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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: T-295/04
Rechtsgebiete: Verordnung EG Nr. 864/2004


Vorschriften:

Verordnung EG Nr. 864/2004 Art. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

8. September 2005(*)

"Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Beihilfesystem im Olivenölsektor - Natürliche und juristische Personen - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-295/04 bis T-297/04

Centro Provincial de Jóvenes Agricultores de Jaén (ASAJA) mit Sitz in Jaén (Spanien),

Salvador Contreras Gila, José Ramiro López, Antonio Ramiro López, Cristóbal Gallego Martínez, Benito García Burgos und Antonio Parras Rosa, wohnhaft in Jaén,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Vázquez Medina,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Balta und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung des Artikels 1 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 161, S. 48)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Der Rat erließ am 22. September 1966 die Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. Nr. 172, S. 3025, im Folgenden: Grundverordnung). Diese Verordnung errichtete insbesondere eine gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl, die auf einem System von Interventionspreisen, Lagerverträgen sowie Beihilfen für die Erzeugung und den Verbrauch beruht.

2 Später wurden die von der Grundverordnung eingeführten Mechanismen mehrfach geändert, u. a. durch die Verordnung (EWG) Nr. 1915/87 des Rates vom 2. Juli 1987 (ABl. L 183, S. 7), die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 32) und die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 des Rates vom 23. Juli 2001, die auch die Verordnung Nr. 1638/98 hinsichtlich der Geltungsdauer der Beihilferegelung und der Qualitätssicherung für Olivenöl (ABl. L 201, S. 4) geändert hat.

3 Diese Änderungen, die durch die Grundsätze der 1992 in Angriff genommenen Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) inspiriert waren, zielten im Wesentlichen darauf ab, das System der Preisstützung und der produktionsbezogenen Förderung durch ein System der Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen zu ersetzen. Diese Reform führte für bestimmte Agrarprodukte zum Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).

4 Ebenso erließ der Rat im Hinblick auf die Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen für Olivenöl, Rohtabak, Hopfen und Baumwolle an die GAP am 29. April 2004 die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (berichtigte Fassung ABl. L 206, S. 20).

5 Die Verordnung Nr. 864/2004 hat das alte Beihilfesystem für die Erzeugung von Olivenöl abgeschafft, um ein so genanntes System der "Einmalzahlung" oder der "entkoppelten Beihilfe" einzuführen, d. h. einer Beihilfe, die nicht an die Menge des tatsächlich erzeugten Olivenöls gebunden ist. Für einige Produktionsbereiche wurde jedoch unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen ein so genanntes System der "gekoppelten" Beihilfe oder der an die Produktion gebundenen Beihilfe beibehalten.

6 In Bezug auf Olivenöl hat Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung Nr. 864/2004 (im Folgenden: angefochtene Vorschrift) Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin geändert, dass für die Berechnung der entkoppelten Beihilfe "die Referenzmenge ... der 4-Jahres-Durchschnitt der gesamten Zahlungssumme sein [sollte], die ein Erzeuger nach der in Anhang VII [der Verordnung Nr. 1782/2003 in der geänderten Fassung] erwähnten Produktionsbeihilfe für Olivenöl während der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 erhalten hat".

7 Außerdem hat Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung Nr. 864/2004 Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin geändert, dass eine beihilfefähige Fläche für eine entkoppelte Beihilfe auch eine Fläche ist, die vor dem 1. Mai 1998 - außer für Zypern und Malta - mit Ölbäumen bepflanzt wurde, oder eine Fläche, die im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem geografischen Informationssystem erfasst sind, mit Ölbäumen bepflanzt wurde.

Verfahren und Anträge der Parteien

8 Mit am 22. Juli 2004 in der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschriften haben die Kläger die vorliegenden Klagen erhoben.

9 Der Kläger in der Rechtssache T-295/04, das Centro Provincial de Jóvenes Agricultores de Jaén (ASAJA), ist eine landwirtschaftliche berufsständische Organisation, die gemäß ihrer Satzung die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder in der Provinz Jaén (Spanien) vertritt und verteidigt.

10 Die Kläger in den Rechtssachen T-296/04 und T-297/04 sind Olivenölerzeuger, die in diesem Sektor für die Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002 Beihilfen erhalten haben.

11 Mit besonderen Schriftsätzen, die in der Rechtssache T-295/04 am 29. Oktober 2004 und in den Rechtssachen T-296/04 und T-297/04 am 29. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

12 Mit am 15. November 2004 in der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen hat die Kommission beantragt, in jeder der drei Rechtssachen als Streithelferin zugelassen zu werden.

