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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: T-291/04 R
Rechtsgebiete: Richtlinie 2004/73/EG, Richtlinie 67/548/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 2004/73/EG | |
Richtlinie 67/548/EWG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Parteien:
In der Rechtssache T-291/04 R
Enviro Tech Europe Ltd mit Sitz in Surrey (Vereinigtes Königreich),
Enviro Tech International Inc. mit Sitz in Chicago, Illinois (Vereinigte Staaten),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem,
Antragstellerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und D. Recchia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung der Einbeziehung von n-Propyl-Bromid in die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152, S. 1) und wegen weiterer einstweiliger Anordnungen
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
Allgemeiner rechtlicher Rahmen
1. Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548 (ABl. L 154, S. 1) legt die Vorschriften für die Vermarktung bestimmter "Stoffe" fest, die wie folgt definiert sind: "chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können".
2. Seit ihrem Erlass ist die Richtlinie 67/548 wiederholt geändert worden, zuletzt durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt (ABl. L 152, S. 1).
3. Nach Artikel 4 der Richtlinie 67/548 in der geänderten Fassung werden die Stoffe aufgrund ihrer Eigenschaften nach den in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Kategorien eingestuft. Die Einstufung eines chemischen Stoffes als "gefährlich" erfordert die Anbringung einer angemessenen Kennzeichnung auf der Verpackung, darunter Gefahrensymbole, Standardaufschriften zur Angabe besonderer Risiken aufgrund von Gefahren beim Umgang mit dem Stoff ("R-Sätze") sowie Standardaufschriften mit den Sicherheitsratschlägen für den Umgang mit dem Stoff ("S-Sätze").
4. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548 in der geänderten Fassung sind "gefährlich" im Sinne dieser Richtlinie u. a. Stoffe und Zubereitungen, die "hochentzündlich", "leicht entzündlich", "entzündlich" oder "fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)" sind.
5. Zu den Prüfungen, die für die Einstufung der Stoffe vorgenommen werden können, bestimmt Artikel 3 der Richtlinie 67/548 in der geänderten Fassung:
"(1) Die im Rahmen dieser Richtlinie vorzunehmenden Prüfungen von Chemikalien erfolgen in der Regel nach den Methoden des Anhangs V. Die Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe erfolgt nach den in Anhang V A vorgesehenen Methoden ..."
6. Anhang V Punkt A 9 der Richtlinie 67/548 in der geänderten Fassung legt die Methoden zur Bestimmung der Flammpunkte fest.
7. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 67/548 in der geänderten Fassung werden die allgemeinen Grundsätze der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen nach den Kriterien des Anhangs VI angewandt, sofern für gefährliche Zubereitungen in Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist.
8. In Anhang VI Nummer 4.2.3 der Richtlinie 67/548 in der geänderten Fassung werden die an die fortpflanzungsgefährdenden Wirkungen anzulegenden Maßstäbe festgelegt und die Stoffe, die solche Wirkungen haben, in drei Kategorien eingeteilt:
- Kategorie 1: "Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen", und "Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken";
- Kategorie 2: "Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten", und "Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) angesehen werden sollten";
- Kategorie 3: "Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben", und "Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zu Besorgnis Anlass geben".
Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt
9. Artikel 28 der Richtlinie 67/548 in der geänderten Fassung bestimmt:
"Die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 29 vorgenommen."
10. Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sie in der Praxis, wenn sie einen ersten Entwurf von Maßnahmen zur Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt erarbeite, die Arbeitsgruppe zur Einstufung und Kennzeichnung (im Folgenden: Arbeitsgruppe) konsultiere. Diese Gruppe setze sich aus von den Mitgliedstaaten entsandten Sachverständigen für Toxikologie und Einstufung, Vertretern der chemischen Industrie und Vertretern des von den jeweiligen Erzeugnissen am meisten betroffenen Industriezweigs zusammen. Nach Konsultierung der Arbeitsgruppe lege die Kommission den Maßnahmenentwurf dem durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548 eingesetzten Ausschuss (im Folgenden: Regelungsausschuss) vor.
11. Artikel 29 der Richtlinie 67/548 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122, S. 36) bestimmt:
"(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."
12. Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) sieht vor:
"(1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) Die Kommission erlässt unbeschadet des Artikels 8 die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
..."
Sachverhalt und Verfahren
13. Der Stoff n-Propyl-Bromid (im Folgenden: nPB) ist ein flüchtiges organisches Lösungsmittel, das u. a. in der industriellen Reinigung verwendet wird.
14. Die Enviro Tech Europe Ltd und die Enviro Tech International Inc. (im Folgenden: Antragstellerinnen) befassen sich nur mit der Produktion und dem Verkauf eines auf der Grundlage von nPB hergestellten Erzeugnisses namens "Ensolv". Enviro Tech Europe ist die europäische Tochtergesellschaft der Enviro Tech International und Inhaberin einer Exklusivlizenz für den Verkauf von Ensolv in Europa.
