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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.03.1993
Aktenzeichen: T-30/92
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 31 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 32
EWG/EAG BeamtStat Art. 24
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Einstellung eines Beamten in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn spezifische dienstliche Erfordernisse die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten notwendig machen.

Im Unterschied zu Artikel 32 Absatz 2 des Statuts, der der Anstellungsbehörde gestattet, dem erfolgreichen Absolventen eines Auswahlverfahrens mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung Verbesserungen hinsichtlich der Dienstaltersstufe zu gewähren, soll Artikel 31 Absatz 2 es nämlich der Anstellungsbehörde erlauben, den besonderen Erfordernissen einer bestimmten Dienststelle dadurch zu entsprechen, daß attraktive Bedingungen angeboten werden, um besonders qualifizierte Bewerber zu gewinnen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 30. MAERZ 1993. - ULRICH KLINKE GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ANTRAG AUF ERNENNUNG IN DER HOEHEREN BESOLDUNGSGRUPPE DER LAUFBAHN A 7/A 6 - RECHTSSACHE T-30/92.

Entscheidungsgründe:

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

1 Der Kläger trat am 1. April 1982 als Jurist-Übersetzer in der deutschen Übersetzungsabteilung in den Dienst des Gerichtshofes. Nach seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit wurde er am 1. Januar 1983 zum Beamten auf Probe ernannt. Am 1. Oktober 1983 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und in die Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft; dabei wurde als Stichtag für die Berechnung der Dienstaltersstufe der 1. April 1982 festgelegt.

2 Infolge der Abordnung eines Beamten aus dem Informationsdienst wurde der Kläger ab 1. Juni 1985 dieser Dienststelle zur Verfügung gestellt.

3 Als die Planstelle des abgeordneten Beamten frei geworden war, wurde der Kläger am 1. Juli 1991 zum Verwaltungsrat im Informationsdienst ernannt und in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, eingestuft, nachdem er erfolgreich an einem internen Auswahlverfahren für den Dienstposten teilgenommen hatte, den er sechs Jahre lang im Rahmen seiner Zurverfügungstellung innegehabt hatte.

4 Am 9. Juli 1991 wandte sich der Kläger an den Leiter der Personalabteilung mit der Bitte, bei der Anstellungsbehörde die Überprüfung der Verfügung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 zu beantragen und ihn in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen.

5 Am 12. Juli 1991 verfügte die Anstellungsbehörde die Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Nettodienstbezuegen nach der bisherigen Einstufung in Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 6, und den Dienstbezuegen nach der neuen Einstufung in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3. Diese Zulage berücksichtigt ein mögliches automatisches Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Anpassung der Dienstbezuege.

6 Am 30. September 1991 legte der Kläger gegen die Verfügung der Anstellungsbehörde, mit der er zum Verwaltungsrat ernannt worden war, Beschwerde ein, soweit mit ihr die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 erfolgte, und beantragte die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6.

7 Mit Schreiben vom 21. Januar 1992, zugegangen am 27. Januar 1992, wurde der Kläger über die Zurückweisung seiner Beschwerde wie folgt in Kenntnis gesetzt:

"In seiner Sitzung vom 20. Januar 1992 hat der Verwaltungsausschuß die Beschwerde geprüft, die Sie am 30. September 1991 gegen die Verfügung vom 28. Juni 1991 eingelegt haben, mit der Sie ab 1. Juli 1991 zum Verwaltungsrat in den Informationsdienst in der Besoldungsstufe A 7 ernannt wurden.

Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen mitteilen, daß der Verwaltungsausschuß Ihre Beschwerde zurückgewiesen hat, da die von Ihnen beanstandete Einstufung in Übereinstimmung mit der ständigen, in der Verwaltungssitzung vom 11. Juli 1979 im Einklang mit der Rechtsprechung beschlossenen Praxis des Gerichtshofes verfügt worden ist.

Nach der Rechtsprechung erfolgt die Ernennung eines Beamten nur ausnahmsweise in der höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen oder der Zwischenlaufbahnen und liegt in jedem Fall im Ermessen der Verwaltung.

