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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 24.10.1991
Aktenzeichen: T-3/89
Rechtsgebiete: EWG
Vorschriften:
EWG Art. 85 Abs. 1 | |
EWG Art. 190 |
1. Bringt die Kommission hinreichend eindeutige und übereinstimmende Beweise bei, um die Überzeugung zu begründen, daß das Verhalten mehrerer Unternehmen sich nur mit einem Kartell oder einer abgestimmten Verhaltensweise erklären lässt, müssen die betroffenen Unternehmen nachweisen, daß ihr Verhalten eine befriedigende Erklärung finden kann, ohne auf eine solche Zuwiderhandlung gegen die ihnen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auferlegten Pflichten zurückgeführt werden zu müssen.
2. Regelmässige Sitzungen von Herstellern, in denen eine Willensübereinstimmung im Hinblick auf Preisinitiativen, Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen und Verkaufsmengenziele zustande kommt, stellen eine Vereinbarung und eine abgestimmte Verhaltensweise dar, die nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten sind.
3. Die Kommission hat gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, sie braucht jedoch bei einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 24. OKTOBER 1991. - ATOCHEM SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - BEGRIFF DER VEREINBARUNG UND DER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE - KOLLEKTIVE VERANTWORTLICHKEIT. - RECHTSSACHE T-3/89
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft eine Entscheidung der Kommission, mit der fünfzehn Herstellern von Polypropylen wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eine Geldbusse auferlegt wurde. Das von der angefochtenen Entscheidung (nachstehend: Entscheidung) erfasste Erzeugnis ist eines der wichtigsten thermoplastischen Polymere. Polypropylen wird von den Herstellern an die Verarbeiter zur Weiterverarbeitung zu Fertig- und Halbfertigerzeugnissen verkauft. Die wichtigsten Hersteller von Polypropylen verfügen über eine Palette von mehr als hundert verschiedenen Sorten für einen breiten Fächer von Verwendungszwecken. Die wichtigsten Polypropylengrundsorten sind Raffia, Homopolymer für Spritzguß, Kopolymer für Spritzguß, hochschlagfestes Kopolymer und Folien. Alle Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, sind grosse Hersteller petrochemischer Erzeugnisse.
2 Der westeuropäische Polypropylenmarkt wird fast ausschließlich von europäischen Produktionsstätten beliefert. Vor 1977 wurde dieser Markt von zehn Herstellern beliefert, nämlich von den Unternehmen Montedison (die spätere Montepolimeri SpA und jetzige Montedipe SpA), Hoechst AG, Imperial Chemical Industries PLC und Shell International Chemical Company Ltd (den sogenannten "vier Grossen"), die zusammen 64 % des Marktes innehatten, Enichem Anic SpA in Italien, Rhône-Poulenc SA in Frankreich, Alcudia in Spanien, Chemische Werke Hüls und BASF AG in Deutschland sowie Chemie Linz AG in Österreich. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente von Montedison traten 1977 in Westeuropa sieben neue Hersteller auf: Amoco und Hercules Chemicals NV in Belgien, ATO Chimie SA und Solvay & Cie SA in Frankreich, SIR in Italien, DSM NV in den Niederlanden und Taqsa in Spanien. Der norwegische Hersteller Saga Petrokjemi AS & Co. und die Petrofina SA nahmen ihre Tätigkeit Mitte 1978 bzw. im Jahre 1980 auf. Das Auftreten neuer Hersteller mit einer nominalen Kapazität von rund 480 000 t bewirkte ein erhebliches Anwachsen der Produktionskapazität in Westeuropa, die mehrere Jahre lang nicht durch einen entsprechenden Anstieg der Nachfrage ausgeglichen wurde. Dies hatte einen geringen Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge; zwischen 1977 und 1983 soll der Auslastungsgrad jedoch schrittweise von 60 % auf 90 % gestiegen sein. Nach der Entscheidung sollen sich Angebot und Nachfrage von 1982 an im grossen und ganzen im Gleichgewicht befunden haben. Während des grössten Teils des Untersuchungszeitraums (1977-1983) sei der Polypropylenmarkt jedoch durch eine niedrige Rentabilität oder durch erhebliche Verluste gekennzeichnet gewesen, und zwar namentlich wegen der Bedeutung der fixen Kosten und des Anstiegs des Preises des Ausgangsstoffes Propylen. Nach Randnummer 8 der Entscheidung beliefen sich 1983 die europäischen Marktanteile der Montepolimeri SpA auf 18 %, der Imperial Chemical Industries, der Shell International Chemical Company Ltd und Hoechst AG auf jeweils 11 %, der Hercules Chemicals NV auf knapp 6 %, der ATO Chimie SA, der BASF AG, der DSM NV, der Chemische Werke Hüls, der Chemie Linz AG, der Solvay & Cie. SA und der Saga Petrokjemi AS & Co. auf jeweils 3 bis 5 % und der Petrofina SA auf etwa 2 %. Der Polypropylenhandel zwischen Mitgliedstaaten sei groß gewesen, da jeder der damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller in die meisten, wenn nicht in alle Mitgliedstaaten verkauft habe.
3 Die Klägerin gehört zu den sieben neuen Herstellern, die 1977 auf den Markt kamen. Sie war ein kleiner Hersteller auf dem Polypropylenmarkt mit einem Marktanteil zwischen 3,1 und 3,2 %.
4 Am 13. und 14. Oktober 1983 führten Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, S. 204; nachstehend: Verordnung Nr. 17) gleichzeitig Nachprüfungen bei den folgenden, den Markt der Gemeinschaft beliefernden Herstellern von Polypropylen durch:
- ATO Chimie SA, jetzt Atochem (nachstehend: ATO oder Klägerin);
- BASF AG (nachstehend: BASF);
- DSM NV (nachstehend: DSM);
- Hercules Chemicals NV (nachstehend: Hercules);
- Hoechst AG (nachstehend: Hoechst);
- Chemische Werke Hüls (nachstehend: Hüls);
- Imperial Chemical Industries PLC (nachstehend: ICI);
- Montepolimeri SpA, jetzt Montedipe (nachstehend: Monte);
- Shell International Chemical Company Ltd (nachstehend: Shell);
- SA Solvay & Cie. (nachstehend: Solvay);
- BP Chimie (nachstehend: BP).
Keine Nachprüfungen erfolgten bei Rhône-Poulenc SA (nachstehend: Rhône-Poulenc) und bei der Enichem Anic SpA.
5 Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 (nachstehend: Auskunftsverlangen) nicht nur an die genannten, sondern auch an folgende Unternehmen:
- Amoco;
- Chemie Linz AG (nachstehend: Linz);
- Saga Petrokjemi AS & Co., jetzt Teil von Statoil (nachstehend: Statoil);
- SA Petrofina (nachstehend: Petrofina);
- Enichem Anic SpA (nachstehend: Anic).
Linz, ein österreichisches Unternehmen, bestritt die Zuständigkeit der Kommission und weigerte sich, dem Auskunftsverlangen nachzukommen. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 führten Kommissionsbeamte anschließend Nachprüfungen bei Anic und bei der Saga Petrochemicals UK Ltd, der englischen Tochter von Saga, sowie bei den Verkaufsgesellschaften von Linz im Vereinigten Königreich und in der Bundesrepublik Deutschland durch. An Rhône-Poulenc erging kein Auskunftsverlangen.
6 Anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials gelangte die Kommission zu der vorläufigen Auffassung, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag durch eine Reihe von Preisinitiativen regelmässig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrolle entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich aufzuteilen. Am 30. April 1984 beschloß die Kommission deshalb, ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten. Im Mai 1984 übermittelte sie den genannten Unternehmen mit Ausnahme von Anic und Rhône-Poulenc die schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Adressaten äusserten sich dazu schriftlich.
7 Am 24. Oktober 1984 traf der von der Kommission ernannte Anhörungsbeauftragte mit den Rechtsberatern der Adressaten der Beschwerdepunkte zusammen, um Vereinbarungen über den Ablauf der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgesehenen Anhörung zu treffen, deren Beginn für den 12. November 1984 vorgesehen war. In dieser Sitzung teilte die Kommission den Unternehmen ausserdem zu den in den Antworten auf die Beschwerdepunkte vorgebrachten Argumenten mit, sie werde ihnen in Kürze ergänzende Unterlagen zu den bereits übermittelten Beweismitteln bezueglich der Durchsetzung der Preisinitiativen zuleiten. Demgemäß übersandte sie den Rechtsberatern der Unternehmen am 31. Oktober 1984 eine Reihe von Unterlagen, die Kopien der einschlägigen Preisinstruktionen der Hersteller für ihre Verkaufsstellen einschließlich der Tabellen enthielten, in denen diese Belege zusammengefasst waren. Um die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu gewährleisten, verband die Kommission diese Übermittlung mit bestimmten Auflagen; insbesondere durften die übersandten Unterlagen nicht an die kaufmännischen Abteilungen der Unternehmen weitergegeben werden. Die Anwälte einiger Unternehmen lehnten diese Auflagen ab und schickten die Unterlagen vor der mündlichen Anhörung zurück.
8 Aufgrund der Angaben in den schriftlichen Antworten auf die Beschwerdepunkte beschloß die Kommission, das Verfahren auf Anic und Rhône-Poulenc auszudehnen. Demgemäß übersandte sie diesen Unternehmen am 25. Oktober 1984 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der den anderen fünfzehn Unternehmen übersandten Mitteilung ähnlich war.
9 Eine erste Reihe von Anhörungen fand vom 12. bis zum 20. November 1984 statt. In ihr wurden mit Ausnahme von Shell (die sich geweigert hatte, an einer Anhörung teilzunehmen) sowie Anic, ICI und Rhône-Poulenc (die sich nicht in der Lage sahen, ihre Unterlagen vorzubereiten) alle Unternehmen angehört.
10 Bei diesen Anhörungen weigerten sich mehrere Unternehmen, sich mit den Fragen auseinanderzusetzen, die in den ihnen am 31. Oktober 1984 übersandten Unterlagen angeschnitten worden waren, da die Kommission die gesamte Bewertung des Falles geändert habe; sie müssten zumindest Gelegenheit erhalten, sich hierzu schriftlich zu äussern. Andere machten geltend, sie hätten nicht genügend Zeit gehabt, die betreffenden Unterlagen vor der Anhörung zu prüfen. Die Anwälte von BASF, DSM, Hercules, Hoechst, ICI, Linz, Monte, Petrofina und Solvay übersandten der Kommission am 28. November 1984 ein gemeinsames Schreiben in diesem Sinne. In einem Schreiben vom 4. Dezember 1984 schloß sich Hüls dieser Linie an.
11 Daraufhin leitete die Kommission den Unternehmen am 29. März 1985 eine neue Serie von Dokumenten zu, die die Preisanweisungen der Unternehmen an ihre Verkaufsbüros wiedergaben, begleitet von Preistabellen, sowie eine Zusammenfassung der Beweise für alle Preisinitiativen, für die Unterlagen verfügbar waren. Die Unternehmen wurden aufgefordert, sich dazu schriftlich und in einer weiteren mündlichen Anhörung zu äussern. Die ursprünglichen Auflagen bezueglich der Weitergabe an die kaufmännischen Abteilungen hob die Kommission auf.
12 In einem weiteren Schreiben gleichen Datums ging die Kommission auf das Vorbringen der Anwälte ein, sie habe die Rechtsnatur des angeblichen Kartells nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht eindeutig definiert. Sie forderte die Unternehmen auf, sich hierzu schriftlich und mündlich zu äussern.
13 Eine zweite Reihe von Anhörungen fand vom 8. bis zum 11. Juli 1985 und am 25. Juli 1985 statt. Dabei äusserten sich Anic, ICI und Rhône-Poulenc; die anderen Unternehmen (mit Ausnahme von Shell) nahmen zu den von der Kommission in den beiden Schreiben vom 29. März 1985 angesprochenen Fragen Stellung.
14 Der Entwurf der Niederschrift über die Anhörungen sowie alle anderen entscheidungserheblichen Unterlagen wurden den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen (nachstehend: Beratender Ausschuß) am 19. November 1985 übergeben und den Unternehmen am 25. November 1985 zugesandt. Der Beratende Ausschuß gab seine Stellungnahme in seiner 170. Sitzung vom 5. und 6. Dezember 1985 ab.
15 Am Ende dieses Verfahrens erließ die Kommission die streitige Entscheidung vom 23. April 1986. Der verfügende Teil dieser Entscheidung lautet wie folgt:
"Artikel 1
Anic SpA, ATO Chemie SA (heute Atochem), BASF AG, DSM N.V., Hercules Chemicals NV, Hoechst AG, Chemische Werke Hüls (jetzt Hüls AG), ICI PLC, Chemische Werke Linz, Montepolimeri SpA (jetzt Montedipe), Petrofina SA, Rhône-Poulenc SA, Shell International Chemical Co. Ltd, Solvay & Cie und Saga Petrokjemi AG & Co. (jetzt Teil der Statoil) haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, indem sie:
- im Fall von Anic von etwa November 1977 bzw. 1978 bis weit ins Jahr 1982 oder Anfang 1983;
- im Fall von Rhône-Poulenc von etwa November 1977 bis Ende 1980;
- - im Fall von Petrofina von 1980 bis mindestens November 1983;
- im Fall von Hoechst, ICI, Montepolimeri und Shell von etwa Mitte 1977 bis mindestens November 1983;
- im Fall von Hercules, Linz, Saga und Solvay von etwa November 1977 bis mindestens November 1983;
- im Fall von ATO von mindestens 1978 bis mindestens November 1983;
- im Fall von BASF, DSM und Hüls von einem Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 bis mindestens November 1983
an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller:
a) miteinander Verbindung hatten und sich regelmässig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen trafen, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;
b) von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)preise festlegten;
c) verschiedene Maßnahmen trafen, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (v. a.) unter anderem durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der "Kundenführerschaft" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;
d) gleichzeitige Preiserhöhungen vornahmen, um die besagten Ziele durchzusetzen;
e) den Markt aufteilten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt wurde oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr kam, die Hersteller aufgefordert wurden, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum einzuschränken (1981, 1982).
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen (falls sie es noch nicht getan haben) und in Zukunft bezueglich ihrer Polypropylengeschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die die Teilnehmer direkt oder indirekt über Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund deren sie in die Lage versetzt werden, die Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preis- oder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch allgemeiner Informationen, dem sich die Hersteller anschließen (wie Fides), muß unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt. Die Unternehmen dürfen insbesondere untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht erfasst.
Artikel 3
Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstosses folgende Geldbussen festgesetzt:
i) Anic SpA, eine Geldbusse von 750 000 ECU bzw. 1 103 692 500 LIT;
ii) Atochem, eine Geldbusse von 1 750 000 ECU bzw. 11 973 325 FF;
iii) BASF AG, eine Geldbusse von 2 500 000 ECU bzw. 5 362 225 DM;
iv) DSM NV, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 6 657 640 HFL;
v) Hercules Chemicals NV, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 120 569 620 BFR;
vi) Hoechst AG, eine Geldbusse von 9 000 000 ECU bzw. 19 304 010 DM;
vii) Hüls AG, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 5 898 447,50 DM;
viii) ICI PLC, eine Geldbusse von 10 000 000 ECU bzw. 6 447 970 UKL;
ix) Chemische Werke Linz, eine Geldbusse von 1 000 000 ECU bzw. 1 471 590 000 LIT;
x) Montedipe, eine Geldbusse von 11 000 000 ECU bzw. 16 187 490 000 LIT;
xi) Petrofina SA, eine Geldbusse von 600 000 ECU bzw. 26 306 100 BFR;
xii) Rhône-Poulenc SA, eine Geldbusse von 500 000 ECU bzw. 3 420 950 FF;
xiii) Shell International Chemical Co. Ltd, eine Geldbusse von 9 000 000 ECU bzw. 5 803 173 UKL;
xiv) Solvay & Cie, eine Geldbusse von 2 500 000 ECU bzw. 109 608 750 BFR;
xv) Statoil Den Norske Stats Oljeselskap AS (nunmehr einschließlich Saga Petrokjemi), eine Geldbusse von 1 000 000 ECU bzw. 644 797 UKL.
Artikel 4 und 5
[nicht wiedergegeben]"
16 Am 8. Juli 1986 wurde den Unternehmen die endgültige Niederschrift über die Anhörungen mit den von ihnen verlangten Berichtigungen, Zusätzen und Streichungen übermittelt.
Verfahren
17 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 25. Juli 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben. Dreizehn der vierzehn übrigen Adressaten dieser Entscheidung haben ebenfalls Nichtigkeitsklage erhoben (Rechtssachen T-1/89, T-2/89, T-4/89 und T-6/89 bis T-15/89).
18 Das gesamte schriftliche Verfahren ist vor dem Gerichtshof abgelaufen.
19 Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof diese und die dreizehn übrigen Rechtssachen gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988) an das Gericht verwiesen.
20 Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 hat der Präsident des Gerichts einen Generalanwalt bestellt.
21 Mit Schreiben vom 3. Mai 1990 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien zur Teilnahme an einer informellen Sitzung aufgefordert, um die Einzelheiten der Durchführung der mündlichen Verhandlung festzulegen. Diese Sitzung hat am 28. Juni 1990 stattgefunden.
22 Mit Schreiben vom 9. Juli 1990 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien gebeten, sich zu einer eventuellen Verbindung der Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89 und T-6/89 bis T-15/89 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu äussern. Keine der Parteien hat hiergegen Einwände erhoben.
23 Mit Beschluß vom 25. September 1990 hat das Gericht die genannten Rechtssachen wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs nach Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend galt, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.
24 Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat das Gericht über die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-2/89, T-3/89, T-9/89, T-11/89, T-12/89 und T-13/89 gestellten Anträge auf vertrauliche Behandlung entschieden und ihnen teilweise stattgegeben.
25 Mit Schreiben, die zwischen dem 9. Oktober und dem 29. November 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Parteien die ihnen vom Gericht mit Schreiben des Kanzlers vom 19. Juli 1990 gestellten Fragen beantwortet.
26 In Anbetracht der Antworten auf diese Fragen hat das Gericht auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
27 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung, die vom 10. bis 15. Dezember 1990 stattgefunden hat, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
28 Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 10. Juli 1991 vorgetragen.
Anträge der Parteien
29 Die Klägerin beantragt,
1) für Recht zu erkennen und zu entscheiden, daß die Klägerin Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht verletzt hat;
2) die Entscheidung der Beklagten vom 23. April 1986 für nichtig zu erklären, soweit mit ihr ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin festgestellt und gegen diese eine Geldbusse verhängt wird;
3) für den Fall, daß das Gericht wider Erwarten der Auffassung ist, daß das Verhalten der Klägerin unter Artikel 85 Absatz 1 fällt und Artikel 85 Absatz 3 mangels Anmeldung keine Anwendung findet, die festgesetzte Geldbusse aufgrund der von der Klägerin angeführten Tatsachen jedenfalls erheblich herabzusetzen.
Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründetheit
30 Nach Auffassung des Gerichts sind zuerst die Rügen zu prüfen, mit denen die Klägerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend macht, weil die Kommission sich auf Beweismittel gestützt habe, die nicht verläßlich seien; zweitens die Rügen bezueglich der Feststellung der Zuwiderhandlung, die sich zum einen auf die von der Kommission getroffenen Tatsachenfeststellungen (1) und zum anderen auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diese Tatsachen (2) beziehen; drittens die Rügen der Klägerin bezueglich der Begründung der Entscheidung, weil diese sich gleichzeitig auf mehrere Unternehmen beziehe (1) und unzureichend begründet sei (2); viertens die Rügen bezueglich der Festsetzung der Geldbusse, die der Schwere der behaupteten Zuwiderhandlung nicht angemessen sei.
Zu den Verteidigungsrechten
31 Die Klägerin macht geltend, die bei ICI sichergestellten internen Schriftstücke, auf die sich die Kommission ausschließlich stütze, seien in ihrem Fall nicht beweiskräftig. Die angeblichen Berichte über Sitzungen von Polypropylenherstellern seien schwer entzifferbare, handschriftliche Aufzeichnungen in Form persönlicher Notizen eines im übrigen unbekannten Verfassers. Diese Schriftstücke könnten nicht objektiven Sitzungsniederschriften gleichgestellt werden, die die tatsächlichen Standpunkte der Sitzungsteilnehmer wiedergäben. Die Auffassung der Kommission, diese Schriftstücke stellten eine genaue Niederschrift der Sitzungen dar, bringe die Hersteller in die aussichtslose Lage, einen Negativbeweis führen zu müssen, d. h. nachzuweisen, daß bestimmte Äusserungen nicht gefallen und bestimmte Vereinbarungen nicht getroffen worden seien.
32 Für die Kommission gibt es keinen ernsthaften Grund, an der Richtigkeit der bei ICI sichergestellten Schriftstücke zu zweifeln. Ausserdem bestreite die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung durch die Kommission nicht, daß weitere, bei anderen Herstellern - darunter bei der Klägerin selbst - gefundene Schriftstücke auf eine Bestätigung der in den Vermerken von ICI festgehaltenen Tatsachen hinausliefen.
33 Im übrigen habe die Klägerin, um nicht ihre These ins Wanken zu bringen, wonach sie das Opfer einer Art von Schuldvermutung sei, eine Reihe der von der Kommission beigebrachten Beweise stillschweigend übergangen und die Entscheidung einer unvollständigen, selektiven oder unzutreffenden Prüfung unterzogen.
34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16) sei es Sache von ATO, anstelle der überaus kohärenten und wahrscheinlichen Erklärung der Kommission, die sie anhand zahlreicher, von ihr zutage gebrachter Einzelheiten geliefert habe, Umstände nachzuweisen, die "eine andere Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichen".
35 Das Gericht weist zunächst darauf hin, daß die Identität der Verfasser der zumeist von ICI stammenden Sitzungsberichte bekannt ist, weil dieses Unternehmen sie in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen, die der Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte (nachstehend: gem. Bpkte., Anl.) als Anlage 8 beigefügt war, namhaft gemacht hat.
36 Die Sitzungsberichte von ICI werden inhaltlich durch verschiedene Unterlagen bestätigt, so zum Beispiel durch eine Reihe von Tabellen mit Zahlen über das Absatzvolumen einzelner Hersteller - die zum Teil bei der Klägerin selbst aufgefunden wurden - und durch Preisinstruktionen, die bezueglich der Höhe und des Inkrafttretens mit den in diesen Sitzungsberichten genannten Preiszielen übereinstimmen. Ebenso bestätigen die Antworten verschiedener Hersteller auf das Auskunftsverlangen, das die Kommission an sie richtete, in ihrer Gesamtheit den Inhalt dieser Sitzungsberichte.
37 Die Kommission konnte deshalb davon ausgehen, daß die bei ICI aufgefundenen Sitzungsberichte hinreichend objektiv den Inhalt der Sitzungen wiedergaben, die von verschiedenen Angestellten von ICI geleitet wurden, was diese um so mehr dazu zwang, die Angestellten von ICI, die an der einen oder anderen Sitzung nicht teilnahmen, über diese Sitzungen durch die Erstellung von Sitzungsberichten zutreffend zu unterrichten.
38 Unter diesen Umständen obliegt es der Klägerin, durch die Vorlage konkreter Beweismittel, zum Beispiel ihrer Aufzeichnungen von den Sitzungen, an denen sie teilnahm, oder durch die Aussage ihrer Angestellten, die an den Sitzungen teilnahmen, als Zeugen, eine andere Erklärung für den Inhalt der Sitzungen zu geben, an denen sie beteiligt war. Die Klägerin hat in diesem Verfahren solche Beweismittel weder vorgelegt noch angeboten.
39 Im übrigen ist die Frage, ob die Kommission sich auf eine allgemeine Schuldvermutung gestützt hat, nicht von der Frage zu trennen, ob die tatsächlichen Feststellungen der Kommission in der Entscheidung von den von ihr vorgelegten Beweisen getragen werden. Da es sich dabei um eine Frage der Begründetheit handelt, die mit der Feststellung der Zuwiderhandlung zusammenhängt, ist sie später mit den anderen mit dieser Feststellung zusammenhängenden Fragen zu prüfen.
Zur Feststellung der Zuwiderhandlung
40 Nach Randnummer 80 Absatz 1 der Entscheidung haben sich die Polypropylenhersteller, die die Gemeinschaft beliefern, seit 1977 an einer ganzen Reihe von Plänen, Absprachen und Maßnahmen beteiligt, die im Rahmen eines Systems regelmässiger Sitzungen und ständiger Kontakte beschlossen worden seien. Der allgemeine Plan der Hersteller sei es gewesen, sich über spezifische Angelegenheiten zu einigen (Entscheidung, Randnr. 80 Absatz 2).
41 Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob der Kommission rechtlich der Beweis für ihre tatsächlichen Feststellungen betreffend das System der regelmässigen Sitzungen (A), die Preisinitiativen (B), die Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen (C) und die Festsetzung von Absatzzielen und Quoten (D) gelungen ist; dabei sind jeweils zunächst die angefochtene Handlung (a) und das Vorbringen der Parteien (b) darzulegen und sodann zu würdigen (c). Danach ist die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diese Tatsachen zu überprüfen.
1. Die tatsächlichen Feststellungen
A - Das System der regelmässigen Sitzungen
a) Angefochtene Handlung
42 In Randnummer 18 Absätze 1 und 3 der Entscheidung wird ATO vorgeworfen, an dem System regelmässiger Sitzungen der Polypropylenhersteller durch regelmässige Teilnahme an den Sitzungen seit 1978 bis mindestens Ende September 1983 (Entscheidung, Randnr. 105 Absatz 4) beteiligt gewesen zu sein; die Entscheidung stützt sich auf die Antwort von ATO auf das Auskunftsverlangen, in der diese die Teilnahme an den Sitzungen ab 1978 zugegeben habe (Entscheidung, Randnr. 78 Absatz 4 Fußnote 1).
43 Nach Randnummer 21 der Entscheidung war Zweck dieser regelmässigen Sitzungen insbesondere die Festsetzung von Preiszielen und Verkaufsmengenzielen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung durch die Hersteller.
b) Vorbringen der Parteien
44 Die Klägerin bestreitet ihre Teilnahme an den Sitzungen nicht, misst ihr aber eine andere Bedeutung zu als die Kommission, weil sie keinerlei wettbewerbsfeindliche Einstellung gehabt habe, was ihr wettbewerbsorientiertes Marktverhalten sowohl bei Preisen als auch bei Verkaufsmengen beweise. Wenn sie an den beanstandeten Sitzungen teilgenommen habe, so nur deshalb, um Informationen für einen besseren Einblick in die zu erwartende Marktentwicklung austauschen zu können.
45 Die Kommission hält die Teilnahme der Klägerin an Sitzungen der Hersteller, die einen wettbewerbswidrigen Zweck hatten, für erwiesen.
46 Sie verweist darauf, daß sich der Standpunkt von ATO bezueglich des Zwecks der Sitzungen im Laufe des Verfahrens mehrmals geändert habe. Die Klägerin habe zunächst erklärt, diese Sitzungen hätten lediglich dem Austausch statistischer oder technischer Informationen gedient. Dann habe sie angegeben, es sei über die Möglichkeit gesprochen worden, optimale Mengenziele festzulegen, die aber niemals erreicht worden seien. Schließlich behaupte die Klägerin nunmehr in der Klageschrift, die Hersteller hätten nicht einmal den Versuch unternommen, zu irgendeiner Einigung zu gelangen, sondern sich lediglich, ohne etwas dafür zu verlangen, über ihr zukünftiges Marktverhalten informiert. Die Angaben in den von der Kommission zusammengetragenen Beweisstücken seien eindeutig und bewiesen das Vorliegen eines Kartells.
47 Die Ausführungen der Klägerin, daß sie an diesen Sitzungen nicht mit einer wettbewerbsfeindlichen Einstellung teilgenommen habe, seien unerheblich, weil schon der Umstand, daß in den Sitzungen, an denen die Klägerin teilgenommen habe, die zu erwartenden und/oder wünschenswerten Preise und Quoten unter Wettbewerbern erörtert worden seien, zumindest eine Abstimmung mit dem Ziel der Wettbewerbsbeschränkung darstelle.
c) Würdigung durch das Gericht
48 Das Gericht stellt zum einen fest, daß die Klägerin sowohl in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen (Anlage 1 der an die Klägerin gerichteten Mitteilung der individuellen Beschwerdepunkte; nachstehend: ind. Bpkte. ATO, Anl.) als auch in ihren bei Gericht eingereichten Schriftsätzen erklärt hat, "von 1978 bis 1983 an einer Reihe von Sitzungen mit anderen Herstellern teilgenommen" zu haben, und zum anderen, daß die Klägerin in der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) als einer der regelmässigen Teilnehmer an den Sitzungen angeführt wird. Die Kommission hat daher zu Recht diesen beiden Beweismitteln zusammen entnommen, daß die Klägerin an den Sitzungen teilgenommen hat, die nach der Entscheidung seit 1978 stattgefunden haben (vgl. insbesondere Randnrn. 18 und 29 sowie Tabelle 3).
49 Die Kommission hat auf der Grundlage der Angaben von ICI in deren Antwort auf das Auskunftsverlangen, die durch zahlreiche Sitzungsberichte bestätigt worden sind, zu Recht angenommen, daß Zweck der Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preiszielen und von Verkaufszielen gewesen ist. So heisst es in dieser Antwort: "Generally speaking however, the concept of recommending 'Target prices' was developped during the early meetings which took place in 1978"; "' Target prices' for the basic grade of each principal category of polypropylene as proposed by producers from time to time since 1 January 1979 are set forth in Schedule..." sowie: "A number of proposals for the volume of individual producers were discussed at meetings" ("Allgemein wurde aber der Plan, 'Zielpreise' zu empfehlen, in den ersten Sitzungen entwickelt, die 1978 stattfanden;" "Die 'Zielpreise' , die von den Herstellern seit dem 1. Januar 1979 regelmässig für die Grundsorte der wichtigsten Polypropylen-Kategorien vorgeschlagen worden sind, sind im Anhang aufgeführt"; "Eine Reihe von Vorschlägen zum Verkaufsvolumen der einzelnen Hersteller wurde in Sitzungen erörtert").
50 Darüber hinaus ergibt sich über die Organisation aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, in der von der Abhaltung von Sitzungen von "Experten" für den Vertrieb zusätzlich zu den "Chef"-Sitzungen von Ende 1978 oder Anfang 1979 an die Rede ist, daß die Gespräche über die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen immer konkreter und genauer wurden, während sich 1978 die "Chefs" auf die Entwicklung des Konzepts der Zielpreise selbst beschränkt hatten.
51 Über die vorstehend wiedergegebenen Abschnitte hinaus heisst es in der Antwort von ICI auf das Auskunftsersuchen: "Only 'Bosses' and 'Experts' meetings came to be held on a monthly basis" ("Nur die 'Chef' - und 'Experten' -Sitzungen wurden auf monatlicher Grundlage abgehalten"). Zu Recht hat die Kommission aus dieser Antwort sowie aus der Identität von Art und Zweck der Sitzungen geschlossen, daß diese Teil eines Systems regelmässiger Sitzungen waren.
52 Bezueglich des Argumentes der Klägerin, sie habe ohne wettbewerbsfeindliche Einstellung an den Sitzungen teilgenommen, ist festzustellen, daß die Klägerin - da bewiesen ist, daß sie an diesen Sitzungen teilgenommen hat und diese namentlich der Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen dienten - ihren Wettbewerbern zumindest den Eindruck vermittelt hat, daß sie mit derselben Einstellung wie diese an den Sitzungen teilnahm.
53 Unter diesen Umständen ist es Sache der Klägerin, Anhaltspunkte dafür anzuführen, daß sie ohne jede wettbewerbsfeindliche Einstellung an den Sitzungen teilgenommen hat, indem sie dartut, daß ihren Wettbewerbern bekannt war, daß sie mit einer anderen Einstellung als diese an den Sitzungen teilnehme.
54 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Argumente, die die Klägerin auf ihr Marktverhalten stützt und mit denen sie beweisen will, daß sie mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen nur bezweckt habe, sich über die zu erwartende Marktentwicklung zu informieren, keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß sie nicht aus einer wettbewerbsfeindlichen Einstellung heraus gehandelt hat, da sie nicht dargetan hat, daß ihren Wettbewerbern bekannt gewesen ist, daß ihr Marktverhalten vom Inhalt der Sitzungen unabhängig sein würde. Selbst wenn ihre Wettbewerber dies gewusst haben sollten, zeigt doch der blosse Umstand, daß sie von ihnen Informationen zu bekommen versuchte, die ein unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer streng als Betriebsgeheimnisse hütet, daß die Klägerin wettbewerbsfeindlich eingestellt war.
55 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zwischen 1978 und September 1983 teilgenommen hat, daß Zweck dieser Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen war, daß die Sitzungen Teil eines Systems waren und daß die Klägerin an diesen Sitzungen nicht ohne wettbewerbsfeindliche Einstellung teilgenommen hat.
B - Die Preisinitiativen
a) Angefochtene Handlung
56 Nach den Randnummern 28 bis 51 der Entscheidung wurde ein System zur Festsetzung von Preiszielen mittels Preisinitiativen angewandt, von denen sechs hätten festgestellt werden können; die erste habe von Juli bis Dezember 1979 gedauert, die zweite von Januar bis Mai 1981, die dritte von August bis Dezember 1981, die vierte von Juni bis Juli 1982, die fünfte von September bis November 1982 und die sechste von Juli bis November 1983.
57 Zur ersten dieser Preisinitiativen führt die Kommission (Entscheidung, Randnr. 29) aus, es liege kein eingehendes Beweismaterial über irgendwelche Sitzungen oder Preisinitiativen im ersten Halbjahr 1979 vor. Aus einem Vermerk über eine Sitzung vom 26. und 27. September 1979 gehe allerdings hervor, daß eine Preisinitiative auf der Grundlage eines Raffia-Preises von 1,90 DM/kg ab 1. Juli und von 2,05 DM/kg ab 1. September geplant worden sei. Die Kommission habe Preisinstruktionen einiger Hersteller, so auch der Klägerin, sichergestellt, die die Anweisungen dieser Hersteller an ihre nationalen Verkaufsbüros zur Anwendung dieses Preises bzw. des entsprechenden Betrags in den anderen nationalen Währungen ab 1. September enthielten; diese Instruktionen seien fast alle erteilt worden, bevor die Fachpresse von der geplanten Preiserhöhung gesprochen habe (Entscheidung, Randnr. 30).
58 Wegen der Schwierigkeiten einer Preisanhebung hätten die Hersteller jedoch in ihrer Sitzung vom 26. und 27. September 1979 beschlossen, das Datum für die Erreichung des Preisziels um mehrere Monate auf den 1. Dezember 1979 zu verschieben, wobei die seinerzeit geltenden Preise im Oktober beibehalten werden sollten und die Möglichkeit für eine Zwischenerhöhung auf 1,90 oder 1,95 DM/kg im November bestanden habe (Entscheidung, Randnr. 31 Absätze 1 und 2).
59 Zu der zweiten Preisinitiative heisst es in der Entscheidung (Randnr. 32), es stehe, obwohl für 1980 keine Sitzungsberichte sichergestellt worden seien, fest, daß in diesem Jahr mindestens sieben Herstellersitzungen stattgefunden hätten (hierfür wird auf Tabelle 3 im Anhang der Entscheidung verwiesen). Den Presseberichten vom Anfang des Jahres zufolge seien die Hersteller darauf aus gewesen, im Jahr 1980 einen starken Preisauftrieb zu begünstigen. Trotzdem seien die Preise in diesem Jahr drastisch auf 1,20 DM/kg und weniger gefallen, bevor sie sich etwa im September desselben Jahres wieder stabilisiert hätten. Von mehreren Herstellern (DSM, Hoechst, Linz, Monte, Saga und ICI) erteilte Preisinstruktionen wiesen darauf hin, daß zum Zweck der Wiederanhebung der Preise die Ziele für Dezember 1980/Januar 1981 für Raffia auf 1,50 DM/kg, für Homopolymer auf 1,70 DM/kg und für Kopolymer auf 1,95 bis 2,00 DM/kg festgelegt worden seien. Ein internes Schriftstück von Solvay enthalte eine Tabelle, in der die "erzielten Preise" für Oktober und November 1980 mit den sogenannten "Listenpreisen" für Januar 1981 in Höhe von 1,50/1,70/2,00 DM/kg verglichen würden. Ursprünglich sei geplant gewesen, diese Preise ab 1. Dezember 1980 anzuwenden (vom 13. bis 15. Oktober habe in Zuerich eine Sitzung stattgefunden), doch sei diese Preisinitiative auf den 1. Januar 1981 verschoben worden.
60 Nach Randnummer 33 der Entscheidung nahm die Klägerin an den beiden Sitzungen vom Januar 1981 teil, in denen beschlossen worden sei, eine im Dezember 1980 für den 1. Februar 1981 festgelegte Preisanhebung auf 1,75 DM/kg für Raffia in zwei Stufen vorzunehmen: Die ab 1. Februar geltenden Zielpreise von 1,75 DM/kg seien aufrechterhalten worden, und die Zielpreise von 2,00 DM/kg hätten "ausnahmslos" ab 1. März eingeführt werden müssen. Für sechs Hauptsorten sei eine Tabelle der Zielpreise in sechs nationalen Währungen aufgestellt worden, die am 1. Februar bzw. 1. März 1981 habe in Kraft treten sollen.
61 In der Entscheidung (Randnr. 34) heisst es, daß die Absicht, die Preise ab 1. März auf 2,00 DM/kg anzuheben, jedoch anscheinend nicht zum Erfolg geführt habe. Die Hersteller hätten ihre Erwartungen ändern müssen und nun gehofft, bis März auf 1,75 DM/kg zu kommen. Am 25. März 1981 habe in Amsterdam eine "Experten"-Sitzung stattgefunden, über die Berichte nicht erhalten seien, doch hätten unmittelbar danach jedenfalls BASF, DSM, ICI, Monte und Shell Anweisungen zur Anhebung der Ziel- bzw. "Listenpreise" auf 2,15 DM/kg für Raffia mit Wirkung vom 1. Mai gegeben. Hoechst habe die gleichen Anweisungen für den 1. Mai, allerdings etwa vier Wochen später als die anderen erteilt. Einige Hersteller hätten ihren Verkaufsabteilungen die flexible Anwendung von "Mindest"- bzw. "Tiefst"-Preisen erlaubt, die etwas unter den vereinbarten Preiszielen gelegen hätten. Anfang 1981 sei es zu einem starken Preisauftrieb gekommen, der jedoch trotz der Tatsache, daß die Hersteller die Preisanhebung ab 1. Mai entschieden unterstützt hätten, nicht angehalten habe. Gegen Mitte des Jahres hätten die Hersteller eine Stabilisierung der Preise oder sogar eine gewisse Abwärtsbewegung der Preise verhindert, als die Nachfrage im Sommer zurückgegangen sei.
