden Fall seien die Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung und die Arbeitszeitnachweise vom Verantwortlichen des Vorhabens erstellt und deshalb auch von ihm, wie vertraglich vorgesehen, bestätigt worden. Überdies habe die Kommission in ihren Schreiben zur Genehmigung der Ausgaben gemäß den von der Klägerin vorgelegten Kostennachweisen ausdrücklich bestätigt, dass sich die Klägerin vertragskonform verhalten habe; in diesen Schreiben heiße es: Die geltend gemachten (oder von uns geänderten) Kosten sind geprüft worden und stehen in Einklang mit dem regelmäßigen Fortschrittsbericht und dem Vertrag (vgl. Anhang II Teil D), vorbehaltlich einer Überprüfung, von Anpassungen nach Neuberechnung oder Buchprüfung und der Genehmigung der Gehaltstarife. Die ausdrückliche Bezugnahme auf Teil D der Allgemeinen Bedingungen, der das Formular für die Personalkosten enthalte, zeige, dass die Klägerin die Weisungen der Kommission zur Geltendmachung der Kosten befolgt habe.

92. Schließlich sei für den Fall, dass das Gericht die Bestimmungen des Vertrages, insbesondere Artikel 13.1 und Artikel 15.1 der Allgemeinen Bedingungen, als nicht hinreichend klar ansehen sollte, aus Artikel 1162 des belgischen Zivilgesetzbuchs - wonach ein Vertrag im Zweifel zu Lasten desjenigen, der ihn verfasst habe, und zu Gunsten desjenigen, der die Verpflichtung übernommen habe, auszulegen sei - zu schließen, dass sie sich ordnungsgemäß und vertragskonform verhalten habe.

93. Speziell in Bezug auf die Vergütung von Herrn Goldfinger habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass sie bei der Buchprüfung in Frage gestellt worden sei und dass die Buchungsunterlagen der Klägerin ergeben hätten, dass sie angesichts der Situation auf dem belgischen Markt statthaft gewesen sei.

94. Drittens wendet sich die Klägerin gegen das bei der zweiten technischen Überprüfung angewandte Verfahren und gegen deren Ergebnis.

95. Bei dem im Rahmen der zweiten technischen Überprüfung am 24. Mai 2000 angewandten Verfahren hätten sich die Prüfer nicht an die im Schreiben der Kommission vom 20. März 2000 aufgestellten Prüfkriterien gehalten, denn sie hätten weder nachgefragt, wie viel Zeit die Klägerin für jede Aufgabe benötigt habe, noch den Zeitaufwand in angemessener Weise geschätzt. Sie hätten schlicht die Gesamtzahl der bei Vertragsunterzeichnung veranschlagten Arbeitsstunden auf die verschiedenen Aufgaben verteilt und auch keine Anstrengungen unternommen, um diese Berechnungen mit dem Projektteam abzugleichen. Diese Vorgehensweise stehe nicht in Einklang mit dem Vertrag, wonach Grundlage der Zahlung der Kommission nicht die ursprünglich veranschlagten, sondern die tatsächlich angefallenen Kosten seien, sofern sie nachgewiesen und angemessen seien. Unter diesen Umständen sei der Inhalt des Schlussberichts über die Buchprüfung falsch, da er auf dem Bericht über die zweite technische Überprüfung beruhe.

96. Was das Ergebnis der zweiten technischen Überprüfung angehe, so sei es unverständlich, dass die von der Kommission genehmigte Zahl der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden unter der ursprünglichen Veranschlagung liege. Die Klägerin habe belegt, dass sie die in ihren Kostennachweisen geltend gemachten Mittel eingesetzt habe, und die Kommission habe dies nicht nur im Schlussbericht über die technische Überprüfung, sondern auch im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung anerkannt; diese bestätigten die Korrektheit ihrer Buchführung. Im Schlussbericht über die technische Überprüfung, der im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung zitiert werde, habe die Kommission ausgeführt, dass die Arbeit geleistet und die Mittel verwendet worden seien, und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mittel im Allgemeinen gut genutzt worden seien.

97. Viertens habe die Kommission bei der Ausarbeitung des Schlussberichts über die Buchprüfung die Bemerkungen, die Herr Pirenne in seinem Schreiben vom 31. Januar 2000 zum Entwurf des Berichts über die Buchprüfung gemacht habe, zu Unrecht nicht berücksichtigt.

98. So sei in den Schlussbericht über die Buchprüfung die Behauptung aus dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung übernommen worden, dass die für einen Informatikspezialisten im Juli und im Oktober 1997 geltend gemachten 202 Stunden nicht gerechtfertigt gewesen seien, da diese Person erst ab 3. November 1997 für die Klägerin gearbeitet habe. Wie Herr Pirenne in seinem Schreiben vom 31. Januar 2000 ausgeführt habe, seien aber im Juli, Oktober und November 1997 drei Personen nacheinander als Informatikspezialist tätig gewesen. Der Vertrag enthalte keine Bestimmung, die die Klägerin daran hindere, mehrere Personen mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zu betrauen, und im vorliegenden Fall seien alle als Informatikspezialist tätig gewordenen Personen dafür qualifiziert gewesen.

99. Ferner habe Herr Pirenne in Bezug auf die im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung enthaltene und in den Schlussbericht über die Buchprüfung übernommene Analyse des Verhältnisses zwischen dem Umsatz der Klägerin und ihren Personalkosten sowie die Feststellung, dass die in Rechnung gestellten Personalkosten stark überhöht seien, in seinem Schreiben vom 31. Januar 2000 klar angegeben, dass die Buchprüfer die Bemerkungen und Zahlenangaben der Klägerin nicht korrekt wiedergegeben und insbesondere nicht berücksichtigt hätten, dass bei einem Vorhaben, das sich über mehrere Buchungszeiträume erstrecke, die Ausgaben und Einnahmen auf die gesamte Laufzeit des Vorhabens verteilt werden müssten. So erstrecke sich das Geschäftsjahr der Klägerin vom 1. Oktober bis 30. September, während die Ausgaben anhand der Methode der Kommission erfasst worden seien, wonach das Geschäftsjahr im Juli beginne. Auch wenn dies zum Zeitpunkt der Vorlage ihrer Bücher nicht klar gewesen sei, habe sie es dann in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2000 klargestellt, und dem hätte bei der Abfassung des Schlussberichts über die Buchprüfung Rechnung getragen werden müssen.

100. Zu den anderen von den Buchprüfern beanstandeten Ausgaben der Posten Reise- und Verpflegungskosten und Sonstige Kosten sei festzustellen, dass diese Kosten im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung, im Schlussbericht über die Buchprüfung und im Schreiben zur Genehmigung der Ausgaben für den vierten Zeitraum zu Unrecht abgelehnt worden seien, da sie alle Kosten belegt und nachgewiesen habe. Außerdem habe die Kommission die Ausführungen von Herrn Pirenne in dessen Schreiben vom 31. Januar 2000 nicht berücksichtigt. Die Nachweise für alle Kosten könnten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erneut vorgelegt werden.

101. Insbesondere handele es sich bei dem für die Datamonitor-Studie gezahlten Betrag von 3 145,05 Euro um eine Ausgabe im Rahmen der Dokumentation des Vorhabens, die die Buchprüfer fälschlich als externe technische Dienstleistung eingestuft hätten. Diese Ausgabe habe somit keiner vorherigen Abstimmung mit der Kommission gemäß Artikel 13.3 der Allgemeinen Bedingungen bedurft. Die Studie und die sie betreffende Rechnung seien im Übrigen den Buchprüfern zur Verfügung gestellt worden, die eine Berichtigung ihres Fehlers gleichwohl abgelehnt hätten.

102. Der Posten Sonstige Kosten und insbesondere die geltend gemachten und durch Rechnungen belegten Ausgaben von 1 790,31 Euro für kleinere Käufe in Buchhandlungen gehörten zu einer Linie erstattungsfähiger Kosten für den Kauf von Unterlagen in Höhe von 11 056 Euro; diese Unterlagen seien zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Vorhabens erforderlich gewesen.

103. Die Kommission hält diesen Klagegrund für unbegründet und macht geltend, sie habe die ihr nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht verletzt.

b) Würdigung durch das Gericht

Vorbemerkungen

104. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat, das im Technischen Anhang definierte Vorhaben durchzuführen. Das Vorhaben bestand darin, die FIWG durch die Erfüllung von sechs verschiedenen Aufgaben zu unterstützen, wobei es für jede Aufgabe eine Liste der im Einzelnen zu erbringenden Leistungen gab.

105. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Vertrag in Einklang mit Artikel 6 des Beschlusses 94/763 u. a. Vereinbarungen über die Verwaltung, die Finanzierung und die technische Überwachung des Vorhabens getroffen wurden.

106. So war die Klägerin nach Artikel 6 des Vertrages und Artikel 9 der Allgemeinen Bedingungen u. a. verpflichtet, der Kommission vier regelmäßige Berichte über die Fortschritte bei den Arbeiten einzureichen, und zwar alle sechs Monate, gerechnet ab Vertragsbeginn. Dies sollte der Kommission die Beurteilung der Fortschritte und der Kooperation im Rahmen des Vorhabens oder der mit ihm verbundenen Aufgaben ermöglichen. Die Klägerin hatte ferner einen Schlussbericht über Arbeiten, Ziele, Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Vorhabens abzugeben. Nach den Artikeln 4 und 5 des Vertrages musste sie der Kommission schließlich ab Vertragsbeginn alle sechs Monate vier Kostennachweise für die den vier oben genannten Berichten entsprechenden Zeiträume vorlegen, damit die Kommission insoweit Raten zahlen konnte.

107. Außerdem sah der Vertrag die Bedingungen vor, unter denen der Klägerin die verschiedenen von ihr verauslagten Kosten erstattet werden sollten.

108. Angesichts dessen und der Antwort der Klägerin auf die vom Gericht hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, welchen Einfluss die Frage, ob der Vertrag als Subventionsvertrag anzusehen ist, auf den Ausgang des Rechtsstreits haben könnte. Daher ist die Frage, inwieweit die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben, allein anhand der Bestimmungen des Vertrages zu prüfen (in diesem Sinne auch das oben in Randnr. 73 angeführte Urteil Toditec/Kommission, Randnr. 77).