15. Mit dem Erlass der Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 zur zwölften Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548 (ABl. L 180, S. 1) wurde nPB im Anhang I der Richtlinie 67/548 als reizender und entzündlicher Stoff eingestuft.
16. In der Sitzung der Arbeitsgruppe vom 16. bis 18. Januar 2002 schlug der Direktor des Health Safety Executive (Amt für Gesundheit und Sicherheit, im Folgenden: HSE) vor, nPB als fortpflanzungsgefährdenden Stoff der Kategorie 2 einzustufen.
17. Später, im April 2002, schlug das HSE unter Berufung auf die Ergebnisse eines neuen wissenschaftlichen Versuches vor, nPB als leicht entzündlichen Stoff einzustufen.
18. Seitdem protestierten die Antragstellerinnen wiederholt beim HSE, beim Europäischen Büro für chemische Stoffe und bei der Arbeitsgruppe gegen dieses Einstufungsvorhaben und legten diesen Stellen wissenschaftliche Daten und Argumente zur Stützung ihrer Auffassung vor.
19. In ihrer Sitzung vom Januar 2003 beschloss die Arbeitsgruppe, die Einstufung von nPB als eines leicht entzündlichen und fortpflanzungsgefährdenden Stoffes der Kategorie 2 vorzuschlagen. Nach diesem Beschluss versuchten die Antragstellerinnen vergeblich, die Arbeitsgruppe dazu zu bewegen, die Debatte über nPB wieder aufzunehmen.
20. Am 29. August und am 29. September 2003 sandten die Antragstellerinnen zwei Schreiben an die Kommission, mit denen sie u. a. darum baten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Irrtümer zu korrigieren, die den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zu nPB ihrer Ansicht nach zugrunde lagen.
21. Mit zwei Schreiben vom 3. November 2003 teilte die Kommission den Antragstellerinnen mit, dass die Ausführungen in deren Schreiben vom 29. August und 29. September 2003 keine Änderung der von der Arbeitsgruppe empfohlenen Einstufung von nPB rechtfertigten (im Folgenden: Antwortschreiben der Kommission).
22. Mit am 23. Dezember 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragener Klageschrift haben die Antragstellerinnen Nichtigkeitsklage gegen die Antwortschreiben der Kommission und Schadensersatzklage erhoben.
23. Kurz nach Erhebung der Klage erfuhren die Antragstellerinnen, dass am 15. Januar 2004 eine Sitzung des Regelungsausschusses zur Genehmigung der 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt stattfinden werde.
24. Mit am 30. Dezember 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem besonderem Schriftsatz haben die Antragstellerinnen nach den Artikeln 242 EG und 243 EG beim Richter der einstweiligen Anordnung beantragt, die Aussetzung des Vollzugs der Antwortschreiben der Kommission anzuordnen und der Kommission aufzugeben, in der nächsten Sitzung des Regelungsausschusses am 15. Januar 2004 nicht die Neueinstufung von nPB im Rahmen der 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt vorzuschlagen.
25. Am 3. Februar 2004 hat der Präsident des Gerichts in der Rechtssache T-422/03 R (Enviro Tech u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000) einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen wurde.
26. Mit Schriftsatz vom 5. April 2004, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben die Antragstellerinnen einen zweiten Antrag auf einstweilige Anordnung nach den Artikeln 242 EG und 243 EG gestellt, der dahin geht, die Aussetzung der "Einbeziehung von nPB in die 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt durch die Kommission" anzuordnen. In ihrem Antrag haben die Antragstellerinnen ausgeführt, dass die Sitzung des Regelungsausschusses, in der der Vorschlag zur 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt angenommen werden solle, auf den 14. April 2004 anberaumt sei.
27. Am 29. April 2004 hat die Kommission die Richtlinie 2004/73 förmlich erlassen, mit der nPB als leicht entzündlicher Stoff (R 11) und als fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 2 (R 60) eingestuft worden ist.
28. Am 2. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichts in der Rechtssache T-422/03 R II (Enviro Tech u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000) einen Beschluss erlassen, mit dem dieser zweite Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen wurde.
29. Mit am 20. Juli 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragener Klageschrift haben die Antragstellerinnen Klage auf teilweise Aufhebung der Richtlinie 2004/73 und auf Schadensersatz erhoben.
30. Mit am 7. September 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem besonderem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Antragstellerinnen haben hierzu am 25. Oktober 2004 Stellung genommen.
31. Mit besonderem Schriftsatz, der am 3. November 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Darin haben sie beantragt, dass der Richter der einstweiligen Anordnung gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung entscheiden möge, bevor die Stellungnahme der Kommission eingeht.