In Ausübung dieses Ermessens hat der Gerichtshof mit seiner oben genannten Entscheidung vom 11. Juli 1979 in seinem Bemühen um Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Einstellung von Beamten die Grundsatzentscheidung getroffen, die Beamten, die aus dem Sprachendienst kommen, in der Besoldungsgruppe A 7 einzustellen.

Angesichts der vorliegenden Umstände hat der Verwaltungsausschuß entschieden, daß die Verwaltung bei der Anwendung dieser Grundsatzentscheidung auf Sie keine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen hat und Sie im Verhältnis zu anderen Beamten, die mit der Ausführung entsprechender Aufgaben betraut sind, nicht ungleich behandelt hat.

An dieser Entscheidung ändert sich nichts dadurch, daß Sie etwa sechs Jahre lang dem Informationsdienst zur Verfügung gestellt waren. Zum einen können Sie sich nicht auf die angebliche Unrechtmässigkeit einer Praxis berufen, mit der Sie einverstanden waren und die Ihrem persönlichen Wunsch entsprach. Zum anderen ist die Berufserfahrung, die Sie bei der Ausübung dieser Tätigkeit erlangt haben, innerhalb der nach Artikel 32 des Statuts zulässigen Grenzen bei der Einstufung in die Dienstaltersstufe Ihrer neuen Besoldungsgruppe berücksichtigt worden.

..."

Verfahren und Anträge der Parteien

8 Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Kläger mit Klageschrift, die am 22. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

9 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

10 Die mündliche Verhandlung hat am 15. Dezember 1992 stattgefunden. Die Parteivertreter haben mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichts beantwortet.

11 Der Kläger beantragt,

° die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

° demgemäß die Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes als Anstellungsbehörde, mit der er zum Verwaltungsrat im Informationsdienst unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, ernannt wurde, und, soweit erforderlich, die Entscheidung des Verwaltungsausschusses vom 21. Januar 1992, mit der seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, bestätigt wurde, aufzuheben;

° festzustellen, daß er Anspruch auf Einstufung in der Besoldungsgruppe A 6 hat;

° dem Gerichtshof die Kosten aufzuerlegen.

12 Die Beklagte beantragt,

° die Klage als unbegründet abzuweisen und

° dem Kläger die eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und Vorbringen der Parteien

13 Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird eine unzutreffende Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde geltend gemacht. Der zweite wird aus einem offensichtlichen Fehler in der Tatsachenwürdigung hergeleitet. Der dritte stützt sich auf die Verletzung des Diskriminierungsverbots. Mit dem vierten wird eine Verletzung von Artikel 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) gerügt.

Zum ersten Klagegrund: Unzutreffende Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde

Vorbringen der Parteien

14 Der Kläger hält die Auslegung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 als "Grundsatzentscheidung..., die Beamten, die aus dem Sprachendienst kommen, in die Besoldungsgruppe A 7 einzustellen", wie sie der Verwaltungsausschuß des Gerichtshofes vorgenommen habe, für unrichtig, so daß die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde unzutreffend sei.

15 Nach Auffassung des Klägers bedeutet eine "Grundsatzentscheidung..., die Beamten, die aus dem Sprachendienst kommen, in die Besoldungsgruppe A 7 einzustellen", den automatischen Übergang der LA-6-Beamten in die Besoldungsgruppe A 7. Eine solche Auslegung sei weder mit dem Sinn noch mit dem Wortlaut der Entscheidung vom 11. Juli 1979 vereinbar, die nicht den Übergang der Beamten der Besoldungsgruppe LA 6 in die Besoldungsgruppe A 6 verbiete, sondern lediglich bestimme, daß ein solcher Laufbahnverlauf nicht automatisch sein könne.

