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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: T-300/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2026/97


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2026/97 Art. 5
Verordnung (EG) Nr. 2026/97 Art. 7 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 2026/97 Art. 8
Verordnung (EG) Nr. 2026/97 Art. 11 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 2026/97 Art. Leitlinie Abschn. A
Verordnung (EG) Nr. 2026/97 Art. Leitlinie Abschn. F Buchst. a Ziff. ii
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

4. Oktober 2006

"Ausgleichszolluntersuchungen - Bespielbare Compactdiscs mit Ursprung in Indien - Berechnung der Höhe der Subventionen - Feststellung der Schädigung - Kausalzusammenhang - Verteidigungsrechte"

Parteien:

In der Rechtssache T-300/03

Moser Baer India Ltd mit Sitz in New Delhi (Indien), Prozessbevollmächtigte: A. P. Bentley, QC, Rechtsanwalt K. Adamantopoulos sowie R. MacLean und J. Branton, Solicitors,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. M. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und K. Talabér-Ricz als Bevollmächtigte,

und durch

Committee of European CD-R and DVD+/-R Manufacturers (CECMA), ehemals Committee of European CD-R Manufacturers (CECMA), mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Ehle und V. Schiller,

Streithelfer,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 960/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Indien (ABl. L 138, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin P. Lindh und des Richters V. Vadapalas,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Verordnungsrechtlicher Rahmen

1 Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt:

"Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird für die Zwecke dieser Verordnung anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Dieser Zeitraum ist in der Regel das letzte Geschäftsjahr des Begünstigten, kann aber auch ein anderer Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Einleitung der Untersuchung sein, für den zuverlässige finanzielle und sonstige Angaben vorliegen."

2 Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung bestimmt:

"Ist die Subvention an den Erwerb oder den künftigen Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention berechnet, indem die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird. ..."

3 Artikel 8 der Grundverordnung bestimmt:

"Feststellung der Schädigung

...

(2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a) des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und

b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der subventionierten Einfuhren wird geprüft, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich gestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise wird geprüft, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

...

(5) Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muss, der Höhe der anfechtbaren Subventionen, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten und im Fall der Landwirtschaft einer gestiegenen Belastung der staatlichen Stützungsprogramme. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die subventionierten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ursächlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7) Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht subventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländern und in der Gemeinschaft sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie sowie Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft."

4 Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung bestimmt:

" ... [Die] Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die Subventionierung als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall der Subventionierung in der Regel den Untersuchungszeitraum nach Artikel 5 umfasst. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden in der Regel nicht berücksichtigt."

5 Mit ihrer Mitteilung 98/C 394/04 (ABl. 1998, C 394, S. 6) veröffentlichte die Kommission Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen (im Folgenden: Leitlinien).

6 Abschnitt A der Leitlinien bestimmt:

"In den Artikeln 5, 6 und 7 der [Grundverordnung] wird die Berechnung der Höhe von Subventionen geregelt. In dieser Mitteilung soll die Durchführung dieser Artikel ... erläutert und damit die Methode dargelegt werden, die die Kommission normalerweise - das heißt, wenn keine besonderen Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen, - zur Berechnung der Höhe der Subventionen in Ausgleichszollverfahren anwendet. Dadurch sollen die Berechnungen transparenter gemacht und für mehr Sicherheit auf Seiten der Wirtschaftsbeteiligten und der Regierungen der Drittstaaten gesorgt werden. Diese Mitteilung bindet die Gemeinschaftsinstitutionen in keiner Weise, sondern enthält lediglich Leitlinien, die als Hilfsmittel bei der Durchführung von Ausgleichszolluntersuchungen gemäß der [Grundverordnung] bestimmt sind."

7 Abschnitt F Buchstabe a Ziffer ii der Leitlinien bestimmt:

"Bei einmaligen Subventionen, die an den Erwerb von Sachanlagen gebunden sind, wird die Subvention über den normalen Abschreibungszeitraum [englische Fassung: "the normal life"; normale Lebensdauer] solcher Sachanlagen verteilt (Artikel 7 Absatz 3 der [Grundverordnung]). Daher kann die Subvention ... über den normalen Abschreibungszeitraum für Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig verteilt werden. Dabei wird normalerweise linear abgeschrieben."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

8 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Indien, die verschiedene Arten von Speichermedien und insbesondere bespielbare Compactdiscs (im Folgenden: CD-Rs) herstellt.

9 Am 17. Mai 2002 leitete die Kommission auf einen vom Committee of European CD-R Manufacturers (CECMA) gestellten Antrag hin eine Ausgleichszolluntersuchung hinsichtlich der Einfuhren von aus Indien stammenden CD-Rs ein (ABl. C 116, S. 4).

10 Mit Schreiben vom 4. März 2003 teilte die Kommission der Klägerin die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen mit, auf deren Grundlage die Festsetzung endgültiger Ausgleichszölle vorgeschlagen werden sollte. Die von der Kommission festgestellten Subventionen bestanden in der Befreiung von den Zöllen auf die von der Klägerin eingeführten Investitionsgüter. Bei der Berechnung der Höhe der Subventionen wurden diese gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt. Der Entwurf sah die Festsetzung eines Ausgleichszolls von 10 % vor.

11 Mit zwei Schreiben vom 19. März 2003 antwortete die Klägerin auf diesen Bericht, wobei sie zum einen die zur Berechnung der Subventionshöhe verwendete Methode beanstandete und zum anderen das Bestehen einer Schädigung und deren Ursachen bestritt.

12 Mit zwei Schreiben vom 9. April 2003 wies die Kommission zum einen das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf das Bestehen einer Schädigung und den Kausalzusammenhang zurück und übersandte der Klägerin einen Zusatzentwurf mit einer neuen Berechnung der Subventionshöhe, in dem die Subventionen über einen Zeitraum von 4,2 Jahren verteilt wurden. Der Zusatzentwurf sah die Festsetzung eines Ausgleichszolls von 7,3 % vor.

13 Mit Schreiben vom 14. April 2003 beanstandete die Klägerin die neue Berechnung der Subventionshöhe. Die Kommission übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2003 zusätzliche Erläuterungen zu dieser Berechnung. Die Klägerin beantwortete dieses Schreiben am 9. Mai 2003 mit einer zusätzlichen Stellungnahme.

14 Auf den am 20. Mai 2003 beschlossenen Vorschlag der Kommission erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 960/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Indien (ABl. L 138, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Diese Verordnung setzte auf die Einfuhren von aus Indien stammenden CD-Rs einen endgültigen Ausgleichszoll von 7,3 % fest.

Verfahren und Anträge der Parteien

15 Mit Schriftsatz, der am 29. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben

16 Durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 23. Januar 2004 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Sie hat keine schriftlichen Anträge eingereicht.

17 Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 18. April 2005 ist das Committee of European CD-R Manufacturers (CECMA), nunmehr Committee of European CD-R and DVD+/-R Manufacturers (CECMA), als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Das CECMA hat seinen Streithilfeschriftsatz innerhalb der gesetzten Frist eingereicht. Die Klägerin hat hierzu eine Stellungnahme eingereicht.

18 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 13. April und 30. Juni 2004 beantragt, bestimmte vertrauliche Angaben, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung, der Erwiderung und der Gegenerwiderung enthalten sind, von der Übermittlung an das CECMA auszunehmen. Sie hat eine nicht vertrauliche Fassung dieser Schriftstücke vorgelegt. Der Rat hat mit Schreiben vom 5. April 2004 beantragt, bestimmte in der Klagebeantwortung enthaltene vertrauliche Angaben von der Übermittlung an das CECMA auszunehmen. Er hat eine nicht vertrauliche Fassung der Klagebeantwortung vorgelegt, die seinem eigenen Antrag auf vertrauliche Behandlung und dem der Klägerin entsprach. Die Übermittlung der genannten Schriftstücke an das CECMA ist auf diese nicht vertrauliche Fassung beschränkt worden. Das CECMA hat dagegen keine Einwände erhoben.

19 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und den Beteiligten im Wege prozessleitender Maßnahmen schriftlich bestimmte Fragen gestellt, die diese innerhalb der gesetzten Frist beantwortet haben.

20 Die Parteien des Rechtsstreits und die Kommission haben in der Sitzung vom 10. Mai 2006 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet. Das CECMA hat dem Gericht mitgeteilt, dass es nicht an der Sitzung teilnehme.

21 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerin Anwendung findet;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- in jedem Fall anzuordnen, dass das CECMA seine eigenen Kosten trägt.

22 Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- hilfsweise, Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit er einen höheren endgültigen Ausgleichszoll einführt als den, der angewendet worden wäre, wenn die Subventionshöhe auf der Grundlage eines Abschreibungszeitraums von sechs Jahren festgelegt worden wäre;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

23 Das CECMA beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Streithelfers aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

24 Die Klägerin unterteilt ihre Rügen in fünf Klagegründe, die zum einen die Feststellung des normalen Abschreibungszeitraums der eingeführten Anlagen bei der Berechnung der Subventionshöhe und zum anderen die Bewertung der Schädigung und des Kausalzusammenhangs betreffen.

25 In Bezug auf die Feststellung des normalen Abschreibungszeitraums macht die Klägerin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen die Artikel 5, 7 Absatz 3 und 11 Absatz 1 der Grundverordnung (erster Klagegrund) sowie einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und das Fehlen einer Begründung (zweiter Klagegrund) geltend.

26 In Bezug auf die Bewertung der Schädigung und des Kausalzusammenhangs macht die Klägerin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen die Artikel 8 Absätze 2, 6 und 7 der Grundverordnung hinsichtlich der Prüfung der auf die Feststellung der Schädigung und des Kausalzusammenhangs bezogenen Umstände (dritter Klagegrund), der Prüfung der Auswirkungen von Einfuhren aus Taiwan (vierter Klagegrund) und der Prüfung der Auswirkungen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Inhabers von Patenten auf CD-Rs (fünfter Klagegrund) geltend.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 5, 7 Absatz 3 und 11 Absatz 1 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung des normalen Abschreibungszeitraums

Vorbemerkungen

27 Mit ihrem ersten Rechtsmittel macht die Klägerin geltend, dass die in der angefochtenen Verordnung getroffene Feststellung des normalen Abschreibungszeitraums mit Rechtsfehlern und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

28 Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-35/01, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Slg. 2004, II-3663, Randnrn. 48 und 49 und die dort zitierte Rechtsprechung).

29 Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Abschreibungszeitraums nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung, der im vorliegenden Fall einschlägig ist. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird eine an den Erwerb von Sachanlagen geknüpfte Subvention "über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt". Aus dem Wortlaut und dem Aufbau dieser Vorschrift, die u. a. eine Beurteilung dessen verlangt, was in dem betreffenden Wirtschaftszweig normale Praxis ist, ergibt sich, dass die Festlegung des betreffenden Zeitraums im Rahmen des weiten Ermessens erfolgt, über das die Organe bei der Analyse komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte verfügen.

30 Im Licht dieser Erwägungen ist jede einzelne der Rügen, die die Klägerin im vorliegenden Fall erhoben hat, zu prüfen.

Zur Beurteilung der Tatsachen hinsichtlich des Abschreibungszeitraums (erster Teil des Klagegrundes)

- Vorbringen der Parteien

31 Die Klägerin macht geltend, dass die Subventionen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung, so wie er in Abschnitt F Buchstabe a Ziffer ii der Leitlinien ausgelegt werde, über "the normal life of the assets" ("die [normale Lebensdauer] solcher Sachanlagen") oder "the normal period used in the industry involved for the depreciation of such assets in the industry concerned" ("den normalen Abschreibungszeitraum für Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig") hätten verteilt werden müssen. Im Übrigen bestehe die Praxis der Gemeinschaftsorgane darin, den gewichteten Mittelwert der Abschreibungszeiträume unter Bezugnahme auf die Buchhaltungsunterlagen der Hersteller in der fraglichen Branche des betreffenden Landes festzulegen.

32 Nach Ansicht der Klägerin hätte der Rat alle aktenkundigen Umstände in Bezug auf die Lebensdauer der betreffenden Anlagen berücksichtigen müssen. In dieser Hinsicht sei der Rat mit der Annahme, dass der normale Abschreibungszeitraum dieser Anlagen, d. h. deren normale Lebensdauer, 4,2 Jahre betrage, von einem kürzeren Zeitraum ausgegangen als dem, der sich aus den während der Untersuchung vorgelegten Beweisen ergebe. Der Abschreibungszeitraum habe unter Berücksichtigung dieser Beweise (laut den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin) dreizehn Jahre oder (laut den Buchhaltungsunterlagen der Lieferanten der Klägerin) sogar fünfzehn bis zwanzig Jahre betragen. Nach den Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft habe er sechs Jahre betragen.

33 Zudem habe der Rat zu Unrecht angenommen, dass der normale Abschreibungszeitraum bei Anwendung der vom indischen Recht vorgesehenen Methode der degressiven Abschreibung 4,2 Jahre betrage. Denn bei der Methode der degressiven Abschreibung gebe es keinen Abschreibungszeitraum. Im Übrigen gehe aus den Berechnungen der Klägerin hervor, dass die Anlagen bei Anwendung dieser Methode am Ende des vom Rat festgelegten Zeitraums nicht vollständig abgeschrieben seien, da stets ein Restwert verbleibe.

34 Der Rat macht geltend, dass eine an den Erwerb von Sachanlagen geknüpfte Subvention nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über den normalen Abschreibungszeitraum verteilt werden müsse. Die von diesem Begriff zu unterscheidende normale Lebensdauer eines Anlagegegenstands könne unter Umständen einer der Faktoren sein, der bei der Feststellung des Abschreibungszeitraums zu berücksichtigen sei. Dies sei auch die Praxis der Organe, auf die sich die Klägerin berufe.

35 Die Klägerin verwechsle diese beiden Begriffe, wenn sie fälschlicherweise vortrage, dass die Organe den Zeitraum von 4,2 Jahren nicht nur als Abschreibungszeitraum, sondern als Lebensdauer der Anlagen angenommen hätten. Was die von der Klägerin angeführten Beweise betreffe, so gäben die Schreiben ihrer Lieferanten lediglich die tatsächliche Lebensdauer der betreffenden Sachanlagen und nicht den angemessenen Zeitraum für ihre Abschreibung an. Jedenfalls habe sich der Rat auf das indische Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften gestützt, das einen verbindlichen und von der Lebensdauer der Anlagen unabhängigen Abschreibungszeitraum vorsehe.

36 Auf die Methode der degressiven Abschreibung habe der Rat zurückgegriffen, um die Differenz zwischen dem Abschreibungszeitraum nach dieser Methode und dem innerhalb des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angewendeten durchschnittlichen Abschreibungszeitraum von sechs Jahren zu bestimmen. Insoweit sei die von der Klägerin vorgelegte Alternativberechnung ungeeignet, da sie nicht die laufenden Investitionen berücksichtige.

- Würdigung durch das Gericht

37 Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes erhebt die Klägerin im Wesentlichen zwei Rügen. Erstens vertritt sie die Ansicht, dass der angenommene Abschreibungszeitraum verglichen mit den Angaben, die von ihr, den Lieferanten der betreffenden Sachanlagen bzw. dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stammten, offensichtlich unrichtig sei. Zweitens hält sie die vom Rat vorgenommene Beurteilung des Abschreibungszeitraums, der sich aus der vom indischen Recht vorgeschriebenen Methode der degressiven Abschreibung ergibt, für offensichtlich fehlerhaft.

38 Was die erste Rüge betrifft, so ergibt sich aus den Begründungserwägungen 43 und 45 der angefochtenen Verordnung, dass der Rat die Abschreibungsmethode berücksichtigt hat, die vom Recht des Landes der Klägerin für die Buchführung vorgeschrieben wird.

39 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob sich der Rat darauf stützen durfte, statt die von der Klägerin herangezogenen Angaben zu berücksichtigen.

40 Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung enthält keine speziellen Regeln hinsichtlich der Umstände, die bei der Festlegung des Abschreibungszeitraums zu berücksichtigen sind. Dementsprechend verfügen die Organe der Gemeinschaft über ein weites Ermessen in Bezug auf die Umstände, die als maßgeblich angesehen werden können.