13 Am 10. Januar 2005 haben die Kläger ihre Stellungnahmen zu den Unzulässigkeitseinreden des Rates eingereicht.

14 Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 sind die Rechtssachen T-295/04, T-296/04 und T-297/04 wegen ihres Zusammenhangs, sogar Identität ihres Gegenstands, nach Anhörung der Parteien gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

15 In ihren Klageschriften beantragen die Kläger,

- die Klage für zulässig zu erklären,

- die angefochtene Vorschrift für nichtig zu erklären,

- die Kostenentscheidung vorzubehalten.

16 In seinen Unzulässigkeitseinreden beantragt der Rat,

- die Klagen als unzulässig abzuweisen,

- den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

17 In ihren Stellungnahmen zu den Unzulässigkeitseinreden beantragen die Kläger,

- die vom Rat erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen,

- dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Vorbringen der Parteien

18 Nach Ansicht des Rats sind die Klagen unzulässig, weil die Kläger von der angefochtenen Vorschrift nicht unmittelbar betroffen seien.

19 Er weist darauf hin, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann Nichtigkeitsklage gegen eine normative Handlung mit allgemeiner Geltung erheben könne, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und dadurch in ähnlicher Weise individualisiere wie einen Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnrn. 36 und 37).

20 Die Kläger entgegnen, dass sie befugt seien, Nichtigkeitsklage zu erheben, und ihre Klagen demnach zulässig seien.

21 Sie bestreiten zunächst die allgemeine Geltung der angefochtenen Vorschrift und meinen, dass es sich in Wirklichkeit um ein Bündel von Einzelfallentscheidungen handele.

22 Die einzige Funktion der angefochtenen Vorschrift bestehe darin, die Referenzmengen für die Berechnung der Beihilfe im Olivenölsektor festzulegen. Die Vorschrift habe daher sofort und unmittelbar zur Folge, dass jeder Erzeuger über die genauen Beträge, auf die er in den Bezugswirtschaftsjahren 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 Anspruch habe, und - auf der Grundlage des 4-Jahres-Durchschnitts der gesamten Zahlungssumme, die er während dieser Bezugswirtschaftsjahre erhalten habe - über den endgültigen Beihilfebetrag, auf den er Anspruch habe, informiert werde.

23 Außerdem habe die angefochtene Vorschrift nur für eine spezifische Personengruppe, nämlich die Landwirte, die während dieser Wirtschaftsjahre Olivenöl erzeugt hätten, "unmittelbare" Rechtsfolgen.

24 Die Kläger sind daher der Auffassung, dass sie von der angefochtenen Vorschrift unmittelbar und individuell betroffen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-41/99 P, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 2001, I-4239, Randnr. 27, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-452/98, Nederlandse Antillen/Rat, Slg. 2001, I-8973, Randnr. 60).

25 Sie machen insbesondere geltend, sie hätten besondere persönliche Eigenschaften, da sie während des Bezugszeitraums Olivenöl erzeugt hätten und demnach zur Gruppe der Rechtssubjekte gehörten, auf die die angefochtene Vorschrift abziele.

26 Im Übrigen hätten sie durch die Einführung des Wirtschaftsjahres 1999/2000 zum Zweck der Berechnung der Beihilfe im Olivenölsektor einen wirtschaftlichen Schaden erlitten.

Würdigung durch das Gericht

27 Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit. Nach § 3 dieses Artikels wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.

28 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann "[j]ede natürliche oder juristische Person ... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen".

29 Nach ständiger Rechtsprechung hat Artikel 230 Absatz 4 EG, der dem Einzelnen das Recht verleiht, jede Entscheidung anzufechten, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft, insbesondere den Zweck, zu verhindern, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form einer Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, und auf diese Weise klarzustellen, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società emiliana lavorazione frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 50, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-173/98, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 34).

30 Im vorliegenden Fall stellen die Kläger den Verordnungscharakter der angefochtenen Vorschrift in Frage und machen geltend, dass sie als ein Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen sei. Daher ist zunächst die Rechtsnatur des Artikels 1 Nummer 7 der Verordnung Nr. 864/2004 zu prüfen.

31 Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Unterscheidungsmerkmal zwischen der Verordnung und der Entscheidung darin liegt, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 901, 918, und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 19, sowie Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28). Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in der Rechtssache C-244/88, Usines coopératives de déshydratation du Vexin u. a./Kommission, Slg. 1989, 3811, Randnr. 13, und oben in Randnr. 24 zitiertes Urteil des Gerichtshofes Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Randnr. 24, sowie Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004 in der Rechtssache T-231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).

32 Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Vorschrift nach Ansicht des Gerichts eine Handlung mit allgemeiner Geltung und kann daher nicht als ein Bündel von Einzelfallentscheidungen angesehen werden.