16 Der Beklagte meint, daß die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde der Bedeutung der Entscheidung vom 11. Juli 1979 genau gerecht werde. Insbesondere zeige der Ausdruck "Grundsatzentscheidung" deutlich, daß der Gerichtshof eine allgemeine Regel aufgestellt habe, von der in entsprechenden Fällen Ausnahmen möglich seien. Diese Auslegung werde im übrigen durch den fünften Absatz der Entscheidung über die Zurückweisung bestätigt, aus dem hervorgehe, daß die Anstellungsbehörde die besondere Situation des Klägers berücksichtigt habe, jedoch der Ansicht gewesen sei, daß die vorliegenden Umstände gerade keine Ausnahme von der allgemeinen Regel rechtfertigten.

Würdigung durch das Gericht

17 Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Gerichtshof in der Verwaltungssitzung vom 11. Juli 1979 folgende Entscheidung getroffen hat:

"Beamte der Laufbahngruppe LA, die bereits in die Besoldungsgruppe LA 6 ihrer Laufbahngruppe eingestuft sind, haben keinen Anspruch auf eine automatische Ernennung in der Besoldungsgruppe A 6. Artikel 31 des Statuts sieht nämlich vor, daß die Beamten in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn ernannt werden. Ausserdem hätte die Umstellung von LA 6 auf A 6 angesichts der begrenzten Zahl freier Planstellen in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn A 7/A 6 zur Folge, daß die Beamten der Besoldungsgruppe A 7 in dieser Besoldungsgruppe blockiert und so die Möglichkeiten für ihre Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn geschmälert würden."

18 Nach Auffassung des Gerichts darf die Wendung "Grundsatzentscheidung..., die Beamten, die aus dem Sprachendienst kommen, in der Besoldungsgruppe A 7 einzustellen" nicht so verstanden werden, daß sie den automatischen Übergang der LA-6-Beamten in die Besoldungsgruppe A 7 bedeutet.

19 Wie der Beklagte ausgeführt hat, bringt der Gebrauch des Begriffs "Grundsatzentscheidung" die Vorstellung von einer allgemeinen Regel zum Ausdruck, von der Ausnahmen möglich sind. Zum einen entspricht ein solches Verständnis dieses Begriffs seinem gewöhnlichen Sinn, und zum anderen ist nur dieses Verständnis mit der Struktur der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vereinbar, da der fünfte und der sechste Absatz dieser Entscheidung überfluessig wären, wenn die Beklagte den Begriff "Grundsatzentscheidung" gebraucht hätte, um jede Ausnahme von der allgemeinen Regel auszuschließen.

20 Dieses Verständnis der Entscheidung vom 11. Juli 1979 steht im übrigen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts, nach der eine Einstellung in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. zuletzt das Urteil des Gerichts vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache T-18/90, Jongen/Kommission, Slg. 1991, II-187, Randnr. 12).

21 Hieraus folgt, daß der erste Klagegrund zurückgewiesen werden muß.

Zum zweiten Klagegrund: Offensichtlicher Fehler in der Tatsachenwürdigung

Vorbringen der Parteien

22 Der Kläger macht geltend, daß die Anstellungsbehörde angesichts seiner langen Erfahrung im Informationsdienst und seiner von seinem Vorgesetzten hoch geschätzten Sachkenntnis nicht ohne offensichtlichen Fehler in der Tatsachenwürdigung zu der Auffassung habe gelangen können, daß seine persönlichen Umstände eine Einstellung in der Besoldungsgruppe A 7 rechtfertigten.

23 Der Beklagte erwidert, daß er die geltend gemachten sechs Dienstjahre dadurch berücksichtigt habe, daß er den Kläger in der Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 7 ernannt habe und ihm eine Ausgleichszulage gewährt habe, um die Differenz zwischen seinen bisherigen und seinen neuen Bezuegen auszugleichen. Er habe sein Ermessen auch sachgemäß ausgeuebt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verfüge insoweit "die Anstellungsbehörde im Rahmen der Artikel 31 und 32 Absatz 2 des Statuts oder der zu ihrer Durchführung erlassenen internen Beschlüsse über ein weites Ermessen..., wenn es um die Beurteilung der früheren Berufserfahrung eines als Beamter eingestellten Bewerbers sowohl in bezug auf ihre Art und Dauer als auch auf ihren mehr oder weniger engen Zusammenhang... mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle... geht" (Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 314/86 und 315/86, De Szy-Tarisse/Kommission, Slg. 1988, 6013).