41 Was den Zweck der in der vorstehenden Randnummer genannten Vorschrift betrifft, so ergibt sich aus Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung, dass mit der Feststellung des normalen Abschreibungszeitraums in dem betreffenden Wirtschaftszweig der auf den untersuchten Subventionierungszeitraum entfallende Anteil des Vorteils berechnet werden soll, der dem Ausführer beim Erwerb der Sachanlagen erwachsen ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht die Ansicht vertritt, dass die Abschreibungsmethode, die das Recht des Landes des Ausführers vorschreibt, insoweit nicht maßgeblich ist.

42 Sie trägt jedoch vor, dass die Berücksichtigung dieses Umstands von den Leitlinien und der bisherigen Praxis der Gemeinschaftsorgane abweiche.

43 Nach Abschnitt F Buchstabe a Ziffer ii der Leitlinien wird die Subvention über [die] normale... [Lebensdauer der betreffenden] Sachanlagen verteilt", und "[d]aher kann die Subvention ... über den normalen Abschreibungszeitraum für Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig verteilt werden". Zwar nehmen also die Leitlinien sowohl auf den "normalen Abschreibungszeitraum" als auch auf die "normale [Lebensdauer]" der betreffenden Sachanlagen Bezug; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Kommission den Umfang der bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung herangezogenen Umstände eingeschränkt hätte.

44 Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass die bisherige Praxis der Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen der Grundverordnung und der Leitlinien auf den durchschnittlichen Abschreibungszeitraum abstelle, der in den Buchhaltungsunterlagen des Wirtschaftszweigs des betreffenden Landes angewandt werde. Soweit allerdings in diesem Land die Abschreibung geregelt ist, kann die vom nationalen Recht vorgesehene Abschreibungsmethode in dieser Hinsicht maßgeblich sein.

45 Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Berechnung einer Subvention niemals auf eine vom Recht des betreffenden Landes vorgesehene Abschreibungsmethode Bezug genommen hätten, ist daran zu erinnern, dass Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung den Organen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der bei der Feststellung des normalen Abschreibungszeitraums zu berücksichtigenden Umstände einräumt. Die Tatsache, dass die Gemeinschaftsorgane die fragliche Methode nicht bei anderen Ausgleichszolluntersuchungen angewandt haben, führt als solche nicht zu einem Verstoß gegen diese Vorschrift (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache T-132/01, Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2003, II-2359, Randnrn. 68 und 69).

46 Im Übrigen ist für den Fall, dass das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der bisherigen Praxis dahin auszulegen sein sollte, dass es sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gründet, darauf hinzuweisen, dass die Organe, sofern ihnen die einschlägige Regelung einen gewissen Ermessenspielraum einräumt, dadurch, dass sie von diesem Ermessen Gebrauch machen, ohne im Voraus im Einzelnen die Kriterien darzulegen, die sie in jedem konkreten Fall anzuwenden gedenken, nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen, selbst wenn sie neue grundsätzliche Optionen aufstellen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85, Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnrn. 28 und 29, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 118; Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnrn. 67 bis 69).

47 Folglich durften die Gemeinschaftsorgane ohne Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung zur Feststellung des normalen Abschreibungszeitraums der fraglichen Anlagen die Abschreibungsmethode heranziehen, die das Recht des Landes des betreffenden Ausführers vorsieht.

48 Was schließlich die Angaben der Klägerin betrifft, dass sie in ihrer Buchhaltung einen durchschnittlichen Abschreibungszeitraum von dreizehn Jahren angewendet habe, so ergibt sich aus der Begründungserwägung 40 der angefochtenen Verordnung, dass die Glaubhaftigkeit dieser Daten durch die Tatsache in Frage gestellt wurde, dass die Zuordnung dieser Anlagen in ihren Buchhaltungsunterlagen nicht die gleiche war wie in ihren Steuerunterlagen.

49 Hinsichtlich der von den Lieferanten stammenden Bescheinigungen, nach denen die fraglichen Ausrüstungsgegenstände fünfzehn bis zwanzig Jahre lang hätten verwendet werden können, ist zu bemerken - wie es der Rat getan hat -, dass diese Bescheinigungen nicht den Abschreibungszeitraum dieser Ausrüstungsgegenstände in dem betreffenden Wirtschaftszweig angeben, sondern lediglich einen Hinweis auf deren physische Lebensdauer darstellen.

50 Was den Abschreibungszeitraum von sechs Jahren betrifft, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft anwendet, so ergibt sich aus den Begründungserwägungen 44 und 45 der angefochtenen Verordnung, dass die wirtschaftliche Lage des Letzteren nicht mit der des betroffenen indischen Wirtschaftszweigs vergleichbar ist.

51 Daher können die von der Klägerin herangezogenen Angaben nicht belegen, dass die vom Rat im vorliegenden Fall vorgenommene Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist.

52 Hinsichtlich der zweiten Rüge der Klägerin, die sich auf einen offensichtlichen Fehler bei der Anwendung der vom indischen Recht vorgeschriebenen Abschreibungsmethode stützt, ist zu bemerken, dass diese Methode der degressiven Abschreibung nicht den Rückgriff auf einen bestimmten Abschreibungszeitraum als solchen einschließt.

53 Im vorliegenden Fall hat der Rat zur Berechnung dieses Zeitraums eine Formel verwendet, die der Anwendung der Methode der degressiven Abschreibung durch ein Unternehmen entspricht, das sich in der Lage der Klägerin befindet. Er hat insbesondere festgestellt, dass die Anwendung dieser Methode im Fall laufender regelmäßiger Investitionen über einen repräsentativen Zeitraum von sechs Jahren eine "um 30 % schnellere" Abschreibung ermögliche als die Methode der linearen Abschreibung, was dem im vorliegenden Fall angenommenen Zeitraum von 4,2 Jahren entspreche.

54 Insoweit hat die Klägerin nicht dargetan, dass ein derartiger Ansatz als solcher fehlerhaft war. Sie versucht jedoch, die Richtigkeit der vom Rat vorgenommenen Berechnungen dadurch in Frage zu stellen, dass sie eine Alternativberechnung vorlegt, der zufolge die Anwendung der degressiven Abschreibung zu einem Restwert am Ende des fünften Jahres führe.

55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die von der Klägerin vorgelegte Alternativberechnung auf eine Abschreibung der eingesetzten Sachanlage während des ersten Jahres und nicht auf laufende Investitionen stützt. Da sich diese Berechnung auf andere Beurteilungsgrundlagen stützte als die, die der Rat berücksichtigte, kann sie nicht herangezogen werden, um die Richtigkeit der vom Rat vorgenommenen Beurteilung in Zweifel zu ziehen.

56 Nach alledem können die Rügen, die die Klägerin im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes vorgebracht hat, keinen Erfolg haben.

Zur Einordnung der Sachanlagen in die Kategorie der Formen und zur fehlenden Berücksichtigung der Angaben aus den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin (erste und zweite Rüge des zweiten Teils des Klagegrundes)

- Vorbringen der Parteien

57 Die Klägerin beruft sich auf die Praxis des Rates, wonach die Buchhaltungsunterlagen des Ausführers die Hauptinformationsquelle darstellten. Diese Praxis sei vergleichbar mit der Berücksichtigung von entsprechend den allgemein anerkannten Grundsätzen des betreffenden Landes zur Berechnung der Herstellungskosten geführten Buchhaltungsunterlagen in Dumpingsachen. Der Rat hätte daher seine Beurteilung auf den Abschreibungszeitraum stützen müssen, der sich aus den Buchhaltungsunterlagen ergebe.

58 Der Rat habe gegen Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung, so wie er in der Praxis des Rates ausgelegt worden sei, dadurch verstoßen, dass er sich geweigert habe, diesen Zeitraum zu berücksichtigen, und die fraglichen Sachanlagen der Kategorie der Formen zugeordnet habe, obwohl diese Anlagen in den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin als Maschinen verzeichnet gewesen seien. Die Klägerin räumt ein, dass ein und dieselben Sachanlagen in ihren Buchhaltungs- und Steuerunterlagen unterschiedlich zugeordnet gewesen seien. Im Fall einer Abweichung könne aber die in den Steuerunterlagen vorgenommene Zuordnung nicht gegenüber der in den Buchhaltungsunterlagen erfolgten vorrangig sein.

59 Die angefochtene Verordnung weise insoweit auch eine fehlerhafte Begründung auf. Denn der Rat hätte seine Entscheidung hinsichtlich der Zuordnung der fraglichen Anlagen mit objektiven, an ihre Eigenschaften geknüpften Umständen und nicht allein mit dem Widerspruch zwischen den Buchhaltungs- und den Steuerunterlagen begründen müssen.

60 Im Übrigen habe die Klägerin in ihrem Schreiben an die Kommission vom 14. April 2003 darauf hingewiesen, dass nur für einen Teil der fraglichen Anlagen in ihren Steuerunterlagen eine neue Zuordnung zu der Kategorie der Formen vorgenommen worden sei. Diese Angabe sei durch die Einkommensteuererklärung nachgewiesen worden, die die Kommission während des Verfahrens geprüft habe. Die Kommission habe daher über alle Angaben verfügt, die zur Überprüfung der von der Klägerin vorgenommenen Berechnungen erforderlich gewesen seien.

61 Der Rat trägt vor, dass die Buchhaltungsunterlagen des Ausführers zwar grundsätzlich die Hauptinformationsquelle darstellten, die Organe aber durch diese Daten nicht gebunden würden, sondern sich an dem normalen Abschreibungszeitraum in dem betreffenden Wirtschaftszweig orientieren müssten. Im vorliegenden Fall wäre es nicht sachgerecht gewesen, sich auf den Abschreibungszeitraum zu stützen, der sich aus den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin ergebe. Zum einen habe die in diesen Unterlagen vorgenommene Zuordnung der Anlagen nicht mit deren Zuordnung für steuerliche Zwecke übereingestimmt. Zum anderen habe der mit Verlusten belastete Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Durchschnitt einen Abschreibungszeitraum von sechs Jahren angewandt, und der Abschreibungszeitraum, der von der Klägerin, einem Unternehmen, das Gewinne erziele und kontinuierlich und in beträchtlichem Umfang investiere, in Ansatz gebracht worden sei, habe deutlich kürzer als dieser Durchschnitt sein müssen.

62 Die Klägerin habe die fraglichen Anlagen in ihrer Steuererklärung der Kategorie der Formen zugeordnet. Aus den indischen Rechtsvorschriften ergebe sich aber, dass die buchhalterische und die steuerliche Zuordnung ein- und derselben Anlagen miteinander übereinstimmen müssten. Für die Festlegung des angemessenen Abschreibungszeitraums sei der Rat daher von der Annahme ausgegangen, dass die Änderung der Zuordnung für steuerliche Zwecke auch eine ebensolche Änderung in den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin hätte nach sich ziehen müssen.

63 Diese Argumentation sei, insbesondere durch die Begründungserwägung 41 der angefochtenen Verordnung, ausreichend begründet. In Anbetracht dieser Begründung sei der Rat nicht verpflichtet gewesen, auf die Frage nach den objektiven Eigenschaften der fraglichen Anlagen einzugehen. Im Übrigen habe auch die Klägerin nicht dargetan, dass die Neuzuordnung der Anlagen für steuerliche Zwecke auf deren objektiven Eigenschaften und nicht ausschließlich auf ihren steuerlichen Interessen beruht habe.

64 Auf das Vorbringen der Klägerin, dass die Neuzuordnung für steuerliche Zwecke nicht alle fraglichen Anlagen betroffen habe, entgegnet der Rat, dass die Klägerin weder in ihrem Schreiben an die Kommission vom 14. April 2003 noch in ihrer Klageschrift einen Beweis zur Untermauerung dieser Tatsache beigebracht habe. Im Übrigen ergebe sich aus der Antwort der Kommission vom 8. Mai 2003, dass die im Schreiben vom 14. April 2003 genannten Angaben zum Gesamtwert der eingeführten Gegenstände im Widerspruch zu den früheren und während der Untersuchung überprüften Angaben gestanden hätten. Daher habe die Kommission die neuen Angaben weder überprüfen noch dementsprechend berücksichtigen können.

- Würdigung durch das Gericht

65 Aus den Begründungserwägungen 39 bis 43 der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass der Rat den Abschreibungszeitraum der fraglichen Anlagen unter Bezugnahme auf die Abschreibungsmethode vorgenommen hat, die das indische Recht für Ausrüstungsgegenstände wie Formen vorschreibt. Er hat es somit abgelehnt, diese Beurteilung auf den Abschreibungszeitraum zu stützen, der in den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin enthalten ist, in denen diese Anlagen als Maschinen aufgeführt wurden.

66 Die Klägerin räumt ein, dass sie hinsichtlich der fraglichen Anlagen in ihrer auf den untersuchten Zeitraum bezogenen Steuererklärung eine Neuzuordnung zur Kategorie der Formen vorgenommen habe. Dennoch ist sie der Ansicht, dass der Rat dadurch gegen Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung verstoßen habe, dass er seine Beurteilung auf eine in den Steuerunterlagen enthaltene Zuordnung gestützt habe, anstatt die Angaben in den Buchhaltungsunterlagen zu berücksichtigen.

67 Zunächst ist an die Feststellung in der vorstehenden Randnummer 45 zu erinnern, wonach die bloße Tatsache, dass die Gemeinschaftsorgane bei anderen Ausgleichszolluntersuchungen nicht die gleiche Methode angewandt haben, als solche nicht zu einem Verstoß gegen die genannte Vorschrift führt. Darüber hinaus ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Begründungserwägungen 40 und 41 der angefochtenen Verordnung, dass die Berücksichtigung der steuerlichen Gegebenheiten damit begründet wurde, dass die in den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin vorgenommene Zuordnung der fraglichen Anlagen nicht mit der in ihren Steuerunterlagen übereinstimmte. Es lässt sich daher nicht behaupten, dass der Rat Angaben, die sich aus den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin ergaben, aus willkürlichen Gründen außer Acht gelassen hat.

68 Ferner geht aus der Begründungserwägung 38 der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Gemeinschaftsorgane ihre Beurteilung auf den aus buchhalterischer Sicht anwendbaren Abschreibungszeitraum stützten. Im Rahmen dieser Prüfung wurde auf die Steuererklärung der Klägerin nur Bezug genommen, um die buchhalterisch angemessene Zuordnung der in Rede stehenden Anlagen zu ermitteln. Wie aus der Begründungserwägung 41 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, war diese Bezugnahme dadurch gerechtfertigt, dass ein und dieselben Anlagen eine identische Zuordnung in den Buchhaltungs- und den Steuerunterlagen hätten erfahren müssen. Daher vertritt die Klägerin zu Unrecht die Ansicht, dass die Gemeinschaftsorgane den Steuerunterlagen rechtswidrig den Vorrang gegenüber den Buchhaltungsunterlagen eingeräumt hätten.

69 Schließlich hat die Klägerin die Auffassung des Rates nicht in Frage gestellt, wonach ein Unternehmer zwar in seinen Buchhaltungs- und Steuerunterlagen unterschiedliche Abschreibungsmethoden vorsehen dürfe, die Zuordnung ein und derselben Anlage aber in beiden Unterlagen identisch sein müsse. Zudem behauptet sie nicht, dass die Zuordnung der Anlagen in ihren Steuerunterlagen falsch gewesen sei. Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung hat im Übrigen nicht ergeben, dass die Zuordnung der Anlagen in der Steuererklärung von den indischen Behörden beanstandet oder von der Klägerin korrigiert wurde.

70 Unter diesen Umständen konnte der Rat rechtmäßig davon auszugehen, dass, nachdem die Klägerin die Zuordnung der fraglichen Anlagen in ihren Steuerunterlagen geändert hatte, dieselbe Änderung in der Buchhaltung berücksichtigt werden musste.