33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Vorschrift die Kriterien für die Berechung der Beihilfe im Olivenölsektor im Rahmen der Verordnung Nr. 1782/2003 nennt (vgl. oben, Randnr. 6).

34 Diese Kriterien sind allgemein und abstrakt gefasst. Die Berechnungsweise für die Referenzmengen und die Höhe der Beihilfe ist nach objektiven und allgemeinen Kriterien festgelegt, ohne die besondere Situation jedes einzelnen von der angefochtenen Vorschrift betroffenen Olivenölerzeugers in irgendeiner Weise zu berücksichtigen.

35 Folglich gilt die angefochtene Vorschrift für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich von Vorschriften eines Rechtsakts dann sagen lässt, dass sie auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar sind, wenn diese Anwendung aufgrund einer objektiven Rechts- oder Sachlage erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung definiert ist (oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 40).

36 Im vorliegenden Fall sind die Kläger von der angefochtenen Vorschrift gerade aufgrund einer objektiven Sachlage betroffen, nämlich aufgrund der Tatsache, dass sie während des Referenzzeitraums Olivenöl erzeugt und eine Beihilfe nach einem der in den früheren Rechtsvorschriften vorgesehenen Beihilfesysteme erhalten haben. Diese Lage wird im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Verordnung, die die angefochtene Vorschrift enthält, nämlich der Einführung eines neuen Beihilfesystems im Olivenölsektor, definiert.

37 Die Tatsache, dass die angefochtene Vorschrift möglicherweise zu einer Einschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer führt, die bestimmte Beihilfen erhalten können, indem sie die Gewährung der Beihilfe davon abhängig macht, dass das Öl aus Oliven von Anpflanzungen hergestellt ist, die bereits vor dem Erlass und dem Inkrafttreten der Verordnung bestanden haben, kann dieser Vorschrift nicht ihre allgemeine Geltung nehmen, da feststeht, dass sie auf alle betreffenden Wirtschaftsteilnehmer anwendbar ist, die sich in derselben objektiv definierten tatsächlichen oder rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 29 zitierten Beschluss Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 39). Die Kläger haben nicht bewiesen, dass für die Anwendung der angefochtenen Vorschrift etwas anderes gilt.

38 Somit greift das Argument der Kläger nicht durch, mit dem die allgemeine Geltung der angefochtenen Vorschrift in Frage gestellt werden soll und das darin besteht, dass diese Vorschrift nur eine bestimmte Gruppe von Landwirten betreffe, nämlich diejenigen, die während des Referenzzeitraums Olivenöl erzeugt haben und unter eines der in den früheren Rechtsvorschriften vorgesehenen Beihilfesysteme fielen. Die Kläger sind nämlich ohne Unterschied von der angefochtenen Vorschrift aufgrund rein objektiver und abstrakter Kriterien betroffen.

39 Die angefochtene Vorschrift stellt also eine Handlung mit Verordnungscharakter dar und kann demnach nicht als ein an die Kläger gerichtetes Bündel von Einzelfallentscheidungen betrachtet werden.

40 Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Argument der Kläger in Frage gestellt werden, dass sie durch die angefochtene Vorschrift über die endgültige Höhe der ihnen individuell gewährten Beihilfe informiert würden.

41 Der Gerichtshof und das Gericht haben nämlich eine Handlung als Bündel von Einzelfallentscheidungen betrachtet in Fällen, die sich vom vorliegenden Fall deutlich unterschieden. Danach ist davon auszugehen, dass eine angefochtene Handlung, die als Handlung mit allgemeiner Geltung ergangen ist, ein Bündel von Einzelfallentscheidungen darstellt, wenn sie erlassen wurde, um auf individuelle Anträge zu reagieren, so dass die angefochtene Handlung die Rechtsstellung jedes einzelnen Antragstellers berührt (Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87, Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847, Randnrn. 20 bis 23, und vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn. 13 bis 22).

42 In den vorliegenden Rechtssachen bestehen Zweck und die Rechtswirkung der angefochtenen Vorschrift nicht darin, über die Behandlung einzelner Anträge von Wirtschaftsteilnehmern zu entscheiden, die bei den nationalen Stellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe im Olivenölsektor eingehen. Die Vorschrift ist nicht erlassen worden, um ein spezifisches Ergebnis für bestimmte Rechtssubjekte zu erreichen, sondern um die Konsequenzen aus einer objektiven Sachlage zu ziehen, nämlich aus der Anwendung des neuen Beihilfesystems im Olivenölsektor während des Referenzzeitraums auf die Olivenölerzeuger, die unter ein in den früheren Rechtsvorschriften vorgesehenes Beihilfesystem fielen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P, Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185, Randnrn. 34 bis 38, sowie Urteile des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 55, und vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 106).

