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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: T-290/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen Art. 14 Abs. 1 S. 1
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen Art. 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. September 2004. - Associazione Consorzi Tessili (Ascontex) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Gemeinschaftsinitiative kleine und mittlere Unternehmen - Veranstaltung von "IBEX"-Fachmessen für Einkäufer - Streichung und Rückforderung einer finanziellen Beteiligung - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Artikel 24 - Nichtigkeitsklage. - Rechtssache T-290/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-290/02

Associazione Consorzi Tessili (Ascontex), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mbaya Kapita und L. Denis, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Giolito und L. Flynn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 1702 der Kommission vom 12. Juli 2002 über die Streichung der der Klägerin mit Entscheidung SG(98)D/2251 vom 18. März 1998 gewährten Beihilfe EFRE Nr. 97.05.10.001 und die Rückforderung des von der Kommission im Rahmen der geplanten Veranstaltung einer internationalen Textil- und Bekleidungsmesse in Capri (Vorhaben Euresprit) gezahlten Vorschusses

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

4. Mai 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. In seiner Entschließung vom 22. November 1993 über die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen sowie des Handwerks, und die Förderung der Beschäftigung (ABl. C 326, S. 1) forderte der Rat die Kommission zur Erprobung von zwischenbetrieblichen Treffen auf, die von Großunternehmen veranstaltet werden, die zum Zweck der Zusammenarbeit mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Kontakt zu treten wünschen.

2. Auf der Grundlage dieser Entschließung begann die Kommission im Rahmen der Regionalpolitik und der Gemeinschaftsinitiative KMU (GI KMU) für den Zeitraum 1996-1999 ein Projekt zur technischen und finanziellen Unterstützung von IBEX(International Buyers' Exhibition)-Fachmessen für Einkäufer. Diese Messen sollen dazu dienen, die Großunternehmen bei ihrer Suche nach Partner-KMU zu unterstützen und den KMU Gelegenheit zu direkten Kontakten mit Großunternehmen zu bieten, die an ihren Erzeugnissen und Dienstleistungen interessiert sind. Sie werden in bestimmten Branchen (Automobil, Elektronik, Textil usw.) oder für eine bestimmte Gruppe von Unternehmen (KMU in der Hochtechnologie, im Handwerk usw.) veranstaltet.

3. Die Durchführungsbestimmungen für IBEX-Messen und die Voraussetzungen für die Gewährung der entsprechenden finanziellen Unterstützung stehen im Vademekum IBEX-GI KMU (im Folgenden: Vademekum) der Kommission. Hiernach muss der Veranstalter einer Einkäufer-Fachmesse u. a. folgende formelle und materielle Voraussetzungen erfuellen: Die Messe muss unter Beteiligung von KMU und in einer Region stattfinden, die jeweils im Rahmen der Strukturfonds förderungsfähig sind, einem genauen Terminplan folgen und mehrere Phasen einhalten. Da die Auswahl der Partner als entscheidend für den Erfolg der Messe angesehen wird, müssen die Arbeitsmethoden jedes Partners genau angegeben werden. Der Veranstalter muss Planungsunterlagen über sein Vorhaben und mehrere Berichte vorlegen.

4. Insbesondere muss der Kommission mindestens vier Monate vor der Veranstaltung und nach Beginn der Phase der Kontaktaufnahme mit den KMU ein Zwischenbericht über die Durchführung der ersten drei Phasen des Vorhabens vorgelegt werden. Dieser Bericht muss u. a. ein Verzeichnis der bereits angemeldeten Unternehmen enthalten. Die Billigung dieses Berichts durch die Kommission ist Voraussetzung für die Zahlung der zweiten von vier Raten der Finanzbeihilfe.

5. Nach dem Vademekum verpflichtet sich der Veranstalter im Gegenzug zur Zusage einer finanziellen Unterstützung durch die Kommission, die in der Erklärung des Empfängers einer finanziellen Beteiligung (im Folgenden: Erklärung des Empfängers) im Anhang des Vademekums genannten Pflichten zu erfuellen. Hiernach hat er u. a. seine Arbeiten so durchzuführen, wie sie in dem Antrag festgelegt sind, auf dessen Grundlage das Vorhaben genehmigt wurde, und über die finanziellen Aktivitäten in Zusammenhang mit dem genehmigten Budget zu berichten. Jede Änderung des Vorhabens ist der Kommission mitzuteilen und muss von dieser genehmigt werden. Im Falle von Versäumnissen des Veranstalters bei der Erbringung der Dienstleistungen (einschließlich der Einhaltung der Durchführungsfristen für die verschiedenen Phasen) behält sich die Kommission das Recht vor, die Zahlungen zu unterbrechen und gegebenenfalls bereits gezahlte Beträge zurückzufordern.