71 Was das von der Klägerin hilfsweise vorgebrachte Argument betrifft, dass diese Feststellung unzureichend begründet sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung nach ständiger Rechtsprechung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr zur Wahrung ihrer Rechte die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gemeinschaftsgericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2002 in der Rechtssache T-89/00, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, Slg. 2002, II 3651, Randnr. 65 und die dort zitierte Rechtsprechung).

72 Insoweit heißt es in den Begründungserwägungen 40 bis 42 der angefochtenen Verordnung, dass die Änderung der Zuordnung der Anlagen in den Steuerunterlagen den Angaben der Klägerin hinsichtlich deren Zuordnung in den Buchhaltungsunterlagen widerspreche, obwohl die Zuordnung ein und derselben Anlagen in beiden Unterlagen identisch hätte sein müssen. In der angefochtenen Verordnung wird mithin ausreichend dargelegt, weshalb der Rat seine Beurteilung nicht auf die sich aus den Büchern der Klägerin ergebende Zuordnung der Anlagen gestützt, sondern sich auf andere einschlägige Umstände bezogen hat.

73 Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die Zuordnung der Anlagen zu der Kategorie der Formen nicht alle fraglichen Anlagen betreffe, was sie der Kommission mit Schreiben vom 14. April 2003 mitgeteilt habe.

74 Der Rat entgegnet auf dieses Vorbringen, dass die zu dessen Untermauerung gemachten Angaben nicht mit anderen während der Untersuchung festgestellten Tatsachen übereinstimmten und dass dieses Vorbringen daher nicht berücksichtigt werden könne.

75 Aus den Antworten der Verfahrensbeteiligten auf die schriftliche Frage des Gerichts geht hervor, dass die Klägerin zur Untermauerung des betreffenden Vorbringens auf die Angaben verweist, die sich aus ihrer Steuererklärung für den Untersuchungszeitraum ergeben. Es steht fest, dass der in dieser Erklärung angegebene Wert der Anlagen nicht mit deren für die Berechnung der Subvention zugrunde gelegtem Wert übereinstimmt. Der Rat führt aus, dass die Organe nicht in der Lage gewesen seien, allein auf der Grundlage dieser Informationen das fragliche Vorbringen mit den anderen Angaben, die im Rahmen der Untersuchung überprüft worden seien, zu vergleichen.

76 Die Klägerin ist dennoch der Ansicht, dass der sich daraus ergebende Unterschied hinsichtlich der Werte, der sich dadurch erklären lasse, dass Transport- und Einrichtungskosten hinzuträten, die Gemeinschaftsorgane nicht daran hindere, festzustellen, dass die Änderung der Zuordnung nicht alle eingeführten Anlagen betroffen habe.

77 Der Rat hat insoweit klargestellt, dass die Gemeinschaftsorgane den genauen Wert der Anlagen, die der Kategorie der Formen zugeordnet worden seien, nicht hätten bestimmen können, da die Klägerin zum einen die Zuordnungskriterien nicht erläutert habe und zum anderen keine vollständige und überprüfbare Liste dieser Anlagen vorgelegt habe. In Ermangelung dessen hätten die Gemeinschaftsorgane die von der Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens angegebenen Zahlen nicht überprüfen können.

78 In Anbetracht der zuletzt genannten Umstände, die die Klägerin vor dem Gericht nicht in Frage gestellt hat, ist davon ausgehen, dass die Klägerin den Gemeinschaftsorganen keine Informationen vorgelegt hat, die es diesen ermöglicht hätte, die Richtigkeit ihres Vorbringens zu überprüfen und gegebenenfalls den Teil der Anlagen zu berücksichtigen, der nicht der Kategorie der Formen zugeordnet worden sei. Folglich könne sie mit diesem Vorbringen allein nicht die in der angefochtenen Verordnung vorgenommene Beurteilung in Zweifel ziehen.

79 Der Rat durfte daher ohne Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung davon ausgehen, dass die fraglichen Anlagen, die für steuerliche Zwecke als Formen ausgewiesen wurden, bei der buchhalterischen Beurteilung des sie betreffenden Abschreibungszeitraums ebenfalls als solche hätten berücksichtigt werden müssen und dass es deshalb nicht angebracht war, diese Beurteilung auf die Angaben in den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin zu stützen. Zudem hat die Klägerin nicht dargetan, dass es insoweit an einer Begründung fehlt.

80 Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der ersten beiden Rügen des zweiten Teils des Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Berücksichtigung der Rentabilität und der Investitionen der Klägerin (dritte Rüge des zweiten Teils des Klagegrundes)

- Vorbringen der Parteien

81 Nach Ansicht der Klägerin hat der Rat dadurch gegen Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung verstoßen, dass er für die Feststellung des Abschreibungszeitraums zwischen rentablen und unrentablen Unternehmen unterschieden hat. Zum einen ergebe sich eine solche Unterscheidung in keiner Weise aus der Grundverordnung. Zum anderen sei sie unlogisch, da die normale Lebensdauer und der normale Abschreibungszeitraum einer Anlage mit deren Eigenschaften und nicht mit der Rentabilität oder dem Investitionsplan des Unternehmens, dem sie gehöre, zusammenhingen.

82 Indem er von der Annahme ausgegangen sei, dass die Klägerin über einen Zeitraum von sechs Jahren umfangreiche Investitionen tätigen werde, habe der Rat außerdem gegen die Artikel 5 und 11 Absatz 1 der Grundverordnung verstoßen. Die Tatsache, dass die Klägerin Gewinne erzielt und während des Untersuchungszeitraums sowie während der vorhergehenden zwei Jahre Investitionen getätigt habe, sei kein Beweis dafür, dass sie denselben Rentabilitäts- und Investitionsgrad sechs Jahre lang aufrecht erhalten habe. Der Denkansatz des Rates schließe daher Spekulationen über nach dem Untersuchungszeitraum eintretende Umstände ein.

83 Der Rat erwidert, dass er nicht zwischen rentablen und unrentablen Gesellschaften unterschieden habe. Er habe lediglich die Tatsache berücksichtigt, dass die Klägerin kontinuierlich beträchtliche Investitionen tätige, um daraus die Schlussfolgerung abzuleiten, dass diese ihre Anlagen schnell abschreibe. Auf diese Weise habe der Rat herausfinden wollen, welcher Abschreibungszeitraum für eine Gesellschaft normal sei, die sich in der gleichen Situation befinde wie die Klägerin. Diese vertrete zu Unrecht die Ansicht, dass sich die Rentabilität nicht auf den Abschreibungszeitraum auswirke, da der Umstand, dass Gewinne erzielt würden, für die Wahl dieses Zeitpunkts von Bedeutung sei.

84 Seine Einschätzung, dass die Klägerin Gewinne erziele, und umfangreiche Investitionen tätige, habe der Rat auf die Umstände gestützt, die bei der Untersuchung festgestellt und nicht bestritten worden seien. Er habe gemäß den Artikeln 5 und 11 Absatz 1 der Grundverordnung keinen Umstand herangezogen, der nach dem Untersuchungszeitraum eingetreten sei.

- Würdigung durch das Gericht

85 Es steht fest, dass der Rat die bei der Untersuchung ermittelte Tatsache berücksichtigt hat, dass die Klägerin gute Gewinne erzielte und laufend und regelmäßig investierte. Dieser tatsächliche Umstand ist bei zwei Gelegenheiten berücksichtigt worden. Erstens hat der Rat von den beiden nach indischem Recht zulässigen Abschreibungsmethoden die Methode der degressiven Abschreibung herangezogen, die eine schnellere Abschreibung ermöglichte. Zweitens hat der Rat den Abschreibungszeitraum nach dieser Methode unter Bedingungen wie im Fall laufender regelmäßiger Abschreibungen berechnet.

86 Diese Erwägungen werden in der Begründungserwägung 45 der angefochtenen Verordnung wiedergegeben:

"Die Lage des ausführenden Herstellers unterscheidet sich ... erheblich von derjenigen des Durchschnittsunternehmens. Er erzielt sehr gute Gewinne und tätigt kontinuierlich beträchtliche Investitionen, so dass die Annahme vertretbar ist, dass sein Abschreibungszeitraum bedeutend kürzer ist als der vorgenannte Durchschnitt. Es wurde daher als angemessen angesehen, die Methode der degressiven Abschreibung anzuwenden, was der Tatsache Rechnung trägt, dass sie eine schnellere Abschreibung ermöglicht als die Methode der linearen Abschreibung. Es sei darauf hingewiesen, dass im Fall laufender regelmäßiger Investitionen die von dem Indian Companies Act vorgeschriebene Methode der degressiven Abschreibung (vgl. Erwägungsgrund 43) eine um 30 % schnellere Abschreibung ermöglicht als die äquivalente Methode der linearen Abschreibung über den in Anwendung dieser Methode geltenden repräsentativen Zeitraum von sechs Jahren. Dies entspricht einem Zeitraum von 4,2 Jahren gegenüber den sechs Jahren nach der Methode der linearen Abschreibung ..."

87 Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Rat dadurch, dass er ihre Rentabilität und ihre Investitionen berücksichtigt habe, gegen Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung sowie die Artikel 5 und 11 Absatz 1 dieser Verordnung verstoßen habe.

88 Was Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung betrifft, so ist der Rat aufgrund dieser Vorschrift verpflichtet, den Abschreibungszeitraum in dem betreffenden Wirtschaftszweig zu beurteilen. Diese Beurteilung kann somit Umstände einbeziehen, die dem betreffenden Ausführer eigen sind. Wie bereits vorstehend in Randnummer 40 betont worden ist, verfügen die Organe der Gemeinschaft über ein Ermessen hinsichtlich der als maßgeblich zu berücksichtigenden Umstände.

89 Insoweit hat die Klägerin keinerlei Beweis zur Stützung ihrer Behauptung beigebracht, dass sich die Rentabilität eines Ausführers nicht auf den Abschreibungszeitraum für seine Anlagen auswirken könne. Der Rat hingegen hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wahl einer Abschreibungsmethode durch den Ausführer u. a. von den vorgesehenen Investitionen und mithin von der Rentabilität des betreffenden Unternehmens abhängen könne.

90 Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Rat gegen Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung verstoßen hat.

91 Was Artikel 5 der Grundverordnung betrifft, so sieht diese Bestimmung vor, dass die Höhe der Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet wird, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Im vorliegenden Fall haben die Gemeinschaftsorgane angenommen, dass die günstige Lage der Klägerin während der drei in Betracht gezogenen Geschäftsjahre die Wahl der Abschreibungsmethode habe beeinflussen können. Sodann haben sie auf die dementsprechend gewählte Methode zurückgegriffen, um den auf den Untersuchungszeitraum entfallenden Anteil der Subventionen zu bestimmen. Folglich behauptet die Klägerin zu Unrecht, dass die Gemeinschaftsorgane in die Berechnung der Subventionen einen Vorteil einbezogen hätten, der auf einen anderen Zeitraum als den Untersuchungszeitraum entfalle.

92 Was Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung betrifft, so sieht dieser u. a. vor, dass Informationen, die für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, für die Beurteilung der Subventionierung und der Schädigung in der Regel nicht berücksichtigt werden. Folglich sind die für die Analyse durch die Gemeinschaftsorgane maßgeblichen Daten diejenigen, die sich auf einen mit dem Untersuchungszeitraum endenden Zeitraum beziehen. Diese Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass im Rahmen der Analyse dieser Daten Voraussagen über zukünftige Ereignisse berücksichtigt werden, soweit diese maßgeblich sind und sich auf die im Verlauf der Untersuchung ermittelten objektiven Ergebnisse gründen.

93 Was die Maßgeblichkeit solcher Voraussagen im vorliegenden Fall angeht, so ist festzustellen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die Einschätzung des Rates, dass die Rentabilität des betreffenden Ausführers und die von ihm vorgesehenen Investitionen für die Bestimmung der Abschreibungsmethode maßgeblich sein könnten, in Frage zu stellen.

94 Was die Stichhaltigkeit der vom Rat berücksichtigten Voraussagen betrifft, so bestreitet die Klägerin nicht, während eines Zeitraums von drei Jahren bis zum Ende des Untersuchungszeitraums regelmäßig beträchtliche Summen investiert zu haben. Diese Tatsache führt zwar nicht zwangsläufig zu der Annahme, dass die streitigen Abschreibungen, wie der Rat meinte, unter Bedingungen wie im Fall laufender regelmäßiger Investitionen vorgenommen wurden; diese Einschätzung wirtschaftlicher Art fällt jedoch in den Bereich des weiten Ermessens, das den Gemeinschaftsorganen bei der Analyse komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte zusteht. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass diese Einschätzung mit einem offensichtlichen Fehler behaftet war.

95 Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Rat gegen Artikel 5 oder Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung verstoßen hat.

96 In Anbetracht dessen ist die vorliegende Rüge nicht begründet.

Zur Anwendung der Methode der degressiven Abschreibung (vierte Rüge des zweiten Teils des Klagegrundes)

- Vorbringen der Parteien

97 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Rat dadurch gegen Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung verstoßen habe, dass er für die Berechnung der Höhe der Subvention die Methode der degressiven Abschreibung angewandt habe. Die Leitlinien und die Praxis der Organe nähmen auf die Verwendung der linearen Methode Bezug. Insoweit lege die angefochtene Verordnung nicht die Gründe dar, aus denen die Gemeinschaftsorgane von ihrer gefestigten Praxis abwichen, obwohl die Klägerin in ihren Buchhaltungsunterlagen die lineare Methode verwendet habe.

98 Der Rat erwidert, dass Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung nicht ausschließe, dass eine andere Abschreibungsmethode als die lineare angewandt werde, auch wenn normalerweise die letztgenannte Methode herangezogen werde. Dass die Methode der degressiven Abschreibung in der Vergangenheit nicht gebräuchlich gewesen sei, sei unerheblich.

- Würdigung durch das Gericht

99 Aus der Begründungserwägung 45 der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Gemeinschaftsorgane den Abschreibungszeitraum festgestellt haben, indem sie auf die Methode der degressiven Abschreibung zurückgegriffen haben, die das indische Recht für die fraglichen Anlagen vorsieht.

100 Hierzu vertritt die Klägerin die Auffassung, die Verwendung der Methode der degressiven Abschreibung verstoße als solche gegen Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung, so wie er in den Leitlinien der Kommission ausgelegt werde und in deren bisheriger Praxis angewandt worden sei.

101 Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung schließt die Verwendung der Methode der degressiven Abschreibung nicht aus.

102 Was die Leitlinien betrifft, so sieht ihr Abschnitt F Buchstabe a Ziffer ii vor, dass die Kommission für die Verteilung der Höhe der Subvention normalerweise die Methode der linearen Abschreibung verwendet. Aus diesem Hinweis ergibt sich jedoch nicht, dass der Rückgriff auf eine andere Methode ausgeschlossen ist. Außerdem gelten die Hinweise, die in den Leitlinien enthalten sind, laut deren Abschnitt A nicht, wenn besondere Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen.

103 Im vorliegenden Fall hat der Rat in den Begründungserwägungen 44 und 45 der angefochtenen Verordnung erläutert, dass die vom indischen Recht vorgesehene Methode der degressiven Abschreibung, die zu einer schnelleren Abschreibung als die vom gleichen Recht vorgesehene lineare Methode führe, in Anbetracht des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft genutzten Abschreibungszeitraums und der besonderen Umstände, die der Klägerin zugute gekommen seien, die angemessenste sei. Unter diesen Umständen durften sich die Gemeinschaftsorgane für ein anderes Vorgehen entscheiden, als es die Leitlinien im Allgemeinen vorsehen.

104 Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass die Gemeinschaftsorgane die Methode der degressiven Abschreibung nicht bei anderen Ausgleichszolluntersuchungen angewandt hätten, so ist daran zu erinnern, dass dieses Vorbringen als solches nicht ausreicht, um ihre Anwendung im vorliegenden Fall in Frage zu stellen (vgl. oben, Randnrn. 45 und 46).

