Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.03.2001
Aktenzeichen: T-30/99
Rechtsgebiete: EBU-Satzung vom 3. Juli 1992, EGV


Vorschriften:

EBU-Satzung vom 3. Juli 1992 Art. 3
EBU-Satzung vom 3. Juli 1992 Art. 6
EGV Art. 85 a.F.
EGV Art. 81
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Liegt der im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend gemachte Rechtsverstoß nicht einer nationalen Stelle, sondern einem Gemeinschaftsorgan zur Last, so ist der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die nationalen Behörden nach sich ziehen könnte, der Gemeinschaft anzulasten. Da der Gemeinschaftsrichter gemäß Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) zur Entscheidung über Klagen auf Ersatz eines solchen Schadens ausschließlich zuständig ist, könnte Bürgern, die sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane verletzt glauben, im nationalen Rechtsweg kein wirksamer Schutz ihrer Rechte gewährt werden.

( vgl. Randnrn. 31-32 )

2. Im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft setzt ein Entschädigungsanspruch voraus, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Dies ist bei den WTO-Übereinkünften nicht der Fall. Diese gehören nämlich wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der WTO-Vorschriften zu prüfen.

( vgl. Randnrn. 50-51, 55-56, 63 )

3. Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung wäre objektiv gerechtfertigt. Selbst wenn man annähme, dass die Situation der einzelnen Gruppen von Marktbeteiligten durch die Verordnung Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft unterschiedlich beeinflusst worden sein könnte, würde dies keine diskriminierende Behandlung darstellen, soweit eine solche Behandlung mit dem Ziel einer Integration der Märkte in der Gemeinschaft naturgemäß verbunden ist. Daher können unterschiedliche Wirkungen der Regelung, die auf objektive Merkmale wie Unterschiede in Größe und Marktstellung zurückzuführen sind, nicht als Diskriminierung im Sinne des Vertrages angesehen werden. Zudem könnte, selbst wenn sich eine politische Maßnahme des Gesetzgebers zur Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen rechtfertigen ließe, ihr Unterbleiben im Rahmen der Verordnung Nr. 2362/98 keinen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösenden Verstoß darstellen.

( vgl. Randnrn. 74-75, 78 )

4. Die freie Berufsausübung gehört zwar zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, doch können diese keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet. Was den Bananensektor angeht, so kann kein Marktbeteiligter ein Eigentumsrecht an einem Marktanteil geltend machen, den er zu einem Zeitpunkt vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation besessen hat. Zudem entspricht die aus der Eröffnung des Zollkontingents und dem durch die Verordnung Nr. 2362/98 eingeführten Mechanismus seiner Aufteilung resultierende Beschränkung der Möglichkeit, Drittlandsbananen einzuführen, den im Allgemeininteresse der Gemeinschaft liegenden, mit der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verfolgten Zielen und beeinträchtigt folglich die freie Berufsausübung traditioneller Vermarkter von Drittlandsbananen nicht unangemessen.

( vgl. Randnrn. 80-81 )

5. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat bei Erlass der Regelung zur Aufteilung des Zollkontingents durch die Verordnung Nr. 2362/98 und der Durchführungsbestimmungen dazu unter verschiedenen Möglichkeiten die Methode gewählt, die ihm für die Einführung einer gemeinsamen Bananenmarktorganisation am geeignetsten erschien. Eine solche Maßnahme ist grundsätzlich als geeignet zur Erreichung des Zieles einer fairen Aufteilung des Zollkontingents anzusehen, selbst wenn sie wegen der unterschiedlichen Situation der Marktbeteiligten diese nicht alle auf die gleiche Weise trifft. Überdies kann das Gericht, obzwar nicht auszuschließen ist, dass das angestrebte Ergebnis durch andere Mittel hätte erreicht werden können, nicht die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob diese Maßnahmen angemessen sind, durch seine eigene Beurteilung ersetzen, wenn der Beweis nicht erbracht ist, dass diese Maßnahmen zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet waren.

( vgl. Randnrn. 94, 96 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 20. März 2001. - Bocchi Food Trade International GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Berechnung der zugeteilten Jahresmenge - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - WTO-Vorschriften - Möglichkeit der Geltendmachung - Ermessensmißbrauch - Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. - Rechtssache T-30/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-30/99

Bocchi Food Trade International GmbH mit Sitz in Bergisch Gladbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Meier,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt und H. van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Ersatzes des Schadens, der der Klägerin angeblich dadurch entstanden ist, dass die Kommission im Rahmen ihrer Verordnung (EG) Nr. 2362/98 vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32) Bestimmungen eingeführt hat, die angeblich gegen die im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geltenden Vorschriften und gegen bestimmte allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) wurde zum 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen eingeführt, die an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen trat. Es wurde unterschieden zwischen in der Gemeinschaft geernteten Gemeinschaftsbananen", aus anderen Drittländern als den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) eingeführten Drittlandsbananen", traditionellen AKP-Bananen" und nichttraditionellen AKP-Bananen". Die traditionellen AKP-Bananen und die nichttraditionellen AKP-Bananen entsprachen den von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die die traditionell von jedem einzelnen dieser Staaten ausgeführten Mengen, wie sie im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgesetzt sind, nicht überstiegen bzw. überstiegen.

2 Um eine zufriedenstellende Vermarktung der Gemeinschaftsbananen sowie der Bananen aus den AKP-Staaten und aus anderen Drittländern zu gewährleisten, sah die Verordnung Nr. 404/93 die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents von 2,2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor.

