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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: T-3/02
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 232 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Untätigkeitsklage, die erhoben wird, nachdem das beklagte Organ im Sinne von Artikel 232 EG Stellung genommen hat, ist offensichtlich unzulässig, da keine Untätigkeit mehr besteht. Ein Urteil, mit dem in einem solchen Fall die Untätigkeit des Organs festgestellt würde, könnte daher nicht gemäß Artikel 233 Absatz 1 EG durchgeführt werden.

( vgl. Randnrn. 28-29 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. März 2002. - Schlüsselverlag J.S. Moser GmbH und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Fusionskontrolle - Untätigkeitsklage - Stellungnahme - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-3/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-3/02

Schlüsselverlag J. S. Moser GmbH mit Sitz in Innsbruck (Österreich),

J. Wimmer Medien GmbH & Co. KG mit Sitz in Linz (Österreich),

Styria Medien AG mit Sitz in Graz (Österreich),

Zeitungs- und Verlags-Gesellschaft mbH mit Sitz in Bregenz (Österreich),

Eugen Ruß Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei GmbH mit Sitz in Schwarzach (Österreich),

Die Presse" Verlags-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien (Österreich),

Salzburger Nachrichten" Verlags-Gesellschaft mbH und Co KG mit Sitz in Salzburg (Österreich),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krüger, Linz,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung der Untätigkeit der Beklagten, soweit sie es rechtswidrig unterlassen haben soll, über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Klägerinnen

1 Die klagenden Gesellschaften, die alle im österreichischen Pressesektor tätig sind, legten mit Schreiben vom 25. Mai 2001 bei der Kommission eine Beschwerde gegen den Erwerb der zur Zeitschriften Verlagsbeteiligungs-Aktiengesellschaft gehörenden KURIER-Magazine Verlags GmbH durch die Verlagsgruppe NEWS GmbH ein, die vom Bertelsmann-Konzern beherrscht werde.

2 Die Klägerinnen trugen in ihrer Beschwerde vor, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Januar 2001 genehmigte Zusammenschluss habe gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990, L 257, S. 13; geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997, ABl. L 180, S. 1). Der Zusammenschluss hätte daher bei der Kommission angemeldet werden müssen, die verpflichtet gewesen wäre, über die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden.

3 Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 teilte der Direktor der zur Generaldirektion Wettbewerb gehörenden Task-force Fusionskontrolle" der Kommission den Klägerinnen mit, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 festgelegte Umsatzschwelle nicht erreicht sei. Eines der beiden vom Zusammenschluss betroffenen Unternehmen, die KURIER-Magazine Verlags GmbH, erziele nämlich keinen gemeinschaftsweiten Umsatz von jährlich 250 Mio. Euro.

4 Mit Schreiben vom 7. August 2001 traten die Klägerinnen dieser Auffassung entgegen.

5 Der Direktor der Task-force Fusionskontrolle" erklärte sodann mit Schreiben vom 3. September 2001, dass sich seine Direktion der Ansicht der Klägerinnen nicht anschließe, und bekräftigte, dass der Zusammenschluss keine gemeinschaftsweite Bedeutung habe.

6 Mit Schreiben vom 11. September 2001 forderten die Klägerinnen die Kommission gemäß Artikel 232 Absatz 2 EG auf, eine formelle Entscheidung über Einleitung oder Nichteinleitung eines Prüfungsverfahrens gemäß der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89" zu treffen.

7 Am 7. November 2001 sandte der Direktor der Task-force Fusionskontrolle" den Klägerinnen folgendes Schreiben:

Betr.: Zusammenschluss ZVB/News/Bertelsmann

Ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom 11. September 2001...

Ich wiederhole hiermit, dass meine Dienststelle aus den in meinem Schreiben vom 12. Juli 2001 angeführten Gründen nicht beabsichtigt, eine Untersuchung des gegenständlichen Falles wieder aufzunehmen.