32. Die Kommission hat am 15. November 2004 zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.
Entscheidungsgründe:
33. Die Antragstellerinnen beantragen nunmehr beim Richter der einstweiligen Anordnung,
- ihren Antrag für zulässig und begründet zu erklären;
- festzustellen, dass es erforderlich ist, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zum Nachteil der Antragstellerinnen zu verhindern;
- die Einbeziehung von nPB in die Richtlinie 2004/73 bis zur Entscheidung zur Hauptsache auszusetzen;
- der Kommission aufzugeben, den Mitgliedstaaten die Aussetzung des Vollzugs mitzuteilen, damit diese die Neueinstufung von nPB bis zur Entscheidung zur Hauptsache nicht anwenden;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
34. Die Kommission beantragt beim Richter der einstweiligen Anordnung,
- den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen;
- den Antragstellerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
35. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen die Anträge auf einstweilige Anordnungen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30). Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73).
36. Darüber hinaus verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 23).
37. Der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnungen ist im Licht der dargestellten Grundsätze zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
Zur Zulässigkeit
38. Die Kommission macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass die Klage und demzufolge auch der Antrag auf einstweilige Anordnung offensichtlich unzulässig seien. Die Richtlinie 2004/73 sei eine Handlung mit allgemeiner Geltung, und die Antragstellerinnen seien nicht individuell betroffen.
39. Zu der von den Antragstellerinnen erhobenen Schadensersatzklage sei zu bemerken, dass ein Antragsteller nur unter ganz besonderen Umständen ein berechtigtes Interesse am Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend machen könne, wenn er diese im Zusammenhang mit einer Klage auf Schadensersatz für die Folgen einer Handlung beantragt, die nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache T-203/95 R, Connolly/Kommission, Slg. 1995, II-2919). Die Antragstellerinnen hätten im vorliegenden Fall jedoch nichts vorgetragen, was auf das Vorliegen derartiger Umstände hinweise.
40. Die Antragstellerinnen machen demgegenüber geltend, dass sie gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG aus drei Gründen befugt seien, die Richtlinie 2004/73 mit einer Klage anzufechten:
41. Erstens könne nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt seien, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne Unterschied ihrer Rechtsnatur oder Form eine Nichtigkeitsklage erhoben werden.
42. Zweitens seien sie von der Richtlinie 2004/73 individuell betroffen, denn sie hätten an der behördlichen Bewertung von nPB mitgewirkt, die etwas anderes als das Gesetzgebungsverfahren sei, das zum Erlass der Richtlinie 2004/73 geführt habe. Ihre Mitwirkung an der behördlichen Bewertung von nPB ergebe sich zumindest aus der von der Kommission eingeführten Praxis und somit aus der Gewohnheit. Dies verleihe ihnen eine Sonderstellung. Außerdem sei die Kommission bei der behördlichen Bewertung von nPB nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Angaben und Beschwerden der Antragstellerinnen sorgfältig und unparteiisch zu prüfen. Dieses Versäumnis könnte einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-54/99, max.mobil/Kommission, Slg. 2002, II-313).
43. Drittens besäßen sie ältere Patentrechte, nach denen sie zur Benutzung von Ensolv berechtigt seien. Dadurch seien sie individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853). Außerdem seien das "Recht an (geistigem) Eigentum" und das Recht auf wirtschaftliche Betätigung Grundrechte.
44. Hinzu komme schließlich, dass sie eine Klage auf Schadensersatz erhoben hätten, bei der sie sich an die Regeln über die Klagebefugnis gehalten hätten.
Zum Fumus boni iuris
45. Nach Ansicht der Antragstellerinnen ist ihre Klage dem ersten Anschein nach begründet. Die Kommission sei mit dem Erlass der Richtlinie 2004/73 erstens der Empfehlung der Arbeitsgruppe gefolgt, zweitens habe sie gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Entscheidungen auf die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen zu stützen, drittens habe sie die von ihnen übermittelten Unterlagen nicht sorgfältig und unparteiisch geprüft, und viertens habe sie ihnen das Recht auf rechtliches Gehör verweigert.
46. Die Richtlinie 2004/73 sei daher offensichtlich rechtswidrig, denn erstens beruhe sie auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und verstoße gegen die Artikel 3, 4 und 5 sowie Anhang V Teil A.9, Anhang VI Nummer 4.2.3 und Anhang VI Nummer 1.1 der Richtlinie 67/548. Zweitens verstoße die Richtlinie 2004/73 gegen das berechtigte Vertrauen der Antragstellerinnen darauf, dass ihre Angaben mit Sorgfalt, Unparteilichkeit und in Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Richtlinie 67/548 geprüft würden. Drittens verstoße die Richtlinie 2004/73 gegen Artikel 95 Absatz 3 EG. Viertens verletze sie den Vorsorgegrundsatz. Fünftens sei die Kommission für den Erlass der Richtlinie 2004/73 nicht zuständig und verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Unabhängigkeit und höchsten Fachkompetenz wissenschaftlicher Gutachten und der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung sowie gegen das Verbot des Ermessensmissbrauchs und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Außerdem habe die Kommission mit dem Erlass der Richtlinie das Recht der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör und ihre Pflicht zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung missachtet.
