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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: T-290/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, EG


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 2
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 3
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 4
EG Art. 255
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

11. Dezember 2006

"Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane - Verweigerung - Klageschrift - Offensichtliche Unzulässigkeit - Erledigung der Hauptsache"

Parteien:

In der Rechtssache T-290/05

Friedrich Weber, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Declair,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Costa de Oliveira und C. Ladenburger als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 27. Mai 2005, mit der der Antrag des Klägers auf Zugang zu einem ein Beihilfeverfahren betreffendes Schreiben der Generaldirektion "Wettbewerb" an die deutsche Bundesregierung abgelehnt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) legt die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 EG niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission fest.

2 Artikel 2 der Verordnung sieht vor:

"(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

...

(3) Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.

..."

3 Artikel 3 der Verordnung lautet:

"Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a) 'Dokument': Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen;

..."

4 In Artikel 4 der Verordnung, der die Ausnahmen vom vorgenannten Zugangsrecht festlegt, heißt es:

"...

(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

...

- der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

..."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5 Die Kommission leitete nach Artikel 88 Absatz 1 EG Untersuchungen über die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ein (Verfahren E 3/2005).

6 Der Kläger, ein Journalist, bat die Kommission mit E-Mail vom 23. Februar 2005, ihm im rechtlich zulässigen Umfang Einzelheiten zu dem anhängigen Verfahren betreffend die deutschen Rundfunkanstalten mitzuteilen.

7 Mit Schreiben vom 3. März 2005 teilte die Kommission der Bundesregierung ihre vorläufige Auffassung zur Vereinbarkeit der fraglichen Finanzierungsregelungen mit dem Gemeinsamen Markt mit. Am selben Tag veröffentlichte die Kommission eine Pressemitteilung, in der sie ausführte, dass sie nach Prüfung der Behauptungen verschiedener Beschwerdeführer zu der Auffassung gelangt sei, dass das geltende Finanzierungssystem nicht mehr mit den Beihilferegeln im Einklang stehe, und die Bundesrepublik Deutschland und zwei weitere Mitgliedstaaten aufgefordert habe, ihre Bemerkungen vorzubringen.

8 Am 5. März 2005 beantragte der Kläger mit einem Telefax an die Kommission Zugang zu einem "Schreiben der Kommissarin Viviane Reding", das an die deutsche Bundesregierung gerichtet worden sei und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland betreffe. Diesen Antrag hat die Kommission als auf das Schreiben bezogen verstanden, das die Generaldirektion (GD) Wettbewerb am 3. März 2005 im Rahmen des Beihilfeverfahrens E 3/2005 betreffend die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland an die Bundesregierung gerichtet hatte (Dokument D/51650, im Folgenden: streitiges Dokument).

9 Am 15. März 2005 übersandte der Kläger der Kommission (GD "Wettbewerb", Direktion "Staatliche Beihilfen II") eine weitere E-Mail, der eine Beschwerde vom 18. Oktober 1991 beigefügt war, die der Kläger beim Bundesverfassungsgericht gegen die Wahlen der zwölften Legislaturperiode des Bundestags erhoben hatte. Er erklärte darin, dass er sich mit den Ausführungen in dieser Wahlprüfungsbeschwerde der anhängigen Beschwerde anschließe.

10 Die Kommission beantwortete diese und die erste E-Mail des Klägers vom 23. Februar 2005 am 6. April 2005.

11 Mit Schreiben vom 13. April 2005, unterzeichnet vom Generaldirektor der GD "Wettbewerb", verweigerte die Kommission nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu dem streitigen Dokument.

12 Mit Schreiben vom 23. April 2005 stellte der Kläger einen Zweitantrag mit der Bitte um Überprüfung des Bescheids vom 13. April 2005, den er mit Schreiben vom 27. April 2005 begründete. Der Generalsekretär der Kommission lehnte diesen Zweitantrag mit Schreiben vom 27. Mai 2005 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) nach Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 ab.

Verfahren und Anträge der Parteien

13 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 25. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

14 Er beantragt in seiner Klageschrift, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Kommission verpflichtet wird, ihm (gemäß seinen Schreiben vom 23. und 27. April 2005) den Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Beihilfeverfahren E 3/2005 betreffend die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland zu gewähren.

15 In seiner Erwiderung beantragt er, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ihm (gemäß seinen Schreiben vom 23. und 27. April 2005) den Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Beihilfeverfahren E 3/2005 betreffend die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 zu gewähren.

16 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Gründe

17 Nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

18 Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

19 In seiner Klageschrift beantragt der Kläger, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Kommission verpflichtet wird, dem Kläger Zugang zu bestimmten Dokumenten zu gewähren.