3 Mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 a. F. wurde dieses Zollkontingent in der Weise aufgeteilt, dass es zu 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), zu 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und zu 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten (Gruppe C), eröffnet wurde.

4 Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 404/93 a. F. lautete wie folgt:

Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der in Absatz 1... genannten Gruppen von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat."

5 Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 142, S. 6) legte u. a. die Kriterien für die Bestimmung der Art von Marktbeteiligten der Gruppen A und B, die Anträge auf Einfuhrlizenzen stellen konnten, anhand der Tätigkeit fest, die diese Marktbeteiligten während des Referenzzeitraums ausgeübt hatten.

6 Diese Einfuhrregelung war infolge von Klagen einiger Drittländer Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO).

7 Dieses Verfahren führte zu Berichten des WTO-Panels vom 22. Mai 1997 und zu einem Bericht des Ständigen Berufungsgremiums der WTO vom 9. September 1997, der vom Streitbeilegungsgremium der WTO am 25. September 1997 bestätigt wurde. Durch diese Entscheidung erklärte das Streitbeilegungsgremium mehrere Aspekte der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Bananen für mit den WTO-Vorschriften unvereinbar.

8 Um dieser Entscheidung nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28). Danach erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32).

9 Im Rahmen der neuen Einfuhrregelung für Bananen wurde insbesondere die Aufteilung des Kontingents auf drei Gruppen von Marktbeteiligten gestrichen; die Verordnung Nr. 2362/98 sieht nur eine Aufteilung auf traditionelle Marktbeteiligte" und neue Marktbeteiligte" gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Definitionen vor. Die Unterteilung der Marktbeteiligten der Gruppen A und B nach der Art der von ihnen auf dem Markt ausgeübten Tätigkeit wurde ebenfalls aufgegeben.

10 So lautet Artikel 4 der Verordnung Nr. 2362/98 wie folgt:

(1) Jedem traditionellen Marktbeteiligten, der gemäß Artikel 5 in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, wird jährlich für sämtliche in Anhang I genannten Ursprungsländer eine einzige Referenzmenge zugeteilt, die auf der Grundlage der von ihm im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird.

(2) Für die Einfuhren, die 1999 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen erfolgen, entspricht der Referenzzeitraum den Jahren 1994, 1995 und 1996."

11 Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmt:

(2) Für die Berechnung seiner Referenzmenge teilt jeder Marktbeteiligte der zuständigen Stelle jährlich vor dem 1. Juli Folgendes mit:

a) die gesamte Bananenmenge, die er in jedem Jahr des Referenzzeitraums aus den in Anhang I genannten Ursprungsländern tatsächlich eingeführt hat,

b) die in Absatz 3 genannten Belege und Nachweise.

(3) Die tatsächliche Einfuhr wird durch Folgendes nachgewiesen:

a) die Vorlage einer Kopie der Einfuhrlizenzen, die vom Lizenzinhaber... für die Abfertigung der betreffenden Mengen zum freien Verkehr verwendet wurden;... und

b) den Nachweis der Entrichtung der am Tag der Erfuellung der Zollförmlichkeiten anwendbaren Zölle; die Zahlungen können direkt an die zuständigen Stellen oder über einen Zollagenten oder -spediteur erfolgen.

Marktbeteiligte, die den Nachweis erbringen, dass sie die zum Zeitpunkt der Abfertigung einer bestimmten Bananenmenge zum freien Verkehr anwendbaren Zölle entweder direkt an die zuständigen Stellen oder über einen Zollagenten oder -spediteur entrichtet haben, ohne Inhaber oder Übernehmer der für dieses Geschäft verwendeten Einfuhrlizenz... zu sein, werden als Marktbeteiligte angesehen, die diese Menge tatsächlich eingeführt haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 eingetragen wurden und/oder wenn sie die Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung für die Eintragung als traditionelle Marktbeteiligte erfuellen. Zollagenten und -spediteure können die Anwendung dieses Unterabsatzes nicht in Anspruch nehmen."

12 Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmt:

Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Absatz 2 sowie nach Maßgabe des Gesamtvolumens der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen gemäß Artikel 2 setzt die Kommission gegebenenfalls einen einheitlichen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die vorläufige Referenzmenge jedes Marktbeteiligten anzuwenden ist."

13 Artikel 17 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmt:

Liegen für ein Quartal oder für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Ursprungsländer die Mengen, für die eine Lizenz beantragt wird, deutlich über der gegebenenfalls gemäß Artikel 14 festgesetzten Richtmenge oder sind sie höher als die verfügbaren Mengen, so wird ein Prozentsatz festgesetzt, um den die einzelnen Anträge gekürzt werden."

14 Artikel 18 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmt:

(1) Wurde für ein oder mehrere Ursprungsländer gemäß Artikel 17 ein Prozentsatz festgesetzt, um den die Anträge gekürzt werden, so kann der Marktbeteiligte, der einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für den oder die betreffenden Ursprungsländer gestellt hat, insbesondere

a) auf die Verwendung der Lizenz verzichten; hierzu richtet er innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Kürzungsprozentsatzes eine entsprechende Mitteilung an die für die Erteilung der Lizenzen zuständig Stelle; in diesem Fall wird die Sicherheit sofort freigegeben; oder

b) bis zu einer Menge, die höchstens der im Rahmen des betreffenden Antrags nicht zugeteilten Menge entspricht, einen oder mehrere neue Lizenzanträge für die Ursprungsländer stellen, für die die Kommission verfügbare Mengen veröffentlicht hat. Ein solcher Antrag ist in der unter Buchstabe a) genannten Frist zu stellen und nur gültig, wenn alle Bedingungen für die Einreichung eines Lizenzantrags erfuellt sind.

