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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: T-297/01
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88] des EG-Vertrags


Vorschriften:

EGV Art. 232
EGV Art. 233
EGV Art. 87
EGV Art. 88
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88] des EG-Vertrags
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 19. Februar 2004. - SIC - Sociedade Independente de Comunicação, SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission - Charakter einer neuen Beihilfe oder einer bestehenden Beihilfe - Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären - Antrag auf Zurückweisung dieses Antrags - Prüfungspflicht der Kommission - Durchführung eines Nichtigkeitsurteils - Angemessene Frist. - Verbundene Rechtssachen T-297/01 und T-298/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-297/01 und T-298/01

SIC - Sociedade Independente de Comunicação, SA, mit Sitz in Carnaxide (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Botelho Moniz und E. Maia Cadete,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. de Sousa Fialho Lopes und J. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

betreffend Untätigkeitsklagen gemäß Artikel 232 EG, mit denen festgestellt werden soll, dass die Kommission dadurch gegen ihre Pflichten aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie keine Entscheidung über die von der Klägerin am 30. Juli 1993, am 22. Oktober 1996 und am 20. Juni 1997 gegen die Portugiesische Republik wegen Verstoßes gegen Artikel 87 EG eingereichten Beschwerden erlassen hat, und dass sie es unter Verstoß gegen Artikel 233 EG und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung unterlassen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97 (SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene förmliche Untersuchungsverfahren einzuleiten,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

13. Februar 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

1. Die RTP - Radiotelevisão Portuguesa, SA (im Folgenden: RTP), ist eine Aktiengesellschaft mit staatlichem Kapital und Konzessionärin des portugiesischen öffentlichen Fernsehdienstes.

2. Die Klägerin, SIC - Sociedade Independente de Communicação, SA, ist eine Handelsgesellschaft, die einen der führenden privaten portugiesischen Fernsehkanäle betreibt.

3. Am 30. Juli 1993 legte die Klägerin bei der Kommission eine Beschwerde (im Folgenden: erste Beschwerde) ein, die die Beihilfen betraf, die der RTP von der Portugiesischen Republik angeblich gewährt worden waren. In dieser Beschwerde stellte die Klägerin die Mittelzuweisungen in Frage, die die Portugiesische Republik der RTP 1992 und 1993 als Ausgleichsentschädigungen für deren gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährt hatte, und deren Höhe mit 6 200 bzw. 7 100 Mio. portugiesische Escudos (PTE) veranschlagt wurde. Außer diesen Mittelzuweisungen beanstandete die Klägerin die der RTP in der Form von Befreiungen von Eintragungsgebühren gewährten Steuerbefreiungen sowie ein System von Investitionsbeihilfen. Demzufolge forderte die Klägerin die Kommission auf, das förmliche Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG (im Folgenden: förmliches Prüfungsverfahren) einzuleiten und der Portugiesischen Republik aufzugeben, die Zahlung dieser nicht angemeldeten Beihilfen bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung auszusetzen.

4. Mit Schreiben vom 12. Februar 1994 ergänzte die Klägerin die erste Beschwerde dahin, dass die portugiesische Regierung die gestaffelte Tilgung einer Schuld in Höhe von 2 Mrd. PTE gegenüber der Segurança social (Sozialversicherung) zusammen mit einer Befreiung von Verzugszinsen genehmigt habe und dass die Portugiesische Republik das Fernsehnetz Teledifusora de Portugal (im Folgenden: Fernsehnetz TDP) von der RTP gekauft und dass der RTP von dem mit der Verwaltung dieses Netzes beauftragten öffentlichen Unternehmen Erleichterungen bei der Zahlung der Gebühren für die Nutzung dieses Netzes gewährt worden seien. Da die Klägerin diese Maßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen hielt, beantragte sie auch insoweit die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens.

5. Am 14. April 1994 teilte die Klägerin der Kommission mit, dass die portugiesische Regierung der RTP für das Jahr 1994 als Ausgleichsentschädigung für deren gemeinwirtschaftliche Verpflichtung eine Mittelzuweisung in Höhe von 7 145 Mio. PTE gezahlt habe.

6. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1996, das bei der Kommission am 22. Oktober 1996 einging, legte die Klägerin eine zweite Beschwerde (im Folgenden: zweite Beschwerde) ein, die auf die Feststellung gerichtet war, dass die Mittelzuweisungen der Portugiesischen Republik an die RTP im Zeitraum 1994 bis 1996 als Ausgleichsentschädigungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aus den in der ersten Beschwerde genannten Gründen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Die Klägerin beanstandete darin ferner, dass der RTP 1994 neue, nicht angemeldete Beihilfen gewährt worden seien, die aus einer Erhöhung des von der Portugiesischen Republik gezeichneten Kapitals der RTP und der Übernahme einer Bürgschaft durch die Portugiesische Republik im Rahmen einer von der RTP begebenen Obligationsanleihe resultierten. Die Klägerin beanstandete darüber hinaus, dass im September 1996 zwischen dem portugiesischen Kulturministerium und der RTP ein Protokoll über die Finanzierung der Filmförderungstätigkeit der RTP geschlossen worden sei, und wies darauf hin, dass die portugiesische Regierung einen Plan für die Umstrukturierung der RTP gebilligt habe, der die Gewährung von hohen Beihilfebeträgen zur Folge haben könne. Die Klägerin forderte die Kommission demzufolge auf, das förmliche Prüfungsverfahren zu eröffnen und der Portugiesischen Republik aufzugeben, die Gewährung dieser Beihilfen bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung einzustellen.

7. Mit Schreiben vom 7. November 1996 an die Portugiesische Republik, das die Klägerin am 6. Januar 1997 in Kopie erhielt, erließ die Kommission eine Entscheidung bezüglich der Finanzierung der öffentlichen Fernsehkanäle (im Folgenden: Entscheidung vom 7. November 1996). Diese Entscheidung betraf die in der ersten Beschwerde beanstandeten Maßnahmen sowie, was die in der zweiten Beschwerde beanstandeten Mittelzuweisungen angeht, die Mittelzuweisungen an die RTP im Rahmen der Jahre 1994 und 1995. In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass keine dieser Maßnahmen und Mittelzuweisungen eine staatliche Beihilfe darstelle oder zur Auszahlung einer solchen geführt habe.

8. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie auf die zweite Beschwerde hin bei den portugiesischen Behörden Auskünfte zu einigen in dieser Beschwerde beanstandeten Sachverhalten angefordert habe. Dieses Auskunftsersuchen bezog sich auf die Kapitalerhöhung und die Begebung einer Obligationsanleihe durch die RTP im Jahr 1994 sowie auf die Erstellung eines Umstrukturierungsplans für den Zeitraum 1996 bis 2000 und auf die Vereinbarung eines Protokolls über die Finanzierung der Filmförderungstätigkeit der RTP. Die Kommission fügte jedoch hinzu, dass sie, was die Mittelzuweisungen an die RTP für die Jahre 1994 bis 1996 angehe, der Auffassung sei, dass diese aus den in der Entscheidung vom 7. November 1996 dargelegten Gründen keine unter Artikel 87 Absatz 1 EG fallenden staatlichen Beihilfen darstellten.

9. Am 3. März 1997 erhob die Klägerin beim Gericht eine unter der Nummer T46/97 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 7. November 1996 und der im Schreiben vom 20. Dezember 1996 enthaltenen Entscheidung der Kommission. Auf eine Frage des Gerichts gab die Klägerin an, diese Klage sei nicht auf die Nichtigerklärung des Teils der Entscheidung vom 7. November 1996 gerichtet, der sich auf den Ankauf des TDPFernsehnetzes durch die Portugiesische Republik von der RTP zu einem angeblich überhöhten Preis und auf das System der Investitionsbeihilfen beziehe.

10. Mit Schreiben vom 18. Juni 1997, bei der Kommission eingegangen am 20. Juni 1997, reichte die Klägerin eine dritte Beschwerde (im Folgenden: dritte Beschwerde) ein, mit der der zwischen der RTP und der Portugiesischen Republik am 31. Dezember 1996 geschlossene Konzessionsvertrag und die in Erfuellung dieses Vertrages getroffene Entscheidung, der RTP für 1997 Mittel in Höhe von 10 350 Mio. PTE als Ausgleichsentschädigung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zuzuweisen, als unvereinbar mit Artikel 87 EG beanstandet wurden. Mit diesem Schreiben forderte die Klägerin die Kommission auf, das förmliche Prüfungsverfahren zu eröffnen und vorläufige Maßnahmen zu ergreifen.

11. Zwischen Juli 1997 und Januar 2001 wurden mehrere Schreiben zwischen der Klägerin und der Kommission über den Stand der Prüfung der zweiten und der dritten Beschwerde durch die Kommission ausgetauscht.

12. In seinem Urteil vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T46/97 (SIC/Kommission, Slg. 2000, II2125; im Folgenden: SICUrteil) hat das Gericht die Entscheidung vom 7. November 1996 für nichtig erklärt, soweit sie sich auf die von der Portugiesischen Republik zugunsten der RTP ergriffenen Maßnahmen bezog, die in als Ausgleichsentschädigungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährten Mittelzuweisungen von 1992 bis 1995, Steuerbefreiungen, Zahlungserleichterungen für die Nutzung des TDPFernsehnetzes und der gestaffelten Tilgung einer Schuld gegenüber der Segurança social zusammen mit dem Verzicht auf die Beitreibung von Verzugszinsen bestanden. Das Gericht hat dagegen die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen das Schreiben vom 20. Dezember 1996 gerichtet war, und zwar mit der Begründung, dass dieses Schreiben rein informativen Charakter gehabt habe und daher keine anfechtbare Handlung darstelle.

