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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: T-292/03
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 113
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. April 2004. - Messe Berlin GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Teilweises Eintragungshindernis - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-292/03.

Parteien:

In der Rechtssache T-292/03

Messe Berlin GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange und E. Schalast,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) , vertreten durch I. Mayer und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juni 2003 (Sache R 646/2001-2) über die Anmeldung der Wortmarke HOMETECH als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schreiben, das am 10. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgenommen habe und die Rechtssache ihrer Ansicht nach damit erledigt sei. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2. Mit Schreiben, das am 27. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sich das Amt mit dem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache einverstanden erklärt. Es hat keinen Kostenantrag gestellt.

3. Somit ist nach Artikel 113 der Verfahrensordnung lediglich festzustellen, dass die Klage aufgrund der Rücknahme der Anmeldung gegenstandslos geworden ist. Die Hauptsache hat sich demnach erledigt (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-10/01, Lichtwer Pharma/HABM - Biofarma [Sedonium], Slg. 2003, II0000, Randnrn. 16 bis 18).

4. Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen.

5. Da das Amt keinen Kostenantrag gestellt hat, erscheint es nach den Umständen des vorliegenden Falles angemessen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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