105 Hinsichtlich der Kritik der Klägerin daran, dass der Rat eine andere Methode angewandt habe als die in ihren Buchhaltungsunterlagen verwendete, ist daran zu erinnern, dass der Rat zu Recht angenommen hat, dass die Anwendung der in diesen Buchhaltungsunterlagen verwendeten Abschreibungsmethode im vorliegenden Fall unangebracht war (vgl. oben, Randnrn. 65 bis 67 und 79).

106 Folglich ist die Auffassung der Klägerin unbegründet, dass die Gemeinschaftsorgane allein dadurch gegen Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung verstoßen hätten, dass sie von der Vorgehensweise abgewichen seien, die in den Leitlinien vorgesehen und in den früheren Ausgleichszolluntersuchungen angewandt worden sei.

107 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zum angeblich willkürlichen Charakter der Berechnungen (fünfte Rüge des zweiten Teils des Klagegrundes)

- Vorbringen der Parteien

108 Die Klägerin macht geltend, dass die Methode, die der Rat angewandt habe, um zu einem Zeitraum von 4,2 Jahren zu gelangen, willkürlich sei. Die Gemeinschaftsorgane hätten insbesondere den Zeitraum von sechs Jahren für den Vergleich der beiden Abschreibungsmethoden, der linearen und der degressiven Methode, sowie den Zeitraum von sechs Jahren, in dem die Klägerin kontinuierlich investiert haben solle, willkürlich gewählt. Hätten die Gemeinschaftsorgane eine andere Anzahl von Jahren zugrunde gelegt, hätten sie einem anderen Ergebnis kommen können.

109 Dass die Feststellung des streitigen Abschreibungszeitraums willkürlich sei, zeige sich darin, dass die Kommission in ihrem ersten Entwurf einen Zeitraum von drei Jahren vorgeschlagen habe, der anschließend unter Bezugnahme auf die gleichen verfügbaren Tatsachen durch einen Zeitraum von 4,2 Jahren ersetzt worden sei.

110 Nach Ansicht des Rates belegt der Umstand, dass er durch eine Änderung der Berechnungsgrößen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, nicht, dass sein Vorgehen willkürlich gewesen sei. Insoweit habe die Klägerin nicht dargetan, dass er die Grenzen seines Ermessens überschritten habe.

111 Die Kommission durfte nach Ansicht des Rates ihre Vorgehensweise im Lauf des Verfahrens ändern, auch wenn sich diese Änderung nicht auf neue Tatsachen stützte. Dies bedeute nicht, dass das neue Vorgehen willkürlich sei.

- Würdigung durch das Gericht

112 Mit der vorliegenden Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Feststellung des normalen Abschreibungszeitraums, um den es hier gehe, nicht objektiv gewesen sei. Die Gemeinschaftsorgane hätten erstens die Parameter für den Vergleich der beiden vom indischen Recht vorgesehenen alternativen Methoden willkürlich gewählt und zweitens den Abschreibungszeitraum in einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung und ohne das Vorliegen neuer Beweise geändert.

113 Was den ersten Einwand betrifft, so geht aus der Begründungserwägung 45 der angefochtenen Verordnung hervor, dass der repräsentative Zeitraum von sechs Jahren, der im vorliegenden Fall Verwendung fand, sowohl dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angewandten durchschnittlichen Abschreibungszeitraum als auch dem Zeitraum entspricht, der sich aus der Methode der linearen Abschreibung ergibt, die das indische Recht als eine der anwendbaren Methoden vorsieht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe mit der Berücksichtigung dieses Zeitraums eine willkürliche Wahl getroffen haben. Das Vorbringen der Klägerin, dass das Ergebnis der Berechnung bei einem anderen Zeitraum anders ausgefallen wäre, vermag die vorstehende Feststellung, dass der berücksichtigte Zeitraum nicht willkürlich ist, nicht in Frage zu stellen.

114 Was den zweiten Einwand betrifft, wonach die Kommission ursprünglich einen Zeitraum von drei Jahren vorgeschlagen habe, ist daran zu erinnern, dass eine Untersuchung im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen ein kontinuierlicher Prozess ist, in dessen Verlauf zahlreiche Feststellungen ständig überprüft werden. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die endgültigen Feststellungen der Gemeinschaftsorgane von den Feststellungen zu einem bestimmten Zeitpunkt der Untersuchung abweichen (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 182). Die Klägerin kann daher nicht behaupten, dass eine Änderung bei der Beurteilung des Abschreibungszeitraums, die sich im Verlauf der Untersuchung auswirkt, ein Indiz dafür ist, dass diese Beurteilung willkürlich ist. Außerdem gründete sich die Änderung, wie der Rat vorgetragen hat, im vorliegenden Fall zwar nicht auf neue Beweise, erfolgte aber nach schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Klägerin.

115 Die Klägerin hat folglich nicht dargetan, dass die von den Gemeinschaftsorganen vorgenommene Beurteilung willkürlich war. Die vorliegende Rüge kann daher keinen Erfolg haben.

116 Nach alledem ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und Fehlen einer Begründung in Bezug auf die Beurteilung des normalen Abschreibungszeitraums der Sachanlagen

Vorbringen der Parteien

117 Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission in dem Entwurf vom 9. April 2003 eine neue Methode für die Berechnung des Abschreibungszeitraums vorgelegt habe, die sich von der in der endgültigen Unterrichtung vom 4. März 2003 verwendeten Methode grundlegend unterscheide. Dieser Entwurf habe ihr nicht ermöglicht, die neue Methode nachzuvollziehen. Die Kommission habe dies mit der Übersendung zusätzlicher Erläuterungen am 5. Mai 2003 implizit eingeräumt.

118 Außerdem hätten auch die genannten zusätzlichen Erläuterungen vom 5. Mai 2003 der Klägerin nicht ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Erstens habe die Klägerin ihre Stellungnahme nach dem 5. Mai 2003 nicht mehr sachgerecht abgeben können, denn in diesem Stadium sei es unmöglich gewesen, den Vorschlag für den Erlass der angefochtenen Verordnung zu ändern. Zweitens hätten ihr diese zusätzlichen Erläuterungen nicht ermöglicht, nachzuvollziehen, wie die Kommission den Abschreibungszeitraum von 4,2 Jahren festgestellt habe. Es hätte insoweit ausgereicht, eine Aufstellung mit den bezifferten Berechnungen beizufügen, was die Kommission unterlassen habe.

119 Zum Vorbringen des Rates, dass die Klägerin Erläuterungen zu dem Entwurf vom 9. April 2003 hätte verlangen müssen, bemerkt diese, dass der genannte Entwurf eine sehr kurze Antwortfrist gesetzt und ihre Antwort vom 14. April 2003 eine stillschweigende Aufforderung enthalten habe, weitergehende Erläuterungen zur Verfügung zu stellen.

120 Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Verordnung insoweit mit einem Begründungsfehler behaftet sei, als sie die unvollständige Begründung aus dem Entwurf vom 9. April 2003 übernommen habe.

121 Der Rat vertritt die Auffassung, dass der Zusatzentwurf vom 9. April 2003 ausreichend sei. Wenn die Klägerin die in diesem Entwurf enthaltene Berechnungsmethode nicht verstanden habe, so hätte sie Erläuterungen verlangen müssen. In ihrer Antwort vom 14. April 2003 habe die Klägerin jedoch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der von Kommission angewandten Methode nicht einverstanden sei.

122 Zudem bedeute die Tatsache, dass die Kommission am 5. Mai 2003 zusätzliche Erläuterungen versandt habe, nicht, dass sie eingeräumt habe, dass der Entwurf vom 9. April 2003 unzureichend sei. Denn diese Erläuterungen seien lediglich eine Antwort auf die von der Klägerin am 14. April 2003 vorgelegte Berechnung gewesen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin seien die Erläuterungen rechtzeitig versandt worden.

123 Die Klägerin habe die von der Kommission verwendeten Abschreibungsmethoden gekannt und dürfte keine Schwierigkeiten gehabt haben, die betreffenden Beträge zu berechnen. Während des Verwaltungsverfahrens habe sie niemals verlangt, die bezifferten Berechnungen in Form einer Aufstellung zu erhalten.

124 Schließlich habe die Klägerin kein Argument vorgebracht, das geeignet wäre, darzutun, dass das mögliche Fehlen von Informationen sie daran gehindert habe, sich zu verteidigen.

Würdigung durch das Gericht

125 Nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung können die betroffenen Ausführer die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Diese Pflicht zur endgültigen Unterrichtung soll die Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gewährleisten (vgl. entsprechend im Bereich des Dumping Urteil des Gerichts vom 21. November 2002 in der Rechtssache T-88/98, Kundan und Tata/Rat, Slg. 2002, II-4897, Randnr. 131).

126 Nach ständiger Rechtsprechung zu handelspolitischen Schutzmaßnahmen muss es zudem Unternehmen, die von einer dem Erlass einer endgültiger Maßnahmen vorausgehenden Untersuchung betroffen sind, im Verwaltungsverfahren ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sachgerecht vorzutragen (vgl. Urteil Kundan und Tata/Rat, Randnr. 132 und die dort zitierte Rechtsprechung).

127 Insoweit führt die Unvollständigkeit der endgültigen Unterrichtung nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle, wenn die betroffenen Parteien aufgrund dieses Versäumnisses nicht in der Lage waren, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 292 und die dort zitierte Rechtsprechung).

128 Im Licht dieser Grundsätze sind die von der Klägerin hinsichtlich der Unvollständigkeit der fraglichen Unterrichtung vorgebrachten Beanstandungen zu prüfen.

129 Die in der Mitteilung vom 4. März 2003 dargestellte Methode zur Berechnung der Subvention wurde durch den Entwurf vom 9. April 2003 geändert. Was die Feststellung der Abschreibungsdauer betrifft, die für die Verteilung der Subventionen über die Zeit zugrunde gelegt wurde, hat die Kommission die endgültige Unterrichtung somit in ihrem Entwurf vom 9. April 2003 vorgenommen.

130 Die Randnummer 28 dieses Entwurfs lautet:

"Es wurde ... als angemessen angesehen, die Methode der degressiven Abschreibung anzuwenden, was der Tatsache Rechnung trägt, dass sie eine schnellere Abschreibung ermöglicht als die Methode der linearen Abschreibung. Es sei darauf hingewiesen, dass im Fall laufender regelmäßiger Investitionen die von dem Indian Companies Act vorgeschriebene Methode der degressiven Abschreibung (vgl. Erwägungsgrund 43) eine um 30 % schnellere Abschreibung ermöglicht als die äquivalente Methode der linearen Abschreibung über den in Anwendung dieser Methode geltenden repräsentativen Zeitraum von sechs Jahren. Dies entspricht einem Zeitraum von 4,2 Jahren gegenüber den sechs Jahren nach der Methode der linearen Abschreibung, und dieser kürzere Zeitraum wurde bei der Aufteilung des erhaltenen Vorteils zugrunde gelegt."

131 Die Klägerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die endgültige Unterrichtung, auch wenn sie auf die Bedingungen im Fall laufender regelmäßiger Investitionen Bezug nehme, nicht erkennen lasse, dass die Kommission den fraglichen Abschreibungszeitraum unter Berücksichtigung der Investition gleicher Beträge während eines Zeitraums von sechs Jahren bewertet habe.

132 Insoweit ist festzustellen, dass die fragliche endgültige Unterrichtung den Vergleich von zwei Abschreibungsmethoden betrifft, die vom Recht des Landes der Klägerin vorgesehen sind, und dass sie alle Elemente der Berechnung sowie deren Ergebnis enthält. Unter diesen Umständen ist zwar einzuräumen, dass der Ausdruck "im Fall laufender regelmäßiger Investitionen" nicht notwendigerweise bedeutet, dass die investierten Beträge während des fraglichen Zeitraums gleich sind; die Mehrdeutigkeit, die sich aus dieser Formulierung möglicherweise ergibt, hat die Klägerin jedoch nicht daran gehindert, die angewandte Methode nachzuvollziehen. Denn auch wenn die Klägerin Zweifel hinsichtlich der genauen Bedeutung des betreffenden Ausdrucks hatte, so wäre sie, da sie über alle Berechnungselemente verfügte und die betreffenden Abschreibungsmethoden kannte, in der Lage gewesen, seine Bedeutung durch einen Vergleich mit den anderen Berechnungselementen festzustellen.

133 Zudem hat die Klägerin die Kommission niemals nach der Bedeutung dieses Ausdrucks gefragt. In ihrer Antwort auf den fraglichen Entwurf vom 14. April 2003 hat sich die Klägerin darauf beschränkt, die Richtigkeit der Berechnung der Kommission durch die Vorlage einer alternativen Berechnung in Zweifel zu ziehen. Aus dieser alternativen Berechnung ergibt sich, dass die Klägerin vorgeschlagen hat, die Abschreibung im Verhältnis zu einer Erstinvestition zu berechnen, anstatt laufende regelmäßige Investitionen in Betracht zu ziehen. Dieser Briefwechsel belegt daher nicht, dass die Klägerin nicht in der Lage war, die angewandte Methode nachzuvollziehen, sondern dass sie eines der Berechnungselemente in Zweifel gezogen hat.

134 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass der Entwurf hinsichtlich der Beurteilung des normalen Abschreibungszeitraums für die in Rede stehenden Sachanlagen unvollständig war.

135 Jedenfalls ist festzustellen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2003 den Vorschlag der Klägerin für eine alternative Berechnung mit dem Hinweis beantwortet hat, dass sich die von den Gemeinschaftsorganen vorgenommene Berechnung auf jährliche, während des gesamten repräsentativen Zeitraums gleich bleibende Beträge gestützt habe. Da diese Information der Klägerin vor dem Zeitpunkt übermittelt worden war, zu dem der Vorschlag für die angefochtene Verordnung von der Kommission verabschiedet wurde, kann die Klägerin nicht behaupten, dass sie nicht rechtzeitig versandt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. II-4137, Randnr. 82).

136 Was das von der Klägerin hilfsweise vorgebrachte, auf das Fehlen einer Begründung gestützte Argument betrifft, so ist festzustellen, dass die Randnummer 28 des Entwurfs vom 9. April 2003 in die Begründungserwägung 45 der angefochtenen Verordnung übernommen worden ist. Da die Klägerin nicht dargetan hat, dass dieser Entwurf unvollständig war, ist die Begründung der angefochtenen Verordnung als insoweit ausreichend anzusehen.

137 In Anbetracht dessen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die endgültige Unterrichtung unvollständig war und dadurch eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nach sich zog.

138 Der zweite Klagegrund kann keinen Erfolg haben.

Zum dritten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Grundverordnung hinsichtlich der Prüfung der auf die Feststellung der Schädigung und des Kausalzusammenhangs bezogenen Umstände

Vorbemerkungen

139 Die Frage, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung zugefügt wurde und ob diese auf Einfuhren zurückzuführen ist, die Gegenstand von Subventionen sind, setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraus, bei der die Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle dieses Ermessens findet innerhalb der vorstehend in Randnummer 28 dargestellten Grenzen statt.

140 Es obliegt der Klägerin, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 119 und die dort zitierte Rechtsprechung).

141 Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die von den Gemeinschaftsorganen vorgenommene Analyse der für die Feststellung der Schädigung und des Kausalzusammenhangs maßgeblichen wirtschaftlichen Indikatoren willkürlich, mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet und, hilfsweise, fehlerhaft begründet sei. Sie erhebt insoweit vier Rügen.

Zu der für den Vergleich der wirtschaftlichen Trends angewandten Methode (erste Rüge)

- Vorbringen der Parteien

142 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gemeinschaftsorgane bei ihrer Analyse der Schadensindikatoren die Bedeutung der positiven Trends für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterbewertet habe. Sie ficht nicht die Tatsachenfeststellungen an, sondern deren Gegenüberstellung sowie die aus dieser Gegenüberstellung gezogenen Schlussfolgerungen.

143 In erster Linie hätten die Gemeinschaftsorgane die Auswirkungen der Einfuhren zu Unrecht auf der Grundlage der Daten für die Jahre 1998 bis 2000 bewertet.