20 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle jedoch nicht befugt, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen. Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt auch für Rechtsstreitigkeiten über den Zugang zu Dokumenten (Urteile des Gerichts vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, Randnr. 61, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-204/99, Mattila/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 26, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-353/01 P, Mattila/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-1073, Randnrn. 15 und 16, sowie Beschluss des Gerichts vom 27. Oktober 1999 in der Rechtssache T-106/99, Meyer/Kommission, Slg. 1999, II-3273, Randnr. 21).

21 Der in der Klageschrift gestellte Antrag ist daher offensichtlich unzulässig.

22 Das Gericht lässt allerdings eine Umformulierung der ursprünglichen Klageanträge zu, wenn sie die Anträge in der Klageschrift nur präzisiert oder die umformulierten Anträge hinter den ursprünglichen Anträgen zurückbleiben (Urteile des Gerichts vom 21. Oktober 1998 in der Rechtssache T-100/96, Vicente-Nuñez/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-591 und II-1779, Randnr. 51, und vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache T-177/03, Strohm/Kommission, Slg. ÖD 2005, I-A-0000 und II-0000, Randnr. 21).

23 Im vorliegenden Fall hat der Kläger, nachdem die Kommission in der Klagebeantwortung unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 2004 (Mattila/Rat und Kommission) die Unzulässigkeit seines ursprünglichen Antrags geltend gemacht hat, in seiner Erwiderung diesen Antrag umformuliert und beantragt, "die [angefochtene] Entscheidung aufzuheben und [ihm] den Zugang zu [den in der Klageschrift bezeichneten] Dokumenten ... zu gewähren".

24 Dieser neue Antrag bleibt nicht hinter dem ursprünglichen Antrag zurück, da der Kläger seinen Verpflichtungsantrag nicht fallen gelassen hat.

25 Zudem hat der Kläger mit der ausdrücklichen Beibehaltung dieses Verpflichtungsantrags gezeigt, dass der Gegenstand seiner Klage im Wesentlichen der in der Klageschrift bezeichnete geblieben ist, nämlich der Antrag an das Gericht, der Kommission eine Weisung zu erteilen, obwohl sich die Kommission auf die Rechtsprechung berufen hat, nach der ein solcher Antrag unzulässig ist. Das Verhalten des Klägers ist als Ausdruck seiner Ansicht zu verstehen, dass eine einfache Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für ihn nicht wirklich von Interesse ist.

26 Der Antrag in der Klageschrift kann daher nicht so ausgelegt werden, dass er implizit zumindest auf eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist. Mit der Umformulierung dieses Antrags in der Erwiderung wurde folglich nicht nur dessen tatsächliches Ziel präzisiert.

27 In diesem Punkt unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache Strohm/Kommission (Randnrn. 23 bis 26 des Urteils). In jener Sache ging es um das Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften, der Klage war ein Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorangegangen, und die Verwaltung hatte den Antrag in dieser Beschwerde als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verstehen können. Der Antrag in der Klageschrift konnte daher vernünftigerweise so ausgelegt werden, dass er implizit auf eine Aufhebung dieser Entscheidung gerichtet war.

28 Im vorliegenden Fall ist der Mangel des ursprünglichen Antrags somit nicht in der Erwiderung geheilt worden.

29 Des Weiteren muss die Klageschrift nach Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichts insbesondere den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Elemente müssen aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, um - gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen - dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49, sowie Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-277/97, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 1999, II-1825, Randnr. 29).

30 Die Klageschrift enthält im vorliegenden Fall Anschuldigungen gegen die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und andere staatliche Stellen, einschließlich des Bundesverfassungsgerichts. Sie nimmt wiederholt auf die Beschwerde des Klägers Bezug, mit der dieser eine Überprüfung der Ergebnisse der Bundestagswahlen begehrt hatte, und nennt dabei eine Reihe von Ereignissen, die schwere Verstöße gegen das deutsche Verfassungsrecht und die deutsche Wahlordnung darstellen sollen. Als Beispiel wird in der Klageschrift angeführt, dass das deutsche Volk zu keiner Zeit über das Grundgesetz befragt und das Recht auf Volksabstimmung ausgeschlossen worden sei; staatsstreichartig sei dann noch das Wahlrecht zu Gunsten der politischen Parteien manipuliert worden. Die Kontrolle über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sei so überwiegend in die Hände von Mitgliedern der Regierung und gesetzgebender Körperschaften sowie von Vertretern politischer Parteien gelegt worden.

