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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 06.02.1992
Aktenzeichen: T-29/91
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 6. FEBRUAR 1992. - CLAUDIA CASTELLETTI UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-29/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Klägerinnen, die Beamtinnen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind, haben mit Klageschrift, die am 30. April 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, die Kommission zu verurteilen, an jede von ihnen 200 000 BFR zum Ersatz des materiellen Schadens und 100 000 BFR zum Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, wobei sie sich die Erhöhung dieser Beträge im Laufe des Verfahrens vorbehalten haben.

Vorgeschichte der Klage

2 Vincenzo Sorani und zehn weitere Beamte der Kommission sowie Hermanus Adams und 52 weitere Beamte und sonstige Bedienstete erhoben mit Klageschriften, die im Dezember 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingingen, zwei Klagen auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren KOM2/82, sie nicht zu den Prüfungen dieses Verfahrens zuzulassen (Rechtssachen 293/84 und 294/84). Dieses Auswahlverfahren sollte der Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren, Sekretariatsinspektoren und technischen Inspektoren der Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe B dienen.

3 Mit zwei Urteilen vom 11. März 1986 (Rechtssache 293/84, Sorani u. a./Kommission, Slg. 1986, 967, und Rechtssache 294/84, Adams u. a./Kommission, Slg. 1986, 977) hob der Gerichtshof die Entscheidungen, mit denen der Prüfungsausschuß die Zulassung der Kläger in diesen Rechtssachen zu den Prüfungen abgelehnt hatte, mit der Begründung auf, daß sie keine Möglichkeit gehabt hätten, zu der von ihren Vorgesetzten gegenüber dem Prüfungsausschuß über sie geäusserten Ansicht Stellung zu nehmen. Im Anschluß an diese Urteile lud der Prüfungsausschuß die betreffenden Bewerber im Juni 1986 vor, damit sie die gleichen Fragen beantworten könnten, die zuvor ihren Vorgesetzten gestellt worden waren. Mit Schreiben vom 11. Juli 1986 wurde den Bewerbern mitgeteilt, daß die Entscheidung vom Juni 1984, sie nicht zu den Prüfungen zuzulassen, bestätigt worden sei.

4 Nachdem einige Bewerber gegen die Entscheidung vom Juli 1986 Beschwerden eingelegt hatten, lud der Prüfungsausschuß diese ein zweites Mal vor, um ihnen die Möglichkeit zu geben, zu den Antworten der Vorgesetzten auf die diesen vom Prüfungsausschuß gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12. Februar 1987 wurde den betroffenen Beamten mitgeteilt, der Prüfungsausschuß sei der Auffassung, die ihnen gegenüber getroffene und ihnen am 11. Juli 1986 bekanntgegebene Entscheidung müsse nicht geändert werden.

5 Mit Urteil vom 28. Februar 1989 in den verbundenen Rechtssachen 100/87, 146/87 und 153/87 (Basch u. a./Kommission, Slg. 1989, 447) hob der Gerichtshof die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM2/82, die Kläger nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, wegen nicht ausreichender Begründung und Rechtswidrigkeit des vom Prüfungsausschusses angewandten Verfahrens auf.

6 Der Gerichtshof entschied in diesem Urteil vor allem folgendes:

"Wenn jedoch ein Prüfungssausschuß eine solche erneute Prüfung von Bewerbungen vornimmt, insbesondere, um einen schwerwiegenden Rechtsverstoß zu beheben, muß er diese Aufgabe mit der erforderlichen Schnelligkeit und besonderer Sorgfalt ausführen. In diesem Fall hat der Prüfungsausschuß aber auf möglicherweise unvollständige und unrichtige Aufzeichnungen und persönliche Erinnerungen seiner Mitglieder zurückgegriffen, um etwa drei Jahre vorher zu einer grossen Zahl von Bewerbern abgegebene Stellungnahmen zu rekonstruieren. Aus den Akten ergibt sich darüber hinaus, daß bestimmte auf diese Art rekonstruierte Stellungnahmen in offenem Widerspruch zu anderen Unterlagen stehen, darunter z. B. den Beurteilungen darüber, wie bestimmte Kläger ihre Aufgaben erfuellt haben. Mit diesem Vorgehen hat der Prüfungsausschuß einen schwerwiegenden Fehler begangen, der zur Aufhebung der streitigen Entscheidungen führt.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, ohne daß das übrige Vorbringen der Kläger geprüft zu werden braucht, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM2/82, die Kläger nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, wegen nicht ausreichender Begründung und Rechtswidrigkeit des vom Prüfungsausschuß angewandten Verfahrens aufzuheben ist."