144 Insoweit hätten die Gemeinschaftsorgane erstens zu Unrecht die Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) für das Jahr 1998 berücksichtigt. Aus den Angaben in der Tabelle in der Begründungserwägung 62 der angefochtenen Verordnung gehe hervor, dass die Klägerin, die der einzige ausführende Hersteller der fraglichen Ware in Indien sei, mit den Ausfuhren im Finanzjahr 1999/2000 begonnen habe.

145 Zweitens seien die Daten von Eurostat für die Jahre 1998 bis 2000 nicht zuverlässig. Die betreffende Kategorie der für Statistiken geschaffenen Nomenklatur umfasse verschiedene andere Waren als CD-Rs, die mit unterschiedlichen Arten von Verpackungen eingeführt würden, und ihre Menge werde in Tonnen angegeben, so dass es für die Schätzung der Anzahl der CD-Rs erforderlich gewesen sei, eine mathematische Formel auf die Daten von Eurostat anzuwenden. Da jedoch die Mengen sehr gering seien, sei eine solche Formel nicht statistisch zuverlässig.

146 Drittens gehe aus den Begründungserwägungen 55 bis 64 der angefochtenen Verordnung hervor, dass die aus Indien stammenden Einfuhren nicht die Schwelle von 1 % des Gemeinschaftsmarktes überschritten hätten. Sie seien daher im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 der angefochtenen Verordnung unerheblich gewesen.

147 Viertens sei die Tatsache, dass die Einfuhren während der ersten drei Jahre des in Betracht gezogenen Zeitraums gering gewesen seien, bei der Bewertung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Gemeinschaftsorgane hätten daher die Daten für 1998 und den Untersuchungszeitraum verglichen, um daraus den Schluss zu ziehen, dass die Anteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Gemeinschaftsmarkt um 3,7 Prozentpunkte gestiegen seien, wohingegen ein Vergleich zwischen dem Jahr 2000, dem ersten Jahr, in dem die Einfuhren nicht mehr unerheblich gewesen seien, und dem Untersuchungszeitraum eine bedeutendere Steigerung um 5 Prozentpunkte ergeben hätte.

148 In zweiter Linie hätten die Gemeinschaftsorgane einen Fehler begangen, indem sie ihre Ergebnisse auf den Vergleich von Zeiträumen stützten, die sich überschnitten.

149 Erstens sei der Vergleich zwischen den Kalenderjahren einerseits und dem Untersuchungszeitraum andererseits fehlerhaft. Denn das Kalenderjahr 2001 und der sich von April 2001 bis März 2002 erstreckende Untersuchungszeitraum überlappten sich um 9 Monate, was bei einem Vergleich dieser Zeiträume eine Berücksichtigung saisonaler Schwankungen nicht zulasse.

150 Zweitens habe der Rat zu Unrecht Trends, die sich auf mehrere aufeinander folgende Jahre vor 2001 bezögen, mit Trends verglichen, die zwischen diesem Jahr und dem Untersuchungszeitraum oder während des Untersuchungszeitraums festgestellt worden seien. Beispielsweise sei die beim Vergleich des Anstiegs der Gemeinschaftsproduktion in der Begründungserwägung 73 der angefochtenen Verordnung gezogene Schlussfolgerung, wonach sich der Anstieg während des Untersuchungszeitraums verlangsamt habe, unzutreffend, da der entsprechende Wert einen viel kürzeren Zeitraum betroffen habe als den Zeitraum, auf den sich die anderen für den Vergleich verwendeten Werte bezögen. Das Gleiche gelte für die Schlussfolgerungen hinsichtlich des Preisrückgangs, des geringen Anstiegs der Produktionskapazität und des langsamen Anstiegs der Verkaufsmengen in den Begründungserwägungen 59, 74 und 76 der angefochtenen Verordnung.

151 Der Rat weist einleitend darauf hin, dass die Feststellung der Schädigung gemäß der Praxis der Gemeinschaftsorgane die Beurteilung der wirtschaftlichen Indikatoren über einen Schädigungsprüfungszeitraum von vier bis fünf Jahren voraussetze, der mit dem Untersuchungszeitraum ende. Im vorliegenden Fall hätten die Gemeinschaftsorgane die Entwicklung der Schädigungsfaktoren während der Jahre 1998 und 2001 und während des Untersuchungszeitraums geprüft.

152 In erster Linie mache die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Jahre 1998, 1999 und 2000, in denen sich die Einfuhren auf niedrigem Niveau befunden hätten, bei dieser Prüfung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

153 Es spiele erstens keine Rolle, dass die Klägerin 1998 in die Gemeinschaft nichts eingeführt habe, da die Gemeinschaftsorgane die Daten auf der Ebene des betreffenden Landes und nicht auf der Ebene des Ausführers analysieren müssten.

154 Zweitens habe die Klägerin nicht dargetan, dass die Daten von Eurostat für die fraglichen Jahre fehlerhaft gewesen seien. Jedenfalls hätten die Gemeinschaftsorgane die Entwicklung der Indikatoren in Bezug auf die Einfuhren auch auf der Grundlage der von der Klägerin angegebenen Werte geprüft und seien zu Resultaten gekommen, die denjenigen vergleichbar seien, die sich aus den Daten von Eurostat ergäben.

155 Drittens verstoße der Vergleich der Angaben hinsichtlich der fraglichen Jahre nicht gegen Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung, der auf den Fall abziele, in dem die Einfuhren während des Untersuchungszeitraums unerheblich gewesen seien.

156 Viertens habe der Rat die Tatsache berücksichtigt, dass die Einfuhren von 1998 bis 2000 auf niedrigem Niveau gelegen hätten. Was das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Steigerung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betreffe, so sei die Entwicklung dieses Indikators als positiv angesehen worden und die Klägerin tue nicht dar, wie sich die verlangte zusätzliche Analyse auf die Bewertung der Schädigung hätte auswirken können.

157 In zweiter Linie mache die Klägerin zu Unrecht geltend, dass der Vergleich von Trends, die sich überschneidende Zeiträume beträfen, zu einem Beurteilungsfehler habe führen können.

158 Was erstens den Vergleich zwischen dem Kalenderjahr 2001 und dem Untersuchungszeitraum betreffe, so zögen die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 5 der Grundverordnung normalerweise das letzte Geschäftsjahr des Ausführers heran, das möglicherweise nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimme. In einem solchen Fall seien die Gemeinschaftsorgane durch nichts daran gehindert, die Trends während des Untersuchungszeitraums mit denen des Vorjahres, das sich zum Teil mit dem Untersuchungszeitraum überlappe, zu vergleichen. Im Übrigen habe die Klägerin nicht dargetan, dass die Einfuhr von CD-Rs saisonalen Schwankungen unterworfen gewesen wäre, die dazu führten, dass der Vergleich der beiden fraglichen Zeiträume nicht sachgerecht wäre.

159 Zweitens mache die Klägerin keinen Tatsachenfehler geltend, der sich auf die berücksichtigten Daten oder die von den Gemeinschaftsorganen vorgenommene Analyse auswirke. Sie bestreite insbesondere nicht die Tatsachenfeststellungen in den Begründungserwägungen 59, 73, 74 und 76 der angefochtenen Verordnung. Die Klägerin erläutere außerdem nicht, wodurch sich die angeblichen Fehler beim Vergleich der Daten auf die umfassende Bewertung der Schädigung ausgewirkt haben sollten.

- Würdigung durch das Gericht

160 Im Rahmen ihrer ersten Rüge wendet sich die Klägerin im Wesentlichen dagegen, dass für den Vergleich der Entwicklung der wirtschaftlichen Trends Daten berücksichtigt würden, die sich auf verschiedene Zeiträume bezögen.

161 Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Gemeinschaftsorgane bei der Bestimmung des Zeitraums, der für die Prüfung der Schädigung zu berücksichtigen ist, über ein weites Ermessen (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 277 und die dort zitierte Rechtsprechung).

162 Zudem dürfen die Gemeinschaftsorgane die Schädigung über einen längeren Zeitraum prüfen als den, auf den sich die Untersuchung bezog. Diese Möglichkeit wird dadurch gerechtfertigt, dass die Prüfung wirtschaftlicher Trends über einen hinreichend langen Zeitraum erfolgen muss (Urteil Nakajima/Rat, Randnr. 87).

163 Im vorliegenden Fall geht aus der Begründungserwägung 10 der angefochtenen Verordnung hervor, dass sich der Untersuchungszeitraum auf die Zeit vom 1. April 2001 bis 31. März 2002 erstreckte und dem letzten Finanzjahr der Klägerin entsprach. Der Zeitraum, der für die Prüfung der Schädigung berücksichtigt wurde, umfasste den Untersuchungszeitraum und die vier vorhergehenden Kalenderjahre und ging daher vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2002.

164 Die Klägerin gibt an, dass sie sich nicht gegen die Wahl des in Betracht gezogenen Zeitraums als solchen wende. Sie ist jedoch in erster Linie der Auffassung, dass die Gemeinschaftsorgane ihre Schlussfolgerungen nicht auf die Daten für die Jahre 1998, 1999 und 2000 hätten stützen dürfen, in deren Verlauf sich die Einfuhren auf sehr niedrigem Niveau befunden hätten.

165 Aus den Begründungserwägungen 55 und 57 der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Einfuhren in Bezug auf die Menge und den Marktanteil gering waren und dass sie im Jahr 2000 nur 1 % des Gemeinschaftsmarktes ausmachten.

166 Zu prüfen ist, ob die Gemeinschaftsorgane diesen Umstand bei der Bewertung der Schädigungsfaktoren berücksichtigt haben.

167 Hierzu trägt die Klägerin erstens vor, dass sie der einzige indische Einführer gewesen sei und im April 1999 mit Einfuhren in die Gemeinschaft begonnen habe.

168 Zunächst ist festzustellen, dass das Vorliegen einer Schädigung umfassend zu beurteilen ist, ohne dass es erforderlich wäre, die individuellen Auswirkungen der Einfuhren jedes der verantwortlichen Unternehmen zu bestimmen (vgl. entsprechend im Bereich des Dumping Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 163 und die dort zitierte Rechtsprechung). Ferner begehen die Gemeinschaftsorgane nach der Rechtsprechung bei dieser Beurteilung keinen offensichtlichen Fehler, wenn sie sich auf Daten stützen, von denen sie vernünftigerweise ausgehen dürfen (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnrn. 229 und 230 und die dort zitierte Rechtsprechung).

169 Außerdem ist im vorliegenden Fall - selbst dann, wenn die der Kommission von der Klägerin vorgelegten Daten, denen zufolge die Klägerin mit den Einfuhren am 1. April 1999 begonnen hatte, dazu führen könnten, die Repräsentativität der Daten von Eurostat für das Jahr 1998 und den Jahresbeginn 1999 zu bezweifeln - festzustellen, dass die Kommission in der Begründungserwägung 64 der angefochtenen Verordnung betont hat, dass sich die Bewertung der Indikatoren in Bezug auf die Einfuhren auf einen im Jahr 2000 beginnenden Zeitraum konzentriert habe, in dem die Klägerin tatsächlich Einfuhren in die Gemeinschaft getätigt habe.

170 Zweitens ist die Klägerin der Auffassung, dass die geringe Menge der Einfuhren die Repräsentativität der statistischen Daten von Eurostat für die Jahre 1998 bis 2000 beeinträchtigt habe.

171 Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin für ihre Behauptung, dass die von Eurostat zur Ermittlung der fraglichen Daten angewandte statistische Formel für kleine Mengen nicht zuverlässig sei, keinen Beweis vorgelegt hat. Unter diesen Umständen vermag das einzige im Zusammenhang mit dem geringen Umfang der Einfuhren vorgetragene Argument nicht zu belegen, dass die diesbezüglichen Daten von Eurostat nicht zuverlässig sind. Jedenfalls geht aus den Begründungserwägungen 61 und 62 der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Gemeinschaftsorgane die Daten von Eurostat mit den von der Klägerin angegebenen Werten verglichen haben und zu vergleichbaren Ergebnissen für den betreffenden Zeitraum gelangt sind.

172 Daher durfte der Rat die Daten von Eurostat für die Jahre 1998, 1999 und 2000 berücksichtigen, ohne dass er damit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte.

173 Drittens ist die Klägerin der Auffassung, dass die Berücksichtigung der Daten für die fraglichen Jahre durch die Artikel 10 Absatz 11 und 14 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung ausgeschlossen gewesen sei, da die Einfuhren in diesen Jahren unerheblich gewesen seien.

174 Nach den Artikeln 10 Absatz 11 und 14 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung darf ein Antisubventionsverfahren nicht eingeleitet werden oder wird umgehend eingestellt, wenn die Schädigung als unerheblich angesehen wird, d. h., wenn der Marktanteil der Einfuhren weniger als 1 % beträgt.

175 Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin nicht, dass der Marktanteil der Einfuhren zu irgendeinem Zeitpunkt des Untersuchungszeitraums, der sich auf die Zeit vom 1. April 2001 bis 31. März 2002 erstreckt, unterhalb der vorgenannten Schwelle von 1 % gelegen habe. Die Tatsache hingegen, dass der Marktanteil dieser Einfuhren zu Beginn des - längeren - Zeitraums, der für die Bewertung der wirtschaftlichen Trends berücksichtigt wurde, unterhalb dieser Schwelle lag, ist im Hinblick auf die vorgenannten Bestimmungen ohne Belang. Das unter Berufung auf diese Bestimmungen von der Klägerin vorgetragene Argument ist daher nicht geeignet, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu führen.

176 Was schließlich viertens das Argument betrifft, das sich auf die Bewertung der Indikatoren in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Jahren 1998 bis 2000 stützt, so ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Prüfung der wirtschaftlichen Trends berechtigt waren, die Entwicklungen zu berücksichtigen, die im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des gesamten betrachteten Zeitraums festgestellt wurden, einschließlich der Jahre, in denen die Einfuhren noch kein bedeutendes Niveau erreicht hatten.

177 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht dargetan, dass sich aus der Wahl des Anfangsdatums des betrachteten Zeitraums eine unzutreffende Darstellung der wirtschaftlichen Trends ergeben hätte, was die Gleichzeitigkeit des Markteintritts der fraglichen Einfuhren und der negativen Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrifft. Denn wenn gemäß dem von der Klägerin angeführten Beispiel der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen dem Jahr 2000 und dem Untersuchungszeitraum stärker gestiegen ist als zwischen dem Jahr 1998 und dem Untersuchungszeitraum, so ist festzustellen, dass dieser Indikator jedenfalls als positiv angesehen wurde. Insoweit hat die Klägerin nicht dargetan, wie es die Schlussfolgerungen des Rates hinsichtlich des Bestehens einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs hätte berühren sollen, wenn der betrachtete Zeitraum mit dem Jahr 2000 begonnen hätte.

178 Folglich sind die Argumente der Klägerin hinsichtlich der Berücksichtigung der Daten für die Jahre 1998, 1999 und 2000 zurückzuweisen.

179 In zweiter Linie kritisiert die Klägerin die Bewertung der Daten, die sich auf Zeiträume bezögen, die sich teilweise überschnitten.

180 Die Gemeinschaftsorgane hätten insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, in dem sie die auf Kalenderjahre, insbesondere auf die Jahre 1998 und 2001 bezogenen Daten mit denen des Untersuchungszeitraums verglichen hätten, der sich um neun Monate mit dem Jahr 2001 überlappe.

181 Insoweit ist festzustellen, dass der im vorliegenden Fall gewählte Untersuchungszeitraum eine Dauer von einem Jahr hat. Der Vergleich zwischen den Daten, die sich auf die Kalenderjahre beziehen, und diesem Zeitraum, der von identischer Dauer ist, hätte daher zu keiner unrichtigen Darstellung der wirtschaftlichen Trends führen können, es sei denn, dass sich herausgestellt hätte, dass der Markt für CD-Rs saisonalen Schwankungen unterlag. Die Klägerin trägt jedoch nicht vor, dass der Markt für CD-Rs solchen Schwankungen unterlag.