Zur Dringlichkeit
47. Die Antragstellerinnen machen in ihrem Antrag geltend, dass es dringend sei, die Umsetzung der Richtlinie 2004/73 und deren nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen zu verhindern.
48. Die Einstufung von nPB als leicht entzündlichen Stoff zwinge sie, einer Reihe von Sicherheitsregeln und -anforderungen nachzukommen, die sie daran hindern würden, ihre Kunden mit ihrem Produkt weiter zu beliefern. Mischungen wie Ensolv seien gemäß der Richtlinie 67/548 in Verbindung mit der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200, S. 1) anhand ihrer Bestandteile einzustufen. Außerdem müssten einen entzündlichen Stoff enthaltende Zubereitungen, wie in Anhang VI Nummer 2.2.5 der Richtlinie 67/548 vorgesehen, als solche eingestuft werden, es sei denn, dass die Zubereitung "in keiner Weise die Verbrennung unterhält". Diese Ausnahme gelte jedoch nicht für leicht entzündliche Stoffe und könne daher nach der Neueinstufung von nPB nicht mehr zur Anwendung kommen. Ihre Möglichkeit, ihr alleiniges und einzigartiges Produkt weiter zu vermarkten, werde dadurch eingeschränkt, was ihre Existenz in Frage stelle.
49. Sie würden u. a. gezwungen, ihr Werbematerial umzugestalten. Außerdem müssten sie ihre nach der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl. L 76, S. 35) erstellten "Sicherheitsdatenblätter" ändern. Ferner müssten sie auch ihr Herstellungs- und Transportverfahren ändern und ihren Kunden mitteilen, dass sie ihre Praxis der Lagerung, der Handhabung und des Transports erheblich modifizieren müssten. In Anbetracht dieser neuen Auflagen und der damit verbundenen Kosten, die sich u. a. aus beträchtlichen Erhöhungen der Versicherungsprämien ergäben, werde Ensolv nicht mehr als ein attraktives Produkt angesehen werden, das anstelle anderer, gefährlicherer Stoffe verwendet werden könne, wodurch sein Handelsvorteil zunichte gemacht werde. Da sich ihre Tätigkeiten allein auf dieses Produkt bezögen, stehe ihr Überleben in Gefahr.
50. Ferner werde die Einstufung von nPB als fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Stoff der Kategorie 2 innerhalb kürzester Zeit gemäß der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, S. 1), dafür sorgen, dass erst nPB und dann Ensolv vom Markt verschwänden. Diese Neueinstufung habe außerdem eine Änderung des Verfahrens für die Genehmigung von nPB im Rahmen der künftigen "REACH"-Verordnung zur Folge.
51. Schließlich werde die Neueinstufung von nPB dazu führen, dass die patentierte Mischung der Antragstellerinnen "ihre wirtschaftliche Funktion nicht mehr ausüben werde oder nicht mehr werde ausüben dürfen und daher bedeutungslos werde". Das Patent der Antragstellerinnen für Ensolv und die Technologie der Reinigung durch Dampfentfettung, auf der Ensolv beruhe, hänge von der Nichtentzündlichkeit und der Ungefährlichkeit von nPB ab, wie sie in dem genannten Patent beschrieben seien. Die Neueinstufung entziehe nPB jeglichen technischen Wert und "beeinträchtigt dadurch die mit diesem Patent verbundene Marktstellung der Antragstellerinnen". Wenn nPB wegen bestimmter rechtlicher und finanzieller Zwänge schrittweise vom Markt genommen oder nicht mehr gekauft würde, so würden sie ihre Geschäftstätigkeit aufgeben, so dass die damit verbundenen künftigen Verluste und Schäden weder zu beziffern noch wieder gutzumachen wären.
52. Die Kommission hält dem entgegen, dass die Antragstellerinnen den Schaden, der ihnen entstünde, übertrieben und dass er durch die Gewährung einer Kompensationszahlung ausgeglichen werden könnte.
53. Erstens machten die Antragstellerinnen keine hinreichenden Angaben zur Auswirkung der Richtlinie 2004/73 auf ihr Patent. Zum einen enthalte das Patent keinen Hinweis auf die Entzündlichkeit von nPB selbst. Zum anderen sei nPB zwar schon 1991 als entzündlich eingestuft worden, das Patent aber erst am 23. Dezember 1996 angemeldet und erst am 29. September 1999 eingetragen worden. Außerdem sei unverständlich, inwiefern die Einstufung von nPB als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2 Auswirkungen auf das fragliche Patent haben sollte. Ferner hätten die Antragstellerinnen weder nachgewiesen, dass sich die Neueinstufung von nPB auf die mit diesem Patent geschützte Reinigungsmethode auswirke, noch dass es unmöglich sei, nPB durch ein anderes Lösungsmittel zu ersetzen.