109. Sodann sind die Bestimmungen des Vertrages über die verschiedenen Arten von Kosten, die im Rahmen der Durchführung des Vorhabens angesetzt werden konnten, und über die Voraussetzungen für die Erstattung dieser Kosten zu analysieren.

110. Zu den Arten von Kosten, die nach Artikel 13 der Allgemeinen Bedingungen im Rahmen der Durchführung des Vorhabens angesetzt werden konnten - Personalkosten, Kosten für Teamarbeit, Sonstige Kosten, Besondere Kosten in beträchtlicher Höhe und Allgemeine Kosten -, heißt es in Artikel 12.1 der Allgemeinen Bedingungen, dass die tatsächlichen Kosten erstattungsfähig sind, die für die Durchführung des Vorhabens unumgänglich waren, nachgewiesen werden können und während der Laufzeit des Vorhabens angefallen sind. Artikel 12.2 sieht vor, dass die Aufschlüsselung der veranschlagten Kosten nach Kostenarten lediglich als Anhaltspunkt dient und dass eine Verschiebung der veranschlagten Budgetmittel zwischen den Kostenarten zulässig ist, sofern dies keine wesentlichen Auswirkungen auf den Umfang des Vorhabens hat.

111. Nach Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen müssen zwecks Erfassung und Bestätigung aller geltend gemachten Arbeitszeiten wenigstens Arbeitszeitnachweise geführt werden, die mindestens einmal im Monat vom benannten Verantwortlichen des Vorhabens oder einem bevollmächtigten leitenden Angestellten des Vertragspartners zu bestätigen sind. In Artikel 15.1 der Allgemeinen Bedingungen wird hinzugefügt, dass der Vertragspartner zum Nachweis der geltend gemachten Kosten und Arbeitsstunden nach den in seinem Land geltenden Bestimmungen regelmäßig ordnungsgemäße Rechnungsbücher und Unterlagen zu führen und diese den Buchprüfern vorzulegen hat.

112. Folglich hat die Klägerin den Beweis dafür zu erbringen, dass es sich bei den in den verschiedenen Kostennachweisen, die sie der Kommission vorgelegt hat, geltend gemachten Kosten um tatsächliche Kosten handelt, die unumgänglich waren und während der Laufzeit des Vorhabens für dessen Durchführung angefallen sind. Ferner muss sie bei der Erbringung dieses Beweises die in den Artikeln 13.1 und 15.1 der Allgemeinen Bedingungen genannten Anforderungen erfüllen und bestätigte Arbeitszeitnachweise sowie Rechnungsbücher führen, die den in Belgien geltenden Bestimmungen entsprechen.

113. Im Licht dieser Erwägungen kann dem auf Artikel 1235 Absatz 1 des belgischen Zivilgesetzbuchs beruhenden Vorbringen der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Verurteilung der Kommission zur Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro nicht gefolgt werden. Mit diesem Vorbringen wird nämlich der Kommission die Beweislast dafür aufgebürdet, dass die an die Klägerin gezahlten 273 516 Euro, die mit der Belastungsanzeige der Kommission vom 11. Juli 2001 zurückgefordert wurden, nicht geschuldet waren.

114. Die genannte Rückforderung der Kommission beruht jedoch auf Artikel 16.3 der Allgemeinen Bedingungen, wonach für das Vorhaben bereits geleistete Zahlungen, die den Finanzbeitrag übersteigen, den die Kommission unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Buchprüfung insgesamt zu leisten hat, vom Vertragspartner der Kommission umgehend zurückzuzahlen sind. Die Feststellung, dass die Summe der bereits vorgenommenen Zahlungen den für das Vorhaben insgesamt zu leistenden Finanzbeitrag übersteigt, beruht aber auf dem Nachweis der bei der Durchführung des Vorhabens angefallenen Kosten, den nach dem Wortlaut des Vertrages die Klägerin und nicht die Kommission zu führen hat.

115. Somit hängt der Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro, durch die die Belastungsanzeige der Kommission vom 11. Juli 2001 aufgehoben werden soll, insofern mit dem Antrag auf Erstattung von 40 693 Euro zusammen, als beide Anträge darauf beruhen, dass die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Hätte die Klägerin die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nachgewiesen, so würde daraus zwangsläufig folgen, dass sie Anspruch auf Zahlung von 40 693 Euro hätte und dass es für die Belastungsanzeige der Kommission in Höhe von 273 516 Euro keine Grundlage mehr gäbe.

116. Unter diesen Umständen ist die Begründetheit des Antrags der Klägerin für jede Kategorie von Kosten zu prüfen, deren Erstattung sie verlangt und die sie nachgewiesen zu haben behauptet, d. h. für die Personalkosten einschließlich der Vergütung von Herrn Goldfinger und bestimmte Teile der Reise- und Verpflegungskosten und der Sonstigen Kosten.

Zu den Personalkosten

117. Die verschiedenen Argumente, die die Klägerin in Bezug auf die Personalkosten vorbringt, werfen im Wesentlichen drei Fragen auf: erstens, ob die Kommission die Überschreitung der veranschlagten Arbeitsstundenzahl sowie die Anpassungen der zur Berechnung der Personalkosten herangezogenen Gehaltstarife genehmigt hat, zweitens, ob die Klägerin die nach ihren Angaben für die Durchführung des Vorhabens geleisteten Arbeitsstunden in Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen nachgewiesen hat, und drittens, ob die Buchprüfer in Bezug auf die Arbeitsstunden und die Personalkosten im Bericht über die zweite technische Überprüfung und im Schlussbericht über die Buchprüfung unrichtige Feststellungen getroffen haben.

- Zur Genehmigung der Erhöhung der Arbeitsstunden und der Anpassung der Gehaltstarife, die ursprünglich im Vertrag vorgesehen waren, durch die Kommission

118. Erstens ist zu klären, ob die Genehmigung der von der Klägerin vorgelegten Kostennachweise durch die Kommission und die daraufhin gezahlten Raten eine Genehmigung für die Überschreitung der Arbeitsstunden und die Anpassung der Gehaltstarife, die ursprünglich im Vertrag veranschlagt waren, bedeuteten.

119. Hierzu ist festzustellen, dass der Vertrag in Bezug auf den Beitrag der Kommission in Artikel 3.1 und 3.2 vorsieht, dass die Kommission 100 % der erstattungsfähigen Kosten des Vorhabens bis zu einer Höhe von 440 000 Euro - den veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens - übernimmt.

120. Nach Artikel 4 des Vertrages, der den zeitlichen Ablauf der Zahlungen der Kommission regelt, wird der Beitrag der Kommission zunächst in Form eines Vorschusses von 165 000 Euro und dann in Raten jeweils zwei Monate nach Genehmigung der entsprechenden regelmäßigen Fortschrittsberichte und Kostennachweise ausgezahlt. Schließlich wird der Rest des Gesamtbeitrags innerhalb von zwei Monaten nach Genehmigung des letzten Berichts, des letzten Schriftstücks oder sonstiger im Rahmen des im Technischen Anhang genannten Vorhabens erbrachter Leistungen und des in Artikel 5.2 des Vertrages genannten Kostennachweises für den letzten Zeitraum gezahlt.

121. Nach Artikel 16.2 der Allgemeinen Bedingungen gelten vorbehaltlich des Artikels 17 über die Buchprüfung alle Zahlungen so lange als Vorschuss, bis die dazugehörigen Leistungen abgenommen sind oder - bei Fehlen eines Leistungskatalogs - der Schlussbericht genehmigt ist. Nach Artikel 16.3 hat der Vertragspartner für das Vorhaben bereits geleistete Zahlungen, die den Finanzbeitrag übersteigen, den die Kommission unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Buchprüfung insgesamt zu leisten hat, der Kommission umgehend zurückzuzahlen.

122. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass alle von der Kommission als Vorschuss oder Raten geleistete Zahlungen bis zur Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen als vorläufige Zahlungen anzusehen sind.

123. Nach den Artikeln 16 und 17 der Allgemeinen Bedingungen erfolgen nämlich alle diese Zahlungen der Kommission vorbehaltlich einer Überprüfung und können daher, bis eine solche Überprüfung stattgefunden hat oder die dafür vorgesehene Frist abgelaufen ist, nicht als endgültige Begleichung eines Kostennachweises angesehen werden. In den Schreiben zur Genehmigung der Kostennachweise, die die Kommission der Klägerin am 19. März 1998, am 14. Dezember 1998, am 27. Juli 1999 und am 14. Dezember 2000 übersandte, heißt es im Übrigen ausdrücklich: Die geltend gemachten (oder von uns geänderten) Kosten sind geprüft worden und stehen in Einklang mit dem regelmäßigen Fortschrittsbericht und dem Vertrag (vgl. Anhang II Teil D), vorbehaltlich einer Überprüfung, von Anpassungen nach Neuberechnung oder Buchprüfung und der Genehmigung der Gehaltstarife.

124. Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet, die Kommission die Entwicklung des Vorhabens aufmerksam und eingehend verfolgt, positive Beurteilungen dazu abgegeben und sich nicht negativ zu den geltend gemachten Kosten und den angewandten Gehaltstarifen geäußert hat, bedeutet folglich die Tatsache, dass die Kommission die ihr von der Klägerin vorgelegten Kostennachweise nach einigen Anpassungen aufgrund der Ablehnung bestimmter Kosten zur Kenntnis genommen und ihr insoweit bestimmte Beträge gezahlt hat, keine Genehmigung der höheren Zahl von Arbeitsstunden oder Änderung der angewandten Gehaltstarife. Mit der von der Kommission durchgeführten Buchprüfung sollte nämlich gerade festgestellt werden, ob die geltend gemachten Kosten nach den Bestimmungen des Vertrages erstattungsfähig waren. Die Kostennachweise konnten daher erst nach der Buchprüfung als von der Kommission genehmigt angesehen werden.

125. Zweitens ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Änderung der ursprünglich im Vertrag veranschlagten Arbeitsstunden erfolgen konnte, die nach Angaben der Klägerin durch die Entwicklung der Begleitumstände des Vorhabens erforderlich wurde.

126. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin hinsichtlich der angewandten Gehaltstarife in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts ausgeführt hat, dass sich die Bezugnahme auf diese Tarife im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits aus der gleichzeitigen Anpassung der Stundenzahl und der Stundensätze und aus dem Einfließen beider Elemente in den Gesamtbetrag der bei der Durchführung des Vorhabens angefallenen Kosten ergebe. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Klägerin jedoch keinen Einwand gegen die Anpassungen der angewandten Gehaltstarife oder deren von der Kommission im Rahmen der Buchprüfung ermittelten Betrag erhoben.

127. Die Analyse des Gerichts wird sich daher auf die Zahl der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden beschränken.

128. Hierzu ist festzustellen, dass der Technische Anhang in seiner den Antworten der Klägerin auf Fragen des Gerichts als Anlage 3 beigefügten Fassung unter Punkt 3.7 eine mit Human Resources Requirements per Task (in man/days) überschriebene Tabelle (im Folgenden: Tabelle 1) enthält, aus der hervorgeht, dass im Vertrag zur Durchführung der sechs im Technischen Anhang beschriebenen Aufgaben 447 Arbeitstage oder 3 576 Arbeitsstunden (447 Arbeitstage x 8 Stunden = 3 576 Stunden), d. h. 894 Arbeitsstunden pro Halbjahr (3 576 Arbeitsstunden : 4 Halbjahre = 894 Stunden pro Halbjahr), vorgesehen waren.

129. Die mit Cost estimates per Task (in ECU) überschriebene Tabelle (im Folgenden: Tabelle 2) in Punkt 3.7 enthält eine Schätzung der Kosten für jede der sechs Aufgaben, gegliedert nach Kostenarten.

130. Eine mit Unit Costs Assumptions (in ECU) überschriebene Tabelle (im Folgenden: Tabelle 3), die den Tagessatz für die u. a. vom Project Manager (1 050), vom Senior Consultant (1 050), vom Consultant (650) und vom Information Specialist (300) geleisteten Arbeitsstunden vorsieht und die in der der Klageschrift beigefügten Fassung des Technischen Anhangs enthalten war, befindet sich nicht mehr in dem den Antworten der Klägerin auf Fragen des Gerichts als Anlage 3 beigefügten Technischen Anhang. Die Klägerin hat diesen Antworten jedoch eine Tabelle mit Tagessätzen beigefügt, die nur geringfügig von den oben genannten Sätzen für die geleisteten Arbeitsstunden abweichen.

131. Außerdem enthält Punkt 3.7 der den Antworten der Klägerin auf Fragen des Gerichts beigefügten Fassung des Technischen Anhangs eine mit Total cost estimates per Task (in ECU) überschriebene Tabelle (im Folgenden: Tabelle 4), die die Kosten für jede Aufgabe sowie die veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens in Höhe von 440 000 Euro enthält.

132. Aus diesen Tabellen ergibt sich, dass die in Artikel 3.1 und 3.2 des Vertrages vorgesehene Obergrenze von 440 000 Euro die gerundete Summe der veranschlagten, in Arbeitstagen berechneten Stundenzahl zur Erfüllung jeder Aufgabe (vorgesehen in Tabelle 1), multipliziert mit dem Tarif (vorgesehen in Tabelle 3), darstellt. Auf all diesen Daten beruht die Berechnung der Obergrenze von 440 000 Euro; sie sind daher ebenso wie diese wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

133. Die technische Überprüfung eines Vorhabens der hier in Rede stehenden Art im Technischen Anhang soll es den Parteien ermöglichen, sich auf eine Veranschlagung des Gesamtbudgets des Vorhabens zu einigen, das den Rahmen bildet, in dem die Kommission eine finanzielle Beteiligung übernimmt. Im vorliegenden Fall wurde die Veranschlagung des Budgets anhand der oben genannten Daten vorgenommen, wobei beide Parteien die Veranschlagung jeder dieser Daten, deren wichtigste der Arbeitsumfang darstellt, billigten. Daher handelt es sich bei diesen Daten um objektive Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit der geltend gemachten Ausgaben für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens und der Frage, ob sie sowie etwaige Anpassungen mit dem Vertrag in Einklang stehen.

134. Im Übrigen setzt der in Artikel 12.2 der Allgemeinen Bedingungen geregelte einzige Fall einer Änderung der veranschlagten Kosten - der nicht in ihrer Erhöhung besteht, sondern nur darin, dass bestimmte Kosten einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Kostenart zugewiesen werden - voraus, dass dies keine wesentlichen Auswirkungen auf den Umfang des Vorhabens hat

135. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus dem Schlussbericht über die Buchprüfung, dass die Klägerin statt der im Vertrag veranschlagten 894 Stunden pro Halbjahr für die vier Zeiträume 2 827, 2 878, 3 005 und 3 569 Arbeitsstunden geltend machte.

136. Eine derart beträchtliche Erhöhung der zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen und für jede Aufgabe und jede Kostenart veranschlagten Kosten dürfte ebenso wie die Neuzuweisung von Kosten nach Artikel 12.2 der Allgemeinen Bedingungen Einfluss auf Größe und Wirkung des Vorhabens haben, da der Umfang der dem Vorhaben gewidmeten Arbeit dessen Merkmale bestimmt. Die bei einer erheblichen Erhöhung des Umfangs der Arbeit des mit dem Vorhaben befassten Personals erforderliche Anpassung des Vertrages hätte nach dessen Artikel 8 einer schriftlichen Vereinbarung zwischen bevollmächtigten Vertretern beider Parteien bedurft.

137. An diesem Ergebnis ändert auch die von der Klägerin angeführte Tatsache nichts, dass ihr Antrag nicht zu einem die Obergrenze von 440 000 Euro übersteigenden Beitrag geführt hätte. Der Betrag von 440 000 Euro stellt eine Obergrenze dar, die nicht überschritten werden darf, ist aber weder eine Untergrenze für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des Vorhabens noch das einzige Kriterium bei der Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Personalkosten zu berücksichtigen sind. Nach dem Vertrag sind Kosten im Übrigen nur unter ganz bestimmten Bedingungen, die u. a. den zu erbringenden Nachweis betreffen, erstattungsfähig, so dass die Kommission eine Zahlung im Rahmen des Vertrages nicht allein deshalb vornehmen konnte, weil ihr Beitrag die Obergrenze von 440 000 Euro nicht überstieg.

138. Schließlich geht aus den Akten nicht hervor, dass die Klägerin der Kommission eine durch die Entwicklung der Begleitumstände des Vorhabens erforderlich gewordene Anpassung des Vertrages in Form einer Änderung der ursprünglich für das Vorhaben veranschlagten Arbeitszeit vorgeschlagen hat.

139. Die Klägerin hat somit nicht dargetan, dass die Ausführungen im Bericht über die zweite technische Überprüfung nicht zutreffen, wonach den Buchprüfern kein Beleg dafür vorgelegt wurde, dass die Kommission die erhebliche Änderung der ursprünglich für das Vorhaben veranschlagten Arbeitszeit genehmigt hatte.

- Zum Nachweis der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden

140. In Bezug auf die Frage, ob die Klägerin die Personalkosten nachgewiesen hat, die sie nach ihren Angaben zur Verwirklichung des Vorhabens aufwandte, ist darauf hinzuweisen, dass - wie oben in den Randnummern 110 bis 112 ausgeführt - an den Nachweis der Erforderlichkeit und Effektivität der für die Durchführung des Vorhabens während dessen Laufzeit tatsächlich geltend gemachten Kosten ganz bestimmte Anforderungen gestellt werden. So musste die Klägerin Arbeitszeitnachweise führen, die mindestens einmal im Monat vom Verantwortlichen des Vorhabens oder einem bevollmächtigten leitenden Angestellten zu bestätigen waren. Ferner musste sie zur Darlegung und zum Nachweis der geltend gemachten Kosten und Arbeitsstunden ordnungsgemäße Rechnungsbücher und Unterlagen führen, die den Buchprüfern vorzulegen waren.

141. Daher ist zu klären, ob die Unterlagen, die die Klägerin bei der Buchprüfung vorlegte, den vertraglich vorgesehenen Anforderungen an den erforderlichen Nachweis für die dem Vorhaben gewidmeten Personalkosten genügen.

142. Insoweit ist den Akten zu entnehmen, dass drei Kategorien von Unterlagen zu prüfen sind. Die erste Kategorie betrifft die Rechnungsbücher und Unterlagen, die die Klägerin nach Artikel 15.1 der Allgemeinen Bedingungen in Einklang mit den in Belgien geltenden Bestimmungen führen muss. Bei der zweiten Kategorie handelt es sich um Unterlagen über die Gesamtzahl der monatlichen Arbeitsstunden jedes Mitarbeiters, die nach den Vorschriften des Sozialsekretariats Securex erstellt werden und als Grundlage für die Zahlung der Gehälter und der Sozialversicherungsbeiträge dienen (im Folgenden: Securex-Arbeitszeitnachweise). Die dritte Kategorie besteht aus den zusätzlichen Arbeitszeitnachweisen, die Herr Goldfinger während der Buchprüfung anhand der Arbeitsverträge und eines Terminkalenders, der keine Aufstellung von Arbeitszeiten enthielt, erstellte und in denen die täglichen Arbeitsstunden jeder für das Vorhaben tätigen Arbeitnehmergruppe angegeben waren (im Folgenden: zusätzliche Arbeitszeitnachweise).

143. In Bezug auf die erste Kategorie von Unterlagen bestreitet die Kommission nicht, dass die Klägerin zwei Finanzfragebögen und vier Kostennachweise mit einer detaillierten Aufstellung der Personalkosten einschließlich der Zahl der Arbeitsstunden und des Stundensatzes ausfüllte und ihr übersandte. Sie bestreitet auch nicht, dass die Klägerin Rechnungsbücher führte, die den in Belgien geltenden Vorschriften entsprachen und den Buchprüfern zur Verfügung gestellt wurden. Ferner ergibt sich aus Punkt 3 sowohl des Entwurfs des Berichts über die Buchprüfung als auch des Schlussberichts über die Buchprüfung unter der Rubrik Book keeping analysis, dass die Klägerin nach den Feststellungen der Buchprüfer jährlich eine Bilanz erstellt und dass die in den vorgelegten Kostennachweisen aufgeführten Kosten in den Büchern der Klägerin erwähnt wurden. Dass die Buchprüfer insoweit die Übereinstimmung der Kostennachweise mit den Büchern der Klägerin geprüft haben, bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin die nach dem Vertrag zum Nachweis der im Rahmen des Vorhabens geltend gemachten Kosten und Arbeitsstunden erforderlichen Unterlagen führte. Es sind nämlich noch die beiden anderen oben genannten Kategorien von Unterlagen zu analysieren.