62 Zur dritten Preisinitiative heisst es in der Entscheidung (Randnr. 35), daß Shell und ICI eine weitere Preisinitiative für September/Oktober 1981 bereits im Juni dieses Jahres vorgesehen hätten, als ein Abklingen des Preisanstiegs des ersten Quartals deutlich geworden sei. Shell, ICI und Monte hätten sich am 15. Juni 1981 getroffen, um in Gesprächen festzulegen, wie höhere Preise auf dem Markt durchgesetzt werden könnten. Einige Tage nach dieser Sitzung hätten ICI und Shell ihre Verkaufsabteilungen angewiesen, den Markt für eine erhebliche Erhöhung im September auf der Grundlage einer Raffiapreisanhebung auf 2,30 DM/kg vorzubereiten. Solvay habe ebenfalls seine Verkaufsabteilungen in den Benelux-Ländern am 17. Juli 1981 an die Notwendigkeit erinnert, die Abnehmer über eine wesentliche Preiserhöhung mit Wirkung vom 1. September zu unterrichten, deren genauer Betrag in der letzten Juli-Woche habe beschlossen werden sollen, für die, nämlich zum 28. Juli 1981, eine "Experten"-Sitzung angesetzt worden sei. Die geplante Anhebung auf 2,30 DM/kg im September 1981 sei wahrscheinlich in dieser Sitzung revidiert und für August auf 2,00 DM/kg für Raffia zurückgenommen worden. Der September-Preis habe 2,20 DM/kg betragen. Ein bei Hercules gefundener handschriftlicher Vermerk vom 29. Juli 1981 (einen Tag nach der Sitzung, an der Hercules wahrscheinlich nicht teilgenommen habe) enthalte diese Preise als "offizielle" Preise für August und September und verweise in verschlüsselter Form auf die Informationsquelle. Weitere Sitzungen hätten am 4. August in Genf und am 21. August 1981 in Wien stattgefunden. Nach diesen Sitzungen hätten die Hersteller neue Anweisungen erteilt, ab 1. Oktober einen Preis von 2,30 DM/kg zu praktizieren. BASF, DSM, Hoechst, ICI, Monte und Shell hätten fast identische Preisinstruktionen erteilt, um diese Preise im September und Oktober durchzugeben.
63 Nach der Entscheidung (Randnr. 36) war es nun beabsichtigt, sich im September und Oktober 1981 auf ein "Grundpreis"-Niveau für Raffia von 2,20 bis 2,30 DM/kg zuzubewegen. In einem Schriftstück von Shell sei der Hinweis enthalten, daß ursprünglich eine weitere Erhöhung auf 2,50 DM/kg ab 1. November zur Debatte gestanden habe. Berichte der verschiedenen Hersteller zeigten, daß die Preise im September 1981 bis in den folgenden Monat hinein gestiegen seien und die Preise für Raffia etwa 2,00 bis 2,10 DM/kg erreicht hätten. In einem Vermerk von Hercules stehe, daß das Preisziel von 2,30 DM/kg im Dezember auf einen etwas realistischeren Preis von 2,15 DM/kg zurückgeführt worden sei, daß aber "allgemeine Entschlossenheit die Preise auf 2,05 DM brachte und man noch nie so nah an die veröffentlichten (sic!) Zielpreise herangekommen ist". Ende 1981 habe die Fachpresse von Preisen auf dem Polypropylenmarkt gesprochen, die für Raffia bei 1,95 bis 2,10 DM/kg und somit etwa 20 Pfennig unter den Herstellerzielen gelegen hätten. Die Kapazitätsauslastung habe angeblich "gesunde" 80 % betragen.
64 Die vierte Preisinitiative (Juni bis Juli 1982) habe im Kontext einer Rückkehr des Marktes zum Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gestanden. Diese Initiative sei in der Herstellersitzung vom 13. Mai 1982 beschlossen worden, an der die Klägerin teilgenommen habe und in der eine ausführliche Tabelle der Preisziele zum 1. Juni für verschiedene Polypropylensorten in verschiedenen nationalen Währungen (2,00 DM/kg für Raffia) erarbeitet worden sei (Entscheidung, Randnrn. 37 bis 39 Absatz 1).
65 Auf die Sitzung vom 13. Mai 1982 seien Preisinstruktionen von ATO, BASF, Hoechst, Hercules, Hüls, ICI, Linz, Monte und Shell erfolgt, die, von einigen unerheblichen Ausnahmen abgesehen, den in dieser Sitzung festgelegten Zielpreisen entsprochen hätten (Entscheidung, Randnr. 39 Absatz 2). In der Sitzung vom 9. Juni 1982 hätten die Hersteller nur von bescheidenen Preisanhebungen berichten können.
66 Nach Randnummer 40 der Entscheidung nahm die Klägerin auch an der fünften Preisinitiative (September bis November 1982) teil, die in der Sitzung vom 20. und 21. Juli 1982 beschlossen worden sei und mit der ein Preis von 2,00 DM/kg zum 1. September und von 2,10 DM/kg zum 1. Oktober habe erreicht werden sollen, denn sie sei in den meisten, wenn nicht allen Sitzungen anwesend gewesen, die zwischen Juli und November 1982 stattgefunden hätten, als diese Initiative geplant und kontrolliert worden sei (Entscheidung, Randnr. 45). In der Sitzung vom 20. August 1982 sei die für den 1. September geplante Preisanhebung auf den 1. Oktober verschoben worden; dieser Beschluß sei in der Sitzung vom 2. September 1982 bestätigt worden (Entscheidung, Randnr. 41).
67 Nach den Sitzungen vom 20. August und 2. September 1982 hätten die Klägerin, DSM, Hercules, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, Monte und Shell Preisinstruktionen erteilt, die dem in diesen Sitzungen festgelegten Zielpreis entsprochen hätten (Entscheidung, Randnr. 43).
68 In der Sitzung vom 21. September 1982, an der die Klägerin teilgenommen habe, seien die Maßnahmen zur Erreichung des zuvor gesetzten Ziels geprüft worden, und die Unternehmen hätten generell einen Vorschlag zur Anhebung des Preises auf 2,10 DM/kg für November-Dezember 1982 unterstützt. Diese Anhebung sei in der Sitzung vom 6. Oktober 1982 bestätigt worden (Entscheidung, Randnr. 44).
69 Nach der Sitzung vom 6. Oktober 1982 hätten BASF, DSM, Hercules, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, Monte, Shell und Saga Preisinstruktionen erteilt, um die beschlossene Anhebung durchzusetzen (Entscheidung, Randnr. 44 Absatz 2).
70 Wie BASF, DSM, Hercules, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, Monte und Saga habe auch die Klägerin der Kommission Preisinstruktionen vorgelegt, die sie ihren lokalen Verkaufsabteilungen für Oktober und November erteilt habe. Diese seien nicht nur in bezug auf Betrag und Zeit identisch, sondern entsprächen auch der Zielpreisliste, die dem Bericht von ICI über die "Experten"-Sitzung vom 2. September beigefügt sei (Entscheidung, Randnr. 45 Absatz 2).
71 Die Sitzung vom Dezember 1982 habe zu einer Vereinbarung geführt, der zufolge der November/Dezember-Stand von 2,10 DM/kg bis Ende Januar 1983 habe erreicht werden müssen (Entscheidung, Randnr. 46 Absatz 2).
72 Nach Randnummer 47 der Entscheidung hat die Klägerin schließlich auch an der sechsten Preisinitiative (Juli bis November 1983) teilgenommen. In der Sitzung vom 3. Mai 1983 sei vereinbart worden, nach Möglichkeit im Juni 1983 das Preisziel 2,00 DM/kg zu erreichen. In der Sitzung vom 20. Mai 1983 sei die Erreichung des festgelegten Ziels jedoch auf September verschoben und ein Zwischenziel für den 1. Juli (1,85 DM/kg) festgelegt worden. In einer Sitzung vom 1. Juni 1983 hätten die anwesenden Hersteller, darunter die Klägerin, sodann ihr Engagement zur Erhöhung auf 1,85 DM/kg bekräftigt. Bei dieser Gelegenheit sei vereinbart worden, daß Shell in einer Fachzeitschrift, den European Chemical News (nachstehend: ECN), öffentlich vorangehen werde.
73 Unmittelbar nach der Sitzung vom 20. Mai 1983 hätten ICI, DSM, BASF, Hoechst, Linz, Shell, Hercules, Petrofina, Solvay und die Klägerin ihren Verkaufsabteilungen Anweisungen erteilt, ab 1. Juli eine Preistabelle anzuwenden, in der Raffia mit 1,85 DM/kg ausgezeichnet gewesen sei (Entscheidung, Randnr. 49). Bei ATO und Petrofina hätten nur bruchstückhafte Preisanweisungen gefunden werden können, die allerdings bestätigten, daß diese Hersteller die neuen Preise - bei Petrofina und Solvay etwas später - praktizierten. Mit Ausnahme von Hüls, für die für Juli 1983 keine Preisinstruktionen vorlägen, hätten also alle Hersteller, die an den Sitzungen teilgenommen bzw. ihre Unterstützung für das neue Preisziel von 1,85 DM/kg zugesagt hätten, Instruktionen erteilt, damit die neuen Preise praktiziert würden.
74 Weitere Sitzungen fanden nach Randnummer 50 der Entscheidung am 16. Juni, 6. und 21. Juli, 10. und 23. August sowie 5., 15. und 29. September 1983 statt; an ihnen hätten die üblichen Teilnehmer teilgenommen. Ende Juli und Anfang August 1983 hätten BASF, DSM, Hercules, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, Solvay, Monte und Saga ihren verschiedenen nationalen Verkaufsabteilungen Preisinstruktionen mit Wirkung vom 1. September (auf der Grundlage eines Raffia-Preises von 2,00 DM/kg) erteilt, während ein interner Vermerk von Shell vom 11. August über die Preise des Unternehmens im Vereinigten Königreich den Hinweis enthalte, daß die britische Tochter die ab 1. September geltenden Grundpreise "unterstützte", die den Preiszielen der anderen Hersteller entsprochen hätten. Ende des Monats habe Shell jedoch die britische Verkaufsabteilung angewiesen, mit der Erhöhung so lange zu warten, bis die anderen Hersteller die gewünschten Grundpreise aufgestellt hätten. Diese Instruktionen seien, abgesehen von einigen unerheblichen Ausnahmen, für jeden Typ und jede Währung identisch.
75 Die von den Herstellern erhaltenen Preisinstruktionen zeigten, daß später beschlossen worden sei, die Preisbewegung vom September aufrechtzuerhalten und für Raffia mit 2,10 DM/kg ab 1. Oktober und 2,25 DM/kg ab 1. November weitere Erhöhungen durchzuführen (Entscheidung, Randnr. 50 letzter Absatz). BASF, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, Monte und Solvay hätten ihren Verkaufsabteilungen für die Monate Oktober und November identische Preise übermittelt, während Hercules zunächst etwas niedrigere Preise festgesetzt habe (Entscheidung, Randnr. 51 Absatz 1).
76 Die Klägerin und Petrofina hätten an allen wichtigen Sitzungen teilgenommen, behaupteten aber, daß irgendwelche internen Preisinstruktionen für den Zeitraum der Preisinitiative für Juli bis November 1983, wenn überhaupt, mündlich erteilt worden seien (Entscheidung, Randnr. 51 Absätze 2 und 3). Ein bei der Klägerin sichergestellter interner Vermerk vom 28. September 1983 enthalte indessen eine Tabelle mit der Überschrift "Erinnerung des Cota-Preises (sic)", die für verschiedene Länder Preise für die drei Hauptpolypropylensorten im September und Oktober angebe, die mit den Preisen von BASF, DSM, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, Monte und Solvay übereinstimmten. Während der Nachprüfungen bei der Klägerin im Oktober 1983 hätten die Vertreter des Unternehmens bestätigt, daß diese Preise den Verkaufsbüros mitgeteilt worden seien (Entscheidung, Randnr. 51 Absätze 2 und 3).
77 Die Zuwiderhandlung habe, wann immer die letzte Sitzung stattgefunden haben möge, bis zum November 1983 angedauert, da die Vereinbarung mindestens bis zu diesem Zeitpunkt ihre Wirkungen entfaltet habe; der November sei der letzte Monat, für den nachweislich Zielpreise vereinbart und Preisinstruktionen erteilt worden seien (Entscheidung, Randnr. 105 Absatz 4).
78 Abschließend wird in der Entscheidung (Randnr. 51 letzter Absatz) darauf hingewiesen, daß sich die Polypropylenpreise Ende 1983 laut Berichten der Fachpresse stabilisiert haben sollen, wobei für Raffia ein Preis von 2,08 bis 2,15 DM/kg (gegenüber dem Ziel 2,25 DM/kg) erreicht worden sei.
b) Vorbringen der Parteien
79 Die Klägerin macht ganz allgemein geltend, die Zielpreise seien keine Ziele gewesen, die sich die Hersteller gesetzt hätten, sondern Prognosen, die sie bezueglich des Preisniveaus gestellt hätten, das auf dem Markt zu dem betreffenden Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der voraussichtlichen Entwicklung der Kosten der verschiedenen Produktionsfaktoren zu erwarten gewesen sei. Diese Prognosen seien für die Hersteller um so notwendiger gewesen, als sie gegenüber ihren Kunden in einer schwachen Position gewesen seien, da das Angebot die Nachfrage überstiegen habe. Diese Versuche, Prognosen zu stellen, seien mit der Festsetzung von Preisen nicht vergleichbar. Die Klägerin habe sich folglich niemals zur Anwendung eines bestimmten Preises verpflichtet, und die Sitzungen, an denen sie teilgenommen habe, hätten für sie niemals diesen Zweck gehabt.
80 Sie verweist darauf, daß die Entscheidung zwischen 1979 und 1981 drei Preisinitiativen ermittelt habe, ATO aber nur für eine von diesen, nämlich die Initiative Juli bis Dezember 1979, zur Rechenschaft gezogen werde.
81 Sie habe, was diese Preisinitiative anbelange, völlig rechtmässig aufgrund von Veröffentlichungen in der Fachpresse vom 6. August 1979, wonach die grössten Hersteller, Monte und ICI, eine Preiserhöhung vorbereiteten, am 29. August 1979 beschlossen, ihre Preise zum 1. September 1979 anzuheben. Die Kommission behaupte im übrigen nicht, daß ATO in dieser Zeit an irgendeiner Sitzung von Herstellern teilgenommen habe, und räume in der Entscheidung ein (Randnr. 29), daß die Kommission den Gegenstand der Herstellersitzungen in diesem Zeitraum nicht kenne. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0003.1
82 Zur Preisinitiative von Juni/Juli 1982 führt die Klägerin aus, sie habe aufgrund von Meldungen in der Fachpresse vom 24. Mai 1982 (Anlage 5 der Klageschrift) beschlossen, ihre Preise zum 1. Juni 1982 zu erhöhen; sie sei damit einer Erhöhung der Preise durch die grossen Hersteller gefolgt und habe dem gestiegenen Preis des Ausgangsstoffes Rechnung getragen. Ihre Preise für Homopolymer und Kopolymer seien zudem höher gewesen als die ihrer Wettbewerber (Schreiben der Kommission vom 29. März 1985, Anlage ATO F1, nachstehend: Schreiben vom 29. März 1985, Anl. ATO).
83 Bezueglich der Preisinitiative von September bis November 1982 trägt die Klägerin vor, die Kommission habe ein Fernschreiben der Klägerin vom 17. September 1982 an ihre Verkaufsabteilung in Deutschland beanstandet (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. ATO G2), obwohl dieses Fernschreiben nicht etwa eine Preiserhöhung angekündigt, sondern die Anweisung enthalten habe, die Preise beizubehalten und die Marktentwicklung zu verfolgen. Darüber hinaus sehe die Kommission die Polypropylenpreise in einer offiziellen Preisliste von ICI (gem. Bpkte., Anl. 29), in der nichts darauf hindeute, daß sie von den Herstellern irgendwann erörtert worden wären, als Zielpreise für diesen Zeitraum an.
84 Zur Preisinitiative von Juli bis November 1983 macht die Klägerin geltend, ihr Fernschreiben vom 14. Juni 1983 an ihren Vertreter in Großbritannien (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. ATO H1) lasse nicht den Schluß auf irgendeine Preisvereinbarung zu, weil dieses Fernschreiben das für Juli 1983 angestrebte Preisniveau - "ausgenommen bei tendenziell nachgebendem Markt" - angegeben habe und die Preisinstruktionen der verschiedenen Unternehmen sich vom 17. Mai bis zum 26. Juli 1983 erstreckt hätten. Diese Instruktionen könnten ebensogut auf eine übereinstimmende Einschätzung der seinerzeitigen Markttendenz durch die einzelnen Hersteller zurückzuführen sein. Bezueglich der Schlussphase dieser Initiative berufe sich die Kommission auf die Übereinstimmung der Preise der Klägerin mit den Marktpreisen vom 28. September 1983, obwohl diese Preise von anderen Herstellern bereits im Juli/August 1983 öffentlich bekanntgegeben worden seien.
85 Nach Meinung der Kommission betreibt die Klägerin, wenn sie die sogenannten "Ziel"-Preise als einfache individuelle Prognosen darstelle, ein blosses Spiel mit Worten, um nachträglich ein gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstossendes Verhalten zu rechtfertigen. Da sich die Hersteller, wie die Klägerin dargelegt habe, gegenüber ihren Kunden in einer schwachen Position befunden hätten, hätten sie versucht, das Preisniveau durch Bildung einer geschlossenen Front gegenüber ihren Kunden in den Griff zu bekommen und anzuheben. Dies habe sicherlich nicht jede Möglichkeit individueller Verhandlungen mit den Kunden ausgeschlossen, doch hätten solche Verhandlungen auf der Grundlage der Preise stattgefunden, die in den Sitzungen der Hersteller festgelegt worden seien.
86 Die Preisinstruktion der Klägerin vom 29. August 1979 (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. ATO A1) belege ihre Beteiligung an der ersten Preisinitiative. Zwar sei diese Preisinstruktion ergangen, nachdem die Ankündigung von Monte, ihre Preise zu erhöhen, in den ECN vom 30. Juli und 6. August 1979 erschienen sei (Anlage 4 der Klageschrift ), dies sei aber ohne Belang, weil andere Hersteller ihre Preisinstruktionen vor der Ankündigung von Monte erteilt hätten, was eine vorherige Abstimmung beweise, die in einer der Sitzungen erfolgt sein müsse, die seinerzeit stattgefunden hätten und an denen die Klägerin teilgenommen habe.