13. Mit Schreiben vom 3. Januar 2001 forderte die Klägerin die Kommission auf, ihr die Maßnahmen mitzuteilen, die sie zu ergreifen beabsichtige, um das Urteil SIC in vollem Umfang durchzuführen.

14. Mit drei Schreiben vom 26. Juli 2001 richtete die Klägerin gemäß Artikel 232 Absatz 2 EG an die Kommission drei Aufforderungen zum Tätigwerden, die sich auf die erste, die zweite bzw. die dritte Beschwerde bezogen. Die Klägerin verlangte in ihrer die erste Beschwerde betreffenden Aufforderung zum Tätigwerden von der Kommission, diese solle die sich aus dem Urteil SIC ergebenden Maßnahmen ergreifen und das förmliche Prüfungsverfahren in Bezug auf die von der Portugiesischen Republik von 1992 bis 1995 getätigten Mittelzuweisungen an die RTP und in Bezug auf die zugunsten der RTP getroffenen Maßnahmen einleiten, die aus Steuerbefreiungen, Zahlungserleichterungen für die Nutzung des TDPFernsehnetzes und einer gestaffelten Tilgung einer Schuld gegenüber der Segurança social zusammen mit dem Verzicht auf die Beitreibung von Verzugszinsen bestuenden. In ihren die zweite und die dritte Beschwerde betreffenden Aufforderungen zum Tätigwerden verlangte die Klägerin von der Kommission, dass diese zu diesen Beschwerden Stellung nehmen und deren Begründetheit bestätigen und demzufolge das förmliche Prüfungsverfahren in Bezug auf die von der Portugiesischen Republik getätigten Mittelzuweisungen an die RTP im Jahr 1996 (zweite Beschwerde) sowie in Bezug auf den am 31. Dezember 1996 zwischen der Portugiesischen Republik und der RTP geschlossenen Konzessionsvertrag und die der RTP aufgrund dieses Vertrags gewährten Beihilfen (dritte Beschwerde) eröffnen solle.

15. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass die internen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils SIC sowie die Vorarbeiten für die Entscheidung darüber, wie mit der zweiten und der dritten Beschwerde weiter zu verfahren sei, nahezu abgeschlossen seien.

16. Mit Aufforderung vom 7. November 2001, die der Ständigen Vertretung Portugals bei der Europäischen Union am 9. November 2001 zugestellt wurde (im Folgenden: Aufforderung vom 7. November 2001), verlangte die Kommission von der portugiesischen Regierung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EGVertrags (ABl. L 83, S. 1) die Vorlage von Informationen, um entscheiden zu können, ob die von der Portugiesischen Republik getätigten Mittelzuweisungen an die RTP für die Jahre 1992 bis 1998 sowie - im Wesentlichen - das im Konzessionsvertrag vom 31. Dezember 1996 niedergelegte System der Finanzierung der RTP bestehende Beihilfen oder neue Beihilfen darstellen. Diese Mittelzuweisungen - mit Ausnahme der 1998 getätigten Mittelzuweisung, die durch die Beschwerden der Klägerin nicht erfasst wird - und dieses Finanzierungssystem werden im Folgenden zusammengenommen als Mittelzuweisungen bezeichnet.

17. Am 13. November 2001 erließ die Kommission außerdem einen Beschluss über die Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens in Bezug auf andere als die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen (im Folgenden: Beschluss vom 13. November 2001). Dieser Beschluss war am Tag seines Erlasses Gegenstand einer Pressemitteilung und wurde der Ständigen Vertretung Portugals am 15. November 2001 zugestellt.

18. Zu den durch den Beschluss vom 13. November 2001 erfassten Maßnahmen gehörten zum einen drei Maßnahmen, die die Klägerin in der ersten Beschwerde beanstandet hatte, zu der die später durch das Urteil SIC für nichtig erklärte Entscheidung vom 7. November 1996 ergangen war, nämlich die Steuerbefreiungen, die Erleichterungen bei der Zahlung der Gebühren für die Nutzung des TDPFernsehnetzes und die gestaffelte Tilgung einer Schuld gegenüber der Segurança social zusammen mit dem Verzicht auf die Eintreibung von Verzugszinsen, und zum anderen vier von der Klägerin in der zweiten Beschwerde beanstandete Maßnahmen, nämlich die 1994 durchgeführte Erhöhung des Kapitals der RTP, die im Rahmen der Begebung einer Obligationsanleihe durch die RTP im selben Jahr übernommene staatliche Bürgschaft, der Abschluss eines Protokolls über die Finanzierung der Filmförderungstätigkeit der RTP zwischen dem portugiesischen Kulturministerium und der RTP im September 1996 und schließlich die Billigung eines Plans zur Umstrukturierung der RTP für den Zeitraum 1996 bis 2000 durch die portugiesische Regierung. Diese Maßnahmen werden zusammengenommen im Folgenden als Ad-hoc-Maßnahmen bezeichnet.