7 Zur Durchführung dieses Urteils traf der Personaldirektor der Kommission die Entscheidung, den Prüfungsausschuß aufzufordern, seine Arbeit in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem sie vom Gerichtshof für rechtswidrig erklärt worden war.

8 Mit Schreiben vom 26. Juni 1989 teilte er dies u. a. den Klägerinnen mit. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Betrifft: Wiederaufnahme des Verfahrens im Auswahlverfahren KOM2/82 in Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Februar 1989 in den Rechtssachen 100/87, 146/87 und 153/87 für die obsiegenden Kläger.

Um dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1989 nachzukommen, hat die Anstellungsbehörde beschlossen, die Arbeit des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren zum Übergang von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B, für das Sie sich beworben hatten, in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem das vom Prüfungsausschuß in bezug auf Ihre Person durchgeführte Verfahren vom Gerichtshof als rechtswidrig angesehen wurde.

Zu diesem Zweck wird der Prüfungsausschuß unverzueglich in seiner ursprünglichen Zusammensetzung - soweit keine zwingenden Hinderungsgründe vorliegen - wieder gebildet werden und seine Arbeit unter Beachtung des Urteils vom 28. Februar 1989 wiederaufnehmen.

Die zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber werden auf dem üblichen Dienstweg vom Zeitpunkt der Prüfungen benachrichtigt..."

9 Der Prüfungsausschuß nahm seine Arbeit wieder auf und ging zum folgenden Stadium der Zulassung zum Auswahlverfahren über.

10 Bevor dieser Verfahrensabschnitt abgeschlossen war, legte Franz Josef Klein, der Präsident des Syndicat des fonctionnaires européens (SFE), mit Vollmacht und im Namen der Bewerber für die Prüfungen mit Schreiben vom 18. September 1989 gegen das Schreiben des Personaldirektors vom 26. Juni 1989 Beschwerden (Aktenzeichen R/225/89 bis 249/89) gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) ein. Die Beschwerdeführer verlangten u. a., ohne weitere Formalitäten zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden sowie Ersatz des erlittenen Schadens. Die Kommission wies diese Beschwerden durch eine begründete Entscheidung vom 20. Dezember 1989 zurück, die den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 22. Dezember 1989 mitgeteilt wurde.

11 Diese Entscheidung ist Gegenstand der am 9. April 1990 erhobenen Klage T-17/90.

12 In dieser Rechtssache beantragen die Kläger,

1) die Entscheidung des Personaldirektors Valsesia vom 26. Juni 1989 für nichtig zu erklären,

2) festzustellen, daß die Kläger ohne weitere Förmlichkeit zum Auswahlverfahren KOM2/82 zuzulassen sind,

3) zu entscheiden, daß die ernannten Kläger rückwirkend ab dem Jahr 1982 die gleichen Vergünstigungen wie die bereits ernannten oder beförderten Bewerber erhalten,

4) die Beklagte zur Zahlung von 200 000 BFR, deren Erhöhung im Laufe des Verfahrens vorbehalten bleibt, als Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens aufgrund der Verzögerung der Laufbahn der Kläger zu verurteilen,

5) die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

13 Mit Schreiben vom 8. August 1990 wurde den Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens vom Prüfungsausschuß mitgeteilt, daß sie zum folgenden Stadium des Auswahlverfahrens zugelassen worden seien. Zwischen dem 31. Oktober und dem 6. November 1990 legten die Klägerinnen Beschwerden ein, die zwischen dem 31. Oktober und dem 7. November 1990 in das Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen wurden. Diese waren darauf gerichtet, daß die Verwaltung den Klägerinnen die "erforderliche Rückwirkung [zuerkennt], um die Gleichheit zwischen... [ihnen] und ihren Kollegen wiederherzustellen, was bedeutet, daß sie so behandelt werden [müssen], als ob sie 1982 zum folgenden Stadium des Auswahlverfahrens zugelassen worden wären, so daß ihre Laufbahn korrigiert werden muß". Die Beschwerden waren ausserdem auf die Gewährung von Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtet. Sie wurden nicht beantwortet.

14 Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen am 30. April 1991 die vorliegende Klage erhoben.

Anträge der Parteien

15 Die Klägerinnen beantragen,

1) das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren, auf die sie Bezug nehmen, mit der Klage in der Rechtssache T-17/90 zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen;

2) die Beklagte zu verurteilen, an jede von ihnen zum Ersatz des materiellen Schadens den Betrag von 200 000 BFR zu zahlen, dessen Erhöhung im Laufe des Verfahrens vorbehalten bleibt;

3) die Beklagte zu verurteilen, an jede von ihnen zum Ersatz des immateriellen Schadens den Betrag von 100 000 BFR zu zahlen, dessen Erhöhung im Laufe des Verfahrens vorbehalten bleibt;

4) die Beklagte zu verurteilen, für die Schadensersatzleistungen Zinsen in Höhe von 8 % seit Einlegung der dem Verfahren T-17/90 vorausgegangenen Beschwerden zu zahlen;

5) die Beklagte zur Zahlung der Gebühren und Kosten für das vorliegende Verfahren zu verurteilen.