(2) Die Kommission bestimmt unverzüglich die Mengen, über die für das bzw. die betreffenden Ursprungsländer Lizenzen erteilt werden können."

15 Artikel 29 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmt:

Überschreiten für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Ursprungsländer die Mengen, für die Einfuhrlizenzanträge für das erste Quartal 1999 gestellt werden, 26 % der in diesem Anhang aufgeführten Mengen, so setzt die Kommission einen Verringerungskoeffizienten fest, der auf alle Anträge angewendet wird, die sich auf das oder die betreffenden Ursprungsländer beziehen."

16 Aufgrund dieses Artikels ist in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2806/98 der Kommission vom 23. Dezember 1998 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das erste Quartal 1999 und die Einreichung neuer Anträge (ABl. L 349, S. 32) folgendes vorgesehen:

Im Rahmen der Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen und der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen werden für das erste Quartal 1999 Einfuhrlizenzen erteilt für die in den Lizenzanträgen vermerkten, mit den Verringerungskoeffizienten 0,5793, 0,6740 bzw. 0,7080 multiplizierten Mengen der Ursprünge ,Kolumbien, ,Costa Rica bzw. ,Ecuador."

Sachverhalt und Verfahren

17 Die Klägerin, die Bocchi Food Trade International GmbH, ist ein Großhandelsbetrieb für Obst und Gemüse. Sie gehört zu der in Verona (Italien) niedergelassenen Bocchi-Gruppe, einem Importeur von Obst und Gemüse. Sie betreibt das gesamte Bananengeschäft der Bocchi-Gruppe. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2362/98 war die Klägerin Marktbeteiligte der Gruppe A. Sie ist traditioneller Marktbeteiligter im Sinne dieser Verordnung.

18 Mit Bescheid vom 8. Dezember 1998 wurde der Klägerin von der zuständigen nationalen Behörde für 1999 vorläufig eine Referenzmenge von 6 660 977 kg zuerkannt; diese Menge wurde durch Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 festgesetzten Anpassungskoeffizienten von 0,939837 um 400 744 kg gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 5. Januar 1999 bei der zuständigen Behörde Widerspruch ein.

19 Am 14. Dezember 1998 beantragte die Klägerin für das 1. Quartal 1999 Einfuhrrechte für den Import von 1 627 660 kg Bananen mit Ursprung in Ecuador. Durch Multiplikation der beantragten Menge mit dem Verringerungskoeffizienten von 0,708 wurde die beantragte Menge um 475 277 kg verringert. Gegen diese Kürzung legte die Klägerin am 12. Januar 1999 bei der zuständigen Behörde einen weiteren Widerspruch ein.

20 Danach beantragte die Klägerin gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2362/98 für die nicht zugeteilte Menge Einfuhrrechte für 110 000 kg Bananen mit Ursprung in sonstigen Ländern. Die beantragte Menge wurde durch Anwendung des Verringerungskoeffizienten um 30 822 kg verringert.

21 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 28. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Kommission die Verordnung Nr. 2362/98 erließ. Zur Begründung ihrer Klage machte sie u. a. einen Verstoß gegen bestimmte in Anhang 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) enthaltene Übereinkünfte geltend.

22 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96 (Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47) entschieden, dass die Übereinkünfte und Vereinbarungen der Anhänge 1 bis 4 des WTO-Übereinkommens wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften [gehören], an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst".

23 Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 sind die Parteien um Stellungnahme zu der Frage gebeten worden, welche Folgerungen sich gegebenenfalls aus dem genannten Urteil ergeben. Die Kommission und die Klägerin haben ihre Stellungnahmen am 6. und am 14. Januar 2000 eingereicht.

24 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 4. Oktober 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

25 Die Klägerin beantragt,

- die Kommission zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass auf die von der zuständigen Behörde für 1999 vorläufig anerkannte Referenzmenge der Anpassungskoeffizient und dass auf die Mengen, für die sie die Erteilung von Einfuhrlizenzen beantragt hat, der Verringerungskoeffizient angewendet wurde;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

27 Die Kommission ist, ohne ausdrücklich eine Unzulässigkeitseinrede zu erheben, der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin zunächst hätte versuchen müssen, den Eintritt des geltend gemachten Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels vor dem nationalen Gericht zu verhindern. Die Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG) sei ein subsidiärer Rechtsbehelf, sofern der geltend gemachte Schaden auf einer nationalen Verwaltungsmaßnahme beruhe, die in Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergangen sei (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache 119/88, AERPO u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2189, und vom 13. März 1992 in der Rechtssache C-282/90, Vreugdenhil/Kommission, Slg. 1992, I-1937, Randnr. 12, sowie Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, und vom 4. Februar 1998 in der Rechtssache T-93/95, Laga/Kommission, Slg. 1998, II-195, Randnr. 33). Die Festsetzung der Referenzmengen sei Sache der zuständigen nationalen Behörden, die die Gemeinschaftsregelung durch einen nationalen Verwaltungsakt auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2362/98 anwendeten (Urteile des Gerichts vom 9. April 1997 in der Rechtssache T-47/95, Terres rouges u. a./Kommission, Slg. 1997, II-481, Randnrn. 57 und 59, und des Gerichtshofes vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P, Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185, Randnr. 40).