144. So erkennt die Kommission in Bezug auf die zweite Kategorie von Unterlagen an, dass die Klägerin Securex-Arbeitszeitnachweise führte, und bestätigt, dass diese bei der Buchprüfung am 18. und 21. Juni 1999 den Prüfern vorgelegt und am 20. November 2000 der Kommission übergeben wurden. Wie die Kommission zutreffend ausführt, können diese Arbeitszeitnachweise jedoch nur dann als Nachweise im Sinne von Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen angesehen werden, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die darin aufgeführten Arbeitsstunden tatsächlich dem Vorhaben gewidmet wurden. Die Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie diese Informationen nicht enthalten.

145. Wie die Klägerin geltend macht und die Kommission selbst in ihrem Schreiben vom 20. März 2000 bestätigt, sieht der Vertrag zwar kein spezielles Muster für die Erfassung der Arbeitsstunden vor. Nach Artikel 13.1.2 und Artikel 15.1 der Allgemeinen Bedingungen müssen die Unterlagen jedoch zum Nachweis dafür geeignet sein, dass die Kosten und Arbeitsstunden tatsächlich für das Vorhaben angefallen sind. Da der finanzielle Beitrag der Kommission davon abhängt, dass sich die dem Vertragspartner tatsächlich und zwangsläufig entstandenen Kosten allein auf das Vorhaben beziehen, genügen die Unterlagen nur dann den Anforderungen der genannten Bestimmungen, wenn die Klägerin in der Aufstellung ihrer Ausgaben klar angibt, dass die geltend gemachten Kosten und Arbeitsstunden tatsächlich die Durchführung des Vorhabens betreffen. Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, müssen in diesen Unterlagen folglich die Zahl der Arbeitsstunden, die Identität des Arbeitnehmers, sein tatsächliches Gehalt und der Zusammenhang zwischen den Kosten und den Aufgaben, die Gegenstand der finanziellen Beteiligung der Kommission sind, genau angegeben werden.

146. Was die dritte Kategorie von Unterlagen angeht, so widerspricht die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht den Angaben der Kommission, wonach Herr Goldfinger die zusätzlichen Arbeitszeitnachweise während der Buchprüfung anhand der Arbeitsverträge und eines Terminkalenders erstellte, der weder die Namen der Mitarbeiter noch eine Aufstellung der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden enthielt. Sie behauptet auch nicht, dass in diesen Nachweisen die Namen der mit dem Vorhaben befassten Mitarbeiter aufgeführt sind und dass sie unterschrieben wurden. Die Klägerin räumt ferner ein, dass es zwischen diesen Nachweisen und den Securex-Arbeitszeitnachweisen Abweichungen in einem Gesamtumfang von etwa 120 Stunden gibt (Schreiben von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000).

147. Es steht fest, dass die zusätzlichen Arbeitszeitnachweise ebenso wie die Securex-Arbeitszeitnachweise nur dann als Beweis für die dem Vorhaben von den einzelnen Mitarbeitern der Klägerin gewidmete Zeit zugelassen werden könnten, wenn sie nachweislich die oben in Randnummer 145 genannten Voraussetzungen erfüllen.

148. Außerdem sind nach Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen die Unterlagen zur Bestätigung der geltend gemachten Arbeitsstunden mindestens einmal im Monat vom Verantwortlichen des Vorhabens oder einem bevollmächtigten leitenden Angestellten zu bestätigen. Dieses Erfordernis, das für die Einhaltung der Verpflichtung zur Führung eines bestätigten Verzeichnisses der geltend gemachten Arbeitsstunden von wesentlicher Bedeutung ist, bewirkt, dass das Verzeichnis während der gesamten Laufzeit des Vorhabens erstellt werden muss, d. h., die Arbeitsstunden müssen nach und nach bei der Erledigung der Aufgaben aufgezeichnet werden; damit steht die nachträgliche Erstellung zusätzlicher Arbeitszeitnachweise nicht in Einklang.

149. Nach den vorstehenden Erwägungen entsprechen weder die Securex-Arbeitszeitnachweise - weil, wie oben ausgeführt, nähere Angaben zu Kosten und Arbeitsstunden fehlen - noch die bei der Buchprüfung vom 18. und 21. Juni 1999 vorgelegten zusätzlichen Arbeitszeitnachweise - aus den gleichen Gründen und weil sie nicht mindestens einmal im Monat vom Verantwortlichen des Vorhabens oder einem bevollmächtigten leitenden Angestellten bestätigt wurden - den im Vertrag aufgestellten Beweisanforderungen.

150. Auch das von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, wonach die zusätzlichen Arbeitszeitnachweise von Herrn Goldfinger erstellt, aktualisiert und in elektronischer Form gespeichert worden seien, greift nicht durch. Selbst wenn dies erwiesen wäre, würden die Nachweise nicht den oben in Randnummer 145 genannten Voraussetzungen entsprechen, denn wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, hat sie nie daran gedacht, Beweise für den Zeitpunkt der Erstellung dieser Unterlagen vorzulegen.

151. Im Übrigen hat die Klägerin bei der zweiten technischen Überprüfung keine anderen Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Kosten vorgelegt, so dass die Ergebnisse des Entwurfs des Berichts über die Buchprüfung in den Schlussbericht über die Buchprüfung übernommen werden konnten.

152. Unter diesen Umständen braucht das Vorbringen der Parteien zu den Ausführungen im Schlussbericht über die Buchprüfung, wonach die von Herrn Goldfinger erstellten Nachweise sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns als auch in Bezug auf die für Juli und Oktober 1997 geltend gemachten 202 Arbeitsstunden eines Informatikspezialisten falsch seien, nicht geprüft zu werden. Da diese Nachweise nicht den im Vertrag aufgestellten Beweisanforderungen entsprechen, erübrigt sich die Würdigung der genannten Fehler.

153. Folglich ist festzustellen, dass die Klägerin für ihre Mitarbeiter keine Arbeitszeitnachweise im Sinne von Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen führte.

154. Speziell zur Vergütung von Herrn Goldfinger ist zunächst festzustellen, dass sich die Klägerin auf die Behauptung beschränkt, dass die Kommission den von ihr im Schreiben von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000 in Bezug auf den Entwurf des Berichts über die Buchprüfung vertretenen Standpunkt nicht berücksichtigt habe. In diesem Schreiben bekräftigte Herr Pirenne, dass die Vergütung von Herrn Goldfinger zutreffend berechnet worden sei und dass sie, wie von der Klägerin bereits in ihrem früheren Schreiben vom 30. Juli 1999 dargelegt, angesichts der Situation auf dem belgischen Markt statthaft gewesen sei.

155. Sodann geht aus dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung vom 21. Dezember 1999 hervor, dass die Prüfer eine Neuberechnung der Vergütung vornahmen, weil sie Boni für drei Jahre enthielt, obwohl nur ein Bonus für zwei Jahre anzusetzen war.

156. Da die Klägerin keine Einwände gegen die Berichtigung des relevanten Zeitraums erhebt, hat sie nicht dargetan, dass die Buchprüfer die Boni von Herrn Goldfinger zu Unrecht herabsetzten, um sie auf die zweijährige Laufzeit des Vorhabens zu beschränken.

157. Nach alledem hat die Klägerin weder die geltend gemachten Personalkosten für die Durchführung des Vorhabens noch Fehler bei der Berechnung der Vergütung von Herrn Goldfinger während der Buchprüfung nachgewiesen.

- Zu den Fehlern, die die Buchprüfer in Bezug auf die im Bericht über die zweite technische Überprüfung und im Schlussbericht über die Buchprüfung angegebenen Arbeitsstunden und Personalkosten gemacht haben sollen

158. Zu prüfen ist das Vorbringen der Klägerin zu der Frage, ob die Buchprüfer in Bezug auf das Verfahren bei der zweiten technischen Überprüfung und deren Ergebnis hinsichtlich der Arbeitsstunden sowie bei ihren Feststellungen zu den Personalkosten im Schlussbericht über die Buchprüfung Fehler begangen haben.

159. Was die zweite technische Überprüfung am 24. Mai 2000 angeht, so ist zunächst das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass das von den Buchprüfern angewandte Verfahren rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin führt aus, die Prüfer hätten sich nicht an die im Schreiben der Kommission vom 20. März 2000 aufgestellten Prüfkriterien gehalten, da sie nicht nachgefragt hätten, wie viel Zeit die Klägerin für jede Aufgabe benötigt habe, oder den Zeitaufwand in sinnvoller Weise geschätzt hätten. Die gewählte Vorgehensweise einer Aufteilung der Gesamtzahl der ursprünglich veranschlagten Arbeitsstunden auf die verschiedenen Aufgaben stehe nicht in Einklang mit dem Vertrag, wonach Grundlage der Zahlung nicht die veranschlagten, sondern die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten seien.

160. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 20. März 2000 bestätigt hat, dass die Anpassungen im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung auf der veranschlagten Gesamtzahl von Arbeitsstunden beruhten, die die Begutachter des ursprünglichen Vorschlags als für die Durchführung der Aufgaben angemessen erachtet hatten. Aufgrund des starken Widerstands der Klägerin gegen diese Anpassungen schlug die Kommission in ihrem Schreiben vom 20. März 2000 vor, eine weitere technische Überprüfung vorzunehmen, um die genaue Stundenzahl zu ermitteln, die vernünftigerweise für jede der gemäß dem Technischen Anhang des Vertrages ausgeführten Aufgaben geltend gemacht werden konnte.

161. In Anhang I des Berichts über die zweite technische Überprüfung, dem zufolge Gegenstand der Überprüfung die vernünftigerweise zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Zeit war, heißt es zudem, da das Vorhaben bereits einer technischen Prüfung unterzogen worden sei, müsse der Schwerpunkt erstens auf die Frage der Bestätigung der vorangegangenen Prüfung, zweitens auf die Beurteilung der Übereinstimmung der durchgeführten Aufgaben mit dem Arbeitsprogramm im Technischen Anhang, drittens auf die Bewertung der korrekten Durchführung der Aufgaben und viertens auf die Bewertung der Stundenzahl gelegt werden, die vernünftigerweise für jeden Mitarbeiter oder jede Kategorie von Mitarbeitern geltend gemacht werden könne.