16 Die Kommission beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

17 Im Hinblick auf die Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Klägerinnen,

- die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen oder die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten;

- die Verbindung der Rechtssachen T-17/90 (Camara Alloisio u. a.), T-28/91 (Blieschies u. a.) und T-29/91 (Castelletti u. a.) zu beschließen, da sie miteinander in Zusammenhang stehen.

Vorbringen der Parteien zur Zulässigkeit

18 Die Kommission macht in erster Linie geltend, da der Gegenstand der vorliegenden Klage in dem der Klage T-17/90 vollständig enthalten sei und da beide Klagen auf dieselben Gründe gestützt seien, stehe der Zulässigkeit der Klage die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1973 in den verbundenen Rechtssachen 58/72 und 75/72 (Perinciolo/Rat, Slg. 1973, 511) und vom 26. Mai 1971 in den verbundenen Rechtssachen 45/70 und 49/70 (Bode/Kommission, Slg. 1971, 465) und schließt daraus, daß den Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache das Rechtsschutzinteresse fehle.

19 Die Kommission trägt hilfsweise vor, daß das der vorliegenden Klage vorausgegangene Verwaltungsverfahren nicht vorschriftsmässig abgelaufen sei und daß die Klage aus diesem zweiten Grund als unzulässig abgewiesen werden müsse. Da es sich nämlich um Anträge auf Schadensersatz handele, hätten der Klage Anträge und Beschwerden im Sinne von Artikel 90 des Statuts vorausgehen müssen. Folglich hätte die vorliegende Klage, mit der lediglich bestimmte der in der Klage T-17/90 enthaltenen Anträge bekräftigt würden, nur gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet werden können, die innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung vom 22. Dezember 1989 hätte eingelegt werden müssen, mit der die Kommission die ursprünglichen, in den Beschwerden R/225/89 bis R/249/89 vom 18. September 1989 enthaltenen Anträge abgelehnt habe. Da die vorliegende Klage am 30. April 1991 erhoben worden sei und ihr Beschwerden vorausgegangen seien, die zwischen dem 31. Oktober und dem 6. November 1990 eingelegt worden seien, sei sie somit unzulässig.

20 Die Klägerinnen wenden dagegen ein, sie hätten sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse, denn die Beklagte sehe ihre erste Klage als verfrüht an, da sie eine vorbereitende Maßnahme betreffe; sie hätten auch ein Interesse daran, ihre Argumentation erneut vorzutragen, nachdem Maßnahmen mit Entscheidungscharakter an die Stelle angeblich vorbereitender Maßnahmen getreten seien. Die Einrede der Rechtshängigkeit könne nur erhoben werden, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung vorliege, selbst wenn diese gleichzeitig mit der Entscheidung über die Rechtshängigkeit im zweiten Verfahren ergehe.

21 Die Klägerinnen tragen ausserdem vor, da sie in der Rechtssache T-17/90 noch nicht einmal ihre Erwiderung eingereicht hätten, sei das Gericht über ihr Vorbringen in dieser Rechtssache nicht vollständig informiert und könne somit derzeit keine Entscheidung treffen. Zudem müssten die von der Beklagten abgegebenen Erklärungen wohl eher zur Verbindung der Rechtssachen wegen des Bestehens eines Zusammenhangs führen.

22 Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, daß sie in einer Beschwerde nicht die gleichen Anträge stellen könnten wie in einer Klage. Sie könnten von der Anstellungsbehörde nur verlangen, ihre Situation zu korrigieren und insbesondere die streitige Maßnahme zurückzunehmen, aber sie könnten nicht die Gewährung von Schadensersatz beantragen, da diese Frage nicht in die Zuständigkeit der Anstellungsbehörde falle.

Vorbringen der Klägerinnen zur Begründetheit

23 Die Klägerinnen machen zur Stützung ihrer Schadensersatzklage geltend, ihre Laufbahn sei gegenüber der von Kollegen, die nach der ersten Prüfung der Bewerbungen zur Teilnahme an den Prüfungen des fraglichen Auswahlverfahrens zugelassen worden seien, in erheblichem Masse, möglicherweise um acht Jahre und mehr, verzögert worden.