6. Die Erklärung des Empfängers zählt die acht Phasen auf, die die bezuschusste Maßnahme umfassen muss, enthält den Auszahlungsplan für die gewährte Beihilfe und verpflichtet den Empfänger u. a., auf die Zahlung der zweiten Rate der Beihilfe zu verzichten, wenn die festgesetzte Frist für die dritte Phase - Ansprache der KMU, die den Bedürfnissen der bereits benannten Großunternehmen, die solche Bedürfnisse geäußert haben, entsprechen könnten - nicht eingehalten wird. Außerdem erklärt er, zur Kenntnis genommen zu haben, dass die Kommission sich das Recht vorbehält, die Beihilfe herabzusetzen, wenn sie der Ansicht ist, dass die angekündigten Ziele nicht erreicht worden sind.

7. In dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum 1997-2002 bestand der rechtliche Rahmen für die IBEX-Messen im Wesentlichen aus der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88), und der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374, S. 15), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 34).

8. Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) , die die Verordnung Nr. 4253/88 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufhebt, berührt nach ihrem Artikel 52 Absatz 1 weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 4253/88 sowie jeder sonstigen für diese Intervention am 31. Dezember 1999 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden ist.

9. Artikel 14 der Verordnung Nr. 4253/88 mit der Überschrift Bearbeitung der Anträge auf Beteiligung sieht in Absatz 1 Satz 1 vor:

Anträge auf Beteiligung... sind von dem Mitgliedstaat oder den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden auszuarbeiten und von dem Mitgliedstaat oder einer Behörde, die er gegebenenfalls zu diesem Zweck benennt, bei der Kommission einzureichen;...

10. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung werden Zahlungen für finanzielle Beteiligungen... an die Behörde oder die nationale, regionale oder lokale Einrichtung geleistet, die in dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck benannt worden ist.

11. Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 mit der Überschrift Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung bestimmt:

(1) Wird eine Aktion... so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion... kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion... vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen....

Zugrunde liegender Sachverhalt

12. Am 29. September 1997 reichte die Klägerin, eine Vereinigung ohne Erwerbszweck zur Vertretung der Interessen der italienischen Textilindustrie, bei der Kommission einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Veranstaltung einer IBEX-Fachmesse für Einkäufer in der Textil- und Bekleidungsindustrie unter dem Namen Euresprit ein, die ursprünglich am 19., 20. und 21. Oktober 1998, später dann am 22., 23. und 24. März 1999 in Capri (Italien) stattfinden sollte.

13. Mit Entscheidung vom 18. März 1998 gewährte die Kommission der Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 50 % der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens, wobei der Hoechstbetrag der Beteiligung auf 500 000 Ecu festgesetzt wurde. Dieser Entscheidung war ein Formular für die Erklärung des Empfängers beigefügt. Außerdem wurde der Klägerin das Vademekum übersandt.

14. Auf Grundlage des Vademekums und der Entscheidung vom 18. März 1998 unterzeichnete die Klägerin am 28. April 1998 die Erklärung des Empfängers und schickte sie an die Kommission zurück. In dieser Erklärung verpflichtete sie sich u. a. dazu, die Finanzbeihilfe ausschließlich für die Zwecke zu verwenden, die in ihrem Antrag für das Vorhaben Euresprit vom 29. September 1997 beschrieben waren. Dieses Vorhaben sah im Wesentlichen vor, auf der geplanten IBEX-Messe 60 bis 70 Großunternehmen von internationalem Rang als eventuelle Auftraggeber (Armani, Versace, Marks & Spencer usw.) mit 300 bis 350 KMU als eventuellen Auftragnehmern zusammenzuführen und ein Netzwerk der wirtschaftlichen Partnerschaft in der Textil- und Bekleidungsindustrie zu schaffen.

15. Nach Erhalt der Erklärung des Empfängers zahlte die Kommission der Klägerin einen Vorschuss von 200 000 Euro (40 % des bewilligten Hoechstbetrags). In der Folge zeigte sich, dass das Vorhaben Euresprit nicht wie vorgesehen ablief, wobei der Klägerin zufolge das Hauptproblem in der mangelnden Resonanz bei den Unternehmen der Branche lag.

16. Zwischen November 1998 und Januar 2002 erörterten die Klägerin und die Kommission in zahlreichen Schreiben und mehreren Besprechungen Probleme bei der Durchführung des Vorhabens. Dabei machte die Klägerin die Kommission mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 von Anfang an auf die zurückhaltende Beteiligung der Auftraggeber, d. h. der Großunternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie, aufmerksam und schlug vor, die Messe in Capri um zwei Monate zu verschieben.

17. Mit Schreiben vom 21. Januar 1999 ersuchte die Kommission die Klägerin u. a., ihr ein Verzeichnis der Auftraggeber und der ZuliefererKMU (geordnet nach Mitgliedstaaten und nach im Rahmen der Strukturfonds förderungsfähigen Regionen), die sich verbindlich angemeldet hatten, sowie die Gesamtzahl der bereits vereinbarten Gespräche mitzuteilen. In einem Schreiben vom 22. März 1999 beschränkte sich die Klägerin auf eine Wiederholung ihres Antrags auf Verschiebung der Messe und schlug als neuen Termin den 25., 26. und 27. Oktober 1999 vor.