28 Der entscheidende Gesichtspunkt für die Subsidiarität der Schadensersatzklage sei, dass die Kontrolle des nationalen Verwaltungshandelns ausschließlich den mitgliedstaatlichen Gerichten obliege, die den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) durch ein Vorabentscheidungsersuchen mit der Frage der Gültigkeit des anzuwendenden Gemeinschaftsrechts befassen könnten (Urteil Frankreich/Comafrica u. a., Randnr. 40). Nur wenn die mitgliedstaatlichen Gerichte keinen hinreichenden Rechtsschutz und/oder nicht die Möglichkeit der Erlangung von Schadensersatz bieten könnten, sei eine unmittelbare Klage zulässig.

29 Die Klägerin widerspricht der Auffassung der Kommission. Sie verfüge über keinen Rechtsbehelf vor den nationalen Gerichten. Sie habe nämlich gegen die Zuteilungsbescheide der nationalen Behörde jeweils den Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt (siehe oben, Randnrn. 18 und 19); diese Verfahren seien inzwischen in der Hauptsache erledigt. Nach deutschem Recht bestehe keine Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide auf andere Weise geltend zu machen. Die vorliegende Schadensersatzklage sei also der einzige Rechtsbehelf, der ihr zur Verfügung stehe.

30 Die nationale Verwaltung sei an die Vorgaben gebunden, die die Kommission in der Verordnung Nr. 2362/98 festgelegt habe. Der gesamte der Klägerin entstandene Schaden, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, sei Folge der Regelungen, die die Kommission vorgenommen habe, und nicht der nationalen Bescheide.

Würdigung durch das Gericht

31 Der in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachte Rechtsverstoß liegt nicht einer nationalen Stelle, sondern einem Gemeinschaftsorgan zur Last. Der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die deutschen Behörden nach sich ziehen könnte, wäre somit der Gemeinschaft anzulasten (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 126/76, Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431, Randnr. 5, vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 9, vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnrn. 18 f., und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 71).

32 Da der Gemeinschaftsrichter gemäß Artikel 215 EG-Vertrag zur Entscheidung über Klagen auf Ersatz eines der Gemeinschaft anzulastenden Schadens ausschließlich zuständig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in den Rechtssachen Asteris u. a./Griechenland und EWG, Slg. 1988, 5515, Randnr. 14, und Vreugdenhil/Kommission, Randnr. 14), könnte der Klägerin im nationalen Rechtsweg nicht ohne weiteres ein wirksamer Schutz ihrer Rechte gewährt werden (vgl. Urteil Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Randnr. 72)

33 Selbst wenn der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren der Auffassung wäre, dass die einschlägige Regelung einen Schaden habe verursachen können, könnte das nationale Gericht, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, insoweit die für den Ersatz des gesamten hier von der Klägerin behaupteten Schadens erforderlichen Maßnahmen nicht selbst erlassen, so dass auch in einem solchen Fall eine direkte Klage beim Gericht nach Artikel 215 des Vertrages erforderlich wäre (in diesem Sinn Urteil Dietz/Kommission, Randnr. 5).

34 Daher ist das Vorbringen der Kommission gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Klage zurückzuweisen.

Zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft

35 Die Klägerin wirft der Kommission rechtswidriges Verhalten vor: erstens Verletzung bestimmter in Anhang 1 des WTO-Übereinkommens enthaltener Übereinkünfte, nämlich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen und des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren, zweitens Benachteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen und Verletzung des Rechts auf freie Berufsausübung und drittens Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Zur Möglichkeit der Geltendmachung bestimmter in Anhang 1 des WTO-Übereinkommens enthaltener Übereinkünfte

Vorbringen der Parteien

36 Die Klägerin trägt vor, die GATT-Vorschriften seien höherrangiges Recht; unter ihnen seien die Diskriminierungsverbote und die Meistbegünstigungsklauseln als den Einzelnen schützende Rechtsnormen anzusehen.

37 Das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge stellten eine echte Welthandelsordnung mit eigener Rechtsordnung und Gerichtsbarkeit dar. Das neue WTO-Recht sei nicht verhandelbar; es enthalte vielmehr strikte Verbote, die nur durch Rechtssetzungsakte der WTO eingeschränkt oder zeitweise ausgesetzt werden könnten, nicht aber durch einseitige Maßnahmen eines WTO-Mitglieds. Bestimmte Vorschriften dieses neuen Rechts müssten daher in der Gemeinschaftsrechtsordnung unmittelbar anwendbar sein.

38 Zu den sich gegebenenfalls aus dem Urteil des Gerichtshofes Portugal/Rat (siehe oben, Randnr. 22) ergebenden Folgerungen hat die Klägerin auf Frage des Gerichts eingeräumt, dass der Gerichtshof die allgemeine Durchgriffswirkung der WTO-Vorschriften auf das Gemeinschaftsrecht verneint habe.

39 Dieses Urteil stehe aber nicht ihrem Vorbringen zur Begründung der Klage entgegen, dass die Gemeinschaftsorgane einen Ermessensmissbrauch begangen hätten. Infolge der rechtskräftigen Feststellung, dass die gemeinschaftliche Einfuhrregelung für Bananen mit den WTO-Vorschriften unvereinbar sei, und der von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtung zur Beseitigung der betreffenden Verstöße sei es den Gemeinschaftsorganen verwehrt, neue WTO-widrige Bestimmungen zu erlassen.