87 Zudem sei bewiesen, daß die Polypropylenhersteller - unter ihnen die Klägerin - sich seinerzeit regelmässig getroffen hätten und die Sitzungen bereits die Festsetzung von Zielpreisen zum Gegenstand gehabt hätten, wie ICI in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen erklärt habe (gem. Bpkte., Anl. 8).
88 In dem Vermerk über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) heisse es: "2.05 remains the target" ("2,05 bleibt das Ziel"), was bedeute, daß dieses Ziel vorher festgesetzt worden sei. Die gleichzeitige Anhebung der Preise im Juli/August 1979 beruhe daher auf einer Abstimmung der Hersteller.
89 Sie verfüge zwar nicht über Beweise, daß die Klägerin an der Durchführung der zweiten und dritten Preisinitiative beteiligt gewesen sei, sie wisse aber, daß ATO an den Sitzungen teilgenommen habe, in denen diese Initiativen vereinbart worden seien.
90 Zur vierten Preisinitiative von Juni/Juli 1982 führt die Kommission aus, der Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24) zeige, daß das Preisziel vom 2,00 DM/kg zum 1. Juni 1982 in dieser Sitzung festgesetzt worden sei, d. h. vor der Veröffentlichung dieses Preises in den ECN am 24. Mai 1982; es komme daher nicht darauf an, daß die Preisinstruktion der Klägerin am 27. Mai 1982, also nach dem Erscheinen der ECN, erteilt worden sei.
91 Zur fünften Preisinitiative vom September/November 1982 bemerkt die Kommission, daß das von der Klägerin angeführte Fernschreiben vom 17. September 1982 auf ein anderes, einige Tage zuvor am 7. September 1982 im Anschluß an die Sitzung der Hersteller vom 2. September 1982 abgesandtes Fernschreiben (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. ATO G1) gefolgt sei; die in diesem Fernschreiben festgesetzten Preise stimmten mit denen in der von ICI nach dieser Sitzung erstellten Liste (gem. Bpkte., Anl. 29) überein.
92 Bezueglich der sechsten Preisinitiative von Juli bis November 1983 führt die Kommission aus, daß der Bericht über die Sitzung vom 3. Mai 1983 (gem. Bpkte., Anl. 38) zum einen eine Vereinbarung der Hersteller belege, den von den französischen Preisüberwachungsbehörden genehmigten Hoechstpreis anzuwenden, wobei die Klägerin darauf hingewiesen habe, daß eine Preiserhöhung von 4 % möglicherweise genehmigt würde; zum anderen zeige der Bericht, daß für Juni 1983 ein Zielpreis von 2,00 DM/kg vereinbart worden sei.
93 Ein interner Vermerk von ICI im Anschluß an die Sitzung der Hersteller vom 20. Mai 1983 (gem. Bpkte., Anl. 39) erkläre, ICI strebe den Preis von 2,00/kg für September an, allerdings sei es ihr offenkundig unmöglich, dies in einem Zug zu tun, so daß ein Zwischenschritt spätestens im Juni erforderlich werde. In der Sitzung vom 1. Juni 1983 habe dieser Zwischenschritt Zustimmung gefunden; in dem Bericht über diese Sitzung (gem. Bpkte., Anl. 40) heisse es, daß die Hersteller diesen Schritt beschlossen hätten und Shell mit einer öffentlichen Ankündigung einer Erhöhung in den ECN vorangehen werde. Diese verschiedenen Beweismittel ließen die Annahme, diese Vereinbarung sei in der Sitzung vom 20. Mai 1983 getroffen worden, somit gerechtfertigt erscheinen. Die von der Klägerin in ihrem Fernschreiben vom 14. Juni 1983 ihrem britischen Vertreter mitgeteilten Preise stimmten mit denen ihrer Wettbewerber überein.
94 Schließlich würden in einem von der Klägerin stammenden internen Vermerk vom 28. September 1983 mit der Überschrift "Erinnerung des Cota-Preises (sic)" für vier Länder Preise für die Hauptpolypropylensorten im Oktober/November 1983 genannt, die mit den Preisen ihrer Wettbewerber übereinstimmten. Während der Nachprüfungen im Oktober 1983 hätten die Vertreter des Unternehmens bestätigt, daß diese Preise den Verkaufsbüros mitgeteilt worden seien.
c) Würdigung durch das Gericht
95 Das Gericht stellt im Zusammenhang mit der Natur der Preisziele, die die Klägerin als "Prognosen" einstuft, fest, daß die Klägerin nicht in der Lage war, in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichts zu antworten, warum diese "Prognosen" der Hersteller ständig ein Steigen der Preise im Verhältnis zu dem auf dem Markt zum Zeitpunkt der Prognose erreichten Niveau voraussahen, obwohl die Hersteller wegen des Überangebots in einer schwachen Position gegenüber ihren Kunden waren - was die Klägerin nicht bestritten hat - und daher ein Sinken der Preise hätten vorhersagen müssen.
96 Unter diesen Umständen handelte es sich bei den in den Sitzungen festgesetzten Preiszielen nicht um schlichte Prognosen über das zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwartende Preisniveau, sondern um die Festsetzung der Preise, die die Hersteller zu einem künftigen Zeitpunkt anstreben (Entscheidung, Randnr. 21 Buchstabe a) und die eine gemeinsame Grundlage für die Preisverhandlungen mit Abnehmern darstellen sollten (Entscheidung, Randnr. 74 Absatz 2 a. E.)
97 Das Gericht stellt fest, daß die Berichte über die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zeigen, daß die Hersteller, die an diesen Sitzungen teilgenommen haben, dort die in der Entscheidung genannten Preisinitiativen vereinbart haben. So heisst es in dem Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24):
"Everyone felt that there was a very good opportunity to get a price rise through before the holidays + after some debate settled on DM 2.00 from 1st June (UK 14th June). Individual country figures are shown in the attached table".
("Alle glaubten, daß die Gelegenheit für die Durchsetzung einer Preiserhöhung vor den Ferien günstig war, und einigten sich nach Diskussion auf 2,00 DM mit Wirkung vom 1. Juni [14. Juni für das Vereinigte Königreich]. Die Zahlen nach Ländern finden sich in der beigefügten Tabelle.")
98 Da bewiesen ist, daß die Klägerin an diesen Sitzungen teilgenommen hat, kann sie nicht behaupten, den dort beschlossenen, organisierten und kontrollierten Preisinitiativen nicht zugestimmt zu haben, ohne Anhaltspunkte für die Erhärtung dieser Behauptung vorzutragen. Fehlen nämlich solche Anhaltspunkte, so gibt es keinen Grund für die Annahme, daß die Klägerin diesen Initiativen im Unterschied zu den anderen Teilnehmern der Sitzungen nicht zugestimmt hat.
99 Die Kägerin hat zwei Argumente angeführt, um allgemein darzutun, daß sie den vereinbarten Preisinitiativen in den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller nicht zugestimmt habe. Erstens habe sie an den Sitzungen ohne jede wettbewerbsfeindliche Einstellung teilgenommen, und zweitens habe sie die Ergebnisse der Sitzungen in keiner Weise für die Festlegung ihres Marktverhaltens im Preisbereich berücksichtigt, wie die erheblichen Unterschiede zwischen den in den Sitzungen angeblich vereinbarten Preisen und den von ihr praktizierten Marktpreisen belegten.
100 Diesen beiden Argumenten lässt sich nichts entnehmen, was die Behauptung der Klägerin erhärten könnte, daß sie den vereinbarten Preisinitiativen nicht zugestimmt habe. Wie das Gericht nämlich bereits festgestellt hat, ist der Kommission rechtlich der Beweis gelungen, daß die Klägerin an den Sitzungen nicht ohne wettbewerbsfeindliche Einstellung teilgenommen hat, so daß das erste Argument der Klägerin nicht auf die Tatsachen gestützt werden kann. Selbst wenn das zweite Argument durch Tatsachen untermauert würde, könnte es nämlich die Beteiligung der Klägerin an der Festlegung der Zielpreise in den Sitzungen nicht in Frage stellen, sondern diente höchstens dem Nachweis, daß die Klägerin das Ergebnis dieser Sitzungen nicht in die Tat umgesetzt hat. In der Entscheidung wird an keiner Stelle behauptet, daß die Klägerin Preise verlangt habe, die stets den in den Sitzungen vereinbarten Zielpreisen entsprochen hätten; dies zeigt, daß die angefochtene Handlung auch nicht an die Durchführung der Sitzungergebnisse durch die Klägerin gestützt wird, um deren Beteiligung an der Festlegung der Zielpreise zu beweisen.
101 Es sind nunmehr die besonderen Beweismittel zu prüfen, mit denen die Klägerin nachweisen will, daß sie an den verschiedenen Preisinitiativen nicht beteiligt war.
102 Zu der Beteiligung der Klägerin an der Preisinitiative von Juli bis Dezember 1979 ist zum einen darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung (Randnr. 29) entgegen der Behauptung der Klägerin sehr wohl darlegt, daß in der ersten Hälfte des Jahres 1979 Sitzungen von Herstellern stattgefunden haben; zum anderen hat das Gericht bereits festgestellt, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin an diesen Sitzungen teilgenommen hat. Darüber hinaus ergibt sich aus den übereinstimmenden Preisinstruktionen der Klägerin sowie von BASF, Hoechst, ICI, Linz und Shell, daß die Initiative für eine Anhebung auf 2,05 DM/kg zum 1. September 1979 Ende Juli beschlossen und bekanntgegeben wurde. Diese Initiative und ihre Verschiebung auf den 1. Dezember 1979 werden durch den Bericht über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) belegt, wo es heisst: "2.05 remains the target. Clearly 2.05 not achievable in Oct., not in Nov. Plan now is 2.05 on 1/12" ("2,05 bleibt das Ziel. 2,05 eindeutig im Oktober nicht erreichbar, auch nicht im November. Geplant ist jetzt 2,05 zum 1. Dezember").
103 Der Kommission ist somit rechtlich der Beweis gelungen, daß die Preiserhöhung vom September 1979 nicht die Folge einer Art "Preisführerschaft" eines Herstellers war, der die Klägerin selbständig gefolgt wäre, sondern das Ergebnis einer Festsetzung von Preiszielen durch die Klägerin und andere Hersteller für den Zeitraum von Juli bis Dezember 1979.
104 Das Gericht stellt ferner fest, daß die Klägerin durch ihre Teilnahme an den Sitzungen des Jahres 1980 und an Sitzungen im Januar 1981, in denen die Preisinitiative von Anfang 1981 beschlossen, organisiert und kontrolliert wurde, an dieser Preisinitiative beteiligt gewesen ist.
105 Ebenso ist die Klägerin aufgrund ihrer Teilnahme an den Sitzungen, in denen die Preisinitiative von August bis Dezember 1981 beschlossen, organisiert und kontrolliert wurde, auch an dieser Preisinitiative beteiligt gewesen.
106 Bezueglich der Preisinitiative von Juni/Juli 1982 ergibt sich aus dem Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24), daß diese Initiative in dieser Sitzung beschlossen wurde, an der die Klägerin teilgenommen hat. Es ist daher bedeutungslos, daß die Klägerin ihre Preisinstruktionen im Anschluß an diese Sitzung erst erteilt hat, nachdem die Preisinitiative in den ECN veröffentlicht worden war.
107 Bezueglich der Initiative von September bis November 1982 weist das Gericht darauf hin, daß es bei dem im Rahmen dieser Initiative in Frage stehenden Fernschreiben um das vom 7. September 1982 geht (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. ATO G1), das durch das Fernschreiben vom 17. September (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. ATO G2) lediglich bestätigt wurde; in ihm war ein Preis angegeben, der dem entsprach, der in einem Vermerk von ICI enthalten war, der dem Bericht über die Sitzung vom 2. September 1982 (gem. Bpkte., Anl. 29) beigefügt war, an der die Klägerin teilgenommen hatte. Dies lässt den Schluß zu, daß dieses Fernschreiben die Durchführung der von der Klägerin und anderen Herstellern vereinbarten Preisinitiative darstellte.
108 Aus dem Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 40), an der die Klägerin teilgenommen hatte, der durch einen von ICI nach der Sitzung vom 20. Mai 1983 am 23. Mai 1983 erstellten internen Vermerk (gem. Bpkte., Anl. 39) bestätigt wird, ergibt sich, daß in diesen Sitzungen eine Preisinitiative für September 1983 vereinbart worden ist und die Klägerin ihre Verkaufsabteilungen in Großbritannien am 14. Juni 1983 hierüber informiert hat (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. ATO H1).
109 Mit dem Argument der Klägerin, die verschiedenen Hersteller hätten denselben Zwängen unterlegen, lässt sich nicht die Übereinstimmung ihrer auf verschiedene nationale Währungen lautenden Preisinstruktionen erklären, denn die Hersteller unterlagen nur im Hinblick auf bestimmte Produktionsfaktoren, wie etwa die Preise der Rohstoffe, denselben Zwängen, nicht aber im Hinblick auf die Gemeinkosten, die Lohnkosten oder die Steuersätze, so daß die Rentabilitätsschwelle für die einzelnen Hersteller deutlich verschieden war, wie z. B. der Bericht über die Sitzung der "European Association for Textile Polyolefins" vom 22. November 1977 (gem. Bpkte., Anl. 6) zeigt, an der die Klägerin nicht teilgenommen hat. Diesem Bericht zufolge wünschte Hoechst zur Erreichung der Rentabilitätsschwelle einen Preis von 1,85 DM/kg, ICI von 1,60 DM/kg, Rhône-Poulenc von 3,50 FF/kg und Shell von 1,50 DM/kg.
110 Was die Schlussphase der Preisinitiative von Juli bis November 1983 betrifft, kann sich die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Veröffentlichung der Preise in den ECN berufen, um die Übereinstimmung ihrer Preise mit denen ihrer Wettbewerber zu erklären, denn aus dem Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 ergibt sich eindeutig, daß eine Preisinitiative seinerzeit in der Fachpresse angezeigt wurde, wenn sie beschlossen worden war. In diesem Bericht heisst es nämlich: "Shell was reported to have committed themselves to the move and would lead publicly in ENC" ("Es wurde gesagt, daß Shell sich zu diesem Schritt verpflichtet habe und in den ECN öffentlich vorangehen werde").
111 Ausserdem beweist die Übereinstimmung der Preisinstruktionen verschiedener Hersteller, daß diese Preisinitiativen von den Herstellern durchgeführt worden sind.
112 Ebenfalls zu Recht hat die Kommission aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8), in der es heisst: "' Target prices' for the basic grade of each principal category of polypropylene as proposed by producers from time to time since 1 January 1979 are set forth in Schedule..." ("Die 'Zielpreise' , die von den Herstellern seit dem 1. Januar 1979 regelmässig für die Grundsorte der wichtigsten Polypropylen-Kategorien vorgeschlagen worden sind, sind im Anhang aufgeführt..."), abgeleitet, daß diese Initiativen Teil eines Systems zur Festsetzung von Preiszielen waren.
113 Folglich ist der Kommission rechtlich der Beweis gelungen, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen ist, die auf die in der Entscheidung genannten Preisinitiativen gerichtet waren, und daß diese Preisinitiativen Teil eines Systems waren.
C - Die Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen
a) Angefochtene Handlung
114 In der Entscheidung (Artikel 1 Buchstabe c und Randnr. 27; siehe auch Randnr. 42) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe mit den anderen Herstellern verschiedene Maßnahmen getroffen, um die Durchsetzung der Preisziele zu erleichtern, wie vorübergehende Absatzeinschränkungen, Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende September 1982 ein System des "Kundenmanagements" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden.
115 Im System des "Kundenmanagements", das später (seit Dezember 1982) in weiterentwickelter Form als "Kundenführung" (account leadership) bezeichnet worden sei, sei die Klägerin wie alle Hersteller für mindestens einen Großkunden zum Koordinator oder Führer ernannt worden mit dem Auftrag, dessen Geschäfte mit seinen Lieferanten heimlich zu koordinieren. In Anwendung dieses Systems seien in Belgien, Italien, Deutschland und im Vereinigten Königreich Kunden bestimmt worden, für die jeweils ein "Koordinator" ernannt worden sei. Im Dezember 1982 sei eine umfassendere Annahme dieses Systems vorgeschlagen worden, wonach für jeden Großkunden ein Kundenführer ernannt worden sei, der "die Preisbewegungen [habe] lenken, erörtern und organisieren" sollen. Andere Hersteller, die in regelmässigen Geschäftsbeziehungen zu dem Kunden gestanden hätten, seien als "Wettbewerber" bezeichnet worden und hätten mit dem Kundenführer bei der Preisfestsetzung für den betreffenden Kunden zusammenarbeiten sollen. Zum "Schutz" des Kundenführers und der Wettbewerber hätten andere Hersteller, an die sich die Kunden gewandt hätten, einen Preis fordern sollen, der über dem gewünschten Niveau gelegen habe. Entgegen den Behauptungen von ICI, das System sei nach nur wenigen Monaten, in denen es nur teilweise und ineffizient funktioniert habe, zusammengebrochen, werde aus dem Bericht über die Sitzung vom 3. Mai 1983 deutlich, daß zu dieser Zeit über Einzelkunden und Preisangebote jedes einzelnen Herstellers an sie sowie Lieferungen und Bestellungen eingehend diskutiert worden sei.
116 In Randnummer 20 der Entscheidung wird der Klägerin ebenfalls vorgeworfen, sie habe an lokalen Sitzungen teilgenommen, in denen die landesweite Durchführung der in den Vollsitzungen getroffenen Vereinbarungen erörtert worden sei.
b) Vorbringen der Parteien
117 Die Klägerin bestreitet, Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Beachtung der Preisziele sicherzustellen; eine gemeinsame Preispolitik mit den anderen Herstellern habe es nämlich nicht gegeben. Im übrigen habe sich die Kommission in ihrer Entscheidung darauf beschränkt, eine Liste von Anschuldigungen gegen nicht namhaft gemachte Hersteller wegen ihres Verhaltens zu im allgemeinen nicht näher bezeichneten Zeitpunkten zusammenzustellen. Jedenfalls habe die Kommission keinen Beweis für eine Beteiligung der Klägerin an solchen Handlungen erbracht.
118 Sie bestreitet, ihre Verkaufsabteilungen angewiesen zu haben, eher auf bestimmte Umsätze zu verzichten als bei den Preisen nachzugeben, Druck auf andere Hersteller ausgeuebt zu haben, damit sie eine angeblich gemeinsame Preispolitik verfolgten, Lieferungen nach Überseemärkten umgeleitet oder Informationen über Fabrikschließungen ausgetauscht zu haben.
119 Zum Verzicht auf bestimmte Verkaufsmengen macht die Klägerin geltend, daß jedweder Verkäufer auf jedem Markt mit rückläufigen Preisen vor der Wahl stehe, seine Preise aufrechtzuerhalten und dafür sein Umsatzvolumen zu opfern oder aber seinen Umsatz beizubehalten und seine Preise aufzugeben; die Kommission könne nicht in der Wahl einer dieser Strategien die Folge einer Beteiligung an einem Kartell sehen.