54. Zweitens sei die Auffassung der Antragstellerinnen in Bezug auf die Auswirkungen der Richtlinie 67/548 in Verbindung mit der Richtlinie 1999/45 unzutreffend, insbesondere was das Erfordernis angehe, Ensolv - anstatt allein nPB - als leicht entzündliche Zubereitung neu einzustufen.
55. Drittens führe die Neueinstufung von nPB als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2 nicht dazu, dass nPB gemäß der Richtlinie 1999/13 zwangsläufig vom Markt verschwinden werde.
56. Das Vorbringen der Antragstellerinnen zu den möglichen Auswirkungen der "REACH"-Verordnung sei spekulativ und beruhe auf Vermutung, denn zum einen sei diese Regelung noch nicht erlassen worden, und zum anderen könne man das Ergebnis der in diesem Rahmen durchzuführenden Tests nicht im Voraus beurteilen.
57. Die Tatsache, dass die Antragstellerinnen eine Klage auf außervertragliche Haftung erhoben hätten, ohne eine Vorauszahlung oder vorläufigen Schadensersatz verlangt zu haben, zeige, dass ein finanzieller Ausgleich auch nach ihrer Ansicht ein ausreichender Schadensersatz sein könnte.
58. Selbst wenn die Antragstellerinnen Marktanteile verlieren würden, hätten sie im Übrigen nicht dargetan, dass Hindernisse struktureller oder rechtlicher Art es ausschließen würden, dass sie einen beträchtlichen Teil ihrer Marktanteile u. a. durch geeignete Werbemaßnahmen zurückgewännen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-471/00 P[R], Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Slg. 2001, I-2865, Randnrn. 110 f.).
59. Schließlich hätten die Antragstellerinnen nicht nachgewiesen, dass sie durch die Richtlinie 2004/73 gezwungen sein könnten, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen. Der fehlende Nachweis dieses Schadens sei umso bemerkenswerter, als es zum einen unwahrscheinlich sei, dass die Richtlinie 2004/73 vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist, d. h. vor dem 31.Oktober 2005, Wirkungen entfalte, und der Kommission zum anderen bislang von keinem Mitgliedstaat die Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt worden sei.
Würdigung durch den Präsidenten des Gerichts
60. Da die schriftlichen Erklärungen der Parteien alle notwendigen Angaben enthalten, um über den Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen zu entscheiden, ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.
61. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der dem Richter im Verfahren zur Hauptsache vorliegenden Klage grundsätzlich nicht im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, kann es erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache T-1/00 R, Hölzl u. a./Kommission, II-251, Randnr. 21, und vom 8. August 2002 in der Rechtssache T-155/02 R, VVG International u. a./Kommission, Slg. 2002, II-3239, Randnr. 18).
62. Artikel 230 Absatz 4 EG bestimmt: "Jede natürliche oder juristische Person kann ... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen." Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit der von einem Einzelnen gegenüber einer Richtlinie erhobenen Nichtigkeitsklage nicht ausdrücklich, der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 28).
63. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Handlung eine allgemeine Regelung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55, und Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache T-113/99, Galileo und Galileo International/Rat, II-4141, Randnr. 48).
64. Im vorliegenden Fall hat die sich aus der Richtlinie 2004/73 ergebende Änderung der Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von nPB bestimmte Auswirkungen für die Hersteller und Verwender von nPB in der Gemeinschaft. Demzufolge gilt die Richtlinie 2004/73 dem ersten Anschein nach für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen. Dem ersten Anschein nach ist diese Richtlinie also ihrer Natur und ihrer Tragweite nach eine allgemeine Regelung.
65. Es ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass eine Bestimmung, die ihrer Natur und Tragweite nach allgemeinen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft, und zwar dann, wenn diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund tatsächlicher Umstände durch die Bestimmung so berührt wird, dass sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben und daher in ähnlicher Weise individualisiert wird wie der Adressat einer Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, Codorniu/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49).
66. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des Vorbringens der Antragstellerinnen ernsthaft zu bezweifeln, dass diese von der Richtlinie 2004/73 tatsächlich individuell betroffen sein können.
67. Erstens ist nämlich der Umstand, dass jemand in der einen oder der anderen Weise in dem zum Erlass eines gemeinschaftlichen Rechtsakts führenden Verfahren mitwirkt, nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn für sie in der anwendbaren Gemeinschaftsregelung bestimmte Verfahrensgarantien vorgesehen sind (Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-60/96, Merck u. a./Kommission, Slg. 1997, II-849, Randnr. 73, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnrn. 67 f.).