40 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dieses Vorbringen dahin erläutert, dass in der vorliegenden Rechtssache die Gemeinschaft, da sie gegenüber dem Streitbeilegungsgremium eine Verpflichtung zur Aufhebung der WTO-widrigen Bestimmungen ihrer Regelung eingegangen sei, bei der Erfuellung dieser Verpflichtung gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen habe, indem sie eine Regelung erlassen habe, die den WTO-Vorschriften zuwiderlaufe. Dieses Verbot sei als Ausfluss des Redlichkeitsprinzips ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, den der Gemeinschaftsrichter bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Rechtshandlungen der Gemeinschaft heranziehen könne. Sie sei daher berechtigt, eine Verletzung von WTO-Vorschriften auch auf dieser Grundlage zu rügen.

41 Im Übrigen führt die Klägerin aus, sie werfe der Kommission nicht vor, rechtswidrige Ziele zu verfolgen. Sie mache vielmehr geltend, dass die Kommission bewusst WTO-Vorschriften verletzt habe, um ihr Ziel, die Organisation des Bananenmarktes, zu erreichen. Ein solches Verhalten stelle eine weitere Kategorie des Ermessensmissbrauchs dar.

42 Dieser Ermessensmissbrauch führe unabhängig davon, ob die fraglichen WTO-Vorschriften den Schutz des Einzelnen bezweckten, zu einer Ersatzpflicht der Kommission. Der Einzelne sei nämlich gegen Ermessenmissbräuche von Organen der Gemeinschaft absolut geschützt.

43 Die Kommission macht geltend, die WTO-Vorschriften hätten keine unmittelbare Wirkung in der Gemeinschaftsrechtsordnung, so dass sich Einzelne nicht auf sie berufen könnten.

44 Es sei ständige Rechtsprechung, dass die Vorschriften des GATT 1947 keinen unbedingten Charakter hätten und dass man ihnen nicht die Bedeutung von Vorschriften des internationalen Rechts beimessen könne, die in den internen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar anwendbar seien (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973). Diese Rechtsprechung gelte auch für das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge, da die Besonderheiten des GATT 1947, die zur Verneinung der unmittelbaren Anwendbarkeit seiner Vorschriften geführt hätten, auch im WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen zu finden seien.

45 In ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts, welche Folgerungen sich gegebenenfalls aus dem Urteil des Gerichtshofes Portugal/Rat ergeben, hat die Kommission geltend gemacht, ihre Auffassung werde durch dieses Urteil voll und ganz bestätigt. Aufgrund dieses Urteils stehe fest, dass die Vorschriften des WTO-Übereinkommens keinen Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des gemeinschaftlichen Sekundärrechts darstellten. Dies bedeute zugleich, dass die durch das Streitschlichtungsorgan der WTO festgestellte Unvereinbarkeit eines Sekundärrechtsakts der Gemeinschaft mit den WTO-Vorschriften nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Rechtsakts in der Gemeinschaftsrechtsordnung führe und folglich auch keine Haftung der Gemeinschaft auf der Grundlage von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag auslösen könne.

46 Zu dem Vorbringen der Klägerin, es liege ein Ermessensmissbrauchs vor, vertritt die Kommission die Auffassung, die Gemeinschaft hafte dafür nur nach denselben Grundsätzen, wie sie für jede andere Verletzung gemeinschaftsrechtlich verbürgter Rechte oder Rechtsgrundsätze gälten.

47 Die Klägerin könne sich also durch ihre Berufung auf einen angeblichen Ermessensmissbrauch nicht den Nachweis ersparen, dass die Vorschriften, deren Verletzung sie geltend mache, den Schutz des Einzelnen bezweckten.

48 Weiter hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Klägerin könne dieser Nachweislast nicht durch Berufung auf das Verbot des venire contra factum proprium entgehen.

Würdigung durch das Gericht

49 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden voraus (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 54).

50 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P (Bergaderm u. a./Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 41 f.) setzt ein Entschädigungsanspruch voraus, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und dass der Verstoß gegen diese Rechtsnorm hinreichend qualifiziert ist.

51 Zur ersten Voraussetzung ergibt sich aus der Gemeinschaftsrechtsprechung, dass das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge nicht bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, auf die er sich vor Gericht berufen kann.

52 Der Gerichtshof stellte insoweit in dem oben angeführten Urteil Portugal/Rat (Randnr. 36) fest, dass das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge sich zwar erheblich vom GATT 1947 unterschieden, gleichwohl aber der Verhandlung zwischen den Mitgliedern einen hohen Stellenwert einräumten.

53 Zur Anwendung der in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte in der Gemeinschaftsrechtsordnung im Besonderen hat der Gerichtshof in dem genannten Urteil ausgeführt (Randnr. 42), dass das WTO-Übereinkommen einschließlich seiner Anhänge nach seiner Präambel - ebenso wie das GATT 1947 - auf dem Prinzip von Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen" aufbaue. Es unterscheide sich daher, in Bezug auf die Gemeinschaft, von deren Abkommen mit Drittländern, die eine gewisse Asymmetrie in den Verpflichtungen oder besondere Integrationsbeziehungen mit der Gemeinschaft begründeten.

54 Unstreitig folgerten einige Mitglieder, die zu den wichtigsten Handelspartnern der Gemeinschaft gehörten, aus Sinn und Zweck der in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte, dass diese nicht zu den Normen gehörten, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit der internen Rechtsvorschriften mäßen. Ein solcher Mangel an Gegenseitigkeit auf Seiten der Handelspartner der Gemeinschaft in Bezug auf die in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte, die auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit zum gemeinsamen Nutzen" beruhten und sich dadurch von den Abkommen der Gemeinschaft unterschieden, könne zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Vorschriften führen. Hätte der Gemeinschaftsrichter unmittelbar die Aufgabe, die Vereinbarkeit des Gemeinschaftsrechts mit diesen Vorschriften zu gewährleisten, so würde den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft der Spielraum genommen, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügten (Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 43, 45 und 46).

