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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 04.04.1990
Aktenzeichen: T-30/89 (1)
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 85
EG-Vertrag Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung stellt den Grundsatz auf, daß alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind. Nur als Ausnahme von diesem Grundsatz gestattet es Satz 2 dieser Vorschrift, bestimmte Unterlagen vertraulich zu behandeln und sie deshalb von dieser Verpflichtung zur Übermittlung auszunehmen.

Zur Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden kann, muß für die einzelnen Unterlagen, deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, festgestellt werden, inwieweit das berechtigte Bestreben des Klägers, zu verhindern, daß seine geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das - ebenso berechtigte - Bestreben der Streithelfer, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um voll in der Lage zu sein, vor dem Gericht ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, tatsächlich miteinander in Einklang gebracht sind. Schließlich sind im Rahmen dieser Prüfung auch bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze oder bestimmte wesentliche Grundsätze, wie der des Schutzes der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwälten und Mandanten, zu berücksichtigen.

2. Die Verordnung Nr. 17 ist dahin auszulegen, daß sie die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant schützt, wenn der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird und zum anderen von unabhängigen Rechtsanwälten, das heisst von Anwälten ausgeht, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind. Dieser Schutz muß sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vor der Kommission ipso iure auf den gesamten Schriftwechsel beziehen, der nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens, das eine Entscheidung über die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages oder über die Verhängung einer Geldstrafe gegen das Unternehmen zur Folge haben kann, geführt worden ist. Dieser Schutz ist auch auf den früheren Schriftwechsel auszudehnen, der mit dem Gegenstand dieses Verfahrens im Zusammenhang steht.

Ein Schreiben, das einem Unternehmen von einem unabhängigen Rechtsanwalt nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission im Rahmen und im Interesse des Rechts dieses Unternehmens auf Verteidigung übersandt worden ist, fällt unter diese Kriterien und ist somit als vertraulich im Sinne von Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung anzusehen.

Der Grundsatz des Schutzes der Mitteilungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist im Hinblick auf seinen Zweck als auch auf interne Aufzeichnungen anwendbar zu betrachten, in denen nur der Wortlaut oder der Inhalt dieser Mitteilungen wiedergegeben ist, um diese innerhalb des Unternehmens zu verbreiten, damit die leitenden Mitarbeiter darüber nachdenken können.

3. Dem Antrag einer Partei, alle Streithelfer darauf hinzuweisen, daß die Schriftstücke ihnen nur zum Zweck des Rechtsstreits zur Verfügung gestellt worden sind, kann nicht stattgegeben werden, da die Regelung für das Verfahren vor dem Gericht keine Bestimmung enthält, auf die eine solche Anordnung gestützt werden könnte.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE KAMMER) VOM 4. APRIL 1990. - HILTI AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERTRAULICHKEIT - WETTBEWERB. - RECHTSSACHE T-30/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Hilti AG hat mit Klageschrift, die am 21. März 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag ( IV/30.787 und 31.488 - Eurofix-Bauco/Hilti; ABl. 1988, L 65, S. 19 ).

2 Die Bauco ( UK ) Limited und die Profix Distribution Limited haben mit Schriftsätzen, die am 2. und 12. August 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

3 Die Klägerin hat bei der Einreichung ihrer Stellungnahme zu diesen Anträgen am 14. September 1988 beantragt, bestimmte Teile der detaillierten Klagebegründung sowie der dieser beigefügten Schriftstücke aus Gründen der geschäftlichen Geheimhaltung gegenüber den Streithelferinnen vertraulich zu behandeln. Sie hat das Gericht ausserdem ersucht, alle Streithelferinnen darauf hinzuweisen, daß die ihnen übermittelten Schriftstücke zu keinem anderen Zweck als dem des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache benutzt werden dürfen.