120 Bezueglich ihrer angeblichen Beteiligung an einem System des "Kundenmanagements" oder der "Kundenführung" wendet die Klägerin ein, die entsprechenden Rügen der Kommission seien nicht begründet, weil sie zum einen nicht zum "Kundenführer" der Firma Bihr bestellt worden sei, die schon seit Jahren nicht mehr ihr Kunde gewesen sei und mit der sie deshalb keine Preise habe aushandeln können, und weil zum anderen der Bericht über eine Sitzung vom Frühjahr 1983 (gem. Bpkte., Anl. 37), auf den die Kommission ihren Vorwurf gegenüber der Klägerin, sich an einem System der "Kundenführung" in Italien beteiligt zu haben, stütze, nichts beweise, weil er lediglich im nachhinein zwei punktülle Verkäufe festgehalten habe.
121 Die Kommission macht geltend, die Klägerin habe in der Sitzung vom 2. September 1982 eingeräumt, daß auf bestimmte Verkaufsmengen verzichtet werden müsse, um die vereinbarten Preisziele erreichen zu können. Sie bezieht sich auf den Bericht über diese Sitzung (gem. Bpkte., Anl. 29), wo es heisst:
"The ground rules were restated and the meaning of commitment to the proposals clarified. It was made clear that companies should be prepared to lose busineß rather than break the prices."
("Die Grundregeln wurden erneut dargestellt und die Bedeutung einer Unterstützung der Vorschläge wurde klargestellt. Es wurde klargemacht, daß die Gesellschaften eher bereit sein müssten, Aufträge zu verlieren als von den Preisen abzugehen."
122 Der Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33) beweise die Beteiligung der Klägerin an dem System der "Kundenführung", da sie dort an der Seite von Shell als "Kundenführer" der Firma Bihr genannt sei. Daß der Name der Klägerin in Klammern gesetzt sei, sei wohl damit zu erklären, daß es wahrscheinlich ihre Aufgabe gewesen sei, wegen ihrer besonderen Kenntnisse der Struktur des französischen Marktes und der französischen Preisreglementierung Shell beizustehen. Dies werde durch den von ICI erstellten Bericht über die Sitzung vom 3. Mai 1983 (gem. Bpkte., Anl. 38) bestätigt, der die Rolle der Klägerin darstelle, um die Möglichkeiten aufzuzeigen, das System der "Kundenführung" im Rahmen des französischen Preiskontrollsystems in Gang zu bringen.
123 Weiterhin beweise der Bericht über eine Sitzung im Frühjahr 1983 (gem. Bpkte., Anl. 37) die Beteiligung der Klägerin und ihre Mitarbeit in Italien am System der "Kundenführung". Der Klägerin seien bestimmte Mengen zur Lieferung im April zu einem bestimmten Preis an zwei Kunden zugeteilt worden, für die Monte zum "Kundenführer" ernannt worden sei. Sie habe damit gegenüber diesen beiden Unternehmen als "Wettbewerber" gewirkt.
124 Ein System der "Kundenführung" wie das von den Polypropylenherstellern konzipierte habe schließlich wirksam nur funktionieren können, wenn alle dabei mitgewirkt hätten.
c) Würdigung durch das Gericht
125 Das Gericht ist der Ansicht, daß Randnummer 27 der Entscheidung im Lichte der Randnummer 26 Absatz 2 so auszulegen ist, daß dort nicht jedem einzelnen Hersteller vorgeworfen wird, sich individuell verpflichtet zu haben, alle dort genannten Maßnahmen zu treffen, sondern daß jedem einzelnen Hersteller der Vorwurf gemacht wird, in den Sitzungen zu verschiedenen Zeiten mit den anderen Herstellern einen Komplex von in der Entscheidung aufgeführten Maßnahmen vereinbart zu haben, mit denen insbesondere durch eine künstliche Verknappung des Polypropylenangebots günstige Voraussetzungen für eine Preisanhebung geschaffen werden sollten, wobei die Durchführung der einzelnen Maßnahmen einvernehmlich auf die verschiedenen Hersteller nach Maßgabe ihrer spezifischen Lage verteilt worden sei.
126 Es ist festzustellen, daß sich die Klägerin durch die Teilnahme an den Sitzungen, in denen dieser Komplex von Maßnahmen beschlossen worden ist (insbesondere den Sitzungen vom 13. Mai, 2. und 21. September 1982; gem. Bpkte., Anl. 24, 29, 30), an diesen Maßnahmen beteiligt hat, da sie nichts zum Beweis des Gegenteils vorträgt. Die Vereinbarung des Systems der Kundenführerschaft ergibt sich aus folgender Stelle des Sitzungsberichts vom 2. September 1982:
"About the dangers of everyone quoting exactly DM 2.00 A.' s point was accepted but rather than go below DM 2.00 it was suggested & generally agreed that others than the major producers at individual accounts should quote a few pfs higher. Whilst customers tourism was clearly to by avoided for the next month or two it was accepted that it would be very difficult for companies to refuse to quote at all when, as was likely, customers tried to avoid paying higher prices to the regular suppliers. In such cases producers would quote but at above the minimum levels for October."
("Dem Hinweis von A. auf die Gefahren, die sich ergäben, wenn alle genau 2,00 DM verlangten, wurde zugestimmt, doch wurde vorgeschlagen und allgemein vereinbart, daß, statt unter 2,00 DM zu gehen, andere als die Hauptlieferanten eines bestimmten Kunden einige Pfennige mehr verlangen sollten. Während klargestellt wurde, daß das Abwandern von Kunden im nächsten oder in den nächsten beiden Monaten zu vermeiden sei, wurde akzeptiert, daß es für die Unternehmen sehr schwer sein würde, überhaupt keine Preise zu nennen, wenn die Kunden, womit zu rechnen sei, versuchen würden, den höheren Preisen der regelmässigen Lieferer auszuweichen. In solchen Fällen sollten die Hersteller ein Preisangebot machen, das allerdings über den Mindestpreisen für Oktober liegen sollte."
Ebenso wurde in der Sitzung vom 21. September 1982, an der die Klägerin teilgenommen hat, folgendes erklärt: "In support of the move BASF, Hercules and Hoechst said they would be taking plant off line temporarily" ("BASF, Hercules und Hoechst sagten, daß sie diesen Schritt durch eine zeitweilige Unterbrechung der Produktion bestimmter Anlagen unterstützen würden"), und in der Sitzung vom 13. Mai 1982 versicherte Fina: "Plant will be shut down for 20 days in August" ("Der Betrieb bleibt im August für 20 Tage geschlossen").
127 Bezueglich der "Kundenführung" stellt das Gericht zum einen fest, daß die Klägerin in Tabelle 3 in der Anlage zum Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33), an der sie teilgenommen hat, als "Kundenführer" der Firma Bihr an der Seite von Shell aufgeführt ist, auch wenn ihr Name in Klammern steht, und zum anderen, daß ihr Name in zwei Berichten über Sitzungen im Frühjahr 1983 (gem. Bpkte., Anl. 37 und 38) auftaucht, deren Inhalt darauf hindeutet, daß sie insbesondere der Prüfung des Systems der "Kundenführung" gewidmet waren.
128 Aus der Teilnahme der Klägerin an diesen Sitzungen und ihrer Erwähnung neben anderen Unternehmen oder verkauften Mengen in den entsprechenden Sitzungsberichten folgt, daß die Klägerin in dem System der "Kundenführung" eine aktive Rolle gespielt hat, ohne daß im einzelnen festgestellt werden muß, ob sie in der Eigenschaft als "Kundenführer", als "Koordinator", als "Wettbewerber" oder lediglich durch die Weitergabe von Informationen über ihre Umsätze oder das französische Preiskontrollsystem an diesem System beteiligt war.
129 Das Gericht stellt ferner fest, daß die Klägerin nicht bestreitet, an lokalen Sitzungen für den französischen Markt teilgenommen zu haben, und daß der Gegenstand dieser Sitzungen durch den Bericht über die Sitzung vom 12. August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 27) belegt wird, der erkennen lässt, daß diese Sitzungen dazu bestimmt waren, die Anwendung einer besonderen Preisinitiative auf lokaler Ebene sicherzustellen.
130 Folglich ist der Kommission rechtlich der Beweis gelungen, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehört, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen ist, die auf die Maßnahmen gerichtet waren, mit denen die Durchführung der in der Entscheidung genannten Preisinitiativen gefördert werden sollte.
D - Absatzziele und Quoten
a) Angefochtene Handlung
131 Nach Randnummer 31 Absatz 3 der Entscheidung wurde in der Sitzung vom 26. und 27. September 1979 "ein straffes Quotensystem als wesentlich erachtet"; in dem Bericht über diese Sitzung werde eine Regelung erwähnt, die in Zuerich vorgeschlagen bzw. vereinbart worden sei, um die monatlichen Verkäufe auf 80 % der in den ersten acht Monaten des Jahres getätigten durchschnittlichen Verkäufe zu beschränken.
132 In Randnummer 52 der Entscheidung heisst es ausserdem, es seien verschiedene Marktteilungssysteme bereits vor August 1982 angewandt worden. Während jeder Hersteller einen prozentualen Anteil an den voraussichtlichen Geschäftsabschlüssen erhalten habe, habe es in dieser Phase noch keine systematische Beschränkung der Gesamtproduktion im voraus gegeben. Marktschätzungen hätten also regelmässig revidiert und die Verkäufe jedes Herstellers in absoluten Tonnen-Zahlen entsprechend dem prozentualen Anteil angepasst werden müssen.
133 Für 1979 seien für jeden Hersteller Absatzziele (in Tonnen) aufgestellt worden, die zumindest teilweise auf den in den drei vorangegangenen Jahren erzielten Absatzergebnissen beruht hätten. Bei ICI sichergestellte Tabellen enthielten Angaben über das "revidierte Ziel" für jeden Hersteller für 1979 im Vergleich zu den tatsächlichen, in diesem Jahr in Westeuropa erzielten Absatzergebnissen. Das Bestehen eines Marktteilungssystems für 1979 werde durch Unterlagen belegt, die bei der Klägerin gefunden worden seien und Angaben über Ziele der vier französischen Hersteller (Rhône-Poulenc, Solvay, Hoechst France und die Klägerin) für die einzelnen nationalen Märkte enthielten (Entscheidung, Randnr. 54).
134 Ende Februar 1980 hätten die Hersteller für 1980 - wiederum in Tonnen ausgedrückte - Ziele auf der Grundlage eines voraussichtlichen Marktes von 1 390 000 Tonnen vereinbart. Nach Randnummer 55 der Entscheidung wurden bei der Klägerin und ICI mehrere Tabellen sichergestellt, die die für jeden Hersteller für 1980 "vereinbarten Ziele" enthielten. Da sich die ursprüngliche Marktschätzung als zu optimistisch herausgestellt habe, habe die Quote der Hersteller auf eine jährliche Gesamtnachfrage von nur 1 200 000 Tonnen nach unten revidiert werden müssen. Ausser im Fall von ICI und DSM hätten die Verkaufsergebnisse der Hersteller weitgehend ihrem Ziel entsprochen.
135 Nach Randnummer 56 der Entscheidung war die Marktteilung für 1981 Gegenstand langer, komplizierter Verhandlungen. In den Sitzungen vom Anfang des Jahres sei vereinbart worden, daß jeder Hersteller als einstweilige Maßnahme zur Durchsetzung der Preisinitiative im Februar und März seine monatlichen Verkäufe auf ein Zwölftel von 85 % des Ziels von 1980 habe beschränken sollen. Um ein längerfristiges System vorzubereiten, habe jeder Hersteller in der Sitzung mitgeteilt, wieviel Tonnen er 1981 habe verkaufen wollen. Diese "Zielvorstellungen" sämtlicher Hersteller hätten die voraussichtliche Gesamtnachfrage weit überschritten. Obwohl Shell und ICI verschiedene Kompromißformeln vorgeschlagen hätten, habe keine endgültige Quotenvereinbarung für 1981 geschlossen werden können. Als Notbehelf hätten die Hersteller auf ihre Vorjahresquote zurückgegriffen und in der Sitzung über ihre tatsächlichen monatlichen Absatzergebnisse berichtet. So seien die tatsächlichen Verkäufe vor dem Hintergrund einer theoretischen Teilung des verfügbaren Marktes auf der Grundlage der Quoten von 1980 überwacht worden (Entscheidung, Randnr. 57).
136 Nach Randnummer 58 der Entscheidung unterbreiteten die Hersteller für 1982 komplizierte Quotenvorschläge, bei denen versucht worden sei, unterschiedliche Faktoren wie frühere Leistungen, Marktziele und vorhandene Kapazität in Einklang zu bringen. Der aufzuteilende Gesamtmarkt sei auf 1 450 000 Tonnen geschätzt worden. Einige Hersteller hätten ausgeklügelte Pläne für eine Marktteilung vorgelegt, während sich andere damit zufriedengegeben hätten, lediglich ihre Zielvorstellungen mitzuteilen. In der Sitzung vom 10. März 1982 hätten Monte und ICI versucht, eine Einigung zu erzielen. Wie 1981 sei es jedoch auch 1982 nicht zu einer endgültigen Vereinbarung gekommen, so daß im ersten Halbjahr die monatlichen Verkäufe der Hersteller in den Sitzungen mitgeteilt und anhand der Vorjahresanteile überwacht worden seien (Entscheidung, Randnr. 58, letzter Absatz). In der Sitzung vom August 1982 seien die Gespräche zur Erreichung einer Vereinbarung über die Quoten für 1983 fortgesetzt worden; ICI habe mit jedem Hersteller bilaterale Gespräche über das neue System geführt. Bis zur Einführung eines solchen Quotensystems hätten die Hersteller jedoch im zweiten Halbjahr 1982 versuchen sollen, ihre monatlichen Verkäufe auf dieselben prozentualen Anteile am Gesamtmarkt zu beschränken, die jeder von ihnen im ersten Halbjahr 1982 erreicht habe. So hätten sich 1982 die Marktanteile der mittelgrossen Hersteller wie der Klägerin in einem relativen Gleichgewicht befunden und seien für die meisten Hersteller im Vergleich zum Vorjahr stabil geblieben (Entscheidung, Randnr. 59).
137 Nach Randnummer 60 der Entscheidung forderte ICI für 1983 die Hersteller auf, ihre Quotenvorstellungen mitzuteilen und Vorschläge für die prozentualen Zuteilungen an die anderen Hersteller zu unterbreiten. Monte, Anic, die Klägerin, DSM, Linz, Saga und Solvay sowie die deutschen Hersteller (letztere durch BASF) hätten ausführliche Vorschläge gemacht. Die verschiedenen Vorschläge seien in einen Rechner eingegeben worden, um einen Durchschnitt zu ermitteln, der mit den durchschnittlichen Bestrebungen ("aspirations") der einzelnen Hersteller verglichen worden sei. Anhand dieser Vorarbeiten habe ICI Leitlinien für eine neue Rahmenvereinbarung für 1983 angeregt. Diese Vorschläge seien in den Sitzungen vom November und Dezember 1982 diskutiert worden. Ein zunächst auf das erste Quartal des Jahres beschränkter Vorschlag sei in der Sitzung vom 2. Dezember 1982 erörtert worden. Aus dem von ICI erstellten Bericht über diese Sitzung gehe hervor, daß die Klägerin, DSM, Hoechst, Hüls, ICI, Monte und Solvay sowie Hercules die ihnen zugeteilte Quote als "akzeptabel" angesehen hätten (Entscheidung, Randnr. 63). Dies werde durch den Vermerk über ein Telefongespräch zwischen ICI und Hercules vom 3. Dezember 1982 bestätigt.
138 Nach Randnummer 63 Absatz 3 der Entscheidung bestätigt ein bei Shell gefundenes Schriftstück, daß eine Vereinbarung zustandegekommen sei, da sich dieses Unternehmen bemüht habe, seine Quote nicht zu überschreiten. Dieses Dokument bestätige auch, daß ein Mengenkontrollsystem im zweiten Quartal 1983 fortgesetzt worden sei, denn die nationalen Verkaufsunternehmen in der Shell-Gruppe seien angewiesen worden, ihre Verkäufe zu reduzieren, um ihre Marktanteile im zweiten Quartal bei 11 % zu halten. Das Bestehen dieser Vereinbarung werde durch den Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 bestätigt, der zwar keinen besonderen Hinweis auf Quoten enthalte, aber erwähne, daß die Experten Einzelheiten über die von ihnen im Vormonat verkauften Mengen ausgetauscht hätten, was darauf hindeuten würde, das irgendeine Quotenregelung bestanden habe (Entscheidung, Randnr. 64).
b) Vorbringen der Parteien
139 Die Klägerin legt vorab dar, daß gegen ihre Teilnahme an Quotenvereinbarungen die rasche und stetige Vergrösserung ihres Marktanteils, der von 3,27 % (1979) auf 3,35 % (1980), 3,36 % (1981), 3,51 % (1982) und 3,59 % (1983) gestiegen sei, die Auslastung ihrer Produktionskapazität sowie der Umstand sprächen, daß ihre tatsächlichen Umsätze stets weit über den angeblichen Quoten gelegen hätten.
140 Die Kommission stütze sich, um die Beteiligung der Klägerin an einer Quotenregelung zu beweisen, auf Tabellen, die weder den Verfasser noch die Regeln ihrer Gestaltung oder die Herkunft der dort aufgeführten Zahlen erkennen ließen. Die Kommission könne nicht behaupten, daß diese Tabellen Vereinbarungen einer Marktteilung wiedergäben, wenn sie nicht den Nachweis erbringe, daß alle Hersteller sich darauf geeinigt hätten, den Anteil jedes einzelnen auf ein bestimmtes Niveau zu begrenzen. Dieses Niveau habe jedenfalls nicht das in den beanstandeten Tabellen festgelegte sein können, weil die Endsumme der von den einzelnen angestrebten Zielen nicht dem tatsächlichen, sondern einem Idealmarkt entspreche, der die Wünsche aller befriedige. In Wahrheit habe die Kommission eine einfache Beobachtung der Marktentwicklung durch ICI in Form einer Statistik mit dem Nachweis einer Quotenregelung verwechselt.
141 Im einzelnen bewiesen für das Jahr 1979 weder die bei ICI aufgefundene Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 55), die den Verkaufsmengen der einzelnen Hersteller für die Jahre 1976 bis 1979 "revised targets" ("revidierte Ziele") für 1979 gegenüberstelle, noch die Angabe der von den französischen Herstellern angeblich festgelegten Ziele, in einem bei der Klägerin gefundenen Schriftstück (Schreiben vom 3. April 1985, Anl.) die tatsächliche Teilung des Marktes, weil weder über Verfasser noch über die Herkunft der Zahlen oder den Verwendungszweck des erstgenannten Schriftstücks irgendetwas bekannt sei und das zweite Schriftstück lediglich eine Gegenüberstellung der Ziele darstelle, die sich jeder französische Hersteller für 1979 selbst gesetzt habe.
142 Für das Jahr 1980 seien die von der Kommission vorgelegten Tabellen widersprüchlich, weil sie unterschiedliche Zahlen enthielten. Dies könne nicht mit einer Anpassung ursprünglicher Vorschläge erklärt werden, weil eine Teilungsabsprache nur möglich gewesen wäre, wenn zuvor ein Markt festgelegt worden wäre. Vorliegend seien die Zahlen für jeden Hersteller insgesamt in jeder Fallgestaltung verschieden. Diese Tabellen seien daher nichts anderes als eine Gegenüberstellung der Einzelziele jedes Herstellers.