55 Der Gerichtshof gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehörten, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane messe (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47).

56 Aus dem zitierten Urteil ergibt sich, dass die WTO-Vorschriften grundsätzlich nicht bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und ihre etwaige Verletzung daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann.

57 In ihrer Stellungnahme zu der Frage, welche Folgerungen sich aus dem angeführten Urteil Portugal/Rat ergeben, hat die Klägerin eingeräumt, dass die WTO-Vorschriften keine allgemeine Durchgriffswirkung auf das Gemeinschaftsrecht haben. Ihre Klage stütze sich aber auf eine weitere Kategorie des Ermessensmissbrauchs, der darin bestehe, dass die Kommission unter Verletzung des Verbotes des venire contra factum proprium eine Regelung erlassen habe, die einer Entscheidung, mit der die gemeinschaftliche Regelung für mit den WTO-Vorschriften unvereinbar erklärt worden sei, und ihrer Verpflichtung zur Beseitigung der dadurch festgestellten Verstöße zuwiderlaufe (Randnrn. 39 bis 41).

58 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsakt eines Gemeinschaftsorgans nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn er ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52), und ein Ermessensmissbrauch kann nur aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien festgestellt werden (Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 168).

59 In der vorliegenden Rechtssache hat die Klägerin aber nicht nachgewiesen und nicht einmal behauptet, dass die Kommission die Verordnung Nr. 2362/98 oder einzelne Bestimmungen dieser Verordnung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck erlassen habe, die erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung der Regelung über den Bananenimport in die Gemeinschaft, wie sie durch die Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 ergangen ist, festzulegen.

60 Desgleichen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, es handle sich hier um eine weitere Kategorie des Ermessensmissbrauchs.

61 Folgte man der Auffassung der Klägerin, so würde man nämlich die Definition des Ermessensmißbrauchs verkennen, die vom Gemeinschaftsrichter die Prüfung des Zwecks des Rechtsakts und nicht seines Inhalts verlangt.

62 Im Übrigen ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Gemeinschaft habe einen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie eine gegen WTO-Vorschriften verstoßende Regelung erlassen oder bereits festgestellte Verstöße aufrechterhalten habe, obwohl sie sich zur Beachtung dieser Vorschriften verpflichtet habe.

63 Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der WTO-Vorschriften zu prüfen (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

64 Weder die Berichte des WTO-Panels vom 22. Mai 1997 noch der Bericht des Ständigen Berufungsgremiums der WTO vom 9. September 1997, der vom Streitbeilegungsgremium der WTO am 25. September 1997 bestätigt wurde, enthielten bestimmte von der Kommission in der Verordnung Nr. 2362/98 umgesetzte" Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. für das GATT 1947 Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31). Ebenso wenig verweist die Verordnung Nr. 2362/98 ausdrücklich auf spezielle Verpflichtungen aus den Berichten der WTO-Organe oder auf spezielle Bestimmungen der in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte.

65 Daher kann die Klägerin ihre Klage in der vorliegenden Rechtssache weder auf den angeblichen Verstoß gegen bestimmte in Anhang 1 des WTO-Übereinkommens enthaltene Übereinkünfte noch auf den angeblichen Ermessensmissbrauch stützen.

Zur Benachteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Verletzung des Rechts auf freie Berufsausübung

Vorbringen der Parteien

66 Die Klägerin trägt vor, die Verordnung Nr. 2362/98 mache für kleine und mittlere Unternehmen wie sie den Handel mit Bananen praktisch unmöglich. Hierin liege gleichzeitig eine nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) verbotene Diskriminierung kleiner und mittelständischer gegenüber den multinationalen Unternehmen.

67 Der Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe nicht nur aus dem Verbot, gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Vielmehr dürften auch ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden. Ein kleiner oder mittlerer Importeur von Obst und Gemüse verfüge im Bananengeschäft nicht über die gleichen Ein- und Verkaufskonditionen wie ein Unternehmen, das sich auf die Erzeugung und Vermarktung von Bananen spezialisiert habe. Trotzdem behandele die Verordnung Nr. 2362/98 beide Berufsgruppen gleich und begünstige dadurch einseitig die multinationalen Unternehmen.

68 Diese Gleichbehandlung ungleicher Ausgangssachverhalte sei nicht gerechtfertigt. Sie könne nicht auf die Ziele der Bananenmarktordnung gestützt werden. Ausweislich der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2362/98 bestehe zwar ein wesentliches von der Gemeinschaft mit dieser Verordnung verfolgtes Ziel darin, einen Wettbewerb der neuen Marktbeteiligten gegen die traditionellen Vermarkter von Bananen zu ermöglichen. Jedoch müsse der Wettbewerb innerhalb der Gruppe der traditionellen Marktbeteiligten möglich sein. Denn nur eine Regelung, die den Marktverhältnissen Rechnung trage, sei gerechtfertigt, solange die Mengenziele der Gemeinschaftsregelung hiermit nicht in Konflikt stuenden.