68. Im vorliegenden Fall werden den Antragstellerinnen dem ersten Anschein nach in den Vorschriften, auf die sie sich in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung berufen, keine Verfahrensrechte eingeräumt, die im Rahmen des Verfahrens zur Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt anwendbar wären. Vor allem ist Anhang VI Nummer 1.2 der Richtlinie 67/548, wonach der Anhang "sich an alle [richtet], die mit Verfahren der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen befasst sind (Hersteller, Einführer, nationale Behörden)", nicht so aufzufassen, dass er den Antragstellerinnen eine derartige Verfahrensgarantie einräumt. Das Gleiche gilt dem ersten Anschein nach für Anhang VI Nummern 1.7.2 und 4.1 der Richtlinie 67/548. Dem ersten Anschein nach ermöglichen diese Vorschriften es den Herstellern, Einführern und Verkäufern oder verpflichten sie dazu, den Mitgliedstaaten bestimmte Angaben oder Vorschläge zu machen, gewähren ihnen jedoch kein besonderes verfahrensmäßiges Recht im Rahmen des Verfahrens zur Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt.
69. Außerdem wollen die Antragstellerinnen anscheinend daraus etwas zur Begründung ihres Vorbringens herleiten, dass sie an einem "Verwaltungsverfahren" mitgewirkt hätten, das sich von dem zum Erlass der Richtlinie 2004/73 führenden "Rechtsetzungsverfahren" unterscheide. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Unterscheidung dem ersten Anschein nach die fehlende Individualisierung der Antragstellerinnen im Hinblick auf den letztlich erlassenen Rechtsakt nur bekräftigt, zumindest solange für sie keine spezifische Verfahrensgarantie im Hinblick auf den Erlass des genannten Rechtsakts vorgesehen ist. Die hierzu von den Antragstellerinnen in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung vorgebrachten Gesichtspunkte reichen jedenfalls dem ersten Anschein nach nicht als Nachweis dafür aus, dass sie aufgrund eines durch die Praxis der Kommission eingeführten Rechts oder aufgrund der "Gewohnheit", die es ihnen erlaube, an dem "Verwaltungsverfahren" vor Erlass der Richtlinie 2004/73 mitzuwirken, von der Richtlinie 2004/73 individuell betroffen sind. Auch berufen sie sich dem ersten Anschein nach ohne Erfolg darauf, dass die Kommission verpflichtet sei, ihre Schreiben vom 29. August und vom 29. September 2003 sorgfältig und unparteiisch zu prüfen. Eine derartige Verpflichtung zwang die Kommission dem ersten Anschein nach nämlich nicht dazu, die besondere Situation der Antragstellerinnen im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/73 zu berücksichtigen oder sie in besonderer Weise an dem Verfahren zum Erlass dieses Rechtsakts zu beteiligen.
70. Zweitens befinden sich die Antragstellerinnen im Hinblick auf die Lizenz, die sie an dem Patent für Ensolv haben, entgegen ihrem Vorbringen dem ersten Anschein nach nicht in einer Situation wie die Klägerin in der Rechtssache, die zu dem Urteil Codorniu/Rat (siehe oben, Randnr. 43) führte. In jener Rechtssache hatte die streitige Vorschrift nämlich dadurch, dass sie das Recht zur Verwendung des Begriffes "crémant" ausschließlich den französischen und den luxemburgischen Produzenten vorbehielt, dazu geführt, dass es Codorniu verwehrt war, ein Markenzeichen zu verwenden, das das Unternehmen seit 1924 verwendet hatte. Die von den Antragstellerinnen vorgetragenen Gesichtspunkte reichen dem ersten Anschein nach jedoch nicht für den Nachweis aus, dass die Richtlinie 2004/73 es ihnen verwehrt, ihre ausschließlichen Rechte auszuüben, oder ihnen derartige Rechte entzieht.
71. Es ist daher ernsthaft zu bezweifeln, dass die Antragstellerinnen von der Richtlinie 2004/73 individuell betroffen sind. Der Präsident des Gerichts hält es jedoch unter den vorliegenden Umständen nicht für erforderlich, seine Prüfung, ob die Nichtigkeitsklage dem ersten Anschein nach zulässig ist, fortzusetzen. Es braucht auch nicht auf das Vorbringen der Kommission zur Zulässigkeit des Antrags eingegangen zu werden, das sich darauf stützt, dass dieser Antrag angeblich mit einer Klage auf Schadensersatz für die Folgen einer nicht anfechtbaren Handlung zusammenhängt. Die Antragstellerinnen haben nämlich auf jeden Fall nicht nachgewiesen, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich ist.
72. Insoweit ist zu beachten, dass die Frage der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach der Notwendigkeit zu beurteilen ist, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit dem Antragsteller kein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 15, und des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 134). Dieser hat den Nachweis zu erbringen, dass er den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C-356/90 R, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-2423, Randnr. 23, und des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001 in der Rechtssache T-151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 187).
73. Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67). Jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschluss HFB u. a./Kommission, Randnr. 67).
74. Ein finanzieller Schaden kann zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen als nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachend angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, II-1479, Randnr. 119), doch ist eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die seine Existenz gefährden oder seine Position auf dem Markt irreversibel verändern könnte (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 46).
75. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Antragstellerinnen rechtlich hinreichend nachgewiesen haben, dass die Neueinstufung von nPB, wie sie sich aus der Richtlinie 2004/73 ergibt, ihren Interessen derart schaden könnte, dass ihnen ein schwerer und irreparabler Schaden zugefügt würde, bevor das Gericht die Entscheidung zur Hauptsache erlässt.
76. Dazu sind getrennt erstens die Auswirkungen der Einstufung von nPB als leicht entzündlicher Stoff auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Antragstellerinnen, zweitens die Auswirkungen der Einstufung von nPB als fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 2 auf eben diese Situation und drittens die Auswirkungen dieser beiden Klassifizierungen auf die Rechte der Antragstellerinnen am Patent für Ensolv zu prüfen.
77. Zur Einstufung von nPB als leicht entzündlicher Stoff tragen die Antragstellerinnen im Wesentlichen vor, dass Ensolv gemäß der geänderten Richtlinie 67/548 in Verbindung mit der Richtlinie 1999/45 als leicht entzündlicher Stoff eingestuft werden müsse. Diese Einstufung habe zur Folge, dass sie gezwungen seien, ihr Werbematerial, ihre "Sicherheitsdatenblätter" und ihr Herstellungs- und Transportverfahren zu verändern. Außerdem unterscheide sich Ensolv aufgrund der mit seiner Einstufung verbundenen Nachteile nicht mehr von anderen Produkten, und seine Verwendung führe zu untragbaren Kosten, wodurch der in den letzten Jahren erlangte geschäftliche Vorteil zunichte gemacht werde.
78. Selbst wenn die Einstufung von nPB als leicht entzündlicher Stoff jedoch tatsächlich zu einer Neueinstufung von Ensolv führte, was die Kommission bezweifelt, so wäre festzustellen, dass die Antragstellerinnen jedenfalls keine Beweise dafür vorgelegt haben, dass eine solche Änderung schwere und nicht wieder gutzumachende Folgen für ihre finanzielle und geschäftliche Lage hätte.
79. Zum einen haben die Antragstellerinnen kein Beweismaterial vorgelegt, anhand dessen die Kosten, die ihnen angeblich aufgrund der Veränderungen ihres Werbematerials, ihrer "Sicherheitsdatenblätter" und ihres Herstellungs- und Transportverfahrens entstünden, beurteilt werden könnten.
80. Außerdem sind die von den Antragstellerinnen in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung vorgebrachten Argumente und Beweise sowohl zu ungenau als auch zu unzureichend, als dass man feststellen könnte, ob und in welchem Maße ihre Kunden wegen der etwaigen Einstufung von Ensolv als leicht entzündliches Produkt tatsächlich Beschränkungen unterliegen könnten. Dieselben Beweise sind auch für eine Beurteilung der Merkmale des Marktes, auf dem Ensolv vertreten ist, unzureichend. Das gilt z. B. für die Merkmale der Konkurrenzprodukte von Ensolv und erst recht für den Nachweis dafür, dass die Neueinstufung von nPB und gegebenenfalls von Ensolv bei den Antragstellerinnen einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Rückgang des Umsatzes oder ihrer Marktanteile zur Folge hätte.
81. Die dem Antrag auf einstweilige Anordnung beigefügte eidesstattliche Erklärung eines der Leiter von Envirotech Europe ist in diesem Zusammenhang nicht als ausreichender Nachweis für die behaupteten Auswirkungen anzusehen.
82. Als ebenfalls nicht beweiskräftig genug ist die dem Antrag auf einstweilige Anordnung beigefügte Erklärung eines der Händler der Antragstellerinnen anzusehen. Der betreffende Händler gibt in dieser Erklärung nämlich an, dass er selbst bei den Antragstellerinnen keine Bestellungen mehr vornehmen würde, soweit seine Kunden Ensolv nicht mehr kaufen sollten. Die Erklärungen dieses Händlers sind allerdings zum einen unzureichend für den Nachweis, dass es derartige Reaktionen der Endverbraucher tatsächlich gibt und in welchem Maße sie sich gegebenenfalls auf die Antragstellerinnen auswirken würden. Zum anderen geben die Antragstellerinnen nicht die Höhe des auf die Käufe dieses Händlers entfallenden Teils ihres Gesamtumsatzes an, wobei dieser Händler im Übrigen nur im Vereinigten Königreich und in Irland tätig zu sein scheint.
83. Selbst wenn die Antragstellerinnen rechtlich hinreichend nachgewiesen hätten, dass sie aufgrund der Neueinstufung von nPB erhebliche Marktanteile einbüßen würden, haben sie gleichwohl nicht dargetan, dass strukturelle oder rechtliche Hindernisse sie daran hindern würden, insbesondere durch geeignete Werbemaßnahmen einen beträchtlichen Teil ihrer Marktanteile zurückzugewinnen (vgl. entsprechend Beschluss Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 111).