19. Die Aufforderung vom 7. November 2001 und der Beschluss vom 13. November 2001 wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 23. April 2002 (ABl. C 98, S. 2) bzw. am 9. April 2002 (ABl. C 85, S. 9) veröffentlicht.

Verfahren und Anträge der Parteien

20. Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben, die unter den Nummern T297/01 und T298/01 in das Register eingetragen worden sind.

21. Mit Schreiben vom 8. Januar 2002 hat die Kommission der Klägerin Kopien der Aufforderung vom 7. November 2001 und des Beschlusses vom 13. November 2001 übermittelt.

22. Durch Beschluss der Präsidentin der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 15. Januar 2003 sind die Rechtssachen T297/01 und T298/01 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

23. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen der Kommission schriftlich eine Frage gestellt. Die Kommission hat diese Frage innerhalb der gesetzten Frist mit Schreiben vom 17. Januar 2003 beantwortet.

24. Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Februar 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

25. In der Rechtssache T297/01 hat die Klägerin beantragt,

- festzustellen, dass die Kommission zu den Aufforderungen zum Tätigwerden, die die Klägerin an sie gerichtet hat, binnen der in Artikel 232 EG festgelegten Frist von zwei Monaten nicht Stellung genommen hat;

- festzustellen, dass die Maßnahmen, die der Klägerin nach der Erhebung der vorliegenden Klage mitgeteilt worden sind, die vollständige Durchführung des Urteils SIC und die Einhaltung der Verpflichtung nicht sicherstellen, über die staatlichen Beihilfen zu entscheiden, die in der ersten und in der zweiten Beschwerde beanstandet, was die Verpflichtung zur Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens in Bezug auf die von der Portugiesischen Republik von 1992 bis 1995 getätigten Mittelzuweisungen an die RTP angeht;

- demzufolge festzustellen, dass eine der Kommission zuzurechnende rechtswidrige Unterlassung, was die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens in Bezug auf die oben genannten Maßnahmen angeht, fortbesteht;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26. In der Rechtssache T298/01 hat die Klägerin beantragt,

- festzustellen, dass die Kommission zu den Aufforderungen zum Tätigwerden, die die Klägerin an sie gerichtet hat, binnen der in Artikel 232 EG festgelegten Frist von zwei Monaten nicht Stellung genommen hat;

- festzustellen, dass die Maßnahmen, die der Klägerin nach Erhebung der vorliegenden Klage mitgeteilt worden sind, die Einhaltung der Verpflichtung nicht sicherstellen, über die in der zweiten und in der dritten Beschwerde beanstandeten staatlichen Beihilfen zu entscheiden, was die Verpflichtung zur Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens in Bezug auf das im Konzessionsvertrag vom 31. Dezember 1996 niedergelegte System der Finanzierung der RTP und die von der Portugiesischen Republik 1996 und 1997 getätigten Mittelzuweisungen an die RTP betrifft;

- demzufolge festzustellen, dass eine der Kommission zuzurechnende rechtswidrige Unterlassung, was die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens in Bezug auf die oben genannten Maßnahmen angeht, fortbesteht;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27. In den Rechtssachen T297/01 und T298/01 hat die Kommission beantragt,

- die Klagen als gegenstandslos und damit als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28. Mit Schreiben vom 30. September 2003 (im Folgenden: Schreiben vom 30. September 2003) hat die Kommission der Ständigen Vertretung Portugals bei der Europäischen Union gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zu einem u. a. in den Mittelzuweisungen zum Ausdruck kommenden System eines jährlichen Finanzausgleichs zugestellt.

29. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2003 hat die Kommission dem Gericht eine Kopie des Schreibens vom 30. September 2003 übermittelt und gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung beantragt, die Hauptsache in den Rechtssachen T297/01 und T298/01, soweit die Mittelzuweisungen betroffen sind, für erledigt zu erklären.