69 Überdies verpflichte das Grundrecht der Gewerbefreiheit die Kommission, bei aller Gestaltungsfreiheit auf die Marktbeteiligten so weit Rücksicht zu nehmen, dass diesen der Bananenhandel möglich bleibe. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit würden überschritten, wenn der Bananenhandel dadurch zum Erliegen komme, dass mittels Quartalskontingentierungen die mit bestimmten Erzeugerländern kontrahierten Warenströme in andere Erzeugerländer umgeleitet werden sollten.

70 Der Gerichtshof habe zwar im Urteil Deutschland/Rat (a. a. O.) entschieden, dass es kein Grundrecht auf Schutz des Marktanteils und auf strukturerhaltende Maßnahmen gebe, aber nicht den Eingriff in die Gewerbefreiheit in einem Fall wie dem vorliegenden gewürdigt.

71 Die Kommission bestreitet zunächst das Vorbringen der Klägerin, kleine und mittlere Unternehmen würden gegenüber den multinationalen Unternehmen diskriminiert. Die behauptete ungleiche Situation stelle keine Besonderheit auf dem Bananensektor dar, sondern sei eine generelle Erscheinung, und sie habe auch bereits unter der Geltung der früheren Marktorganisation bestanden. Um dieser Erscheinung beizukommen, müssten marktpolitische Entscheidungen in ein unterschiedliches Recht für kleine und mittlere Unternehmen einerseits und für multinationale Unternehmen andererseits umgesetzt werden. Damit würde man die Gefahr hervorrufen, nicht zu rechtfertigende Wettbewerbsverzerrungen zu schaffen.

72 Sodann macht die Kommission unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere das erwähnte Urteil Deutschland/Rat, geltend, dass der mit der Regelung verbundene Eingriff in die freie Berufsausübung gerechtfertigt und dieses Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt angetastet sei.

73 Solange die Klägerin nicht dargelegt habe, welche konkreten strukturellen Schwierigkeiten die Neuregelung für sie mit sich gebracht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin allein um die Erhaltung ihres Marktanteils gehe; dies sei nach der Rechtsprechung nicht schutzwürdig.

Würdigung durch das Gericht

74 Das Diskriminierungsverbot gehört nach ständiger Rechtsprechung zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (Urteil Deutschland/Rat, a. a. O., Randnr. 67). Dieser Grundsatz verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung wäre objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 97).

75 Selbst wenn man annähme, dass die Situation der einzelnen Gruppen von Marktbeteiligten durch die Verordnung Nr. 2362/98 unterschiedlich beeinflusst worden sein könnte, würde dies keine diskriminierende Behandlung darstellen, soweit eine solche Behandlung mit dem Ziel einer Integration der Märkte in der Gemeinschaft naturgemäß verbunden wäre (Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 74).

76 Die Klägerin hat jedoch vorgetragen, die Ziele der Bananenmarktordnung könnten hier nicht geltend gemacht werden, da die fragliche Regelung nicht den Marktverhältnissen Rechnung trage, insofern als kleine oder mittlere Unternehmen im Ein- und Verkauf nicht über die gleichen Möglichkeiten wie multinationale Unternehmen verfügten.

77 Wie jedoch die Kommission zu Recht hervorhebt, stellt diese Situation keine Besonderheit auf dem Bananensektor, sondern eine generelle Erscheinung dar, und sie bestand bereits unter der Geltung der früheren Marktorganisation.

78 Solche unterschiedlichen Wirkungen der Regelung, die auf objektive Merkmale wie Unterschiede in Größe und Marktstellung zurückzuführen sind, können nicht als Diskriminierung" im Sinne des Vertrages angesehen werden (im gleichen Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1980 in der Rechtssache 52/79, Debauve u. a., Slg. 1980, 833, Randnr. 21). Die Auffassung der Klägerin setzt nämlich eine politische Maßnahme des Gesetzgebers zur Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen voraus. Doch könnte ihr Unterbleiben im Rahmen der Verordnung Nr. 2362/98 selbst dann keinen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösenden Verstoß darstellen, wenn sich eine solche Maßnahme rechtfertigen ließe.

79 Die Klägerin kann in der vorliegenden Rechtssache auch keine Verletzung des Rechts auf freie Berufsausübung geltend machen.

80 Obzwar die freie Berufsausübung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, können diese nämlich keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18, und vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 16).

81 Was insbesondere den Bananensektor angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass kein Wirtschaftsteilnehmer ein Eigentumsrecht an einem Marktanteil geltend machen kann, den er zu einem Zeitpunkt vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation besessen hat. Zudem entspricht die aus der Einführung des Zollkontingents und dem Mechanismus seiner Aufteilung resultierende Beschränkung der Möglichkeit, Drittlandsbananen einzuführen, den im Allgemeininteresse der Gemeinschaft liegenden, mit der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verfolgten Zielen und beeinträchtigt folglich die freie Berufsausübung traditioneller Vermarkter von Drittlandsbananen nicht unangemessen (Urteile des Gerichtshofes Deutschland/Rat, a. a. O., Randnrn. 79, 82 und 87, und vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 77).

82 Die Klägerin hat jedoch, abgesehen von den Schwierigkeiten allgemeiner Art für kleine und mittlere Unternehmen, keine besonderen Schwierigkeiten geltend gemacht und damit nicht dargetan, dass der Eingriff in ihr Recht auf freie Berufsausübung keine Folge der Durchführung von im Allgemeininteresse der Gemeinschaft liegenden Zielen ist.

83 Nach alledem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass kleine und mittlere Unternehmen diskriminiert worden sind oder das Recht auf freie Berufsausübung verletzt worden ist.