18. In Beantwortung dieses Änderungsantrags machte die Kommission die Klägerin mit Fax vom 6. Mai 1999 im Hinblick auf eine eventuelle Änderung der Bewilligungsentscheidung vom 18. März 1998 darauf aufmerksam, dass am 22. und 23. November 1999 in London (Vereinigtes Königreich) eine andere IBEX-Veranstaltung für die Textilindustrie geplant sei, die ebenfalls aus Mitteln der Gemeinschaft bezuschusst werde, und forderte sie auf, mit den Organisatoren dieser Veranstaltung Kontakt aufzunehmen, um Überschneidungen zwischen den beiden Messen zu vermeiden. Sie forderte die Klägerin auf, ihr die getroffenen Abstimmungsmaßnahmen mitzuteilen, um das Verfahren zur Änderung des Termins des Vorhabens Euresprit abschließen zu können. Nachdem sie am 4. Juni 1999 eine Erinnerung an die Klägerin gerichtet hatte, wiederholte die Kommission mit Schreiben vom 19. Juli 1999 ihr Ersuchen um Mitteilung der von der Klägerin getroffenen Maßnahmen zur Abstimmung ihres Vorhabens mit dem in London geplanten. In diesem Schreiben wies die Kommission erstmals darauf hin, dass sie die Rückforderung des bereits gezahlten Zuschusses erwägen könnte, weil sie nicht die Informationen erhalten habe, die erforderlich seien, um die Änderung des Termins der Euresprit-Messe zu genehmigen.

19. Die Klägerin reichte daraufhin am 21. Juli 1999 einen Bericht über den Stand des Vorhabens ein. Dieser Bericht enthielt jedoch nicht die von der Kommission verlangten Informationen, d. h. das Verzeichnis der verbindlich angemeldeten Auftraggeber und KMU, die Gesamtzahl der bereits vereinbarten Gespräche und Erläuterungen über die Abstimmung zwischen der von der Klägerin und der in London geplanten Messe. Mit Schreiben vom 11. August 1999 wies die Kommission auf diese Mängel hin und ersuchte die Klägerin, ihr die genannten Informationen vor dem 5. September 1999 mitzuteilen, um eine Rückforderung des Zuschusses seitens der Kommission zu vermeiden.

20. Mit Schreiben vom 16. September 1999 teilte die Klägerin mit, sie sei vom Veranstalter der Londoner Messe darüber unterrichtet worden, dass diese nicht am 22. und 23. November, sondern im Frühjahr 2000 stattfinde. Diesem Schreiben war ein Verzeichnis mit Namen, Adressen und Tätigkeitsbereichen von 16 Auftraggebern und 28 Zulieferern beigefügt. Aus ihm ergibt sich, dass noch keine Gespräche zwischen den beiden Gruppen von Unternehmen vereinbart worden waren.

21. Am 18. Oktober 1999 schickte die Klägerin der Kommission einen Bericht mit einer neuen Programmplanung für die Messe und Ergänzungen gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben und schlug vor, die Veranstaltung auf den 6., 7. und 8. April 2000 zu verschieben.

22. Da die Kommission der Auffassung war, dass die Messe nicht wie vorgesehen stattgefunden habe und dass keine der erlangten Informationen geeignet sei, ihre Durchführung zu einem anderen Zeitpunkt zu gewährleisten, teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 mit, sie werde das Verfahren zur Streichung der gewährten finanziellen Beteiligung einleiten, falls die Klägerin ihr nicht vor dem 15. Januar 2000 ein dem genehmigten Vorhaben entsprechendes Verzeichnis der (60 bis 70) Auftraggeber und (300 bis 350) KMU einschließlich näherer Angaben vorlege, die der Kommission eine Kontaktaufnahme mit diesen Unternehmen ermöglichten. Eine Kopie dieses Schreibens wurde an das zuständige italienische Ministerium geschickt.

23. In ihrer Antwort vom 10. Januar 2000 machte die Klägerin geltend, dass die Vorbereitung der Einkäufer-Fachmesse Euresprit eine Reihe von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Eigenheiten der Textil- und Bekleidungsbranche zutage gefördert habe, die in Bezug auf die Beziehungen zwischen Kunden und Lieferanten noch sehr traditionsverhaftet ist, die vorgeschlagene Umgestaltung jedoch den Erfolg der Messe gewährleisten könne, da die großen europäischen Marken ihre Unterstützung erklärt hätten. Es hätten sich bereits 160 Zulieferer angemeldet und die Teilnehmerlisten würden ab Ende Januar 2000 aktualisiert. In ihrem Schreiben vom 10. April fügte sie hinzu, dass die Umgestaltung ihres Vorhabens erfolgreich verlaufen sei, da 50 Marken von internationalem Rang sich zur Teilnahme an der Veranstaltung bereit erklärt hätten. Diesem Schreiben war ein Verzeichnis von 22 Unternehmen (Aeffe, Hilton Vestimenta, Moschillo, Aspesi, Levi's, Nike usw.) und von 50 von diesen Unternehmen vertretenen Marken beigefügt. Zwischen diesem Verzeichnis und demjenigen, das dem Schreiben vom 16. September 1999 beigefügt gewesen war (vgl. oben Randnr. 20), bestand keinerlei Übereinstimmung.