30. In ihrer bei der Kanzlei des Gerichts am 24. Oktober 2003 eingereichten Stellungnahme zu dem Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, hat die Klägerin beantragt,

- den Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, zurückzuweisen;

- festzustellen, dass die Kommission sich dadurch, dass sie nicht rechtzeitig die für eine schnelle und vollständige Durchführung des Urteils SIC erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, indem sie das förmliche Prüfungsverfahren in Bezug auf die zweite und die dritte Beschwerde nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet hat, sich einer rechtswidrigen Untätigkeit schuldig gemacht hat, die auf einer Verletzung der Verpflichtungen aus Artikel 233 EG bzw. aus den Artikeln 87 EG und 88 EG beruht;

- der Kommission auf jeden Fall die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, auch wenn dem Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, stattgegeben werden sollte.

Entscheidungsgründe

Vorbemerkungen

31. Nach ständiger Rechtsprechung beruht die in Artikel 232 EG vorgesehene Klagemöglichkeit, mit der andere Ziele verfolgt werden als mit der in Artikel 226 EG eröffneten Klagemöglichkeit (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 25. April 2002 in der Rechtssache C154/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I3879, Randnr. 28) auf der Vorstellung, dass die rechtswidrige Untätigkeit des betroffenen Organs es ermöglicht, den Gerichtshof anzurufen, um dessen Feststellung zu erwirken, dass die Unterlassung, wenn das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat, gegen den Vertrag verstößt. Diese Feststellung hat nach Artikel 233 EG zur Folge, dass das beklagte Organ die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen treffen muss; daneben kann sie zu Klagen aus außervertraglicher Haftung Anlass geben. Ist die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach der Erhebung der Klage, aber vor Verkündung des Urteils vorgenommen worden, so kann eine die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Unterlassung feststellende Entscheidung des Gerichtshofes die in Artikel 233 EG bezeichneten Rechtsfolgen nicht mehr auslösen. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit daher ebenso gegenstandslos geworden, wie wenn das beklagte Organ der Aufforderung, tätig zu werden, innerhalb der Zweimonatsfrist entsprochen hat, so dass die Hauptsache erledigt ist (siehe Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C44/00 P, Sodima/Kommission, Slg. 2000, I11231, Randnr. 83, und die dort zitierte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T105/96, Pharos/Kommission, Slg. 1998, II285, Randnrn. 41 und 42). Der Umstand, dass diese Stellungnahme des Organs die Klägerin nicht zufrieden stellt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn Artikel 232 EG bezieht sich auf die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Unterlassen einer Stellungnahme, nicht dagegen auf den Erlass einer anderen als der von dieser Partei gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung (siehe Beschluss Sodima/Kommission, Randnr. 83, und die dort zitierte Rechtsprechung).

32. Außerdem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Untätigkeitsklage den geeigneten Weg darstellt, um einen Streit darüber zu entscheiden, ob das Organ über die Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts hinaus gemäß Artikel 233 EG verpflichtet war, andere Maßnahmen im Hinblick auf andere Rechtsakte zu ergreifen, die im Rahmen der ursprünglichen Nichtigkeitsklage nicht angefochten worden waren (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnrn. 22 bis 24 und 32; Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T387/94, Slg. 1996, II961, Randnr. 40). Daraus folgt, dass die Untätigkeitsklage auch den geeigneten Klageweg darstellt, um die rechtswidrige Unterlassung eines Organs festzustellen, die sich aus einem Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen, im vorliegenden Fall die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil SIC ergeben.

33. Im Licht dieser Erwägungen ist über die Frage zu entscheiden, ob, was die AdhocMaßnahmen und die Mittelzuweisungen angeht, eine Entscheidung zu erlassen ist.

Zu den AdhocMaßnahmen

34. Unstreitig hat die Kommission mit dem Beschuss vom 13. November 2001 das förmliche Prüfungsverfahren in Bezug auf die oben in Randnummer 18 genannten AdhocMaßnahmen eingeleitet. Dieser Beschluss war am selben Tag Gegenstand einer Pressemitteilung. Die Kommission hat den Beschluss vom 13. November 2001 der Klägerin jedoch erst mit Schreiben vom 8. Januar 2002 zugestellt. Daraus folgt, dass die Kommission zu den Aufforderungen der Klägerin, tätig zu werden, nicht wirksam im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG Stellung genommen hat, da diese Aufforderungen die AdhocMaßnahmen erst nach Erhebung der vorliegenden Klagen betreffen (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen T194/97 und T83/98, Branco/Kommission, Slg. 2000, II69, Randnr. 55).

35. Demzufolge hatte die Klägerin zwar ein berechtigtes Interesse an der Erhebung der vorliegenden Klagen, diese sind aber, darin stimmen die Parteien überein, gegenstandslos geworden, da sie auf die Feststellung der rechtswidrigen Unterlassung der Kommission gerichtet sind, eine Entscheidung über die Beschwerden der Klägerin zu treffen, soweit diese die AdhocMaßnahmen betreffen.

36. Über die vorliegenden Klagen braucht daher nicht mehr entschieden zu werden, soweit sie die AdhocMaßnahmen betreffen.