Würdigung durch das Gericht

24 Das Gericht stellt fest, daß das Vorbringen des Klägers voraussetzt, daß die Beurteilung seiner Qualifikationen durch die Anstellungsbehörde für die Anwendung des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts erheblich ist.

25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Ernennungen in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Anwendung des Artikel 31 Absatz 2 durch spezifische dienstliche Erfordernisse gerechtfertigt ist, die die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten notwendig machen (Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, Randnr. 9).

26 Im Unterschied zu Artikel 32 Absatz 2 des Statuts, der der Anstellungsbehörde gestattet, dem erfolgreichen Absolventen eines Auswahlverfahrens mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung Verbesserungen hinsichtlich der Dienstaltersstufe zu gewähren, soll Artikel 31 Absatz 2 es demnach der Anstellungsbehörde erlauben, den besonderen Erfordernissen einer bestimmten Dienststelle dadurch zu entsprechen, daß attraktive Bedingungen angeboten werden, um besonders qualifizierte Bewerber zu gewinnen.

27 Das Gericht stellt fest, daß der Kläger keinerlei Anhaltspunkt, der sich insbesondere aus der Stellenausschreibung ergeben könnte, dafür vorgebracht hat, daß im vorliegenden Fall die Erfordernisse des Informationsdienstes die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten notwendig gemacht hätten.

28 Hieraus folgt, daß die Qualifikationen des Klägers für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei seiner Ernennung unerheblich waren. Wenn der Kläger für die Besetzung der Stelle, für die er in A 7 ernannt wurde und die er zur allgemeinen Zufriedenheit innehat, hervorragend qualifiziert war, bedeutet dies nicht, daß für die Besetzung dieser Stelle aussergewöhnliche Qualifikationen erforderlich gewesen wären.

29 Der zweite Klagegrund muß daher zurückgewiesen werden.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Diskriminierungsverbots

Vorbringen der Parteien

30 Der Kläger behauptet, er sei gegenüber den Beamten der Besoldungsgruppe A 7 diskriminiert worden. Während das interne Auswahlverfahren Nr. CJ 115/89 die Ernennung von Verwaltungsräten in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 zum Gegenstand gehabt habe, habe die Beklagte durch ihre vorab getroffene Entscheidung, daß die Beamten der Besoldungsgruppe LA 6 nicht in die Besoldungsgruppe A 6 gelangen könnten, erkennen lassen, daß nur die Beamten der Besoldungsgruppe A 7 erwarten könnten, durch dieses Auswahlverfahren in die Besoldungsgruppe A 6 zu gelangen. Da nun der Kläger tatsächlich länger als sechs Jahre die Aufgaben eines Verwaltungsrats ausgeuebt habe und während dieser Zeit tatsächlich "funktionell gesehen Verwaltungsrat" gewesen sei, habe er Anspruch auf dieselbe Behandlung wie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 7.

31 Der Beklagte legt dar, daß das Auswahlverfahren nicht die Ernennung von Verwaltungsräten "in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7", sondern lediglich die "Einstellung eines Verwaltungsrats (Laufbahn A 7/A 6)" zum Gegenstand gehabt habe.

32 Er weist zunächst darauf hin, daß er die vom Kläger im Informationsdienst sechs Jahre lang geleistete Arbeit dadurch gebührend berücksichtigt habe, daß er ihm die grösstmögliche Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewährt habe.

33 Zudem versuche der Kläger zu Unrecht, seine Lage mit der der Beamten der Besoldungsgruppe A 7 zu vergleichen. Da er seinerzeit Beamter der Besoldungsgruppe LA 6 gewesen sei, dürfe er sich nur mit den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe vergleichen. Da er einräume, daß der Kläger ihn ebenso wie "jeden anderen Beamten des Sprachendienstes" behandelt habe, könne er nicht behaupten, diskriminiert worden zu sei. Der Beklagte führt fünf Fälle an, in denen Beamte der Sonderlaufbahn LA beim Gerichtshof in der Besoldungsgruppe A 7 ernannt worden seien, und legt dar, daß das Diskriminierungsverbot, das insbesondere durch Artikel 5 Absatz 3 des Statuts konkretisiert werde, ihn verpflichtet habe, den Kläger ebenso wie diese anderen Beamten der Sonderlaufbahn LA zu behandeln.