43 Folglich handelt es sich bei der angefochtenen Vorschrift um eine Handlung mit allgemeiner Geltung.

44 Es ist jedoch wiederholt entschieden worden, dass die Tatsache, dass die angefochtene Handlung nach ihrer Rechtsnatur allgemeine Geltung hat und keine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG darstellt, für sich allein noch nicht ausschließt, dass eine Privatperson gegen die Handlung Nichtigkeitsklage erhebt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49, sowie oben in Randnr. 31 zitierten Beschluss des Gerichts Gonnelli und AIFO/Kommission, Randnr. 31 und die dort zitierte Rechtsprechung).

45 Unter bestimmten Umständen kann nämlich auch eine Handlung mit allgemeiner Geltung, die für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen (oben in Randnr. 24 zitiertes Urteil des Gerichtshofes Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, und oben in Randnr. 44 zitiertes Urteil des Gerichtshofes Codorniu/ Rat, Randnr. 19, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 29, und oben in Randnr. 31 zitierter Beschluss des Gerichts Gonnelli und AIFO/Kommission, Randnr. 32).

46 Hierfür muss eine natürliche oder juristische Person von der fraglichen Handlung wegen besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen unmittelbar und individuell berührt sein, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Dezember 2003 in der Rechtssache C-258/02 P, Bactria/Kommission, Slg. 2003, I-15105, Randnr. 34, sowie oben in Randnr. 31 zitierter Beschluss des Gerichts Gonnelli und AIFO/Kommission, Randnr. 35).

47 Keine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann Nichtigkeitsklage erheben (oben in Randnr. 19 zitiertes Urteil des Gerichtshofes Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 37, und oben in Randnr. 31 zitierter Beschluss des Gerichtshofes Asocarne/Rat, Randnr. 26).

48 Folglich ist zu prüfen, ob die Kläger von der angefochtenen Vorschrift wegen besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, betroffen sind.

49 Erstens ist also die Zulässigkeit der Klage zu prüfen, die das ASAJA, eine landwirtschaftliche berufsständische Organisation, die die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vertritt, in der Rechtssache T-295/04 erhoben hat.

50 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet wurde, in drei Arten von Situationen befugt ist, Nichtigkeitsklage zu erheben, nämlich erstens, wenn eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt, zweitens, wenn sie selbst wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, u. a. weil ihre Position als Verhandlungsführerin von der Handlung, deren Nichtigerklärung verlangt wird, berührt worden ist, und drittens, wenn sie die Interessen von Unternehmen vertritt, die selbst klagebefugt wären (oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Federolio/Kommission, Randnr. 61, Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 47, und Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T-196/03, EFfCI/Parlament und Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 42).

51 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich das ASAJA auf keinen der drei vorgenannten Fälle berufen kann, um die Zulässigkeit seiner Nichtigkeitsklage zu begründen.

52 Hierzu stellt das Gericht erstens fest, dass das ASAJA kein Verfahrensrecht geltend macht, das ihm das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl einräumen würde.

53 Das Gleiche gilt für den dritten Fall der Unzulässigkeit einer Klage, weil nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinigung, die gegründet wurde, um die kollektiven Interessen einer Gruppe von Personen zu unterstützen, nicht als individuell betroffen anzusehen ist, wenn diese Personen auch nicht individuell betroffen sind (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 45, und Beschluss des Gerichts vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-78/98, Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1377, Randnrn. 36 und 37).

54 Die klagende Vereinigung hat keinen Beweis dafür erbracht, dass ihre Mitglieder von der angefochtenen Vorschrift wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, berührt sind.

55 In Bezug auf den zweiten Fall geht aus den Akten nichts hervor, was darauf schließen ließe, dass das ASAJA wegen der Beeinträchtigung seiner Position als Verhandlungsführer durch die Vorschrift, deren Nichtigerklärung verlangt wird, im Hinblick auf diese Vorschrift individualisiert wäre.

56 Daher kann das ASAJA nicht als individuell betroffen im Sinne der oben in Randnummer 50 genannten Rechtsprechung angesehen werden.

57 Was zweitens die Zulässigkeit der von Olivenölerzeugern erhobenen Klagen in den Rechtssachen T-296/04 und T-297/04 angeht, so können diese Erzeuger ebenso wenig von der angefochtenen Vorschrift individuell betroffen sein.