Zu den Mittelzuweisungen

Vorbringen der Parteien

37. Die Klägerin macht geltend, trotz des Schreibens vom 30. September 2003 bleibe die Untätigkeit bestehen.

38. Die Klägerin trägt zunächst vor, die Untätigkeit bestehe fort, da die Kommission es unterlassen habe, in Durchführung des Urteils SIC das förmliche Prüfungsverfahren in Bezug auf die Mittelzuweisungen einzuleiten.

39. Die Klägerin bestreitet sodann, dass das Schreiben vom 30. September 2003 eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 232 EG darstelle, da dieses Schreiben keinen abschließenden Rechtsakt darstelle, der mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden könne, sondern nur eine Vorbereitungshandlung.

40. Schließlich mache die Kommission sich dadurch, dass sie bei der Prüfung der Beschwerden der Klägerin keine angemessenen Fristen eingehalten habe, einer Untätigkeit schuldig, deren Feststellung das Gericht nicht unterlassen dürfe, es sei denn, es wolle der Klägerin einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nehmen und der Kommission eine vollständige Straflosigkeit für die dilatorische Behandlung dieser Beschwerden seit jetzt mehr als zehn Jahren gewähren. Die Regelung der Untätigkeitsklage müsse sich daher nach der Regelung der Vertragsverletzungsklage richten, in deren Rahmen der Klagegegenstand fortbestehe, auch wenn die Vertragsverletzung aufgehört habe.

41. Die Kommission vertritt die Auffassung, die Untätigkeit habe mit dem Schreiben vom 30. September 2003 geendet.

Würdigung durch das Gericht

42. Mit dem Schreiben vom 30. September 2003 hat die Kommission in Bezug auf die Mittelzuweisungen das erste Stadium der Prüfung dieser Maßnahmen als bestehende Beihilfen eingeleitet. Damit hat die Kommission dazu, ob es sich bei den Mittelzuweisungen um neue oder um bestehende Beihilfen handelt, zugunsten der Qualifizierung als bestehende Beihilfen Stellung genommen.

43. Die Frage, die sich stellt, geht also dahin, ob die Kommission mit diesem Schreiben im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG zu den Aufforderungen der Klägerin, tätig zu werden, Stellung genommen hat, soweit diese sich auf die Mittelzuweisungen beziehen, und ob daher die Hauptsache erledigt ist, oder ob, wie die Klägerin behauptet, die Untätigkeit fortbesteht und daher vom Gericht festzustellen ist.

44. Zunächst ist der Einwand der Klägerin zu prüfen, die Kommission sei weiter untätig, weil sie das förmliche Prüfungsverfahren in Bezug auf die Mittelzuweisungen nicht eingeleitet habe.

45. Da die Untätigkeitsklage in der Rechtssache T297/01 insbesondere auf die Feststellung gerichtet ist, dass die der Klägerin mitgeteilten Maßnahmen die vollständige Durchführung des Urteils SIC nicht gewährleisten, ist es in diesem Zusammenhang, um über den Antrag, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, und den entgegengesetzten Antrag der Klägerin entscheiden zu können, erforderlich, zu ermitteln, ob zu den Maßnahmen zur Durchführung des Urteils SIC, wie die Klägerin behauptet, die Verpflichtung gehörte, das förmliche Prüfungsverfahren in Bezug auf die von 1992 bis 1995 getätigten Mittelzuweisungen unverzüglich einzuleiten. Mit anderen Worten ist zu ermitteln, ob im Urteil SIC die Frage, ob diese Mittelzuweisungen neue oder bestehende sind, zugunsten der Neuheit entschieden worden ist. Bejahendenfalls hätte die Kommission nämlich keinen Grund mehr, sich zu fragen, ob diese Mittelzuweisungen neu sind, wie sie es in ihrem Schreiben vom 7. November 2001 getan hat, und erst recht nicht mit Schreiben vom 30. September 2003 das Verfahren zur Prüfung dieser Mittelzuweisungen als bestehende Beihilfen einzuleiten. Sie hätte vielmehr nach dem Urteil SIC unverzüglich das förmliche Prüfungsverfahren einleiten müssen. Da sie dies nicht getan hat, wäre sie auch heute noch, wie die Klägerin in ihren Erklärungen zum Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, geltend macht, untätig in Bezug auf ihre Verpflichtung, die sich aus dem Urteil SIC ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

46. Es ist jedoch festzustellen, dass zu den Maßnahmen zur Durchführung des Urteils SIC die Verpflichtung, das förmliche Untersuchungsverfahren in Bezug auf die von 1992 bis 1995 getätigten Mittelzuweisungen einzuleiten, nicht gehörte.