24. Mit Schreiben vom 14. August 2000 hob die Kommission die Entscheidung auf, mit der sie der Klägerin den Zuschuss von 500 000 Euro zuerkannt hatte, und ordnete die Rückerstattung des gezahlten Vorschusses an.

25. In ihrer Antwort vom 18. September 2000 warf die Klägerin der Kommission vor, auf ihre Vorschläge zur Änderung des Vorhabens nicht reagiert zu haben. Auch wenn die Messe nicht stattgefunden habe, habe bis zum Sommer 2000 eine intensive Vorbereitung stattgefunden, die Ausgaben verursacht habe. In drei Schreiben vom 19. März und vom 5. Juli 2001 machte sie geltend, dass die Schlussabrechnung die von ihr tatsächlich geleisteten Arbeiten und tatsächlich getätigten Ausgaben berücksichtigen müsse.

26. Am 9. Januar 2002 reichte die Klägerin eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein und beantragte gleichzeitig bei der Kommission die Aussetzung des Rückforderungsverfahrens. In dieser Beschwerde erklärte die Klägerin, sie sehe die Notwendigkeit ein, ihr Vorhaben zu beenden, bestehe aber darauf, dass die bereits geleisteten Arbeiten und die entsprechenden Ausgaben zu berücksichtigen seien. Sie verlangte eine erneute Sachprüfung und eine Neufestsetzung des zu erstattenden Vorschussbetrags. In seiner Entscheidung vom 18. September 2002 kam der Europäische Bürgerbeauftragte zu dem Ergebnis, dass die Kommission keine Handlungen vorgenommen habe, die einen Missstand im Sinne von Artikel 195 EG darstellten.

27. Am 12. Juli 2002 erließ die Kommission die Entscheidung C(2002) 1702 über die Streichung der der Klägerin mit Entscheidung SG(98)D/2251 vom 18. März 1998 gewährten Beihilfe EFRE Nr. 97.05.10.001 und die Rückforderung des von der Kommission im Rahmen der geplanten Veranstaltung einer internationalen Textil- und Bekleidungsmesse in Capri (Vorhaben Euresprit) gezahlten Vorschusses (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die nach ihrem Artikel 4 an die Klägerin gerichtet ist.

28. Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung streicht die gewährte Beihilfe, während Artikel 2 die Rückerstattung des Vorschusses von 200 000 Euro anordnet. Diese beiden Artikel stützen sich auf Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88. In ihrer Würdigung führt die Kommission im Wesentlichen aus, das Unvermögen der Klägerin, ein Verzeichnis der an der Messe teilnehmenden Auftraggeber und KMU vorzulegen, stelle einen Mangel dar, der an den Bestand des Vorhabens rühre. Folglich führe das Scheitern des IBEX-Vorhabens Euresprit zur Aufhebung der Beihilfe und zur Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Vorschusses.

29. Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung bestimmt, dass diese an die Stelle des Schreibens vom 14. August 2000 (vgl. oben Randnr. 24) tritt.

30. Die angefochtene Entscheidung wurde der Klägerin am 15. Juli 2002 zugesandt und ging bei dieser am 16. Juli 2002 ein.

Verfahren und Anträge der Parteien

31. Mit Klageschrift, die am 24. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

32. Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die italienische Regierung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ersucht, eine schriftliche Frage zu beantworten.

33. Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Mai 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Bei dieser Gelegenheit wurde den Parteien die Antwort der italienischen Regierung auf die vom Gericht gestellte Frage mitgeteilt. Nachdem die Parteien am 28. Mai 2004 ihre schriftlichen Erklärungen zu dieser Antwort eingereicht hatten, hat der Präsident der Zweiten Kammer das Verfahren geschlossen.

34. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und festzustellen, dass der Vorschuss von 200 000 Euro nicht erstattet zu werden braucht;

- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und festzustellen, dass der Vorschuss von 200 000 Euro der Kommission erst zu erstatten ist, nachdem diese eine Entscheidung über die Berücksichtigungsfähigkeit der eingereichten Ausgaben und den von der Klägerin nicht für das Vorhaben Euresprit verbrauchten Anteil getroffen hat;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

35. Die Kommission beantragt,

- die Klage als teilweise unzulässig abzuweisen;

- die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

36. Zur Begründung ihrer Klage bringt die Klägerin fünf Klagegründe vor. Mit dem ersten, scheinbar auf einen Begründungsmangel gestützt, wird ein Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 gerügt. Die anderen Klagegründe stützen sich auf Verletzungen der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88

37. Die Klägerin wirft der Kommission vor, gegen Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoßen zu haben, indem sie es unerlassen habe, den betroffenen Mitgliedstaat, d. h. die Italienische Republik, zur Stellungnahme zu der geplanten Aufhebung der in Rede stehenden finanziellen Beteiligung aufzufordern. Die Kommission habe damit gegen ihre insoweit bestehende Pflicht zur Partnerschaft verstoßen.

38. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, eine ausdrückliche Mitteilung der Absicht der Kommission, die in Rede stehende finanzielle Beteiligung aufzuheben, an die Italienische Republik sei deshalb unerlässlich, weil der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 subsidiär für infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit nicht rechtmäßig gezahlte Beträge verantwortlich sei.

39. In dieser Hinsicht erinnert das Gericht daran, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C330/01 P (Hortiplant/Kommission, Slg. 2004, I-0000) bestätigt hat, dass Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 die Kommission verpflichtet, den betroffenen Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden um Äußerung binnen einer bestimmten Frist zu ersuchen.

40. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist von einer Identität der benannten Behörde mit dem durch die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft Begünstigten auszugehen.

41. Erstens war sich die Kommission dieser Identität bei der Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens IBEX voll bewusst. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hervorgehoben, dass diese Praxis ungewöhnlich sei, und sie damit gerechtfertigt, dass das Vorhaben IBEX als Modellvorhaben von ausgeprägtem Gemeinschaftsinteresse im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4254/88 direkt von ihr und ausschließlich aus Gemeinschaftsmitteln finanziert worden sei. Angesichts eines solchen die Beziehung und die Finanzierung betreffenden Zusammenhangs konnten die Interessen der Italienischen Republik offensichtlich nicht substanziell berührt sein.

42. Zweitens sieht Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 vor, dass die Anträge auf Beteiligung der Strukturfonds von dem Mitgliedstaat oder den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden auszuarbeiten und von dem Mitgliedstaat oder einer Behörde, die er gegebenenfalls zu diesem Zweck benennt, bei der Kommission einzureichen sind. Außerdem werden gemäß Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung Zahlungen für finanzielle Beteiligungen an die Behörde oder die nationale, regionale oder lokale Einrichtung geleistet, die... zu diesem Zweck benannt worden ist.

43. Es ist aber unstreitig, dass die italienische Regierung mit Schreiben des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk vom 26. November 1997 an die Kommission die Klägerin ausdrücklich gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung und finanziellen Abwicklung der in Rede stehenden Einkäufer-Fachmesse ermächtigt hat.

44. Wie die italienische Regierung auf eine Frage des Gerichts mitgeteilt hat, bezweckte sie mit diesem Schreiben, der Klägerin die Eigenschaft einer Behörde oder Einrichtung im Sinne dieser Bestimmungen zu verleihen. Sie habe damit der Klägerin die volle Verantwortung für die Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens übertragen wollen, so dass die Klägerin auch als benannte Behörde im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 angesehen werden müsse.

45. Drittens war die Klägerin bei der Durchführung des Vorhabens IBEX vollständig davon unterrichtet, dass ihr die Aufgaben der benannten Behörde übertragen worden waren, und sie hatte der Übernahme dieser Aufgaben zugestimmt.

46. Da der Klägerin somit die Eigenschaft einer benannten Behörde im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 verliehen worden war, war die Kommission nicht verpflichtet, die italienische Regierung vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören. Denn die genannte Bestimmung ließ ihr die Wahl, im Hinblick auf die Aufhebung der in Rede stehenden Beteiligung entweder die Italienische Republik oder die von ihr benannten Behörden zur Äußerung aufzufordern.

47. Der Status der Klägerin als Vereinigung des Privatrechts steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Nichts in der Verordnung Nr. 4253/88 hindert nämlich die Mitgliedstaaten, mit der Bearbeitung der Beteiligungsanträge und der Annahme der Zahlungen im Sinne der Artikel 14 Absatz 1 und 21 Absatz 1 dieser Verordnung eine juristische Person des Privatrechts zu betrauen, insbesondere die Person, die das Vorhaben zu veranstalten vorschlägt, das der Kommission zur Finanzierung durch die Gemeinschaft vorgelegt wird.

48. Im Übrigen hat die Verordnung Nr. 1260/1999 - die um einer besseren Transparenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften willen die Bestimmungen zu den Strukturfonds in einer einzigen Verordnung zusammengefasst und u. a. die Verordnung Nr. 4253/88 aufgehoben hat - in dieser Hinsicht insofern eine Klärung gebracht, als sie in Artikel 9 Buchstabe n Verwaltungsbehörde definiert als jede öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche nationale, regionale oder lokale Stelle oder Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat für die Verwaltung einer Intervention für die Zwecke dieser Verordnung benannt wird und hinzufügt, dass [d]ie Verwaltungsbehörde..., wenn der betreffende Mitgliedstaat dies beschließt, mit der Einrichtung identisch sein [kann], die für die betreffende Intervention als Zahlstelle dient.