143 Für das Jahr 1981 räume die Kommission das Fehlen einer endgültigen Quotenvereinbarung ein, behauptet aber, die Hersteller hätten für dieses Jahr ihre "Bestrebungen" in Form von Zahlen mitgeteilt, deren Summe die zu erwartende Gesamtnachfrage bei weitem überschritten habe. Wenn die Kommission aus dem von ICI durchgeführten Vergleich der Verkäufe jedes Herstellers im Jahr 1981 mit seinem Marktanteil im Jahr 1980 auf eine konkrete Maßnahme schließe, derzufolge jedem Hersteller als Quote ein Prozentsatz seines Marktanteils im Vorjahr zugeteilt worden sei, so verwechsle sie eine einfache Beobachtung der Marktentwicklung mit dem Nachweis einer Quotenvereinbarung.
144 Für 1982 habe die Kommission selbst das Fehlen einer Quotenvereinbarung eingeräumt, und die Zahlen, die sich die Hersteller mitgeteilt hätten, hätten lediglich ihren eigenen Absatzzielen entsprochen.
145 Für 1983 seien die ihr von der Kommission vorgehaltenen Schriftstücke nicht beweiskräftig. Das bei einem Dritten aufgefundene Schriftstück (gem. Bpkte., Anl. 85), dem eine elektronische Verarbeitung von Konzeptions- und Bezugsdaten zugrunde liege, die ihr unbekannt seien, könne nicht die Behauptung belegen, sie und andere Hersteller hätten ICI Quotenvorschläge für jeden Hersteller übermittelt. ATO habe solche Vorschläge nicht gemacht. Die Verbindung, die die Kommission zwischen der Zahl, die in dem EDV-Blatt bei dem Namen ATO auftauche, und der Zahl in einem bei der Klägerin aufgefundenen handschriftlichen, nicht datierten und schwer lesbaren Vermerk (ind. Bpkte. ATO, Anl. 17) herstelle, sei nicht begründet.
146 Die Nennung der Klägerin in einem internen Vermerk von ICI vom 8. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 77), dessen Verfasser sich Gedanken mache, ob der Klägerin eine bestimmte Quote für ein Quartal des Jahres 1983 annehmen werde, stelle keinen Beweis für eine Quotenabsprache der Klägerin dar.
147 Der interne Vermerk von Shell (gem. Bpkte., Anl. 90), auf den sich die Kommission zum Nachweis einer Quotenvereinbarung für das zweite Quartal 1983 stütze, erwähne die Klägerin nicht und könne somit nicht ihre Beteiligung an einer Quotenregelung für diesen Zeitraum beweisen. Die Kommission könne aus einem Informationsaustausch zwischen Herstellern über die erzielten Umsätze, der durch den Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 belegt werde (gem. Bpkte., Anl. 40), nicht ableiten, daß eine Quotenregelung zur Anwendung gelangt sei.
148 Die Kommission führt aus, daß eine Absatzsteigerung bei der Klägerin, wenn es eine solche gegeben habe, ihre Schlußfolgerung nicht entkräften könne, daß dieses Unternehmen an dem Kartell zur gerechten Aufteilung des Marktes unter den Herstellern beteiligt gewesen sei. Eine solche Steigerung zeige höchstens, allerdings nicht zwangsläufig, daß die Klägerin sich bei der Durchführung dieses Kartells nicht voll eingesetzt habe. Die Zuwiderhandlung liege aber nicht in der tatsächlichen Erzielung dieser oder jener Quote, sondern in der Teilnahme an der Abstimmung über die Marktteilung. Auf jeden Fall sei nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Zahlen der Marktanteil der Klägerin zwischen 1979 und 1983 mehr oder weniger konstant geblieben und habe je nach Jahr zwischen 3,14 % und 3,20 % gelegen.
149 Nur aufgrund einer bruchstückhaften und voreingenommenen Auswahl der Beweisstücke für die Quotenzuteilung könne die Klägerin behaupten, diese Schriftstücke enthielten in Wirklichkeit lediglich die eigenen Zielvorstellungen jedes Herstellers, die nicht einem tatsächlichen, sondern einem Idealmarkt entsprächen, der die Wünsche aller befriedige. Im übrigen sei nicht recht einzusehen, warum ein Hersteller nach Festlegung seines Absatzziels für ein bestimmtes Geschäftsjahr das Bedürfnis verspüren sollte, dieses seinen Wettbewerbern "unentgeltlich" mitzuteilen.
150 Die Beteiligung der Klägerin an der Festsetzung der Quoten für 1979 und 1980 und an vorläufigen Maßnahmen für 1981 folge aus ihrer Erwähnung in mehreren Zahlentabellen, in denen für die einzelnen Hersteller frühere Verkaufsmengen und Quoten aufgeführt seien. Dies zeigten insbesondere fünf Schriftstücke.
151 Erstens handele es sich um eine nicht datierte Tabelle mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" ("Verkäufe der Hersteller innerhalb Westeuropas"), die bei ICI gefunden worden sei (gem. Bpkte., Anl. 55) und die für alle westeuropäischen Polypropylenhersteller die Verkaufszahlen in Kilotonnen für 1976, 1977 und 1978 ausweise und unter den Rubriken "1979 actual" ("tatsächliche Zahlen 1979") und "revised target" ("revidierte Ziele") weitere Zahlen enthalte. Der Klägerin sei dort ein "revised target" von 38,3 Kilotonnen zugeteilt worden. Dieses Schriftstück belege die Beteiligung der Klägerin an einem Plan der Marktteilung für 1979, weil es die Quoten jedes Herstellers für dieses Jahr festlege.
152 Zweitens halte ein Bericht über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) fest, daß man sich in dieser Sitzung auf 80 % der ursprünglich im ersten Schriftstück vorgesehenen Quoten geeinigt habe.
153 Drittens gebe eine Reihe von Tabellen, die man bei der Klägerin gefunden habe (Schreiben vom 3. April 1985, Anlage), die Verkaufszahlen der vier französischen Hersteller (Rhône-Poulenc, Solvay, Hoechst France und die Klägerin) in verschiedenen westeuropäischen Ländern für jeden der vier letzten Monate des Jahres 1979 wieder. Unter einigen dieser Tabellen stehe ein Vergleich zwischen den erreichten Zahlen und den Quoten: "85 % der Quoten" oder "84,7 % der Quoten". Dieses Schriftstück beweise die Teilnahme der Klägerin nicht nur an einem Plan der Marktteilung für 1979, sondern auch an der Kontrolle der Durchführung dieses Plans bei den vier französischen Herstellern.
154 Bestätigt würden diese Beweise durch ein viertes Schriftstück, eine bei der Klägerin und ICI gefundene Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 59 und 61), in der für alle Hersteller deren Verkäufe in Mengen und Marktanteilen unter folgenden Rubriken verglichen würden: "1979 actual", "1980 target" ("Ziel 1980"), "[1980] actual" ("tatsächliche Zahlen 1980") und "1981 aspirations" ("Bestrebungen 1981"). ICI habe in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) zu diesem Schriftstück festgestellt: "The source of information for actual historic figures in this table would have been the producers themselves" ("Die Quelle für die in dieser Tabelle genannten tatsächlich erzielten Zahlen müssen die Hersteller selbst gewesen sein").
155 Diese Schriftstücke zeigten, daß sich die Hersteller über ihre jeweiligen Verkaufsmengen hätten einigen können, wobei als Verhandlungsgrundlage die Zahlen gedient hätten, die die Erwartungen jedes einzelnen widergespiegelt hätten. Die Schwankungen bei den den verschiedenen Herstellern zugeteilten Mengen seien darauf zurückzuführen, daß infolge einer ursprünglich zu optimistischen Marktschätzung die Mengen, die den in Form von Marktanteilen vereinbarten Quoten entsprochen hätten, entsprechend der neuen Einschätzung des Gesamtmarktes hätten angepasst werden müssen. Dieses Ergebnis werde durch ein letztes Schriftstück, den Bericht über die beiden Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17) bestätigt, wo es heisse: "compared with target tonnages based on a 1,2 million tonne market in Western Europe in 1980 individual companies performances were reported as follows:... ATO: Target (kt) 37,2/Actual (kt) 38,2" ("den auf der Grundlage eines westeuropäischen Marktes von 1,2 Millionen Tonnen für 1980 errechneten Mengenzielen wurden folgende Einzelergebnisse der Unternehmen gegenübergestellt:... ATO: Ziel 37,2 kt/ Tatsächlich 38,2 kt").
156 Für 1981 räumt die Kommission ein, daß eine Quotenvereinbarung nicht erreicht worden sei; es seien jedoch vorläufige Maßnahmen getroffen worden. So ergebe sich aus dem Bericht über die genannten Sitzungen vom Januar 1981, daß die Hersteller ihre tatsächlichen Lieferungen mit den festgelegten Zielen verglichen hätten, und eine bei ICI gefundene, aber von einem italienischen Hersteller stammende Tabelle zeige, daß die Hersteller ihre Verkäufe für das Jahr 1981 mit denen des Vorjahres verglichen hätten (gem. Bpkte., Anl. 65). Die Kommission schließt daraus, daß für 1981 mangels einer allgemeinen Vereinbarung über die Aufteilung der Verkaufsmengen vorläufige Maßnahmen getroffen worden seien.
157 Für das Jahr 1982 belegten mehrere Schriftstücke von Monte und ICI (gem. Bpkte., Anl. 69 bis 71), daß die Hersteller Quotenvorschläge vorgelegt, sich aber nicht hätten einigen können.
158 Aus den den Berichten über die Sitzungen vom 9. Juni 1982 und 20. August 1982 beigefügten Tabellen (gem. Bpkte., Anl. 25 und 28) ergebe sich, daß die Hersteller im ersten Halbjahr 1982 ihre monatlichen Verkäufe mit denen des Jahres 1981 verglichen hätten. Für das zweite Halbjahr folge aus dem zweiten dieser Berichte, daß die Hersteller ihre monatlichen Verkäufe auf dem Niveau ihres im ersten Halbjahr erzielten Absatzes hätten beschränken sollen. Die den Berichten über die Sitzungen vom 6. Oktober, 2. November und 2. Dezember 1982 beigefügten Tabellen (gem. Bpkte., Anl. 31 bis 33) zeigten, daß die Hersteller ihre Verkäufe des zweiten Halbjahres mit denen des ersten Halbjahres verglichen hätten.
159 Die Kommission verfüge weiterhin über die Quotenvorstellungen und Vorschläge, die einzelne Hersteller für sich selbst und die anderen Hersteller auf Anfrage von ICI gemacht und dieser im Hinblick auf den Abschluß einer Quotenvereinbarung für 1983 übermittelt hätten (gem. Bpkte., Anl. 74 bis 76 und 78 bis 84). Die Vorschläge seien in einen Rechner eingegeben worden, um einen Durchschnitt zu ermitteln, der dann mit den Bestrebungen der einzelnen Hersteller verglichen worden sei. Das darauf beruhende Schriftstück sei in einem internen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene framework" ("Polypropylen-Rahmen") kommentiert und hierbei die Vorstellung der Klägerin als völlig "unvernünftig" bezeichnet worden (gem. Bpkte., Anl. 87). Die bezifferte Vorstellung der Klägerin gehe nicht nur aus diesem Rechnerdokument, sondern auch aus einem handgeschriebenen Vermerk der Klägerin hervor (ind. Bpkte. ATO, Anl. 17). Neben diesen Schriftstücken legt die Kommission einen internen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene framework 1983" ("Polypropylen-Rahmen 1983") (gem. Bpkte., Anl. 86) vor, in der ICI die Leitlinien für eine künftige Quotenvereinbarung darlege.
160 Der Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33) zeige, daß die Experten einen auf das erste Quartal 1983 beschränkten Quotenvorschlag geprüft hätten. Ein interner Vermerk von ICI vom 8. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 77) enthalte den Hinweis, daß die Klägerin (unter anderen) die ihr zugeteilte Quote für "akzeptabel" halte, obwohl die Quote ihr zu gering erscheine und sie sich dieser Quartalsquote widersetzen werde, wenn sie die Grundlage einer Vereinbarung für das ganze Jahr sein sollte.
161 Schließlich ergebe sich aus einem bei Shell gefundenen internen Vermerk (gem. Bpkte., Anl. 90) der Abschluß einer Quotenvereinbarung für das zweite Quartal 1983. Diesem Vermerk zufolge habe Shell ihre nationalen Verkaufsgesellschaften nämlich angewiesen, ihre Verkäufe zu reduzieren, um die ihr zugeteilte Quote einzuhalten. Ausserdem zeige der Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 40), daß über die Verkaufsmengen des Monats Mai Informationen ausgetauscht worden seien.
c) Würdigung durch das Gericht
162 Das Gericht erinnert daran, daß die Klägerin seit 1978 regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller teilgenommen hat, in denen die Verkaufsmengen der verschiedenen Hersteller diskutiert und Informationen hierüber ausgetauscht worden sind. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0003.2
163 Neben der Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen wird ihr Name in verschiedenen Tabellen genannt, deren Inhalt eindeutig darauf hinweist, daß sie zur Festlegung von Verkaufsmengenzielen bestimmt waren (gem. Bpkte., Anl. 55 ff.). Die meisten Klägerinnen haben aber in ihren Antworten auf eine schriftliche Frage des Gerichts eingeräumt, daß es nicht möglich gewesen sei, die bei ICI, der Klägerin und Hercules aufgefundenen Tabellen auf der Grundlage der Statistiken des Fides-Systems zu erstellen. ICI hat im übrigen in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) zu einer dieser Tabellen erklärt: "The source of information for actual historic figures in this table would have been the producers themselves" ("Die Quelle für die in dieser Tabelle genannten tatsächlich erzielten Zahlen müssen die Hersteller selbst gewesen sein"). Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die in diesen Tabellen enthaltenen Angaben von der Klägerin im Rahmen der Sitzungen gemacht worden waren, an denen sie teilgenommen hatte.
164 Die in den verschiedenen, von der Kommission für die Jahre 1979 und 1980 vorgelegten Schriftstücken benutzte Terminologie (wie "revised target" ["revidiertes Ziel"], "opening suggestions" ["Ausgangsvorschläge"], "proposed adjustments" ["vorgeschlagene Berichtigungen"] und "agreed targets" ["vereinbarte Ziele"]) lässt den Schluß zu, daß es zwischen den Herstellern zu Willensübereinstimmungen gekommen ist.
165 Für das Jahr 1979 ist auf der Grundlage des gesamten Berichts über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) und der bei ICI sichergestellten, nicht datierten Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 55) mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" ("Verkäufe der Hersteller innerhalb Westeuropas"), in der für alle westeuropäischen Polypropylenhersteller die Verkaufszahlen in Kilotonnen für 1976, 1977 und 1978 sowie unter den Rubriken "1979 actual" ("tatsächliche Zahlen 1979"), "revised target" und "79" weitere Zahlen genannt werden, festzustellen, daß in dieser Sitzung die Notwendigkeit anerkannt wurde, die für 1979 vereinbarte Quotenregelung für die letzten drei Monate dieses Jahres zu verschärfen. Der Ausdruck "tight" ("strikt") in Verbindung mit der Begrenzung auf 80 % von einem Zwölftel der vorgesehenen jährlichen Verkäufe weist darauf hin, daß die für 1979 ursprünglich geplante Regelung für diese letzten drei Monate verschärft werden sollte. Diese Auslegung des Sitzungsberichts wird durch die genannte Tabelle bestätigt, denn diese enthält unter der Überschrift "79" in der letzten Spalte rechts von der Spalte mit der Überschrift "revised target" Zahlen, die den ursprünglich festgelegten Quoten entsprechen müssen. Diese müssen im Sinne einer Verschärfung revidiert worden sein, da sie auf der Grundlage einer zu optimistischen Marktschätzung festgelegt worden waren, wie dies auch 1980 der Fall war. Diese Feststellungen werden nicht dadurch entkräftet, daß in Randnummer 31 Absatz 3 der Entscheidung eine Regelung erwähnt wird, "die in Zuerich vorgeschlagen bzw. vereinbart wurde, um die monatlichen Verkäufe auf 80 % der in den ersten acht Monaten des Jahres getätigten durchschnittlichen Verkäufe zu beschränken". Dieser Hinweis ist in Verbindung mit Randnummer 54 der Entscheidung so zu verstehen, daß ursprünglich schon für die monatlichen Verkäufe der ersten acht Monate des Jahres 1979 Verkaufsmengenziele festgelegt worden waren.
166 Die französischen Hersteller, unter ihnen die Klägerin, haben ferner systematisch Monat für Monat ihre Verkaufszahlen während der letzten vier Monate des Jahres 1979 ausgetauscht und sie mit den "Quoten" verglichen (Schreiben vom 3. April 1985, Anl.). Dies lässt den Schluß zu, daß die französischen Hersteller zumindest versucht haben, die Einhaltung der vereinbarten Ziele zu überprüfen.
167 Für das Jahr 1980 stellt das Gericht fest, daß die Festlegung von Verkaufsmengenzielen für das gesamte Jahr aus der bei der Klägerin aufgefundenen Tabelle vom 26. Februar 1980 (gem. Bpkte., Anl. 60), die eine Spalte "agreed targets 1980" enthält, sowie aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17) hervorgeht, in denen Hersteller, unter ihnen die Klägerin, die tatsächlich verkauften Mengen ("actual kt") mit den festgelegten Zielen ("target kt") verglichen haben. Diese Schriftstücke werden ferner durch eine Tabelle vom 8. Oktober 1980 (gem. Bpkte., Anl. 57) bestätigt, in der in zwei Spalten die "1980 Nameplate Capacity" ("nominale Kapazität 1980") und die "1980 Quota" für die einzelnen Hersteller miteinander verglichen werden.
168 Für 1981 weist das Gericht darauf hin, daß den Herstellern vorgeworfen wird, daß sie an den Verhandlungen teilgenommen hätten, um zu einer Quotenvereinbarung für dieses Jahr zu kommen, sowie daß sie in diesem Rahmen ihre "Bestrebungen" mitgeteilt hätten und in Erwartung einer solchen Vereinbarung übereingekommen seien, ihre monatlichen Verkäufe während der Monate Februar und März 1981 vorübergehend auf ein Zwölftel von 85 % des für 1980 vereinbarten "Ziels" zu reduzieren, daß sie sich für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen hätten, daß sie jeden Monat in den Sitzungen ihre Verkäufe bekanntgegeben hätten und daß sie schließlich überprüft hätten, ob ihre Verkäufe die zugeteilte theoretische Quote einhielten.