Würdigung durch das Gericht

34 Nach Auffassung des Gerichts macht der Kläger zu Unrecht geltend, daß der Gerichtshof grundsätzlich entschieden habe, daß durch das Auswahlverfahren Nr. CJ 115/89 nur Beamte der Besoldungsgruppe A 7 in die Besoldungsgruppe A 6 aufsteigen könnten. Tatsächlich sah die Entscheidung vom 11. Juli 1979 vor, daß Beamte der Besoldungsgruppe LA 6 keinen Anspruch auf "automatische Ernennung in der Besoldungsgruppe A 6" haben, was die Möglichkeit einer Ernennung in dieser Besoldungsgruppe offen lässt.

35 Jedenfalls muß die vom Kläger behauptete Diskriminierung anhand des Zwecks der Vorschrift geprüft werden, bei deren Anwendung er nach seinem Vorbringen diskriminiert worden ist, wie dieser im Urteil De Santis/Rechnungshof, a. a. O., bestimmt wurde.

36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß es für den Vergleich weder auf die Laufbahngruppe oder auf die Sonderlaufbahn, aus der die ernannten Beamten kommen, noch auf deren Eignung ankommt, sondern auf die besonderen Erfordernisse der zu besetzenden Planstellen.

37 Das Gericht hat in der Sitzung davon Kenntnis genommen, daß seit der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11. Juli 1979 an das betroffene Personal kein Beamter, der aus der Sonderlaufbahn LA in die Laufbahngruppe A übergegangen ist, in einer anderen als der Besoldungsgruppe A 7 eingestellt worden ist. Unter diesen Umständen kann der Kläger nicht behaupten, daß Planstellen, die mit seiner vergleichbar sind, in der Besoldungsgruppe A 6 besetzt worden seien.

38 Hieraus folgt, daß der dritte Klagegrund zurückgewiesen werden muß.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung von Artikel 24 des Statuts

Vorbringen der Parteien

39 Der Kläger behauptet, daß er dem Informationsdienst ohne Rechtsgrundlage zur Verfügung gestellt worden sei, da das Statut nur die Abordnung und die vorübergehende Verwendung vorsehe. Da die Anstellungsbehörde seine Laufbahn durch ein unzulässiges Verfahren gefährdet habe, hätte sie aufgrund der in Artikel 24 des Statuts geregelten Pflicht zu Beistand und Fürsorge ihr fehlerhaftes Verhalten durch seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 korrigieren müssen.

40 Die Beklagte ist der Auffassung, daß der Kläger nach Ablauf der im Statut vorgesehenen Fristen nicht geltend machen könne, seine Zurverfügungstellung sei rechtswidrig.

Würdigung durch das Gericht

41 Nach den Feststellungen des Gerichts räumt der Kläger ein, daß er dem Informationsdienst etwa sechs Jahre lang zur Verfügung gestellt worden war, bevor er am 1. Juli 1991 zum Verwaltungsrat ernannt wurde. Er hat im übrigen seiner Klageschrift die Kopie eines Schreibens vom 5. Juni 1985 beigefügt, mit der der Kanzler des Gerichtshofes ihn über die während der Verwaltungssitzung vom 11. Juli 1979 getroffene Entscheidung des Gerichtshofes über die Genehmigung seiner Zurverfügungstellung an den Informationsdienst informiert hatte. In diesem Schreiben wird klargestellt, daß er in dieser Dienststelle die Aufgaben eines Verwaltungsrats vorübergehend und unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Besoldungsgruppe wahrnehmen wird.

42 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Frist zur Erhebung von Einwänden gegen die Zulässigkeit der Zurverfügungstellung seit langem abgelaufen ist.

43 Hieraus folgt, daß der vierte Klagegrund unzulässig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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