162. Nach dem Bericht über die zweite technische Überprüfung, während der Herr Goldfinger die Umsetzung des Vorhabens darstellte und bei den beiden hierfür vorgesehenen Sitzungen Fragen beantwortete, stellten die Buchprüfer zunächst fest, dass für das Vorhaben, das nach seiner technischen Beschreibung ursprünglich ein Budget von 22 Arbeitsmonaten umfassen sollte, dreimal so viele Mittel benötigt worden seien. Diese Änderung der zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Stundenzahl sei weder durch Unterlagen nachgewiesen noch von der Kommission genehmigt worden. Zudem empfanden es die Buchprüfer als schwierig, die Leistungen im Rahmen des Vorhabens mit den verfügbaren Unterlagen abzugleichen. Dies sei von Herrn Goldfinger eingeräumt worden, der ausgeführt habe, dass die Leistungen mehreren Unterlagen zuzuordnen seien und dass sie im Lauf der Zeit an die sich rasch ändernden Gegebenheiten angepasst worden seien. Er habe hinzugefügt, dass bestimmte Leistungen nicht erbracht worden seien, weil an ihnen kein Interesse der Parteien bestanden habe.

163. Überdies stellten die Buchprüfer fest, dass zur Stützung dieser Erläuterungen kein Schriftstück vorgelegt worden sei. Sie hätten auch keine einschlägigen Informationen über den Umfang der für die einzelnen Arbeiten eingesetzten Mittel gefunden; die einzige gelieferte Information habe sich auf die Gesamtkosten in belgischen Franken bezogen. Herr Goldfinger sei insoweit um nähere Angaben ersucht worden, habe aber keine Erläuterungen gegeben.

164. Die Klägerin bestreitet diese Feststellungen nicht, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, dass keine Anstrengungen unternommen worden seien, um die Berechnungen mit dem Projektteam abzugleichen.

165. Schließlich geht aus den oben in den Randnummern 140 bis 153 getroffenen Feststellungen hervor, dass die Klägerin keine mit Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen in Einklang stehenden Arbeitszeitnachweise führte.

166. Nach alledem ist zunächst festzustellen, dass die Kommission nach keiner Bestimmung des Vertrages verpflichtet war, eine zusätzliche technische Überprüfung vorzuschlagen. Insoweit ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin ihr Einverständnis mit dieser Prüfung auch vor dem Gericht nie in Frage gestellt hat.

167. Da diese Prüfung nach den oben in Randnummer 161 aufgeführten Vorgaben für die Prüfer in einer Revision der ersten Prüfung hinsichtlich der vernünftigerweise zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Zeit bestand, ist ferner davon auszugehen, dass sie sich in den Rahmen der von beiden Parteien eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen einfügte.

168. Es ist zwar richtig, dass es den Prüfern bei der Durchführung ihres Auftrags nicht gelang, zu einem Ergebnis zu kommen, das dem Wunsch der Klägerin nach Anerkennung der von ihr angeblich den einzelnen Aufgaben des Vorhabens gewidmeten Zeit entsprach; gleichwohl hat die Klägerin im Anschluss daran von der Kommission nicht die Erstellung eines Gutachtens verlangt. Wie oben in Randnummer 150 ausgeführt, hat sie auch nie daran gedacht, Beweise für den Zeitpunkt der elektronischen Erfassung der zusätzlichen Arbeitszeitnachweise vorzulegen, aus denen die geltend gemachten Arbeitsstunden in einer den Anforderungen der Allgemeinen Bedingungen entsprechenden Weise hervorgehen.

169. Schließlich konnte die Klägerin auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern, wie die Prüfer mangels jeglicher Beweise eine vernünftige Veranschlagung der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden hätten vornehmen sollen.

170. Zu Recht haben die Prüfer daher im Rahmen der Kontrolle der von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben die Ansicht vertreten, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, die Zahl der vernünftigerweise dem Vorhaben zurechenbaren Arbeitsstunden zu ermitteln, und sind so vorgegangen, dass sie die Zahl der genehmigten Arbeitsstunden auf die Zahl der ursprünglich veranschlagten Stunden stützten. Unter diesen Umständen war die gewählte Vorgehensweise, die Gesamtzahl der ursprünglich veranschlagten Arbeitsstunden auf die verschiedenen Aufgaben zu verteilen, mit dem Vertrag vereinbar und stimmte im Übrigen mit der im Technischen Anhang vorgenommenen Aufteilung überein.

171. Zurückzuweisen ist auch das Argument der Klägerin, es sei unverständlich, dass die von der Kommission im Anschluss an die zweite technische Überprüfung vom 24. Mai 2000 genehmigte Zahl der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden unter der ursprünglichen Veranschlagung liege, da sie im Schlussbericht über die technische Überprüfung vom 21. September 1999 ausgeführt habe, dass die Arbeit geleistet und die Mittel gut genutzt worden seien.

172. Zunächst ist festzustellen, dass diese Ausführungen im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen in diesem Bericht zu sehen sind. So führten die Prüfer aus, es sei nicht klar, dass die Anstrengungen zur Durchführung des Vorhabens den ursprünglichen Plänen entsprochen hätten. Der Verantwortliche des Vorhabens habe die verwendeten Mittel nicht eindeutig bestimmten Aufgaben zugeordnet; dies habe den Versuch erschwert, die mit jeder Aufgabe verbundenen Tätigkeiten den entsprechenden Mitteln zuzuordnen. Im Anschluss an diese Ausführungen haben sie die Ansicht vertreten, dass die Mittel im Allgemeinen gut genutzt worden seien. Außerdem haben sie in den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichts hinzugefügt, dass zwar die Arbeit geleistet und die Mittel verwendet worden seien, dass sich aber der Verantwortliche des Vorhabens nicht hinreichend über die förmlichen Verfahren zur Überwachung der geleisteten Arbeit und der verwendeten Mittel informiert habe, was ihre Tätigkeit insofern erschwert habe, als sie mehrmals Vermutungen zu Wirkung und Kosten nicht gut dokumentierter Aufgaben hätten anstellen müssen.

173. Nach ihrem Kontext handelt es sich bei den Ausführungen, auf die die Klägerin verweist, eindeutig um allgemeine Ausführungen, die nicht durch konkrete Gegebenheiten untermauert werden und deren Tragweite durch die Feststellung eingeschränkt wird, dass die Detailangaben und Aufzeichnungen in Bezug auf die geleistete Arbeit und die verwendeten Mittel unzureichend gewesen seien, was dem Verantwortlichen des Vorhabens anzulasten sei.

174. Ferner handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Kommission im Schlussbericht über die technische Überprüfung vom 21. September 1999 nicht um ihre abschließende Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der bei der Durchführung des Vorhabens angefallenen Kosten. Diese Beurteilung erfolgte im Rahmen der Buchprüfung.

175. Schließlich hängt die definitive Beurteilung der für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen und angefallenen Arbeitsstunden von den Nachweisen ab, die die Klägerin für die dabei entstandenen Kosten erbringt. Da die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht als geeignet angesehen wurden, um den insoweit nach dem Vertrag erforderlichen Nachweis zu führen, griffen die Buchprüfer bei der Beurteilung der geltend gemachten Arbeitsstunden und der Genehmigung der Ausgaben für das Vorhaben auf die ursprünglich im Vertrag veranschlagten Werte zurück. Dabei handelt es sich nicht um Mindestwerte, so dass die im Anschluss an die Überprüfung durch die Kommission genehmigten Werte darunter liegen können.

176. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Buchprüfer die Liste der Leistungen im Rahmen jeder Aufgabe des Vorhabens in Einklang mit dem Technischen Anhang erstellt und die Ansicht vertreten haben, dass die Ergebnisse in Bezug auf die zweite und die dritte Aufgabe verschwunden oder bruchstückhaft seien.

177. Im Anschluss an diese Prüfung wurde die Zahl der ursprünglich in der technischen Beschreibung des Vertrages veranschlagten Arbeitsstunden bei diesen beiden Aufgaben herabgesetzt.

178. Unter diesen Umständen ist zur zweiten technischen Überprüfung festzustellen, dass die Buchprüfer, da die Klägerin keinen Beleg zur Untermauerung der geltend gemachten Arbeitsstunden beibrachte, ihre Kontrolle zu Recht anhand der technischen Beschreibung des Vertrages vornahmen und die Zahl der geltend gemachten Stunden nach Maßgabe der nicht durchgeführten Aufgaben herabsetzten.

179. Was den Schlussbericht über die Buchprüfung vom 28. Juni 2000 angeht, so wendet sich die Klägerin zu Unrecht gegen die aus der Analyse des Verhältnisses zwischen dem Umsatz und den Personalkosten abgeleitete, im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung enthaltene und in den Schlussbericht über die Buchprüfung übernommene Feststellung der Buchprüfer, dass die in Rechnung gestellten Personalkosten stark überhöht seien.

180. Wie sich aus dem Schreiben der Kommission vom 20. März 2000 ergibt, haben sich die Buchprüfer, auch wenn sie in einigen Fällen eine Staffelung der Ausgaben für erforderlich hielten, darauf beschränkt, die von der Klägerin gemachten Angaben anhand ihrer eigenen Buchführung zu überprüfen. Dass im Geschäftsjahr 1996/97 ein Umsatz von 6,5 Millionen BEF bei Personalkosten von 5,5 Millionen BEF erzielt wurde, während im Geschäftsjahr 1997/98 nahezu der gleiche Umsatz, nämlich 6,2 Millionen BEF, bei Personalkosten von 2,3 Millionen BEF erzielt wurde, ist ein Anhaltspunkt dafür, dass die der Kommission in Rechnung gestellten Personalkosten überhöht waren. Selbst wenn man unterstellt, dass sich - wie die Klägerin behauptet - die Darstellung der Zahlen auf die genaue Wiedergabe der betroffenen Zeiträume ausgewirkt haben könnte, so war dies der Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung der Finanzkonten hinreichend bekannt, so dass sie eine andere Darstellungsweise hätte wählen können. Im Übrigen hat die Klägerin auf eine dahin gehende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es ihr oblag, die genannten Zahlen in einer den angesprochenen Zeitfaktor berücksichtigenden Weise zu präsentieren.