24 Hinsichtlich ihres materiellen Schadens verlangen sie die Gewährung eines Betrags von 200 000 BFR als Ersatz dafür, daß ihnen der Übergang in die Laufbahngruppe B verwehrt geblieben sei und sie in dieser Laufbahngruppe nicht hätten befördert werden können. Hinsichtlich ihres immateriellen Schadens fordern sie die Gewährung eines Betrags von 100 000 BFR als Ersatz dafür, daß sie seit 1982 auf die Behandlung ihres Falles warteten und daß sie diese Überprüfung erst 1991 erreicht hätten, nachdem sie die Belastungen von vier Gerichtsverfahren hätten auf sich nehmen müssen.

Rechtliche Würdigung

25 Ist eine beim Gericht erhobene Klage offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht nach Artikel 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, das Verfahren nicht fortzusetzen.

26 Zu der von der Beklagten in erster Linie erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, die von ihr als Einrede der "Rechtshängigkeit" bezeichnet wird, ist festzustellen, daß das Verfahren zwischen denselben Parteien aufgrund der Klage, die unter dem Aktenzeichen T-17/90 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen ist, nicht abgeschlossen ist und daß somit im gegenwärtigen Verfahrensstadium der vorliegenden Rechtssache über diese Einrede der Unzulässigkeit nicht zu entscheiden ist.

27 Daher ist zu prüfen, ob der Zulässigkeit der vorliegenden Klage die von der Kommission hilfsweise erhobene Einrede entgegensteht.

28 Das vorprozessuale Verfahren nach Artikel 90 des Statuts besteht grundsätzlich aus zwei Stufen. Wie sich aus Artikel 90 Absatz 1 ergibt, kann jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, einen Antrag auf Erlaß einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Im Falle einer ablehnenden Antwort oder des Ausbleibens einer Entscheidung kann sich der Betroffene unter den in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen mit einer Beschwerde an die Anstellungsbehörde wenden, mit der er deren ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung in Frage stellt. Das Beschwerdeverfahren soll es der Anstellungsbehörde ermöglichen, ihre Entscheidung im Lichte möglicher Einwände des Betroffenen noch einmal zu überprüfen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1980 in der Rechtssache 101/79, Vecchioli/Kommission, Slg. 1980, 3069, Randnr. 31), und das vorprozessuale Verfahren nach Artikel 90 des Statuts soll in seiner Gesamtheit eine einverständliche Beilegung des zwischen dem Beamten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 142/85, Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3177, Randnr. 11).

29 Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Schadensersatzklage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie das Gericht festgestellt hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35, Randnr. 38, und vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, Randnr. 49), daß eine solche Klage nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Anfechtungsklage und Schadensersatzklage besteht, als der Anfechtungsklage akzessorisch zulässig ist, ohne daß ihr ein Antrag des Betroffenen, mit dem er die Anstellungsbehörde zur Wiedergutmachung des geltend gemachten Schadens auffordert, sowie eine Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Begründetheit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung seines Antrags angreift, vorausgehen muß.

30 Ist die Klage dagegen wie im vorliegenden Fall ausschließlich auf die Wiedergutmachung materieller und immaterieller Schäden gerichtet, die angeblich dadurch entstanden sind, daß die Klägerinnen erst mit achtjähriger Verspätung und nach mehreren Gerichtsverfahren zu den Prüfungen eines Auswahlverfahrens zugelassen wurden, und wird diese Klage nicht auf eine Maßnahme gestützt, deren Aufhebung verlangt wird, sondern auf eine ganze Reihe von Fehlern und Unterlassungen der Verwaltung, so ist sie nur zulässig, wenn das ihrer Erhebung vorausgegangene Verwaltungsverfahren durch einen Antrag eingeleitet worden ist, mit dem die Betroffenen die Anstellungsbehörde zur Wiedergutmachung dieser Schäden aufgefordert haben.

31 Hierzu ist festzustellen, daß weder dem im Namen der Klägerinnen eingereichten Schreiben vom 18. September 1989 noch den von ihnen zwischen dem 31. Oktober 1990 und dem 6. November 1990 eingelegten Beschwerden rechtzeitig andere Schritte gegenüber der Verwaltung vorausgegangen oder gefolgt sind, die den Anforderungen von Artikel 90 des Statuts entsprachen.

32 Selbst wenn die genannten Beschwerden als Anträge im Sinne des Statuts auszulegen wären, steht folglich fest, daß das vorprozessuale Verfahren nicht wie in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehen in zwei Stufen abgelaufen ist. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Klage nicht unter den im Statut vorgesehenen Voraussetzungen erhoben wurde und daß sie somit offensichtlich unzulässig ist.

33 Folglich ist die Klage abzuweisen, ohne daß über den Antrag der Klägerinnen auf Verbindung der Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-29/91 entschieden werden müsste.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 6. Februar 1992.

Ende der Entscheidung

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