49. Soweit sich die Klägerin auf Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 beruft, genügt der Hinweis, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht die Frage betrifft, unter welchen Voraussetzungen die Italienische Republik subsidiär zur Rückzahlung eines Betrags herangezogen werden könnte, der von der Kommission infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit im Rahmen des Vorhabens nicht rechtmäßig gezahlt worden ist. Es kann daher unter den gegebenen Umständen - d. h. im Zusammenhang mit der Rückforderung einer gezahlten Beihilfe von der Klägerin - dahinstehen, ob eine solche finanzielle Verantwortlichkeit voraussetzt, dass die Kommission die italienische Regierung zuvor förmlich von ihrer Absicht unterrichtet hat, die fragliche Beteiligung aufzuheben.

50. Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass die Kommission dem zuständigen italienischen Ministerium eine Kopie des Schreibens vom 4. Dezember 1999 zusandte (vgl. oben, Randnr. 22) und damit die italienische Regierung davon in Kenntnis setzte, dass ein Verfahren zur Aufhebung der der Klägerin gewährten Beteiligung eingeleitet werden könnte. In Anbetracht der besonderen tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles ist diese Mitteilung als ausreichend anzusehen, um es dieser Regierung zu ermöglichen, der Kommission zur Wahrung ihrer Interessen zusätzlich zu den Erklärungen der von ihr benannten Behörde eigene Erklärungen vorzulegen.

51. Folglich hat die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht gegen Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoßen.

52. Deshalb greift der erste Klagegrund nicht durch.

Zu den Klagegründen der Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit

53. Es ist zunächst daran zu erinnern, dass das von der Klägerin vorgeschlagene Vorhaben Euresprit nie realisiert wurde und dass mit der vorliegenden Klage die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht zu dem Zweck begehrt wird, der Klägerin den Abschluss des Vorhabens zu ermöglichen oder die Zahlung des gesamten mit Entscheidung der Kommission vom 18. März 1998 bewilligten Zuschusses zu erreichen. Denn schon im vorprozessualen Verfahren hat die Klägerin eingeräumt, dass die Messe tatsächlich nicht stattgefunden hat (Schreiben vom 18. September 2000), und hat die Notwendigkeit der Beendigung dieses Vorhabens (Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten vom 9. Januar 2002) erkannt.

54. Mit den drei genannten Klagegründen wird die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung daher lediglich insoweit gerügt, als sie ungeachtet der Ausgaben der Klägerin für die Einleitung des Vorhabens und den Versuch seiner Durchführung die Rückzahlung des gesamten Vorschusses von 200 000 Euro anordnet. In diesem Zusammenhang gibt die Klägerin an, diese Ausgaben wären auf jeden Fall berücksichtigungsfähig gewesen, wenn die Euresprit-Messe hätte stattfinden können. Sie fügt hinzu, dass die Kommission angesichts ihrer zahlreichen Schreiben und ihrer verschiedenen Änderungsanträge über die Schwierigkeiten unterrichtet gewesen sei, die mit der Veranstaltung der in dem ursprünglichen Vorhaben vorgeschlagenen Art von Messe verbunden gewesen seien.

55. Schließlich wirft die Klägerin der Kommission vor, im Vorverfahren zu Unrecht die Berücksichtigungsfähigkeit der Ausgaben der Klägerin in den ersten Phasen ihres Vorhabens nicht anerkannt zu haben, weil diese nicht ordnungsgemäß bestätigt worden seien. Der Klägerin zufolge hätte die Bestätigung der Ausgaben erst mit dem Schlussbericht, d. h. nach Abschluss der Aktion, vorgelegt werden müssen.

56. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4253/88 eine gewährte finanzielle Beteiligung vollständig aufheben kann, wenn die finanzierte Aktion so ausgeführt wird, dass die betreffende Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C500/99 P, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I867, Randnrn. 88 bis 90).

57. Im vorliegenden Fall war die finanzierte Aktion eine IBEX-Fachmesse für Einkäufer in der Textil- und Bekleidungsindustrie, deren Einzelheiten in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen beschrieben waren und deren wesentliche Merkmale im Vademekum und in der von der Klägerin ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung des Empfängers festgelegt waren.

58. Wie aus diesen beiden Dokumenten hervorgeht, besteht das Wesen einer solchen Messe darin, den berücksichtigungsfähigen Großunternehmen und KMU einer bestimmten Branche im Voraus verabredete Zusammenkünfte im Hinblick auf eine technologische Handelspartnerschaft zu ermöglichen. Folglich wird die Auswahl der Partner als grundlegend für den Erfolg des Vorhabens angesehen. Der Veranstalter muss einem genauen, in acht Phasen unterteilten Terminplan folgen und mindestens vier Monate vor der Messe einen Zwischenbericht mit dem Verzeichnis der bereits angemeldeten Unternehmen vorlegen.