58 Die Kläger in den RechtssachenT-296/04 und T-297/04 sind nämlich von der angefochtenen Vorschrift nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Olivenölerzeuger, die während des Referenzzeitraums unter eines der Beihilfesysteme nach den früheren Rechtsvorschriften fielen, betroffen, und zwar ebenso wie jeder andere unter die angefochtene Vorschrift fallende Olivenölerzeuger. Sie werden also aus dem Kreis der übrigen unter diese Vorschrift fallenden Wirtschaftsteilnehmer weder durch eine persönliche Eigenschaft noch durch besondere tatsächliche Umstände herausgehoben.

59 In dieser Hinsicht ist, wie der Rat in seinen Unzulässigkeitseinreden geltend macht, darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Vorschrift, die die Kriterien für die Berechnung der Beihilfe im Olivenölsektor festlegt, ohne Unterschied auf alle betroffenen Erzeuger anwendbar ist, unabhängig von der von ihnen im Referenzzeitraum tatsächlich erzeugten Menge, ja sogar unabhängig von irgendeiner Erzeugung in diesem Zeitraum.

60 Außerdem kann nach der Rechtsprechung der Umstand, dass eine Handlung mit allgemeiner Geltung für die verschiedenen Rechtssubjekte, auf die sie anwendbar ist, möglicherweise unterschiedliche konkrete Auswirkungen hat, diese Personen nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben, wenn ihre Anwendung aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (vgl. oben in Randnr. 42 zitiertes Urteil des Gerichts ACAV u. a./Rat, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung). Selbst wenn sich im vorliegenden Fall die angefochtene Vorschrift je nach dem betroffenen Olivenölerzeuger unterschiedlich auswirken kann, so genügt dies doch nicht, um nachzuweisen, dass die Kläger durch persönliche Eigenschaften oder besondere tatsächliche Umstände aus dem Kreis der übrigen Erzeuger herausgehoben werden.

61 Auch wenn die Kläger aufgrund der Anwendung der angefochtenen Vorschrift nicht mehr für die Beihilfe im Olivenölsektor in Betracht kämen, so könnten sie doch nicht individuell von dieser Vorschrift betroffen sein. Denn es genügt nicht, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von einer Handlung wirtschaftlich stärker berührt werden als die anderen Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors, um sie als von dieser Handlung individuell betroffen anzusehen (Beschluss des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T-11/99, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2653, Randnrn. 50 und 51, und oben in Randnr. 31 zitierter Beschluss des Gerichts Gonnelli und AIFO/Kommission, Randnr. 45).

62 Auch wenn sich außerdem ein solcher Verlust der Beihilfefähigkeit herausstellten würde, so hätte dies doch für die anderen unter die angefochtene Vorschrift fallenden Olivenölerzeuger ähnliche Folgen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 77).

63 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kläger in den Rechtssachen T-296/04 und T-297/04 von der angefochtenen Vorschrift nicht individuell betroffen sind.

64 Diese Schlussfolgerung kann nicht dadurch widerlegt werden, dass die Kläger in den drei Rechtssachen einen Schaden geltend machen, der angeblich auf die in der angefochtenen Vorschrift genannten Kriterien für die Berechnung der Beihilfe im Olivenölsektor zurückzuführen ist.

65 Dieses Vorbringen betrifft die Prüfung der Begründetheit und nicht die der Zulässigkeit.

66 Im Übrigen würden die Kläger, selbst wenn dieses Vorbringen begründet wäre, ebenso wie jeder andere unter die angefochtene Vorschrift fallende Olivenölerzeuger einen möglichen Schaden erleiden. Sie haben nämlich keine Umstände nachgewiesen, die die Annahme zuließen, dass der angebliche Schaden geeignet wäre, sie gegenüber allen anderen unter die angefochtene Vorschrift fallenden Personen zu individualisieren (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 31 zitierten Beschluss des Gerichts Gonnelli und AIFO/Kommission, Randnrn. 43 bis 45).

67 Da die Kläger nach alledem keine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG erfüllen, braucht die Frage, ob sie von der angefochtenen Vorschrift unmittelbar betroffen sind, nicht geprüft zu werden.

68 Demnach sind die Klagen in den Rechtssachen T-295/04, T-296/04 und T-297/04 als unzulässig abzuweisen, ohne dass über den Streithilfeantrag der Kommission zu entscheiden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-341/00 P, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2001, I-5263, Randnrn. 35 bis 37).

Kostenentscheidung:

Kosten

69 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind sie entsprechend dem Antrag des Rates zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten des Rates zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

Tenor:

1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3. Über den Streithilfeantrag der Kommission braucht nicht entschieden zu werden.



Ende der Entscheidung

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