Weiters möchte ich festhalten, dass in Ermangelung eines Beschwerdeverfahrens gemäß der Fusionskontrollverordnung keine Entscheidung durch die Kommission in dieser Rechtssache ergehen kann."

8 Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen mit Klageschrift, die am 10. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben.

9 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen gemäß Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt.

10 Die Klägerinnen beantragen,

- festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie über die von ihnen eingereichte Beschwerde betreffend die Durchführung eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung, angemeldet und innerstaatlich durch Beschluss des OLG Wien als Kartellgericht vom 26. Januar 2001 bewilligt, keine Entscheidung getroffen hat;

- in eventu, festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, die am Zusammenschluss beteiligten Parteien zur Anmeldung des Zusammenschlusses bei ihr aufzufordern;

- die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Zur Zulässigkeit

11 Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

12 Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, gemäß diesem Artikel ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Vorbringen der Klägerinnen

13 Die Klägerinnen machen zunächst geltend, die Klage sei innerhalb der Zweimonatsfrist des Artikels 232 Absatz 2 EG erhoben worden.

14 Sodann verweisen sie auf das Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93 (Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121). In dieser Rechtssache habe das Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen eine Erklärung des Pressesprechers der Kommission für zulässig erklärt, wonach ein beabsichtigter Unternehmenszusammenschluss nicht unter die Verordnung Nr. 4064/89 falle, weil er keine gemeinschaftsweite Bedeutung habe. Die vorliegende Rechtssache unterscheide sich von derjenigen, die zum Urteil Air France/Kommission geführt habe, nur dadurch, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung der Kommission unterblieben sei. Eine unterschiedliche Behandlung in den beiden Rechtssachen hätte zur Folge, dass es der Willkür der Beklagten überlassen bleibe, dem Mitbewerber die Rechtsschutzmöglichkeit durch Befassung des Gerichts zu geben oder zu nehmen. Wäre nämlich die vorliegende Klage unzulässig, könnte die Kommission durch Untätigkeit das Risiko der gerichtlichen Überprüfung einer anfechtbaren Entscheidung ausschließen.

15 Die Kommission habe in der Rechtssache, die zu dem in vorstehender Randnummer zitierten Urteil Air France/Kommission geführt habe, selbst die Meinung vertreten, dass die damalige Klägerin nach Aufforderung der Kommission, eine Entscheidung über den fraglichen Zusammenschluss zu treffen, eine Untätigkeitsklage hätte erheben können, wenn die Kommission nicht gehandelt hätte. Die Kommission gehe daher selbst von der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage aus.

16 Außerdem habe die Generaldirektion Wettbewerb im vorliegenden Fall stets betont, dass ihre Rechtsansicht die Kommission nicht binde. Mangels einer der Kommission zurechenbaren Entscheidung könne keine Nichtigkeitsklage beim Gericht erhoben werden. Es sei nicht akzeptabel, dass eine Dienststelle der Kommission einerseits auf die Unverbindlichkeit ihrer Rechtsansicht verweise und andererseits nicht bereit sei, eine anfechtbare Entscheidung zu treffen.

17 Schließlich seien die Klägerinnen durch die Nichtentscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen, da sie direkte Konkurrentinnen der vom Zusammenschluss erfassten Unternehmen seien (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 59, und Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96, TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, Randnr. 27).

Würdigung durch das Gericht

18 Artikel 232 Absatz 2 EG bestimmt:

[Die Untätigkeitsklage] ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden."

19 Mit Schreiben vom 11. September 2001 haben die Klägerinnen die Kommission unter Bezugnahme auf den streitigen Zusammenschluss gemäß Artikel 232 Absatz 2 EG aufgefordert, eine formelle Entscheidung über Einleitung oder Nichteinleitung eines Prüfungsverfahrens gemäß der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89" zu treffen.

20 Das Schreiben des Direktors der Task-force Fusionskontrolle" vom 7. November 2001 stellt die Antwort der Kommission auf die Aufforderung vom 11. September 2001 dar. Das Schreiben vom 7. November 2001 bezieht sich nämlich ausdrücklich auf das Schreiben vom 11. September 2001.