4 Das Gericht hat die Firmen Bauco und Profix mit Beschluß vom 4. Dezember 1989 als Streithelferinnen in der vorliegenden Rechtssache zugelassen. In demselben Beschluß hat sich das Gericht seine Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung vorbehalten, weil sie keine Gelegenheit gehabt habe, den Umfang ihres Antrags hinsichtlich der anderen Schriftstücke als der Klageschrift und der dieser beigefügten Schriftstücke näher darzulegen. Folglich hat das Gericht die Aussetzung der Übermittlung der Schriftstücke an die Streithelferinnen angeordnet. Schließlich hat sich das Gericht seine Entscheidung über den Antrag der Klägerin vorbehalten, alle Streithelferinnen darauf hinzuweisen, daß die Schriftstücke zu keinem anderen Zweck als dem des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache benutzt werden dürfen.

5 Auf den Beschluß vom 4. Dezember 1989 hat die Klägerin mit Schreiben, das am 20. Dezember 1989 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, angegeben, welche Passagen der anderen Schriftstücke als der Klageschrift und der Anlagen dazu ihrer Meinung nach vertraulich zu behandeln sind. In demselben Schreiben hat die Klägerin ihren Antrag wiederholt, alle Streithelferinnen darauf hinzuweisen, daß die Schriftstücke ihnen nur zum Zweck des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache übermittelt worden sind.

6 Die Kommission hat mit Schreiben vom 5. Februar 1990 ausgeführt, daß für bestimmte, in dem Antrag auf vertrauliche Behandlung angegebene Passagen auf den ersten Blick nicht die Gründe gelten könnten, die die Klägerin für ihren Antrag vorgebracht habe.

7 Unter diesen Umständen hat das Gericht beschlossen, die Klägerin aufzufordern, ihren Antrag bezueglich jeder Einzelinformation, für die sie eine vertrauliche Behandlung verlangt, genau zu begründen.

8 Die Klägerin ist dieser Aufforderung mit Schreiben, das am 28. Februar 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nachgekommen, indem sie die drei Hauptkategorien genannt hat, zu denen ihrer Meinung nach die Schriftstücke, für die sie eine vertrauliche Behandlung beantragt, gehören, nämlich :

1 ) diejenigen, die unter den Rechtsschutz fielen, der dem Schriftverkehr zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten gewährt werde (" legal professional privilege ");

2 ) diejenigen, die aus firmeninternen Mitteilungen bestuenden, in denen der Inhalt der Rechtsberatung durch externe juristische Berater wiedergegeben sei und die deshalb unter den gleichen Schutz fielen, und

3 ) diejenigen, die Geschäftsgeheimnisse enthielten.

Hinsichtlich der letztgenannten Kategorie hat die Klägerin eine Unterteilung wie folgt vorgenommen : Geschäftsgeheimnisse bezueglich der Rentabilität, des Umsatzes, der Kundschaft, der Geschäftspraktiken, der Kosten, der Preise, des Marktanteils sowie anderer sensibler Daten geschäftlicher Art.

9 Nach Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, sind dem Streithelfer, wenn das Gericht dem Streithilfeantrag stattgibt, alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen.

10 Diese Vorschrift der Verfahrensordnung stellt somit den Grundsatz auf, daß alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind. Nur als Ausnahme von diesem Grundsatz gestattet es Artikel 93 § 4 Satz 2, bestimmte Unterlagen vertraulich zu behandeln und sie deshalb von der Verpflichtung zur Übermittlung an die Streithelfer auszunehmen.

11 Zur Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden kann, muß für die einzelnen Unterlagen, deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, festgestellt werden, inwieweit das berechtigte Bestreben der Klägerin, zu verhindern, daß ihre geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das - ebenso berechtigte - Bestreben der Streithelferinnen, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um voll in der Lage zu sein, vor dem Gericht ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, tatsächlich miteinander in Einklang gebracht sind. Schließlich sind im Rahmen dieser Prüfung auch bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze oder bestimmte wesentliche Grundsätze, wie der des Schutzes der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwälten und Mandanten, zu berücksichtigen.