181. Folglich sind alle die Personalkosten betreffenden Rügen zurückzuweisen.

Zu den Reise- und Verpflegungskosten und den Sonstigen Kosten

182. Die Klägerin trägt vor, sie habe alle diese Kosten dokumentiert und nachgewiesen. Dies gelte für die Kosten der Datamonitor-Studie und für kleinere Käufe in Buchhandlungen, bei denen es sich um Beispiele dafür handele, dass sie mit der Vorgehensweise der Kommission nicht einverstanden sei. Daher ist für jeden der fraglichen Ausgabenposten zu prüfen, ob die Klägerin den entsprechenden Beweis erbracht hat.

- Im zweiten Kostennachweis geltend gemachte Reise- und Verpflegungskosten

183. Nach dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung und dem insoweit mit ihm übereinstimmenden Schlussbericht über die Buchprüfung hatte die Klägerin in ihrem zweiten Kostennachweis einen Betrag von 261 869 BEF (6 450 Euro) als Reise- und Verpflegungskosten im Rahmen der Kosten für Teamarbeit geltend gemacht.

184. Darin eingeschlossen waren Kosten in Höhe von 126 871 BEF (3 145,05 Euro) für eine von Datamonitor erstellte Studie.

185. Die Kommission nahm im Übrigen eine Neueinstufung des als Reisekosten geltend gemachten Betrages von 62 750 BEF vor und übertrug ihn vom Posten Sonstige Kosten auf den Posten Reise- und Verpflegungskosten.

186. Der im Rahmen des zweiten Kostennachweises abgelehnte Betrag von 64 121 BEF ergibt sich somit, wenn man vom Ergebnis der Rechenoperation 261 869 126 871 + 62 750 den Betrag von 261 869 abzieht.

187. In Bezug auf den für die Datamonitor-Studie gezahlten Betrag (126 871 BEF) begründete die Kommission ihre Weigerung damit, dass diese Kosten nicht Gegenstand einer Erstattung im Rahmen des genannten Postens sein könnten. Sie seien als externe technische Dienstleistung einzustufen und den Sonstigen Kosten zuzuordnen und hätten deshalb gemäß Artikel 13.3 erster Gedankenstrich der Allgemeinen Bedingungen einer vorherigen Abstimmung mit der Kommission bedurft. Eine solche vorherige Abstimmung ist im vorliegenden Fall aber unstreitig nicht erfolgt.

188. Hierzu ist festzustellen, dass sich der der Klageschrift beigefügten Rechnung für diese Ausgabe nicht entnehmen lässt, unter welchen Posten sie fällt.

189. Ferner ist festzustellen, dass die Klägerin zum Erfordernis einer vorherigen Abstimmung mit der Kommission zunächst in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ausgeführt hat, die Datamonitor-Studie falle unter Aufgabe 3 des Vorhabens, und die dafür angefallenen Kosten gehörten zum Posten Dokumentation, für den die Tabellen 2 und 5 des Technischen Anhangs einen Gesamtbetrag von 11 056 Euro vorsähen. Sodann hat sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Kosten für diese Studie fielen unter Artikel 13.4 der Allgemeinen Bedingungen, wonach die Zustimmung der Kommission als erteilt gelte, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Antrags keinerlei Einwände erhoben habe.

190. Aus diesen Feststellungen schließt das Gericht, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der Standpunkt der Kommission falsch ist.

191. Zum einen stellt die Datamonitor-Studie, die im Februar 1998 zur Vorbereitung des Seminars über Finanztechnologie am 27. März 1998 in Auftrag gegeben wurde, keine Veröffentlichung zur Verbreitung von Informationen über die Arbeiten im Rahmen des Vorhabens im Sinne von Artikel 13.3 dritter Gedankenstrich der Allgemeinen Bedingungen dar.

192. Zum anderen hat die Klägerin, selbst wenn - wie sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - die Datamonitor-Studie unter den Posten Besondere Kosten in beträchtlicher Höhe in Artikel 13.4 der Allgemeinen Bedingungen fiele und die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Antrags keinerlei Einwände erhoben hätte, nicht dargetan, dass bei der Kommission ein solcher Antrag gestellt wurde.

193. Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kosten für die Datamonitor-Studie keine unter die Sonstigen Kosten fallende externe technische Dienstleistung betrafen. Folglich hat die Kommission die Übernahme dieser Kosten zu Recht abgelehnt.

194. In Bezug auf die Reisekosten beschränkt sich die Klägerin im Schreiben von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000 darauf, die Frage aufzuwerfen, ob die Ablehnung der im zweiten Kostennachweis geltend gemachten Reisekosten begründet war, obwohl diese Kosten dokumentiert und nachgewiesen worden seien und nach dem Vertrag keiner Genehmigung bedurft hätten, solange die Reise innerhalb der EWG stattgefunden habe. In ihrem Antwortschreiben vom 20. März 2000 erläutert die Kommission, dass die Reisekosten in Höhe von 62 750 BEF nicht abgelehnt, sondern vom Posten Sonstige Kosten auf den Posten Reise- und Verpflegungskosten übertragen worden seien. Vom fehlenden Nachweis dieser Kosten ist keine Rede.

195. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eingeräumt, dass die Kosten auf einen anderen Posten übertragen und ihr erstattet wurden. Die Rüge ist damit gegenstandslos geworden.

- Im zweiten Kostennachweis geltend gemachte Sonstige Kosten

196. Nach dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung und dem Schlussbericht über die Buchprüfung hatte die Klägerin einen Betrag von 155 006 BEF (3 818 Euro) als Sonstige Kosten geltend gemacht.

197. Darin eingeschlossen waren Reisekosten in Höhe von 62 750 BEF, die von der Kommission auf den Posten Reise- und Verpflegungskosten übertragen wurden (siehe oben, Randnrn. 194 und 195), sowie Telefon und Internetkosten in Höhe von 92 256 BEF.

198. Zur Ablehnung der letztgenannten Kosten führt die Klägerin im Schreiben von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000 lediglich aus: Die Telefon- und Internetkosten könnten Gegenstand einer eingehenden Erörterung sein, da der FIWG-Vertrag die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit dem Internet und insbesondere dem Betrieb der FIWG-Website vorsieht, aber aus Zeitmangel ziehen wir es vor, hier nicht darauf einzugehen. In ihren Antworten auf Fragen des Gerichts vertritt die Klägerin die Ansicht, dass sie nach dem Vertrag und den Leitlinien diese Kosten verlangen könne, da insbesondere de r Technische Anhang in Tabelle 2 unter Aufgabe 5 einen Betrag von 5 500 Euro für Internetkosten vorsehe, wobei sich diese Aufgabe ausschließlich auf die Gestaltung und den Betrieb der Website beziehe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, diese Kosten gehörten nicht zu den Allgemeinen Kosten, weil es sich um variable Kosten handele, die spezieller Natur seien und sich deshalb im Technischen Anhang befänden.

199. Die Kommission hat in ihrem Antwortschreiben vom 20. März 2000 erläutert, dass diese Kosten abgelehnt worden seien, weil sie nach Artikel 13.5 der Allgemeinen Bedingungen unter die Allgemeinen Kosten fielen.

200. Da die Klägerin zum einen die im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung enthaltene und in den Schlussbericht über die Buchprüfung übernommene Ablehnung der Sonstigen Kosten generell als unberechtigt ansieht, aber zum anderen kein spezielles Argument zum Beweis dafür vorbringt, dass der Standpunkt der Kommission, insbesondere die Einstufung dieser Kosten als Allgemeine Kosten, falsch war oder dass - selbst wenn es möglich gewesen wäre, dem geltend gemachten Betrag die konkreten Internetkosten zu entnehmen - diese Kosten ausschließlich Aufgabe 5 des Vorhabens betrafen, ist das Vorbringen der Klägerin hierzu zurückzuweisen.

- Im dritten Kostennachweis geltend gemachte Sonstige Kosten

201. Nach dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung und dem Schlussbericht über die Buchprüfung hatte die Klägerin in ihrem dritten Kostennachweis einen Betrag von 318 034 BEF (7 833 Euro) als Sonstige Kosten geltend gemacht.

202. Darin eingeschlossen waren Kosten in Höhe von 72 221 BEF (1 790,31 Euro) für kleinere Käufe in Buchhandlungen sowie Telefon und Internetkosten in Höhe von 245 813 BEF (6 093,54 Euro).

203. Die Ablehnung des Betrages für kleinere Käufe in Buchhandlungen (72 221 BEF) begründete die Kommission damit, dass diese Käufe in keinem speziellen Zusammenhang mit dem Vorhaben gestanden hätten.

204. Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen lediglich ausgeführt, dass es speziell für Dokumentation eine Linie erstattungsfähiger Kosten in Höhe von 11 056 Euro gebe und dass die genannten Käufe zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Vorhabens erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus hat sie, um den Zusammenhang zwischen diesen Kosten und dem Vorhaben nachzuweisen, als Anlage zu ihren Antworten auf Fragen des Gerichts Zahlungsbelege für zwei Kreditkarten, einen Kassenzettel, Kontoauszüge einer Kreditkarte, Rechnungen von zwei Buchhandlungen, ein Abonnement und zwei Seiten bibliografischer Nachweise vorgelegt.

205. Hierzu genügt die Feststellung, dass diese Schriftstücke keine Informationen enthalten, die es erlauben, den erforderlichen Zusammenhang zwischen den gekauften Büchern oder Veröffentlichungen und dem Vorhaben herzustellen. Folglich hat die Klägerin die Erforderlichkeit dieser Kosten und ihren Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht nachgewiesen.

206. In Bezug auf die Telefon- und Internetkosten (245 813 BEF) entsprechen die Standpunkte der Kommission und der Klägerin denen, die bereits zuvor in den Randnummern 197 bis 200 für gleichartige Ausgaben dargestellt wurden. Daher ist das Vorbringen der Klägerin aus den oben in Randnummer 200 genannten Gründen zurückzuweisen.