59. Die von der Klägerin geplante Messe - die in Capri stattfinden und während dreier Tage 60 bis 70 Großunternehmen und 300 bis 350 KMU zusammenführen sollte - ist jedoch nie auch nur zum Teil durchgeführt worden.

60. Deshalb hat die Klägerin jedes Anrecht auf die in Rede stehende Beteiligung verloren. Die Verpflichtung, das Vorhaben tatsächlich durchzuführen, war nämlich Hauptpflicht der Klägerin und damit Voraussetzung für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 160). Eine teilweise Finanzierung durch die Kommission wäre allenfalls möglich gewesen, wenn das Vorhaben zum Teil durchgeführt worden wäre, z. B. wenn die Messe mit einer Dauer von weniger als drei Tagen oder mit einer geringeren Teilnehmerzahl als von der Klägerin vorgesehen veranstaltet worden wäre. Jedenfalls hätte die Messe aber überhaupt stattfinden müssen.

61. Da der in Rede stehende finanzielle Zuschuss speziell und ausschließlich für die Durchführung einer IBEX-Fachmesse für Einkäufer gewährt wurde, nicht aber für Arbeiten, die die Klägerin als von allgemeinem Nutzen einstuft, weil sie es nach ihren Worten ermöglicht haben, höchst lehrreiche Schlüsse über die Branche zu ziehen (Schreiben vom 18. September 2000), können die Ausgaben der Klägerin für diese Arbeiten nicht dem Gemeinschaftshaushalt angelastet werden.

62. Daher ist der Vorwurf gegenüber der Kommission, zu Unrecht die Berücksichtigungsfähigkeit der angeblichen Ausgaben der Klägerin für die Vorbereitung der fraglichen Messe nicht anerkannt zu haben, als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin wäre nämlich aufgrund des vollständigen Scheiterns ihres Vorhabens selbst dann zur Rückzahlung der gesamten erhaltenen Vorschüsse verpflichtet gewesen, wenn diese Ausgaben anerkannt worden wären und die Kommission ihr die zweite Rate des Zuschusses gezahlt hätte.

63. Jedenfalls verweigerte die Kommission zu Recht die Zahlung der zweiten Rate der finanziellen Beihilfe und die Anerkennung der Berücksichtigungsfähigkeit der Ausgaben, die die Klägerin im Hinblick auf die Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens getätigt haben will. Obwohl nämlich die von der Klägerin unterzeichnete Erklärung des Empfängers unter Nummer 3 ausdrücklich angibt, dass die Zahlung dieser Rate u. a. von der Vorlage einer vorläufigen Zwischenbilanz (interim budget) abhängt, die ausweist, dass bereits mindestens 50 % der ersten Rate dieser Beihilfe ausgegeben worden sind (attesting that at least 50 % of the first instalment of this subsidy has already been spent), beschränkte sich die Klägerin darauf, der Kommission eine einfache Aufstellung der im Rahmen des Vorhabens angeblich aufgewandten Kosten zu übermitteln, ohne - durch Vorlage von Rechnungen und Kontoauszügen - auszuweisen, dass diese Kosten tatsächlich und gerade für die Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens angefallen sind.

64. Außerdem hat die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 1999 - d. h. zu einer Zeit, als die Klägerin das Vorhaben, wenn auch zu einem späteren Termin als ursprünglich vorgesehen, noch durchführen wollte - darauf aufmerksam gemacht, dass sie einen Finanzbericht vorlegen müsse, der den Stand der Ausgaben im Verhältnis zum genehmigten Budget aufzeige. Zu diesem Zweck übermittelte sie ihr ein auszufuellendes Formular, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung der zweiten Rate, der dritten Rate und des Restbetrags der gewährten Beihilfe vom Nachweis der geltend gemachten Ausgaben abhing. Die Klägerin hat es unterlassen, dieses Formular auszufuellen und der Kommission zurückzusenden, um die Zahlung der zweiten Rate zu erreichen.

65. Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Personen, die Zuschüsse beantragen und erhalten könnten, dafür Sorge tragen, dass sie der Kommission zuverlässige Angaben an die Hand geben, die diese nicht irreführen können; andernfalls könnte das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren (Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-180/00, Astipesca/Kommission, Slg. 2002, II-3985, Randnr. 93, und die dort zitierte Rechtsprechung).