31 Die Klageschrift nennt jedoch weder die nach Ansicht des Klägers verletzte Vorschrift der Verordnung Nr. 1049/2001, noch führt sie konkrete Klagegründe an. In Bezug auf das Gemeinschaftsrecht beschränkt sie sich im Wesentlichen auf die allgemeine und vage Aussage, dass die Parteien des in Rede stehenden Beihilfeverfahrens kein schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit oder Geheimhaltung ihrer Daten hätten; außerdem würde die Kommission vor unangemessenen Versuchen einer Beeinflussung geschützt, wenn der Öffentlichkeit Zugang zu den Dokumenten dieses Verfahrens gewährt würde. Schließlich bestehe ein besonderes Interesse an der Öffentlichkeit der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

32 Die Klageschrift erfüllt somit offensichtlich nicht die Mindestanforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung.

33 Die Klage ist daher als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

34 Außerdem ist nach Artikel 113 der Verfahrensordnung festzustellen, dass die Klage, selbst wenn sie als allein auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtete Klage für zulässig erklärt werden könnte - was nicht der Fall ist - , in der Hauptssache erledigt wäre.

35 Der Kläger hat mit Telefax vom 5. März 2005 Zugang zu einem "Schreiben der Kommissarin Viviane Reding" beantragt; dieser Antrag wurde von der Kommission als auf das Schreiben vom 3. März 2005 bezogen verstanden (siehe oben, Randnr. 8). Die Kommission hat den Zugang zu diesem Dokument mit Schreiben vom 13. April 2005 verweigert (siehe oben, Randnr. 11).

36 Der nach dieser Weigerung mit Schreiben vom 23. April 2005 eingereichte Zweitantrag des Klägers sowie dessen Schreiben vom 27. April 2005, in dem er seinen Zweitantrag begründet hat, sind tatsächlich dahin auszulegen, dass sie auf Zugang allein zum Schreiben vom 3. März 2005 abzielten.

37 Das Schreiben vom 23. April 2005 enthält nämlich nur den Antrag auf Überprüfung der im Schreiben vom 13. April 2005 erklärten Verweigerung des Zugangs durch die Kommission, und im Schreiben vom 27. April 2005 wird kein bestimmtes oder bestimmbares Dokument genannt. Die Erklärungen des Klägers in dem letztgenannten Schreiben gehen nicht über allgemeine Ausführungen zum Grundgesetz und zum System der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland hinaus.

38 Zwar spricht der Kläger am Ende seines Schreibens vom 27. April 2005 von "Dokumenten" im Plural ("Dem Unterzeichneten ist damit Zugang zu allen hier in Rede stehenden Dokumenten zu gewähren"). Dieses Schreiben enthält jedoch außer dem Aktenzeichen des Beihilfeverfahrens in der Betreffzeile (E 3/05 - Beihilfe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland) keinerlei Angaben.

39 Selbst wenn das Schreiben vom 27. April 2005 als "alle in Rede stehenden Dokumente" betreffender Antrag verstanden werden könnte, wäre darüber im Übrigen noch keine bestätigende Entscheidung ergangen, gegen die eine Klage nach der Verordnung Nr. 1049/2001 zulässig wäre, da sich das Schreiben vom 27. Mai 2005 nur auf den Antrag auf Zugang zum Schreiben vom 3. März 2005 bezieht und die Kommission sich zum Zugang des Klägers zu anderen Dokumenten nicht geäußert hat. Dieses Schweigen der Kommission kann nicht als Ablehnung angesehen werden, die den Kläger berechtigen würde, nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 beim Gericht Klage zu erheben. Wie aus der Überschrift dieses Artikels hervorgeht, bezieht sich dieser nämlich nur auf Zweitanträge im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung. Der Kläger hat jedoch (noch) nicht mittels eines Zweitantrags den Zugang zu "allen in Rede stehenden Dokumenten" beantragt. Folglich stellt nur der Antrag auf Zugang zum Schreiben vom 3. März 2005 einen Zweitantrag dar, dessen Ablehnung Gegenstand einer Klage sein kann.

40 Gegenstand der vorliegenden Klage kann also nur die Aufhebung der Verweigerung des Zugangs zum Schreiben vom 3. März 2005 sein.

41 Die Kommission hat jedoch als Antwort auf eine Frage des Gerichts an die Parteien ausgeführt, dass dieses Schreiben vollständig im Internet zugänglich sei, und zwar als in Nr. 10/2005 der vom Deutsche Zeitung Christ und Welt Verlag in Bonn herausgegebenen Zeitschrift Funkkorrespondenz vom 11. März 2005 auf Seite 9 veröffentlichtes Dokument. Nach Ansicht der Kommission hat der Kläger somit Zugang zu dem begehrten Schreiben und kann davon so rechtmäßig Gebrauch machen, als wenn er es auf seinen Antrag gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 erhalten hätte.

42 Demnach wäre die vorliegende Klage, selbst wenn sie zulässig wäre, jedenfalls gegenstandslos und somit in der Hauptsache erledigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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