169 Daß zwischen den Herstellern Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung einer Quotenregelung stattgefunden haben und daß die Hersteller in diesen Verhandlungen ihre "Bestrebungen" mitgeteilt haben, wird durch verschiedene Beweismittel belegt, wie Tabellen, die für jeden Hersteller dessen Zahlen für die Jahre 1979 und 1980 als "actual" und "targets" sowie seine "aspirations" für 1981 ausweisen (gem. Bpkte., Anl. 59 und 61), eine in italienischer Sprache abgefasste Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 62), die für jeden Hersteller dessen Quote für 1980, die Vorschläge anderer Hersteller bezueglich der ihm für 1981 zuzuteilenden Quoten und seine eigenen "Bestrebungen" für 1981 ausweist, sowie einen internen Vermerk von ICI (gem. Bpkte., Anl. 63) über den Verlauf dieser Verhandlungen, in dem es heisst:
"Taking the various alternatives discussed at yesterday' s meeting we would prefer to limit the volume to be shared to no more than the market is expected to reach in 1981, say 1.35 million tons. Although there has been no further discussion with Shell, the four majors could set the lead by accepting a reduction in their 1980 target market share of about 0.35 % provided the more ambitious smaller producers such as Solvay, Saga, DSM, Chemie Linz, Anic/SIR also tempered their demands. Provided the majors are in agreement the anomalies could probably be best handled by individual discussions at Senior level, if possible before the meeting in Zuerich."
("Unter den verschiedenen in der gestrigen Sitzung erörterten Möglichkeiten bevorzugen wir diejenige, die aufzuteilende Menge auf das Volumen zu begrenzen, das der Markt 1981 voraussichtlich erreichen wird, also etwa 1,35 Millionen Tonnen. Obwohl keine weitere Diskussion mit Shell stattgefunden hat, könnten die vier Grossen die Richtung weisen, indem sie ihren Zielmarktanteil für 1980 um etwa 0,35 % reduzieren, sofern die ehrgeizigeren kleineren Hersteller wie Solvay, Saga, DSM, Chemie Linz, Anic/SIR ihre Forderungen ebenfalls zuegeln. Vorausgesetzt, die Grossen sind sich einig, könnten die Anomalien möglicherweise durch individuelle Diskussionen auf Chefebene möglichst vor der Sitzung in Zuerich bewältigt werden.")
Diesem Dokument ist ein bezifferter Kompromißvorschlag beigefügt, in dem das von jedem Hersteller erzielte Ergebnis mit 1980 verglichen wird ("% of 1980 target").
170 Die Annahme vorläufiger Maßnahmen in Form einer Reduzierung der monatlichen Verkäufe in den Monaten Februar und März 1981 auf ein Zwölftel von 85 % des für das Vorjahr vereinbarten Ziels ergibt sich aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981, in dem es heisst:
"In the meantime [february-march] monthly volume would be restricted to 1/12 of 85 % of the 1980 target with a freeze on customers."
("In der Zwischenzeit [Februar/März] soll die monatliche Menge auf 1/12 von 85 % des Ziels 1980 mit einem Einfrieren der Kundenzahl reduziert werden.")
171 Die Tatsache, daß sich die Hersteller für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen und durch den monatlichen Austausch ihrer Verkaufszahlen überprüft haben, ob die Verkäufe diese Quote einhielten, wird durch drei im Zusammenhang zu sehende Schriftstücke bewiesen. Es handelt sich erstens um eine Tabelle vom 21. Dezember 1981 (gem. Bpkte., Anl. 67), in der für jeden Hersteller die nach Monaten aufgeschlüsselten Verkäufe angegeben werden und deren letzte drei Spalten bezueglich der Monate November und Dezember sowie für das gesamte Jahr handschriftlich hinzugefügt worden sind. Zweitens handelt es sich um eine bei ICI gefundene, in italienischer Sprache abgefasste Tabelle ohne Datum mit der Bezeichnung "Scarti per società" ("Abweichungen, aufgeschlüsselt nach Gesellschaften") (gem. Bpkte., Anl. 65), in der für jeden Hersteller für die Zeit von Januar bis Dezember 1981 die Verkaufszahlen "actual" mit den Zahlen "theoretic" ("theoretisch") verglichen werden. Es handelt sich drittens um eine bei ICI gefundene, nicht datierte Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 68), in der für jeden Hersteller für die Zeit von Januar bis November 1981 die Verkaufszahlen und die Marktanteile mit denjenigen von 1979 und von 1980 verglichen werden, wobei eine Vorausberechnung für das Jahresende vorgenommen wird.
172 Die erste Tabelle zeigt, daß die Hersteller ihre monatlichen Verkaufszahlen ausgetauscht haben. Verbindet man sie mit den - in den beiden anderen, auf denselben Zeitraum bezogenen Tabellen angestellten - Vergleichen zwischen diesen Zahlen und denjenigen von 1980, so erhärtet ein solcher Austausch von Informationen, die ein unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer streng als Betriebsgeheimnisse hütet, die Schlußfolgerungen, zu denen die Kommission in der Entscheidung gekommen ist.
173 Die Teilnahme der Klägerin an diesen verschiedenen Aktivitäten ergibt sich zum einen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen, in denen diese Aktionen stattgefunden haben, namentlich an den Sitzungen vom Januar 1981, und zum anderen daraus, daß sie in den erwähnten Schriftstücken genannt wird. Diese Schriftstücke enthalten im übrigen, wie bereits festgestellt wurde, Zahlen, die nach der Antwort von ICI auf eine schriftliche Frage des Gerichts - auf die andere Klägerinnen in ihrer eigenen Antwort Bezug nehmen - nicht auf der Grundlage der Statistiken des Fides-Systems hätten erstellt werden können.
174 Für 1982 weist das Gericht darauf hin, daß den Herstellern vorgeworfen wird, daß sie an den Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß einer Quotenvereinbarung für dieses Jahr teilgenommen hätten, daß sie in diesem Rahmen ihre Bestrebungen im Hinblick auf die Verkaufsmengen mitgeteilt hätten, daß sie in Ermangelung einer endgültigen Vereinbarung in den Sitzungen ihre monatlichen Verkaufszahlen für das erste Halbjahr mitgeteilt und mit dem im Vorjahr erzielten prozentualen Anteil verglichen hätten und daß sie sich während des zweiten Halbjahrs bemüht hätten, ihre monatlichen Verkäufe auf den prozentualen Anteil des Gesamtmarkts zu beschränken, den sie in der ersten Hälfte dieses Jahres erzielt hätten.
175 Daß zwischen den Herstellern Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung einer Quotenregelung stattgefunden haben und daß die Hersteller in diesem Rahmen ihre Bestrebungen mitgeteilt haben, wird belegt erstens durch ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Scheme for discussions 'quota system 1982' " ("Diskussionsschema für ein Quotensystem 1982" (gem. Bpkte., Anl. 69), in dem für alle Adressaten der Entscheidung mit Ausnahme von Hercules die Menge, auf die jeder Anspruch zu haben glaubte, und ausserdem für einige (alle ausser Anic, Linz, Petrofina, Shell und Solvay) die Menge angegeben wird, die ihrer Ansicht nach den anderen Herstellern zugeteilt werden sollte; zweitens durch einen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene 1982, Guidelines" ("Polypropylen 1982, Leitlinien") (gem. Bpkte., Anl. 70 a), in dem ICI die laufenden Verhandlungen analysiert; drittens durch eine Tabelle vom 17. Februar 1982 (gem. Bpkte., Anl. 70 b), in der verschiedene Vorschläge zur Aufteilung der Verkäufe verglichen werden, von denen einer mit der Bezeichnung "ICI Original Scheme" ("ursprüngliches Schema ICI") in einer anderen, handgeschriebenen Tabelle von Monte in einer Spalte mit der Überschrift "Milliavacca 27/1/82" (es handelt sich um den Namen eines Angestellten von Monte) geringfügig angepasst worden ist (gem. Bpkte., Anl. 70 c); schließlich durch eine in italienischer Sprache abgefasste Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 71), die einen komplexen Vorschlag darstellt (beschrieben in der Entscheidung, Randnr. 58 Absatz 2 am Ende).
176 Die für das erste Halbjahr 1982 getroffenen Maßnahmen werden durch den Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24) bewiesen, in dem es u. a. heisst:
"To support the move a number of other actions are needed a) limit sales volume to some agreed prop. of normal sales."
("Zur Unterstützung dieses Schritts ist eine Reihe weiterer Maßnahmen erforderlich a) Begrenzung des Verkaufsvolumens auf einen bestimmten, vereinbarten Teil der üblichen Verkäufe.)"
Die Durchführung dieser Maßnahmen wird bewiesen durch den Bericht über die Sitzung vom 9. Juni 1982 (gem. Bpkte., Anl. 25), dem eine Tabelle beigefügt ist, in der für jeden Hersteller die Verkaufszahlen "actual" für die Monate Januar bis April 1982, verglichen mit einer als "theoretical based on 1981 av[erage] market share" ("theoretisch, gestützt auf den durchschnittlichen Marktanteil 1981") bezeichneten Zahl genannt wird, sowie durch den Bericht über die Sitzung vom 20. und 21. Juli 1982 (gem. Bpkte., Anl. 26) für den Zeitraum Januar bis Mai 1982 und durch den Bericht über die Sitzung vom 20. August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 28) für den Zeitraum Januar bis Juli 1982.
177 Die für das zweite Halbjahr getroffenen Maßnahmen werden bewiesen durch den Bericht über die Sitzung vom 6. Oktober 1982 (gem. Bpkte., Anl. 31), in dem es zum einen heisst: "In October this would also mean restraining sales to the Jan/June achieved market share of a market estimated at 100 kt" ("im Oktober würde dies auch eine Begrenzung der Verkäufe auf den Anteil bedeuten, der im Zeitraum Januar/Juni bei einem auf 100 kt geschätzten Markt erzielt wurde") und zum anderen: "Performance against target in September was reviewed" ("das Verhältnis zwischen erreichtem Ergebnis und Ziel im September wurde geprüft"). Diesem Bericht ist eine Tabelle mit der Bezeichnung "September provisional sales versus target (based on Jan-June market share applied to demand est[imated] at 120 kt)" ("voraussichtliche Verkäufe im September im Verhältnis zum Ziel [auf der Grundlage des Marktanteils Januar/Juni bei einer geschätzten Nachfrage von 120 kt"]) beigefügt. Die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen wird durch den Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33) bestätigt, dem eine Tabelle beigefügt ist, in der für November 1982 die Verkäufe "Actual" mit den Zahlen "Theoretical", berechnet auf der Basis "J-June % of 125 Kt" ("J-Juni Prozentsatz von 125 kt"), verglichen werden.
178 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission für das Jahr 1981 und die beiden Halbjahre des Jahres 1982 aus der Tatsache, daß in den regelmässigen Sitzungen eine gegenseitige Überwachung der Durchführung eines Systems zur Begrenzung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum stattgefunden hat, zu Recht gefolgert hat, daß dieses System von den Teilnehmern an den Sitzungen angenommen worden war.
179 Für das Jahr 1983 stellt das Gericht fest, daß sich aus den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken (gem. Bpkte., Anl. 33, 77, 85 und 87) ergibt, daß die Polypropylenhersteller Ende 1982 und Anfang 1983 eine Quotenregelung für das Jahr 1983 erörtert haben, daß die Klägerin an den Sitzungen, in denen diese Diskussionen stattgefunden haben, teilgenommen hat, daß sie bei dieser Gelegenheit Angaben über ihre Verkäufe gemacht hat, daß in einer dem Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 beigefügten Tabelle das Wort "acceptable" neben der beim Namen der Klägerin aufgeführten Quote steht und daß schließlich ICI in einem internen Vermerk (gem. Bpkte., Anl. 77) bezueglich der Klägerin festgehalten hat: "... feels that the proposed figure is too low. If the intention is to drift from the first quarter into an agreement for the whole year, ATO would not accept" ("... hält die vorgeschlagene Zahl für zu niedrig. Sollte beabsichtigt sein, das erste Quartal zur Grundlage einer Vereinbarung für das ganze Jahr zu machen, würde ATO nicht zustimmen.")
180 Folglich hat die Klägerin an den Verhandlungen zur Erreichung einer Quotenregelung für 1983 teilgenommen.
181 Zu der Frage, ob diese Verhandlungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 1983 erfolgreich waren, wie in der Entscheidung behauptet wird (Randnrn. 63 Absatz 3 und 64), weist das Gericht darauf hin, daß sich aus dem Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 40) ergibt, daß die Klägerin wie auch neun andere Unternehmen in dieser Sitzung ihre Verkaufszahlen für den Monat Mai genannt hat. Ferner heisst es in dem Bericht über eine interne Sitzung der Shell-Gruppe vom 17. März 1983 (gem. Bpkte., Anl. 90):
"... and would lead to a market share of approaching 12 % and well above the agreed Shell target of 11 %. Accordingly the following reduced sales targets were set and agreed by the integrated companies".
("... und würde zu einem Marktanteil führen, der nahe bei 12 % und damit deutlich über dem vereinbarten Shell-Ziel von 11 % läge. Demgemäß wurden die folgenden reduzierten Verkaufsziele von den Unternehmen der Gruppe festgelegt und vereinbart.")
Nach Angabe der neuen Mengen heisst es weiter:
"This would be 11.2 Pct of a market of 395 kt. The situation will be monitored carefully and any change from this agreed plan would need to be discussed beforehand with the other PIMS members."
("Das wären 11,2 % eines Marktes von 395 kt. Die Lage wird aufmerksam beobachtet, und jede Abweichung von diesem vereinbarten Plan muß im voraus mit den anderen PIMS-Mitgliedern erörtert werden.")
182 Hierzu stellt das Gericht fest, daß die Kommission aus diesen beiden, im Zusammenhang miteinander gesehenen Schriftstücken zu Recht gefolgert hat, daß die Verhandlungen zwischen den Herstellern zur Einführung einer Quotenregelung geführt haben. So zeigt der interne Vermerk der Shell-Gruppe, daß dieses Unternehmen seine nationalen Verkaufsgesellschaften angewiesen hat, ihre Verkäufe zu reduzieren, und zwar nicht, um das Gesamtverkaufsvolumen der Shell-Gruppe zu verringern, sondern um den Gesamtmarktanteil dieser Gruppe auf 11 % zu begrenzen. Eine solche Begrenzung auf einen bestimmten Marktanteil lässt sich nur im Rahmen einer Quotenregelung erklären. Darüber hinaus stellt der Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 einen zusätzlichen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Regelung dar, denn ein Austausch von Informationen über die monatlichen Verkäufe der einzelnen Hersteller dient in erster Linie der Kontrolle der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen.
183 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Zahl von 11 % als Marktanteil für Shell nicht nur in dem internen Vermerk von Shell, sondern auch in zwei anderen Schriftstücken genannt wird, nämlich zum einen in einem internen Vermerk von ICI, in dem diese darauf hinweist, daß Shell diese Zahl für sich selbst, für Hoechst und für ICI vorschlägt (gem. Bpkte., Anl. 87), und zum anderen in dem von ICI verfassten Bericht über ein Treffen vom 29. November 1982 zwischen ICI und Shell, bei dem an diesen Vorschlag erinnert worden ist (gem. Bpkte., Anl. 99).
184 Zudem ist die Kommission in Anbetracht des Umstands, daß mit den verschiedenen Maßnahmen zur Begrenzung der Verkaufsmengen dasselbe Ziel - Verringerung des von dem Überangebot ausgehenden Drucks auf die Preise - verfolgt wurde, zu Recht zu dem Schluß gelangt, daß diese Maßnahmen Teil einer Quotenregelung waren.
185 Die Argumente der Klägerin sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Kommission zu entkräften.
186 Erstens kann nämlich das Vorbringen der Klägerin, daß sie ihren Marktanteil vergrössert habe, ihre Produktionskapazitäten ausgelastet gewesen seien und sie die angeblichen Quoten überschritten habe, die Feststellungen der Entscheidung nicht widerlegen, derzufolge Absatzquoten vereinbart worden seien, zumal nicht behauptet worden ist, daß sie eingehalten worden seien. Im übrigen ging es bei den vereinbarten Quoten um Absatz- und nicht um Produktionsquoten. Aus diesem Grunde ist die Auslastung der Produktionskapazitäten der Klägerin ohne Bedeutung.
187 Zum zweiten sind die Änderungen der Zahlen in den verschiedenen Tabellen für das Jahr 1980 unbedeutend und sprechen nicht gegen eine Quotenregelung. Die Anpassung der Mengen, die den Marktanteilen entsprachen, die den einzelnen Herstellern zugeteilt worden waren, an die Entwicklung des Gesamtmarktes muß als normale Maßnahme im Rahmen einer Quotenregelung angesehen werden, wenn die Teilnehmer an diesem System die Gesamtnachfrage falsch eingeschätzt haben, wie dies vorliegend für das Jahr 1980 zutraf.
188 Es ist drittens nicht erforderlich, daß der Verfasser jedes Schriftstücks ermittelt und das Vorgehen bei der Anfertigung des einzelnen Schriftstücks dargestellt wird, damit die Kommission Schriftstücke gegen ein bestimmtes Unternehmen verwenden kann, zumindest dann nicht, wenn diese sich auf Sitzungen beziehen, die nachweislich insbesondere der Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen dienen sollten.
189 Viertens ist die Behauptung der Klägerin, die Kommission habe bei der Prüfung der Beweise eine einfache Beobachtung der Marktentwicklung in Form einer Statistik mit dem Beweis einer Absprache verwechselt, durch keine Argumente oder Tatsachen untermauert worden und ist im übrigen auch nicht glaubwürdig.
190 Fünftens schließlich nimmt der Umstand, daß in bestimmten Tabellen die Summe der den einzelnen Herstellern zugeteilten Marktanteile oder Quoten 100 % oder den geschätzten Gesamtmarkt übersteigt, diesen Tabellen nicht ihre Beweiskraft. Eine solche Überschreitung findet sich nämlich nicht in den Tabellen, die für die Kommission Ausdruck einer Willensübereinstimmung sind ("revised" oder "agreed targets"; gem. Bpkte., Anl. 55 und 60); daß sie in Tabellen auftritt, die einzelne Etappen der Verhandlungen darstellen, ist vollkommen normal, weil hier die Hersteller ihre "Bestrebungen" zum Ausdruck gebracht haben.
191 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979, 1980 und die erste Hälfte des Jahres 1983 sowie über die Begrenzung ihrer monatlichen Verkäufe im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum für die Jahre 1981 und 1982 gekommen ist, die Teil eines Quotensystems waren.
2. Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag
A - Angefochtene Handlung
192 Gemäß Randnummer 89 Absatz 1 der Entscheidung erwähnt Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag als wettbewerbsbeschränkend Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar die Verkaufspreise festsetzten oder die Märkte zwischen den Herstellern aufteilten. Dies treffe auf die Vereinbarung im vorliegenden Fall zu.
193 Eigentlicher Zweck des Systems regelmässiger Sitzungen und der fortdauernden Koordinierung der Hersteller sei in diesem Fall gewesen, Preiserhöhungen durch eine Reihe von Absprachen herbeizuführen. Durch die Planung gemeinsamer Aktionen zu Preisinitiativen mit Zielpreisen für jeden Grad und in jeder nationalen Währung ab einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt hätten die Hersteller darauf abgezielt, die Risiken einer einseitig versuchten Preiserhöhung auszuschalten. Somit seien die verschiedenen Quotensysteme und andere Maßnahmen zur Abstimmung der verschiedenen Interessen der etablierten und der neuen Hersteller letztlich auf die Schaffung künstlicher, stabiler Bedingungen hinausgelaufen, die Preiserhöhungen hätten begünstigen sollen (Entscheidung, Randnr. 89 Absätze 2, 3 und 4).