66. Es kann der Kommission somit nicht vorgeworfen werden, mit ihrer Weigerung, die Finanzierung über die erste Rate der gewährten Beihilfe hinaus zu verlängern, die Verzögerungen in der Durchführung des Vorhabens und dessen letztliches Scheitern verursacht zu haben. Zwar hat die Klägerin die Kommission bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt ersucht, den Termin der geplanten Messe verschieben zu dürfen; aus dem oben erwähnten Schriftwechsel zwischen den Parteien (vgl. oben, Randnrn. 16 bis 24) ergibt sich jedoch, dass die Kommission den Änderungsersuchen und den geänderten Fassungen des Vorhabens, die die Klägerin ihr vorgelegte, stets aufgeschlossen gegenübertrat. Folglich war es nicht die Haltung der Kommission, die die Klägerin daran hinderte, einen geeigneten Termin für die geplante Messe zu finden, diesen gegebenenfalls mit den Terminen anderer Veranstaltungen dieser Art abzustimmen und eine der grundlegenden Voraussetzungen der geplanten Messe zu erfuellen, nämlich eine Aufstellung der 60 bis 70 Auftraggeber und der 300 bis 350 KMU vorzulegen, die sich für diese Messe angemeldet hatten. Im Übrigen erklärte die Klägerin selbst die Schwierigkeiten, auf die ihr Vorhaben gestoßen war, mit spezifischen Problemen der Textilbranche (Schreiben vom 10. Januar 2000, vgl. oben, Randnr. 23) und mit mangelnder Resonanz bei den Unternehmen der Branche und wies darauf hin, dass diese eine im Wesentlichen strukturelle Krise durchmache (dritter Zwischenbericht vom Oktober 1999). Dabei handelt es sich um Umstände, die allein in der Verantwortung der Klägerin als in der Textilbranche tätige Vereinigung lagen.

67. Unter diesen Umständen hatte die Kommission allen Grund, den gesamten gewährten finanziellen Zuschuss aufzuheben und den gezahlten Vorschuss zurückzufordern, nachdem sie festgestellt hatte, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Einkäufer-Fachmesse nicht zu den geplanten Terminen stattgefunden hatte. Jedenfalls war die Kommission aber in Ermangelung zuverlässiger Belege für die von der Klägerin angeblich im Rahmen des Vorhabens getätigten Ausgaben nicht gehalten, diese Ausgaben auch nur teilweise als berücksichtigungsfähig anzuerkennen und lediglich einen Teil des bereits gezahlten Vorschusses zurückzufordern.

68. Aus diesen Gründen steht die angefochtene Entscheidung in angemessenem Verhältnis zum vollständigen Scheitern des in Rede stehenden Vorhabens.

69. Auch konnte die Klägerin im Wissen um das Scheitern ihres Vorhabens nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die Kommission auf die Rückforderung des bereits gezahlten Vorschusses verzichten würde, um so weniger, als die Kommission der Klägerin im Verlauf des Schriftwechsels (vgl. oben, Randnrn. 17 bis 19 und 27) wiederholt mitgeteilt hatte, dass sie bei der Durchführung des Vorhabens gegen wesentliche Verpflichtungen verstoßen und insbesondere die Berücksichtigungsfähigkeit der hierbei angeblich aufgewendeten Kosten nicht nachgewiesen habe. Die Entstehung von schutzwürdigem Vertrauen bei der Klägerin war daher ausgeschlossen.

70. Schließlich musste die Klägerin angesichts von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88, des Vademekums und der Erklärung des Empfängers damit rechnen, zur Rückzahlung der erhaltenen Beihilfe verpflichtet zu werden, falls die Gewährungsvoraussetzungen nicht eingehalten würden. In Anbetracht dieser Regelung entspricht die angefochtene Entscheidung somit dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

71. Folglich sind die Klagegründe der Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der mangelhaften Begründung

72. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung habe es ihr nicht ermöglicht, zu verstehen, warum die Dokumente, die sie im vorprozessualen Verfahren vorgelegt habe, insbesondere die dritte Fassung des Zwischenberichts vom 18. Oktober 1999 sowie die Anträge auf Änderung des Vorhabens und die Rechnungslegung über die getätigten Ausgaben, als unzureichend für die Gewährung der fraglichen Beihilfen angesehen worden seien.

73. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung von Einzelfallentscheidungen die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Vorliegen einer angemessenen Begründung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob sie den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des betreffenden Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Kontexts, in dem dieser Rechtsakt erlassen worden ist (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I1719, Randnr. 63, und die dort zitierte Rechtsprechung).

74. Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung mit dem Scheitern des Vorhabens Euresprit, dem Unvermögen der Klägerin, ein Verzeichnis der an der fraglichen Messe teilnehmenden Auftraggeber und KMU vorzulegen, und dem Fehlen eines dem Zwischenbericht beigefügten Finanzberichts begründet. Außerdem verwies die Entscheidung auf den Schriftwechsel zwischen der Kommission und der Klägerin über die fehlenden Unterlagen für die Fortsetzung des Vorhabens (Nrn. 7 bis 14, 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung). Aufgrund von alledem konnte die Klägerin voll erkennen, aus welchen Gründen die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen hatte, und diese gegebenenfalls beanstanden; zugleich konnte das Gericht eine wirksame Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen.

75. Somit kann der Klagegrund der mangelhaften Begründung nicht durchgreifen.

76. Da keiner der Klagegründe, auf die die Haupt- und die Hilfsanträge gestützt sind, durchgreift, ist die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die von der Kommission gegen den zweiten Hauptantrag und die Hilfsanträge erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen.

Kostenentscheidung:

Kosten

77. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden: :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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