182 Zweitens wirft die Klägerin dem Rat vor, die Entwicklungen von einem Jahr zum anderen mit den Entwicklungen verglichen zu haben, die zwischen dem Jahr 2001 und dem Untersuchungszeitraum festgestellt worden seien. Diese Kritik betreffe die Bewertung der Produktion, der Preisniveaus, der Produktionskapazität und der Verkaufsmengen in der Gemeinschaft, die in den Begründungserwägungen 59, 73, 74 bzw. 76 der angefochtenen Verordnung vorgenommen worden sei.

183 Insoweit ist festzustellen, dass die Entwicklungen, die während der geprüften aufeinander folgenden Kalenderjahre stattfanden, nicht unmittelbar mit denen vergleichbar sind, die zwischen dem Jahr 2001 und dem Ende des Untersuchungszeitraum auftraten, da die letztgenannten sich auf einen Zeitraum mit einer anderen Dauer bezogen.

184 Eine Analyse der Begründungserwägung 59, 73, 74 und 76 der angefochtenen Verordnung ergibt jedoch nicht, dass die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Entwicklung der fraglichen Indikatoren auf die zwischen dem Jahr 2001 und dem Ende des Untersuchungszeitraums zutage getretenen Trends gestützt wurden. Denn der Rat hat zwar in den Begründungserwägungen 73, 74 und 76 festgestellt, dass sich der Anstieg der Gemeinschaftsproduktion im Untersuchungszeitraum "verlangsamte", der Anstieg ihrer Produktionskapazitäten "gering" gewesen sei und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft "im [Untersuchungszeitraum] im Vergleich zu 2001 nur um 6 %" gestiegen sei; er hat aus diesen Feststellungen aber nicht abgeleitet, dass sich die aus den genannten Indikatoren ergebende Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtert hatte. In Begründungserwägung 59 hat der Rat zwar festgestellt, dass die Preise der Einfuhren von 2001 bis zum Untersuchungszeitraum um 17 % gestiegen seien; er hat jedoch seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schädigung in Begründungserwägung 102 darauf gestützt, dass die Preise von 2000 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums insgesamt um 59 % zurückgegangen seien. Die Klägerin bestreitet keine dieser Tatsachenfeststellungen.

185 Zudem bemängelt die Klägerin zwar, dass die Gemeinschaftsorgane nicht die Daten für das Jahr 2002 hochgerechnet hätten, tut aber nicht dar, inwiefern der Rat mangels einer solchen Hochrechnung ein unzutreffendes Bild von der Entwicklung der betreffenden Indikatoren gezeichnet haben soll. Die Klägerin belegt somit nicht, dass ein solcher eventueller Fehler bei der Darstellung der Daten zu einem Fehler bei der Beurteilung dieser Indikatoren geführt hat.

186 Festzustellen ist, dass die Klägerin jedenfalls nicht vorträgt, welche Auswirkungen der Fehler, den der Rat beim Vergleich der betreffenden Daten begangen haben soll, auf dessen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Bestehens einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs hätte haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 167 und die dort zitierte Rechtsprechung). Sie trägt nicht einmal vor, inwiefern sich diese Schlussfolgerungen spürbar hätten ändern können, wenn der Rat die hochgerechneten Daten für das Jahr 2002 berücksichtigt hätte.

187 Somit hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Rat einen Tatsachenfehler oder einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der fraglichen Indikatoren begangen hat.

188 Schließlich beruft sich die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Rüge auf Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Grundverordnung, indem sie geltend macht, dass die Gemeinschaftsorgane keine objektive Analyse der Daten für die verschiedenen Zeiträume vorgenommen hätten.

189 Da die Klägerin weder das Vorliegen eines Tatsachenfehlers noch das eines offensichtlichen Fehlers bei der Beurteilung der fraglichen Daten dargetan hat, kann sie nicht behaupten, dass die Vergleichszeiträume willkürlich gewählt worden sind. Das auf einen Mangel an Objektivität gestützte Vorbringen kann daher keinen Erfolg haben.

190 Daher ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Beurteilung des Umfangs der Lagerbestände (zweite Rüge)

- Vorbringen der Parteien

191 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gemeinschaftsorgane mit der Schlussfolgerung in der Begründungserwägung 103, dass die Entwicklung der Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einer der Indikatoren sei, die sich dramatisch verschlechtert hätten, einen offensichtlichen Fehler begangen hätten. Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien zwischen dem Jahr 2000 und dem Untersuchungszeitraum gesunken, was im Gegenteil einen positiven Trend belege. Dieser Fehler allein könne eine Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nach sich ziehen.

192 Der Rat trägt vor, dass die in der Begründungserwägung 103 der angefochtenen Verordnung vorgenommene Beurteilung der Lagerbestände zutreffend sei, da sie sich auf die Verschlechterung dieses Faktors während des Schädigungprüfungszeitraums zwischen dem Jahr 1998 und dem Untersuchungszeitraum und nicht auf die Lage im Verlauf des Untersuchungszeitraum beziehe. Der Umfang der Lagerbestände sei jedenfalls kein bestimmender Aspekt der Schädigung gewesen. Ein möglicher Fehler könne daher nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nach sich ziehen, da er sich nicht auf das Ergebnis der Prüfung der Schädigung auswirke.

- Würdigung durch das Gericht

193 Im Rahmen der vorliegenden Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Beurteilung der Entwicklung der Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft offensichtlich fehlerhaft sei. Sie setzt sich nicht mit den bezifferten Daten, die in der Begründungserwägung 80 der angefochtenen Verordnung dazu enthalten sind, auseinander. Sie trägt aber dennoch vor, dass der Rat in der Begründungserwägung 103 der angefochtenen Verordnung auf der Grundlage dieser Daten nicht zu der Schlussfolgerung hätte kommen dürfen, dass sich Indikator der Lagerbestände im Verlauf des in Betracht gezogenen Zeitraums dramatisch verschlechtert habe.

194 Es ist daran zu erinnern, dass sich der im vorliegenden Fall in Betracht gezogene Zeitraum vom Jahr 1998 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums erstreckt. Aus den von der Klägerin nicht bestrittenen Daten ergibt sich, dass die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während dieser gesamten Periode deutlich anstiegen.

195 Insoweit hat die Klägerin nicht dargetan, dass die ab 2001 eingetretene Verbesserung des als Prozentsatz der Produktion ausgedrückten Indikators hinsichtlich der Lagerbestände geeignet gewesen wäre, den negativen Trend, der für den gesamten in Betracht gezogenen Zeitraum festgestellt worden ist, umzukehren. Denn aus der Begründungserwägung 80 der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Lagerbestände während des in Betracht gezogenen Zeitraums hoch blieben, wobei sie in absoluten Zahlen zum Ende des Jahres 2001 - also gleichzeitig mit dem Anstieg der Einfuhrmenge - anstiegen und in relativen Zahlen einer hohen Quote von 15 % der Produktion im Verlauf des Untersuchungszeitraums entsprachen.

196 Die vorliegende Rüge ist daher unbegründet.

Zur Beurteilung der Preise der Einfuhren (dritte Rüge)

- Vorbringen der Parteien

197 Die Klägerin trägt vor, dass sich die Gemeinschaftsorgane bei ihrer Schlussfolgerung hinsichtlich des Rückgangs der Preise der Einfuhren auf die Daten für die Jahre 1998, 1999 und 2000 gestützt hätten, die weder maßgeblich noch zuverlässig seien. Der einzige zuverlässige Aspekt in Bezug auf die Trends bei den Preisen der Einfuhren sei die Tatsache, dass sie zwischen dem Jahr 2001 und dem Untersuchungszeitraum um 15 % gestiegen seien. Diese Steigerung sei in Wirklichkeit sogar noch erheblicher, da sich die beiden Zeiträume überlappten.

198 Die Tatsache, dass die Preise der Einfuhren auch auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Zahlen analysiert worden seien, ändere insoweit nichts. Die fraglichen Daten seien von den Gemeinschaftsorganen im Übrigen in einer unangemessenen Weise dargestellt werden. Die auf die Geschäftsjahre der Klägerin bezogenen Daten seien insgesamt den jüngsten Kalenderjahren zugeordnet worden. So seien die Preise für das Geschäftsjahr 1999/2000, das lediglich drei Monate des Jahres 2000 umfasse, dem Jahr 2000 und nicht dem Jahr 1999, in dem der Großteil der Einnahmen erzielt worden sei, zugeordnet worden.

199 Der Rat erwidert, dass die Klägerin zu Unrecht behaupte, dass die Analyse des Preises der Einfuhren für den Zeitraum von 2001 bis zum Untersuchungszeitraum und nicht während des gesamten Zeitraums der Prüfung der Schädigung hätte vorgenommen werden müssen. Die Tatsache, dass die Höhe der Einfuhren anfänglich nicht die Schwelle von 1 % des Gemeinschaftsmarktes überschritten habe, sei unerheblich.

200 Die Gemeinschaftsorgane hätten anerkannt, dass die Preise von Eurostat für die Jahre 1998 und 1999 wegen der geringen Einfuhrmengen nicht repräsentativ gewesen seien. Sie hätten daher in der Begründungserwägung 59 der angefochtenen Verordnung einen Vergleich hinsichtlich der Entwicklung der Preise zwischen dem Jahr 2000 und dem Untersuchungszeitraum angestellt. Außerdem hätten sie eine weitere Analyse der Preise auf der Grundlage der Daten vorgenommen, die die Klägerin für ihr Finanzjahr 1999/2000 und den Untersuchungszeitraum vorgelegt habe. Die Ergebnisse seien vergleichbar gewesen.

- Würdigung durch das Gericht

201 Die Beurteilung der Höhe der Preise der Einfuhren stellte im vorliegenden Fall den wesentlichen Aspekt dar, auf den sich die Schlussfolgerung stützte, dass die Gemeinschaftspreise unterboten worden seien und somit eine Schädigung vorliege. Die Gemeinschaftsorgane haben diesen Indikator in den Begründungserwägungen 58 bis 64 der angefochtenen Verordnung auf der Grundlage der Daten von Eurostat sowie der von der Klägerin vorgelegten Zahlen analysiert.

202 Was die Daten von Eurostat angeht, so sind die Gemeinschaftsorgane in erster Linie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Preise zwischen dem Jahr 2000 und dem Ende des Untersuchungszeitraums erheblich, nämlich um 59 % zurückgegangen seien. Die Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung der Daten für das Jahr 2000 mit dem Argument, dass die Einfuhren noch unbedeutend gewesen seien. Dieses Argument ist jedoch bereits vorstehend in den Randnummern 170 bis 175 geprüft und verworfen worden.

203 Was die Analyse der von der Klägerin vorgelegten Zahlen angeht, ist daran zu erinnern, dass diese zu Ergebnissen geführt haben, die mit den auf die Daten von Eurostat gestützten Ergebnissen weitgehend vergleichbar sind, nämlich zu einem Preisrückgang um 54 %. Die Klägerin behauptet jedoch, dass die Darstellung dieser Zahlen unzutreffend sei.

204 Aus der Tabelle in der Begründungserwägung 62 der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass sich der Prozentsatz von 54 % auf die Preisentwicklung zwischen den beiden Finanzjahren der Klägerin bezieht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Begründungserwägung 63 mit der Angabe, dass dieser Prozentsatz die Entwicklung zwischen dem Jahr 2000 und dem Untersuchungszeitraum betreffe, nicht hinreichend genau ist, so stellt diese Ungenauigkeit ebenso wenig einen Fehler dar. Aus der dieser Begründungserwägung vorangestellten Tabelle ergibt sich eindeutig, dass es um die Entwicklung zwischen dem Finanzjahr 2000 und dem Untersuchungszeitraum geht. Die Klägerin hat folglich nicht dargetan, dass die von ihr vorgelegten Zahlen in einer unzutreffenden Weise dargestellt worden sind.

205 Außerdem wird, auch wenn sich die von der Klägerin vorgelegten Daten auf den Zeitraum ab dem 1. April 1999 beziehen, wohingegen die Daten von Eurostat den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 betreffen, durch diese Tatsache die Feststellung des Rates nicht unzutreffend, dass die Zahlen von Eurostat und die der Klägerin gleichläufige Trends belegen. Die Klägerin gibt nämlich nicht an, dass die Berücksichtigung eines anderen Anfangszeitpunkts für ihre Daten zu anderen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Preise der Einfuhren hätte führen können.

206 Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass hinsichtlich der Analyse der Preise der Einfuhren ein Tatsachenfehler oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.

207 Die Rüge ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Beurteilung der positiven und negativen Trends (vierte Rüge)

- Vorbringen der Parteien

208 Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane die positiven und negativen Indikatoren hinsichtlich der Schädigung unter Verstoß gegen die Artikel 8 Absätze 2 und 5 der Grundverordnung nicht gegeneinander abgewogen hätten. Die Gesamtbewertung, die in den Begründungserwägungen 104 und 105 der angefochtenen Verordnung vorgenommen werde, umfasse nicht alle positiven und negativen Indikatoren. Der Rat sei im Wesentlichen zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Preisunterbietung durch die Einfuhren die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinträchtige, was durch die negative Entwicklung der Kapitalrendite, der Rentabilität und des Cashflow veranschaulicht worden sei. Somit habe er seine Gesamtbeurteilung unter Ausschluss positiver Faktoren auf eine kleine Anzahl eng miteinander verbundener Indikatoren gestützt.

209 Obwohl sich der in Betracht gezogene Zeitraum vom Jahr 1998 bis zum Untersuchungszeitraum erstreckt habe, hätten die Gemeinschaftsorgane berücksichtigen müssen, dass die Einfuhren vor dem Jahr 2000 unerheblich gewesen seien. Sie hätten aber nicht erläutert, weshalb verschiedene positive Trends, nämlich der Anstieg der Gemeinschaftsproduktion, der Anstieg des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Anstieg seines Marktanteils, der Anstieg seiner Produktivität sowie die gleichzeitige Verringerung der Produktionskosten, durch die negativen Trends neutralisiert worden seien.

210 Der Rat erinnert daran, dass der Schädigungsprüfungszeitraum im Jahr 1998 begonnen habe. Somit hätten die von der Klägerin angegebenen Trends für den auf das Jahr 2000 folgenden Zeitraum einen beschränkten Wert. Außerdem hätten die Gemeinschaftsorgane niemals bestritten, dass es positive Trends gebe. Diese ließen sich jedoch nicht buchhalterisch erfassen oder gegen die negativen Trends abwägen, sondern seien einer Gesamtbewertung im Rahmen der Umstände des vorliegenden Falles zu unterziehen.

211 Im vorliegenden Fall seien die Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage der auf die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs bezogenen Faktoren zu der Schlussfolgerung gelangt, dass eine Schädigung vorliege. Sie hätten zum einen die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf die Preise, die Rentabilität und den Cashflow, die zu einer spürbaren Verringerung der Investitionen geführt habe, und zum anderen die Tatsache berücksichtigt, dass dieser Wirtschaftszweig keinen Nutzen aus seinen Kostensenkungen habe ziehen können. Die positiven Trends, die im Wesentlichen wachstumsbedingt seien, seien angesichts des starken Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs als weniger bedeutend beurteilt worden. Denn der Anstieg der Verkäufe und die Verringerung der Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätten nicht ausgereicht, um den Rückgang der Preise auszugleichen und somit eine positive Rentabilitätsentwicklung für diesen Wirtschaftszweig nach sich zu ziehen. Folglich hätten die Gemeinschaftsorgane Grund zu der Schlussfolgerung gehabt, dass die positiven Trends durch die negativen Trends neutralisiert worden seien.

212 Die Gewichtung der verschiedenen Faktoren im Rahmen der Gesamtbetrachtung falle in das Ermessen der Gemeinschaftsorgane, und die Klägerin habe nicht dargetan, dass insoweit ein offensichtlicher Fehler vorliege.

- Würdigung durch das Gericht

213 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Prüfung der Schädigung auf eine Gesamtheit von Faktoren gerichtet sein, von denen nicht einer allein für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann. Die positive Entwicklung eines Faktors steht der Feststellung einer bedeutenden Schädigung nicht entgegen, wenn sich diese Feststellung auf verschiedene Faktoren stützt, die nach der Grundverordnung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T 51/96, Miwon/Rat, Slg. 2000, II 1841, Randnr. 105 und die dort zitierte Rechtsprechung).