- Im Schreiben zur Genehmigung der Kosten für den vierten Zeitraum abgelehnte Reise- und Verpflegungskosten

207. In Bezug auf die im Schreiben zur Genehmigung der Kosten für den vierten Zeitraum abgelehnten Kosten, bei denen es sich um 3 404 Euro an Reise- und Verpflegungskosten im Rahmen der Kosten für Teamarbeit und 1 608 Euro an Sonstigen Kosten handelt, hat die Kommission zur Begründung ausgeführt, diese Kosten seien nicht durch Rechnungen belegt worden.

208. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin keine Beweise für diese Kosten vorgelegt und somit nicht nachgewiesen hat, dass ihre Ablehnung durch die Kommission unberechtigt war.

209. Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

2. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

a) Vorbringen der Parteien

210. Die Klägerin trägt zunächst vor, aus dem Verhalten der Kommission ergebe sich, dass sie ihre Verpflichtung aus Artikel 1134 Absatz 3 des belgischen Zivilgesetzbuchs verletzt habe, den Vertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen.

211. Die Kommission habe gewusst, dass die Zahl der für die Durchführung des Vorhabens veranschlagten Stunden überschritten werde und zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich überschritten worden sei und dass die Grundlage für die Berechnung der Personalkosten zwischen der ursprünglichen Veranschlagung und der Erstellung des Finanzfragebogens geändert worden sei, aber sie habe sich nie negativ dazu geäußert. Die Kommission habe es somit gebilligt, dass die Klägerin eine größere als die ursprünglich zu erheblich niedrigeren Stundensätzen veranschlagte Stundenzahl dem Vorhaben widme. Außerdem habe sich die Kommission geweigert, ihre Stellungnahme zum Entwurf des Berichts über die Buchprüfung bei der Abfassung des Schlussberichts über die Buchprüfung zu berücksichtigen. Da der im Anschluss an die zweite technische Überprüfung erstellte Bericht ihrem Rechtsanwalt erst am 27. Oktober 2000 übermittelt worden sei, habe sie sich zu diesem Bericht, der als Grundlage für den Schlussbericht über die Buchprüfung vom 28. Juni 2000 gedient habe, nicht äußern können. Schließlich habe sich die Kommission geweigert, das nach der Änderung ihrer Haltung zu den Kosten des Vorhabens zugesagte Treffen durchzuführen.

212. Sodann habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie ihr die Änderung ihres Standpunkts zur Genehmigung der Kosten des Vorhabens nicht binnen angemessener Frist mitgeteilt habe. Die Kommission habe sie im Dezember 1999 über die Änderung ihres Standpunkts informiert, d. h. sechs Monate nach dem Abschluss des Vorhabens und drei Monate nach dem Schlussbericht über die technische Überprüfung. Schon als der Kommission im März 1998 der erste Kostennachweis vorgelegt worden sei, habe aber auf der Hand gelegen, dass die veranschlagte Zahl der Arbeitsstunden überschritten werde, und als im Oktober 1998 der zweite Kostennachweis vorgelegt worden sei, sei klar gewesen, dass die Stundenzahl tatsächlich überschritten worden sei. Die Kommission habe ihre Einwände somit nicht binnen angemessener Frist mitgeteilt, obwohl sie über gut ausgestattete Dienststellen verfüge, die das Vorhaben von Anfang an genau verfolgt hätten.

213. Zur Stützung dieser These verweist die Klägerin auf Urteile des Hof van beroep Brüssel (Belgien) vom 18. September 1991 (R.W., 1991-1992, S. 677) und des Hof van beroep Antwerpen (Belgien) vom 5. Februar 1992 (T.R., 1992, S. 174), aus denen hervorgehe, dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Grundsatz der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben bei der Erfüllung von Informationspflichten die Einhaltung einer angemessenen Frist verlangten.

214. Die Kommission hält diesen Klagegrund für unbegründet und trägt vor, die Durchführung einer Buchprüfung gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Bedingungen könne nicht als Änderung ihres ursprünglichen Standpunkts angesehen werden.

b) Würdigung durch das Gericht

215. Wie sich aus den vorstehenden Randnummern 118 bis 124 ergibt, folgt aus der Tatsache, dass die Kommission die von der Klägerin vorgelegten Kostennachweise zur Kenntnis nahm, daraufhin bestimmte Zahlungen leistete und sich positiv zur Durchführung des Vorhabens äußerte, keineswegs, dass die Kommission die geltend gemachten Kosten definitiv genehmigt hatte.

216. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Kommission während der gesamten Durchführung des Vorhabens an die ihr nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen hielt.

217. Weiter trägt die Klägerin vor, die Kommission habe im Schlussbericht über die Buchprüfung die bei der Klägerin angeforderte und im Schreiben von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000 enthaltene Stellungnahme zum Entwurf des Berichts über die Buchprüfung nicht berücksichtigt; dazu ist festzustellen, dass alle in diesem Schreiben angesprochenen Punkte von der Kommission beantwortet wurden. Sie legte mit Schreiben vom 20. März 2000 die Gründe dar, aus denen sie die Stellungnahme von Herrn Pirenne für unbegründet hielt.

218. So nannte sie in ihrem Schreiben vom 20. März 2000 die Gründe, aus denen folgende Ausführungen im Schreiben von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000 nicht stichhaltig seien: erstens, dass die im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung enthaltenen Vorwürfe und Behauptungen weder bei der Buchprüfung noch im anschließenden Schreiben von Herrn Schelling vom 9. Juli 1999 geäußert worden seien und in Widerspruch zu der erheblichen verwaltungstechnischen Begleitung des Vorhabens durch die Kommission stünden, zweitens, dass der im Vertrag angegebene Zeitpunkt seines Beginns ein bloßes Bezugsdatum sei, drittens, dass die Klägerin Arbeitszeitnachweise im Sinne von Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen geführt habe, viertens, dass die von der Kommission zur Ablehnung der zusätzlichen Arbeitszeitnachweise angeführten Gründe - der Zeitpunkt des Beginns des Vorhabens und die für den Informatikspezialisten geltend gemachte Arbeitszeit - nicht gerechtfertigt seien, fünftens, dass der von den Buchprüfern in der Tabelle auf Seite 4 des Entwurfs des Berichts über die Buchprüfung angestellte Vergleich zwischen dem Umsatz und den Personalkosten falsch sei, und sechstens, dass die Berechnung der Vergütung von Herrn Goldfinger falsch sei. Abschließend erläuterte die Kommission zum einen die Gründe, aus denen sie die Kosten der Datamonitor-Studie (126 871 BEF), Reisekosten in Höhe von 62 750 BEF, Kosten für Käufe in Buchhandlungen sowie Telefon- und Internetkosten abgelehnt hatte. Zum anderen wies sie das Vorbringen zurück, mit dem die Klägerin zu belegen versuchte, dass die Kommission alle geltend gemachten Kosten genehmigt und die Ausgaben für die Durchführung des Vorhabens gebilligt habe.

219. Wie sich aus dem Schreiben der Kommission vom 20. März 2000 ergibt, hat sie die Stellungnahme von Herrn Pirenne tatsächlich berücksichtigt. Dass sie bei der Ausarbeitung des Schlussberichts über die Buchprüfung im Wesentlichen an ihrem Standpunkt im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung festhielt, bedeutet daher keineswegs, dass sie diese Stellungnahme außer Acht gelassen hat, sondern nur, dass sie es nach nochmaliger Prüfung nicht für erforderlich hielt, ihren ursprünglichen Standpunkt zu ändern.

220. Zur Rüge der Klägerin, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, sich zu dem Bericht über die zweite technische Überprüfung zu äußern, da er ihr erst am 27. Oktober 2000 übermittelt worden sei, ist zunächst festzustellen, dass es sich bei diesem Bericht um das Protokoll eines Treffens der Buchprüfer mit Herrn Goldfinger am 24. Mai 2000 handelt, bei dem Letzterer die Umsetzung des Vorhabens darstellte und aufgefordert wurde, bei den beiden zu diesem Zweck durchgeführten Sitzungen Fragen zu beantworten.

221. Wie oben in den Randnummern 162 und 163 ausgeführt, konnte die Klägerin während des Treffens, bei dem die genannte technische Überprüfung stattfand, zu den wesentlichen Fragen, die Gegenstand dieser Überprüfung waren, Stellung nehmen. Die Klägerin bestreitet dies im Übrigen nicht.

222. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in den Schlussbericht über die Buchprüfung meist die von den Buchprüfern bereits im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung getroffenen Feststellungen übernommen wurden, zu denen die Klägerin Stellung genommen hatte. Der einzige Unterschied zwischen den in diesen beiden Berichten vorgenommenen Berechnungen besteht darin, dass im Anschluss an die zweite technische Überprüfung die berücksichtigte Stundenzahl angepasst wurde. Diese Anpassung erfolgte aufgrund der zweiten technischen Überprüfung und ergab sich daraus, dass die Kommission die für die Durchführung der zweiten und der dritten Aufgabe veranschlagte Stundenzahl herabsetzte. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin zum letztgenannten Punkt während der zweiten technischen Überprüfung nicht Stellung nehmen konnte, hat sie dem Gericht keinen Beleg dafür vorgelegt, dass die Anpassung fehlerhaft war.

223. Schließlich ist festzustellen, dass nach der oben in den Randnummern 159 bis 178 vorgenommenen Beurteilung des Verfahrens und des Ergebnisses der zweiten technischen Überprüfung die von der Klägerin gegen diese Überprüfung erhobenen Einwände unbegründet sind.

224. Der Kommission kann auch nicht vorgeworfen werden, vor der Erstellung der Endfassung des Schlussberichts über die Buchprüfung keine Zusammenkunft mit der Klägerin durchgeführt zu haben.

225. Die Klägerin ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 um eine Zusammenkunft zur Erörterung erstens der Art und Weise der Ermittlung der Kosten des Vorhabens, zweitens des Verfahrens und des Inhalts des Berichts über die zweite technische Überprüfung, drittens des Schlussberichts über die Buchprüfung und der Methode seiner Erstellung und viertens der Gründe, aus denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der Kommission während der gesamten Durchführung des Vorhabens überzeugt war, vertragskonform gehandelt zu haben.

226. Dieses Ersuchen wurde mit Schreiben der Klägerin an die Kommission vom 21. Februar und vom 26. Juli 2001 wiederholt.

227. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Kommission nach keiner vertraglichen Bestimmung zur Durchführung solcher Zusammenkünfte verpflichtet war.