194 Bei der Verfolgung dieser Ziele sei es den Herstellern um die Regelung des Polypropylenmarktes in einer Weise gegangen, die an die Stelle des freien Spiels des Wettbewerbs eine institutionalisierte und systematische Zusammenarbeit zwischen den Herstellern habe treten lassen und somit wie ein Kartell funktioniert habe (Entscheidung, Randnr. 89, Absatz 5).
195 Nach Randnummer 90 Absätze 1 und 2 der Entscheidung ist es, da die Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckte, an sich für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht unbedingt notwendig, ihre wettbewerbsbeschränkende Wirkung nachzuweisen. Im vorliegenden Fall zeige das Beweismaterial aber, daß sich die Vereinbarung auf die Wettbewerbsbedingungen tatsächlich spürbar ausgewirkt habe.
196 Die in den Sitzungen vereinbarten Zielpreise für jede Polypropylengüte und in jeder nationalen Währung hätten alle Hersteller durchgeführt, indem sie ihren nationalen Verkaufsorganisationen oder Agenten Preisinstruktionen zugesandt und sie dann angewiesen hätten, die Abnehmer über das neue Preisniveau zu informieren. So seien die Abnehmer einem einheitlichen Basispreis für jeden Polypropylen-Hauptgrad und in jeder Währung gegenübergestellt worden. Die Abnehmer hätten zwar im Einzelfall besondere Konditionen und Abzuege aushandeln können, einige Hersteller hätten die geplante Preiserhöhung zurückgestellt oder Konzessionen gemacht und andere vielleicht ihre tatsächlichen Preise für einige Grade oder in einigen Ländern etwas unter die Zielpreise gesetzt, während sie letztere im Rahmen eines allgemeinen Trends bei allen anderen Herstellern mitbestimmten. Die Festsetzung eines bestimmten Preisniveaus, das am Markt als Listenpreis oder offizieller Preis bezeichnet worden sei, bedeute aber, daß die Abnehmer, deren Verhandlungsmöglichkeiten mit den Herstellern bereits begrenzt gewesen seien, viele Vorteile verloren hätten, die ihnen das freie Spiel des Wettbewerbs gewährt hätte (Entscheidung, Randnr. 90 Absätze 3 und 4).
197 Die Beweisunterlagen, insbesondere die Marktberichte der Hersteller selbst zeigten, daß auf dem Markt konzertierte Preisinitiativen, an denen alle Hersteller beteiligt gewesen seien, und eine enge Beziehung zwischen diesen Initiativen und dem System regelmässiger Sitzungen bestanden hätten (Entscheidung, Randnr. 90, letzter Absatz).
198 Nach Randnummer 91 Absatz 1 der Entscheidung trifft es zwar zu, daß die tatsächlichen Preise im allgemeinen die Ziele nicht erreicht, die Preisinitiativen ihre Stoßkraft verloren und manchmal sogar zu einem starken Preisverfall geführt hätten; die Diagramme, auf die sich die Hersteller stützten, hätten aber über die Jahre hinweg das regelmässige Bild einer engen parallelen Bewegung zwischen Zielpreis und tatsächlichem Preisniveau erkennen lassen. In dem von bekanntgewordenen Preisinitiativen abgedeckten Zeitraum habe sich der tatsächlich jeden Monat erzielte Preis auf das vereinbarte Ziel zubewegt. Wenn es zu einem plötzlichen Preissturz gekommen sei (etwa wenn die Propylen-Preise gefallen seien), habe dies Anlaß zu der Festsetzung eines neuen, wesentlich niedrigeren Zielpreises gegeben, und anschließend sei der steigende Trend wieder hergestellt worden. Diese Taktik sei besonders von Juli bis November 1983 erfolgreich gewesen.
199 Nach Randnummer 91 Absatz 2 der Entscheidung wichen die Lieferungen der meisten Hersteller in den Jahren, in denen das System funktioniert habe, im allgemeinen von der zugeteilten Quote oder dem zugestandenen Ziel nicht stark ab.
200 In Randnummer 91 Absatz 3 der Entscheidung wird der Klägerin, die auf Veränderungen zwischen ihrer ursprünglichen Zielmenge und ihren tatsächlichen Verkäufen in dem betreffenden Jahr (insbesondere 1980) hingewiesen und behauptet hatte, daß dies gegen die Existenz einer Quotenregelung spreche, entgegengehalten, daß in diesem Jahr die Mengenziele ständig revidiert und die vereinbarte Marktteilung nach prozentualen Anteilen durchgeführt worden seien. Die Klägerin habe zwar auf die stete Zunahme der Mengen, die sie jedes Jahr in Westeuropa verkauft habe (39 000 Tonnen im Jahre 1979, 45 000 Tonnen im Jahre 1982) verwiesen, doch sei ihr prozentualer Marktanteil in Wirklichkeit konstant (zwischen 3,1 und 3,2 %) geblieben und habe fast genau ihrem prozentualen Ziel für jedes Jahr entsprochen. Auch die Änderungen der Marktanteile einiger Hersteller seit 1977 seien kein Beweis für unbeschränkten Wettbewerb, weil bei der Festsetzung der Quoten bzw. Ziele die Marktvorstellungen der Neuankömmlinge berücksichtigt worden und die grösseren Unternehmen bereit gewesen seien, eine gewisse Herabsetzung ihres Marktanteils im Interesse steigender Preise zu akzeptieren.
201 Nach Randnummer 92 Absatz 1 der Entscheidung schließt die Tatsache, daß die Kartellierung des Marktes in der Praxis unvollständig gewesen sei und die Wettbewerbskräfte nicht völlig lahmgelegt habe, eine Anwendung des Artikels 85 nicht aus. Wegen der grossen Zahl der Hersteller, ihrer unterschiedlichen Geschäftsinteressen und dem Fehlen von Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung im Fall der Nichtbefolgung der Vereinbarung durch einen Hersteller hätte kein Kartell die Tätigkeit der Teilnehmer völlig kontrollieren können. In Randnummer 92 Absatz 2 der Entscheidung wird das Argument der Unternehmen, daß sich der Markt ohne ihre Vereinbarung genauso entwickelt hätte, mit dem Hinweis zurückgewiesen, daß es reine Spekulation sei, was ohne Vereinbarung geschehen wäre, daß es indessen bezeichnend sei, daß die Hersteller die Wirksamkeit ihrer Sitzungen selbst zugegeben hätten; als sie den im Mai 1982 gemachten Vorschlag abgelehnt hätten, keine Sitzungen mehr zu veranstalten, da sie es bei einem ausgewogenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage für besser gehalten hätten, aktive Schritte zu unternehmen, um die Preisspirale anzukurbeln, statt dies dem Markt zu überlassen.
202 Zudem habe die Kommission auf keinen Fall je die Auffassung vertreten, daß das System der regelmässigen Sitzungen die Aktivitäten und Verkäufe der Hersteller voll kontrolliert habe oder der einzige Faktor gewesen sei, der das Polypropylen-Preisniveau berührt habe. Aus dem Beweismaterial, auf das sie sich stütze, gehe hervor, daß die Hersteller sich darüber im klaren gewesen seien, daß der Markt durch Faktoren wie Veränderungen der Nachfrage oder steigende Materialpreise, die sich ihrer Kontrolle entzogen hätten, beeinträchtigt worden sei. Bei der Entscheidung über Betrag, Zeitpunkt, Modalitäten und Erfolgsaussichten einer geplanten Preisinitiative hätten diese Marktfaktoren von den Herstellern berücksichtigt werden müssen. Eines der wichtigsten Ziele der Sitzungen sei jedoch der Versuch gewesen, die Antwort der Hersteller auf solche Faktoren zu koordinieren. Es sei auch möglich, daß die Preise weitgehend durch die Angebots- und Nachfragebedingungen bestimmt worden seien, doch zeigten die schriftlichen Beweise, daß die Hersteller mit Hilfe ihrer Mengenkontrolle bzw. ihrer Quotensysteme den Versuch unternommen hätten, diese Bedingungen zu beeinflussen (Entscheidung, Randnr. 73).
B - Vorbringen der Parteien
203 Nach Auffassung der Klägerin untersagt Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag "Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" nicht nur, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten, sondern auch, wenn sie einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgten oder eine wettbewerbswidrige Wirkung hätten. Keines dieser beiden Tatbestandsmerkmale sei im Falle der Klägerin erfuellt, da das Verhalten von ATO wegen der Unabhängigkeit ihrer Geschäftspolitik unmöglich auf eine Verhinderung freien Wettbewerbs hätte abzielen können.
204 Die Kommission habe auch eine Auswirkung auf den Markt nicht nachweisen können, da ihre Beweisführung ausschließlich aus grundsätzlichen Feststellungen bestehe (Entscheidung, Randnrn. 90 bis 92), während sie an anderer Stelle in der Entscheidung (Randnr. 73) einräume, daß der Preis von den Angebots- und Nachfragebedingungen habe bestimmt sein können. So werde den Herstellern vorgeworfen, sie hätten den "Versuch unternommen", diese Bedingungen mit Hilfe ihrer Mengenkontrolle bzw. ihres Quotensystems "zu beeinflussen".
205 Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag könne auf ATO keine Anwendung finden, weil ein solcher Versuch, falls es ihn gegeben haben sollte, keine Wirkung auf den Markt gehabt habe und sie weder an Mengenkontrollen noch an Quoten- oder Preisregelungen beteiligt gewesen sei und sich ihnen auch nicht unterworfen habe.
206 Die Kommission sehe sich einem Widerspruch gegenüber, den sie nicht auflösen könne. Sie glaube nämlich, in den in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücken, insbesondere in den Aufzeichnungen eines der Teilnehmer, den absoluten Beweis für die Vereinbarung gefunden zu haben, wie sie sie an anderer Stelle beschreibe, aber diese theoretische Beschreibung entspreche in keiner Weise dem, was tatsächlich zum Verhalten der Klägerin und zur Funktionsweise des Polypropylenmarktes festgestellt worden sei.
207 Die Kommission verweist auf die von der Klägerin genannten Randnummern der Entscheidung, um die Ausführungen zu widerlegen, wonach Auswirkungen auf den Markt ausgeblieben seien und das Fehlen von Auswirkungen auf den Markt der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag entgegenstehe.
C - Würdigung durch das Gericht
208 Das Gericht stellt fest, daß die Argumentation der Klägerin einzig dahin geht, daß ihre Beteiligung an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falle, da ihr wettbewerbsorientiertes Marktverhalten zeige, daß diese Teilnahme eine Wettbewerbsbeschränkung weder bezweckt noch bewirkt habe.
209 Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbietet als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise und sonstiger Geschäftsbedingungen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.
210 Die Würdigung der von der Kommission vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen hat ergeben, daß die regelmässigen Sitzungen, an denen die Klägerin mit Wettbewerbern teilgenommen hat, die Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes namentlich durch die Festlegung von Preis- und Verkaufsmengenzielen bezweckten und daß ihre Teilnahme an diesen Sitzungen folglich eines wettbewerbswidrigen Zwecks im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht entbehrte.
211 Hieraus folgt, daß die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Klägerin, aufgrund ihrer Teilnahme an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zwischen 1978 und September 1983, zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen ist, die auf Preisinitiativen, Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen und der Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979 und 1980 sowie für das erste Halbjahr 1983 und auf die Begrenzung der monatlichen Verkäufe für die Jahre 1981 und 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gerichtet waren, und somit wegen ihrer Beteiligung an einer Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen hat.
212 Aus alledem ergibt sich, daß sämtliche Rügen der Klägerin gegen die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und gegen die dort vorgenommene Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zurückzuweisen sind.
Zur Begründung
1. Erlaß einer einzigen Entscheidung
213 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe die Beteiligung von ATO an einer Absprache nicht ordnungsgemäß erwiesen. Wegen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Lage der Adressaten der Entscheidung sei es nämlich schwierig, gewagt und zugleich gekünstelt, alle Unternehmen einheitlich auf die Stufe einer "horizontalen" Absprache zu stellen. Genau dies habe aber die Kommission getan, imdem sie das Verhalten der Polypropylenhersteller in oft sehr allgemeinen Formulierungen beanstandet habe, die insgesamt gesehen auf das Verhalten einiger Hersteller gegründete Vorwürfe auf alle oder nahezu alle ausdehnten. Diese Methode der globalen Beschreibung der den Polypropylenherstellern vorgeworfenen Verhaltensweisen erschwere eine genaue Feststellung der jedem einzelnen zur Last gelegten Taten und Handlungen, die die Kommission für die Bestimmung des Umfangs der Verantwortlichkeit des betreffenden Unternehmens herangezogen habe. Die Entscheidung sei somit ungenügend individualisiert und übermässig allgemein gehalten, wie dies auch die wenigen Stellen in der Entscheidung, in denen das Verhalten der Klägerin gesondert beanstandet werde, sowie das Fehlen einer besonderen Stellungnahme zu den Argumenten von ATO zeigten.
214 ATO wirft der Kommission ferner vor, sich auf eine allgemeine Schuldvermutung zu stützen. Die Entscheidung lege Tatsachen und Schriftstücke systematisch in dem Sinne aus, daß eine Absprache bestanden habe, ohne jemals in Erwägung zu ziehen, daß diese Tatsachen und Schriftstücke auch anders erklärt werden könnten. So sehe sich die Klägerin in einem Netz von Beweisen gefangen, die darauf beruhten, daß jeder Hersteller als an den Verhaltensweisen anderer Hersteller beteiligt betrachtet werde, die, so harmlos sie auch seien, systematisch als Wettbewerbsbeschränkung gedeutet würden.
215 Die Kommission ist der Auffassung, daß die die Klägerin betreffenden Stellen in der Entscheidung hinreichend genau seien, um sie den Umfang der gegen sie erhobenen Vorwürfe erkennen zu lassen. Die Entscheidung sei nicht nur auf die Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte, sondern auch auf die an die einzelnen Unternehmer gerichteten individuellen Beschwerdepunkte gestützt, von denen eine ausschließlich die Klägerin betreffe. Im übrigen werde die Klägerin mehrfach in der Entscheidung und in den Tabellen des Anhangs aufgeführt.
216 Das Gericht ist der Auffassung, daß die Darlegungen der Klägerin bezueglich der Feststellung der Zuwiderhandlung zeigen, daß sie sich - ebenso wie das Gericht - ein eindeutiges Bild davon verschaffen konnte, welche Vorwürfe gegen sie erhoben werden.
217 Es ist ferner festzustellen, daß Vorwürfe, die auf das Verhalten anderer Hersteller gestützt sind, durch die Einheitlichkeit der Entscheidung auf die Klägerin erstreckt wurden, denn der Kommission ist rechtlich der Beweis aller in der Entscheidung gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe gelungen.
218 Das Gericht stellt ferner fest, daß sich aus seiner Würdigung der Feststellung der Zuwiderhandlung ergibt, daß diese eine "horizontale" Absprache darstellt, an der die einzelnen Polypropylenhersteller mit den ihnen eigenen wirtschaftlichen Besonderheiten mitgewirkt haben, und daß die Klägerin nicht dargetan hat, inwiefern diese Besonderheiten die Kommission daran hätten hindern sollen, die verschiedenen Hersteller einheitlich auf die Stufe einer "horizontalen" Absprache zu stellen.
219 Hieraus ergibt sich, daß diese Rüge zurückzuweisen ist.
2. Unzureichende Begründung
220 Die Klägerin macht geltend, sie könne anhand der Entscheidung nicht feststellen, inwieweit die Kommission die Erläuterungen berücksichtigt habe, die sie ihr in ihrer Antwort auf die Mitteilung der gegen sie gerichteten Beschwerdepunkte gegeben habe. Die Kommission wiederhole in der Entscheidung die meisten Beschwerdepunkte, ohne auf die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte einzugehen - und sei es nur, um sie zurückzuweisen; dies gelte insbesondere für ihre Ausführungen bezueglich ihres Wachstums am Markt bis zur Auslastung ihrer Produktionsanlagen und die Darlegung, daß sie lediglich den Markttrends gefolgt sei, weil ihre Preisinstruktionen nach den Veröffentlichungen in der Fachpresse erfolgt seien.
221 Die Kommission erklärt, sie habe alle Argumente der Klägerin widerlegt, soweit diese einer Widerlegung wert gewesen seien.
222 Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. die Urteile vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 66, und vom 10. Dezember 1985 in den verbundenen Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 88), wonach die Kommission gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag zwar ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen hat, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen braucht, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden. Folglich ist die Kommission nicht verpflichtet, auf die Fragen einzugehen, die sie für völlig unerheblich hält.
223 Das erste Argument der Klägerin ist in Randnummer 91 Absatz 3 der Entscheidung beantwortet worden. Diese Antwort war speziell an die Klägerin gerichtet, da sie ausdrücklich die Steigerung ihres Absatzes betraf. Das Gericht hat in seiner Würdigung der Feststellung der Zuwiderhandlung festgestellt, daß dieses erste Argument nicht stichhaltig ist, weil es die Auslastung der Produktionsanlage der Klägerin betrifft. Das zweite Argument ist in der Entscheidung (Randnr. 30) berücksichtigt worden, ohne daß ihm gefolgt worden wäre. Im übrigen ergibt sich aus der Würdigung des Gerichts bezueglich der Feststellung der Zuwiderhandlung, daß dieses Argument der Grundlage entbehrt.
224 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur Geldbusse
225 Die Klägerin trägt vor, selbst wenn sie sich möglicherweise unklug verhalten habe, indem sie an den Sitzungen der Polypropylenhersteller teilgenommen und gegenüber dem Gegenstand dieser Sitzungen nicht mehr Zurückhaltung an den Tag gelegt habe, so könne diese eventuelle Unklugheit doch nicht die viel zu hohe Geldbusse rechtfertigen, die die Kommission gegen sie verhängt habe. ATO habe in diesen Sitzungen ein Mittel gesehen, sich über einen eben erst von ihr entdeckten Markt zu informieren. Schließlich sei der Austausch von Informationen auch eine Voraussetzung für Wettbewerb.
226 Die Kommission ist der Meinung, die Schwere des von ihr festgestellten Verstosses rechtfertige bei weitem die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse; dem Argument der Klägerin, daß der Informationsaustausch einen günstigen Einfluß auf den Wettbewerb habe, könne nicht gefolgt werden, weil der Wettbewerb einen transparenten Markt für alle Wirtschaftsteilnehmer, sowohl für Anbieter wie für Nachfrager, fordere, während der beanstandete Informationsaustausch sich allein auf die Anbieterseite beschränkt habe.
227 Das Gericht stellt fest, daß die Schwere, die die festgestellten Handlungen charakterisiert - insbesondere die Festsetzung von Zielpreisen und Verkaufsmengen -, zeigt, daß die Klägerin nicht leichtfertig oder auch nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt hat. Insoweit ist besonders die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und insbesondere seine Buchstaben a, b und c hervorzuheben, die den Polypropylenherstellern nicht unbekannt war.
228 Im übrigen ist das Argument der Klägerin bezueglich des Informationsaustauschs kategorisch zurückzuweisen, einmal aus den von der Kommission dargelegten Gründen und zum anderen, da, wenn ihm gefolgt würde, den Wettbewerbsbestimmungen des EWG-Vertrags letztlich jede praktische Wirksamkeit genommen würde.
229 Hieraus folgt, daß die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse der Dauer und der Schwere des zu Lasten der Kägerin festgestellten Verstosses gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln angemessen ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
230 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, hat diese die Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.