214 In seinen Schlussfolgerungen zu der im vorliegenden Fall hervorgerufenen Schädigung, insbesondere in den Begründungserwägungen 103 bis 105 der angefochtenen Verordnung, hat der Rat das Vorliegen positiver Trends für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt. Er hat außerdem die Gründe erläutert, weshalb andere Indikatoren, die sich negativ entwickelt haben, dennoch zu einer bedeutenden Schädigung geführt haben.

215 Die Klägerin hat keine der auf diese Beurteilung bezogenen Tatsachenfeststellungen entkräftet und auch nicht dargetan, dass im Rahmen der Bewertung der verschiedenen Faktoren der Schädigung ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Sie vertritt im Rahmen der vorliegenden Rüge dennoch die Auffassung, dass die Gemeinschaftsorgane die verschiedenen positiven und negativen Indikatoren nicht ordnungsgemäß geprüft hätten.

216 Insoweit ist festzustellen, dass sich ein Kläger bei der Anfechtung der Gesamtbeurteilung des Schadens nicht darauf beschränken kann, seine Auslegung der einzelnen wirtschaftlichen Faktoren vorzuschlagen, sondern erläutern muss, weshalb der Rat auf der Grundlage dieser Faktoren zu einem anderen Schluss hinsichtlich des Vorliegens einer Schädigung hätte kommen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Miwon/Rat, Randnr. 103).

217 Die Klägerin trägt im vorliegenden Fall zwar vor, dass bestimmte Indikatoren in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft positiv gewesen seien, insbesondere der Anstieg der Produktion, des Umsatzes, des Marktanteils und der Produktivität dieses Wirtschaftszweigs sowie die Verringerung seiner Produktionskosten; dieser Umstand allein stellt jedoch keinen Beweis dafür dar, dass der betroffene Wirtschaftszweig keine bedeutende Schädigung erlitten hat, die dem Rat zufolge insbesondere in einer negativen Entwicklung der Rentabilität und in erheblichen Verlusten mit einer dadurch bedingten Investitionsverlangsamung besteht.

218 Die Klägerin trägt allerdings keine Argumente vor, die geeignet wären, zu belegen, dass der Rat zu Unrecht zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass der Wirtschaftszweig bei einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Faktoren die in der vorstehenden Randnummer genannte Schädigung erlitten hatte.

219 Was darüber hinaus das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Anfangsdatums des in Betracht gezogenen Zeitraums betrifft, so ist es bereits vorstehend in den Randnummern 176 und 177 geprüft und verworfen worden.

220 Folglich kann die vorliegende, auf die Gesamtbewertung der Schadensindikatoren gestützte Rüge keinen Erfolg haben.

221 Somit ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen von Einfuhren aus Taiwan

Vorbringen der Parteien

222 Die Klägerin trägt vor, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung geprüft habe, ob sich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf andere Faktoren als die indischen Einfuhren zurückführen lasse, insbesondere auf gedumpte Einfuhren aus Taiwan, für die im Dezember 2001 ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden sei.

223 Vor der Einführung dieses Zolls hätten die taiwanesischen Einfuhren einen Marktanteil von 62 % gehabt, und ihr Durchschnittspreis sei erheblich niedriger gewesen als der der indischen Einfuhren. Während des Untersuchungszeitraums sei dieser Preisunterschied, der 27,5 % betragen habe, höher gewesen als der Antidumpingzoll, der den taiwanesischen Ausführern mit Ausnahme der Princo Corporation und der nicht kooperierenden Ausführer auferlegt worden sei. Somit könne die während dieses Zeitraums eingetretene Schädigung nicht den indischen Einfuhren angelastet werden.

224 Um eine Berücksichtigung der Auswirkungen der taiwanesischen Einfuhren auszuschließen, hätte der Rat seine Beurteilung nur auf den Zeitraum von dreieinhalb Monaten stützen dürfen, der zwischen der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls und dem Ende des Untersuchungszeitraums gelegen habe. Der Rat habe aber nicht nachweisen können, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während dieses Zeitraums einem Preisdruck durch die indischen Einfuhren ausgesetzt gewesen sei. Zwischen 2001 und dem Untersuchungszeitraum hätten die taiwanesischen Einfuhren 6 % Marktanteil verloren, während die Hersteller der Gemeinschaft, aus Indien und aus Drittländern jeweils 2 % gewonnen hätten. Während des Untersuchungszeitraums sei die Menge der indischen Einfuhren lediglich um 16 187 000 Stück in der Größenordnung von 0,73 % des Marktes gewachsen. Diese Tatsachen reichten nicht aus, um daraus die Schlussfolgerung abzuleiten, dass die indischen Einfuhren für sich genommen eine bedeutende Schädigung hätten verursachen können.

225 Im Übrigen sei das Wachstum der Einfuhren aus anderen Drittländern, nämlich aus Hongkong, der Schweiz und China, größer gewesen als das der indischen Einfuhren, und die Preise dieser Einfuhren seien niedriger gewesen als die indischen Preise.

226 Der Rat macht geltend, dass der Kausalzusammenhang zwischen den streitigen Einfuhren und der Schädigung auch dann bestehen bleibe, wenn diese Einfuhren Teil einer größeren Gesamtheit von Faktoren sei, solange diese anderen Faktoren nicht den Kausalzusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung unterbrächen.

227 Im vorliegenden Fall sei der Rat zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den taiwanesischen Einfuhren verursachte Schädigung nicht geeignet gewesen sei, diesen Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Erstens habe der indische Hersteller zwischen dem Jahr 2000 und dem Untersuchungszeitraum, d. h. vor Inkrafttreten der gegen Taiwan gerichteten Antidumpingmaßnahmen, einen Marktanteil von mehr als 8 % gewonnen. Zweitens habe der indische Hersteller nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen einen Teil des von den taiwanesischen Ausführern verlorenen Marktanteils übernommen. Drittens hätten die niedrigen Preise der indischen Einfuhren dazu geführt, dass die Gemeinschaftspreise erkennbar zu niedrig festgesetzt worden seien.

228 Die Argumentation der Klägerin stütze sich zu Unrecht auf eine Aufteilung des Untersuchungszeitraums in zwei Teile, den Zeitraum vor und den nach der Einführung eines Antidumpingzolls gegen Taiwan. Zudem sei ihr Vorbringen hinsichtlich des Zeitraums nach der Einführung der Taiwan betreffenden Maßnahmen ohne Belang. Die Klägerin sei der Ansicht, dass sich die Auswirkungen der indischen Einfuhren auf einen Zuwachs an Marktanteilen infolge eines Anstiegs der Einfuhrmenge um 16 187 000 Stück und somit auf einen hypothetischen Verlust dieser Marktanteile auf Seiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beschränkten. Im vorliegenden Fall sei die Schädigung aber nicht in Gestalt eines Verlustes von Marktanteilen, sondern in Gestalt finanzieller Einbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgetreten, die sich auf deren Investitionskapazität auswirke. Insoweit habe die Festsetzung zu niedriger Preise infolge der indischen Einfuhren mit einem Marktanteil von 9 % einen erheblichen Einfluss auf diese finanziellen Einbußen gehabt.

229 Was das Vorbringen der Klägerin zu den Einfuhren aus Hongkong, der Schweiz und China betrifft, so sei deren Marktanteil zu gering gewesen, um die Gemeinschaftspreise zu beeinflussen.

Würdigung durch das Gericht

230 Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung verpflichtet zu einer Prüfung der bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit wie die subventionierten Einfuhren schädigen. Diese Prüfung soll es ermöglichen, auszuschließen, dass die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung den fraglichen Einfuhren angelastet wird. Zu den genannten Faktoren gehören u. a. das Volumen und die Preise der nicht subventionierten Einfuhren.

231 Im vorliegenden Fall geht aus der Begründungserwägung 116 der angefochtenen Verordnung hervor, dass der betroffene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des in Betracht gezogenen Zeitraums Einfuhren aus Taiwan ausgesetzt war, die gedumpt waren und eine bedeutende Schädigung dieses Wirtschaftszweigs verursachten. Ferner konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die negativen Auswirkungen bis zur Verhängung vorläufiger Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 2479/2001 der Kommission vom 17. Dezember 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Taiwan (ABl. L 334, S. 8) im Dezember 2001 fortdauerten.

232 Angesichts dieses bekannten Faktors waren die Gemeinschaftsorgane verpflichtet, bei der Feststellung der durch die indischen Einfuhren verursachten Schädigung zu prüfen, ob die Auswirkungen der taiwanesischen Einfuhren geeignet waren, den Kausalzusammenhang zwischen den indischen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu unterbrechen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-166/94, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-2129, Randnr. 81; vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95, Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85, Randnr. 98, und vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-33/98 und T-34/98, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 1999, II-3837, Randnr. 176).

233 Der Rat hat die Auswirkungen der taiwanesischen Einfuhren in den Begründungserwägungen 116 bis 118 der angefochtenen Verordnung tatsächlich geprüft und ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass sie den Gemeinschaftsmarkt zwar während des betrachteten Zeitraums beeinflusst hätten, dieser Einfluss aber nicht geeignet gewesen sei, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.

234 Die Klägerin wirft den Gemeinschaftsorganen vor, bei dieser Prüfung einen offensichtlichen Fehler begangen zu haben.

235 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens die Zeiträume vor und nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen hinsichtlich der taiwanesischen Einfuhren unterscheidet, wodurch sie folglich mittelbar die Ansicht zum Ausdruck bringt, dass die Gemeinschaftsorgane verpflichtet gewesen seien, die beiden Zeiträume getrennt zu prüfen. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung ist die zu bestimmende Schädigung die Schädigung, die während des Untersuchungszeitraums eingetreten ist. Der Rat musste somit zwar berücksichtigen, dass während des Untersuchungszeitraums vorläufige Maßnahmen eingeführt worden waren, was er u. a. in den Begründungserwägungen 116 und 117 der angefochtenen Verordnung getan hat; seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schädigung und des Kausalzusammenhangs beziehen sich aber zu Recht auf den gesamten genannten Zeitraum.

236 Ferner steht fest, dass die taiwanesischen Einfuhren während eines Teils des betrachteten Zeitraums möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Die Klägerin ist zu Unrecht der Ansicht, dass allein diese Tatsache die Möglichkeit ausschließe, dass die indischen Einfuhren in demselben Zeitraum ebenfalls eine bedeutende Schädigung verursacht hätten.

237 Nach der Rechtsprechung kann die Verantwortlichkeit für eine Schädigung den in Rede stehenden Einfuhren auch dann zugerechnet werden, wenn deren Auswirkungen nur ein Teil einer größeren, auf andere Faktoren zurückgehenden Schädigung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon u. a./Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 62). Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Schädigung gleichzeitig durch mehrere Faktoren verursacht wird, von denen jeder einzelne für sich allein betrachtet die Ursache einer bedeutenden Schädigung ist.

238 Folglich führt das Bestehen eines bedeutenden externen Faktors, wie vorliegend der taiwanesischen Einfuhren, nicht automatisch zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen den streitigen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Trotzdem muss geprüft werden, ob die Gemeinschaftsorgane zu Recht festgestellt haben, dass die subventionierten Einfuhren ungeachtet dieses externen Faktors einen bedeutenden Schaden verursacht haben.

239 Insoweit trägt die Klägerin in erster Linie vor, dass die taiwanesischen Einfuhren einen Marktanteil von 62 % gehabt hätten und ihr Durchschnittspreis erheblich niedriger gewesen sei als der der indischen Einfuhren. Angesichts des Volumens und der Preise dieser Einfuhren hätte den indischen Einfuhren keine Schädigung angelastet werden können, da sie nur einen Marktanteil von 9 % hätten und ihr üblicher Preis erheblich höher sei.

240 Wenn die Klägerin damit vorbringen will, sie sei gezwungen gewesen, ihre Preise denen der gedumpten taiwanesischen Einfuhren anzupassen, so schließt ein solcher Umstand nicht aus, dass ihre Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen bedeutenden Schaden zugefügt haben.

241 Ferner ist festzustellen, dass sich die Klägerin nicht mit der Tatsache auseinander setzt, dass die indischen Einfuhren einen erheblichen Marktanteil hatten, dass ihre Preise niedriger waren als die der Gemeinschaft und dass sie in Wettbewerb zu den taiwanesischen Herstellern traten. Angesichts dieser Umstände fehlt der Behauptung der Klägerin, dass die Existenz der taiwanesischen Einfuhren, die wesentlich bedeutender und preisgünstiger seien, jede Möglichkeit einer Preisunterbietung seitens der Klägerin ausschließe, die Grundlage. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine bedeutende Schädigung in Gestalt von Einbußen, die durch die Unterbietung der Gemeinschaftspreise verursacht wurden, das Ergebnis von Einfuhren aus verschiedenen Ländern ist, die möglicherweise einen unterschiedlichen Einfluss haben.

242 Schließlich ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsorgane begründet haben, weshalb die Präsenz taiwanesischer Einfuhren zu sehr niedrigen Preisen und in bedeutenden Mengen nicht ausschloss, dass die indischen Einfuhren, getrennt betrachtet, Druck auf die Gemeinschaftspreise ausübten. Insbesondere aus der Begründungserwägung 117 der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Einfuhren aus Indien nicht nur der Konkurrenz aus Taiwan standhalten, sondern darüber hinaus von 2000 bis zum Untersuchungszeitraum Marktanteile von über 8 % erreichen und einen Teil des Marktanteils übernehmen konnten, den die taiwanesischen Ausführer von 2001 bis zum Untersuchungszeitraum verloren hatten. Aus diesen Erwägungen, die von der Klägerin nicht bestritten worden sind, konnte der Rat in derselben Begründungserwägung zu Recht die Schlussfolgerung ableiten, dass das niedrige indische Preisniveau bedeutende Auswirkungen auf die Preise in der Gemeinschaft hatte.

243 Folglich vertritt die Klägerin zu Unrecht die Auffassung, dass ihren Einfuhren angesichts der Volumen und der Preise der taiwanesischen Einfuhren keine Schädigung angelastet werden könne.

244 In zweiter Linie trägt die Klägerin vor, dass die Tatsache, dass die indischen Einfuhren parallel zur Gemeinschaftsproduktion einen Teil des Marktanteils hätten erobern können, den die taiwanesischen Ausführer infolge der Einführung vorläufiger Maßnahmen verloren hätten, nicht ausreiche, um daraus die Schlussfolgerung abzuleiten, dass die indischen Einfuhren bedeutende Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt hätten.

245 Insoweit ist festzustellen, dass die in der Begründungserwägung 117 der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Schlussfolgerungen des Rates nicht allein auf die Erwägung gestützt sind, dass die indischen Einfuhren einen Teil des von den taiwanesischen Ausführern verlorenen Marktanteils übernehmen konnten, sondern auch auf die Tatsache, dass sie gegen die taiwanesische Konkurrenz einen bedeutenden Teil des Gemeinschaftsmarkts erobern konnten und dass sich ihr niedriges Preisniveau auf die Preise in der Gemeinschaft auswirkte.

246 Die Tatsache, dass andere Marktteilnehmer und insbesondere die Gemeinschaftshersteller ebenfalls einen Teil des von den taiwanesischen Ausführern verlorenen Marktanteils übernehmen konnten, kann die Schlussfolgerung des Rates, dass die indischen Einfuhren für sich allein betrachtet den Gemeinschaftsherstellern während des Untersuchungszeitraums eine bedeutende Schädigung zugefügt haben, nicht entkräften.

247 Angesichts all dieser Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, als sie feststellten, dass die aus Taiwan stammenden Einfuhren nicht geeignet gewesen seien, den Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall zu unterbrechen.

248 Die Klägerin trägt ferner vor, dass die Einfuhren aus Hongkong, der Schweiz und China zusammen genommen stärker zugenommen hätten als die indischen und dass die üblichen Preise der Erstgenannten niedriger gewesen seien als die indischen.