228. Zum anderen teilte die Kommission der Klägerin zwar mit Schreiben vom 2. Februar 2001 mit, dass das OLAF eine Untersuchung in Bezug auf die FIWG eingeleitet habe und dass ein Treffen mit der Klägerin stattfinden solle, um die durch den Schlussbericht über die Buchprüfung aufgeworfenen Fragen und - soweit für die Untersuchung der Kommission relevant - die im Schreiben der Klägerin vom 21. Dezember 2000 angesprochenen Punkte zu prüfen und zu erörtern.

229. Aus den oben dargelegten Gründen folgt jedoch, dass kein Treffen erforderlich war, wenn die Kommission - wie sie ausführt - über alle Angaben und Stellungnahmen verfügte, die von der Klägerin zu den in den oben genannten Schreiben, auf die die Kommission bereits geantwortet hatte, aufgeworfenen Fragen übermittelt wurden, und die Klägerin die Feststellungen der Buchprüfer, insbesondere während der zweiten technischen Überprüfung, erörtern konnte.

230. Die Klägerin fügt hinzu, die Kommission habe sie über ihren Standpunkt zu den Arbeitsstunden nicht binnen angemessener Frist, sondern erst im Dezember 1999, d. h. sechs Monate nach dem Abschluss des Vorhabens und drei Monate nach dem Schlussbericht über die technische Überprüfung, informiert.

231. Hierzu genügt die bereits zuvor getroffene Feststellung, dass die Kommission nach Artikel 17 der Allgemeinen Bedingungen das Recht hat, bis zu zwei Jahre nach der letzten von ihr geschuldeten Zahlung oder dem Vertragsablauf Buchprüfungen durchzuführen. Der Entwurf des Berichts über die Buchprüfung und der Schlussbericht über die Buchprüfung wurden der Klägerin am 21. Dezember 1999 und am 18. Juli 2000 und damit innerhalb des in Artikel 17 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Zeitraums von zwei Jahren übersandt.

232. Unter diesen Umständen greift der vierte Klagegrund nicht durch.

3. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

a) Vorbringen der Parteien

233. Die Klägerin trägt vor, das Verhalten der Kommission habe sie dazu veranlasst, darauf zu vertrauen, dass ihre Methode zur Geltendmachung der Kosten und Arbeitsstunden in Einklang mit dem Vertrag stehe, dass die bereits geleisteten Zahlungen gerechtfertigt gewesen seien und dass sie somit alle Voraussetzungen erfülle, um den geforderten Restbetrag zu erhalten.

234. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf frühere Verträge mit der Kommission, in deren Rahmen sie die für das Vorhaben aufgewandten Arbeitstage global angegeben und die Kommission mehrfach bestätigt habe, dass ein solches Verfahren ausreiche.

235. Im vorliegenden Fall habe sie alle Formulare in der vorgeschriebenen Weise ausgefüllt und auf einem von ihnen u. a. die Zahl der Arbeitsstunden und den Stundensatz genau angegeben.

236. Außerdem seien alle von ihr eingereichten Kostennachweise von mehreren Dienststellen der Kommission geprüft worden, und diese habe vor der Vornahme der fälligen Zahlung nie von ihr verlangt, ergänzende Informationen über die dem Vorhaben gewidmete Zeit zu liefern. Selbst als es für die Kommission nach der Vorlage des ersten und des zweiten Kostennachweises offensichtlich gewesen sei, dass die Zahl der Arbeitsstunden überschritten werde oder worden sei, habe sie gleichwohl die entsprechenden Zahlungen geleistet. Schließlich sei nie ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, um das Vorhaben zu stoppen, wie es die Kommission in Problemfällen tue. Die Klägerin habe vielmehr während der Laufzeit des Vorhabens nur positive Kommentare der Kommission erhalten. Es stehe daher außer Frage, dass sich die ausdrückliche Zustimmung der Kommission zur Durchführung des Vorhabens in ihr Gegenteil verkehrt habe.

237. Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück und macht geltend, sie habe in voller Übereinstimmung mit dem Vertrag gehandelt.

b) Würdigung durch das Gericht

238. Hierzu ist festzustellen, dass dieser Klagegrund unbegründet ist, da die Kommission nach den Feststellungen im Rahmen der Prüfung des ersten und des vierten Klagegrundes in Einklang mit dem Wortlaut des Vertrages sowie dem Grundsatz der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung handelte.

239. Daran ändert es nichts, dass die Kommission im Rahmen früherer Verträge mit der Klägerin angeblich keine Kontrollen der Zahl der den betreffenden Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden durchführte. Eine etwaige Nachsicht der Kommission im Rahmen dieser Verträge kann keinesfalls ihr Recht schmälern, im vorliegenden Fall die von ihr als erforderlich angesehene Überprüfung gemäß den Bestimmungen des Vertrages vorzunehmen.

240. Folglich greift dieser Klagegrund nicht durch.

4. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte

a) Vorbringen der Parteien

241. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Kommission nicht an den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte gehalten habe.

242. Erstens wirft sie der Kommission vor, den Bericht über die zweite technische Überprüfung erst am 27. Oktober 2000 übermittelt zu haben; dadurch sei sie daran gehindert worden, rechtzeitig zu diesem Bericht Stellung zu nehmen und mit der Kommission dessen Ergebnisse zu erörtern, die im Übrigen in Widerspruch zu den Ergebnissen des Schlussberichts über die technische Überprüfung stünden. Der Schlussbericht über die Buchprüfung, der in weiten Teilen auf dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung und dem Bericht über die zweite technische Überprüfung beruhe, berücksichtige daher weder die Stellungnahme der Klägerin zum letztgenannten Bericht noch die Stellungnahmen der Klägerin und von Herrn Pirenne im Schreiben vom 31. Januar 2000 zum Entwurf des Berichts über die Buchprüfung. Da persönliche Interessen auf dem Spiel gestanden hätten, hätte den Betroffenen Gelegenheit gegeben werden müssen, ihren Standpunkt vor der endgültigen Erstellung des Berichts über die Buchprüfung mitzuteilen.

243. Zweitens wirft die Klägerin der Kommission vor, vor der Erstellung der Endfassung des Berichts über die Buchprüfung keine Zusammenkunft mit ihr durchgeführt zu haben, obwohl sie darum ersucht habe und die Kommission eine solche Zusammenkunft mehrmals förmlich zugesagt habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erläutert, dass sie bei dieser Zusammenkunft das durch die Zurückweisung der zusätzlichen Arbeitszeitnachweise seitens der Kommission entstandene Problem habe lösen wollen.

244. Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für nicht stichhaltig.

b) Würdigung durch das Gericht

245. Insoweit genügt die Feststellung, dass dieser Klagegrund unbegründet ist, da die Kommission nach den Feststellungen im Rahmen der Prüfung des vierten Klagegrundes keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung begangen hat (siehe oben, Randnrn. 215 bis 229).

246. Dieser Klagegrund greift daher nicht durch.

247. Nach alledem ist der Antrag der Klägerin zurückzuweisen.

B - Zur Widerklage der Kommission

1. Vorbringen der Parteien

248. Die Kommission verlangt nach Artikel 16.3 der Allgemeinen Bedingungen die Rückzahlung eines Betrages von 273 516 Euro, bei dem es sich um die Differenz zwischen den der Klägerin tatsächlich gezahlten Beträgen in Höhe von 396 000 Euro und den von der Kommission genehmigten Kosten in Höhe von 122 484 Euro handelt.

249. Die Klägerin macht in ihrer Erwiderung lediglich geltend, dass die Widerklage der Kommission unbegründet sei.

2. Würdigung durch das Gericht

250. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Kommission der Klägerin nach den Akten einen Gesamtbetrag von 396 000 Euro gezahlt hat und dass sie nach dem Vorstehenden zu Recht im Anschluss an die Buchprüfung einen Betrag von 122 484 Euro als Kosten des Vorhabens genehmigt hat. Folglich ist die Kommission nach Artikel 16.3 der Allgemeinen Bedingungen berechtigt, die Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages von 273 516 Euro zu verlangen.

251. Zum Antrag auf Zahlung von Zinsen ist festzustellen, dass die an die Klägerin gerichtete Belastungsanzeige von der Kommission zum 31. August 2001 fällig gestellt wurde und dass ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank im August 2001 für ihre Refinanzierungsgeschäfte in Euro angewandten Zinssatzes zuzüglich 1,5 Prozentpunkte verlangt werden.

252. Im Vertrag ist zwar in bestimmten Fällen die Anwendung des vom Europäischen Währungsinstitut festgesetzten Zinssatzes vorgesehen (Artikel 5.3 Absatz 3 und Artikel 16.1 der Allgemeinen Bedingungen), doch für den vorliegenden Fall gibt es keinen vertraglich festgelegten Satz.

253. Mangels vertraglich festgelegter Zinsen ist angesichts dessen, dass der Vertrag dem belgischen Recht unterliegt, Artikel 1153 des belgischen Zivilgesetzbuchs anzuwenden, der lautet:

Bei Verpflichtungen zur Zahlung eines bestimmten Betrages entsteht ein Anspruch auf Zinsen wegen verspäteter Erfüllung nur in Höhe der gesetzlichen Zinsen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Dieser Zinsanspruch besteht, ohne dass der Gläubiger einen Schaden nachweisen müsste. Die Zinsen werden mit der Mahnung fällig, soweit die Fälligkeit nicht von Gesetzes wegen eintritt.

254. Da die Kommission die Klägerin zur Zahlung aufgefordert hat, ist sie berechtigt, ab 1. September 2001 Verzugszinsen zu dem in Belgien gesetzlich festgelegten Satz zu verlangen.

255. Der Widerklage der Kommission ist somit stattzugeben. Infolgedessen ist die Klägerin gemäß den Anträgen der Beklagten zu verurteilen, an die Kommission einen Betrag von 273 516 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des in Belgien geltenden gesetzlichen Jahreszinssatzes ab 1. September 2001 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

Kostenentscheidung:

Kosten

256. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 40 693 Euro und auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro wird zurückgewiesen.

2. Der Widerklage der Kommission wird stattgegeben, und die Klägerin wird infolgedessen verurteilt, an die Kommission einen Betrag von 273 516 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des in Belgien geltenden gesetzlichen Jahreszinssatzes ab 1. September 2001 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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