Zur Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Parteien

84 Die Klägerin trägt vor, die Einfuhrregelung der Verordnung Nr. 2362/98 verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

85 Sie verfüge über Lieferkontakte ausschließlich nach Ecuador und habe in ihrem Einfuhrlizenzantrag für das erste Quartal 1999 die quartalsmäßige Hoechstmenge für Ecuador beantragt. Die ihr zuerkannte Einfuhrmenge sei anhand des Verringerungskoeffizienten gekürzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hätte es geboten, ihr zu ermöglichen, die dieser Kürzung entsprechende Menge als Zusatzmenge für das zweite Quartal zu beantragen. Sie habe jedoch erst im letzten Quartal die Möglichkeit, die in den vorherigen Quartalen nicht zugeteilten Lizenzen - nunmehr alle auf einmal - einzusetzen. Hierzu bestehe seitens der Erzeuger Ecuadors keine ausreichende Lieferbereitschaft, denn Bananen seien Erzeugnisse, die beständig geerntet würden und deren Absatz nur gleichmäßig vonstatten gehen könne. Deshalb könne sie nicht Bananen im Umfang der Lizenzen einführen und ihre Kaution verfalle.

86 Überdies sei die derzeitige Regelung der zeitlichen Zersplitterung der jährlichen Ländergruppenkontingente unverhältnismäßig, weil es minder beeinträchtigende Mittel der Wirtschaftslenkung gebe.

87 Die Kommission hält diesen Einwand in zweifacher Hinsicht für unrichtig.

88 Erstens könne ein Marktbeteiligter, dessen Lizenzantrag für Bananen aus einem bestimmten Ursprungsland gekürzt worden sei, gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2362/98 in einer zweiten Runde in demselben Quartal einen oder mehrere Lizenzanträge für andere Ursprungsländer stellen, für die sie verfügbare Mengen veröffentlicht habe. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin Gebrauch gemacht.

89 Zweitens sei es nach der Verordnung Nr. 2362/98 möglich, die im vorangehenden Quartal nicht zugeteilten Mengen im Rahmen der quartalsmäßigen Hoechstmenge erneut zu beantragen.

90 Drittens sei die Mehrheit der Marktbeteiligten offensichtlich in der Lage, die neue Einfuhrregelung für Bananen zu nutzen. Das Problem der Klägerin liege darin, dass sie Lieferverbindungen nur zu einem Lieferland unterhalte und deshalb die Flexibilität der neuen Einfuhrregelung für Bananen nicht wie andere Marktteilnehmer nutzen könne.

Würdigung durch das Gericht

91 Der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das den politischen Aufgaben entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) übertragen.

92 Nach der Rechtsprechung kann die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist. Ist der Gemeinschaftsgesetzgeber insbesondere für den Erlass einer Regelung genötigt, die künftigen Auswirkungen dieser Regelung zu beurteilen, und lassen sich diese Auswirkungen nicht genau vorhersehen, so kann seine Beurteilung nur dann beanstandet werden, wenn sie im Hinblick auf die Erkenntnisse, über die er im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung verfügte, offensichtlich irrig erscheint (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr. 14, vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 14, und vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, Randnr. 90).

93 Diese Einschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Kommission veranlasst sieht, bei der Verwirklichung einer gemeinsamen Marktorganisation einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen herbeizuführen und auf diese Weise im Rahmen der in ihre Verantwortung fallenden politischen Entscheidungen eine Auswahl zu treffen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, Randnr. 91).

94 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gemeinschaftsgesetzgeber bei Erlass der streitigen Regelung zur Aufteilung des Zollkontingents und der Durchführungsbestimmungen dazu unter verschiedenen Möglichkeiten die Methode gewählt, die ihm für die Einführung einer gemeinsamen Bananenmarktorganisation am geeignetsten erschien. Eine solche Maßnahme ist grundsätzlich als geeignet zur Erreichung des Zieles einer fairen Aufteilung des Zollkontingents anzusehen, selbst wenn sie wegen der unterschiedlichen Situation der Marktbeteiligten diese nicht alle auf die gleiche Weise trifft (in diesem Sinn Urteil Schräder, Randnr. 23).

95 Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen nicht dargetan, dass die durch die Verordnung Nr. 2362/98 eingeführte Regelung zur Aufteilung des Zollkontingents offensichtlich unangemessen ist. Durch dieses Verwaltungssystem soll nämlich, indem es der Kommission die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr erforderlichen Anpassungen ermöglicht, eine faire Aufteilung des jährlichen Zollkontingents unter den betroffenen Marktbeteiligten sichergestellt werden. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen ist, die ihr zustehende Menge einzuführen. Wie die Kommission ausgeführt hat, konnte die Klägerin Einfuhrrechte für Bananen aus anderen Ausfuhrländern als Ecuador beantragen, eine Möglichkeit, von der sie im Übrigen auch Gebrauch machte (siehe oben, Randnr. 20).

96 Zwar ist nicht auszuschließen, dass das angestrebte Ergebnis durch andere Mittel hätte erreicht werden können; das Gericht kann jedoch nicht die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob die vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewählten Maßnahmen angemessen sind, durch seine eigene Beurteilung ersetzen, wenn der Beweis nicht erbracht ist, dass diese Maßnahmen zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet waren (Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, Randnr. 94).

97 Dieser Vorwurf ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

98 Nach alledem kann hier nicht durch eine Verletzung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit und des Rechts auf freie Berufsausübung die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst werden.

99 Da die Klägerin kein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen hat, das die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann, ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

100 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

Zurück