249 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Schlussfolgerungen des Rates nicht allein auf die Erwägung gestützt sind, dass die indischen Einfuhren einen bedeutenden Teil der von den taiwanesischen Ausführern verlorenen Marktanteile übernehmen konnten. Jedenfalls räumt die Klägerin ein, dass der von den indischen Einfuhren übernommene Anteil den Anteilen vergleichbar ist, die jeweils von den Gemeinschaftsherstellern und der Gesamtheit der Hersteller aus anderen Drittländern hinzugewonnen wurden.

250 Sollte die Bemerkung der Klägerin dahin auszulegen sein, dass die Gemeinschaftsorgane die Auswirkungen der Einfuhren aus Hongkong, der Schweiz und China nicht ausreichend geprüft hätten, so könnte auch ein solches Vorbringen keinen Erfolg haben. Denn aus der von der Klägerin nicht beanstandeten Begründungserwägung 121 der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die aus Indien stammenden Einfuhren das Einfuhrvolumen der drei betreffenden Länder jeweils um das fünf- bis sechsfache überstiegen und die Letztgenannten im Untersuchungszeitraum jeweils einen Marktanteil von 2 % hielten, während der von dem indischen Hersteller gehaltene Marktanteil 9 % betrug. Der Rat durfte daher jedenfalls annehmen, dass die Einfuhren aus diesen Drittländern nicht hinreichend bedeutend waren, um den Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall zu unterbrechen.

251 Folglich kann der vierte Klagegrund keinen Erfolg haben

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Inhabers von Patenten auf CD-Rs

Vorbringen der Parteien

252 Die Klägerin gibt an, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen habe, dass ein Inhaber von Patenten auf CD-Rs seine beherrschende Stellung missbraucht habe, indem er überhöhte Lizenzgebühren in Rechnung gestellt habe. Die Gemeinschaftsorgane hätten dadurch, dass sie dieses Vorbringen allein deshalb zurückgewiesen hätten, weil es nicht durch eine offizielle Entscheidung der Wettbewerbsbehörden bestätigt worden sei, gegen Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung verstoßen, wie er in den Urteilen des Gerichtshofes vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C 358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1992, I-3813) und des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-58/99 (Mukand u. a./Rat, Slg. 2001, II-2521) ausgelegt worden sei.

253 Die Kommission habe von diesem Vorbringen hinsichtlich eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung Kenntnis gehabt, da sich die Untersuchung über diesen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften, wie aus ihrer Pressemitteilung vom 3. August 2003 hervorgehe, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung in ihrer Endphase befunden habe.

254 Die in der Begründungserwägung 134 der angefochtenen Verordnung vorgenommene Bewertung der Auswirkungen der Lizenzgebühren reiche nicht aus, um die Auswirkungen des angeführten Missbrauchs einer beherrschenden Stellung und insbesondere die Auswirkungen der überhöhten Lizenzgebühren auszuschließen. Erstens sei die Möglichkeit, dass der indische Ausführer aufgrund der überhöhten Lizenzgebühren ebenfalls eine Schädigung erlitten habe, für die Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Belang. Wenn zweitens die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 1999, in einer Zeit, als die Lizenzgebühren bereits zu entrichten gewesen seien, am höchsten gewesen sei, so schließe dies nicht aus, dass diese Gebühren während des Untersuchungszeitraums zu der Schädigung beigetragen hätten. Drittens sei die Feststellung des Rates, dass der Druck auf die Preise den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft davon abgehalten habe, die Lizenzgebührkosten an die Verbraucher weiterzugeben, ohne Belang, denn die Gemeinschaftsorgane hätten prüfen müssen, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch ohne überhöhte Lizenzgebühren weiterhin eine Schädigung erlitten hätte. Wenn zudem die Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund der Lizenzgebühren künstlich erhöht gewesen seien, so treffe die Analyse in Bezug auf eine Preisunterbietung im vorliegenden Fall nicht zu.

255 Der Rat ist der Ansicht, dass er die Auswirkungen der Lizenzgebühren und somit des angeblich wettbewerbswidrigen Verhalten in den Begründungserwägungen 134 und 135 der angefochtenen Verordnung im Detail geprüft habe, auch wenn dieses Verhalten niemals bestätigt worden sei. Das Vorbringen der Klägerin, dass der Rat diesen Umstand wegen des Fehlens einer offiziellen Entscheidung nicht berücksichtigt habe, beruhe daher auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Verordnung.

256 Das Vorbringen hinsichtlich eines wettbewerbswidrigen Verhaltens habe die Festsetzung des Betrages der Lizenzgebühren betroffen. Insoweit könne, da die Gebühren sowohl von den Herstellern in der Gemeinschaft als auch von denen in Indien gezahlt worden seien, deren Zahlung den Preisunterschied nicht erklären. Außerdem habe der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowohl im Jahr 1999, dem Jahr seiner höchsten Rentabilität, als auch im Jahr 2000 sowie während des Untersuchungszeitraums, als seine Rentabilität negativ gewesen sei, Lizenzgebühren entrichten müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin spiele daher die Frage, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund angeblich überhöhter Lizenzgebühren eine Schädigung erlitten habe, für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs im vorliegenden Fall keine Rolle, da es unmöglich gewesen sei, dass ein einziger Kostenfaktor, der für alle Marktteilnehmer gleich gewesen sei, diesen Kausalzusammenhang unterbreche. Der Rat habe gleichwohl in der Begründungserwägung 135 dargelegt, dass die Behauptung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht offiziell bestätigt worden sei.

257 Die Umstände des vorliegenden Falles unterschieden sich von denen des Urteils Mukand u. a./Rat. Die Tatsachen hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verhaltens seien niemals nachgewiesen worden, es gebe keinen automatischen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und den Preisen der betreffenden Ware, und dieses Verhalten wirke sich auch auf den betroffenen Ausführer aus.

258 Hinsichtlich der Pressemitteilung der Kommission, die der Erwiderung beigefügt war, bemerkt der Rat, dass die Klägerin nicht erklärt habe, weshalb sie diese nicht gemäß Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts mit der Klageschrift vorgelegt habe. Zudem erwähne diese Pressemitteilung bespielte CDs und keine CD-Rs und betreffe im Übrigen weder einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung noch die von der Klägerin angeführte Zahlung überhöhter Lizenzgebühren.

259 Das CECMA macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet gewesen seien, das fragliche Vorbringen nach Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung zu prüfen. Zum einen wirke sich das behauptete Verhalten auf die Gemeinschaftshersteller und die Hersteller weltweit in gleicher Weise aus. Es könne sich daher nicht auf den Wettbewerb zwischen den Herstellern aus Drittländern und den Gemeinschaftsherstellern auswirken. Zum anderen stelle das behauptete wettbewerbswidrige Verhalten keinen bekannten Faktor dar.

Würdigung durch das Gericht

260 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Gemeinschaftsorgane bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten oder subventionierten Einfuhren zurückgeht, und sie haben jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursacht worden ist, in das die Gemeinschaftshersteller verwickelt sind, außer Betracht zu lassen (vgl. Urteile, Extramet Industrie/Rat, Randnr. 16, und Mukand u. a./Rat, Randnrn. 39 und 40).

261 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der antragstellende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem Schriftsatz vom 7. Januar 2003 geltend gemacht hat, dass eine Gesellschaft, die Inhaberin von Patenten auf CD-Rs sei, ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie überhöhte Lizenzgebühren in Rechnung gestellt habe, und dass sich ein europäischer Hersteller infolge eines Rechtsstreits mit dieser Gesellschaft aus dem Markt zurückgezogen habe. Der Wirtschaftszweig hat diese Ausführungen gemacht, um das Vorbringen der Klägerin zu widerlegen, wonach das Maß der Unterstützung für den Antrag im Sinne von Artikel 10 Absatz 8 der Grundverordnung unter den für die Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Schwellenwert gesunken sei. Die Klägerin hat dieselben Ausführungen im Verlauf der Untersuchung gemacht und dabei vorgetragen, dass die Auswirkungen des behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltens, das in der Festsetzung von überhöhten Lizenzgebühren bestehe, ein Faktor sei, der im Rahmen der Feststellung der Schädigung geprüft werden müsse.

262 Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes vertritt die Klägerin die Auffassung, dass der Rat es unterlassen habe, diesen Faktor zu prüfen, indem er sich in der Begründungserwägung 135 der angefochtenen Verordnung auf die Feststellung beschränkt habe, dass die fragliche Behauptung im Rahmen der entsprechenden Untersuchung der Wettbewerbsbehörden nicht offiziell bestätigt worden sei.

263 Insoweit ist festzustellen, dass aus der Begründungserwägung 135 der angefochtenen Verordnung nicht hervorgeht, dass die Gemeinschaftsorgane tatsächlich die Frage geprüft haben, ob die angenommene Schädigung nicht auf das behauptete wettbewerbswidrige Verhalten zurückgeht.

264 Diese Begründungserwägung reicht daher nicht aus, um die Auswirkungen des von der Klägerin angeführten Faktors auszuschließen; die Frage, ob es der Rat unterlassen hat, die genannten Auswirkungen zu berücksichtigen, muss jedoch im Zusammenhang mit sämtlichen im Rahmen der angefochtenen Verordnung angestellten Erwägungen geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Koyo Seiko/Rat, Randnr. 79).

265 Der Rat macht geltend, dass er diesen Faktor in der Begründungserwägung 134 der angefochtenen Verordnung berücksichtigt habe. Aus dieser Begründungserwägung geht hervor, dass der Rat die Auswirkungen der Zahlung der sich aus den Patenten ergebenden Lizenzgebühren allgemein geprüft und dabei festgestellt hat, dass dieser Faktor nicht geeignet sei, den Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall zu durchbrechen. Der Rat ist der Auffassung, dass er mit dieser Feststellung auch auf das Vorbringen geantwortet habe, dass diese Lizenzgebühren überhöht seien und ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellten.

266 Insoweit stehen die Begründungserwägungen 134 und 135 zwar unter verschiedenen Überschriften, nämlich "Lizenzgebühren" und "Sonstige Faktoren"; aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ergibt sich aber, dass sich beide dessen ungeachtet auf denselben, die Zahlung von Lizenzgebühren betreffenden Verfahrenssachverhalt beziehen. Zudem folgen diese beiden Erwägungsgründe aufeinander, so dass sie aufgrund des Aufbaus der angefochtenen Verordnung im Zusammenhang gelesen werden müssen.

267 Die Feststellungen in der Begründungserwägung 134 müssen daher bei der Prüfung der Frage, ob der Rat die mögliche Schädigung infolge des von der Klägerin angeführten wettbewerbswidrigen Verhaltens ausgeschlossen hat, berücksichtigt werden.

268 Die Klägerin bestreitet in erster Linie, dass diese Feststellungen erheblich sind, und macht hierbei geltend, dass die Gemeinschaftsorgane die Auswirkungen der Lizenzgebühren einer genauen Beurteilung hätten unterziehen müssen, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch ohne überhöhte Lizenzgebühren eine Schädigung erlitten hätte.

269 Insoweit ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsorgane, um die sich aus einem externen Faktor ergebenden Auswirkungen auszuschließen, prüfen müssen, ob die genannten Auswirkungen geeignet waren, den Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu unterbrechen (siehe oben, Randnr. 232). Diese Prüfung beinhaltet aber nicht zwangsläufig eine Bestimmung der genauen Auswirkungen des fraglichen Faktors. Es genügt, dass die Gemeinschaftsorgane feststellen, dass die durch die betreffenden Einfuhren verursachte Schädigung ungeachtet eines solchen externen Faktors bedeutend war.

270 Im vorliegenden Fall hat der Rat festgestellt, dass die indischen Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht hätten, die sich insbesondere aus einer Unterbietung der Gemeinschaftspreise ergebe. Er hat dargelegt, dass, selbst wenn die Lizenzgebühren die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft negativ beeinflusst hätten, dieser Faktor, der sich auf alle Hersteller im Markt auswirke, bereits im Jahr 1999, bevor die Einfuhren ein bedeutendes Niveau erreicht hätten, vorhanden gewesen sei. Die negative Entwicklung der Lage der Gemeinschaftshersteller ab dem Jahr 1999 konnte daher nicht diesem Faktor zugeschrieben werden. Angesichts dieser Umstände war es vertretbar, dass der Rat angenommen hat, dass die Zahlung von Lizenzgebühren keine Auswirkungen auf die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung hätte haben können.

271 Der Rat betont zu Recht, dass die Prüfung der Frage, ob die Lizenzgebühren aufgrund eines wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Patentinhabers überhöht gewesen seien, jedenfalls nicht seine in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Schlussfolgerung in Frage stellen könne.

272 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die vorliegend behauptete wettbewerbswidrige Verhaltensweise - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Extramet und Mukand u. a./Rat führten - nicht den Gemeinschaftsherstellern zuzurechnen ist. Die Gemeinschaftsorgane waren daher bei der Beurteilung der Auswirkungen dieses Faktors nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst zu der eingetretenen Schädigung beigetragen hatte.

273 In zweiter Linie vertritt die Klägerin - unter Berufung auf das Urteil Mukand u. a./Rat - die Auffassung, dass die durch die Festsetzung zu niedriger Preise charakterisierte Schädigung nicht ordnungsgemäß bewertet worden sei, wenn die Gemeinschaftspreise infolge der überhöhten Lizenzgebühren erhöht gewesen seien.

274 Es ist daran zu erinnern, dass der Sachverhalt in der Rechtssache Mukand u. a./Rat ein Verhalten betraf, das sich auf die Gemeinschaftspreise, nicht aber auf die Einfuhrpreise auswirkte. Im vorliegenden Fall hat der Rat aber festgestellt, dass die fraglichen Lizenzgebühren von allen Herstellern, einschließlich der Klägerin, zu entrichten gewesen seien. Diese Tatsache ist von der Klägerin nicht bestritten worden.

275 Der Rat durfte somit in der Begründungserwägung 134 der angefochtenen Verordnung annehmen, dass der in Rede stehende externe Faktor den Unterschied zwischen den Gemeinschaftspreisen und den indischen Preisen nicht erklären konnte und dementsprechend keinen Einfluss auf die Umstände hatte, die für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne berücksichtigt wurden. Selbst wenn man annimmt, dass die Lizenzgebühren infolge eines wettbewerbswidrigen Verhaltens überhöht waren, kann sich dieser Faktor nicht auf diese Beurteilung auswirken.

276 Angesichts dieser Gegebenheiten ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass es der Rat unterlassen hat, bei der Beurteilung des Schadens die Auswirkungen auszuschließen, die sich aus einem angeblich wettbewerbswidrigen Verhalten ergeben.

277 Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die von der Klägerin in der Erwiderung angeführte Tatsache, nämlich die Pressemitteilung der Kommission vom 3. August 2003 über eine Untersuchung hinsichtlich der Anwendung der Artikel 81 EG und 82 EG auf einen Standardvertrag über Patente auf bestimmte CD-Typen, einen zulässigen Vortrag darstellt. Denn aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie diese Tatsache vorgetragen hat, um ihre These zu untermauern, dass der betreffende Faktor den Gemeinschaftsorganen bekannt gewesen sei. Die Klägerin hat hingegen nicht erläutert, wie diese Pressemitteilung das Vorbringen stützen soll, dass dieser Faktor geeignet gewesen sei, den Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall zu unterbrechen.

278 Folglich kann der fünfte Klagegrund keinen Erfolg haben.

279 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Infolgedessen ist eine Entscheidung über den vom Rat hilfsweise gestellten Antrag nicht notwendig.

Kosten

280 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Beklagten dessen Kosten aufzuerlegen.

281 Die Kommission trägt gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

282 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass andere Streithelfer als die Mitgliedstaaten und die Organe ihre eigenen Kosten tragen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das CECMA, das dem Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als Vereinigung zur Verteidigung der Interessen des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetreten ist, mit seiner Stellungnahme dem Vorbringen des Rates nichts Entscheidendes hinzugefügt hat, hält es das Gericht für angemessen, dass das CECMA seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.

3. Die Streithelfer tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Oktober 2006.



Ende der Entscheidung

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