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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: T-291/01
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGV Art. 232
Verfahrensordnung Art. 87 § 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nimmt die Kommission durch Erlass einer Entscheidung, wonach steuerliche Freistellungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten, nach Erhebung einer Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass sie dadurch gegen Artikel 232 EG verstoßen habe, dass sie einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 87 EG und 88 EG nicht geprüft und binnen zwei Monaten eine Entscheidung erlassen habe, gemäß Artikel 232 Absatz 2 EG Stellung, so wird die Untätigkeitsklage gegenstandslos, und es braucht nicht mehr über sie entschieden zu werden.

( vgl. Randnrn. 1, 5-6, 11-12 )

2. Ist eine Untätigkeitsklage gegenstandslos geworden, weil die Kommission nach Klageerhebung eine Entscheidung erlassen hat, die eine Feststellung der Untätigkeit ausschließt, und braucht über diese Klage somit nicht mehr entschieden zu werden, so kann das Gericht, falls die fragliche Entscheidung in Anbetracht der Komplexität der zu entscheidenden Frage in angemessener Zeit ergangen ist, in Ausübung seines Ermessens nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung billigerweise jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegen.

( vgl. Randnrn. 13, 15-18 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 27. November 2002. - Dessauer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Untätigkeitsklage - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-291/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-291/01

Dessauer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH mit Sitz in Dessau (Deutschland),

Neubrandenburger Stadtwerke GmbH mit Sitz in Neubrandenburg (Deutschland),

Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH mit Sitz in Schwäbisch Hall (Deutschland),

Stadtwerke Tübingen GmbH mit Sitz in Tübingen (Deutschland),

Stadtwerke Uelzen GmbH mit Sitz in Uelzen (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Fouquet,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J. L. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, von der Bundesrepublik Deutschland nicht notifizierte Beihilfen an Kernkraftwerksbetreiber zu prüfen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter J. Azizi, R. M. Moura Ramos, M. Jaeger und H. Legal,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Klägerinnen, in Deutschland ansässige Stadtwerke, forderten die Kommission mit Schreiben vom 19. November 1999 auf, hinsichtlich der steuerlichen Freistellung, die Deutschland für Rückstellungen gewähre, die Kernkraftwerke zur Finanzierung ihrer Stilllegung und der Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bildeten, ein Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 87 EG und 88 EG einzuleiten.

2 Mit Schreiben vom 18. April 2000 bestätigte die Kommission den Eingang des Antrags der Klägerinnen auf Einleitung einer Untersuchung. Sie teilte mit, ein Vorverfahren zur Prüfung der streitigen Steuerregelung eingeleitet zu haben.

3 Die Bundesrepublik Deutschland nahm auf Ersuchen der Kommission, das mit Schreiben vom 17. Juli 2000 an sie gerichtet worden war, mit Schreiben vom 12. Februar 2001 zum Antrag der Klägerinnen Stellung.

4 Nach mehreren weiteren Schreiben forderten die Klägerinnen die Kommission mit Schreiben vom 29. August 2001, das bei ihr am 30. August 2001 einging, gemäß Artikel 232 Absatz 2 EG auf, tätig zu werden und eine Entscheidung über den Fortgang ihrer Sache zu treffen.

5 Mit Klageschrift, die am 30. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die Feststellung beantragt, dass die Kommission dadurch gegen Artikel 232 EG verstoßen hat, dass sie nicht binnen zwei Monaten, nachdem sie ihre Aufforderung zum Tätigwerden vom 29. August 2001 erhalten hatte, ihren Antrag auf Einleitung einer Untersuchung geprüft und über die Prüfung der streitigen Steuerregelung entschieden hat.

6 Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt, sie habe am 11. Dezember 2001 eine Entscheidung erlassen, wonach die streitigen steuerlichen Freistellungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten (im Folgenden: Entscheidung). Diese Entscheidung sei den deutschen Behörden am 13. Dezember 2001 zugestellt und nach Ablauf der Frist, innerhalb deren die deutschen Behörden die Streichung vertraulicher Angaben in der Entscheidung hätten verlangen können, am 16. Januar 2002 dem Rechtsvertreter der Klägerinnen übermittelt worden.

7 Mit am 5. März 2002 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen beantragt, das Verfahren für gegenstandslos zu erklären, da die Kommission die beanstandete Untätigkeit durch Erlass der Entscheidung beendet habe.

8 Die Klägerinnen haben außerdem beantragt, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie für die Erhebung der Klage und alle daraus entstandenen Kosten verantwortlich sei.

9 Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme zum Erledigungsantrag die Ansicht vertreten, sie sei der Aufforderung der Klägerinnen zum Tätigwerden nachgekommen, so dass die Klage tatsächlich gegenstandslos geworden sei.

10 Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, die Stadtwerke Tübingen GmbH, die Stadtwerke Uelzen GmbH und die Wuppertaler Stadtwerke AG haben mit Klageschrift, die am 28. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-92/02 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben.

11 Nach ständiger Rechtsprechung (insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnrn. 30 und 31) wird, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall nach Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß Artikel 232 Absatz 2 EG Stellung nimmt, die zur Feststellung dieser Untätigkeit erhobene Klage gegenstandslos.

12 Das Gericht stellt daher fest, dass, worüber sich beide Parteien einig sind, über die vorliegende Untätigkeitsklage nicht mehr entschieden zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es nach Artikel 87 § 6 seiner Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen.

14 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission die Entscheidung nur aufgrund ihrer Aufforderung zum Tätigwerden oder aufgrund ihrer Untätigkeitsklage erlassen hat.

15 Aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass die deutschen Behörden, denen die Kommission den Antrag der Klägerinnen auf Einleitung einer Untersuchung mitzuteilen hatte, am 12. Februar 2001 dazu Stellung genommen haben.

16 Dass die Kommission für den Erlass der Entscheidung somit zehn Monate benötigt hat, erlaubt nicht die Feststellung, dass diese Entscheidung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht in angemessener Zeit ergangen wäre.

17 Die Kommission hatte nämlich alles erforderliche Beweismaterial zusammenzutragen, um die Nichtanwendbarkeit der Artikel 87 EG und 88 EG auf die streitige steuerliche Freistellungsregelung, die sie in der Entscheidung angenommen hat, rechtlich hinreichend festzustellen. Sie konnte insoweit damit rechnen, dass ihre Rechtsauffassung, die der der Klägerinnen diametral entgegengesetzt war, mit einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung angefochten würde.

18 Unter diesen Umständen hält es das Gericht für angemessen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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