12 Unter die erste der in Randnummer 8 genannten Kategorien fällt nur ein einziges Schriftstück. Die Klägerin führt aus, es habe vertraulichen Charakter, da es den Rechtsschutz genieße, der dem Schriftverkehr zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten gewährt werde. Die Klägerin bemerkt dazu, sie habe während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission dieser gegenüber darauf verzichtet, diesen Schutz für bestimmte Schriftstücke, darunter das in Rede stehende, in Anspruch zu nehmen, um den Zusammenhang bestimmter anderer Schriftstücke in der Kommissionsakte zu erklären. Sie fügt hinzu, sie habe zwar darauf verzichtet, sich der Kommission gegenüber auf diesen Schutz zu berufen, jedoch hinsichtlich des vertraulichen Charakters des betreffenden Schriftstücks einen ausdrücklichen Vorbehalt gemacht. Es verstieße gegen den Ordre public, wenn Schriftstücke, die unter den Rechtsschutz fielen, den der Schriftwechsel zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten genieße, den Streithelferinnen übermittelt würden, selbst wenn sie der Kommission gegenüber darauf verzichtet habe, sich auf diesen Schutz zu berufen, ohne jedoch den vertraulichen Charakter der fraglichen Schriftstücke zu verneinen.

13 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575 ) ist die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages ( ABl. 1962, S. 204 ) - dahin auszulegen, daß sie die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant schützt, wenn der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird und zum anderen von unabhängigen Rechtsanwälten, das heisst von Anwälten ausgeht, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind. In demselben Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, daß sich dieser Schutz im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vor der Kommission ipso iure auf den gesamten Schriftwechsel beziehen muß, der nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens, das eine Entscheidung über die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages oder über die Verhängung einer Geldstrafe gegen das Unternehmen zur Folge haben kann, geführt worden ist. Der Gerichtshof hat ausserdem festgestellt, daß dieser Schutz auch auf den früheren Schriftwechsel auszudehnen ist, der mit dem Gegenstand dieses Verfahrens im Zusammenhang steht.

14 Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Schreiben, das der Klägerin von einem unabhängigen Rechtsanwalt nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission im Rahmen und im Interesse des Rechts der Klägerin auf Verteidigung übersandt worden ist. Da das Schreiben somit unter die Kriterien fällt, die der Gerichtshof in dem vorgenannten Urteil aufgestellt hat, ist es als vertraulich im Sinne von Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung anzusehen. Dem Antrag der Klägerin ist demnach stattzugeben.

15 Die zweite Kategorie von Schriftstücken, deren vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, umfasst zwei Schriftstücke, die auszugsweise in die Klagebeantwortung aufgenommen worden sind. Nach Auffasung der Klägerin geben diese Schriftstücke eine Rechtsberatung wieder, die sie erhalten habe und die selbst den Schutz der Mitteilungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant genieße. Die Klägerin macht dazu geltend, daß die Wiedergabe derartiger Beratungen ihrem Wesen nach vertraulich sei und den Streithelferinnen nicht übermittelt werden dürfe.

16 Die Prüfung der genannten Schriftstücke ergibt, daß es sich im wesentlichen um firmeninterne Aufzeichnungen handelt, die den Inhalt einer von unabhängigen, also externen juristischen Beratern erhaltenen Beratung wiedergeben.

17 Eine derartige Rechtsberatung fiele unter den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz des Schutzes der Vertraulichkeit, wenn sie von unabhängigen juristischen Beratern im Rahmen eines Schriftwechsels erhalten worden wäre.

18 Wie sich im vorliegenden Fall zeigt, war diese Rechtsberatung in internen Aufzeichnungen wiedergegeben, die innerhalb des Unternehmens verbreitet wurden, damit die leitenden Mitarbeiter darüber nachdenken konnten. In einem solchen Fall ist, obwohl diese Rechtsberatung nicht im Rahmen eines Schriftwechsels erhalten wurde, davon auszugehen, daß der Grundsatz des Schutzes der Mitteilungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht ausser Kraft gesetzt sein kann, nur weil der Inhalt dieser Mitteilungen und dieser Rechtsberatung in firmeninternen Schriftstücken wiedergegeben war. Deshalb ist der Grundsatz des Schutzes der Mitteilungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Hinblick auf seinen Zweck als auch auf interne Aufzeichnungen anwendbar zu betrachten, in denen nur der Wortlaut oder der Inhalt dieser Mitteilungen wiedergegeben ist. Dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung ist demnach stattzugeben, soweit er sich auf diese Schriftstücke bezieht.