21 Zu prüfen ist außerdem, ob das Schreiben der Kommission vom 7. November 2001 eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG darstellt, die die angebliche Untätigkeit der Kommission beendet.

22 Die Kommission legt in diesem Schreiben dar, dass sie nicht beabsichtige, die Untersuchung des streitigen Zusammenschlusses wieder aufzunehmen. Sie verweist insoweit auf die in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2001 angeführten Gründe. In diesem Schreiben hatte die Kommission ausgeführt, dass der Zusammenschluss angesichts der Tatsache, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 festgelegte Schwelle nicht erreicht sei, keine gemeinschaftsweite Bedeutung habe.

23 Außerdem bekräftigt die Kommission im Schreiben vom 7. November 2001, dass sie mangels gemeinschaftsweiter Bedeutung nach der Verordnung Nr. 4064/89 nicht befugt sei, in dieser Angelegenheit eine Entscheidung zu erlassen.

24 Daraus folgt, dass das Schreiben vom 7. November 2001 eine klare Stellungnahme auf die Aufforderung vom 11. September 2001 hin darstellt.

25 Darüber hinaus ergibt sich aus dem in Randnummer 14 zitierten Urteil Air France/Kommission, dass eine solche Stellungnahme eine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 230 EG darstellt. In diesem Urteil heißt es, dass gegen eine im Namen der Kommission abgegebene Erklärung, wonach ein Zusammenschluss nicht unter die Verordnung Nr. 4064/89 falle, da er keine gemeinschaftsweite Bedeutung habe, die Nichtigkeitsklage gegeben ist.

26 Die Klägerinnen können nicht geltend machen, dass das Schreiben vom 7. November 2001 nur den Standpunkt der Task-force Fusionskontrolle" und nicht den der Kommission zum Ausdruck bringe. Während es nämlich in den Schreiben vom 12. Juli und 3. September 2001 hieß, dass diese die Auffassung der Fusionskontrolldirektion wieder[geben] und die Europäische Kommission nicht binde[n]", ist eine solche Erklärung im Schreiben vom 7. November 2001 nicht mehr enthalten, so dass dieses Schreiben als Stellungnahme der Kommission anzusehen ist.

27 Schließlich ist die Tatsache, dass das Schreiben vom 7. November 2001 die Klägerinnen nicht zufrieden gestellt hat, für die Frage, ob die Kommission im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG Stellung genommen hat, irrelevant. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass Artikel 232 EG die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme meint, nicht dagegen die Vornahme einer anderen als der vom Betroffenen gewünschten oder für notwendig gehaltenen Handlung (Urteile des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnrn. 16 und 17, und vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91, Pesqueras Echebastar/Kommission, Slg. 1993, I-1719, Randnr. 12; Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 83).

28 Aus alledem folgt, dass die Klägerinnen ihre Untätigkeitsklage am 10. Januar 2002, nach Zugang des Schreibens der Kommission vom 7. November 2001, das als Stellungnahme im Sinne von Artikel 232 EG anzusehen ist, erhoben haben. Sie hatten daher kein Interesse mehr an der Feststellung einer Untätigkeit, da diese nicht mehr bestand. Ein Urteil des Gerichts, mit dem in einem solchen Fall die Untätigkeit des Organs festgestellt würde, könnte daher nicht gemäß Artikel 233 Absatz 1 EG durchgeführt werden (Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen T-194/97 und T-83/98, Branco/Kommission, Slg. 2000, II-69, Randnr. 57).

29 Die Untätigkeitsklage ist somit offensichtlich unzulässig, so dass über den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nicht mehr entschieden zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

31 Im vorliegenden Fall ist jedoch der Beschluss gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung ergangen, bevor die Kommission einen Kostenantrag stellen konnte. Daher ist Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach das Gericht die Kosten teilen kann, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

32 Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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