47. Aus dem Urteil SIC geht nämlich hervor, dass das Gericht die Frage, ob es sich bei den von 1992 bis 1995 getätigten Mittelzuweisungen um neue Beihilfen oder um bestehende Beihilfen handelt, sei es in den Entscheidungsgründen oder im Tenor dieses Urteils, nicht entschieden und noch nicht einmal angesprochen hat. Die Frage, mit der das Gericht befasst war und die allein Gegenstand des Rechtsstreits war, bestand darin, ob die Beurteilung der Kommission, dass diese Mittelzuweisungen keine Beihilfen darstellten, auf die die angefochtene Entscheidung in jener Rechtssache gestützt war, keine erheblichen Schwierigkeiten aufwarf.

48. Diese Auslegung des Urteils SIC wird auch nicht durch die Randnummer 85 dieses Urteils in Frage gestellt, auf die sich die Klägerin beruft und nach der die Beurteilung, auf die die Kommission ihre Annahme gestützt hat, dass die der RTP als Ausgleichsentschädigungen gezahlten Mittelzuweisungen keine Beihilfen darstellen, ernsthafte Schwierigkeiten aufwarf, die, da die Vereinbarkeit dieser Zuweisungen mit dem Gemeinsamen Markt nicht erwiesen war, die Einleitung des [förmlichen Prüfungsverfahrens] erforderlich machten. Diese Randnummer bringt zwar die Notwendigkeit zum Ausdruck, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten, da ernsthafte Schwierigkeiten in Bezug auf die Beihilfenatur der Mittelzuweisungen bestanden, sie hat aber weder die Aufgabe noch das Ziel, die Frage zu entscheiden, ob diese Mittelzuweisungen als neue Beihilfen oder als bestehende Beihilfen anzusehen waren.

49. Nach alledem verbot das Urteil SIC der Kommission nicht, sich diese Frage später zu stellen. Demzufolge - und da die, sei es auch nur vorläufige, Beantwortung dieser Frage eine Vorbedingung für die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens ist (siehe in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juli 1992 in der Rechtssache C312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I4117, Randnr. 20, und in der Rechtssache C47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I4145, Randnr. 26; Urteil des Gerichts vom 30. April 2002 in den Rechtssachen T195/01 und T207/01, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2002, II2309, Randnr. 82) - konnte die sofortige Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens in Bezug auf die von 1992 bis 1995 getätigten Mittelzuweisungen, die in der Klage T297/01 angesprochen werden, nicht zu den Maßnahmen zur Durchführung des Urteils SIC gehören. Darüber hinaus hatte dieses Urteil, da es diese Mittelzuweisungen nicht als neue Beihilfen qualifizierte, in keiner Weise mittelbar eine derartige Qualifizierung in Bezug auf die danach, in den Jahren 1996 bis 1997, getätigten Mittelzuweisungen zur Folge. Somit kann sich die Klägerin auf dieses Urteil auch nicht zugunsten der unverzüglichen Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens in Bezug auf die in den Jahren 1996 und 1997 getätigten Mittelzuweisungen berufen, um die es in der Klage in der Rechtssache T298/01 geht.

50. Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Erwiderung und in ihren Erklärungen zu dem Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, das darauf gestützt ist, dass die Zweifel der Kommission in Bezug darauf, ob es sich bei den Mittelzuweisungen um neue Beihilfen oder um bestehende Beihilfen gehandelt habe, nur scheinbar gewesen seien, und darauf, dass die Aufforderung vom 7. November 2001 und das Schreiben vom 30. September 2003 dilatorischen Charakter gehabt hätten, ist zurückzuweisen. Die Kommission hat nämlich keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie in dem Bemühen, die vollständige Einhaltung der Verfahrensregeln und damit die Bestandskraft der zukünftigen endgültigen Entscheidung sicherzustellen, angenommen hat, dass einige Gesichtspunkte noch geklärt werden könnten und müssten - was Anlass für die Aufforderung vom 7. November 2001 gegeben hat -, bevor sie über diese Frage - im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 30. September 2003 - entscheide. Insbesondere geht aus der Aufforderung vom 7. November 2001 hervor, dass die Kommission noch nicht im vollen Umfang gewürdigt hatte, ob und inwieweit das System der Mittelzuweisungen an die RTP durch die Verfassungs- und Gesetzesänderungen, die in Portugal zwischen 1989 und 1992 erfolgt waren, berührt worden war. Die Kommission spricht außerdem die Notwendigkeit an, die genauen Daten zu bestimmen, die für die Liberalisierung des Fernsehsektors in Portugal und für die Einrichtung des Systems von Mittelzuweisungen zugunsten der RTP zugrunde zu legen sind und die sich in der Tat nicht eindeutig aus der Akte und aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben.