19 Die dritte Kategorie, auf die Bezug genommen worden ist, umfasst eine ziemlich bedeutende Anzahl von Schriftstücken oder Auszuegen aus Schriftstücken und von verschiedenen Einzelinformationen. Die Klägerin führt dazu aus, unter normalen Umständen wäre die Übermittlung derartiger Informationen an einen Konkurrenten durch Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten. Da Geschäftsgeheimnisse im Verwaltungsverfahren vor der Kommission nach Artikel 20 der vorgenannten Verordnung Nr. 17 vertraulich behandelt würden, müssten alle derartigen Einzelinformationen und Schriftstücke den Streithelferinnen gegenüber ebenfalls vertraulich behandelt werden. Aus dem Wesen der Informationen und Schriftstücke, deren vertrauliche Behandlung beantragt worden sei, ergebe sich, daß die Klägerin ein Interesse daran habe, sicherzustellen, daß sie nicht Dritten, die Konkurrenten seien, übermittelt würden. Eine Übermittlung an die Streithelferinnen würde somit dieses Interesse der Klägerin beeinträchtigen, selbst wenn sie nicht von vornherein in der Lage sei, einen eventuellen Schaden zu beziffern.

20 Die minuziöse Prüfung jedes der Schriftstücke oder Auszuege aus Schriftstücken, die zu dieser dritten Kategorie des Antrags auf vertrauliche Behandlung gehören, durch das Gericht lässt erkennen, daß eine grosse Anzahl dieser Schriftstücke oder Auszuege aus Schriftstücken ihrem Wesen nach unter den Begriff "geheime oder vertrauliche Unterlagen" im Sinne von Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung fallen. Dieselbe Prüfung, vorgenommen anhand der in den Randnummern 10 und 11 dieses Beschlusses dargelegten Kriterien, führt zu der Feststellung, daß die Anwendung der genannten Vorschrift auch hinsichtlich der meisten in Rede stehenden Schriftstücke und Auszuege aus Schriftstücken gerechtfertigt ist.

21 Die in den Randnummern 14, 18 und 20 bezeichneten Schriftstücke oder Auszuege aus Schriftstücken sind, mit Rücksicht auf ihre Anzahl, in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt, der Bestandteil des Beschlusses ist.

22 Dagegen ist unter Berücksichtigung derselben Kriterien die Anwendung des Artikels 93 § 4 Satz 2 der Verfahrensordnung hinsichtlich der Einzelinformationen in folgenden Dokumenten nicht gerechtfertigt :

( nicht wiedergegeben )

23 Zu dem Antrag der Klägerin, alle Streithelferinnen darauf hinzuweisen, daß die Schriftstücke ihnen nur zum Zweck des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache zur Verfügung gestellt worden sind, ist zu bemerken, daß die Regelung für das Verfahren vor dem Gericht keine Bestimmung enthält, auf die eine solche Anordnung gestützt werden könnte. Folglich kann dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Zweite Kammer )

beschlossen :

1)Dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung wird für alle im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Einzelinformationen stattgegeben.

2)Der Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung wird hinsichtlich folgender Einzelinformationen zurückgewiesen :

( nicht wiedergegeben )

3)Der Kanzler stellt den Streithelferinnen eine nicht vertrauliche Fassung aller Schriftstücke zu.

4)Den Streithelferinnen wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

5)Der Antrag der Klägerin, die Streithelferinnen darauf hinzuweisen, daß die ihnen übermittelten Schriftstücke zu keinem anderen Zweck als dem des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache benutzt werden dürfen, wird zurückgewiesen.

6 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 4. April 1990.

Ende der Entscheidung

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