84. Selbst wenn die Antragstellerinnen jedoch nachgewiesen hätten, dass sie Ensolv aufgrund der Aufrechterhaltung der Richtlinie 2004/73 im Gebiet der Gemeinschaft nicht mehr verkaufen könnten, haben sie nicht bewiesen, dass ihre Existenz dadurch in Frage gestellt würde.
85. Denn erstens erklären die Antragstellerinnen zwar, dass sie nur ein einziges Produkt, Ensolv, herstellten, machen aber keine Angabe über die Höhe des Anteils des Umsatzes mit diesem Produkt an ihrem Gesamtumsatz in der Gemeinschaft. Sie haben also nicht nachgewiesen, dass sie außerhalb der Gemeinschaft keinen Absatz haben, der ihnen bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache ein Überleben ermöglicht.
86. Zweitens haben die Antragstellerinnen keine Beweise für ihre derzeitige finanzielle Lage vorgelegt. Selbst wenn sie daher ihre Tätigkeit in der Gemeinschaft vollständig aufgeben müssten, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie über keine ausreichenden finanziellen Reserven verfügen würden, um bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache überleben zu können.
87. In Anbetracht der in den Akten enthaltenen Angaben ist die Einstufung von nPB als leicht enzündlicher Stoff daher nicht so zu beurteilen, dass sie für die finanzielle und die geschäftliche Situation der Antragstellerinnen schwere und nicht wieder gutzumachende Folgen hätte.
88. Zu den Auswirkungen der Einstufung von nPB als fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 2 tragen die Antragstellerinnen im Wesentlichen vor, dass diese Einstufung zur Folge haben werde, dass nPB und Ensolv vom Markt verschwinden. Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob eine solche Folge tatsächlich einträte, ist zunächst festzustellen, dass die Antragstellerinnen aus den bereits genannten Gründen (siehe oben, Randnrn. 84 bis 86) selbst für den Fall, dass sie den Verkauf von Ensolv in der Gemeinschaft gänzlich einstellen müssten, nicht den Nachweis erbracht haben, dass ihnen ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde.
89. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, dass die Einstufung von nPB als fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 2 bei ihnen zum Verlust von Marktanteilen führen könnte, haben sie ferner weder die Tatsache dieses Verlustes noch dessen Schwere rechtlich hinreichend nachgewiesen, noch dass strukturelle oder rechtliche Hindernisse vorliegen, die sie daran hindern würden, einen beträchtlichen Teil der Marktanteile, die sie verlieren könnten, zurückzugewinnen (siehe oben, Randnr. 83).
90. Zu den Auswirkungen des neuen Genehmigungsverfahrens, das im Rahmen des künftigen "REACH-Programms" gelten wird, ist schließlich festzustellen, dass die Regelungen, auf die sich die Antragstellerinnen berufen, noch nicht erlassen worden sind und dass der Schaden, der sich daraus ergeben könnte, demzufolge rein hypothetisch ist. Ein derartiger Schaden kann aber nicht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnrn. 22, 26 und 38, vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnrn. 57 und 66, und vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R, Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37).
91. Nach der Aktenlage hat daher die Neueinstufung von nPB als fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 2 für die finanzielle und geschäftliche Lage der Antragstellerinnen keine schweren und nicht wieder gutzumachenden Folgen.
92. Als Letztes ist zu dem Vorbringen der Antragstellerinnen, dass die Neueinstufung von nPB dazu führe, das Patent für Ensolv "bedeutungslos" werden zu lassen, festzustellen, dass es zu vage ist, um das Bevorstehen eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens zu beweisen. Soweit die Antragstellerinnen nachzuweisen versuchen, dass die Neueinstufung von nPB ihre ausschließlichen Rechte in rechtlicher Hinsicht beeinträchtigen könnte, ist ihr Vorbringen nicht präzise, detailliert und untermauert genug, um zu beweisen, dass derartige Auswirkungen wahrscheinlich sind sowie schwer und nicht wieder gutzumachen wären. Was im Übrigen den Versuch der Antragstellerinnen angeht, nachzuweisen, dass sich die Aufrechterhaltung der Richtlinie 2004/73 auf den Handelswert ihrer Lizenz nachteilig auswirken werde, so fehlt es, da bezüglich ihrer finanziellen Situation keine Beweise vorliegen, auch an dem Nachweis dafür, dass erstens ein solcher Schaden schwer wäre (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R, Comos-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 26), dass zweitens die Existenz der Antragstellerinnen gefährdet sein könnte (siehe oben, Randnrn. 85 f.) und dass drittens der genannte Schaden nicht finanziell ausgeglichen werden könnte.
93. Die Antragstellerinnen haben also nicht dargetan, dass ihnen durch die Aufrechterhaltung der Richtlinie 2004/73 ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden droht. Demzufolge ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der Voraussetzung des Fumus boni iuris und einer Abwägung der vorliegenden Interessen bedarf.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 10. Februar 2005
Ende der Entscheidung
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