51. Da die Kommission im Rahmen der Durchführung des Urteils SIC nicht verpflichtet war, das förmliche Prüfungsverfahren in Bezug auf die Mittelzuweisungen unverzüglich zu eröffnen, und da die Zweifel dieses Organs hinsichtlich der Qualifizierung dieser Mittelzuweisungen als neue oder als bestehende Beihilfen nicht offensichtlich unberechtigt waren, besteht die Klägerin in ihren Schriftsätzen und dann in ihren Erklärungen zum Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, zu Unrecht auf ihrer Auffassung, dass die Kommission in Bezug auf ihre Verpflichtung, die sich aus dem Urteil SIC ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, weiter untätig bleibe, da sie das förmliche Prüfungsverfahren nicht eröffnet habe.

52. Sodann ist über den zweiten Einwand der Klägerin zu entscheiden, dass nämlich das Schreiben vom 30. September 2003 als nicht mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Vorbereitungshandlung keine Stellungnahme im Sinne von Artikel 232 EG darstellen könne.

53. Dazu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung auch eine Handlung, die nicht mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, eine die Untätigkeit beendende Stellungnahme darstellen kann, wenn sie in Verbindung mit einem Verfahren steht, das grundsätzlich zu einer ihrerseits mit der Nichtigkeitsklage anfechtbaren Rechtshandlung führen soll (siehe Urteile Pharos/Kommission, Randnr. 43, und die dort zitierte Rechtsprechung, und Branco/Kommission, Randnr. 54). Das Schreiben vom 30. September 2003 stellt daher auf jeden Fall eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 232 EG dar.

54. Der zweite Einwand der Klägerin gegen den Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ist folglich zurückzuweisen.

55. Schließlich ist der dritte Einwand der Klägerin zu prüfen, dass sich nämlich die Kommission dadurch, dass sie bei der Prüfung der Beschwerden der Klägerin keine angemessenen Fristen eingehalten habe, einer Untätigkeit schuldig gemacht habe, die das Gericht feststellen müsse.

56. Unstreitig ist die Kommission u. a. im Rahmen des Artikels 88 EG zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung von Beschwerden auf dem Gebiet des Wettbewerbs verpflichtet (siehe Urteil SIC, Randnrn. 105 bis 107, und die dort zitierte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T54/99, max.mobil/Kommission, Slg. 2002, II313, Randnrn. 48 und 49, und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T228/99 und T233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 167, und die dort zitierte Rechtsprechung).

57. Insoweit kann das Gericht - so bedauerlich das Verhalten der Kommission bei der Behandlung der Beschwerden der Klägerin auch erscheinen mag -, ohne über den Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklagen hinauszugehen, keine Beurteilung zu der von der Klägerin behaupteten Nichteinhaltung angemessener Fristen durch die Kommission abgeben.

58. Aus der oben in Randnummer 31 zitierten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wenn die Handlung, deren Unterlassung beanstandet wird, nach der Erhebung der Untätigkeitsklage, aber vor der Verkündung des Urteils erlassen wird. Es ist Sache der Klägerin, eine Schadensersatzklage zu erheben, wenn sie der Auffassung ist, dass sie dadurch einen Schaden erlitten habe, dass die Kommission keine angemessenen Fristen eingehalten habe.

59. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission mit dem Schreiben vom 30. September 2003 zu den Aufforderungen der Klägerin, tätig zu werden, soweit diese die Mittelzuweisungen betreffen, Stellung genommen hat, und dass daher über die Klagen in den Rechtssachen T297/01 und T298/01, auch soweit sie diese Maßnahmen betreffen, nicht mehr entschieden zu werden braucht.

60. Der Rechtsstreit ist folglich in den Rechtssachen T297/01 und T298/01 in der Hauptsache erledigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

61. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, nach freiem Ermessen über die Kosten.

62. Was zum einen den Teil der Klagen in den Rechtssachen T297/01 und T298/01 angeht, der die AdhocMaßnahmen betrifft und über den nach der Zustellung des Beschlusses vom 13. November 2001 an die Klägerin nicht mehr entschieden zu werden braucht, kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte diese Klagen erhoben hat, ohne die Zustellung dieses Beschlusses durch die Kommission abzuwarten, die nach Ablauf der Frist für die Untätigkeitsklage erfolgt ist. Was zum anderen den Teil der Klagen in den Rechtssachen T297/01 und T298/01 angeht, der die Mittelzuweisungen betrifft, hat die Untätigkeit erst mit dem Schreiben vom 30. September 2003 geendet und ist der Rechtsstreit damit in der Hauptsache erledigt. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass die Kommission die Kosten der Klägerin zu tragen hat.

63. Nach alledem sind der Kommission daher gemäß den Anträgen der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Der Rechtsstreit in den Rechtssachen T297/01 und T298/01 ist in der Hauptsache erledigt.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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